Obsah (11)
§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 10§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2024 GeschäftszahlL517 2275472-1 Spruch, L517 2275472-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 10 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 10 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 20.03.2023 – Betreuungsvereinbarung zwischen Herrn XXXX (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet) und dem Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet)20.03.2023 – Betreuungsvereinbarung zwischen Herrn römisch 40 (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet) und dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) 11.04.2023 – verbindlicher Vermittlungsvorschlag des AMS an die bP als Kassakraft für die Firma XXXX (in weiterer Folge als „potentieller Dienstgeber bzw. potentieller DG“ bezeichnet)11.04.2023 – verbindlicher Vermittlungsvorschlag des AMS an die bP als Kassakraft für die Firma römisch 40 (in weiterer Folge als „potentieller Dienstgeber bzw. potentieller DG“ bezeichnet) 12.04.2023 – Bewerbungsgespräch; Bestätigungsübermittlung der bP an das AMS und Rückmeldung des potentiellen DG 27.04.2023 – Stellungnahme der bP 03.05.2023 – Bescheid des AMS: Anspruchsverlust auf Notstandshilfe vom 14.04.2023 bis 25.05.2023 04.05.2023 – Stellungnahme der bP 10.05.2023 – Beschwerde 17.05.2023 – Stellungnahme der bP 15.06.2023 – Übermittlung einer Rehabilitationsterminbestätigung seitens der bP an das AMS 03.07.2023 – Stellungnahme der bP 06.07.2023 – Beschwerdevorentscheidung 12.07.2023 – Vorlageantrag 20.07.2023 – Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet) 20.02.2024 – mündliche Verhandlung vor dem BVwG 26.02.2024 – Antrag der bP auf Ausfertigung des Erkenntnisses II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): Die bP war zuletzt vom 01.01.2005 bis 31.12.2019 als freie Dienstnehmerin tätig. Seit 01.01.2020 bezog sie Arbeitslosengeld, seit dem 30.12.2020 Notstandshilfe. Die bP verfügt über Berufserfahrung als sozialpädagogische Einzel- und Familienbetreuerin und Besuchsbegleiterin. Sie spricht Deutsch und Englisch und hat einen Führerschein der Klassen A und B. Einen Lehrgang für Mediation und Konfliktmanagement hat sie ebenfalls abgeschlossen. Laut Lebenslauf vom 11.04.2023 studiert die bP seit 1986 Rechtswissenschaften (von 1986 – 1996 in Wien, von 1996 bis 2022 in Salzburg). In ihrer Niederschrift vom 30.12.2019 hatte die bP angegeben, das Studium hindere sie nicht an der Ausübung eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses, da ihr nur mehr drei Prüfungen fehlen würden und deshalb keine Anwesenheitspflicht mehr bestünde. Aus einem internistischen Befund von Oktober 2022 geht im Wesentlichen hervor, dass die bP Herzprobleme hat und an Diabetes mellitus leidet. Laut Schreiben der PVA vom 03.04.2023 wurde ihr eine ambulante Therapie bewilligt. Mehrmals - am 12.04.2023 und 21.04.2023 – wurde sie vom AMS sodann aufgefordert, den genauen Beginn bekannt zu geben. Sie übermittelte dem AMS zu diesem Zeitpunkt lediglich Unterlagen, dass sie auf Reha gehen werde. In der Betreuungsvereinbarung vom 20.03.2023 wurde vereinbart, dass das AMS die bP bei der Suche nach einer Stelle als Jugendberaterin oder Hilfsarbeiterin im gesamten Hilfs-/Anlernbereich unterstützt. Als Arbeitsausmaß wurden Voll- und Teilzeit vereinbart. Es wurde festgehalten, dass der bP zur Erreichung des Arbeitsplatzes ein privater PKW zur Verfügung steht. Zudem wurde vereinbart, dass sie ab dem 21.03.2023 an dem Kurs XXXX teilnehmen werde und sie der ihrerseits auf Rehabilitation gestellte Antrag bis zum Antritt einer Kur bzw. Reha nicht von ihren Pflichten nach dem AlVG befreie.In der Betreuungsvereinbarung vom 20.03.2023 wurde vereinbart, dass das AMS die bP bei der Suche nach einer Stelle als Jugendberaterin oder Hilfsarbeiterin im gesamten Hilfs-/Anlernbereich unterstützt. Als Arbeitsausmaß wurden Voll- und Teilzeit vereinbart. Es wurde festgehalten, dass der bP zur Erreichung des Arbeitsplatzes ein privater PKW zur Verfügung steht. Zudem wurde vereinbart, dass sie ab dem 21.03.2023 an dem Kurs römisch 40 teilnehmen werde und sie der ihrerseits auf Rehabilitation gestellte Antrag bis zum Antritt einer Kur bzw. Reha nicht von ihren Pflichten nach dem AlVG befreie. Mit Schreiben vom 11.04.2023 wurde der bP ein Stellenvorschlag als Kassakraft beim potentieller DG übermittelt. Es handelte sich um eine Vollzeitstelle, die mit € 1.945,00 entlohnt werden sollte, wobei je nach Qualifikation Bereitschaft zur Überzahlung bestand. Bewerber*innen sollten folgendes Profil aufweisen: Kenntnisse in der Benutzung von Scannerkassen, Freude am Umgang mit Kundinnen, persönliches Engagement, eigenverantwortliches Arbeiten und gute Deutschkenntnisse. Als Arbeitsort wurde XXXX angegeben. Von der Wohnadresse der bP aus ist der Stadtteil XXXX mit dem Auto in ca. 20 Minuten zu erreichen. Mit Schreiben vom 11.04.2023 wurde der bP ein Stellenvorschlag als Kassakraft beim potentieller DG übermittelt. Es handelte sich um eine Vollzeitstelle, die mit € 1.945,00 entlohnt werden sollte, wobei je nach Qualifikation Bereitschaft zur Überzahlung bestand. Bewerber*innen sollten folgendes Profil aufweisen: Kenntnisse in der Benutzung von Scannerkassen, Freude am Umgang mit Kundinnen, persönliches Engagement, eigenverantwortliches Arbeiten und gute Deutschkenntnisse. Als Arbeitsort wurde römisch 40 angegeben. Von der Wohnadresse der bP aus ist der Stadtteil römisch 40 mit dem Auto in ca. 20 Minuten zu erreichen. Am 12.04.2023 besprach die bP in der Morgenrunde ihrer Kursmaßnahme mit Frau XXXX , ob sie sich trotz bewilligter REHA vorstellen müsse und den Lebenslauf abgeben müsse. Um 14:30 Uhr nahm die bP persönlich den Vorstellungstermin bei der Firma XXXX wahr. Gleich zu Beginn des Gesprächs wies die bP auf ihre derzeitige ambulante REHA hin und verwies auch darauf, dass ein dreiwöchiger REHA-Aufenthalt anstehen würde. Gleichzeitig übergab sie der Mitarbeiterin der Fa. XXXX die Bestätigung über die Bewilligung des Rehabilitationsaufenthalts. Darüber hinaus händigte die bP auch ihren Lebenslauf aus. Die bP erkundigte sich nicht nach den näheren Umständen des Beschäftigungsverhältnisses. Am selben Tag übermittelte die bP dem AMS eine Bestätigung des potentiellen DG, wonach sie sich am 12.04.2023 beworben habe und sie vorgemerkt werde bzw. die Entscheidung bis zum 19.04.2023 fallen werde. Am 12.04.2023 besprach die bP in der Morgenrunde ihrer Kursmaßnahme mit Frau römisch 40 , ob sie sich trotz bewilligter REHA vorstellen müsse und den Lebenslauf abgeben müsse. Um 14:30 Uhr nahm die bP persönlich den Vorstellungstermin bei der Firma römisch 40 wahr. Gleich zu Beginn des Gesprächs wies die bP auf ihre derzeitige ambulante REHA hin und verwies auch darauf, dass ein dreiwöchiger REHA-Aufenthalt anstehen würde. Gleichzeitig übergab sie der Mitarbeiterin der Fa. römisch 40 die Bestätigung über die Bewilligung des Rehabilitationsaufenthalts. Darüber hinaus händigte die bP auch ihren Lebenslauf aus. Die bP erkundigte sich nicht nach den näheren Umständen des Beschäftigungsverhältnisses. Am selben Tag übermittelte die bP dem AMS eine Bestätigung des potentiellen DG, wonach sie sich am 12.04.2023 beworben habe und sie vorgemerkt werde bzw. die Entscheidung bis zum 19.04.2023 fallen werde. Am selben Tag um 14:48 Uhr schrieb der potentieller DG per Email an das AMS: „Herr XXXX war gerade bei unserer Assistentin zum Vorstellungsgespräch, der Herr ist absolut nicht Arbeitswillig und hat gesagt, dass er nur gekommen ist damit er keine Sperre bekommt. Die Stelle möchte er nicht annehmen, da er denkt das er nicht geeignet wäre und keine Arbeitgeber glücklich ist wenn er in 3 Wochen sowieso aufhört.“Am selben Tag um 14:48 Uhr schrieb der potentieller DG per Email an das AMS: „Herr römisch 40 war gerade bei unserer Assistentin zum Vorstellungsgespräch, der Herr ist absolut nicht Arbeitswillig und hat gesagt, dass er nur gekommen ist damit er keine Sperre bekommt. Die Stelle möchte er nicht annehmen, da er denkt das er nicht geeignet wäre und keine Arbeitgeber glücklich ist wenn er in 3 Wochen sowieso aufhört.“ Die bP wurde daraufhin um Stellungnahme ersucht, die am 27.04.2023 einlangte und wie folgt lautete: „Am 11.04.2023 um 14.42 Uhr erhielt ich einen Telefonanruf seitens einer Mitarbeiterin von XXXX zwecks Vorstellungstermin am 12.04.2023 um 14.40 Uhr und der Bitte, einen Lebenslauf mitzubringen. Um 16.11 Uhr erhielt ich einen erneuten Anruf von derselben Mitarbeiterin von XXXX mit derselben Aufforderung zum Vorstellungstermin ("das Fräulein konnte sich erst aufgrund meiner Intervention an das bereits vorausgegangene Telefonat erinnern!!!). Am 12.04.2023 besprach ich dies mit XXXX in der Morgenrunde der Kursmaßnahme und besprach auch die Lebenslaufabgabe und Vorstellung trotz bewilligter REHA seitens der PVA Salzburg. Am 12.04.2023 um 14.30 Uhr betrat ich das Bürogebäude von XXXX West- nach kurzem Warten (anderer Kunde) gab ich meinen Lebenslauf ab, informierte die jugendliche Mitarbeiterin, die mich tags zuvor telefonisch kontaktierte, betreffend der REHA-Bewilligung (Unverständnis der Mitarbeiterin betr. REHA und Präpositionen-verwechselte in und für 3 Wochen, las auch nicht meinen abgegebenen Lebenslauf durch- und versprach mir, meine Bewerbung an Ihren Kunden, XXXX , weiterzuleiten. Danach bestätigte Sie mir die Vorstellung mit Datum, Unterschrift und Firmenstempels und Entscheidungsspalte bis 19.04.2023 betr. Rückmeldung Ihrer Entscheidung. Angemerkt sei, dass bei meiner Vorstellung und Abgabe keine weitere Mitarbeiterin/Mitarbeiter im Kundenbereich anwesend war, d. h. die jugendliche Mitarbeiterin war zum Vorstellungszeitpunkt alleine. Erst beim Verlassen der Büroräumlichkeiten wurde ich einer anderen Mitarbeiterin gewahr. Am 13.04.2023 wurde meine Vorstellung bei XXXX in der Morgenrunde mit XXXX und in weiterer Folge mit XXXX - besprochen. Sehr geehrte Frau XXXX , ich habe bis dato heute 27.04.2023 keine Rückmeldung seitens XXXX erhalten, stattdessen jedoch Ihren eingeschriebenen Brief mit Innehaltung der Geldleistung. Ich frage mich daher, WER (MitarbeiteriIn XXXX ), WANN(Zeitstempel) und Absagegrund rückgemeldet wurde.“Die bP wurde daraufhin um Stellungnahme ersucht, die am 27.04.2023 einlangte und wie folgt lautete: „Am 11.04.2023 um 14.42 Uhr erhielt ich einen Telefonanruf seitens einer Mitarbeiterin von römisch 40 zwecks Vorstellungstermin am 12.04.2023 um 14.40 Uhr und der Bitte, einen Lebenslauf mitzubringen. Um 16.11 Uhr erhielt ich einen erneuten Anruf von derselben Mitarbeiterin von römisch 40 mit derselben Aufforderung zum Vorstellungstermin ("das Fräulein konnte sich erst aufgrund meiner Intervention an das bereits vorausgegangene Telefonat erinnern!!!). Am 12.04.2023 besprach ich dies mit römisch 40 in der Morgenrunde der Kursmaßnahme und besprach auch die Lebenslaufabgabe und Vorstellung trotz bewilligter REHA seitens der PVA Salzburg. Am 12.04.2023 um 14.30 Uhr betrat ich das Bürogebäude von römisch 40 West- nach kurzem Warten (anderer Kunde) gab ich meinen Lebenslauf ab, informierte die jugendliche Mitarbeiterin, die mich tags zuvor telefonisch kontaktierte, betreffend der REHA-Bewilligung (Unverständnis der Mitarbeiterin betr. REHA und Präpositionen-verwechselte in und für 3 Wochen, las auch nicht meinen abgegebenen Lebenslauf durch- und versprach mir, meine Bewerbung an Ihren Kunden, römisch 40 , weiterzuleiten. Danach bestätigte Sie mir die Vorstellung mit Datum, Unterschrift und Firmenstempels und Entscheidungsspalte bis 19.04.2023 betr. Rückmeldung Ihrer Entscheidung. Angemerkt sei, dass bei meiner Vorstellung und Abgabe keine weitere Mitarbeiterin/Mitarbeiter im Kundenbereich anwesend war, d. h. die jugendliche Mitarbeiterin war zum Vorstellungszeitpunkt alleine. Erst beim Verlassen der Büroräumlichkeiten wurde ich einer anderen Mitarbeiterin gewahr. Am 13.04.2023 wurde meine Vorstellung bei römisch 40 in der Morgenrunde mit römisch 40 und in weiterer Folge mit römisch 40 - besprochen. Sehr geehrte Frau römisch 40 , ich habe bis dato heute 27.04.2023 keine Rückmeldung seitens römisch 40 erhalten, stattdessen jedoch Ihren eingeschriebenen Brief mit Innehaltung der Geldleistung. Ich frage mich daher, WER (MitarbeiteriIn römisch 40 ), WANN(Zeitstempel) und Absagegrund rückgemeldet wurde.“ Bevor die bP am 12.04.2023 zum vereinbarten Bewerbungsgespräch beim potentiellen DG erschien, besprach sie innerhalb ihrer morgendlichen Kursrunde die vorgelegenen Umstände ihrer Lebenslaufabgabe und ihres Vorstellungsgespräches, trotz bewilligter Rehabilitation. Die bP gab sodann anschließend im stattgefundenen Bewerbungsgespräch nach erfolgter Übergabe ihres Lebenslaufes umgehend bekannt, dass ihr eine Rehabilitationsmaßnahme bewilligt worden sei. Zum Zeitpunkt des Vorstellungsgespräches war diese Maßnahme nicht terminlich fixiert. Die bP vermittelte während des sattgefundenen Bewerbungsgespräches kein Interesse an der ihr angebotenen Stelle. Die bP besuchte während des mit dem potentiellen DG laufenden Bewerbungsprozesses einen Wiedereingliederungskurs XXXX und stimmte die bP der Teilnahme auch innerhalb der Betreuungsvereinbarung zu.Die bP besuchte während des mit dem potentiellen DG laufenden Bewerbungsprozesses einen Wiedereingliederungskurs römisch 40 und stimmte die bP der Teilnahme auch innerhalb der Betreuungsvereinbarung zu. Mit Bescheid vom 03.05.2023 sprach das AMS aus, dass die bP vom 14.04.2023 – 25.05.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verloren habe, Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte das AMS aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Mit Bescheid vom 03.05.2023 sprach das AMS aus, dass die bP vom 14.04.2023 – 25.05.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verloren habe, Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte das AMS aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber römisch 40 vereitelt habe. Bevor die bP die gegenständliche Beschwerde einbrachte, wies sie das AMS am 04.05.2023 darauf hin, dass sie It. Kursleitung und Trainerinnen XXXX aktive Teilnehmerin der Kursmaßnahme XXXX , ohne Unterbrechung/Krankenstand seit 21.03.2023, sei. In einer weiteren Nachricht vom selben Tag bat sie um Aufklärung (Vereitelungsgrund bei XXXX ).Bevor die bP die gegenständliche Beschwerde einbrachte, wies sie das AMS am 04.05.2023 darauf hin, dass sie römisch eins t. Kursleitung und Trainerinnen römisch 40 aktive Teilnehmerin der Kursmaßnahme römisch 40 , ohne Unterbrechung/Krankenstand seit 21.03.2023, sei. In einer weiteren Nachricht vom selben Tag bat sie um Aufklärung (Vereitelungsgrund bei römisch 40 ). Die bP erhob am 10.05.2023 Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.05.2023 und gab zusammengefasst an, sie habe beim Bewerbungsgespräch am 12.04.2023 ihren Lebenslauf vorgelegt und beim Bewerbungsgespräch vermittelt, dass sie an einer Arbeitsaufnahme interessiert sei. Die Mitarbeiterin des potentieller DG habe angegeben, dass die Entscheidung bezüglich einer Einstellung bis 19.04.2023 erfolgen werde. Bis heute habe sie jedoch keine Rückmeldung erhalten. Eine konkrete Begründung, durch welches Verhalten sie die Arbeitsaufnahme vereitelt hätte, werde im bekämpften Bescheid nicht ausgeführt. Auch aus diesem Grund sei der Bescheid nicht rechtmäßig ergangen. Im Übrigen würden auch inhaltlich keine Vereitelungsgründe vorliegen, eine Sperre nach § 10 AlVG sei nicht zu Recht ergangen.Die bP erhob am 10.05.2023 Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.05.2023 und gab zusammengefasst an, sie habe beim Bewerbungsgespräch am 12.04.2023 ihren Lebenslauf vorgelegt und beim Bewerbungsgespräch vermittelt, dass sie an einer Arbeitsaufnahme interessiert sei. Die Mitarbeiterin des potentieller DG habe angegeben, dass die Entscheidung bezüglich einer Einstellung bis 19.04.2023 erfolgen werde. Bis heute habe sie jedoch keine Rückmeldung erhalten. Eine konkrete Begründung, durch welches Verhalten sie die Arbeitsaufnahme vereitelt hätte, werde im bekämpften Bescheid nicht ausgeführt. Auch aus diesem Grund sei der Bescheid nicht rechtmäßig ergangen. Im Übrigen würden auch inhaltlich keine Vereitelungsgründe vorliegen, eine Sperre nach Paragraph 10, AlVG sei nicht zu Recht ergangen. Am 17.05.2023 wandte sich die bP erneut an das AMS. Sie gab an, Sie hätte am Info-Schalter erfahren, dass Sie sich angeblich nie beim potentieller DG beworben hätte, dies sei absolut unrichtig. Die bP übermittelte erneut das vom potentieller DG unterfertigte Vorstellungsformular. Dieses befindet sich im Akt und lautet wie folgt: „Bewerbungsergebnis bitte vom Unternehmen ausfüllen lassen Herr XXXX Herr römisch 40 hat sich am 12.04.2023 vorgestellt und wird vorgemerkt/Entscheidung fällt bis 19.04.2023“ Das Formular enthält einen Stempel des potentiellen DG und ist mit 12.04.2023 datiert. Außerdem übermittelte die bP erneut ein Schreiben der PVA vom 09.05.2023, wonach ihr 22 Tage stationäre Reha bewilligt wurden. Am 15.06.2023 übermittelte die bP schließlich ein Schreiben eines Kur- und Reha-Zentrums, aus dem hervorgeht, dass sie vom 14.11.2023 bis 05.12.2023 eine Reha absolvieren werde. Im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurde der bP die Stellungnahme des potentieller DG vorgehalten. Dazu schrieb die bP dem AMS am 03.07.2023 Folgendes: „Ich bestreite die Angaben/Vorhaltungen der Mitarbeiterin von XXXX und verweise erneut auf meine erste Stellungnahme vom 27.04.
- Hinsichtlich der Behauptung der Mitarbeiterin „ich sei nur zum Vorstellungsgespräch gekommen, um keine Sperre zu erhalten “, entbehrt jeglicher Realität, zumal mir die rechtlichen Konsequenzen hinsichtlich §10 AlVG nach Konsultierung der AK XXXX , respektive Rechtsberatung seitens Herr XXXX , bekannt sind. Ebenso ist die Behauptung betreffend des REHA-Antritts falsch, da ich selbst beim Vorstellungsgespräch noch keinen Termin kannte (siehe PVA-Bescheid vom 09.05.2023 und Antrittsbestätigung seitens XXXX vom 09.06.2023). Drittens stelle ich fest, dass die Handlungen der Mitarbeiterin (Weiterleitung meines Lebenslaufs und Aushändigungen der Vorstellungsbestätigung mit Entscheidungsdatum 19.04.2023) nicht mit der Rückmeldung an das AMS XXXX um 14:48 Uhr korrespondiert und einem Aushändigen des bestätigten Vorstellungstermins mit Entscheidungsspalte widerspricht.“ Dazu schrieb die bP dem AMS am 03.07.2023 Folgendes: „Ich bestreite die Angaben/Vorhaltungen der Mitarbeiterin von römisch 40 und verweise erneut auf meine erste Stellungnahme vom 27.04.
- Hinsichtlich der Behauptung der Mitarbeiterin „ich sei nur zum Vorstellungsgespräch gekommen, um keine Sperre zu erhalten “, entbehrt jeglicher Realität, zumal mir die rechtlichen Konsequenzen hinsichtlich §10 AlVG nach Konsultierung der AK römisch 40 , respektive Rechtsberatung seitens Herr römisch 40 , bekannt sind. Ebenso ist die Behauptung betreffend des REHA-Antritts falsch, da ich selbst beim Vorstellungsgespräch noch keinen Termin kannte (siehe PVA-Bescheid vom 09.05.2023 und Antrittsbestätigung seitens römisch 40 vom 09.06.2023). Drittens stelle ich fest, dass die Handlungen der Mitarbeiterin (Weiterleitung meines Lebenslaufs und Aushändigungen der Vorstellungsbestätigung mit Entscheidungsdatum 19.04.2023) nicht mit der Rückmeldung an das AMS römisch 40 um 14:48 Uhr korrespondiert und einem Aushändigen des bestätigten Vorstellungstermins mit Entscheidungsspalte widerspricht.“ Die bP befand sich im Zeitraum vom 17.11.2023 bis 05.12.2023 auf Rehabilitation. Bis zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung hat die bP keine andere die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2023 wies das AMS die Beschwerde der bP ab, nach Darstellung von Verfahrensgang und Sachverhalt führte das AMS in der rechtlichen Beurteilung aus, das zumutbare Arbeitsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil die bP gegenüber dem potentieller DG angegeben habe, nur drei Wochen zu bleiben. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei dies jedenfalls geeignet, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten. Wie aus der Beschwerde und den Stellungnahmen hervorgehe, wollte die bP auch kein Beschäftigungsverhältnis als Kassenkraft eingehen, da für sie der Kurs XXXX und die Reha im Vordergrund gestanden sei. Es liege daher ein Tatbestand der Arbeitsvereitelung iSd § 10 Abs. 1 AlVG vor. Dass die bP derzeit den Kurs XXXX absolviere, wirke sich nicht auf die Arbeitsvereitelung nach § 10 AlVG aus. Der Kurs diene ja gerade dazu, dass sie wieder ein Beschäftigungsverhältnis aufnehme. In der Zwischenzeit keinen Bewerbungen nachzugehen, würde dem widersprechen. In der Betreuungsvereinbarung sei zudem festgehalten, dass die bP weiterhin bei der Suche nach Stellen unterstützt werde.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2023 wies das AMS die Beschwerde der bP ab, nach Darstellung von Verfahrensgang und Sachverhalt führte das AMS in der rechtlichen Beurteilung aus, das zumutbare Arbeitsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil die bP gegenüber dem potentieller DG angegeben habe, nur drei Wochen zu bleiben. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei dies jedenfalls geeignet, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten. Wie aus der Beschwerde und den Stellungnahmen hervorgehe, wollte die bP auch kein Beschäftigungsverhältnis als Kassenkraft eingehen, da für sie der Kurs römisch 40 und die Reha im Vordergrund gestanden sei. Es liege daher ein Tatbestand der Arbeitsvereitelung iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vor. Dass die bP derzeit den Kurs römisch 40 absolviere, wirke sich nicht auf die Arbeitsvereitelung nach Paragraph 10, AlVG aus. Der Kurs diene ja gerade dazu, dass sie wieder ein Beschäftigungsverhältnis aufnehme. In der Zwischenzeit keinen Bewerbungen nachzugehen, würde dem widersprechen. In der Betreuungsvereinbarung sei zudem festgehalten, dass die bP weiterhin bei der Suche nach Stellen unterstützt werde. Auch die anstehende Rehabilitation entbinde die bP nicht von ihrer Pflicht, die Versicherungsgemeinschaft zu entlasten und sich auf Stellen zu bewerben, zumal sie am 12.04.2023 noch nicht einmal wusste, wann sie die Reha antreten werde. Da die Reha nun erst am Ende des Jahres stattfinden würde, habe diese jedenfalls keinerlei Auswirkungen auf die Vermittlung im April gehabt. Mit Eingabe vom 12.07.2023 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde beim BVwG und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdevorlage erfolgte am 20.07.
- Vor dem BVwG fand am 20.02.2024 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der bP und des AMS statt. Als Zeugin wurde die ehemalige Mitarbeiterin des potentiellen DG geladen, welche das Bewerbungsgespräch mit der bP gegenständlich geführt hat. Am 26.02.2024 langte beim BVwG der Antrag der bP auf Ausfertigung des Erkenntnisses ein. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1.0 festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1.0 festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Wesentlichen unstrittig. Die Feststellungen über den letzten Tätigkeitsbereich der bP und ihres Arbeitslosengeldbezuges ergeben sich aus den beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. Die seitens der bP vorhandenen Kenntnisse und Berufserfahrung, sind ihren im Verwaltungsakt enthaltenen Lebenslauf abzuleiten. Der Inhalt der am 30.12.2019 aufgenommenen Niederschrift vor dem AMS, ergibt sich aus der im Akt enthaltenen Protokollniederschrift. Durch Unterschrift bestätigte die bP darin ihre gemachten Angaben. Dass die bP an Herzproblemen leidet, ist aus den im Verwaltungsakt einliegenden (medizinischen) Unterlagen abzuleiten (PV Bescheid über Bewilligung einer Rehabilitation und Terminbestätigung über Rehabilitation). Die mehrmals unternommenen Versuche des AMS von Seiten der bP Nachweise für ihre geplanten Rehabilitationszeiten zu erlangen, ist den an die bP versandten Auskunftsersuchen abzuleiten. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 20.03.2023 ist unstrittig und ergibt sich aus dem dazu im Akt einliegenden Schreiben. Die Feststellung der stattgefundenen Stellenangebotsübermittlung durch das AMS und der Inhalt dieser Stellenausschreibung ist unstrittig und ergibt sich aus der im Akt einliegenden Stellenausschreibung. Dass am 12.04.2023 ein Bewerbungsgespräch stattfand, resultiert aus den gleichlautenden Angaben der bP und des potentiellen DG. Die zuvor erfolgte Besprechung der bP innerhalb ihrer Kursmaßnahme wurde seitens der bP selbst in ihrer Stellungnahme vom 27.04.2023 aufgezeigt. Auch die im Zuge des Gesprächs gemachte Bekanntgabe der bP, eine Rehabilitationsbewilligung zu haben, steht aufgrund ihrer dahingehend in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 20.02.2023, S 8) und in ihrer Stellungnahme vom 27.04.2023 gemachten Angaben fest. Nachdem die bP dem AMS erstmals am 15.06.2023 eine Terminbestätigung für ihren Rehabilitationsaufenthalt übermittelte, steht fest, dass im Zeitpunkt des Bewerbungsprozesses mit dem potentiellen DG nur eine Bewilligung zu einer Rehabilitation, ohne terminliche Fixierung, vorhanden war. Dass die bP umgehend nach Beginn des Bewerbungsgesprächs die Unterlagen der bewilligten Rehabilitation ausgehändigt hat, ergibt sich aus der Stellungnahme der bP vom 27.04.2023 bzw. ihren Angaben in der Verhandlung (S 8 Verhandlungsschrift. Unrelevant ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die bP angibt, sie habe die Mitarbeiterin bezüglich des 3wöchigen Rehaaufenthalts auf den Unterschied zwischen „für“ und „in“ hinweisen müssen, zumal dies nichts daran ändert, dass sie gleich zu Beginn des Gesprächs das Thema Rehabilitation angesprochen hat. Sonstige Äußerungen der bP im Zuge der mündlichen Verhandlung vermögen an der Tatsache, dass für diese die anstehende Reha das Hauptaugenmerk des Bewerbungsgesprächs war, nichts zu ändern. Dass keinerlei Fragen von der bP zum besagten Arbeitsplatz als Kassier gestellt wurden, unter anderem nicht über die notwendigen Qualifikationen für eine höhere Bezahlung als im Stellenangebot ausgewiesen ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der Verhandlung. Die Teilnahme der bP an dem Wiedereingliederungskurs XXXX , während verfahrenseinschlägigen Zeitraum, ist sowohl den Angaben der bP (Stellungnahme vom 27.04.2023) als auch dem Inhalt der Betreuungsvereinbarung abzuleiten. Die Teilnahme der bP an dem Wiedereingliederungskurs römisch 40 , während verfahrenseinschlägigen Zeitraum, ist sowohl den Angaben der bP (Stellungnahme vom 27.04.2023) als auch dem Inhalt der Betreuungsvereinbarung abzuleiten. Dass sich die bP während des Zeitraumes vom 17.11.2023 bis 05.12.2023 in einer Rehabilitation befand, ist dem Inhalt eines Auszuges des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entnehmen. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchpunkt A) 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)–
(8)[…] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…] §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187)Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187) Das AMS geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.
- Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das vom AMS vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). 3.
- Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das vom AMS vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
- September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
- September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 25). Gegenständlich bestehen keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung der bP nicht zumutbar gewesen wäre. Es wurden auch keine Einwände gegen die Tätigkeit vorgebracht. Das vom AMS zugewiesene Stellenangebot als Kassakraft bei der der Firma XXXX entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten der bP. Die Zuweisung selbst war zulässig, da die bP dem bekannt gegebenen Anforderungsprofil in fachlicher Hinsicht entsprochen hat. Auch wäre die bP physisch in der Lage und geeignet gewesen, die angebotene Beschäftigung auszuüben. Es wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass Aussagen in Stellenausschreibungen nicht rechtsverbindlich sind.Gegenständlich bestehen keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung der bP nicht zumutbar gewesen wäre. Es wurden auch keine Einwände gegen die Tätigkeit vorgebracht. Das vom AMS zugewiesene Stellenangebot als Kassakraft bei der der Firma römisch 40 entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten der bP. Die Zuweisung selbst war zulässig, da die bP dem bekannt gegebenen Anforderungsprofil in fachlicher Hinsicht entsprochen hat. Auch wäre die bP physisch in der Lage und geeignet gewesen, die angebotene Beschäftigung auszuüben. Es wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass Aussagen in Stellenausschreibungen nicht rechtsverbindlich sind. Da der bP die Beschäftigung zumutbar ist, muss nun beurteilt werden, ob das Nichtzustandekommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses von dem Arbeitslosen, sprich der bP, verschuldet wurde. Der Tatbestand der Vereitelung ist etwa dann verwirklicht, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit im Zweifel stellt (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- April 2002, Zl. 2002/08/0066). Eine Vereitelungshandlung stellt auch eine Erklärung dar, vor Arbeitsantritt noch einen Kurs absolvieren zu wollen (vgl. das Erkenntnis vom
- April 2002, Zl. 99/03/0238). Stellt der Arbeitslose beim Bewerbungsgespräch auf die ablehnende Äußerung des Dienstgebers aufgrund seiner Mitteilung, ab einem bestimmten Zeitpunkt woanders anzufangen, nicht sofort klar oder erklärt, dennoch bereit zu sein, ein Arbeitsverhältnis auf Dauer mit ihm zu begründen, nimmt er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf. (vgl. das Erkenntnis vom
- Dezember 2005, Zl. 2003/08/0117).Der Tatbestand der Vereitelung ist etwa dann verwirklicht, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit im Zweifel stellt vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- April 2002, Zl. 2002/08/0066). Eine Vereitelungshandlung stellt auch eine Erklärung dar, vor Arbeitsantritt noch einen Kurs absolvieren zu wollen vergleiche das Erkenntnis vom
- April 2002, Zl. 99/03/0238). Stellt der Arbeitslose beim Bewerbungsgespräch auf die ablehnende Äußerung des Dienstgebers aufgrund seiner Mitteilung, ab einem bestimmten Zeitpunkt woanders anzufangen, nicht sofort klar oder erklärt, dennoch bereit zu sein, ein Arbeitsverhältnis auf Dauer mit ihm zu begründen, nimmt er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf. vergleiche das Erkenntnis vom
- Dezember 2005, Zl. 2003/08/0117). Die bP hat eine Arbeitsaufnahme dadurch, dass sie trotz Kenntnis des Inhaltes ihrer Betreuungsvereinbarung – wonach sie bis zum Antritt einer Kur bzw. Rehabilitation nicht von ihren Pflichten nach dem AlVG befreit ist – während eines Bewerbungsgespräches sogleich ihre Rehabilitationsbewilligung (ohne konkrete terminliche Fixierung) bekanntgab und kein Interesse an der angebotenen Stelle bekundete, die Annahme des ihr vom AMS zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses schuldhaft vereitelt. Die bP war als arbeitssuchende und Leistungen der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmende Person verpflichtet, alles daran zu setzen, den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden und sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Zu diesem Zweck hat eben ein Arbeitsloser eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Dass es der bP jedoch offenkundig an einem entsprechenden Willen und der Bereitschaft dazu im konkreten Fall fehlte, ergibt sich in Gesamtschau ihres gesetzten Verhaltens. Als das Bewerbungsgespräch mit dem potentiellen DG festgesetzt wurde, war der bP bekannt, dass sie der Betreuungsvereinbarung zufolge, trotz bewilligter Rehabilitation übermittelten Stellenangeboten nachzugehen hatte. Wie aus dem Sachverhalt, insbesondere den dazugehörigen sowie der Verhandlungsschrift zu entnehmen ist, kam die bP der Bewerbung zwar nach außen hin nach, legte aber das Hauptaugenmerk des Bewerbungsgespräches durch die Vorlage der Rehabewilligung auf die bevorstehende 3wöchige Reha und nicht auf die zu besetzende Arbeitsstelle. Daraus resultiert, dass bei der bP de facto kein Interesse an einer tatsächlichen Arbeitsaufnahme bezüglich der ausgeschriebenen Stelle bestand. Das Desinteresse der bP spiegelt sich auch dadurch wieder, dass die bP in der Verhandlung auf die Frage, ob inhaltlich vom besagten Job etwas besprochen worden sei, angegeben hat: „Nein. lch wusste, dass es sich um eine Kassatätigkeit gehandelt hat. Nähere Ausführungen dazu hat es nicht gegeben.“ Ein Arbeitssuchender, der tatsächlich Interesse an der angebotenen Stelle hat, hätte entsprechende Fragen nach den näheren Umständen der Beschäftigung gestellt. Diese Abklärung der näheren Umstände eines Beschäftigungsverhältnisse ist ja der eigentliche Zweck eines Vorstellungsgesprächs. Allein aufgrund der Tatsache, dass im Stellenvorschlag angegeben war, dass je nach Qualifikation Bereitschaft zur Überzahlung bestand, hätte die bP jedenfalls nachfragen müssen, ob aufgrund ihrer Berufserfahrung eine Möglichkeit zur Überzahlung gegeben gewesen wäre bzw. welche Qualifikation für eine höhere Bezahlung relevant wäre. Durch die Aussage der bP in der Verhandlung zur Entlohnung wird das Desinteresse der bP unterstrichen, da in dem besagten Stellenangebot sehr wohl eine Möglichkeit für eine höhere Entlohnung angeführt war. Dies ergibt für das erkennende Gericht den Schluss, dass die bP das besagte Stellenangebot nicht oder nur oberflächlich gelesen hat und sich nicht damit auseinandergesetzt hat, dies mit dem Motiv, sich aufgrund der Reha sowieso nicht ernsthaft für die Stelle zu bewerben. Wird schließlich noch der genaue Wortlaut aus der Stellungnahme der bP vom 27.04.2023 mitberücksichtigt: „Am 12.04.2023 besprach ich dies mit Fr. XXXX in der Morgenrunde der Kursmaßnahme und besprach auch die Lebenslaufabgabe und Vorstellung trotz bewilligter REHA …“, ist der bei der bP bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegene Unwille zu einer ernsthaften Weiterführung des Bewerbungsprozesses evident. Es bestand keine Veranlassung für eine derartige Rückfrage der bP, zumal bereits in der Betreuungsvereinbarung vom 20.03.2023 festgehalten worden war, dass zwar eine Bestätigung eines Internisten bezüglicheeines eingebrachten REHA-Antrags vorliege, dies die bP jedoch nicht von den Pflichten gem. Arbeitslosenversicherungsgesetz bis zum Antritt einer Kur bzw. REHA mit daraus folgendem Krankenstand entbinde.Wird schließlich noch der genaue Wortlaut aus der Stellungnahme der bP vom 27.04.2023 mitberücksichtigt: „Am 12.04.2023 besprach ich dies mit Fr. römisch 40 in der Morgenrunde der Kursmaßnahme und besprach auch die Lebenslaufabgabe und Vorstellung trotz bewilligter REHA …“, ist der bei der bP bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegene Unwille zu einer ernsthaften Weiterführung des Bewerbungsprozesses evident. Es bestand keine Veranlassung für eine derartige Rückfrage der bP, zumal bereits in der Betreuungsvereinbarung vom 20.03.2023 festgehalten worden war, dass zwar eine Bestätigung eines Internisten bezüglicheeines eingebrachten REHA-Antrags vorliege, dies die bP jedoch nicht von den Pflichten gem. Arbeitslosenversicherungsgesetz bis zum Antritt einer Kur bzw. REHA mit daraus folgendem Krankenstand entbinde. Für das erkennende Gericht steht aufgrund der obigen Ausführungen fest, dass die bP ihre Rehabilitation in den Vordergrund des Vorstellungsgesprächs rücken wollte (vergleiche dazu VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051). Darüber hinaus wurden seitens der bP während des Bewerbungsgesprächs wie bereits beschrieben keine weiteren Gesprächspunkte bzw. anderweitige Interessensbekundungen dargetan. Die bP hat billigend in Kauf genommen, die angebotene Stelle durch ihren Hinweis auf die anstehende Rehabilitation sowie durch ihr passives Verhalten (es wurden keinerlei Fragen im Zusammenhang mit der konkreten Arbeitsstelle gestellt) nicht zu erhalten. Damit ist auch für das erkennende Gericht der vom Gesetz geforderte Vorsatz erfüllt, weshalb das für den Verlust der Notstandshilfe erforderliche Tatbestandsmerkmal gegeben ist. Das Verhalten der bP war nicht nur dazu geeignet, sondern auch ursächlich dafür, das Zustandekommen der konkreten Beschäftigung zu verhindern. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Das Verhalten der bP war nicht nur dazu geeignet, sondern auch ursächlich dafür, das Zustandekommen der konkreten Beschäftigung zu verhindern. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Zusammenfassend hat somit die bP durch das gesamte oben ausführlich beschriebene Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gem. § 10 Abs. 1 AlVG verwirklicht.Zusammenfassend hat somit die bP durch das gesamte oben ausführlich beschriebene Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gem. Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verwirklicht. 3.
- Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Die bP hat auch nicht nachträglich eine Beschäftigung aufgenommen, die eine Nachsicht bedingen könnte, sie bezog vielmehr weiterhin Notstandshilfe.3.
- Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Die bP hat auch nicht nachträglich eine Beschäftigung aufgenommen, die eine Nachsicht bedingen könnte, sie bezog vielmehr weiterhin Notstandshilfe. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L517.2275472.1.00