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{'item': 'L525 2136882-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2024 GeschäftszahlL525 2136882-2 Spruch, L525 2136882-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Zöchling als Einzelrichter über die Beschwerde von, geb. XXXX , geb. XXXX , StA: Bangladesch, vertreten durch den Verein ZEIGE, Ottakringer Straße 54/4/2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Zöchling als Einzelrichter über die Beschwerde von, geb. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Bangladesch, vertreten durch den Verein ZEIGE, Ottakringer Straße 54/4/2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2024 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Bangladesch – stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 06.02.2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. In seinem ersten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zunächst vor, dass er Bangladesch wegen des geringen Einkommens verlassen habe. Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab er zum Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er ausgereist sei, da er nichts habe und seinen Schwestern nichts bieten könne. Er sei nie persönlich bedroht oder verfolgt worden. Er habe aber Angst, dass er bedroht werden könnte, da sein Vater 2011 auf dem Weg von der Moschee nach Hause unter ungeklärten Umständen ums Leben gekommen und einfaches BNP-Mitglied gewesen sei. Mit Bescheid des BFA vom 19.09.2016, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass den Schilderungen des Beschwerdeführers kein Wahrheitsgehalt entnommen werden und der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung gegen ihn oder seine Familie in Bangladesch benennen habe können. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtete den Beschwerdeführer – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer u.a. den Tod seines Vaters auf das Jahr 2015 datierte und behauptete, er selbst sei attackiert und mit dem Umbringen bedroht worden – als völlig unglaubwürdig und wies die gegen den Bescheid des BFA vom 19.09.2016 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.11.2016, schriftlich ausgefertigt am 22.11.2016, Zl. L519 2136882-1, rechtskräftig als unbegründet ab und bestätigte damit den angefochtenen Bescheid.
  2. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Bangladesch – stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 06.02.2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. In seinem ersten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zunächst vor, dass er Bangladesch wegen des geringen Einkommens verlassen habe. Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab er zum Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er ausgereist sei, da er nichts habe und seinen Schwestern nichts bieten könne. Er sei nie persönlich bedroht oder verfolgt worden. Er habe aber Angst, dass er bedroht werden könnte, da sein Vater 2011 auf dem Weg von der Moschee nach Hause unter ungeklärten Umständen ums Leben gekommen und einfaches BNP-Mitglied gewesen sei. Mit Bescheid des BFA vom 19.09.2016, Zl. römisch 40 , wurde dieser Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass den Schilderungen des Beschwerdeführers kein Wahrheitsgehalt entnommen werden und der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung gegen ihn oder seine Familie in Bangladesch benennen habe können. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtete den Beschwerdeführer – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer u.a. den Tod seines Vaters auf das Jahr 2015 datierte und behauptete, er selbst sei attackiert und mit dem Umbringen bedroht worden – als völlig unglaubwürdig und wies die gegen den Bescheid des BFA vom 19.09.2016 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.11.2016, schriftlich ausgefertigt am 22.11.2016, Zl. L519 2136882-1, rechtskräftig als unbegründet ab und bestätigte damit den angefochtenen Bescheid.
  3. Am 22.11.2021 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen – seinen zweiten – Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, er wolle seine Religion wechseln und das Christentum annehmen und ausüben. Er habe gesehen, dass hier in Österreich die Christen gut miteinander klarkommen. Muslime würden immer nur Unruhe stiften. Daher habe er diese Entscheidung getroffen. Da Bangladesch ein muslimisches Land sei und seine Familie aus Muslimen bestehe, würde man seine Entscheidung nie akzeptieren. Seit 2017 habe er die Absicht, das Christentum anzunehmen und fürchte bei einer Rückkehr um sein Leben.
  4. Der Beschwerdeführer wurde am 21.03.2022 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er den Dolmetscher sehr gut verstehe und bestätigte den bisherigen Verfahrensgang. Er sei gesund, nehme keine Medikamente ein und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung. Beweismittel betreffend seinen Fluchtgrund Religion könne er jetzt nicht vorlegen, das BFA müsse ihm etwas Zeit geben. Er sei jetzt Christ, ledig und habe keine Obsorgepflichten. Weder er noch Familienangehörige hätten sich in Bangladesch politisch betätigt, sie seien religiöse Muslime. An seiner Heimatadresse lebe nur mehr seine Mutter, sein Vater sei 2016 verstorben. Er habe nur einen Bruder und mit seinen Angehörigen recht wenig Kontakt, vor ein bis zwei Wochen mit seiner Mutter. Er sei in Bangladesch zur Schule gegangen und seine Eltern hätten seinen Lebensunterhalt finanziert. Seit seiner unrechtmäßigen Einreise in Österreich im Jänner 2016 sei er immer in Österreich gewesen. Der Zweck seiner Einreise seien religiöse Gründe gewesen, er möge das Christentum. In Griechenland habe er nicht um Asyl angesucht, sei aber angehalten worden und habe ein "Stay Paper" bekommen. In Österreich habe er keine Verwandten, aber einen engen Bekannten und wohne zusammen mit zwei weiteren Bengalen. Er habe kein Familienleben und wohne für sich allein. Seit der Abnahme der weißen Karte nach dem Folgeantrag habe er nicht mehr als Zusteller tätig sein können und helfe bei Umzugsarbeiten aus. 2016 sei der Fluchtgrund in Wirklichkeit religiös gewesen, aber viele hätten ihm zu einem politischen Fall geraten. Sein Vater oder seine Schwägerin seien getötet worden und er habe aus Angst etwas Politisches vorgebracht, weil viele ihm gesagt hätten, dass er es so machen solle. Im Irak habe er sich 2012/2013 ca. 2 Jahre aufgehalten, er wisse es nicht genau. 2016 sei er nicht ausgereist, weil es ihm gefalle, ihm gefalle die christliche Religion und das Christentum. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst an, er befolge und liebe die christliche Religion. In Bangladesch würde man das bei seiner Rückkehr nicht akzeptieren und ihn umbringen, daher möchte er mit dem Christentum hier leben. Auf Nachfragen hin erklärte der Beschwerdeführer, dass er 2017 ein "kleines Buch" bekommen und daraufhin die Bibel gelesen habe. Er beschäftige sich mit dem Christentum und sei zum Schluss gekommen, dass diese Religion die richtige sei, am besten gefalle ihm die Erzählung vom Sohn Gottes Jesus. Er sei nicht Mitglied, gehe aber jeden Sonntag in eine röm.-kath. Kirche in Wien und habe vor zu konvertieren. In Bangladesch habe er die Bibel heimlich gelesen. In Bangladesch könne er nicht leben, sie würden ihn foltern, mehr oder weniger alle Leute aus dem Dorf wüssten schon, dass er Christ geworden sei. Die Frage nach weiteren Fluchtgründen verneinte der Beschwerdeführer. Das Christentum gefalle ihm wegen des Verhaltens.
  5. Der Beschwerdeführer wurde am 21.03.2022 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er den Dolmetscher sehr gut verstehe und bestätigte den bisherigen Verfahrensgang. Er sei gesund, nehme keine Medikamente ein und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung. Beweismittel betreffend seinen Fluchtgrund Religion könne er jetzt nicht vorlegen, das BFA müsse ihm etwas Zeit geben. Er sei jetzt Christ, ledig und habe keine Obsorgepflichten. Weder er noch Familienangehörige hätten sich in Bangladesch politisch betätigt, sie seien religiöse Muslime. An seiner Heimatadresse lebe nur mehr seine Mutter, sein Vater sei 2016 verstorben. Er habe nur einen Bruder und mit seinen Angehörigen recht wenig Kontakt, vor ein bis zwei Wochen mit seiner Mutter. Er sei in Bangladesch zur Schule gegangen und seine Eltern hätten seinen Lebensunterhalt finanziert. Seit seiner unrechtmäßigen Einreise in Österreich im Jänner 2016 sei er immer in Österreich gewesen. Der Zweck seiner Einreise seien religiöse Gründe gewesen, er möge das Christentum. In Griechenland habe er nicht um Asyl angesucht, sei aber angehalten worden und habe ein "Stay Paper" bekommen. In Österreich habe er keine Verwandten, aber einen engen Bekannten und wohne zusammen mit zwei weiteren Bengalen. Er habe kein Familienleben und wohne für sich allein. Seit der Abnahme der weißen Karte nach dem Folgeantrag habe er nicht mehr als Zusteller tätig sein können und helfe bei Umzugsarbeiten aus. 2016 sei der Fluchtgrund in Wirklichkeit religiös gewesen, aber viele hätten ihm zu einem politischen Fall geraten. Sein Vater oder seine Schwägerin seien getötet worden und er habe aus Angst etwas Politisches vorgebracht, weil viele ihm gesagt hätten, dass er es so machen solle. Im Irak habe er sich 2012 aus 2013, ca. 2 Jahre aufgehalten, er wisse es nicht genau. 2016 sei er nicht ausgereist, weil es ihm gefalle, ihm gefalle die christliche Religion und das Christentum. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst an, er befolge und liebe die christliche Religion. In Bangladesch würde man das bei seiner Rückkehr nicht akzeptieren und ihn umbringen, daher möchte er mit dem Christentum hier leben. Auf Nachfragen hin erklärte der Beschwerdeführer, dass er 2017 ein "kleines Buch" bekommen und daraufhin die Bibel gelesen habe. Er beschäftige sich mit dem Christentum und sei zum Schluss gekommen, dass diese Religion die richtige sei, am besten gefalle ihm die Erzählung vom Sohn Gottes Jesus. Er sei nicht Mitglied, gehe aber jeden Sonntag in eine röm.-kath. Kirche in Wien und habe vor zu konvertieren. In Bangladesch habe er die Bibel heimlich gelesen. In Bangladesch könne er nicht leben, sie würden ihn foltern, mehr oder weniger alle Leute aus dem Dorf wüssten schon, dass er Christ geworden sei. Die Frage nach weiteren Fluchtgründen verneinte der Beschwerdeführer. Das Christentum gefalle ihm wegen des Verhaltens. Der Beschwerdeführer legte Anmeldebestätigungen für einen Deutschkurs für Anfängerinnen (aktuell A1) vom 22.08.2017 und vom 12.04.2018, für einen Deutschkurs A2 vom 27.04.2021 und vom 18.03.2021, eine Zahlungserinnerung vom 04.05.2021 bzgl. der Anmeldung vom 18.03.2021 sowie Kursbesuchsbestätigungen für Jänner 2018, Februar 2018 und März

(2018)(Kurs A1) und jeweils eine Kursbesuchsbestätigung vom 12.08.2017 (Kurs Alpha 2) und vom 01.07.2017 (Alpha) vor.
  1. Am 01.02.2023 wurde der Beschwerdeführer erneut durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Er bestätigte abermals, dass er den Dolmetscher sehr gut verstehe und den bisherigen Verfahrensgang und erklärte, dass er damit einverstanden sei, die Befragung ohne seinen Rechtsvertreter durchzuführen. Er sei etwas krank, seine E-Card funktioniere nicht und er müsse manchmal Tabletten gegen Kopfschmerzen nehmen. Er sei dem Christentum zugewandt, ledig und habe keine Obsorgepflichten. Zweimal in der Woche besuche er eine Kirche, in der über Jesus gesprochen werde. Er verstehe nicht so gut Deutsch, das sei aber eine Kirche für ihn. In Bangladesch habe er keine Probleme mit Behörden gehabt und sich nicht politisch betätigt; sein Vater sei 2014 oder 2015 ermordet worden, weil er sich politisch betätigt habe. Sie wüssten nicht, wer ihn ermordet hätte und die Behörden hätten die Anzeige nicht aufgenommen. Seit einem Jahr habe er keinen Kontakt zu seiner Familie, seit dem Vorbringen mit dem Christentum. Irgendein Freund hätte ihnen ein Foto geschickt. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich entsprachen im Wesentlichen jenen aus seiner ersten Einvernahme. Zum Fluchtgrund befragt erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass er seine Angaben aus 2021 aufrecht halte, es gäbe keine neuen Fluchtgründe. Er habe auf YouTube Sachen über Jesus gesehen, interessiere sich für das Christentum und habe vor, einen Taufkurs zu besuchen. Er habe den Glauben an das Christentum seit dem Aufenthalt in Bangladesch gehabt, aber das sei ein islamisches Land und das dürfe man nicht offenlegen. Bei einer Rückkehr würde die Familie ihn schon töten, die Gesellschaft würde es nicht akzeptieren. Er sei schon aus dem Islam ausgetreten; über so etwas gäbe es keine Bestätigung. Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer, dass den Dolmetscher verstanden habe, er habe sich konzentrieren und alles vorbringen können. Gefragt, ob er noch etwas angeben wolle, zögerte Beschwerdeführer, bevor eine Mitgliedskarte der Homosexuellen Initiative Wien aus dem Jahr 2019 vorlegte. Er lebe mit Bengalen zusammen, und wenn er das offenlege, gäbe es ein Problem. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Gewerbeanmeldung für das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent vom 05.01.2023, Lohnzettel von April 2021 bis September 2021, undatierte Auszüge aus Lohnverrechnungen für die Monate Oktober und November, einen Jahreskontoauszug seines Auftraggebers für das Jahr 2020, einen Verteilvertrag vom 14.12.2020, eine Einstellungszusage vom 28.01.2023 sowie ein undatiertes Empfehlungsschreiben, eine Mitgliedskarte des Bangladesch Cricket Club Austria vom 31.01.2023 und die bereits bei seiner ersten Einvernahme vorgelegten Kursanmelde- und Kursbesuchsbestätigungen vor. Während der Einvernahme gewährte er Einsichtnahme in Fotos auf seinem Handy, auf dem der Innenraum der Kirche in Wien, der Beschwerdeführer vor dem Stephansdom mit Christbaum und Punschständen, zwei Priester und der Beschwerdeführer mit diesen zwei Priestern abgebildet waren.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gem. § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei bengalischer Staatsangehöriger und dem Islam zugehörig. Der Beschwerdeführer stehe in keiner Therapie, sei ledig, habe geringe Schulbildung und Arbeitserfahrung. Seine Familie lebe in Bangladesch und stehe der Beschwerdeführer zumindest mit seinem Bruder und seinem Cousin in Kontakt. Es habe festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland keine begründete Furcht vor Verfolgung drohe und er im Fall einer Rückkehr unter Berücksichtigung aller Umstände keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen iSd GFK ausgesetzt wäre. Festgestellt werde, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe und bestehe bei einer Rückkehrentscheidung kein Eingriff in das Familienleben. Der Beschwerdeführer sei persönlich unglaubwürdig. Hinsichtlich der Zuwendung des Beschwerdeführers zum Christentum habe der Beschwerdeführer eine solche Hinwendung bereits in Bangladesch nicht glaubhaft vorbringen können und seine Ausführungen einen mangelnden persönlichen Bezug zur Bibel bzw. zum christlichen Glauben zeigen würden. Der Beschwerdeführer habe 2022 sonntäglich die Messe besucht, 2023 zweimal pro Woche, aber weder gewusst, wie die Kirche heiße, welcher christlichen Richtung sie angehöre noch würden sich seine Angaben zur Sprache, in der die Messen gelesen werden, mit den Informationen auf der Webseite der Kirche decken. Die scheinbar gesetzten Aktivitäten, wie etwa das Lesen der Bibel, vermöchten einen tatsächlichen Glaubens- bzw. Gesinnungswandel nicht zu begründen und gehe die Behörde gehe von Scheinaktivitäten zur Erschleichung eines Aufenthaltsstatus aus. Selbst unter der hypothetischen Annahme eines Religionswechsels drohe in Anbetracht des Länderinformationsblattes keine asylrelevante Verfolgung. Zum Schluss der letzten Einvernahme 2019 habe der Beschwerdeführer eine Mitgliedskarte des Vereins HOSI für das Jahr 2019 vorgelegt und erklärt, bei Offenlegung seiner sexuellen Orientierung Probleme mit seinen bengalischen Mitbewohnern zu bekommen. Es sei notorisch, dass dieser Verein sowie diverse weitere Organisationen Wohnraum für asylwerbende und -berechtigte LGBTIQ organisieren bzw. bei der Wohnungssuche behilflich sein würden. Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei bengalischer Staatsangehöriger und dem Islam zugehörig. Der Beschwerdeführer stehe in keiner Therapie, sei ledig, habe geringe Schulbildung und Arbeitserfahrung. Seine Familie lebe in Bangladesch und stehe der Beschwerdeführer zumindest mit seinem Bruder und seinem Cousin in Kontakt. Es habe festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland keine begründete Furcht vor Verfolgung drohe und er im Fall einer Rückkehr unter Berücksichtigung aller Umstände keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen iSd GFK ausgesetzt wäre. Festgestellt werde, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe und bestehe bei einer Rückkehrentscheidung kein Eingriff in das Familienleben. Der Beschwerdeführer sei persönlich unglaubwürdig. Hinsichtlich der Zuwendung des Beschwerdeführers zum Christentum habe der Beschwerdeführer eine solche Hinwendung bereits in Bangladesch nicht glaubhaft vorbringen können und seine Ausführungen einen mangelnden persönlichen Bezug zur Bibel bzw. zum christlichen Glauben zeigen würden. Der Beschwerdeführer habe 2022 sonntäglich die Messe besucht, 2023 zweimal pro Woche, aber weder gewusst, wie die Kirche heiße, welcher christlichen Richtung sie angehöre noch würden sich seine Angaben zur Sprache, in der die Messen gelesen werden, mit den Informationen auf der Webseite der Kirche decken. Die scheinbar gesetzten Aktivitäten, wie etwa das Lesen der Bibel, vermöchten einen tatsächlichen Glaubens- bzw. Gesinnungswandel nicht zu begründen und gehe die Behörde gehe von Scheinaktivitäten zur Erschleichung eines Aufenthaltsstatus aus. Selbst unter der hypothetischen Annahme eines Religionswechsels drohe in Anbetracht des Länderinformationsblattes keine asylrelevante Verfolgung. Zum Schluss der letzten Einvernahme 2019 habe der Beschwerdeführer eine Mitgliedskarte des Vereins HOSI für das Jahr 2019 vorgelegt und erklärt, bei Offenlegung seiner sexuellen Orientierung Probleme mit seinen bengalischen Mitbewohnern zu bekommen. Es sei notorisch, dass dieser Verein sowie diverse weitere Organisationen Wohnraum für asylwerbende und -berechtigte LGBTIQ organisieren bzw. bei der Wohnungssuche behilflich sein würden.
  4. Mit Schriftsatz vom 07.03.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte – teils in Form einer kommentierten Zusammenfassung der Erstbefragung bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen – zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt vor: Er habe in seiner Erstbefragung am 22.11.2021 nicht gesagt, dass er seine Religion wechseln möchte, sondern dass er diese schon gewechselt habe. Bei der Einvernahme hätte er angegeben, dass er in Bangladesch noch seine Mutter und zwei Geschwister bzw. zwei Schwestern hätte, sein Vater sei 2016 verstorben. Er spreche Bengali, Hindi, Urdu und etwas Arabisch, in Deutsch hätte er wegen der Pandemie noch keine Prüfung ablegen können. Er wäre im Jänner 2016 illegal eingereist, der Zweck seiner Einreise seien religiöse Gründe gewesen. Befragt, ob die Gründe hinsichtlich des Asylantrags 2016 stimmen würden, habe er gesagt, es wären religiöse Gründe gewesen, jedoch wäre in der Niederschrift vermerkt, dass er sein Land wegen des zu geringen Einkommens verlassen hätte. Auch auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer darauf beharrt, dass er etwas Politisches vorgebracht habe. Danach habe er die an ihn gerichteten Fragen hinsichtlich seiner Kenntnisse des Christentums – unzureichend – beantwortet. In Bezug auf den Schluss der zweiten Einvernahme wird vorgebracht, dass der Dolmetscher zwei weitere Einsätze gehabt und auf den Abschluss gedrängt habe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, er sei GAY, sei einfach unter den Tisch gefallen. Aus dem Bescheid gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er ein Problem hätte, diesbezüglich sei jedoch nur gefragt worden, ob HOSI auch Unterkünfte besorge. Die Wertung der Behörde hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen sowie zur Hinwendung zum Christentum werde keinesfalls bestritten, es sei jedoch einem Mitarbeiter der Rechtsvertretung kein Zutritt gewährt worden und aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers eine umfassende Vorbereitung erforderlich gewesen. Der betreffende Mitarbeiter könne auch bezeugen, dass der Hauptgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers darin bestünde, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit GAY sei. Der Beschwerdeführer habe noch am Vortag erwähnt, dass er in einer sexuellen Beziehung mit jemandem stünde, beantragt werde daher die Einvernahme des Herrn XXXX als Zeugen und Herr "S.Y., möge zum Sachverhalt befragt werden" Die Beweiswürdigung sei unschlüssig, die Behörde habe im Licht der aktuellen Länderinformationen eine besonders genaue Prüfung im Hinblick auf Art. 3 EMRK durchführen müssen und aufgrund der angeführten Verfahrensmängel sei keine richtige rechtliche Beurteilung erfolgt. Beigelegt wurde die Mitgliedskarte des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2019 sowie ein "Aktenvermerk" der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 07.03.2023 über das Bestehen einer sexuellen Beziehung des beantragten Zeugen mit dem Beschwerdeführer und dessen Konventionspass.
  5. Mit Schriftsatz vom 07.03.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte – teils in Form einer kommentierten Zusammenfassung der Erstbefragung bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen – zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt vor: Er habe in seiner Erstbefragung am 22.11.2021 nicht gesagt, dass er seine Religion wechseln möchte, sondern dass er diese schon gewechselt habe. Bei der Einvernahme hätte er angegeben, dass er in Bangladesch noch seine Mutter und zwei Geschwister bzw. zwei Schwestern hätte, sein Vater sei 2016 verstorben. Er spreche Bengali, Hindi, Urdu und etwas Arabisch, in Deutsch hätte er wegen der Pandemie noch keine Prüfung ablegen können. Er wäre im Jänner 2016 illegal eingereist, der Zweck seiner Einreise seien religiöse Gründe gewesen. Befragt, ob die Gründe hinsichtlich des Asylantrags 2016 stimmen würden, habe er gesagt, es wären religiöse Gründe gewesen, jedoch wäre in der Niederschrift vermerkt, dass er sein Land wegen des zu geringen Einkommens verlassen hätte. Auch auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer darauf beharrt, dass er etwas Politisches vorgebracht habe. Danach habe er die an ihn gerichteten Fragen hinsichtlich seiner Kenntnisse des Christentums – unzureichend – beantwortet. In Bezug auf den Schluss der zweiten Einvernahme wird vorgebracht, dass der Dolmetscher zwei weitere Einsätze gehabt und auf den Abschluss gedrängt habe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, er sei GAY, sei einfach unter den Tisch gefallen. Aus dem Bescheid gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er ein Problem hätte, diesbezüglich sei jedoch nur gefragt worden, ob HOSI auch Unterkünfte besorge. Die Wertung der Behörde hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen sowie zur Hinwendung zum Christentum werde keinesfalls bestritten, es sei jedoch einem Mitarbeiter der Rechtsvertretung kein Zutritt gewährt worden und aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers eine umfassende Vorbereitung erforderlich gewesen. Der betreffende Mitarbeiter könne auch bezeugen, dass der Hauptgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers darin bestünde, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit GAY sei. Der Beschwerdeführer habe noch am Vortag erwähnt, dass er in einer sexuellen Beziehung mit jemandem stünde, beantragt werde daher die Einvernahme des Herrn römisch 40 als Zeugen und Herr "S.Y., möge zum Sachverhalt befragt werden" Die Beweiswürdigung sei unschlüssig, die Behörde habe im Licht der aktuellen Länderinformationen eine besonders genaue Prüfung im Hinblick auf Artikel 3, EMRK durchführen müssen und aufgrund der angeführten Verfahrensmängel sei keine richtige rechtliche Beurteilung erfolgt. Beigelegt wurde die Mitgliedskarte des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2019 sowie ein "Aktenvermerk" der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 07.03.2023 über das Bestehen einer sexuellen Beziehung des beantragten Zeugen mit dem Beschwerdeführer und dessen Konventionspass.
  6. Die Beschwerde wurde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  7. Am 29.03.2023 erging seitens des erkennenden Gerichts ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich der in der Beschwerde genannten Anträge auf Zeugeneinvernahme (OZ 3), dem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Mitteilung vom 10.04.2023 nachkam. Auf die Einvernahme eines der beantragten Zeugen wurde ausdrücklich verzichtet (OZ 4).
  8. Am 01.03.2024 führte das erkennende Gericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurde der Zeuge XXXX einvernommen. Der Beschwerdeführer legte einige Fotos vor.
  9. Am 01.03.2024 führte das erkennende Gericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurde der Zeuge römisch 40 einvernommen. Der Beschwerdeführer legte einige Fotos vor. Im Zuge der Ladung zur Verhandlung wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aktuelle Länderberichte zu Bangladesch übermittelt. Der Rechtsvertreter gab in der mündlichen Verhandlung keine Stellungnahme zu den Länderberichten ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Er stammt aus dem Dorf XXXX , Gemeindeverband XXXX im Polizeiverwaltungsbezirk XXXX , Bezirk Sirajganj. Er spricht Bengali als Muttersprache. Seine Deutschkenntnisse ermöglichen ihm eine einfache Unterhaltung auf Deutsch.Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers – seine Mutter und mehrere Geschwister wie auch weitere Verwandte – leben in Bangladesch. Sein Vater ist bereits verstorben. Bis zu seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer bei seiner Familie gelebt. Zumindest zu seiner Mutter besteht noch Kontakt.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 , Gemeindeverband römisch 40 im Polizeiverwaltungsbezirk römisch 40 , Bezirk Sirajganj. Er spricht Bengali als Muttersprache. Seine Deutschkenntnisse ermöglichen ihm eine einfache Unterhaltung auf Deutsch.Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers – seine Mutter und mehrere Geschwister wie auch weitere Verwandte – leben in Bangladesch. Sein Vater ist bereits verstorben. Bis zu seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer bei seiner Familie gelebt. Zumindest zu seiner Mutter besteht noch Kontakt. Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig und hat keine Kinder. In Bangladesch besuchte der Beschwerdeführer mehrere Jahre lang die Schule und ging im Anschluss keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach und wurde von seinen Eltern finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer reiste spätestens 2015 aus Bangladesch aus. 1.
  12. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat. Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. 1.
  13. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich: Nach seiner unrechtmäßigen Einreise in die Europäische Union wurde der Beschwerdeführer am 01.01.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt. Am 01.02.2016 stellte er in Ungarn einen Antrag auf Internationalen Schutz. Nach nicht rechtmäßiger Einreise stellte er am 06.02.2016 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit hg. Erkenntnis vom 22.11.2016, Z. L519 2136882-1, rechtskräftig abgewiesen wurde und besteht somit gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer reiste trotz seither aufrechter Ausreiseverpflichtung nicht aus dem Bundesgebiet aus und stellte am 22.11.2021 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Der ebenfalls aus Bangladesch stammende und im hg. Verfahren als Zeuge einvernommene XXXX , dem – nach einer Aufhebung des abweisenden hg. Erkenntnis vom 05.10.2020 durch den Verfassungsgerichtshof am 10.03.2021, Zl. E 4058/2020-21 – mit hg. rechtskräftigen Erkenntnis vom 25.03.2021, Zl. W195 2227866-1, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, hat spätestens seit März 2023 ebenfalls den Hauptwohnsitz in der Wohnung, in der der Beschwerdeführer seit 2020 lebt. Der Beschwerdeführer ist Mitglied im Bangladesch Cricket Club Austria und war zumindest 2019 Mitglied bei der HOSI. Nähere Bekanntschaft mit oder freundschaftliche Kontakte zu Österreichern konnten nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Der ebenfalls aus Bangladesch stammende und im hg. Verfahren als Zeuge einvernommene römisch 40 , dem – nach einer Aufhebung des abweisenden hg. Erkenntnis vom 05.10.2020 durch den Verfassungsgerichtshof am 10.03.2021, Zl. E 4058/2020-21 – mit hg. rechtskräftigen Erkenntnis vom 25.03.2021, Zl. W195 2227866-1, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, hat spätestens seit März 2023 ebenfalls den Hauptwohnsitz in der Wohnung, in der der Beschwerdeführer seit 2020 lebt. Der Beschwerdeführer ist Mitglied im Bangladesch Cricket Club Austria und war zumindest 2019 Mitglied bei der HOSI. Nähere Bekanntschaft mit oder freundschaftliche Kontakte zu Österreichern konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer meldete sich für mehrere Deutschkurse an und nahm im Jahr 2017 an Alphabetisierungskursen und zumindest im Jänner 2018, Februar 2018 und März 2018 an einem Deutschkurs Niveau A 1 teil, absolvierte jedoch keine Prüfungen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage und eine vergleichbare Erklärung. Am 14.12.2020 hat der Beschwerdeführer einen Verteilvertrag mit der XXXX , XXXX in XXXX geschlossen und bezog im Dezember 2020 sowie von April 2021 bis November 2021 monatliche Honorare in unterschiedlicher Höhe (600 bis 1200 Euro). Auch von Jänner bis März 2020 gelangten monatlich EUR 621,46, EUR 590,18 sowie EUR 690,32 vom selben Unternehmen zur Auszahlung. Mit Wirkung vom 01.02.2023 meldete der Beschwerdeführer ein Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent vom 05.01.2023 beim XXXX an. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage und eine vergleichbare Erklärung. Am 14.12.2020 hat der Beschwerdeführer einen Verteilvertrag mit der römisch 40 , römisch 40 in römisch 40 geschlossen und bezog im Dezember 2020 sowie von April 2021 bis November 2021 monatliche Honorare in unterschiedlicher Höhe (600 bis 1200 Euro). Auch von Jänner bis März 2020 gelangten monatlich EUR 621,46, EUR 590,18 sowie EUR 690,32 vom selben Unternehmen zur Auszahlung. Mit Wirkung vom 01.02.2023 meldete der Beschwerdeführer ein Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent vom 05.01.2023 beim römisch 40 an. Von XXXX bis XXXX 2021 stand der Beschwerdeführer im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Seit dem Ende des Leistungsbezugs ist der Beschwerdeführer nicht mehr sozialversichert. Aktuell geht er keiner Erwerbstätigkeit nach. Von römisch 40 bis römisch 40 2021 stand der Beschwerdeführer im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Seit dem Ende des Leistungsbezugs ist der Beschwerdeführer nicht mehr sozialversichert. Aktuell geht er keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  14. Länderfeststellungen: Politische Lage Letzte Änderung: 14.06.2023 Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. BS 23.2.2022). Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [bengalischen, Anm.] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022). Die turbulente Geschichte der letzten fünf Jahrzehnte führte wegen Militärherrschaften und einer allmählichen Aushöhlung der Demokratie unter zivilen Regierungen zum derzeitigen hybriden Regime (BS 23.2.2022; vgl. CEIP 6.9.2022). 1991 kehrte das Land offiziell zu einem parlamentarischen System zurück, aber persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerin, Khaleda Zia (1991-1996, 2001) und Sheikh Hasina (1996-2001, 2008 bis heute) (BS 23.2.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Persönliche Animosität zwischen diesen beiden Machthaberinnen und ein Vertrauensdefizit zwischen den zwei Parteien führte zu einer schädlichen politischen Kultur (BS 23.2.2022; vgl. DFAT 30.11.2022; FH 10.3.2023), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 23.2.2022).Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [bengalischen, Anm.] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022). Die turbulente Geschichte der letzten fünf Jahrzehnte führte wegen Militärherrschaften und einer allmählichen Aushöhlung der Demokratie unter zivilen Regierungen zum derzeitigen hybriden Regime (BS 23.2.2022; vergleiche CEIP 6.9.2022). 1991 kehrte das Land offiziell zu einem parlamentarischen System zurück, aber persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerin, Khaleda Zia (1991-1996, 2001) und Sheikh Hasina (1996-2001, 2008 bis heute) (BS 23.2.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Persönliche Animosität zwischen diesen beiden Machthaberinnen und ein Vertrauensdefizit zwischen den zwei Parteien führte zu einer schädlichen politischen Kultur (BS 23.2.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022; FH 10.3.2023), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 23.2.2022). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich organisiert (ÖB New Delhi 11.2022). Das Land ist in acht Regierungsbezirke (Divisions), 64 Landkreise (Districts), 492 Polizeibezirke (Thana/Upazila), über 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und ca. 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (CHT) gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB New Delhi 11.2022).Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich organisiert (ÖB New Delhi 11.2022). Das Land ist in acht Regierungsbezirke (Divisions), 64 Landkreise (Districts), 492 Polizeibezirke (Thana/Upazila), über 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und ca. 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (CHT) gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB New Delhi 11.2022). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt großteils zeremonielle Funktionen aus (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.3.2023). Präsident Abdul Hamid wurde 2018 ohne Gegenkandidaten für eine zweite Amtszeit gewählt (FH 10.3.2023). Die Macht liegt in den Händen des Regierungschefs, welcher von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Dieser Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, welche vom Präsidenten bestätigt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AA 23.8.2022; BS 23.2.2022). Zudem untersteht das Militär, welches zwar für die äußere Sicherheit zuständig ist, aber auch für interne Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden kann, dem Premierminister, der gleichzeitig Verteidigungsminister ist (AA 23.8.2022).Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt großteils zeremonielle Funktionen aus (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 10.3.2023). Präsident Abdul Hamid wurde 2018 ohne Gegenkandidaten für eine zweite Amtszeit gewählt (FH 10.3.2023). Die Macht liegt in den Händen des Regierungschefs, welcher von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Dieser Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, welche vom Präsidenten bestätigt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche AA 23.8.2022; BS 23.2.2022). Zudem untersteht das Militär, welches zwar für die äußere Sicherheit zuständig ist, aber auch für interne Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden kann, dem Premierminister, der gleichzeitig Verteidigungsminister ist (AA 23.8.2022). Das nationale Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt, von denen 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählt werden. Die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert, die von den vorgenannten Abgeordneten gewählt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem
  15. Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 23.8.2022).Das nationale Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt, von denen 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählt werden. Die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert, die von den vorgenannten Abgeordneten gewählt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem
  16. Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 23.8.2022). Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 10.3.2023). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hatte in der Vergangenheit die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und der "Awami League" (AL), begünstigt (AA 23.8.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Traditionell wurde die Macht abwechselnd von AL- und BNP-geführten Koalition ausgeübt. Andere Parteien haben es schwer, sich durchzusetzen (FH 10.3.2023). Aus der Auseinandersetzung mit der BNP ist die AL jüngst als klarer Sieger hervorgegangen. Sie führt seit 2009 (Wiederwahl 2014 und 2018) die im Übrigen aus sehr kleinen Parteien bestehende Regierungskoalition an (AA 23.8.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der „Bangladesh Jamaat-e-Islami“ hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP), der national-sozialen Partei „Jatiyo Samajtantrik Dal“ (JSD) sowie von der Jatiya Partei, die vom mittlerweile verstorbenen ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad gegründet wurde (ÖB New Delhi 11.2022). Innerparteiliche Demokratie besteht in beiden Parteien nicht. Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien. Das Führungspersonal von AL und BNP ist zudem deutlich überaltert (AA 23.8.2022; vgl. FH 10.3.2023). Des Weiteren schränken beide Parteien die politischen Möglichkeiten derjenigen ein, welche die jeweiligen internen Parteistrukturen in Frage stellen oder alternative Parteien gründen wollen (FH 10.3.2023). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, indem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden. Generell kann trotzdem gesagt werden, dass die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zuneigt, wohingegen die AL eher links und laizistisch orientiert ist (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 10.3.2023). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hatte in der Vergangenheit die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und der "Awami League" (AL), begünstigt (AA 23.8.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Traditionell wurde die Macht abwechselnd von AL- und BNP-geführten Koalition ausgeübt. Andere Parteien haben es schwer, sich durchzusetzen (FH 10.3.2023). Aus der Auseinandersetzung mit der BNP ist die AL jüngst als klarer Sieger hervorgegangen. Sie führt seit 2009 (Wiederwahl 2014 und 2018) die im Übrigen aus sehr kleinen Parteien bestehende Regierungskoalition an (AA 23.8.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der „Bangladesh Jamaat-e-Islami“ hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP), der national-sozialen Partei „Jatiyo Samajtantrik Dal“ (JSD) sowie von der Jatiya Partei, die vom mittlerweile verstorbenen ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad gegründet wurde (ÖB New Delhi 11.2022). Innerparteiliche Demokratie besteht in beiden Parteien nicht. Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien. Das Führungspersonal von AL und BNP ist zudem deutlich überaltert (AA 23.8.2022; vergleiche FH 10.3.2023). Des Weiteren schränken beide Parteien die politischen Möglichkeiten derjenigen ein, welche die jeweiligen internen Parteistrukturen in Frage stellen oder alternative Parteien gründen wollen (FH 10.3.2023). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, indem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden. Generell kann trotzdem gesagt werden, dass die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zuneigt, wohingegen die AL eher links und laizistisch orientiert ist (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Auf lokaler Ebene üben die gewählten Volksvertreter die Regierungsgewalt sowohl durch die Verwaltung als auch durch nepotistische Netzwerke, welche eine Herausbildung starker Männer begünstigt, aus (BS 23.2.2022). Lokale Regierungen können ob ihrer Kompetenzen in kommunaler Entwicklung, Sozialfürsorge sowie Recht und Ordnung das tägliche Leben der Bürger erheblich beeinflussen. Da die bangladeschische Politik in hohem Maße auf Klientelismus beruht, ist Loyalität, vor allem gegenüber der Regierung, sehr wichtig. Gemäß lokalen Quellen sind persönliche Ergebenheiten zu lokalen Politikern oder anderen einflussreichen Personen entscheidend, um Zugang zu grundlegenden Gütern und Dienstleistungen (z.B. in Bezug auf Grund und Boden, Sozialhilfe, Arbeitsplätze) zu erhalten. Die Wahlen für die fünfjährigen Amtszeiten der lokalen Regierungen werden in Phasen durchgeführt (DFAT 30.11.2022). Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 23.8.2022; vgl. FH 10.3.2023). Das Militär, welches Beteiligungen an verschiedenen Infrastrukturentwicklungsprojekten und Wirtschaftsunternehmen besitzt, und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen. Derzeit sind 61 Prozent der Parlamentsabgeordneten Geschäftsleute, welches deren Einfluss auf die Politik und Gesetzgebung widerspiegelt (BS 23.2.2022).Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 23.8.2022; vergleiche FH 10.3.2023). Das Militär, welches Beteiligungen an verschiedenen Infrastrukturentwicklungsprojekten und Wirtschaftsunternehmen besitzt, und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen. Derzeit sind 61 Prozent der Parlamentsabgeordneten Geschäftsleute, welches deren Einfluss auf die Politik und Gesetzgebung widerspiegelt (BS 23.2.2022). Die Parlamentswahlen vom 30.12.2018 brachten einen überwältigenden Sieg für die von der AL geführte Regierungskoalition (ÖB New Delhi 11.2022), die sogenannte "Große Allianz". Bei einer Wahlbeteiligung von fast 80 Prozent (Dhaka Tribune 31.12.2018) erhielt sie 96 Prozent der Stimmen und gewann 288 der 298 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (GD 31.12.2018; vgl. BS 23.2.2022; Dhaka Tribune 31.12.2018; ÖB New Delhi 11.2022). Die stark geschwächte, jedoch noch immer wichtigste Oppositionsparte BNP nahm an den Wahlen als Teil des Parteibündnisses "Jatiya Oikya Front" teil (AA 23.8.2022). Diese vereinte Opposition errang lediglich acht Mandate, während die restlichen vier Mandate von unabhängigen Kandidaten errungen wurden bzw. aus anderen Gründen (Todesfall, etc.) vakant blieben (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. Dhaka Tribune 31.12.2018). Nach der Wahl kam es zu zahlreichen Unruhen und Gewaltausbrüchen mit mindestens 18 Todesopfern und über tausend Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022).Die Parlamentswahlen vom 30.12.2018 brachten einen überwältigenden Sieg für die von der AL geführte Regierungskoalition (ÖB New Delhi 11.2022), die sogenannte "Große Allianz". Bei einer Wahlbeteiligung von fast 80 Prozent (Dhaka Tribune 31.12.2018) erhielt sie 96 Prozent der Stimmen und gewann 288 der 298 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (GD 31.12.2018; vergleiche BS 23.2.2022; Dhaka Tribune 31.12.2018; ÖB New Delhi 11.2022). Die stark geschwächte, jedoch noch immer wichtigste Oppositionsparte BNP nahm an den Wahlen als Teil des Parteibündnisses "Jatiya Oikya Front" teil (AA 23.8.2022). Diese vereinte Opposition errang lediglich acht Mandate, während die restlichen vier Mandate von unabhängigen Kandidaten errungen wurden bzw. aus anderen Gründen (Todesfall, etc.) vakant blieben (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche Dhaka Tribune 31.12.2018). Nach der Wahl kam es zu zahlreichen Unruhen und Gewaltausbrüchen mit mindestens 18 Todesopfern und über tausend Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022). Lokale wie internationale Medien berichteten über massive Wahlmanipulationen durch AL-Kader. So wurde z.B. von Fällen berichtet, in denen die Kandidaten der Regierungspartei 100 Prozent der Stimmen erhielten (BS 23.2.2022). Während des Wahlkampfes gab es viele glaubwürdige Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen und Gewalt, die es vielen Oppositionskandidaten und ihren Anhängern erschwerten, sich zu treffen, Kundgebungen abzuhalten oder ungehindert Wahlkampf zu betreiben (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023). Vertreter der Opposition bestritten einhellig die Legitimität des Wahlergebnisses und sprachen von Berichten aus fast allen Wahlkreisen über Wahlbetrug und Unregelmäßigkeiten (ÖB New Delhi 11.2022). Die BNP behauptete auch, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Armee in den Wahlbetrug verwickelt waren (FH 10.3.2023).Lokale wie internationale Medien berichteten über massive Wahlmanipulationen durch AL-Kader. So wurde z.B. von Fällen berichtet, in denen die Kandidaten der Regierungspartei 100 Prozent der Stimmen erhielten (BS 23.2.2022). Während des Wahlkampfes gab es viele glaubwürdige Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen und Gewalt, die es vielen Oppositionskandidaten und ihren Anhängern erschwerten, sich zu treffen, Kundgebungen abzuhalten oder ungehindert Wahlkampf zu betreiben (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Vertreter der Opposition bestritten einhellig die Legitimität des Wahlergebnisses und sprachen von Berichten aus fast allen Wahlkreisen über Wahlbetrug und Unregelmäßigkeiten (ÖB New Delhi 11.2022). Die BNP behauptete auch, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Armee in den Wahlbetrug verwickelt waren (FH 10.3.2023). Laut einer Einschätzung der EU-Delegation in Dhaka bzw. von westlichen Diplomaten kam es tatsächlich zu massiven Manipulationen in einem bisher nie dagewesenen Ausmaß (ÖB New Delhi 11.2022). Die Bertelsmann-Stiftung spricht von der am stärksten manipulierten Wahl der Landesgeschichte, weil die Wahlkommission, die Regierungspartei, die Verwaltung und die Strafverfolgungsbehörden inkl. des Militärs zusammenarbeiteten, um den Sieg der AL sicherzustellen. Aufgrund dieser gravierenden Defizite könne die Regierung laut der Bertelsmann-Stiftung auch nicht als demokratisch gewählt bezeichnet werden. Es mangelt sowohl an Transparenz als auch an Rechenschaftspflicht (BS 23.2.2022). Mehrere in- wie ausländische Wahlbeobachtungsmissionen konnten die Wahlen nicht beobachten, weil die Akkreditierung verzögert oder verweigert wurde (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Durch diesen überragenden Sieg der AL, ist die BNP mittlerweile auf der politischen Bühne defacto inexistent (ÖB New Delhi 11.2022). Die nächste Wahl findet voraussichtlich im Januar 2024 statt (DFAT 30.11.2022).Laut einer Einschätzung der EU-Delegation in Dhaka bzw. von westlichen Diplomaten kam es tatsächlich zu massiven Manipulationen in einem bisher nie dagewesenen Ausmaß (ÖB New Delhi 11.2022). Die Bertelsmann-Stiftung spricht von der am stärksten manipulierten Wahl der Landesgeschichte, weil die Wahlkommission, die Regierungspartei, die Verwaltung und die Strafverfolgungsbehörden inkl. des Militärs zusammenarbeiteten, um den Sieg der AL sicherzustellen. Aufgrund dieser gravierenden Defizite könne die Regierung laut der Bertelsmann-Stiftung auch nicht als demokratisch gewählt bezeichnet werden. Es mangelt sowohl an Transparenz als auch an Rechenschaftspflicht (BS 23.2.2022). Mehrere in- wie ausländische Wahlbeobachtungsmissionen konnten die Wahlen nicht beobachten, weil die Akkreditierung verzögert oder verweigert wurde (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Durch diesen überragenden Sieg der AL, ist die BNP mittlerweile auf der politischen Bühne defacto inexistent (ÖB New Delhi 11.2022). Die nächste Wahl findet voraussichtlich im Januar 2024 statt (DFAT 30.11.2022). Regierung, Parlament, Verwaltung und weitere Institutionen sind fest in der Hand der AL, die mit einer verfassungsändernden Dreiviertelmehrheit regiert. Zudem werden Zivilgesellschaft, die Judikative und Medien immer weiter gleichgeschaltet (AA 23.8.2022). Die gesamte politische Linie wird ebenfalls von der AL vorgegeben, während die Schwächen der Landesinstitutionen eine Kontrolle ihrer Entscheidungen eingeschränkt haben. Der geringe Anteil an Oppositionellen im Parlament reduziert auch die Kontrollmöglichkeiten der Opposition in Hinblick auf Regierungspolitik, den Haushalt und die Gesetzesinitiativen signifikant (FH 10.3.2023). Die zweite Amtszeit von Premierministerin Sheikh Hasina (2014-2018) war von islamistischen Terroranschlägen (Höhepunkt 2016) und einem extrem angespannten politischen Klima geprägt. Sie regierte ohne effektive Opposition und zeigte zunehmend autokratische Züge (u.a. verschärftes Vorgehen gegen Oppositionelle, regierungskritische Journalisten und NGOs) (ÖB New Delhi 11.2022). Durch Gewährung von weitreichenden wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten und Beförderungen hat Sheikh Hasina das Militär für sich gewonnen (AA 23.8.2022). Anfang 2019 begann ihre dritte Amtszeit als Premierministerin (FH 10.3.2023). Sheikh Hasina ist unangefochtene Führungsfigur, sie hat sich durch ein Geflecht von Begünstigungen und Abhängigkeiten fest verankert. Zunehmend macht die Regierung erhebliche Zugeständnisse an den weiter erstarkenden konservativen Islam, auch, weil sich das entstandene Vakuum auf Oppositionsseite als Nährboden für islamistischen Terrorismus erweist (AA 23.8.2022). Bei den Bürgermeisterwahlen von Dhaka am
  17. Februar 2020 (Dhaka-Nord und Dhaka-Süd) konnten die beiden AL-Kandidaten einen haushohen Sieg einfahren, wodurch die absolute Vormachtstellung der AL in Bangladesch weiter bestätigt wurde. Die Wahlbeteiligung lag allerdings bei nicht einmal 30 Prozent (ÖB New Delhi 11.2022). Trotz der anhaltenden Versuche der AL, den Spielraum der Opposition durch Schikanen der Sicherheitsbehörden, Gerichtsverfahren, Verhaftung kritischer Stimmen, etc. weiter einzuengen, fuhren die Oppositionskandidaten bzw. abtrünnige AL-Anhänger bei den jüngsten Lokalwahlen (ausgetragen in mehreren Phasen zwischen Juni und Dezember 2021) unerwartete Erfolge ein, indem sie zumeist als Unabhängige antraten. Bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Unterstützern einzelner Kandidaten kam es zu zahlreichen Toten und Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.3.2023). 2022 waren mehrere Kommunalwahlen durch eine geringe Wahlbeteiligung, Einschüchterungen, Unregelmäßigkeiten und Gewalt während des Wahlkampfs wie der Abstimmung gekennzeichnet. Es wurden 479 Fälle politischer Gewalt, bei denen 70 Menschen starben und 6.914 verletzt wurden, festgestellt (USDOS 20.3.2023). Trotz der anhaltenden Versuche der AL, den Spielraum der Opposition durch Schikanen der Sicherheitsbehörden, Gerichtsverfahren, Verhaftung kritischer Stimmen, etc. weiter einzuengen, fuhren die Oppositionskandidaten bzw. abtrünnige AL-Anhänger bei den jüngsten Lokalwahlen (ausgetragen in mehreren Phasen zwischen Juni und Dezember 2021) unerwartete Erfolge ein, indem sie zumeist als Unabhängige antraten. Bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Unterstützern einzelner Kandidaten kam es zu zahlreichen Toten und Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 10.3.2023). 2022 waren mehrere Kommunalwahlen durch eine geringe Wahlbeteiligung, Einschüchterungen, Unregelmäßigkeiten und Gewalt während des Wahlkampfs wie der Abstimmung gekennzeichnet. Es wurden 479 Fälle politischer Gewalt, bei denen 70 Menschen starben und 6.914 verletzt wurden, festgestellt (USDOS 20.3.2023). Die BNP konnte 2022 große Proteste abhalten (FH 10.3.2023). Seit einer offiziellen Ankündigung der BNP-Führung am 8.10.2022, hielt die Partei öffentliche Kundgebungen ab, die, trotz Behinderungsversuchen seitens der Regierung wie der Stilllegung der öffentlichen Verkehrsmittel an Protesttagen, von zahlreichen Bangladeschern besucht wurden (DIP 1.11.2022). Diese Demonstrationen kulminierten am 10.12.2022 in einer Großkundgebung, an welcher mehrere Zehntausend teilnahmen und den Rücktritt der Regierung sowie Neuwahlen forderten. Ausgelöst wurden die Proteste vornehmlich durch die schwere wirtschaftliche Lage inkl. Stromabschaltungen und Erhöhungen des Spritpreises (AJ 10.12.2022; vgl. FP 14.12.2022). Bei den Protesten sollen fünf Menschen getötet und mehr als 2.000 Personen verletzt worden sein. Am 12.12.2022 schossen Sicherheitskräfte in Dhaka auf BNP-Unterstützende bei einer Demonstration, die anlässlich der im nächsten Jahr stattfindenden Wahlen abgehalten worden ist. Eine Person wurde getötet und mehr als 60 Menschen verletzt. Im Zuge der Proteste kam es immer wieder zu strafrechtliche Verfolgungen von BNP-Mitgliedern [siehe auch Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] ( BAMF 23.1.2023 ). Die BNP konnte 2022 große Proteste abhalten (FH 10.3.2023). Seit einer offiziellen Ankündigung der BNP-Führung am 8.10.2022, hielt die Partei öffentliche Kundgebungen ab, die, trotz Behinderungsversuchen seitens der Regierung wie der Stilllegung der öffentlichen Verkehrsmittel an Protesttagen, von zahlreichen Bangladeschern besucht wurden (DIP 1.11.2022). Diese Demonstrationen kulminierten am 10.12.2022 in einer Großkundgebung, an welcher mehrere Zehntausend teilnahmen und den Rücktritt der Regierung sowie Neuwahlen forderten. Ausgelöst wurden die Proteste vornehmlich durch die schwere wirtschaftliche Lage inkl. Stromabschaltungen und Erhöhungen des Spritpreises (AJ 10.12.2022; vergleiche FP 14.12.2022). Bei den Protesten sollen fünf Menschen getötet und mehr als 2.000 Personen verletzt worden sein. Am 12.12.2022 schossen Sicherheitskräfte in Dhaka auf BNP-Unterstützende bei einer Demonstration, die anlässlich der im nächsten Jahr stattfindenden Wahlen abgehalten worden ist. Eine Person wurde getötet und mehr als 60 Menschen verletzt. Im Zuge der Proteste kam es immer wieder zu strafrechtliche Verfolgungen von BNP-Mitgliedern [siehe auch Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] ( BAMF 23.1.2023 ). Die amtierende Regierung versucht, ihren autoritären Kurs durch das Wirtschaftswachstum der letzten Jahre zu rechtfertigen (BS 23.2.2022). Das Land hat in den letzten Jahren bemerkenswerte Erfolge in Wirtschaft sowie Entwicklung erreicht und wird 2026 offiziell den Status eines Landes mit mittlerem Einkommmen (middle income country) erhalten. Zuletzt ist, auch bedingt durch die COVID-19-Pandemie, die Armut jedoch wieder angestiegen (AA 23.8.2022). Laut der österreichischen Botschaft in New Delhi werden die anstehenden Parlamentswahlen, die vor dem Hintergrund einer schwieriger werdenden Wirtschaftslage bereits ihre Schatten vorauswerfen, ein wichtiger Gradmesser für das politische System des Landes sein (ÖB New Delhi 11.2022). Sie sind für Jänner 2024 angekündigt (VOA 9.12.2022). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23/8/2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich];  AJ - Al Jazeera (10/12/2022): Tens of thousands rally in Bangladesh to demand new elections, https://www.aljazeera.com/news/2022/12/10/tens-of-thousands-protest-in-bangladesh-against-pm-hasina, Zugriff 24.4.2023;  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (23/1/2023): Briefing Notes Zusammenfassung - Bangladesch II/2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-bangladesch.html, Zugriff 24.4.2023;  BS - Bertelsmann Stiftung (23/2/2022): BTI 2022 Country Report: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069721/country_report_2022_BGD.pdf, Zugriff 12.4.2023;  CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (6/9/2022): From Revolutionaries to Visionless Parties: Leftist Politics in Bangladesh, https://carnegieendowment.org/2022/09/06/from-revolutionaries-to-visionless-parties-leftist-politics-in-bangladesh-pub-87806, Zugriff 25.4.2023 [Login erforderlich];  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30/11/2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2086697.html, Zugriff 18.4.2023;  DIP - Diplomat, The (1/11/2022): Bangladesh’s Opposition Mobilizes Against the Government, https://thediplomat.com/2022/11/bangladeshs-opposition-mobilizes-against-the-government, Zugriff 24.4.2023;  Dhaka Tribune - Dhaka Tribune (31/12/2018): Nearly 80% voter turnout, https://archive.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/31/nearly-80-voter-turnout, Zugriff 18.4.2023;  FH - Freedom House (10/3/2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023;  FP - Foreign Policy (14/12/2022): Tens of Thousands Protest in Bangladesh Amid Brewing Economic and Political Crisis, https://foreignpolicy.com/2022/12/14/bangladesh-protests-economic-crisis, Zugriff 24.4.2023;  GD - Guardian, The (31/12/2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as ’farcical’, https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 18.4.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023;  VOA - Voice of America (9/12/2022): Bangladesh PM Announces General Elections in January 2024, https://www.voanews.com/a/bangladesh-pm-announces-general-elections-in-january-2024-/6869119.html, Zugriff 6.6.2023;  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090012.html, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]; Sicherheitslage Letzte Änderung 14.06.2023 Sicherheitsbedrohungen umfassen politisch motivierte Gewalt, unter anderem zwischen rivalisierenden politischen Gruppen, besonders vor Wahlen, Terroranschläge islamistischer Extremistengruppen, kriminelle Gewalt und vereinzelte Konflikte über Landbesitz in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern (DFAT 30.11.2022). In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022).In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vergleiche AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022). Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vgl. AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vgl. AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022). Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vergleiche AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vergleiche AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022). Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023).Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023). In jüngster Zeit haben sich die meisten terroristischen Aktivitäten in die Grenzgebiete der CHT, welche JAFAR als Rückzugsort dienen, verlagert. Gemäß des Australian Institute of International Affairs (AIIA) stellt die Gruppe im Jahr 2023 eine der größten terroristischen Bedrohungen für Bangladesch dar (AIIA 6.3.2023). Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vgl. DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022).Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vergleiche DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023).Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vergleiche AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023). Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023).Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023). Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vgl. AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vgl. FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vgl. AIIA 6.3.2023).Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vergleiche AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vergleiche FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vergleiche AIIA 6.3.2023). Außerdem fanden die zunehmenden Kämpfe zwischen dem myanmarischen Militär und der bewaffneten ethnischen Gruppe Arakan Army im myanmarischen Bundesstaat Rakhine über der Grenze Niederschlag und gefährdeten Rohingya-Flüchtlinge und Zivilisten (HRW 12.1.2023). Bangladesch gab dazu im September 2022 eine Erklärung ab, in der es seine "tiefe Besorgnis über den Einschlag von Mörsergranaten auf bangladeschischem Territorium, den wahllosen Luftbeschuss durch Myanmar in angrenzenden Gebieten und die Verletzung des Luftraums durch Myanmar" zum Ausdruck brachte (REU 17.9.2022). Die Grenzbehörden Myanmars errichteten eine 200 km lange Drahtsperranlage, die illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll (CIA 14.4.2023). Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vgl. EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022). Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vergleiche EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022). Trotz der Herausforderungen ist das Gewaltmonopol des Staates auf dem gesamten Staatsgebiet fest etabliert (BS 23.2.2022). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2/3/2023): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/bangladeschsicherheit/206292#content_1, Zugriff 25.4.2023;  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23/8/2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich];  AIIA - Australian Institute of International Affairs (6/3/2023): Bangladesh’s Non-Traditional Security Complex - Australian Institute of International Affairs, https://www.internationalaffairs.org.au/australianoutlook/bangladeshs-non-traditional-security-complex, Zugriff 25.4.2023;  BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (9/3/2023): Bangladesch (Volksrepublik Bangladesch), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/bangladesch, Zugriff 25.4.2023;  BS - Bertelsmann Stiftung (23/2/2022): BTI 2022 Country Report: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069721/country_report_2022_BGD.pdf, Zugriff 12.4.2023;  CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14/4/2023): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bangladesh/#people-and-society, Zugriff 20.4.2023;  Crisis 24 - Crisis24 (15/4/2022): Bangladesh Country Report: Security, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/bangladesh?origin=de_riskalert, Zugriff 26.4.2023;  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30/11/2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2086697.html, Zugriff 18.4.2023;  DIP - Diplomat, The (12/10/2022): New Islamist Militant Outfit Emerges in Bangladesh, https://thediplomat.com/2022/10/new-islamist-militant-outfit-emerges-in-bangladesh, Zugriff 26.4.2023;  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (8/2/2023): Reisehinweise fuür Bangladesch, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bangladesch/reisehinweise-fuerbangladesch.html#eda2977e6, Zugriff 25.4.2023;  FCDO - Foreign, Commonwealth & Development Office [United Kingdom] (16/5/2023): Safety and security - Bangladesh travel advice, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh, Zugriff 25.4.2023;  FH - Freedom House (10/3/2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023;  HRW - Human Rights Watch (12/1/2023): World Report 2023 - Events of 2022: Bangladesh, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/bangladesh, Zugriff 4.5.2023;  ODHIKAR - ODHIKAR (30/1/2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh, https://odhikar.org/wp-content/uploads/2023/04/AHRR-2022_English_30.01.2023.pdf, Zugriff 26.4.2023;  REU - Reuters (17/9/2022): Rohingya teenager killed in Bangladesh by mortar fired from Myanmar, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/rohingya-teenager-killed-bangladesh-by-mortar-fired-myanmar-2022-09-17, Zugriff 15.5.2023;  SATP - South Asia Terrorism Portal (25/4/2023): Datasheet - Islamist Terrorism, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/bangladesh-islamistterrorism, Zugriff 26.4.2023;  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090012.html, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]; Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 14.06.2023 Die Gesetzgebung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 23.8.2022; vgl. BS 23.2.2022). Diese wird jedoch durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern mit dem damit verbundenen gewaltigen Rückstau an offenen Fällen, Ineffizienz, Korruption und politische Einflussnahme behindert (AA 23.8.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Die verfassungsmäßig vorgesehene Gewaltenteilung ist durch die Machtkonzentration auf die Premierministerin in der Realität nicht gegeben. Die Justiz ist an die Exekutive gebunden (BS‌ 23.2.2022). Die Ernennung der Richter ist auf allen Ebenen stark politisiert und der politische Druck bei der Entscheidungsfindung ist groß (FH 10.3.2023; vgl. FIDH 12.2021). Das Justizministerium kontrolliert Beförderungen, Entsendungen und Versetzungen von untergeordneten Richtern (FH 10.3.2023). Es wird berichtet, dass Richter, die Entscheidungen zuungunsten der Regierung treffen, Gefahr laufen, an andere Gerichte verwiesen zu werden (USDOS 21.3.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Menschenrechtsbeobachter vermuten, dass untere Gerichte manchmal aufgrund des Einflusses politischer Klientelnetzwerke oder in Loyalität zu diesen entscheiden, insbesondere in Fällen, die gegen Anhänger der Oppositionspartei angestrengt werden (USDOS 20.3.2023). Strafverfahren gegen Aktivisten der Awami League (AL) werden hingegen regelmäßig aus "politischer Rücksichtnahme" eingestellt, wodurch Gerichtsverfahren untergraben und eine Kultur der Straflosigkeit gefestigt werden (FH 10.3.2023). Auch sollen Richter in einigen Fällen Bestechungsgelder von Anwälten oder anderen Gerichtsbeamten für Kautionen oder Freisprüche in Strafsachen angenommen haben (USDOS 20.3.2023). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gesunken (BS 23.2.2022). Auch gezielte Gewalt gegen Richter stellt - wie die meisten Beobachter übereinstimmend angeben - ein Problem dar (ÖB New Delhi 11.2022). Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs haben hingegen des öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 11.2022).Die Gesetzgebung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 23.8.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Diese wird jedoch durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern mit dem damit verbundenen gewaltigen Rückstau an offenen Fällen, Ineffizienz, Korruption und politische Einflussnahme behindert (AA 23.8.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Die verfassungsmäßig vorgesehene Gewaltenteilung ist durch die Machtkonzentration auf die Premierministerin in der Realität nicht gegeben. Die Justiz ist an die Exekutive gebunden (BS‌ 23.2.2022). Die Ernennung der Richter ist auf allen Ebenen stark politisiert und der politische Druck bei der Entscheidungsfindung ist groß (FH 10.3.2023; vergleiche FIDH 12.2021). Das Justizministerium kontrolliert Beförderungen, Entsendungen und Versetzungen von untergeordneten Richtern (FH 10.3.2023). Es wird berichtet, dass Richter, die Entscheidungen zuungunsten der Regierung treffen, Gefahr laufen, an andere Gerichte verwiesen zu werden (USDOS 21.3.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Menschenrechtsbeobachter vermuten, dass untere Gerichte manchmal aufgrund des Einflusses politischer Klientelnetzwerke oder in Loyalität zu diesen entscheiden, insbesondere in Fällen, die gegen Anhänger der Oppositionspartei angestrengt werden (USDOS 20.3.2023). Strafverfahren gegen Aktivisten der Awami League (AL) werden hingegen regelmäßig aus "politischer Rücksichtnahme" eingestellt, wodurch Gerichtsverfahren untergraben und eine Kultur der Straflosigkeit gefestigt werden (FH 10.3.2023). Auch sollen Richter in einigen Fällen Bestechungsgelder von Anwälten oder anderen Gerichtsbeamten für Kautionen oder Freisprüche in Strafsachen angenommen haben (USDOS 20.3.2023). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gesunken (BS 23.2.2022). Auch gezielte Gewalt gegen Richter stellt - wie die meisten Beobachter übereinstimmend angeben - ein Problem dar (ÖB New Delhi 11.2022). Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs haben hingegen des öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 11.2022). Gerichtswesen Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court) (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Beide Instanzen verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen (ÖB New Delhi 11.2022). Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus richterlichen Beamten (Magistrates), die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie den Sitzungs- und Distriktrichtern (Session-, District Judges), die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB New Delhi 11.2022).Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court) (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Beide Instanzen verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen (ÖB New Delhi 11.2022). Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus richterlichen Beamten (Magistrates), die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie den Sitzungs- und Distriktrichtern (Session-, District Judges), die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB New Delhi 11.2022). Auf Grundlage des "Public Safety Act", des „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, “Women and Children Repression Prevention Act” sowie des "Special Powers Act" wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen – es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zu Tode verurteilt (ÖB New Delhi 11.2022). Die Gerichtsverfahren sind weitgehend papiergestützt, die Bürokratie ist langsam und Beamte verlangen Bestechungsgelder allein für die Weiterleitung von Dokumenten zwischen den Büros oder für einfache Vorgänge. Die Gerichtsinfrastruktur (Gebäude, Ausrüstung) ist oft in schlechtem Zustand, was zu schlechter Aufbewahrung und Zugang zu den Akten führt (DFAT 30.11.2022). Es gibt nicht genügend Richter, um die anhängigen Fälle zeitnah zu bearbeiten (USDOS 20.3.2023). Strafverfahren, Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Verhaftungen nur bei vorliegendem Haftbefehl vorgenommen werden. In der Praxis gibt es jedoch viele Ausnahmen von dieser Regel (DFAT 30.11.2022). Das Sonderermächtigungsgesetz von 1974 erlaubt die Inhaftierung ohne Anklage, und die Strafprozessordnung erlaubt die Inhaftierung ohne Haftbefehl (FH 10.3.2023). Festnahmen ohne Angabe von Gründen, sind für bis zu 30 Tage zur Verhinderung von Taten erlaubt, welche die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden. Die Festgenommenen haben kein Recht auf einen Verteidiger. Hauptsächlich Betroffene sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben (ÖB New Delhi 11.2022). In vielen Fällen wird eine unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft verhängt (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.3.2023). Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Es gibt Hinweise auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen (ÖB New Delhi 11.2022).Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Verhaftungen nur bei vorliegendem Haftbefehl vorgenommen werden. In der Praxis gibt es jedoch viele Ausnahmen von dieser Regel (DFAT 30.11.2022). Das Sonderermächtigungsgesetz von 1974 erlaubt die Inhaftierung ohne Anklage, und die Strafprozessordnung erlaubt die Inhaftierung ohne Haftbefehl (FH 10.3.2023). Festnahmen ohne Angabe von Gründen, sind für bis zu 30 Tage zur Verhinderung von Taten erlaubt, welche die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden. Die Festgenommenen haben kein Recht auf einen Verteidiger. Hauptsächlich Betroffene sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben (ÖB New Delhi 11.2022). In vielen Fällen wird eine unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft verhängt (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 10.3.2023). Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Es gibt Hinweise auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen (ÖB New Delhi 11.2022). In Bangladesch wurde vielfach festgestellt, dass Zeugen, insbesondere in Strafsachen, von den Angeklagten bedroht, eingeschüchtert und sogar körperlich angegriffen werden. In vielen Fällen ziehen sich Zeugen zurück oder verweigern die Aussage, weil sie um die Sicherheit ihrer Person und ihrer Familie fürchten. Bisher wurden keine Zeugenschutzgesetze oder -programme in Kraft gesetzt (TDS 7.4.2023). Es werden wiederholt Bedenken geäußert, dass die Verfahren und Urteile des Internationalen Strafgerichtshofs, ein nationales Regierungsgremium, das Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskriegs in Bangladesch untersucht, den internationalen Standards in Bezug auf Opfer- und Zeugenschutz, Unschuldsvermutung, Zugang zu einem Rechtsbeistand und Recht auf Kaution nicht entsprechen. Zudem wurden in den letzten Jahren wiederholt Todesurteile verhängt (FH 10.3.2023). Die Korruption und ein erheblicher Rückstau von Fällen behinderten das Gerichtssystem, und die Gewährung langer Vertagungen verhinderte, dass viele Angeklagte ein faires Verfahren erhielten. In den Medien wurde berichtet, dass während der Pandemie viele Gerichte geschlossen waren und nur sehr wenige virtuell operierten, was die Fallrückstände verschärfte (USDOS 20.3.2023). Rechtsschutz Der Zugang der Bürger zum Justizsystem wird durch die weitverbreitete Korruption innerhalb der Gerichte und den erheblichen Rückstand bei der Bearbeitung von Fällen beeinträchtigt (FH 10.3.2023). Aufgrund der hohen Kosten und der Notwendigkeit, Bestechungsgelder zu zahlen, haben die Armen kaum Zugang zu den Gerichten (DFAT 30.11.2022). Den Armen steht theoretisch Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Diese wird von der Regierung durch Rechtshilfebeamte in jedem Bezirksgericht gewährt. Nichtregierungsorganisationen bieten ebenfalls Rechtsbeistand an. Aufgrund von Finanzierungsengpässen oder anderen praktischen Schwierigkeiten steht es jedoch möglicherweise nicht allen Angeklagten zur Verfügung (DFAT 30.11.2022). Bedürftige Angeklagte haben das Recht auf einen Pflichtverteidiger, in vielen Fällen waren die Pflichtverteidiger allerdings nicht gut vorbereitet (USDOS 20.3.2023). Die National Legal Aid Services Organization bietet einige Dienstleistungen für Angeklagte an, die sich keine privaten Anwälte leisten können, jedoch erfordert der Zugang zu diesen Dienstleistungen oft umständliche Formalitäten und lange Wartezeiten. Viele Angeklagte wussten nichts von diesen Dienstleistungen (USDOS 20.3.2023)., Die National Legal Aid Services Organization bietet einige Dienstleistungen für Angeklagte an, die sich keine privaten Anwälte leisten können, jedoch erfordert der Zugang zu diesen Dienstleistungen oft umständliche Formalitäten und lange Wartezeiten. Viele Angeklagte wussten nichts von diesen Dienstleistungen (USDOS 20.3.2023). Sharia und informelles Justizsystem Die Verfassung umfasst sowohl den Säkularismus als auch den Islam als die Staatsreligion. Die Gesetze müssen der Scharia entsprechen (BS 23.2.2022). Die islamische Scharia ist jedoch nicht formell als Gesetz eingeführt (ÖB New Delhi 11.2022). Religiöse Gesetze gelten nur für Fragen der Ehe und des Eigentums (BS 23.2.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Obwohl das säkulare Common Law, das während der Kolonialzeit verfasst und in den letzten 50 Jahren geändert wurde, die Grundlage des Rechtssystems bildet, hat die amtierende Regierungspartei zunehmend gezeigt, dass sie dazu neigt, konservative Versionen des islamischen Denkens und der Praktiken zu berücksichtigen (BS 23.2.2022). Die zunehmend enge Beziehung zwischen den ultra-konservativen Hefazat-e-Islam und der Awami League (AL) schafft ein Umfeld, das für den Einfluss von religiösem Dogma auf Politik und Verwaltung günstig ist. Die Premierministerin hat wiederholt betont, dass ihre Regierung keine "anti-islamischen" Aktivitäten zulassen wird (BS 23.2.2022).Die Verfassung umfasst sowohl den Säkularismus als auch den Islam als die Staatsreligion. Die Gesetze müssen der Scharia entsprechen (BS 23.2.2022). Die islamische Scharia ist jedoch nicht formell als Gesetz eingeführt (ÖB New Delhi 11.2022). Religiöse Gesetze gelten nur für Fragen der Ehe und des Eigentums (BS 23.2.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Obwohl das säkulare Common Law, das während der Kolonialzeit verfasst und in den letzten 50 Jahren geändert wurde, die Grundlage des Rechtssystems bildet, hat die amtierende Regierungspartei zunehmend gezeigt, dass sie dazu neigt, konservative Versionen des islamischen Denkens und der Praktiken zu berücksichtigen (BS 23.2.2022). Die zunehmend enge Beziehung zwischen den ultra-konservativen Hefazat-e-Islam und der Awami League (AL) schafft ein Umfeld, das für den Einfluss von religiösem Dogma auf Politik und Verwaltung günstig ist. Die Premierministerin hat wiederholt betont, dass ihre Regierung keine "anti-islamischen" Aktivitäten zulassen wird (BS 23.2.2022). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formale Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden (ÖB New Delhi 11.2022). In ländlichen Gebieten kommt es zu Verurteilungen durch Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem "Scharia Recht". Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 23.8.2022). Es gibt in Bangladesch Hunderte von "Dorfgerichten", die nach dem Dorfgerichtsgesetz von 1976 arbeiten. Diese Gerichte wenden eine breite Palette von traditionellen Regeln an, die oft stark von traditionellem religiösem Recht oder Gewohnheitsrecht beeinflusst werden und unterliegen traditionellen Machtstrukturen in Gemeinden (DFAT 30.11.2022). Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB New Delhi 11.2022). Doppelbestrafung Es sind keine Fälle von Doppelbestrafung bekannt.Die Gesetze, einschließlich der Verfassung, verbieten die Doppelbestrafung (DFAT 30.11.2022). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 18.4.2023  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069721/country_report_2022_BGD.pdf, Zugriff 28.4.2023  DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade / Australian Government [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 18.4.2023  FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2088488.html, Zugriff 18.4.2023  FIDH -International Federation for Human Rights (12.2021): OUT OF CONTROL Human rights and rule of law crises in Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/bangladesh784ang.pdf, Zugriff 2.5.2023  ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch  TDS – The Daily Star (7.4.2023): The state of witness protection in Bangladesh, https://www.thedailystar.net/law-our-rights/news/the-state-witness-protection-bangladesh-3291146, Zugriff 13.4.2023  USDOS - US Department of State (20.3.2023), 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2089131.html, Zugriff 18.4.2023 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 07.06.2023 Die Sicherheitskräfte sind für die innere Sicherheit sowie die Sicherheit an den Grenzen zuständig. Zu den Sicherheitskräften gehören die nationale Polizei, Grenzwachen und Terrorismusbekämpfungseinheiten, darunter das Rapid Action Bataillon. Die Sicherheitskräfte sind dem Innenministerium unterstellt. Das Militär untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 20.3.2023). Es ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für Bereiche der inneren Sicherheit eingesetzt werden. Es unterhält ein starkes Kontingent an Sicherheitskräften in den Chittagong Hills Tracts, wo es ein Wiederaufflammen der Konflikte zwischen Indigenen und zugewanderten Bangladeschis verhindern soll. Die Streitkräfte sind mit UN-Einsätzen sowie lukrativen Wirtschaftsverflechtungen zufriedengestellt (AA 23.8.2022). Zivilbehörden üben effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (USDOS 20.3.2023). Die Polizei ist die wichtigste Gesetzesvollzugsbehörde des Landes. Die Professionalität der Polizei variiert. Höherrangige Polizeibeamte sind relativ gut ausgebildet und gut bezahlt. Hingegen sind Polizeibeamte, die niedrigere Dienstgrade führen, schlecht ausgebildet und schlecht ausgerüstet. Niedrige Einkommen fördern Korruption, und Bestechungsgelder sind weitverbreitet. Vorschriften zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht und der Redlichkeit werden nicht immer befolgt. Das Polizeiwesen ist hochbürokratisch (DFAT 30.11.2022). Die Tätigkeit der Polizei ist durch einen Ressourcenmangel gekennzeichnet. Beispielsweise herrschen Infrastrukturmängel, Mangel an Personal/Ausbildung und Arbeitsmaterialien sowie Ineffizienz (AA 23.8.2022). Gemäß Berichten begehen Mitglieder der Sicherheitskräfte zahlreiche Missbrauchshandlungen. Korruption, missbräuchliche Handlungen sowie Menschenrechtsverletzungen der Sicherheitskräfte bleiben größtenteils straffrei (USDOS 20.3.2023). Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, sorgt die politische Ebene für Nachbesserungen, und die zuständigen Polizisten werden oft bestraft (AA 23.8.2022). In der Praxis finden Verhaftungen - entgegen der gesetzlichen Bestimmungen - oft ohne Haftbefehl statt (DFAT 30.11.2022). Betroffene von Menschenrechtsverletzungen im Strafverfahren, die mit sehr langer Untersuchungshaft rechnen müssen, sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden anzuzeigen (AA 23.8.2022). Die Polizei wendet unnötige oder übermäßige Gewalt an, um Proteste niederzuschlagen (AI 27.3.2023). Die meisten Menschen bringen der Polizei kein Vertrauen entgegen. Mehrere religiöse Minderheiten profitieren allerdings von der Polizeipräsenz (DFAT 30.11.2022). Die Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und Spionage abzuwehren. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 23.8.2022). Das Rapid Action Bataillon (RAB) ist u. a. für Terrorabwehr, Drogendelikte und andere schwere Verbrechen zuständig (AA 23.8.2022). Das RAB besteht aus 15 Einheiten, ist gut ausgebildet und modern ausgerüstet. Die RABs sind hauptsächlich in den städtischen Zentren des Landes stationiert und rekrutieren sich zumeist aus Polizei und Armee. Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete Gang-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt (ÖB New Delhi 11.2022). Dem RAB werden demnach auch schwere menschenrechtliche Verstöße zugeschrieben (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).Das Rapid Action Bataillon (RAB) ist u. a. für Terrorabwehr, Drogendelikte und andere schwere Verbrechen zuständig (AA 23.8.2022). Das RAB besteht aus 15 Einheiten, ist gut ausgebildet und modern ausgerüstet. Die RABs sind hauptsächlich in den städtischen Zentren des Landes stationiert und rekrutieren sich zumeist aus Polizei und Armee. Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete Gang-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt (ÖB New Delhi 11.2022). Dem RAB werden demnach auch schwere menschenrechtliche Verstöße zugeschrieben (AA 23.8.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Die Bangladesh Ansar sind dem Innenministerium unterstellt. Sie werden zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt und übernehmen auch Zivilschutzaufgaben (ÖB New Delhi 11.2022). Border Guard Bangladesh (BGB – ehemalige Bangladesh Rifles): Diese paramilitärische Truppe untersteht ebenfalls dem Innenministerium, wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BGB ist auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB New Delhi 11.2022). Mitglieder der BGB werden der Folter beschuldigt (ODHIKAR 30.1.2023). Village Defence Parties (VDP) dienen der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der Zivilbehörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen. In Städten gibt es analog dazu Town Defence Parties (ÖB New Delhi 11.2022). Die Nationale Menschenrechtskommission hat keine Befugnis, Menschenrechtsverletzungen, die von Polizei oder Militär begangen wurden, zu untersuchen. Im Falle einer Beschwerde darf die Kommission die Polizei um einen Bericht bitten (DFAT 30.11.2022). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023  AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Bangladesh 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089426.html, Zugriff 30.3.2023  DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 18.4.2023  ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx, Zugriff 12.4.2023  ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh, https://odhikar.org/wp-content/uploads/2023/04/AHRR-2022_English_30.01.2023.pdf, Zugriff 26.4.2023  USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023 Korruption Letzte Änderung 14.06.2023 Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 23.8.2022; vgl. ODHIKAR 30.1.2023, FH 10.3.2023). Die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung werden durch eine politisierte Durchsetzung und die Untergrabung der Gerichtsverfahren geschwächt. Endemische Korruption und Kriminalität, schwache Rechtsstaatlichkeit, begrenzte bürokratische Transparenz und politische Polarisierung haben lange Zeit die staatliche Rechenschaftspflicht untergraben (FH 10.3.2023). Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 23.8.2022; vergleiche ODHIKAR 30.1.2023, FH 10.3.2023). Die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung werden durch eine politisierte Durchsetzung und die Untergrabung der Gerichtsverfahren geschwächt. Endemische Korruption und Kriminalität, schwache Rechtsstaatlichkeit, begrenzte bürokratische Transparenz und politische Polarisierung haben lange Zeit die staatliche Rechenschaftspflicht untergraben (FH 10.3.2023). Bangladesch schneidet in fast allen glaubwürdigen internationalen Indizes zur Regierungsführung und Korruption nach wie vor schlecht ab (DAST 29.12.2022). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2022 den
  18. Rang unter 180 Staaten (TI 31.1.2023). Im Jahr 2020 belegt es noch den
  19. Platz (TI 28.1.2021). Das Gesetz sieht strafrechtliche Maßnahmen vor, wenn Beamte aufgrund von Korruption verurteilt werden, doch die Regierung setzt dieses nicht effektiv um. Es gibt zahlreiche Berichte über die weitverbreitete Straflosigkeit bei Korruption durch die Sicherheitskräfte. Die Regierung ergreift wenige Maßnahmen, um Beamte oder Mitglieder der Sicherheitskräfte, die Korruption begangen haben, zu ermitteln und strafrechtlich zu belangen (USDOS 20.3.2023). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden, die Polizei sowie die Rechtspflege genannt. NGOs und Militär genießen den besten Ruf (AA 23.8.2022). Aufgrund der weitverbreiteten Korruption in Justiz und Polizei ist es eine nahe liegende Vermutung, dass es auch zu ungerechtfertigten Anschuldigungen kommt, nicht notwendiger Weise auf staatliches Betreiben, sondern von Privatpersonen mit wirtschaftlichen oder persönlichen Motiven. Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weitverbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können (ÖB New Delhi 11.2022). Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als "eher zahnloser Papiertiger" sowie "reines Aushängeschild" beurteilt (ÖB New Delhi 11.2022). Die ACC darf der Korruption verdächtigte Staatsbedienstete nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist sie machtlos (AA 23.8.2022). Sie ist somit ineffektiv. Außerdem unterliegt sie offener politischer Einflussnahme (FH 10.3.2023). Die ACC hat sich zu einem untergeordneten Organ der amtierenden Regierung entwickelt (ODHIKAR 30.1.2023, vgl. NA 1.3.2023).Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als "eher zahnloser Papiertiger" sowie "reines Aushängeschild" beurteilt (ÖB New Delhi 11.2022). Die ACC darf der Korruption verdächtigte Staatsbedienstete nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist sie machtlos (AA 23.8.2022). Sie ist somit ineffektiv. Außerdem unterliegt sie offener politischer Einflussnahme (FH 10.3.2023). Die ACC hat sich zu einem untergeordneten Organ der amtierenden Regierung entwickelt (ODHIKAR 30.1.2023, vergleiche NA 1.3.2023). Die Medien des Landes und die Zivilgesellschaft sehen sich mit restriktiven Maßnahmen konfrontiert und sind daher immer weniger in der Lage, die Korruption der Regierung aufzudecken. Allerdings schreibt der Right to Information Act (Gesetz zum Recht auf Information) aus dem Jahr 2009 einen öffentlichen Zugang zu allen Informationen vor, die sich im Besitz von öffentlichen Einrichtungen befinden und hebt die Geheimhaltungsvorschriften auf. Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft hatten einigen Erfolg bei seiner Nutzung zur Erlangung von Informationen, auch wenn es nicht einheitlich umgesetzt wird (FH 10.3.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23/8/2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich];  DAST - Daily Star, The (n.d): Another year of missed opportunities against corruption, https://www.thedailystar.net/opinion/views/news/another-year-missed-opportunities-against-corruption-3208201, Zugriff 26.4.2023;  FH - Freedom House (10/3/2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023;  NA - New Age (n.d): ACC must act on its own in fight against corruption, https://www.newagebd.net/article/195638/acc-must-act-on-its-own-in-fight-against-corruption, Zugriff 26.4.2023;  ODHIKAR - ODHIKAR (30/1/2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh, https://odhikar.org/wp-content/uploads/2023/04/AHRR-2022_English_30.01.2023.pdf, Zugriff 26.4.2023;  TI - Transparency International (n.d): Corruption Perceptions Index 2020 - Bangladesh, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/bgd, Zugriff 26.4.2023;  TI - Transparency International (31/1/2023): Corruption Perceptions Index 2022 - Bangladesh, https://www.transparency.org/en/cpi/2022/index/bgd, Zugriff 26.4.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023;  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090012.html, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]; Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 07.06.2023 Die Menschenrechte werden gemäß der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 23.8.2022). Bangladesch ist bisher mehreren UN- Menschenrechtskonventionen beigetreten bzw. hat diese ratifiziert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. OHCHR o.D., AA 23.8.2022). Die Verfassung von Bangladesch listet in ihrem Teil III einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Es kommt allerdings zu groben Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. das Verschwindenlassen von Personen, Folter und außergerichtlicher Tötungen, Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder willkürliche Verhaftungen (ODHIKAR 30.1.2023; vgl. AI 27.3.2023, USDOS 20.3.2023). So berichtet die in Bangladesch ansässige Menschenrechtsorganisation Odhikar, dass im Jahr 2022 insgesamt 31 Personen mutmaßlich außergerichtlich getötet wurden (ODHIKAR 30.1.2023).Die Menschenrechte werden gemäß der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 23.8.2022). Bangladesch ist bisher mehreren UN- Menschenrechtskonventionen beigetreten bzw. hat diese ratifiziert (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche OHCHR o.D., AA 23.8.2022). Die Verfassung von Bangladesch listet in ihrem Teil römisch drei einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Es kommt allerdings zu groben Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. das Verschwindenlassen von Personen, Folter und außergerichtlicher Tötungen, Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder willkürliche Verhaftungen (ODHIKAR 30.1.2023; vergleiche AI 27.3.2023, USDOS 20.3.2023). So berichtet die in Bangladesch ansässige Menschenrechtsorganisation Odhikar, dass im Jahr 2022 insgesamt 31 Personen mutmaßlich außergerichtlich getötet wurden (ODHIKAR 30.1.2023). Der Rapid Action Batallion (RAB), einer paramilitärischen Truppe in Bangladesch, werden seit ihrer Gründung im April 2004 schwere Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch vorgeworfen (AJ 3.2.2021). Im Dezember 2021 belegten die USA die RAB sowie deren wichtigste Kommandanten mit Sanktionen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Nach diesen Menschenrechtssanktionen gingen außergerichtliche Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen drastisch zurück (HRW 12.1.2023). Die Regierung in Bangladesch ging neueren Berichten zufolge vereinzelt gegen Mitglieder der RABs vor. Obwohl die RABs in den letzten Jahren Hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftun

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