GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III.
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
Abs.2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden sei. Unmittelbar nach Haftentlassung am 04.10.2023 sei Herr XXXX in Schubhaft übernommen und zum Vollzug der Schubhaft in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden. Mit Erkenntnis vom 13.10.2023 sei der Beschwerde des Herrn XXXX stattgegeben und die Anhaltung ab 04.10.2023 für rechtswidrig erklärt worden. Herr XXXX sei am gleichen Tag aus der Schubhaft entlassen worden. Da der Beschwerdeführer direkt von der Strafhaft in die Schubhaft übernommen (Herr XXXX habe sich zu keinem Zeitpunkt im Stande der Festnahme befunden) worden sei, führe gegenständliche Maßnahmenbeschwerde aus Sicht der Behörde ins Leere bzw. sich selbst „ad absurdum“.Begründend führte das Bundesamt aus, dass gegen Herrn römisch 40 mit Bescheid vom 12.09.2023
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden sei. Unmittelbar nach Haftentlassung am 04.10.2023 sei Herr römisch 40 in Schubhaft übernommen und zum Vollzug der Schubhaft in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt worden. Mit Erkenntnis vom 13.10.2023 sei der Beschwerde des Herrn römisch 40 stattgegeben und die Anhaltung ab 04.10.2023 für rechtswidrig erklärt worden. Herr römisch 40 sei am gleichen Tag aus der Schubhaft entlassen worden. Da der Beschwerdeführer direkt von der Strafhaft in die Schubhaft übernommen (Herr römisch 40 habe sich zu keinem Zeitpunkt im Stande der Festnahme befunden) worden sei, führe gegenständliche Maßnahmenbeschwerde aus Sicht der Behörde ins Leere bzw. sich selbst „ad absurdum“. 1.
G 2005 ab.
G 2005 stellte es fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Es erkannte dem Beschwerdeführer
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005. Es erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 3 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und stellte
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bemessen. Unter einem erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. 2.1. Mit Bescheid vom 15.03.2019, erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.11.2006 zuerkannten Asylstatus
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 stellte es fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Es erkannte dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005. Es erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bemessen. Unter einem erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Mit Erkenntnis vom 14.10.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab, gab aber der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. mit der Maßgabe statt, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf acht Jahre herabgesetzt wurde.Mit Erkenntnis vom 14.10.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab, gab aber der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. mit der Maßgabe statt, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf acht Jahre herabgesetzt wurde. Mit Beschluss vom 17.09.2021 wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision als unzulässig zurück. 2.2. Mit Schriftsatz vom 11.07.2023 räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Prüfung der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ein. Mit Bescheid vom 12.09.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu eigenen Handen am 15.09.2023, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und ordnete an, dass die Rechtsfolgen nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten.Mit Bescheid vom 12.09.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu eigenen Handen am 15.09.2023, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und ordnete an, dass die Rechtsfolgen nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten. 2.
3 BFA-VG stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.
GVG verfällte es den Bund (Bundesminister für Inneres), dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von € 1689,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen und wies den Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz ab.2.4. Mit Erkenntnis vom 13.10.2023 gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers statt und erklärte die Anhaltung ab 04.10.2023 für rechtswidrig.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG verfällte es den Bund (Bundesminister für Inneres), dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von € 1689,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen und wies den Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz ab. 2.5. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, der bereits dem Verfahren W150 2279153-1 zugrunde lag und der bereits im Erkenntnis W150 2279153-1/17E festgestellt wurde (s. „Am 04.10.2023 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen.“). Daher steht fest, dass der Beschwerdeführer in Vollziehung des im Verfahren W150 2279153-1 bekämpften Bescheides bei der Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft genommen wurde, ohne dass eine andere Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dazwischen trat. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W112.2279153.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.