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{'item': 'W113 2289213-1'}

Obsah (8)§ 34Artikel 30Artikel 31§ 6Art. 130§ 44§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2024 GeschäftszahlW113 2289213-1 Spruch, W113 2289213-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 34Abs. 3 Vw

GVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur dg. Zahl Ro 2022/07/0003 anhängigen Verfahren ausgesetzt.A) Das Verfahren wird

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur dg. Zahl Ro 2022/07/0003 anhängigen Verfahren ausgesetzt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung:

  1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2022, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb sie im Antragsjahr 4 Kühe und 12 sonstige Rinder auf Almen auf, für die sie auch die gekoppelte Stützung beantragte.
  2. Anhand der Onlinemeldung an die Rinderdatenbank wurde festgestellt, dass die Meldung des Abtriebs für 12 sonstige Rinder außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgt sei: Abtriebsdatum 15.09.2022, Meldung am 11.10.
  3. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.01.2023 gewährte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.229,
  4. Eine gekoppelte Stützung wurde nicht gewährt. Zusätzlich wurde ein Betrag in Höhe von EUR 223,20 einbehalten. Begründend wurde ausgeführt, dass für näher bezeichnete, als gealpt gemeldete Rinder der Tag des tatsächlichen Abtriebs verspätet gemeldet worden sei, die betroffenen Tiere könnten somit nicht als ermittelt berücksichtigt werden (Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 Z 18 lit. a VO (EU) 640/2014, Art. 53 Abs. 4 VO (EU) 639/2014, § 13 Abs. 1 DIZA-VO, § 8 Abs. 3 Z 4 RKZ-VO 2021). Es könne somit keine Gekoppelte Stützung gewährt werden.
  5. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.01.2023 gewährte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.229,
  6. Eine gekoppelte Stützung wurde nicht gewährt. Zusätzlich wurde ein Betrag in Höhe von EUR 223,20 einbehalten. Begründend wurde ausgeführt, dass für näher bezeichnete, als gealpt gemeldete Rinder der Tag des tatsächlichen Abtriebs verspätet gemeldet worden sei, die betroffenen Tiere könnten somit nicht als ermittelt berücksichtigt werden (Hinweis auf Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 18, Litera a, VO (EU) 640 aus 2014,, Artikel 53, Absatz 4, VO (EU) 639 aus 2014,, Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, RKZ-VO 2021). Es könne somit keine Gekoppelte Stützung gewährt werden.
  7. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus: „Auf der Alpe XXXX habe ich im Sommer 2022 in Summe 12 Stück Vieh gesömmert. Die Viehverkehrsscheine habe ich ordnungsgemäß erstellt.„Auf der Alpe römisch 40 habe ich im Sommer 2022 in Summe 12 Stück Vieh gesömmert. Die Viehverkehrsscheine habe ich ordnungsgemäß erstellt. Wie ich nun in der Auszahlungsmitteilung/Bescheid in Erfahrung bringen musste hat die Alpe offensichtlich die Abtriebsmeldung betreffend unserer "gesömmerter Rinder" nicht bzw. verspätet durchgeführt. Dadurch sind somit für meinen Betrieb finanzielle Nachteile entstanden. Dieser Sachverhalt liegt jedoch außerhalb meines Einflussbereiches. Deshalb ersuche ich höflichst mir die Direktzahlungen zu gewähren, sowie auch allfällige negative Auswirkungen auf die von mir beantragten AMA-Zahlungen aufzuheben. Als Beilage erhalten Sie die ausgefüllten Viehverkehrsscheine, sowie die Seite 9/10 von 12 (Bescheid-Direktzahlungen 2022).“
  8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA wie folgt aus: „Vorab wird darauf hingewiesen, dass mit Wirksamkeitsbeginn
  9. April 2021 die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGB. II Nr. 174/2021 in Kraft getreten ist. Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl II Nr. 201/2008 wurde somit aufgehoben. Auf Unionsebene ist nunmehr die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 nicht mehr einschlägig, sondern es findet die Verordnung (EU) Nr. 429/2016 Anwendung sowie die bezughabende delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/2035 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/520.„Vorab wird darauf hingewiesen, dass mit Wirksamkeitsbeginn
  10. April 2021 die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGB. römisch zwei Nr. 174 aus 2021, in Kraft getreten ist. Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, wurde somit aufgehoben. Auf Unionsebene ist nunmehr die Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, nicht mehr einschlägig, sondern es findet die Verordnung (EU) Nr. 429 aus 2016, Anwendung sowie die bezughabende delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019 aus 2035, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/
  11. Die Sonderbestimmungen für die Alm/Weidemeldung Rinder waren bisher in der Entscheidung 2001/672/EG festgelegt. Artikel 3 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2021/520 sieht ab 2021 die Rahmenregelungen vor. In § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 wurde die Meldefrist in Umsetzung dieses Artikels von 15 auf 14 Tage verkürzt. Es gibt weiterhin die Möglichkeit zur vereinfachten Alm/Weidemeldung Rinder durch den Almverantwortlichen. Die Almmeldung ist nur mehr online in der elektronischen Datenbank durchzuführen, die Übermittlung der Meldung per Post oder per Fax ist seit 2021 nicht mehr möglich. Meldepflichtige Personen ohne die dafür erforderliche EDV-Ausstattung können sich der in § 6 Abs. 2 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 genannten Einrichtungen bedienen. Im Zuge der Durchführung der Online-Meldung können dem Almverantwortlichen auf- oder abgetriebene Rinder vorgeschlagen werden. Der tatsächliche Abtrieb ist immer im Nachhinein zu melden und zwar auch dann, wenn das tatsächliche Abtriebsdatum mit dem im Vorhinein angegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum übereinstimmt (nähere Details siehe auch AMA-Merkblatt Alm/Weidemeldung Rinder).Die Sonderbestimmungen für die Alm/Weidemeldung Rinder waren bisher in der Entscheidung 2001/672/EG festgelegt. Artikel 3 Absatz 3, der Durchführungsverordnung 2021/520 sieht ab 2021 die Rahmenregelungen vor. In Paragraph 8, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 wurde die Meldefrist in Umsetzung dieses Artikels von 15 auf 14 Tage verkürzt. Es gibt weiterhin die Möglichkeit zur vereinfachten Alm/Weidemeldung Rinder durch den Almverantwortlichen. Die Almmeldung ist nur mehr online in der elektronischen Datenbank durchzuführen, die Übermittlung der Meldung per Post oder per Fax ist seit 2021 nicht mehr möglich. Meldepflichtige Personen ohne die dafür erforderliche EDV-Ausstattung können sich der in Paragraph 6, Absatz 2, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 genannten Einrichtungen bedienen. Im Zuge der Durchführung der Online-Meldung können dem Almverantwortlichen auf- oder abgetriebene Rinder vorgeschlagen werden. Der tatsächliche Abtrieb ist immer im Nachhinein zu melden und zwar auch dann, wenn das tatsächliche Abtriebsdatum mit dem im Vorhinein angegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum übereinstimmt (nähere Details siehe auch AMA-Merkblatt Alm/Weidemeldung Rinder). Es wurde für 4 Kühe und 12 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. Dabei erfolgte die Meldung des Abtriebs für alle 12 sonstige Rinder außerhalb der 14-tägigen Meldefrist (Abtriebsdatum am 15.09.2022, die Meldung erfolgte am 11.10.2022). Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31062 versehen. Bis einschließlich dem Antragsjahr 2019 war die österreichische Vorgehensweise so, dass für ein Rind, dessen Verbringung während der 60-tägigen Alpungsperiode außerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt wurde, zwar keine Beihilfe gewährt wurde, das Rind jedoch nicht bei der Berechnung der Sanktion

Artikel 30

und 31 VO (EU) 640/2014 berücksichtigt wurde, wenn der Umstand der verspäteten Meldung im Zuge einer Verwaltungskontrolle (nur Abgleich der Angaben an die Rinderdatenbank) festgestellt wurde.Bis einschließlich dem Antragsjahr 2019 war die österreichische Vorgehensweise so, dass für ein Rind, dessen Verbringung während der 60-tägigen Alpungsperiode außerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen Frist mitgeteilt wurde, zwar keine Beihilfe gewährt wurde, das Rind jedoch nicht bei der Berechnung der Sanktion

Artikel 30

und 31 VO (EU) 640 aus 2014, berücksichtigt wurde, wenn der Umstand der verspäteten Meldung im Zuge einer Verwaltungskontrolle (nur Abgleich der Angaben an die Rinderdatenbank) festgestellt wurde. Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr 640/2014 argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion.Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr 640 aus 2014, argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Absatz eins, VO (EG) Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion. Im Juni 2019 wurde von der Europäischen Kommission ein Prüfbesuch in der Zahlstelle (AMA) durchgeführt, im Zuge dessen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der gekoppelten Zahlungen in Österreich kontrolliert werden sollte. Dabei wurde unter anderem die Vorgehensweise bei verspäteten Meldungen dahingehend beanstandet, dass aus Sicht der Kommission Sanktionen

Artikel 30und 31 VO (EU) Nr.

640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen zu erfolgen hätten. In weiterer Folge wurden seitens der Kommission finanzielle Korrekturen in Aussicht gestellt. Die Kommission ist den oben skizzierten inhaltlichen Ausführungen Österreichs in diversen Stellungnahmen zu diesem Punkt nicht gefolgt und vertritt weiterhin die Auffassung, auch im Rahmen von Verwaltungskontrollen müsse eine Meldeverspätung neben dem Prämienverlust eine zusätzliche Kürzung

Artikel 30und 31 VO (EU) Nr.

640/2014 zur Folge haben.Im Juni 2019 wurde von der Europäischen Kommission ein Prüfbesuch in der Zahlstelle (AMA) durchgeführt, im Zuge dessen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der gekoppelten Zahlungen in Österreich kontrolliert werden sollte. Dabei wurde unter anderem die Vorgehensweise bei verspäteten Meldungen dahingehend beanstandet, dass aus Sicht der Kommission Sanktionen

Artikel 30und 31 VO (EU) Nr.

640 aus 2014, auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen zu erfolgen hätten. In weiterer Folge wurden seitens der Kommission finanzielle Korrekturen in Aussicht gestellt. Die Kommission ist den oben skizzierten inhaltlichen Ausführungen Österreichs in diversen Stellungnahmen zu diesem Punkt nicht gefolgt und vertritt weiterhin die Auffassung, auch im Rahmen von Verwaltungskontrollen müsse eine Meldeverspätung neben dem Prämienverlust eine zusätzliche Kürzung

Artikel 30und 31 VO (EU) Nr.

640 aus 2014, zur Folge haben. Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion

Artikel 30i

Vm 31 VO (EU) Nr. 640/2014 zur Folge haben. Die sonstigen Rinder wurden im Verhältnis von 0 beantragten Tiere, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 12 sonstigen Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Im vorliegenden Fall wurde

Artikel 31Abs.

2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichungen auf größer 50 % belaufen.Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion

Artikel 30in Verbindung mit 31 VO (EU) Nr.

640 aus 2014, zur Folge haben. Die sonstigen Rinder wurden im Verhältnis von 0 beantragten Tiere, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 12 sonstigen Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Im vorliegenden Fall wurde

Artikel 31Absatz 2, letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr.

640 aus 2014, ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichungen auf größer 50 % belaufen. Gegen das Erkenntnis des BVwG W104 2246544-1/2E, in dem das erkennende Gericht von der Anwendbarkeit des Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640/2014 ausgeht und die Sanktionen als nicht gerechtfertigt erachtet, wurde von der erstinstanzlichen Behörde beim VwGH Revision erhoben. Eine höchstgerichtliche Entscheidung ist noch ausständig.Gegen das Erkenntnis des BVwG W104 2246544-1/2E, in dem das erkennende Gericht von der Anwendbarkeit des Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640 aus 2014, ausgeht und die Sanktionen als nicht gerechtfertigt erachtet, wurde von der erstinstanzlichen Behörde beim VwGH Revision erhoben. Eine höchstgerichtliche Entscheidung ist noch ausständig. Sachverhalt: Es wurde für 4 Kühe und 12 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. Davon wurden die 12 sonstigen Rinder auf die Alm XXXX aufgetrieben. Der Auftrieb erfolgte am 14.06.2022 und wurde am 22.06.2022 gemeldet. Als voraussichtliches Abtriebsdatum wurde der 15.09.2022 angegeben. Genau an diesem Tag wurden die Rinder abgetrieben. Dabei erfolgte die Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums erst am 11.10.2022 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist.Davon wurden die 12 sonstigen Rinder auf die Alm römisch 40 aufgetrieben. Der Auftrieb erfolgte am 14.06.2022 und wurde am 22.06.2022 gemeldet. Als voraussichtliches Abtriebsdatum wurde der 15.09.2022 angegeben. Genau an diesem Tag wurden die Rinder abgetrieben. Dabei erfolgte die Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums erst am 11.10.2022 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist. Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank nach dem 1 Tag der Alpung führt dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden können, wobei aufgrund der bezughabenden Bestimmungen unbeachtlich ist, dass die verspätete Meldung nicht vom Antragsteller selbst erfolgte. Die verspätete Meldung des Almobmannes wurde dabei dem Auftreiber zugerechnet (vgl. VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224).Die verspätete Meldung des Almobmannes wurde dabei dem Auftreiber zugerechnet vergleiche VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224). Zum Vorbringen im Hinblick auf § 8i MOG wird ausgeführt, dass diese Bestimmung nur Regelungen in Bezug auf die anteilige Futterflächenaufteilung zum Inhalt hatte und daher nicht auf die gekoppelte Stützung Anwendung finden kann.“Zum Vorbringen im Hinblick auf Paragraph 8 i, MOG wird ausgeführt, dass diese Bestimmung nur Regelungen in Bezug auf die anteilige Futterflächenaufteilung zum Inhalt hatte und daher nicht auf die gekoppelte Stützung Anwendung finden kann.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2022, beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb sie im Antragsjahr 2022 4 Kühe und 12 sonstige Rinder auf Almen auf. Aufgrund einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass für 12 sonstige Rinder, die am 15.09.2022 von der Alm XXXX abgetrieben worden waren, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Abtrieb durch den Almverantwortlichen erst am 11.10.2022 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgte.Aufgrund einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass für 12 sonstige Rinder, die am 15.09.2022 von der Alm römisch 40 abgetrieben worden waren, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Abtrieb durch den Almverantwortlichen erst am 11.10.2022 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgte. 2. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Verfahrensgegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Verfahrensgegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Aussetzung des Verfahrens:

§ 34Abs. 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn 1.

vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und 2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof

§ 34Abs. 3 zweiter Absatz Vw

GVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht

§ 44Abs. 2 Vw

GG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 34, Absatz 3, zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht

Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (RV 2009 BlgNR

  1. GP, 8). Aus den Erläuterungen zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  2. GP, 8). Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleichen Rechtsfragen strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes. Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm. 14 zu § 34 VwGVG). Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anmerkung 14 zu Paragraph 34, VwGVG). Beim Bundesverwaltungsgericht sind aktuell mehrere gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig und ist zu erwarten, dass noch weitere Verfahren folgen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag

Art. 31VO (EU) Nr.

640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, gestrichen wurde. Dagegen wurde die ordentliche Revision erhoben und ist dieses Verfahren zu der im Spruch genannten Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, der wiederum den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens befasst hat.Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag

Artikel 31, VO (EU) Nr.

640 aus 2014, auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, gestrichen wurde. Dagegen wurde die ordentliche Revision erhoben und ist dieses Verfahren zu der im Spruch genannten Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, der wiederum den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens befasst hat. In einem gleichgelagerten Fall wurde jedoch die Beschwerde abgewiesen, also die Kürzung und die Einbehaltung eines bestimmten Betrages für rechtmäßig erklärt (vgl. BVwG 16.09.2021, W114 2245084-1/5E).In einem gleichgelagerten Fall wurde jedoch die Beschwerde abgewiesen, also die Kürzung und die Einbehaltung eines bestimmten Betrages für rechtmäßig erklärt vergleiche BVwG 16.09.2021, W114 2245084-1/5E). Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens

§ 34Abs. 3 Vw

GVG sind sohin gegeben und ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG sind sohin gegeben und ist spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss (vgl. VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss vergleiche VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W113.2289213.1.00

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