GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
II.römisch zwei. A) Die Beschwerde des Disziplinaranwalts beim BMJ wird
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde des Disziplinaranwalts beim BMJ wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) vom 14.01.2021 wurde die Suspendierung
2 BDG zunächst nicht verfügt. Der dagegen vom Disziplinaranwalt eingebrachten Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht stattgegeben und der BF mit Erkenntnis vom 30.06.2021 vom Dienst suspendiert.2. Am 07.12.2020 übermittelte die Leiterin der JA einen Anlassbericht an die OStA INNSBRUCK. Der BF wurde in der Folge mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 09.12.2020,
Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) vom 14.01.2021 wurde die Suspendierung
Paragraph 112, Absatz 2, BDG zunächst nicht verfügt. Der dagegen vom Disziplinaranwalt eingebrachten Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht stattgegeben und der BF mit Erkenntnis vom 30.06.2021 vom Dienst suspendiert.
1 BDG, falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigungen falsch sind, indem er im Zuge der unter Punkt 1) angeführten Nachrichten- und Datenübermittlung wahrheitswidrig behauptete, dass der USB-Stick außerhalb der Justizanstalt X aufgefunden worden sei.2) Die L dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht, nämlich der Verletzung der Amts- und Standespflichten
Paragraph 43, Absatz eins, BDG, falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigungen falsch sind, indem er im Zuge der unter Punkt 1) angeführten Nachrichten- und Datenübermittlung wahrheitswidrig behauptete, dass der USB-Stick außerhalb der Justizanstalt römisch zehn aufgefunden worden sei. Er hat hiedurch begangen zu 1) das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB undzu 1) das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB und zu 2) das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGBzu 2) das Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB und er wird hiefür in Anwendung der §§ 28 und 43a Abs. 2 StGB nach dem § 310 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 360 (dreihundertsechzig) Tagessätzen - im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 (einhundertachtzig)Tagen - und einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Monaten sowie
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
GB wird die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit EUR 4,-- (in Worten: Euro vier) bestimmt.
GB wird die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Vm. § 369 StPO wird der Angeklagte zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages in Höhe von EUR 150,-- (in Worten: Euro einhundertfünfzig) binnen 14 Tagen an die Privatbeteiligte L verurteilt.
GB werden nachstehende Gegenstände konfisziert: sichergestelltes Mobiltelefon der Marke iPhone XS sowie sichergestellter Stand-PC mit der darin verbauten Festplatte SSD SanDisk Ultra Plus 256 Gigabyte S-Nr 141364403087 und HDD Samsung, 500 Gigabyte S-Nr S0MUJ1KP408418.“ In der Begründung wurde folgender Sachverhalt festgestellt (auszugsweise im Orginal, anonymisert): und er wird hiefür in Anwendung der Paragraphen 28 und 43 a Absatz 2, StGB nach dem Paragraph 310, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 360 (dreihundertsechzig) Tagessätzen - im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 (einhundertachtzig)Tagen - und einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Monaten sowie
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Paragraph 19, Absatz 2, StGB wird die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit EUR 4,-- (in Worten: Euro vier) bestimmt.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Paragraph 366, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 369, StPO wird der Angeklagte zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages in Höhe von EUR 150,-- (in Worten: Euro einhundertfünfzig) binnen 14 Tagen an die Privatbeteiligte L verurteilt.
Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB werden nachstehende Gegenstände konfisziert: sichergestelltes Mobiltelefon der Marke iPhone XS sowie sichergestellter Stand-PC mit der darin verbauten Festplatte SSD SanDisk Ultra Plus 256 Gigabyte S-Nr 141364403087 und HDD Samsung, 500 Gigabyte S-Nr S0MUJ1KP408418.“ , In der Begründung wurde folgender Sachverhalt festgestellt (auszugsweise im Orginal, anonymisert): „… Der Angeklagte ist gerichtlich unbescholten (ON 36). Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2000 bei der Justizanstalt X als Justizwachebeamter beschäftigt. Seit 2013 hatte er die Funktion des Leiters der Ausbildungsstelle inne, zu der auch die Funktion des IT-Leitbedieners gehörte. Der Angeklagte fühlte sich und andere Mitarbeiter der Justizanstalt X von seiner Vorgesetzten, Anstaltsleiterin L, ungerecht behandelt, weshalb er sich bereits mehrfach an die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen beim Bundesministerium für Justiz wandte und Beschwerden erhob. Diese Beschwerden brachten jedoch nicht den gewünschten Erfolg für den Angeklagten, das Verhalten der Anstaltsleiterin gegenüber den Mitarbeitern der Justizanstalt X, welches der Angeklagte als „bossinghaft“ empfand, änderte sich nicht. Ende März 2020 fand die Justizwachebeamtin BI A während ihres Dienstes innerhalb der Justizanstalt X, nämlich im Erdgeschoss auf dem Boden im Gangbereich vor der Vollzugsstelle, einen USB-Stick. Dieser Bereich wird auch als „Halbgesperre“ bezeichnet, da sich dort nicht nur Mitarbeiter der Justizanstalt XXXX und Strafgefangene aufhalten, sondern unter Umständen auch Personen, denen die Fußfessel für den elektronisch überwachten Hausarrest angelegt wird, Polizisten, Betreuer, Lehrer oder Handwerker Zutritt haben.„… Der Angeklagte ist gerichtlich unbescholten (ON 36). Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2000 bei der Justizanstalt römisch zehn als Justizwachebeamter beschäftigt. Seit 2013 hatte er die Funktion des Leiters der Ausbildungsstelle inne, zu der auch die Funktion des IT-Leitbedieners gehörte. Der Angeklagte fühlte sich und andere Mitarbeiter der Justizanstalt römisch zehn von seiner Vorgesetzten, Anstaltsleiterin L, ungerecht behandelt, weshalb er sich bereits mehrfach an die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen beim Bundesministerium für Justiz wandte und Beschwerden erhob. Diese Beschwerden brachten jedoch nicht den gewünschten Erfolg für den Angeklagten, das Verhalten der Anstaltsleiterin gegenüber den Mitarbeitern der Justizanstalt römisch zehn, welches der Angeklagte als „bossinghaft“ empfand, änderte sich nicht. Ende März 2020 fand die Justizwachebeamtin BI A während ihres Dienstes innerhalb der Justizanstalt römisch zehn, nämlich im Erdgeschoss auf dem Boden im Gangbereich vor der Vollzugsstelle, einen USB-Stick. Dieser Bereich wird auch als „Halbgesperre“ bezeichnet, da sich dort nicht nur Mitarbeiter der Justizanstalt römisch 40 und Strafgefangene aufhalten, sondern unter Umständen auch Personen, denen die Fußfessel für den elektronisch überwachten Hausarrest angelegt wird, Polizisten, Betreuer, Lehrer oder Handwerker Zutritt haben. Da BI A bekannt war, dass sie fremde USB-Sticks aus Sicherheitsgründen nicht ohne Weiteres an einen Dienstcomputer anschließen darf, entschloss sie, diesen USB-Stick dem Angeklagten in seiner Funktion als IT-Leitbediener, zu übergeben, um die Herkunft des USB-Sticks zu überprüfen. Da der Angeklagte an jenem Tag nicht im Dienst war, verwahrte sie den USB-Stick in ihrem Spind. Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurde der Angeklagte jedoch wegen einer Vorerkrankung als Risikoperson eingestuft und für 10 Wochen vom Dienst freigestellt, sodass BI A dem Angeklagten erst nach seiner Rückkehr in den Dienst im Juni 2020 den USB-Stick übergab. Dabei teilte Bl A dem Angeklagten mit, dass sie den USB-Stick Ende März im Gangbereich aufgefunden habe, sie nicht wisse, wem dieser gehöre, und er sich um die Sache kümmern möge. Der Angeklagte nahm den USB-Stick an sich und stellte in seiner Funktion als IT-Leitbediener fest, dass dieser nicht passwortgeschützt war und darauf zumindest zwei Dateien gespeichert waren, nämlich zumindest ein Protokoll über eine Beratung mit dem Dienststellenausschuss vom 03.02.2020 und ein Einvernahmeprotokoll des Justizwachebeamten Bl T vom 20.01.2020 (BV ON 31, S 5; ON 13, S 8-16). Aufgrund dieser Daten ging der Angeklagte davon aus, dass der USB-Stick einer Person gehören musste, die Zugriff auf das Leitungslaufwerk der Justizanstalt X hatte. Um festzustellen, welcher Person der USB-Stick zuzuordnen war, führte der Angeklagte in seiner Funktion als IT-Leitbediener der Justizanstalt X ein Programm aus, um die einst auf dem USB-Stick gespeichert gewesenen, jedoch - zumindest vordergründig - bereits gelöschten Daten wiederherzustellen. Diese Datenwiederherstellung führte er mit dem in seinem Eigentum stehenden Stand-PC mit den darin verbauten Festplatten SSD SanDisk Ultra Plus 256 Gigabyte S-Nr 141364403087 und HDD Samsung, 500 Gigabyte S-Nr S0MUJ1KP408418 durch.Der Angeklagte nahm den USB-Stick an sich und stellte in seiner Funktion als IT-Leitbediener fest, dass dieser nicht passwortgeschützt war und darauf zumindest zwei Dateien gespeichert waren, nämlich zumindest ein Protokoll über eine Beratung mit dem Dienststellenausschuss vom 03.02.2020 und ein Einvernahmeprotokoll des Justizwachebeamten Bl T vom 20.01.2020 (BV ON 31, S 5; ON 13, S 8-16). Aufgrund dieser Daten ging der Angeklagte davon aus, dass der USB-Stick einer Person gehören musste, die Zugriff auf das Leitungslaufwerk der Justizanstalt römisch zehn hatte. Um festzustellen, welcher Person der USB-Stick zuzuordnen war, führte der Angeklagte in seiner Funktion als IT-Leitbediener der Justizanstalt römisch zehn ein Programm aus, um die einst auf dem USB-Stick gespeichert gewesenen, jedoch - zumindest vordergründig - bereits gelöschten Daten wiederherzustellen. Diese Datenwiederherstellung führte er mit dem in seinem Eigentum stehenden Stand-PC mit den darin verbauten Festplatten SSD SanDisk Ultra Plus 256 Gigabyte S-Nr 141364403087 und HDD Samsung, 500 Gigabyte S-Nr S0MUJ1KP408418 durch. Nach Verwendung dieses Programms befand sich eine Vielzahl an Dateien auf dem USB-Stick, darunter Lichtbilder der Familie der Anstaltsleiterin L, insbesondere auch ihrer minderjährigen Kinder, Niederschriften mit Justizwachebeamten und Strafgefangenen bzw. Untersuchungshäftlingen, Bescheide im Hinblick auf den elektronisch überwachten Hausarrest, wobei die betroffenen Personen mit Klarnamen bezeichnet waren. Diese Dateien enthielten Informationen, die das Interesse an Achtung des Privat- und Familienlebens der jeweils Betroffenen berührten. Aus einem Dokument ergibt sich auch, dass ein mittlerweile rechtskräftig wegen Mordes an einem Beamten der Bezirkshauptmannschaft Y verurteilter Strafgefangener, der in dem Dokument mit seinem Klarnamen aufschien, behaupte, für den sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) tätig gewesen zu sein und über entsprechende Verbindungen zu verfügen, und dass dieser Strafgefangene nicht müde werde zu betonen, dass der BH-Beamte nicht der letzte Tote gewesen sei, und nahezu täglich Bedienstete der Justizanstalt X oder andere Häftlinge mit dem Umbringen bedrohe. Aus dem Dokument ergibt sich auch, dass das Personal in der Justizanstalt X nicht ausgereicht habe, um für Sicherheit zu sorgen, und der Strafgefangene daher in die Justizanstalt Innsbruck überstellt worden sei (ON 22, S 3-4). Dabei handelt es sich um Informationen, die für die Aufrechterhaltung der öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit relevant sind.Aus einem Dokument ergibt sich auch, dass ein mittlerweile rechtskräftig wegen Mordes an einem Beamten der Bezirkshauptmannschaft Y verurteilter Strafgefangener, der in dem Dokument mit seinem Klarnamen aufschien, behaupte, für den sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) tätig gewesen zu sein und über entsprechende Verbindungen zu verfügen, und dass dieser Strafgefangene nicht müde werde zu betonen, dass der BH-Beamte nicht der letzte Tote gewesen sei, und nahezu täglich Bedienstete der Justizanstalt römisch zehn oder andere Häftlinge mit dem Umbringen bedrohe. Aus dem Dokument ergibt sich auch, dass das Personal in der Justizanstalt römisch zehn nicht ausgereicht habe, um für Sicherheit zu sorgen, und der Strafgefangene daher in die Justizanstalt Innsbruck überstellt worden sei (ON 22, S 3-4). Dabei handelt es sich um Informationen, die für die Aufrechterhaltung der öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit relevant sind. Spätestens nach dem Wiederherstellen der gelöschten Daten ging der Angeklagte davon aus, dass der USB-Stick der Anstaltsleiterin L gehörte. In der Überzeugung, nunmehr einen Beweis für ein Fehlverhalten der Anstaltsleiterin gefunden zu haben, das Konsequenzen für die Anstaltsleiterin nach sich ziehen müsse, übermittelte der Angeklagte den USB-Stick samt wiederhergestellten Daten anonym an die Datenschutzbehörde mit dem Hinweis, dass der USB-Stick im Ortsgebiet X aufgefunden worden sei (ON 13 S 6). Die Datenschutzbehörde leitete zwar ein amtswegiges Prüfverfahren ein und forderte im Juni 2020 die Anstaltsleiterin L zur Stellungnahme auf (ON 13 S 21 f). Für den Angeklagten schien es jedoch, als ob der Verlust des USB-Sticks für die Anstaltsleiterin ohne Konsequenzen blieb. An die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen beim Bundesministerium für Justiz wollte sich der Angeklagte nicht mehr wenden, da er aufgrund seiner in der Vergangenheit dort erfolglos eingebrachten Beschwerden gegen die Anstaltsleiterin das Vertrauen in die Generaldirektion verloren hatte.Spätestens nach dem Wiederherstellen der gelöschten Daten ging der Angeklagte davon aus, dass der USB-Stick der Anstaltsleiterin L gehörte. In der Überzeugung, nunmehr einen Beweis für ein Fehlverhalten der Anstaltsleiterin gefunden zu haben, das Konsequenzen für die Anstaltsleiterin nach sich ziehen müsse, übermittelte der Angeklagte den USB-Stick samt wiederhergestellten Daten anonym an die Datenschutzbehörde mit dem Hinweis, dass der USB-Stick im Ortsgebiet römisch zehn aufgefunden worden sei (ON 13 S 6). Die Datenschutzbehörde leitete zwar ein amtswegiges Prüfverfahren ein und forderte im Juni 2020 die Anstaltsleiterin L zur Stellungnahme auf (ON 13 S 21 f). Für den Angeklagten schien es jedoch, als ob der Verlust des USB-Sticks für die Anstaltsleiterin ohne Konsequenzen blieb. An die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen beim Bundesministerium für Justiz wollte sich der Angeklagte nicht mehr wenden, da er aufgrund seiner in der Vergangenheit dort erfolglos eingebrachten Beschwerden gegen die Anstaltsleiterin das Vertrauen in die Generaldirektion verloren hatte. Am 12.08.2020 übermittelte er daher von seinem Wohnort aus digital die auf dem USB-Stick befindlichen und von ihm wiederhergestellten Daten, sohin private Daten der Anstaltsleiterin L sowie dienstliche Daten der Justizanstalt X, an den Journalisten der Kronen Zeitung S. Für die Kommunikation mit S im Zuge der Datenübermittlung verwendete er das in seinem Eigentum stehende Mobiltelefon iPhone XS. Diese übermittelten dienstlichen und privaten Daten waren nicht der gesamten Öffentlichkeit zugänglich, sondern nur einem beschränkten Personenkreis, nämlich hinsichtlich der darauf befindlichen Familienfotos lediglich der L und allenfalls Personen in ihrem näheren privaten Umfeld, hinsichtlich der weiteren Daten, insbesondere den Niederschriften, Protokolle und Bescheide, lediglich den Angehörigen der Justizanstalt X und allenfalls sonstigen Behörden in Zusammenarbeit mit der Justizanstalt X. Dem Angeklagten wurden diese Daten ausschließlich im Zuge seines Amtes zugänglich, nämlich nur deshalb, weil ihm der aufgefundenen USB-Stick in seiner Funktion als IT-Leitbediener der Justizanstalt X zur Ausforschung der Identität des Eigentümers übergeben wurde.Am 12.08.2020 übermittelte er daher von seinem Wohnort aus digital die auf dem USB-Stick befindlichen und von ihm wiederhergestellten Daten, sohin private Daten der Anstaltsleiterin L sowie dienstliche Daten der Justizanstalt römisch zehn, an den Journalisten der Kronen Zeitung S. Für die Kommunikation mit S im Zuge der Datenübermittlung verwendete er das in seinem Eigentum stehende Mobiltelefon iPhone XS. Diese übermittelten dienstlichen und privaten Daten waren nicht der gesamten Öffentlichkeit zugänglich, sondern nur einem beschränkten Personenkreis, nämlich hinsichtlich der darauf befindlichen Familienfotos lediglich der L und allenfalls Personen in ihrem näheren privaten Umfeld, hinsichtlich der weiteren Daten, insbesondere den Niederschriften, Protokolle und Bescheide, lediglich den Angehörigen der Justizanstalt römisch zehn und allenfalls sonstigen Behörden in Zusammenarbeit mit der Justizanstalt römisch zehn. Dem Angeklagten wurden diese Daten ausschließlich im Zuge seines Amtes zugänglich, nämlich nur deshalb, weil ihm der aufgefundenen USB-Stick in seiner Funktion als IT-Leitbediener der Justizanstalt römisch zehn zur Ausforschung der Identität des Eigentümers übergeben wurde. Der Angeklagte teilte S am 12.08.2020 im Zuge der Übermittlung der Daten des USB-Sticks mit, dass sich darunter ein privates Schreiben der Anstaltsleiterin L an die Firma B befinde, in welchem sie als Behörde auftrete. Der Journalist S konnte dieses Dokument unter der Vielzahl der übermittelten Daten nicht finden, weshalb der Angeklagte ihm dieses Dokument nochmals zuschickte. Dieses Schreiben stellte sich wie folgt dar (ON 33 S 7): … … Dazu schrieb der Angeklagte an S „Hier tritt sie als Behörde auf, in privaten Belangen. Aber, macht gleich was her [kicherndes Emoji]“. S antwortete daraufhin: „Ajaaa :) übersehen [lachendes Emoji] da winkt ja der Amtsmissbrauch“. Daraufhin antwortete der Angeklagte nicht mehr, bis S einige Minuten später mit dem Angeklagten Rücksprache zum Fundort des USB-Sticks hielt. Der Angeklagte hatte gegenüber dem Journalisten wahrheitswidrig behauptet, dass der USB-Stick bei einem Fahrradständer aufgefunden worden sei und S erkundigte sich, ob dieser Fahrradständer öffentlich zugänglich ist oder sich auf dem Geländer der Justizanstalt befindet. Der Angeklagte teilte dem Journalisten daraufhin mit, dass sich dieser Fahrradständer außerhalb der Justizanstalt X, nämlich bei einer Außenmauer der Justizanstalt XXXX gegenüber dem Fluss befinde.Daraufhin antwortete der Angeklagte nicht mehr, bis S einige Minuten später mit dem Angeklagten Rücksprache zum Fundort des USB-Sticks hielt. Der Angeklagte hatte gegenüber dem Journalisten wahrheitswidrig behauptet, dass der USB-Stick bei einem Fahrradständer aufgefunden worden sei und S erkundigte sich, ob dieser Fahrradständer öffentlich zugänglich ist oder sich auf dem Geländer der Justizanstalt befindet. Der Angeklagte teilte dem Journalisten daraufhin mit, dass sich dieser Fahrradständer außerhalb der Justizanstalt römisch zehn, nämlich bei einer Außenmauer der Justizanstalt römisch 40 gegenüber dem Fluss befinde. Das übermittelte Schreiben der Anstaltsleiterin L an die B GmbH wurde von der Anstaltsleiterin tatsächlich so verfasst. Hintergrund dieses Schreibens war, dass ihr Sohn für zwei Tage pflegebedürftig war. Aufgrund wichtiger beruflicher Termine vereinbarte sie mit ihrem Ehegatten, dass sie sich die beiden Pflegetage aufteilen. Da jedoch auf der ärztlichen Bestätigung für die Pflegefreistellung lediglich der Name der Anstaltsleiterin aufschien, verlangte die Arbeitgeberin des Ehegatten der Anstaltsleiterin, die B GmbH, für seine Pflegefreistellung eine Bestätigung, dass die Anstaltsleiterin nicht an beiden Tagen die Pflege übernehmen konnte. Der Angeklagte wusste und fand sich damit ab, dass die von ihm an den Journalisten S übermittelten dienstlichen und privaten Daten nicht der gesamten Öffentlichkeit zugänglich waren, sondern ihm ausschließlich im Zuge seines Amtes zugänglich wurden, nämlich nur deshalb, weil ihm der aufgefundenen USB-Stick in seiner Funktion als IT-Leitbediener der Justizanstalt X zur Ausforschung der Identität des Eigentümers übergeben wurde. Er wusste auch, dass es sich bei diesen Dateien um private Daten, nämlich unter anderem um Lichtbilder der Familie, insbesondere auch der minderjährigen Kinder, der Anstaltsleiterin OR L handelte, sowie um dienstliche Daten der Justizanstalt X, wie Niederschriften mit Justizwachebeamten und Strafgefangenen bzw. Untersuchungshäftlingen und Bescheide im Hinblick auf den elektronisch überwachten Hausarrest, die das Interesse an Achtung des Privat- und Familienlebens der Betroffenen berührten, und dass in diesen Dokumenten die Betroffenen mit ihren Klarnamen aufschienen. Damit fand er sich auch ab.Der Angeklagte wusste und fand sich damit ab, dass die von ihm an den Journalisten S übermittelten dienstlichen und privaten Daten nicht der gesamten Öffentlichkeit zugänglich waren, sondern ihm ausschließlich im Zuge seines Amtes zugänglich wurden, nämlich nur deshalb, weil ihm der aufgefundenen USB-Stick in seiner Funktion als IT-Leitbediener der Justizanstalt römisch zehn zur Ausforschung der Identität des Eigentümers übergeben wurde. Er wusste auch, dass es sich bei diesen Dateien um private Daten, nämlich unter anderem um Lichtbilder der Familie, insbesondere auch der minderjährigen Kinder, der Anstaltsleiterin OR L handelte, sowie um dienstliche Daten der Justizanstalt römisch zehn, wie Niederschriften mit Justizwachebeamten und Strafgefangenen bzw. Untersuchungshäftlingen und Bescheide im Hinblick auf den elektronisch überwachten Hausarrest, die das Interesse an Achtung des Privat- und Familienlebens der Betroffenen berührten, und dass in diesen Dokumenten die Betroffenen mit ihren Klarnamen aufschienen. Damit fand er sich auch ab. Er hielt es auch zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die Dateien auch für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit relevante Informationen enthielten, wie jene zu den Behauptungen und Drohungen des wegen Mordes an einem Beamten der BH D verurteilten Strafgefangenen, nämlich, dass er für den sogenannten IS tätig gewesen sei und über entsprechende Verbindungen verfüge und dass er nahezu täglich Bedienstete und andere Häftlinge bedrohe. Der Angeklagte wusste, dass seine Behauptung, der USB-Stick sei außerhalb der Justizanstalt X aufgefunden worden, nicht der Wahrheit entsprach. Als er diese falsche Behauptung gegenüber dem Journalisten S aufstellte, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass dieser falsche Fundort im Artikel des S thematisiert wird. Er hielt es auch zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er die Anstaltsleitern L durch die Behauptung, der USB-Stick mit den darauf befindlichen privaten und dienstlichen Daten sei außerhalb der Justizanstalt X aufgefunden worden, der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht, nämlich jener nach § 43 Abs. 1 BDG - wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen - falsch verdächtigte und dass er sie dadurch der Gefahr behördlicher Verfolgung, nämlich der Gefahr eines Disziplinarverfahrens, aussetzte.Der Angeklagte wusste, dass seine Behauptung, der USB-Stick sei außerhalb der Justizanstalt römisch zehn aufgefunden worden, nicht der Wahrheit entsprach. Als er diese falsche Behauptung gegenüber dem Journalisten S aufstellte, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass dieser falsche Fundort im Artikel des S thematisiert wird. Er hielt es auch zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er die Anstaltsleitern L durch die Behauptung, der USB-Stick mit den darauf befindlichen privaten und dienstlichen Daten sei außerhalb der Justizanstalt römisch zehn aufgefunden worden, der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht, nämlich jener nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG - wonach ein Beamter verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen - falsch verdächtigte und dass er sie dadurch der Gefahr behördlicher Verfolgung, nämlich der Gefahr eines Disziplinarverfahrens, aussetzte. Als der Angeklagte den Journalisten S dezidiert auf das Schreiben der Anstaltsleiterin L an die Firma B aufmerksam machte und dazu sagte, dass es sich dabei um ein Schreiben handle, in dem die Anstaltsleiterin in privaten Belangen als Behörde auftrete, hielt er es zumindest ernstlich für möglich, dass die Anstaltsleiterin L tatsächlich in einer privaten Angelegenheit unberechtigterweise ihre amtliche Stellung ausnutzte, und dass sie dadurch eine Amts- oder Standespflicht verletzte oder sogar eine von Amts wegen zu verfolgende, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung verwirklicht hatte. Er wusste jedoch nicht und fand sich nicht damit ab, dass er die Anstaltsleiterin L einer von Amts wegen zu verfolgenden mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich dem Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB, falsch verdächtigte.“Zur Strafbemessung wurde ausgeführt:Als der Angeklagte den Journalisten S dezidiert auf das Schreiben der Anstaltsleiterin L an die Firma B aufmerksam machte und dazu sagte, dass es sich dabei um ein Schreiben handle, in dem die Anstaltsleiterin in privaten Belangen als Behörde auftrete, hielt er es zumindest ernstlich für möglich, dass die Anstaltsleiterin L tatsächlich in einer privaten Angelegenheit unberechtigterweise ihre amtliche Stellung ausnutzte, und dass sie dadurch eine Amts- oder Standespflicht verletzte oder sogar eine von Amts wegen zu verfolgende, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung verwirklicht hatte. Er wusste jedoch nicht und fand sich nicht damit ab, dass er die Anstaltsleiterin L einer von Amts wegen zu verfolgenden mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich dem Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, falsch verdächtigte.“, Zur Strafbemessung wurde ausgeführt: „Bei der Strafzumessung war
GB der Strafrahmen des § 310 Abs. 1 StGB mit einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe maßgebend.„Bei der Strafzumessung war
Paragraph 28, StGB der Strafrahmen des Paragraph 310, Absatz eins, StGB mit einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe maßgebend. Bei der Strafbemessung war mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und dass die gegenständliche Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), sowie das zumindest zu Faktum 1) umfassende und zur Wahrheitsfindung beitragende, reumütige Geständnis (§ 34 Abs. 1 Z17 StGB) zu berücksichtigen.Bei der Strafbemessung war mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und dass die gegenständliche Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), sowie das zumindest zu Faktum 1) umfassende und zur Wahrheitsfindung beitragende, reumütige Geständnis (Paragraph 34, Absatz eins, Z17 StGB) zu berücksichtigen. Erschwerend fiel demgegenüber das Zusammentreffen zweier Vergehen (§ 33 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB) ins Gewicht.Erschwerend fiel demgegenüber das Zusammentreffen zweier Vergehen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB) ins Gewicht. Ausgehend von diesen besonderen Strafzumessungsgründen, der Person des Angeklagten, der Art der Taten und ihrer Folgen, insbesondere der Vielzahl der von der Verletzung des Amtsgeheimnisses betroffenen Personen, sowie unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB erachtet das erkennende Gericht innerhalb der zur Verfügung stehenden Strafbefugnis nach § 310 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten als tat- und schuldangemessen.Ausgehend von diesen besonderen Strafzumessungsgründen, der Person des Angeklagten, der Art der Taten und ihrer Folgen, insbesondere der Vielzahl der von der Verletzung des Amtsgeheimnisses betroffenen Personen, sowie unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach Paragraph 32, StGB erachtet das erkennende Gericht innerhalb der zur Verfügung stehenden Strafbefugnis nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten als tat- und schuldangemessen.
GB konnte jedoch aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten an Stelle eines Teils der Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen erkannt und der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten
GB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden. Die Zahlung einer Geldstrafe in diesem Ausmaß und die bloße Androhung einer Freiheitsstrafe entfalten ausreichende spezialpräventive Wirkung. Diese empfindliche Strafenkombination zeigt auch potentiellen Tätern auf, dass der Schutz des Amtsgeheimnisses ein hohes Gut ist und ein solches Verhalten nicht geduldet und mit strengen Strafen geahndet wird. Die mit drei Jahren bestimmte Probezeit dient dazu, dem Angeklagten einen möglichst langen Anreiz zu geben, sich in Hinkunft straffrei zu verhalten.“
Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB konnte jedoch aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten an Stelle eines Teils der Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen erkannt und der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten
Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden. Die Zahlung einer Geldstrafe in diesem Ausmaß und die bloße Androhung einer Freiheitsstrafe entfalten ausreichende spezialpräventive Wirkung. Diese empfindliche Strafenkombination zeigt auch potentiellen Tätern auf, dass der Schutz des Amtsgeheimnisses ein hohes Gut ist und ein solches Verhalten nicht geduldet und mit strengen Strafen geahndet wird. Die mit drei Jahren bestimmte Probezeit dient dazu, dem Angeklagten einen möglichst langen Anreiz zu geben, sich in Hinkunft straffrei zu verhalten.“
dem Urteil des Landesgericht Feldkirch zu Hv 95/21h vom 15. September 2022 im Zeitraum 05.06.2020 bis 17.12.2020 als Beamter der JA verschiedene dienstliche und private Daten, welche sich auf dem USB-Stick der Frau L befanden und welche er im Zuge seines Amtes als IT-Beauftragter im oben genannten Zeitraum wiederherstellte und ihm somit ausschließlich im Zuge seines Amtes zugänglich wurden und deren Offenbarung geeignet war, ein öffentliches und berechtigtes privates Interesse zu verletzen, dem S, Journalist der Kronen Zeitung, offenbart. Er hat die Frau L der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie der Verletzung einer Amts- und Standespflicht, nämlich der Verletzung der Amts- und Standespflichten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979, falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigungen falsch sind, indem er im Zuge der Nachrichten- und Datenübermittlung an Herrn S wahrheitswidrig behauptete, dass der in Rede stehende USB-Stick außerhalb der JA XXXX aufgefunden worden sei.2.
dem Urteil des Landesgericht Feldkirch zu Hv 95/21h vom 15. September 2022 im Zeitraum 05.06.2020 bis 17.12.2020 als Beamter der JA verschiedene dienstliche und private Daten, welche sich auf dem USB-Stick der Frau L befanden und welche er im Zuge seines Amtes als IT-Beauftragter im oben genannten Zeitraum wiederherstellte und ihm somit ausschließlich im Zuge seines Amtes zugänglich wurden und deren Offenbarung geeignet war, ein öffentliches und berechtigtes privates Interesse zu verletzen, dem S, Journalist der Kronen Zeitung, offenbart. Er hat die Frau L der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie der Verletzung einer Amts- und Standespflicht, nämlich der Verletzung der Amts- und Standespflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigungen falsch sind, indem er im Zuge der Nachrichten- und Datenübermittlung an Herrn S wahrheitswidrig behauptete, dass der in Rede stehende USB-Stick außerhalb der JA römisch 40 aufgefunden worden sei. Er hat dadurch im Spruchpunkt 1 gegen seine Dienstpflicht nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) „Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen" und im Spruchpunkt 2 gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Vertrauenswahrung) „Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt", verstoßen und damit im Sinne des § 91 BDG 1979 diese schuldhaft verletzt. Er hat dadurch im Spruchpunkt 1 gegen seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) „Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen" und im Spruchpunkt 2 gegen seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Vertrauenswahrung) „Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt", verstoßen und damit im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 diese schuldhaft verletzt. Gegen den BF wird
1Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen, € 15.094,50.- (fünfzehntausendundvierundneunzig Euro und fünfzig Cent), verhängt.
2 Z 2 BDG 1979 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag von € 500.- (fünfhundert Euro) zu leisten. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen. Die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten zu je € 419,29.- wird
Februar 2020 einen USB-Stick der Leiterin der JA widerrechtlich angeeignet,
Abs 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 118 Abs 1Z 2 BDG 1979 freigesprochen.Zur Strafbemessung wurde in der Begründung Folgendes ausgeführt (im Original, anonymisiert):Gegen den BF wird
Paragraph 92, Absatz eins Z, 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen, € 15.094,50.- (fünfzehntausendundvierundneunzig Euro und fünfzig Cent), verhängt.
Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag von € 500.- (fünfhundert Euro) zu leisten. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen. Die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten zu je € 419,29.- wird
Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 bewilligt.“, Dagegen wurde er vom Vorwurf, er habe sich am 03. Februar 2020 einen USB-Stick der Leiterin der JA widerrechtlich angeeignet,
Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins Z, 2 BDG 1979 freigesprochen., Zur Strafbemessung wurde in der Begründung Folgendes ausgeführt (im Original, anonymisiert): „Die Verletzung der Dienstpflicht wurde mit „besonders schwer" beurteilt. Die Befolgung von Kernaufgaben gehört zu den zentralen Dienstpflichten eines Beamten - dies bestreitet auch der Disziplinarbeschuldigte nicht - weil nur so die reibungslose Funktionsfähigkeit der hierarchisch gegliederten Verwaltung sichergestellt werden kann. Die objektiv schwere Pflichtverletzung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 war bereits mit der Weitergabe an den Kronenzeitungreporter erfüllt (vgl. zu Verstößen von Polizisten gegen die Amtsverschwiegenheit, die als besonders schwere Dienstpflichtverletzungen gewertet wurden, VwGH vom 14.11.2002, 2002/09/0056; Verrat von Planquadraten im Drogen- und Rotlichtmilieu oder 2001/09/0146; unberechtigte EKIS-Abfragen und Weitergabe an ein Detektivbüro - in beiden Fällen wurde eine Entlassung verhängt). Es war folglich die Höchststrafe der Entlassung in Erwägung zu ziehen.„Die Verletzung der Dienstpflicht wurde mit „besonders schwer" beurteilt. Die Befolgung von Kernaufgaben gehört zu den zentralen Dienstpflichten eines Beamten - dies bestreitet auch der Disziplinarbeschuldigte nicht - weil nur so die reibungslose Funktionsfähigkeit der hierarchisch gegliederten Verwaltung sichergestellt werden kann. Die objektiv schwere Pflichtverletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 war bereits mit der Weitergabe an den Kronenzeitungreporter erfüllt vergleiche zu Verstößen von Polizisten gegen die Amtsverschwiegenheit, die als besonders schwere Dienstpflichtverletzungen gewertet wurden, VwGH vom 14.11.2002, 2002/09/0056; Verrat von Planquadraten im Drogen- und Rotlichtmilieu oder 2001/09/0146; unberechtigte EKIS-Abfragen und Weitergabe an ein Detektivbüro - in beiden Fällen wurde eine Entlassung verhängt). Es war folglich die Höchststrafe der Entlassung in Erwägung zu ziehen. Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und Strafhöhe zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis der Verhängung der höchst möglichen Geldstrafe. Die Rechtsordnung und Judikatur führt aus, dass der Senat bei mehreren angelasteten Dienst-pflichtverletzungen, jene als führende auszuführen und die Entscheidung zu begründen hat, die am schwersten wiegt und die weiteren in der Folge als Erschwernisgründe zu werten hat. Der Senat erkannte die Verletzung des § 43 Abs. 2 BDG als vorrangige Dienstpflichtverletzung, da von dieser die größte (negative) und dem Grunde nach tiefgreifendste und nachhaltigste Störung der Rechtsordnung ausging. Demzufolge war die Verletzung der Treuepflicht als erschwerend zu werten. Für sich betrachtet war die Weitergabe des Speichermediums an die DSB nicht so schwer, dass von einem gänzlichen Vertrauensbruch auszugehen gewesen wäre - insofern wird dem Herrn Verteidiger in der Argumentation gefolgt - aber es handelte sich nur um einen kleinen Teilaspekt der (vorsätzlich begangenen) Taten. Ebenso ist die die negative Vorbildwirkung gegenüber Kollegen und Insassen ein Erschwerungsgrund.Die Rechtsordnung und Judikatur führt aus, dass der Senat bei mehreren angelasteten Dienst-pflichtverletzungen, jene als führende auszuführen und die Entscheidung zu begründen hat, die am schwersten wiegt und die weiteren in der Folge als Erschwernisgründe zu werten hat. Der Senat erkannte die Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG als vorrangige Dienstpflichtverletzung, da von dieser die größte (negative) und dem Grunde nach tiefgreifendste und nachhaltigste Störung der Rechtsordnung ausging. Demzufolge war die Verletzung der Treuepflicht als erschwerend zu werten. Für sich betrachtet war die Weitergabe des Speichermediums an die DSB nicht so schwer, dass von einem gänzlichen Vertrauensbruch auszugehen gewesen wäre - insofern wird dem Herrn Verteidiger in der Argumentation gefolgt - aber es handelte sich nur um einen kleinen Teilaspekt der (vorsätzlich begangenen) Taten. Ebenso ist die die negative Vorbildwirkung gegenüber Kollegen und Insassen ein Erschwerungsgrund. Die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit, das Tatgeständnis und seine langjährigen treuen Dienste waren als Milderungsgründe zu werten. Dabei kommt es nicht auf die Anzahl von mildernden und erschwerenden Gründen, sondern auf deren Gewichtung an. Der Senat schließt sich mit Blick auf die oben dargestellte höchstgerichtliche Rechtsprechung der Beurteilung durch die Frau Disziplinaranwältin an, dass aufgrund der sehr verantwortungsvollen Aufgaben, die der Disziplinarbeschuldigte in der JA als Leiter der Ausbildungsstelle und Vorsitzender des Dienststellenausschusses innehatte, ein Vertrauensbruch eingetreten ist, der eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem betroffenen Personenkreis unmöglich macht. Dass der BF in den Ruhestand treten würde, hat ebenso außer Betracht zu bleiben, wie der Umstand, dass er bereits massive monetäre Einbußen durch die Suspendierung und die Folgen der Taten erlitten hat (Geldstrafe) bzw. wird (zB. Anwaltskosten; siehe hierzu § 34 Abs. 1 StGB und RZ 2019, Teil 2, S8f mit Verweis auf VwGH2013/09/0179 vom 19.03.14 und 2011/09/0210 vom 26.06.12). Diesen Argumenten des Disziplinarbeschuldigten kommt im Hinblick auf die Strafbemessung im Disziplinarverfahren keine rechtserhebliche Bedeutung zu {siehe VwGH vom 29.04.2004; 2001/09/0146).Die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit, das Tatgeständnis und seine langjährigen treuen Dienste waren als Milderungsgründe zu werten. Dabei kommt es nicht auf die Anzahl von mildernden und erschwerenden Gründen, sondern auf deren Gewichtung an. Der Senat schließt sich mit Blick auf die oben dargestellte höchstgerichtliche Rechtsprechung der Beurteilung durch die Frau Disziplinaranwältin an, dass aufgrund der sehr verantwortungsvollen Aufgaben, die der Disziplinarbeschuldigte in der JA als Leiter der Ausbildungsstelle und Vorsitzender des Dienststellenausschusses innehatte, ein Vertrauensbruch eingetreten ist, der eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem betroffenen Personenkreis unmöglich macht. Dass der BF in den Ruhestand treten würde, hat ebenso außer Betracht zu bleiben, wie der Umstand, dass er bereits massive monetäre Einbußen durch die Suspendierung und die Folgen der Taten erlitten hat (Geldstrafe) bzw. wird (zB. Anwaltskosten; siehe hierzu Paragraph 34, Absatz eins, StGB und RZ 2019, Teil 2, S8f mit Verweis auf VwGH2013/09/0179 vom 19.03.14 und 2011/09/0210 vom 26.06.12). Diesen Argumenten des Disziplinarbeschuldigten kommt im Hinblick auf die Strafbemessung im Disziplinarverfahren keine rechtserhebliche Bedeutung zu {siehe VwGH vom 29.04.2004; 2001/09/0146). Es kann auch nicht - wie vom Disziplinarbeschuldigten ins Treffen geführt - von einem geringen Tatunwert ausgegangen werden, weil er sich für die Bediensteten einsetzen wollte und quasi ein Hilfeschrei war, dem Medienvertreter S den Datenträger weiterzugeben. Er hat es in Kauf genommen, dass Amtsgeheimnisse durch elektronische Weiterleitung und über die Medien einen großen Schaden für den Strafvollzug anrichten. Ganz zu schweigen, dass die falsche Angabe über den Fundort — wenn auch bereinigt - den Schaden vergrößert hat. Spezialpräventive Aspekte, um ihn vor weiteren einschlägigen Pflichtverletzungen abzuhalten, treten für den Senat aus den oben angeführten Gründen in den Hintergrund, sind aber nicht gänzlich außer Betracht zu lassen, weil die Amtsverschwiegenheit bis zum Tod zu wahren ist. Generalpräventive Gründe sind gegeben, weil allen Bediensteten vor Augen zu führen ist, dass derart schwere Dienstpflichtverletzungen nicht geduldet werden und grundsätzlich zur Auflösung des Dienstverhältnisses führen. Es kann nicht hingenommen werden, dass Kernaufgaben der Justizwachebeamten verletzt werden, dies erfordert eine strenge Bestrafung, in der Regel die Höchststrafe. Der erkennende Senat konnte allerdings nicht die
1 BDG erforderliche Einstimmigkeit erzielen. Trotz Wertung und Gewichtung sämtlicher Milderungs- und Erschwerungsgründe war daher nur die höchst mögliche Geldstrafe zu verhängen.Er hat es in Kauf genommen, dass Amtsgeheimnisse durch elektronische Weiterleitung und über die Medien einen großen Schaden für den Strafvollzug anrichten. Ganz zu schweigen, dass die falsche Angabe über den Fundort — wenn auch bereinigt - den Schaden vergrößert hat. Spezialpräventive Aspekte, um ihn vor weiteren einschlägigen Pflichtverletzungen abzuhalten, treten für den Senat aus den oben angeführten Gründen in den Hintergrund, sind aber nicht gänzlich außer Betracht zu lassen, weil die Amtsverschwiegenheit bis zum Tod zu wahren ist. Generalpräventive Gründe sind gegeben, weil allen Bediensteten vor Augen zu führen ist, dass derart schwere Dienstpflichtverletzungen nicht geduldet werden und grundsätzlich zur Auflösung des Dienstverhältnisses führen. Es kann nicht hingenommen werden, dass Kernaufgaben der Justizwachebeamten verletzt werden, dies erfordert eine strenge Bestrafung, in der Regel die Höchststrafe. Der erkennende Senat konnte allerdings nicht die
Paragraph 102, Absatz eins, BDG erforderliche Einstimmigkeit erzielen. Trotz Wertung und Gewichtung sämtlicher Milderungs- und Erschwerungsgründe war daher nur die höchst mögliche Geldstrafe zu verhängen. Die Bemessungsgrundlage von € 3.018,90.- errechnet sich aus dem Grundbezug für den E2a, Gehaltstufe 12 und der Funktionszulage {Funktionsgruppe 2 in der FuStu 2) des Beschuldigten im Monat Jänner 2023 (ohne Sonderzahlungen und fallweisen Nebengebühren), wenn er nicht vom Dienst suspendiert wäre (siehe § 92 Abs. 2 BDG 1979). Die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von 500% der Bemessungsgrundlage wurde vom Senat, wie oben ausgeführt, als tat- und schuldangemessen festgelegt. Die Bewilligung der Ratenzahlung von Amts wegen war aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des BF geboten.“Die Bemessungsgrundlage von € 3.018,90.- errechnet sich aus dem Grundbezug für den E2a, Gehaltstufe 12 und der Funktionszulage {Funktionsgruppe 2 in der FuStu 2) des Beschuldigten im Monat Jänner 2023 (ohne Sonderzahlungen und fallweisen Nebengebühren), wenn er nicht vom Dienst suspendiert wäre (siehe Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979). Die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von 500% der Bemessungsgrundlage wurde vom Senat, wie oben ausgeführt, als tat- und schuldangemessen festgelegt. Die Bewilligung der Ratenzahlung von Amts wegen war aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des BF geboten.“ 7. Gegen dieses Erkenntnis brachten sowohl der BF über seinen rechtlichen Vertreter als auch der Disziplinaranwalt rechtzeitig Beschwerden bei der Bundesdisziplinarbehörde ein. Beide Beschwerden richten sich ausschließlich gegen die Strafhöhe, der Schuldspruch selbst blieb unbekämpft und ist damit in Rechtskraft erwachsen.Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die negative Vorbildwirkung gegenüber Kollegen als erschwerend gewertet habe und dass aufgrund der sehr verantwortungsvollen Aufgaben des BF ein Vertrauensbruch entstanden sei, der eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem betroffenen Personenkreis unmöglich machen würde. Als mildernd sei die disziplinäre Unbescholtenheit und das Tatgeständnis angeführt worden, sowie die langjährigen treuen Dienste. Unter Zugrundlegung der obigen Abwägungspunkte seien die Tat- und Schuldelemente nicht richtig gegeneinander abgewogen und eine viel zu drastische Strafe verhängt worden. Gegenständlich hätte mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe von zwei bis drei Bruttomonatsgehältern das Auslangen gefunden werden können. Die bereits verhängte Strafe des LG Feldkirch, sei gegenständlich überhaupt nicht berücksichtigt worden, und hätte der disziplinäre Überhang im Speziellen beschrieben und in der Berechnung der Strafhöhe berücksichtigt werden müssen. Mit diesem Umstand habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt. Das objektive Gewicht der Tat werde in jedem konkreten Einzelfall wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt. In Ermangelung eines typisierten Straftatbestandkataloges im Sinne des StGB seien die diesbezüglichen Bewertungsgrundsätze des StGB heranzuziehen. Dahingehend hätte die belangte Behörde bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung darlegen müssen, wie genau sie die Schwere der Tatbegehung bemisst, um die Strafhöhe auch nachvollziehbar überprüfen zu können. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht geschehen, dies wiederholend ohne Zugrundelegung eines disziplinären Überhanges bzw. der Berücksichtigung der bereits verhängten strafrechtlichen Sanktion. Allgemeine Ausführungen, wie dies die belangte Behörde vorgenommen habe, seien unzulänglich. Ebenfalls habe sich die belangte Behörde nicht mit jenem Umstand gehörig auseinandergesetzt, dass der BF aufgrund des erlittenen Ungemachs an seiner Dienststelle sich bereits in einem gesundheitlich beeinträchtigen psychischen Zustand befunden habe, dies aufgrund der von der belangten Behörde nicht festgestellten Umstände auf der Dienststelle, und hätte auch diese Gesamtsituation an seiner Dienststelle dementsprechend einer Würdigung unterzogen werden müssen, zumal der BF einerseits selbst klar die psychische Belastung unter der Anstaltsleiterin ausgeführt und andererseits auch dementsprechende Befunde zur Vorlage gebracht habe, dass er unter einer psychischen Beeinträchtigung aufgrund des bossinghaften Verhaltens der Anstaltsleiterin gelitten habe. Der sogenannte „Hilfeschrei“ sei als nicht berücksichtigungswürdig seitens der belangten Behörde gewertet worden. Hätte die belangte Behörde diese Umstände berücksichtigt und dementsprechend gewürdigt, so hätte eine derart drastische Strafhöhe nie ausgesprochen werden dürfen.Der Disziplinaranwalt brachte in seiner Beschwerde vor, das angefochtene Erkenntnis sei hinsichtlich der Abwägungen, die zur Verhängung der Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen geführt haben, unrichtig. Die Bundesdisziplinarbehörde gehe selbst davon aus, dass eine besonders schwere Dienstpflichtverletzung vorliege und die Höchststrafe der Disziplinarstrafe der Entlassung in Erwägung zu ziehen gewesen sei. So verweise das Erkenntnis darauf, dass der Disziplinarbeschuldigte in der JA sehr verantwortungsvollen Aufgaben als Leiter der Ausbildungsstelle und Vorsitzender des Dienststellenausschusses wahrnahm und durch die Taten ein Vertrauensbruch eingetreten sei, der eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem betroffenen Personenkreis unmöglich mache. Eine mögliche Ruhestandsversetzung habe ebenso außer Betracht zu bleiben, wie der Umstand, dass der Disziplinarbeschuldigte bereits massive monetäre Einbußen durch die Suspendierung und die Folgen der Taten erlitten habe (Geldstrafe) erleiden werde. Spezialpräventive Aspekte hätten zwar in den Hintergrund zu treten, seien aber nicht gänzlich unbeachtlich, weil die Amtsverschwiegenheit bis in den Tod zu wahren sei. Generalpräventive Gründe seien gegeben, weil allen Bediensteten vor Augen zu führen sei, dass derart schwere Dienstpflichtverletzungen nicht geduldet würden und grundsätzlich zur Auflösung des Dienstverhältnisses führen. Es könne nicht hingenommen werden, dass Kernaufgaben der Justizwachebeamten verletzt würden, dies erfordere eine strenge Bestrafung, in der Regel die Höchststrafe. Der erkennende Senat habe allerdings nicht die
1 BDG erforderliche Einstimmigkeit erzielen können. Trotz Wertung und Gewichtung sämtlicher Milderungs- und Erschwerungsgründe sei daher nur die höchst mögliche Geldstrafe zu verhängen gewesen.Tatsächlich wäre
BDG 1979 davon ausgehend, dass eine besonders schwere Dienstpflichtverletzung vorliege, auch unter Berücksichtigung der angenommenen Milderungs- und Erschwernisgründe und unter Berücksichtigung des zweifellos gegebenen disziplinären Überhangs im Sinne des § 95 BDG 1979 (zu Spruchpunkt IE 2) im konkreten Fall die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen gewesen. Das Handeln des Disziplinarbeschuldigten sei jedenfalls geeignet, das Ansehen der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit zu schädigen und an der Dienststelle - aber auch darüber hinaus - eine starke negative Vorbildwirkung zu entwickeln. Der Disziplinarbeschuldigte habe zudem die Funktion des Leiters der Ausbildungsstelle der JA und des Vorsitzes des Dienststellenausschusses ausgeübt, hier sei ihm ihm daher auch noch eine besondere Vorbildwirkung zugekommen. Wie der erkennende Senat richtig ausführe, könnten alleine generalpräventive Gründe bei besonders schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen die Entlassung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben. Es wäre daher schon aus generalpräventiven Gründen die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen gewesen. Wie der erkennende Senat richtig anführe, seien aber auch spezialpräventive Gründe, die die höchstmögliche Disziplinarstrafe rechtfertigen, gegeben.7. Gegen dieses Erkenntnis brachten sowohl der BF über seinen rechtlichen Vertreter als auch der Disziplinaranwalt rechtzeitig Beschwerden bei der Bundesdisziplinarbehörde ein. Beide Beschwerden richten sich ausschließlich gegen die Strafhöhe, der Schuldspruch selbst blieb unbekämpft und ist damit in Rechtskraft erwachsen., Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die negative Vorbildwirkung gegenüber Kollegen als erschwerend gewertet habe und dass aufgrund der sehr verantwortungsvollen Aufgaben des BF ein Vertrauensbruch entstanden sei, der eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem betroffenen Personenkreis unmöglich machen würde. Als mildernd sei die disziplinäre Unbescholtenheit und das Tatgeständnis angeführt worden, sowie die langjährigen treuen Dienste. Unter Zugrundlegung der obigen Abwägungspunkte seien die Tat- und Schuldelemente nicht richtig gegeneinander abgewogen und eine viel zu drastische Strafe verhängt worden. Gegenständlich hätte mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe von zwei bis drei Bruttomonatsgehältern das Auslangen gefunden werden können. Die bereits verhängte Strafe des LG Feldkirch, sei gegenständlich überhaupt nicht berücksichtigt worden, und hätte der disziplinäre Überhang im Speziellen beschrieben und in der Berechnung der Strafhöhe berücksichtigt werden müssen. Mit diesem Umstand habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt. Das objektive Gewicht der Tat werde in jedem konkreten Einzelfall wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt. In Ermangelung eines typisierten Straftatbestandkataloges im Sinne des StGB seien die diesbezüglichen Bewertungsgrundsätze des StGB heranzuziehen. Dahingehend hätte die belangte Behörde bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung darlegen müssen, wie genau sie die Schwere der Tatbegehung bemisst, um die Strafhöhe auch nachvollziehbar überprüfen zu können. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht geschehen, dies wiederholend ohne Zugrundelegung eines disziplinären Überhanges bzw. der Berücksichtigung der bereits verhängten strafrechtlichen Sanktion. Allgemeine Ausführungen, wie dies die belangte Behörde vorgenommen habe, seien unzulänglich. Ebenfalls habe sich die belangte Behörde nicht mit jenem Umstand gehörig auseinandergesetzt, dass der BF aufgrund des erlittenen Ungemachs an seiner Dienststelle sich bereits in einem gesundheitlich beeinträchtigen psychischen Zustand befunden habe, dies aufgrund der von der belangten Behörde nicht festgestellten Umstände auf der Dienststelle, und hätte auch diese Gesamtsituation an seiner Dienststelle dementsprechend einer Würdigung unterzogen werden müssen, zumal der BF einerseits selbst klar die psychische Belastung unter der Anstaltsleiterin ausgeführt und andererseits auch dementsprechende Befunde zur Vorlage gebracht habe, dass er unter einer psychischen Beeinträchtigung aufgrund des bossinghaften Verhaltens der Anstaltsleiterin gelitten habe. Der sogenannte „Hilfeschrei“ sei als nicht berücksichtigungswürdig seitens der belangten Behörde gewertet worden. Hätte die belangte Behörde diese Umstände berücksichtigt und dementsprechend gewürdigt, so hätte eine derart drastische Strafhöhe nie ausgesprochen werden dürfen., Der Disziplinaranwalt brachte in seiner Beschwerde vor, das angefochtene Erkenntnis sei hinsichtlich der Abwägungen, die zur Verhängung der Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen geführt haben, unrichtig. Die Bundesdisziplinarbehörde gehe selbst davon aus, dass eine besonders schwere Dienstpflichtverletzung vorliege und die Höchststrafe der Disziplinarstrafe der Entlassung in Erwägung zu ziehen gewesen sei. So verweise das Erkenntnis darauf, dass der Disziplinarbeschuldigte in der JA sehr verantwortungsvollen Aufgaben als Leiter der Ausbildungsstelle und Vorsitzender des Dienststellenausschusses wahrnahm und durch die Taten ein Vertrauensbruch eingetreten sei, der eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem betroffenen Personenkreis unmöglich mache. Eine mögliche Ruhestandsversetzung habe ebenso außer Betracht zu bleiben, wie der Umstand, dass der Disziplinarbeschuldigte bereits massive monetäre Einbußen durch die Suspendierung und die Folgen der Taten erlitten habe (Geldstrafe) erleiden werde. Spezialpräventive Aspekte hätten zwar in den Hintergrund zu treten, seien aber nicht gänzlich unbeachtlich, weil die Amtsverschwiegenheit bis in den Tod zu wahren sei. Generalpräventive Gründe seien gegeben, weil allen Bediensteten vor Augen zu führen sei, dass derart schwere Dienstpflichtverletzungen nicht geduldet würden und grundsätzlich zur Auflösung des Dienstverhältnisses führen. Es könne nicht hingenommen werden, dass Kernaufgaben der Justizwachebeamten verletzt würden, dies erfordere eine strenge Bestrafung, in der Regel die Höchststrafe. Der erkennende Senat habe allerdings nicht die
Paragraph 102, Absatz eins, BDG erforderliche Einstimmigkeit erzielen können. Trotz Wertung und Gewichtung sämtlicher Milderungs- und Erschwerungsgründe sei daher nur die höchst mögliche Geldstrafe zu verhängen gewesen., Tatsächlich wäre
Paragraph 93, BDG 1979 davon ausgehend, dass eine besonders schwere Dienstpflichtverletzung vorliege, auch unter Berücksichtigung der angenommenen Milderungs- und Erschwernisgründe und unter Berücksichtigung des zweifellos gegebenen disziplinären Überhangs im Sinne des Paragraph 95, BDG 1979 (zu Spruchpunkt IE 2) im konkreten Fall die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen gewesen. Das Handeln des Disziplinarbeschuldigten sei jedenfalls geeignet, das Ansehen der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit zu schädigen und an der Dienststelle - aber auch darüber hinaus - eine starke negative Vorbildwirkung zu entwickeln. Der Disziplinarbeschuldigte habe zudem die Funktion des Leiters der Ausbildungsstelle der JA und des Vorsitzes des Dienststellenausschusses ausgeübt, hier sei ihm ihm daher auch noch eine besondere Vorbildwirkung zugekommen. Wie der erkennende Senat richtig ausführe, könnten alleine generalpräventive Gründe bei besonders schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen die Entlassung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben. Es wäre daher schon aus generalpräventiven Gründen die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen gewesen. Wie der erkennende Senat richtig anführe, seien aber auch spezialpräventive Gründe, die die höchstmögliche Disziplinarstrafe rechtfertigen, gegeben.
8 BDG 1979 nicht eingetreten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.