sich seine Eltern sowie 4 Geschwister nach wie vor in Libyen befänden. Er sei legal von Libyen ausgereist, er habe (auf der Reise) immer wieder Behördenkontakt gehabt, er habe nirgendwo um Asyl angesucht. Sein Heimatland habe er wegen des Militärdienstes verlassen. Das BFA richtete sodann am 24.01.2024 unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO), ein Aufnahmeersuchen an Malta. Malta hat seine Zuständigkeit und die Rückübernahme des BF durch ausdrückliche Mitteilung vom 26.01.2024 auf Grundlage des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO akzeptiert.Das BFA richtete sodann am 24.01.2024 unter Hinweis auf Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO), ein Aufnahmeersuchen an Malta. Malta hat seine Zuständigkeit und die Rückübernahme des BF durch ausdrückliche Mitteilung vom 26.01.2024 auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO akzeptiert. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.02.2024 gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll,
seine Angaben anlässlich seiner Erstbefragung richtig seien. Er habe keine weiteren Dokumente, der vorlegen könne. Er habe auch weder Eltern, noch Kinder noch sonstige Verwandte in Österreich oder im Bereich der Mitgliedstaaten und er lebe auch mit keiner sonstigen Person in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Es sei richtig,
er ein maltesisches Visum gehabt habe, er habe sich auch 5 Tage lang in einem Hotel auf Malta aufgehalten. Nach Vorhalt,
Malta zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei, gab der BF an,
er sich für Österreich entschieden habe, weil hier die Menschenrechte eingehalten würden und er in ein sicheres Land habe gelangen wollen. Er wolle keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Malta abgeben. Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 04.03.2024 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus,
Malta zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt,
demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung in Malta zulässig sei. Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 04.03.2024 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus,
Malta zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt,
demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung in Malta zulässig sei. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
eine Person vulnerabel ist, sollte sie automatisch aus der Haft entlassen und in das Erstaufnahmezentrum und schließlich in ein offenes Zentrum verlegt werden. NGOs und Anwälte berichten,
aus der Bewertung von AWAS nicht immer klar hervorgeht, ob eine Person nun als vulnerabel anzusehen oder nicht, und
AWAS generell zögerlich ist, dies aufzuklären. Im Jahr 2021 führte die Agentur 823 Bewertungen durch: 159 Personen wurden als vulnerabel eingestuft. Die Dauer der Vulnerabilitätsfeststellung ist unterschiedlich. Fälle von psychischen oder chronischen Erkrankungen dauern in der Regel länger, als Fälle offensichtlicher Vulnerabilität aufgrund z. B. körperlicher Behinderung. Ein weiterer Kritikpunkt ist,
Personen, die als vulnerabel eingestuft werden, wenig bis gar keine Unterstützung erhalten und ihnen lediglich reguläre, also nicht spezialisierte Unterstützungsdienste zur Verfügung stehen (AIDA 5.2022). Wenn Antragsteller angeben unter 18 Jahren alt zu sein, werden sie an AWAS zur Altersfeststellung überwiesen. Die Altersfeststellungsmethode ist nicht gesetzlich festgeschrieben, aber seit Ende 2014 ist ein ganzheitlicher Ansatz mit transkulturellen Interviews vorgesehen. Nur wenn dies keine Ergebnisse bringt, kann eine medizinische Altersfeststellung mittels Knochendichtmessung veranlasst werden. Der Prozess der Altersfeststellung hat sich zwar verbessert, Anwälte und NGOs beschweren sich jedoch über verschiedene Defizite, wie mangelnde Verfahrensgarantien und Informationsvermittlung. Da derzeit alle in Malta per Schiff ankommenden Migranten inhaftiert werden, trifft dies auch Minderjährige, welche nicht klar als solche erkennbar sind. Bis zur Durchführung einer Altersfeststellung kann es Monate dauern (AIDA 5.2022). AWAS hat das Prozedere der Altersfeststellung und die Methoden mit der Unterstützung der Europäischen Asylunterstützungsagentur (EUAA) und gemäß ihrer Richtlinien einem Update unterzogen (EUAA 28.6.2022a). Im Jahr 2022 wurden insgesamt 62 Altersfeststellungen vorgenommen. Diese ergaben in 18 Fällen eine Minderjährigkeit, in 30 Fällen eine Volljährigkeit (von denen 19 ein Rechtsmittel einlegten) und 14 Fälle zum Zeitpunkt der Berichtserstellung noch anhängig waren (UNHCR 31.12.2022). 2021 war auch die Wartezeit bis zur Bestellung eines Vormunds ein Problem. Der Direktor für den Schutz von Minderjährigen der Maltesischen Wohlfahrtsbehörde ist für die entsprechenden Agenden zuständig. Ist die Minderjährigkeit festgestellt, beantragt der Direktor für den Schutz von Minderjährigen bei Gericht eine Schutzanordnung und einen Fürsorgeplan. In der Praxis gibt das Gericht den UM in die Obhut von AWAS. Der gesetzliche Vertreter für das Asylverfahren ist ein AWAS-Mitarbeiter, normalerweise ein Sozialarbeiter. Es gibt Kritik von NGOs an diesem System und seiner Funktionsweise. Auch Interessenskonflikte sind ein Thema, da AWAS gleichzeitig zuständig ist für Feststellung der Minderjährigkeit, Vertretung der UM und deren Unterbringung. 2021 wurde wegen Mängeln beim rechtlichen Verfahren bei den meisten UM in der Praxis gar kein Vertreter bestellt, was den Zugang zum Verfahren und zu Dokumenten erschwerte. Aber auch in Fällen in denen ein Vertreter bestellt wurde, war die Situation nur wenig besser (AIDA 5.2022). Der Zugang zum Asylverfahren für unbegleitete Minderjährige hat sich 2022 verbessert (UNHCR 31.12.2022). Da nach der derzeitigen Praxis alle Asylsuchenden, die irregulär in Malta ankommen, automatisch inhaftiert werden, wird die Identifizierung besonderer Bedürfnisse hauptsächlich in Haft durchgeführt. Wird eine Vulnerabilität erkannt, sollte der Betreffende umgehend in einem offenen Zentrum oder Zentrum für UM untergebracht werden, so Kapazitäten frei sind. Diese Identifizierung der Vulnerabilität kann in der Praxis Wochen oder Monate dauern. Selbst wenn Plätze frei sind, ist AWAS sehr langsam bei der Überstellung von Vulnerablen bzw. UM in offene Zentren. Familien werden in der Regel in Hal Far Hangar untergebracht. Alleinstehende Frauen werden in Hal Far Open Centre und Hal Far Hangar untergebracht. Unbegleitete Minderjährige werden in der Regel in einem Abschnitt von Hal Far Tent Village (HTV) oder in einem speziellen Aufnahmezentrum (Dar il-Liedna; Kapazität: 56 Plätze) untergebracht, wo sie ein höheres Maß an Unterstützung erhalten als in den anderen, größeren Zentren. Es gibt keine weiteren Einrichtungen, die für die Aufnahme von Asylwerbern mit besonderen Bedürfnissen ausgestattet sind (AIDA 5.2022). Minderjährige unter 16 Jahren haben Zugang zum staatlichen maltesischen Bildungssystem (AIDA 5.2022). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (5.2022): aditus foundation / European Council for Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-MT_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 - EUAA – Europäische Asylunterstützungagentur (28.6.2022a): Assessing the age of asylum applicants and providing guardianship, https://euaa.europa.eu/publications/assessing-age-asylum-applicants-and-providing-guardianship, Zugriff 2.2.2023UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (31.12.2022): Malta 2022 Fact Sheet, https://data.unhcr.org/en/documents/download/98540, Zugriff 2.2.20234. Non-Refoulement- EUAA – Europäische Asylunterstützungagentur (28.6.2022a): Assessing the age of asylum applicants and providing guardianship, https://euaa.europa.eu/publications/assessing-age-asylum-applicants-and-providing-guardianship, Zugriff 2.2.2023UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (31.12.2022): Malta 2022 Fact Sheet, https://data.unhcr.org/en/documents/download/98540, Zugriff 2.2.2023, 4. Non-Refoulement Keine Änderungen gab es bei Maltas Position aus dem Jahr 2020 zur Ausschiffung von Migranten, die von NGO-Schiffen aus Seenot gerettet wurden. Malta geht davon aus,
die NGO-Aktivitäten dem Menschenschmuggel Vorschub leisten. Keine Änderungen gibt es auch bei dem Memorandum of Understanding zwischen Malta und Libyen aus dem Jahr 2020. Malta betonte, sein Festhalten an den internationalen Verpflichtungen zur Rettung von Personen in Seenot innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs. Malta sieht es grundsätzlich als seine Pflicht an, mit den libyschen Behörden bei der Grenzverwaltung und der Bekämpfung des Menschenschmuggels zusammenzuarbeiten. Dies wird weithin kritisiert (EUAA 28.6.2022b) NGOs berichten,
Malta keine Seerettungsaktionen in seiner SAR (Search and Rescue)-Zone südlich von Lampedusa durchführt und sich stattdessen auf Handelsschiffe und die libysche Küstenwache verlässt, um Boote nach Libyen zurückzudrängen. Die maltesischen Behörden werden beschuldigt, Boote daran zu hindern, in seine SAR-Zone einzudringen und NGOs berichten mehrere Fälle sogenannter Pushbacks (AIDA 5.2022). Folgeanträge haben aufschiebende Wirkung auf Abschiebebefehle, wenn der Status als Asylwerber formell zuerkannt wurde, da dies den Non-Refoulement-Schutz auslöst, welcher allen Asylwerbern in Malta zukommt (AIDA 5.2022). Im Dezember 2022 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall S.H. vs Malta, das Land für die Verletzung der Rechte eines Antragstellers aus Bangladesch verantwortlich gemacht, dessen Asylantrag abgelehnt wurde, ohne
der Antrag hinsichtlich des Risikos geprüft wurde, dem er bei einer Rückkehr in sein Heimatland ausgesetzt wäre. Der Antrag wurde im Rahmen des beschleunigten Verfahrens bearbeitet, da Bangladesch als sicheres Herkunftsland gilt, und als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der EGMR kritisiert auch den Mangel an rechtlicher Vertretung von S.H., obwohl dieser inhaftiert war. Der EGMR beklagte,
S.H. keinen Zugang zu einer Beschwerde mit automatischer aufschiebender Wirkung gegen die Außerlandesbringung hatte (EGMR 20.10.2022; vgl. ToM 20.12.2022, mt 20.12.2022).Im Dezember 2022 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall S.H. vs Malta, das Land für die Verletzung der Rechte eines Antragstellers aus Bangladesch verantwortlich gemacht, dessen Asylantrag abgelehnt wurde, ohne
der Antrag hinsichtlich des Risikos geprüft wurde, dem er bei einer Rückkehr in sein Heimatland ausgesetzt wäre. Der Antrag wurde im Rahmen des beschleunigten Verfahrens bearbeitet, da Bangladesch als sicheres Herkunftsland gilt, und als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der EGMR kritisiert auch den Mangel an rechtlicher Vertretung von S.H., obwohl dieser inhaftiert war. Der EGMR beklagte,
S.H. keinen Zugang zu einer Beschwerde mit automatischer aufschiebender Wirkung gegen die Außerlandesbringung hatte (EGMR 20.10.2022; vergleiche ToM 20.12.2022, mt 20.12.2022). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (5.2022): aditus foundation / European Council for Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-MT_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 - EUAA – Europäische Asylunterstützungagentur (28.6.2022b): Asylum Report 2022, https://euaa.europa.eu/publications/asylum-report-2022, Zugriff 2.2.2023 - EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (20.12.2022): Case of S.H. v. MALTA, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-221838%22]}, Zugriff 2.2.2023 - mt – maltatoday (20.12.2022): Refugee denied protection by ‘ineffective’ Maltese asylum system, ECHR rules, https://www.maltatoday.com.mt/news/national/120392/refugee_denied_protection_by_ineffective_maltese_asylum_system_echr_rules, Zugriff 2.2.2023 - ToM – Times of Malta (20.12.2022): He applied for asylum, and Malta did not give him a fair shot, https://timesofmalta.com/articles/view/government-breached-journalist-s-rights-breached-asylum-process-court.1002715, Zugriff 2.2.
eine Fluchtgefahr für Dublin-Rückkehrer kein eigenständiger Grund für eine Inhaftierung ist (AIDA 5.2022). In der Beantwortung eines Dublin-Inforequests vom 10.1.2023, betreffend einen syrischen Antragsteller mit in Malta als implizit zurückgezogen beendetem Asylantrag, hat die maltesische Dublin Unit beauskunftet, dieser werde bei Rückkehr nach Malta nicht allein deshalb inhaftiert, weil er ein Dublin-Rückkehrer ist (IPA 10.1.2023). Mit dem Anstieg der Ankünfte von Migranten am Seeweg Ende 2018 wurde die Haft für Migranten, inklusive Asylwerber, bei Ankunft faktisch flächendeckend angewendet. Das war auch 2021 weiterhin der Fall. Ausgenommen von der Haft sind nur Familien und offensichtlich Minderjährige. 2021 dauerte die Haft zwischen einem und drei Monaten. Es gibt aber auch Berichte über mehr als acht Monate Haftdauer (AIDA 5.2022). Nach spätestens neun Monaten müssen die Betroffenen aus der Haft entlassen werden, auch wenn das Asylverfahren noch laufen sollte (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Schubhaft für Migranten und abgelehnte Asylwerber soll sogar für insgesamt 12 Monate möglich sein (USDOS 12.4.2022).Mit dem Anstieg der Ankünfte von Migranten am Seeweg Ende 2018 wurde die Haft für Migranten, inklusive Asylwerber, bei Ankunft faktisch flächendeckend angewendet. Das war auch 2021 weiterhin der Fall. Ausgenommen von der Haft sind nur Familien und offensichtlich Minderjährige. 2021 dauerte die Haft zwischen einem und drei Monaten. Es gibt aber auch Berichte über mehr als acht Monate Haftdauer (AIDA 5.2022). Nach spätestens neun Monaten müssen die Betroffenen aus der Haft entlassen werden, auch wenn das Asylverfahren noch laufen sollte (AIDA 5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Schubhaft für Migranten und abgelehnte Asylwerber soll sogar für insgesamt 12 Monate möglich sein (USDOS 12.4.2022). Antragsteller aus Herkunftsländern, wo eine Rückkehr als möglich erachtet wird, werden systematisch festgehalten und ihre Fälle in der Regel im beschleunigten Verfahren bearbeitet, da man sie als offensichtlich unbegründet erachtet. In der Praxis erhalten nur inhaftierte Antragsteller, die das beschleunigte Verfahren durchlaufen haben und deren Antrag abgelehnt wurde, eine Rückkehrentscheidung und eine Abschiebeanordnung (AIDA 5.2022). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (5.2022): aditus foundation / European Council for Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-MT_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 - IPA – International Protection Agency [Malta] (10.1.2023): Auskunft auf Dublin Inforequest, per E-Mail - USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Malta, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071339.html, Zugriff 2.2.2023 5.2. Medizinische Versorgung Asylwerber haben Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung, auch im Falle von ernsten psychischen Störungen. Die Versorgung in offener Unterbringung umfasst u.a. Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem. Das größte Zugangshindernis ist hier die Sprachbarriere, aber auch institutionelle Probleme kommen zu tragen, etwa Transportprobleme, nicht durchgehend anwesendes medizinisches Personal in den Zentren usw. In geschlossener Unterbringung ist eine gewisse medizinische Versorgung ebenfalls gegeben. Psychisch beeinträchtigte Personen werden, sobald identifiziert, generell zur Behandlung in die psychiatrische Einrichtung Mount Carmel gebracht. Die Identifizierung mentaler Probleme ist vor allem in Haft ein Problem, da hier kein Identifikationsprozess durch Experten vorgesehen ist. Es gibt in Malta keine spezialisierten Dienste für Traumatisierte und Folteropfer, hauptsächlich da hierfür im Land die Kapazitäten fehlen. Wenn für Antragsteller die materielle Versorgung – aus welchen Gründen auch immer – reduziert oder gestrichen wird, bleibt der Zugang zu Gesundheitsversorgung bestehen (AIDA 5.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (5.2022): aditus foundation / European Council for Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-MT_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 - EUAA MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail - , Zugriff 2.2.2023 Beweiswürdigung Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: [ … ] Betreffend die Feststellungen zur Lage im Mitgliedsstaat: Die in den Feststellungen zu Malta angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des § 5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen. Die in den Feststellungen zu Malta angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des Paragraph 5, BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen. Hinweise darauf,
die vorstehend angeführten Vorgaben des § 5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Malta nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.Hinweise darauf,
die vorstehend angeführten Vorgaben des Paragraph 5, BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Malta nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt,
diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Malta- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. [ … ] Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen: Neben der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates sind für Malta folgende Richtlinien beachtlich:Neben der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des europäischen Parlaments und des Rates sind für Malta folgende Richtlinien beachtlich: - Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates) im Hinblick auf die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen. - Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates) hinsichtlich der Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. - Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates) zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Verpflichtung des Partnerstaates für ausreichende medizinische Versorgung und die Gewährung von ausreichenden materiellen Leistungen an Asylwerbern, welche die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleisten. Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung. Gegen Malta hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Gegen Malta hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226, des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Insofern ergibt sich aus diesem Umstand –ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis,
Malta die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Malta im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land. [ … ] …………… ist festzuhalten,
sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Malta ergeben haben. Weiters ist festzuhalten,
Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Malta als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden,
Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Malta Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder
Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.…………… ist festzuhalten,
sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Malta ergeben haben. Weiters ist festzuhalten,
Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Malta als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden,
Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Malta Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder
Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Unter Beachtung des Aspektes,
sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet,
EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf,
dies speziell in Ihrem Fall in Malta nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Malta ergeben.Unter Beachtung des Aspektes,
sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet,
, EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf,
dies speziell in Ihrem Fall in Malta nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Malta ergeben. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt,
sich Malta mit Schreiben vom 26.01.2024 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden,
Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Malta verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Malta kann daher auch nicht erwartet werden.“ Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin Malta) für die Prüfung des Antrages zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, den BF einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte seien in Malta nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen keine ausreichenden humanitären Gründe gem. Art. 16 und 17 Abs. 2 leg.cit. vor. Die Ausweisung des BF stelle mangels familiärer Bindungen in Österreich und dem Umstand,
seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als zu kurz zu bezeichnen sei, keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin Malta) für die Prüfung des Antrages zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, den BF einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte seien in Malta nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen keine ausreichenden humanitären Gründe gem. Artikel 16 und 17 Absatz 2, leg.cit. vor. Die Ausweisung des BF stelle mangels familiärer Bindungen in Österreich und dem Umstand,
seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als zu kurz zu bezeichnen sei, keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar. Gegen diesen am 08.03.2024 zugestellten Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, in welcher er - unter Bezugnahme auf eine Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichts vom Februar 2018, sowie auf einen Länderbericht aus dem Jahr 2020 - vorbrachte,
er befürchtete, bei einer Rückkehr nach Malta in Haft genommen zu werden, und
er durch die prekäre Versorgungslage für Asylwerber und Asylberechtigte in einen Armutszustand geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
der BF im Besitz eines maltesischen Visums gültig von 03.10.2023 bis 06.11.2023 ist, aufgrund dessen er am 09.10.2023 ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, konkret nach Malta einreisen konnte. Besondere, in der Person des Antragstellers gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Malta sprechen, liegen nicht vor. Der BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen. Der BF ist gesund. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zu seinem maltesischen Visum ergeben sich aus dem Vorbringen des BF, aus der im Akt befindlichen CVIS-Datei des BMI, und der ausdrücklichen Mitteilung der maltesischen Behörden, die ihre Zuständigkeit auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO stützen.Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zu seinem maltesischen Visum ergeben sich aus dem Vorbringen des BF, aus der im Akt befindlichen CVIS-Datei des BMI, und der ausdrücklichen Mitteilung der maltesischen Behörden, die ihre Zuständigkeit auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO stützen. Die Feststellungen zur familiären Situation des BF ergeben sich aus seinem Vorbringen. Die Feststellung,
der BF gesund ist, ergibt sich aus dem Umstand,
er weder während des erstinstanzlichen Verfahrens noch in seiner Beschwerde gesundheitliche Probleme geltend gemacht und im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA angegeben hat,
er physisch und psychisch in der Lage sei die Einvernahme durchzuführen. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. , Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Malta auch Feststellungen zur maltesischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf „Dublin-Rückkehrer“) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an. 3. Rechtliche Beurteilung: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: „§ 5
eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5
eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt,
das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann,
nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 Abhängige Personen
die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen,
die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen,
die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten,
die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher,
die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN Art. 20Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Art. 21Artikel 21 Aufnahmegesuch
die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Zu A)
Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre: Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein,
der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt,
der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein,
der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt,
der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,
in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,
er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,
in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,
er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,
1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
[ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,
Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
[ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen,
nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen,
nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Malta gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Malta gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben ausgeführt – ausführliche Feststellungen zum maltesischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa die Situation von sogenannten „Dublin-Rückkehrern“, das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in der Malta. Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden,
im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Malta rücküberstellt werden, aufgrund der maltesischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder
diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Demgegenüber vermögen die Einwendungen in der Beschwerde, die sich auf einen Beschluss eines deutschen Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2018 (!) sowie auf einen Länderbericht aus dem Jahr 2020 beziehen, schon mangels Aktualität nicht zu überzeugen, da die Behörde ihre Entscheidung deutlich neuere Quellen und Berichtslagen zugrundegelegt hat. Insgesamt ergibt sich weder eine konkrete systemische, noch eine individuell drohende Gefahr des BF in Malta, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich weder eine konkrete systemische, noch eine individuell drohende Gefahr des BF in Malta, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF, die überdies in der Malta nicht behandelbar wären, liegen keine vor und ist der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann. Gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF, die überdies in der Malta nicht behandelbar wären, liegen keine vor und ist der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt
etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Der Antragsteller musste sich weiters seines jetzigen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Sonstige Integrationsaspekten liegen ebenfalls nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben des BF zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W144.2289138.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.