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{'item': 'W144 2289138-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2024 GeschäftszahlW144 2289138-1 Spruch, W144 2289138-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

sich seine Eltern sowie 4 Geschwister nach wie vor in Libyen befänden. Er sei legal von Libyen ausgereist, er habe (auf der Reise) immer wieder Behördenkontakt gehabt, er habe nirgendwo um Asyl angesucht. Sein Heimatland habe er wegen des Militärdienstes verlassen. Das BFA richtete sodann am 24.01.2024 unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO), ein Aufnahmeersuchen an Malta. Malta hat seine Zuständigkeit und die Rückübernahme des BF durch ausdrückliche Mitteilung vom 26.01.2024 auf Grundlage des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO akzeptiert.Das BFA richtete sodann am 24.01.2024 unter Hinweis auf Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO), ein Aufnahmeersuchen an Malta. Malta hat seine Zuständigkeit und die Rückübernahme des BF durch ausdrückliche Mitteilung vom 26.01.2024 auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO akzeptiert. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.02.2024 gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll,

seine Angaben anlässlich seiner Erstbefragung richtig seien. Er habe keine weiteren Dokumente, der vorlegen könne. Er habe auch weder Eltern, noch Kinder noch sonstige Verwandte in Österreich oder im Bereich der Mitgliedstaaten und er lebe auch mit keiner sonstigen Person in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Es sei richtig,

er ein maltesisches Visum gehabt habe, er habe sich auch 5 Tage lang in einem Hotel auf Malta aufgehalten. Nach Vorhalt,

Malta zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei, gab der BF an,

er sich für Österreich entschieden habe, weil hier die Menschenrechte eingehalten würden und er in ein sicheres Land habe gelangen wollen. Er wolle keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Malta abgeben. Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 04.03.2024 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus,

Malta zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt,

demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung in Malta zulässig sei. Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 04.03.2024 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus,

Malta zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt,

demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung in Malta zulässig sei. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

  1. Allgemeines zum Asylverfahren,
  2. Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit administrativer Beschwerdemöglichkeit: (AIDA 5.2022; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle). Asylwerber, die sich nicht für internationalen oder subsidiären Schutz qualifizieren, können einen temporären humanitären Schutz (Temporary Humanitarian Protection, THP) erhalten, der inhaltlich dem subsidiären Schutz entspricht. Die Europäische Asylagentur (EUAA; vormals: EASO) ist seit 2019 in Malta mit Bezug auf Asyl und Unterbringung unterstützend tätig. Ein Asylverfahren soll in der Regel innerhalb von sechs bis 21 Monaten abgeschlossen sein. In der Praxis dauern Verfahren aber meist länger. Da offensichtlich unbegründete Anträge prioritär erledigt werden, verlängert sich für alle anderen Antragsteller die Verfahrensdauer. Einzelne Verfahren sollen bis zu vier Jahre lang gedauert haben (AIDA
  3. 2022). In Malta gab es 2022 913 Asylerstanträge. Im selben Jahr sind 2.637 erstinstanzliche Entscheidungen ergangen (140 positive Entscheidungen (6 %), darunter 15 Mal Flüchtlingsstatus, 119 Mal subsidiärer Schutz und 6 Mal THP). Zeitgleich gab es 899 Ablehnungen (34 %). Der Rest waren 1.587 geschlossene Fälle (60 %), d. h. Anträge, die aus verschiedenen Gründen eingestellt wurden (z.B. Dublin, explizit zurückgezogenen, implizit zurückgezogenen oder Unzulässigkeit). Mit Abstand stärkste Nationen bei Schutzgewährungen waren 2022 Syrien (50%) und Eritrea (31 %), gefolgt von Libyen (6%) und Somalia (4%) (UNHCR 31.12.2022). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (5.2022): aditus foundation / European Council for Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-MT_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 - UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (31.12.2022): Malta 2022 Fact Sheet, https://data.unhcr.org/en/documents/download/98540, Zugriff 2.2.2023
  4. Dublin-Rückkehrer,
  5. Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer in Malta unterliegen grundsätzlich dem normalen Asylverfahren (aditus 7.2020). Wenn ein Antragsteller Malta ohne Erlaubnis verlassen hat, wird sein Asylantrag als implizit zurückgezogen betrachtet. Das trifft auf praktisch alle Dublin-Rückkehrer nach Malta zu, wodurch Haft und die Rückführung in den Herkunftsstaat drohen kann. 2019 und 2020 wurden laut NGO-Angaben Dublin-Rückkehrer mit der o.g. Konstellation meist in Haft genommen, damit sie nicht wieder untertauchen. Für 2021 gibt es in Malta keine klare Linie gegenüber Dublin-Rückkehrern. NGOs waren nicht in der Lage sich zur Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern zu äußern, da sie die Situation in den Haftanstalten aufgrund der strengen Zugangsbeschränkungen nicht überwachen konnten (AIDA 5.2022). (Für weitere Informationen hierzu siehe Kapitel 7.
  6. Haft, Anm.) Die Dublin-Überstellungen nach Malta nahmen 2021 zu (72 Überstellungen gegenüber 53 Überstellungen im Jahr 2020). Mehr als die Hälfte wurde im Rahmen der Bestimmungen zur Familienzusammenführung der Dublin-III-Verordnung durchgeführt (EUAA 28.6.2022b). Quellen: - aditus foundation (7.2020): Factsheet No.
  7. The Dublin Procedure, aditus.org.mt/Publications/factsheet20_dublinprocedure.pdf, Zugriff 25.1.2023 - AIDA – Asylum Information Database (5.2022): aditus foundation / European Council for Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-MT_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 - EUAA – Europäische Asylunterstützungsagentur (28.6.2022b): Asylum Report 2022, https://euaa.europa.eu/publications/asylum-report-2022, Zugriff 2.2.
  8. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable- EUAA – Europäische Asylunterstützungsagentur (28.6.2022b): Asylum Report 2022, https://euaa.europa.eu/publications/asylum-report-2022, Zugriff 2.2.2023,
  9. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Malta hat bezüglich der Definition Vulnerabler die Aufnahmerichtlinie wörtlich übernommen. Vulnerable können sein: Minderjährige, Alte, Schwangere, alleinerziehende Eltern mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, körperlich oder geistig Behinderte, Opfer von Folter oder Vergewaltigung, Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung, Opfer ernster physischer oder psychischer oder sexueller Gewalt, und LGBTIQ-Personen. Nach der derzeitigen Praxis werden alle Asylsuchenden, die irregulär in Malta ankommen, automatisch und systematisch inhaftiert (außer Frauen und offensichtlich Minderjährige). Die Prüfung einer eventuellen Vulnerabilität erfolgt, wenn überhaupt, erst zu einem späteren Zeitpunkt. Lediglich offensichtlich Vulnerable (z. B. Familien mit kleinen Kindern), werden unmittelbar bei Ankunft identifiziert. Die Unterbringungsagentur AWAS ist für das Vulnerabilitätsscreening verantwortlich und veranlasst dies auf Zuruf jeglicher Entität, die mit Asylwerbern zu tun hat (meist die Asylbehörde IPA oder NGOs). Unterstützend nahm EASO im Jahr 2021 810 Screenings vor. Die Vulnerabilität wird in 4 Stufen gemessen: 1) Sehr dringender Bedarf an Unterstützung; 2) medizinische Hilfe wird dringend benötigt; 3) medizinische Hilfe wird nicht dringend benötigt; 4) Bedarf and Unterkunft und Bildung besteht. Jedoch gibt es dafür keine klaren und öffentlich zugänglichen Regeln. Nach der Bewertung wird ein Bericht erstellt und eine Empfehlung ausgesprochen. Kommt die Bewertung zu dem Schluss,

eine Person vulnerabel ist, sollte sie automatisch aus der Haft entlassen und in das Erstaufnahmezentrum und schließlich in ein offenes Zentrum verlegt werden. NGOs und Anwälte berichten,

aus der Bewertung von AWAS nicht immer klar hervorgeht, ob eine Person nun als vulnerabel anzusehen oder nicht, und

AWAS generell zögerlich ist, dies aufzuklären. Im Jahr 2021 führte die Agentur 823 Bewertungen durch: 159 Personen wurden als vulnerabel eingestuft. Die Dauer der Vulnerabilitätsfeststellung ist unterschiedlich. Fälle von psychischen oder chronischen Erkrankungen dauern in der Regel länger, als Fälle offensichtlicher Vulnerabilität aufgrund z. B. körperlicher Behinderung. Ein weiterer Kritikpunkt ist,

Personen, die als vulnerabel eingestuft werden, wenig bis gar keine Unterstützung erhalten und ihnen lediglich reguläre, also nicht spezialisierte Unterstützungsdienste zur Verfügung stehen (AIDA 5.2022). Wenn Antragsteller angeben unter 18 Jahren alt zu sein, werden sie an AWAS zur Altersfeststellung überwiesen. Die Altersfeststellungsmethode ist nicht gesetzlich festgeschrieben, aber seit Ende 2014 ist ein ganzheitlicher Ansatz mit transkulturellen Interviews vorgesehen. Nur wenn dies keine Ergebnisse bringt, kann eine medizinische Altersfeststellung mittels Knochendichtmessung veranlasst werden. Der Prozess der Altersfeststellung hat sich zwar verbessert, Anwälte und NGOs beschweren sich jedoch über verschiedene Defizite, wie mangelnde Verfahrensgarantien und Informationsvermittlung. Da derzeit alle in Malta per Schiff ankommenden Migranten inhaftiert werden, trifft dies auch Minderjährige, welche nicht klar als solche erkennbar sind. Bis zur Durchführung einer Altersfeststellung kann es Monate dauern (AIDA 5.2022). AWAS hat das Prozedere der Altersfeststellung und die Methoden mit der Unterstützung der Europäischen Asylunterstützungsagentur (EUAA) und gemäß ihrer Richtlinien einem Update unterzogen (EUAA 28.6.2022a). Im Jahr 2022 wurden insgesamt 62 Altersfeststellungen vorgenommen. Diese ergaben in 18 Fällen eine Minderjährigkeit, in 30 Fällen eine Volljährigkeit (von denen 19 ein Rechtsmittel einlegten) und 14 Fälle zum Zeitpunkt der Berichtserstellung noch anhängig waren (UNHCR 31.12.2022). 2021 war auch die Wartezeit bis zur Bestellung eines Vormunds ein Problem. Der Direktor für den Schutz von Minderjährigen der Maltesischen Wohlfahrtsbehörde ist für die entsprechenden Agenden zuständig. Ist die Minderjährigkeit festgestellt, beantragt der Direktor für den Schutz von Minderjährigen bei Gericht eine Schutzanordnung und einen Fürsorgeplan. In der Praxis gibt das Gericht den UM in die Obhut von AWAS. Der gesetzliche Vertreter für das Asylverfahren ist ein AWAS-Mitarbeiter, normalerweise ein Sozialarbeiter. Es gibt Kritik von NGOs an diesem System und seiner Funktionsweise. Auch Interessenskonflikte sind ein Thema, da AWAS gleichzeitig zuständig ist für Feststellung der Minderjährigkeit, Vertretung der UM und deren Unterbringung. 2021 wurde wegen Mängeln beim rechtlichen Verfahren bei den meisten UM in der Praxis gar kein Vertreter bestellt, was den Zugang zum Verfahren und zu Dokumenten erschwerte. Aber auch in Fällen in denen ein Vertreter bestellt wurde, war die Situation nur wenig besser (AIDA 5.2022). Der Zugang zum Asylverfahren für unbegleitete Minderjährige hat sich 2022 verbessert (UNHCR 31.12.2022). Da nach der derzeitigen Praxis alle Asylsuchenden, die irregulär in Malta ankommen, automatisch inhaftiert werden, wird die Identifizierung besonderer Bedürfnisse hauptsächlich in Haft durchgeführt. Wird eine Vulnerabilität erkannt, sollte der Betreffende umgehend in einem offenen Zentrum oder Zentrum für UM untergebracht werden, so Kapazitäten frei sind. Diese Identifizierung der Vulnerabilität kann in der Praxis Wochen oder Monate dauern. Selbst wenn Plätze frei sind, ist AWAS sehr langsam bei der Überstellung von Vulnerablen bzw. UM in offene Zentren. Familien werden in der Regel in Hal Far Hangar untergebracht. Alleinstehende Frauen werden in Hal Far Open Centre und Hal Far Hangar untergebracht. Unbegleitete Minderjährige werden in der Regel in einem Abschnitt von Hal Far Tent Village (HTV) oder in einem speziellen Aufnahmezentrum (Dar il-Liedna; Kapazität: 56 Plätze) untergebracht, wo sie ein höheres Maß an Unterstützung erhalten als in den anderen, größeren Zentren. Es gibt keine weiteren Einrichtungen, die für die Aufnahme von Asylwerbern mit besonderen Bedürfnissen ausgestattet sind (AIDA 5.2022). Minderjährige unter 16 Jahren haben Zugang zum staatlichen maltesischen Bildungssystem (AIDA 5.2022). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (5.2022): aditus foundation / European Council for Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-MT_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 - EUAA – Europäische Asylunterstützungagentur (28.6.2022a): Assessing the age of asylum applicants and providing guardianship, https://euaa.europa.eu/publications/assessing-age-asylum-applicants-and-providing-guardianship, Zugriff 2.2.2023UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (31.12.2022): Malta 2022 Fact Sheet, https://data.unhcr.org/en/documents/download/98540, Zugriff 2.2.20234. Non-Refoulement- EUAA – Europäische Asylunterstützungagentur (28.6.2022a): Assessing the age of asylum applicants and providing guardianship, https://euaa.europa.eu/publications/assessing-age-asylum-applicants-and-providing-guardianship, Zugriff 2.2.2023UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (31.12.2022): Malta 2022 Fact Sheet, https://data.unhcr.org/en/documents/download/98540, Zugriff 2.2.2023, 4. Non-Refoulement Keine Änderungen gab es bei Maltas Position aus dem Jahr 2020 zur Ausschiffung von Migranten, die von NGO-Schiffen aus Seenot gerettet wurden. Malta geht davon aus,

die NGO-Aktivitäten dem Menschenschmuggel Vorschub leisten. Keine Änderungen gibt es auch bei dem Memorandum of Understanding zwischen Malta und Libyen aus dem Jahr 2020. Malta betonte, sein Festhalten an den internationalen Verpflichtungen zur Rettung von Personen in Seenot innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs. Malta sieht es grundsätzlich als seine Pflicht an, mit den libyschen Behörden bei der Grenzverwaltung und der Bekämpfung des Menschenschmuggels zusammenzuarbeiten. Dies wird weithin kritisiert (EUAA 28.6.2022b) NGOs berichten,

Malta keine Seerettungsaktionen in seiner SAR (Search and Rescue)-Zone südlich von Lampedusa durchführt und sich stattdessen auf Handelsschiffe und die libysche Küstenwache verlässt, um Boote nach Libyen zurückzudrängen. Die maltesischen Behörden werden beschuldigt, Boote daran zu hindern, in seine SAR-Zone einzudringen und NGOs berichten mehrere Fälle sogenannter Pushbacks (AIDA 5.2022). Folgeanträge haben aufschiebende Wirkung auf Abschiebebefehle, wenn der Status als Asylwerber formell zuerkannt wurde, da dies den Non-Refoulement-Schutz auslöst, welcher allen Asylwerbern in Malta zukommt (AIDA 5.2022). Im Dezember 2022 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall S.H. vs Malta, das Land für die Verletzung der Rechte eines Antragstellers aus Bangladesch verantwortlich gemacht, dessen Asylantrag abgelehnt wurde, ohne

der Antrag hinsichtlich des Risikos geprüft wurde, dem er bei einer Rückkehr in sein Heimatland ausgesetzt wäre. Der Antrag wurde im Rahmen des beschleunigten Verfahrens bearbeitet, da Bangladesch als sicheres Herkunftsland gilt, und als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der EGMR kritisiert auch den Mangel an rechtlicher Vertretung von S.H., obwohl dieser inhaftiert war. Der EGMR beklagte,

S.H. keinen Zugang zu einer Beschwerde mit automatischer aufschiebender Wirkung gegen die Außerlandesbringung hatte (EGMR 20.10.2022; vgl. ToM 20.12.2022, mt 20.12.2022).Im Dezember 2022 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall S.H. vs Malta, das Land für die Verletzung der Rechte eines Antragstellers aus Bangladesch verantwortlich gemacht, dessen Asylantrag abgelehnt wurde, ohne

der Antrag hinsichtlich des Risikos geprüft wurde, dem er bei einer Rückkehr in sein Heimatland ausgesetzt wäre. Der Antrag wurde im Rahmen des beschleunigten Verfahrens bearbeitet, da Bangladesch als sicheres Herkunftsland gilt, und als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der EGMR kritisiert auch den Mangel an rechtlicher Vertretung von S.H., obwohl dieser inhaftiert war. Der EGMR beklagte,

S.H. keinen Zugang zu einer Beschwerde mit automatischer aufschiebender Wirkung gegen die Außerlandesbringung hatte (EGMR 20.10.2022; vergleiche ToM 20.12.2022, mt 20.12.2022). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (5.2022): aditus foundation / European Council for Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-MT_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 - EUAA – Europäische Asylunterstützungagentur (28.6.2022b): Asylum Report 2022, https://euaa.europa.eu/publications/asylum-report-2022, Zugriff 2.2.2023 - EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (20.12.2022): Case of S.H. v. MALTA, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-221838%22]}, Zugriff 2.2.2023 - mt – maltatoday (20.12.2022): Refugee denied protection by ‘ineffective’ Maltese asylum system, ECHR rules, https://www.maltatoday.com.mt/news/national/120392/refugee_denied_protection_by_ineffective_maltese_asylum_system_echr_rules, Zugriff 2.2.2023 - ToM – Times of Malta (20.12.2022): He applied for asylum, and Malta did not give him a fair shot, https://timesofmalta.com/articles/view/government-breached-journalist-s-rights-breached-asylum-process-court.1002715, Zugriff 2.2.

  1. Versorgung- ToM – Times of Malta (20.12.2022): He applied for asylum, and Malta did not give him a fair shot, https://timesofmalta.com/articles/view/government-breached-journalist-s-rights-breached-asylum-process-court.1002715, Zugriff 2.2.2023,
  2. Versorgung In Malta ist die Agency for the Welfare of Asylum-Seekers (AWAS) für die Unterbringung von Asylwerbern zuständig (AIDA 5.2022; vgl. AWAS o.D.). Aufgrund der hohen Zahl an Migranten und Platzmangel in den Unterbringungseinrichtungen werden derzeit alle irregulär eingereisten bzw. auf See geretteten Antragsteller inhaftiert. Die Unterbringung hängt also von den jeweils verfügbaren Plätzen ab. Im maltesischen Gesetz wird das Recht auf Versorgung nicht vom jeweiligen Verfahren abhängig gemacht. Nach der Aufnahme können Familien und vulnerable Asylwerber für ein Jahr untergebracht werden, alleinstehende Männer sechs Monate. Danach werden sie aufgefordert, die Unterbringung zu verlassen, unabhängig von ihrem Status und egal ob ihr Verfahren noch läuft oder nicht. AWAS arbeitet eng mit den Kommunen zusammen, um alternative Unterbringung zu finden. Familien können wenn nötig für drei Monate nach dem Auszug eine finanzielle Hilfe erhalten. Wohnraum außerhalb der Unterbringung zu finden ist in Malta sehr schwer, da Vermieter nicht gerne an Asylwerber vermieten und die Preise recht hoch sind. 2020 und 2021 verschärfte die COVID-Situation die Lage zusätzlich, da viele Antragsteller für Monate nicht arbeiten konnten. Dies führte oft zu Obdachlosigkeit. Doch es gab auch Fälle, in denen AWAS die Unterbringung solcher Fälle verlängerte. Aufgrund der Verzögerungen bei der Bearbeitung von Asylanträgen endet die Unterbringung Betroffener oft schon, während sie noch im Asylverfahren sind und nur ein um drei Monate verlängerbares Asylwerberdokument besitzen. Dies erschwert ihnen die Arbeits- und Wohnungssuche und die monatliche Unterstützung reicht nicht aus, um eine Mietwohnung zu finden (AIDA 5.2022).In Malta ist die Agency for the Welfare of Asylum-Seekers (AWAS) für die Unterbringung von Asylwerbern zuständig (AIDA 5.2022; vergleiche AWAS o.D.). Aufgrund der hohen Zahl an Migranten und Platzmangel in den Unterbringungseinrichtungen werden derzeit alle irregulär eingereisten bzw. auf See geretteten Antragsteller inhaftiert. Die Unterbringung hängt also von den jeweils verfügbaren Plätzen ab. Im maltesischen Gesetz wird das Recht auf Versorgung nicht vom jeweiligen Verfahren abhängig gemacht. Nach der Aufnahme können Familien und vulnerable Asylwerber für ein Jahr untergebracht werden, alleinstehende Männer sechs Monate. Danach werden sie aufgefordert, die Unterbringung zu verlassen, unabhängig von ihrem Status und egal ob ihr Verfahren noch läuft oder nicht. AWAS arbeitet eng mit den Kommunen zusammen, um alternative Unterbringung zu finden. Familien können wenn nötig für drei Monate nach dem Auszug eine finanzielle Hilfe erhalten. Wohnraum außerhalb der Unterbringung zu finden ist in Malta sehr schwer, da Vermieter nicht gerne an Asylwerber vermieten und die Preise recht hoch sind. 2020 und 2021 verschärfte die COVID-Situation die Lage zusätzlich, da viele Antragsteller für Monate nicht arbeiten konnten. Dies führte oft zu Obdachlosigkeit. Doch es gab auch Fälle, in denen AWAS die Unterbringung solcher Fälle verlängerte. Aufgrund der Verzögerungen bei der Bearbeitung von Asylanträgen endet die Unterbringung Betroffener oft schon, während sie noch im Asylverfahren sind und nur ein um drei Monate verlängerbares Asylwerberdokument besitzen. Dies erschwert ihnen die Arbeits- und Wohnungssuche und die monatliche Unterstützung reicht nicht aus, um eine Mietwohnung zu finden (AIDA 5.2022). Die Versorgung in offener Unterbringung umfasst Unterkunft und ein Taggeld für Essen und öffentliche Verkehrsmittel, kostenloser Zugang zu öffentlichen Gesundheitsleistungen, aber praktisch keinen Zugang zu Sozialleistungen. In geschlossener Unterbringung erhalten Asylwerber Unterkunft, Verpflegung und Kleidung als Sachleistungen, sowie Zugang zu medizinischer Versorgung. Das Taggeld in der offenen Unterbringung wird als zu niedrig kritisiert. Die Höhe des Taggelds geht von EUR 2,33 für Kinder unter 17 Jahren, über EUR 2,91 für Dublin-Rückkehrer bis EUR 4,66 für erwachsene Asylwerber. Grundsätzlich haben Asylwerber, die außerhalb des Unterbringungssystems leben, kein Recht auf das Taggeld, da aber 2019 das System so überlaufen war und viele nicht untergebracht werden konnten, wurde entschieden, das Taggeld an jeden auszubezahlen, der als Asylwerber registriert ist, über ein entsprechendes Zertifikat verfügt und das Taggeld beantragt (AIDA 5.2022). Personen, welche bereits einmal eine offene Unterbringung verlassen haben, dürfen nicht generell damit rechnen, wieder untergebracht zu werden, was für Folgeantragsteller ein Problem sein kann. Laut AWAS besteht die Möglichkeit einer erneuten Zulassung zur Unterbringung in den Aufnahmezentren, dies ist aber selten der Fall. Es gibt diesbezüglich keine konkreten formalen Kriterien, aber Vulnerabilität genießt einen gewissen Vorrang (AIDA 5.2022). Malta verfügt über sieben Unterbringungszentren (fünf davon betrieben von AWAS, zwei betrieben von NGOs) mit zusammen 3.338 Plätzen. Hier eine Liste der Zentren: (AIDA 5.2022) Das größte der Zentren, Hal Far Zeltlager, wurde in einen Bereich für Männer und einen abgetrennten kleineren Bereich für unbegleitete Minderjährige im Alter von 16-18 Jahren geteilt. Das offene Zentrum Hangar ist geteilt in einen Bereich für Männer und einen Bereich für Familien und alleinstehende Frauen. Das offene Zentrum Hal Far ist für Familien gedacht. Dar il-Liedna ist ein Zentrum für unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahren und das Erstaufnahmezentrum Marsa ist für Familien, alleinstehende Frauen, UM und Vulnerable gedacht. Das offene Zentrum Balzan ist ein kirchlich betriebenes Zentrum für Familien und alleinstehende Frauen. Die Appartements der kirchlichen Migrants Commission stehen Familien zur Verfügung. Die Bedingungen in den Zentren sind sehr unterschiedlich, werden aber bis auf wenige Ausnahmen als herausfordernd beschrieben. Teilweise erfolgt die Unterbringung in Containern (Hal Far Hangar, Hal Far Open Center, Hal Far Zeltlager). Durch die starke Belegung ergeben sich hygienische Probleme (AIDA 5.2022). Appogg, die Nationale Agentur für Kinder, Familien und Gemeinden, bietet Dienstleistungen für Kinder, Familien und Erwachsene in prekären Situationen und/oder mit dem Risiko der sozialen Ausgrenzung sowie für Gemeinden an. Außerdem betreibt sie mehrere Heime und Zentren für die Unterbringung von Menschen in Not. Seit 2021 können Asylwerber nach Ablauf ihrer Unterbringung in einem offenen Zentrum über die Appoġġ an eine Unterkunft verwiesen werden (AIDA 5.2022). In Malta sollen Asylwerber spätestens nach neun Monaten ohne Einschränkungen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. In der Praxis erhalten sie diesen Zugang sofort. Lediglich Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten erhalten seit Mai 2021 erst nach neun Monaten Zugang zu Arbeitsmarkt (AIDA 5.2022). Um tatsächlich arbeiten zu können, muss ein Arbeitgeber eine Lizenz für den Asylwerber und eine bestimmte Arbeitsstelle beantragen. Dies kann der Asylwerber nicht selbst tun (UNHCR o.D.). In der Praxis werden Arbeitgeber durch den Verwaltungsaufwand abgehalten Asylwerber anzustellen. Die Sprachbarriere, intensiver Wettbewerb mit Flüchtlingen und anderen Migranten und begrenzte oder saisonale Beschäftigungsmöglichkeiten sind weitere Hindernisse. Niedrige Löhne, unbezahlte Löhne, lange Arbeitszeiten, unregelmäßige Arbeit, unsichere Arbeitsbedingungen und Schattenwirtschaft sind Probleme (AIDA 5.2022). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (5.2022): aditus foundation / European Council for Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-MT_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 - AWAS - Agency for the Welfare of Asylum Seekers (ohne Datum): About AWAS, https://homeaffairs.gov.mt/en/MHAS-Departments/awas/Pages/Mission-and-Function.aspx, Zugriff 2.2.2023 - UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (ohne Datum): Malta. Rights of Asylum-seekers, https://www.unhcr.org/mt/asylum-seekers-in-malta, Zugriff 2.2.2023 5.
  3. Haft Malta verfügt über drei offizielle Haftzentren: Safi Barracks, Lyster Barracks und China House, wobei Lyster 2021 wegen Renovierung geschlossen wurde. Das Erstaufnahmezentrum Marsa besitzt auch einen geschlossenen Bereich. Die Gesamtkapazität der Hafteinrichtungen ist unbekannt (AIDA 5.2022). Gemäß den Bestimmungen können Antragsteller aus folgenden Gründen inhaftiert werden:
  4. Um die Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;
  5. Um die dem Antrag zugrunde liegenden Elemente zu ermitteln, wenn das ohne Gewahrsam nicht möglich ist oder wenn Fluchtgefahr besteht des Antragstellers besteht;
  6. Um im Rahmen eines Verfahrens nach dem Einwanderungsgesetz über das Recht auf Einreise in das maltesische Hoheitsgebiet zu entscheiden;
  7. Wenn der Antragsteller Gegenstand eines Rückführungsverfahrens ist;
  8. Wenn der Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dies erfordert;
  9. In Übereinstimmung mit der Dublin-III-Verordnung. In den Jahren 2020 und 2021 wurden laut Anwälten Asylsuchende aus Bangladesch, Ghana, Ägypten, Marokko und der Elfenbeinküste hauptsächlich wegen der beiden erstgenannten Gründe inhaftiert, angeblich automatisch und ohne individuelle Prüfung, allein aufgrund der Staatsangehörigkeit (AIDA 5.2022). In Bezug auf den o.g. zweiten Grund stellte der maltesische Court of Magistrates 2018 fest,

eine Fluchtgefahr für Dublin-Rückkehrer kein eigenständiger Grund für eine Inhaftierung ist (AIDA 5.2022). In der Beantwortung eines Dublin-Inforequests vom 10.1.2023, betreffend einen syrischen Antragsteller mit in Malta als implizit zurückgezogen beendetem Asylantrag, hat die maltesische Dublin Unit beauskunftet, dieser werde bei Rückkehr nach Malta nicht allein deshalb inhaftiert, weil er ein Dublin-Rückkehrer ist (IPA 10.1.2023). Mit dem Anstieg der Ankünfte von Migranten am Seeweg Ende 2018 wurde die Haft für Migranten, inklusive Asylwerber, bei Ankunft faktisch flächendeckend angewendet. Das war auch 2021 weiterhin der Fall. Ausgenommen von der Haft sind nur Familien und offensichtlich Minderjährige. 2021 dauerte die Haft zwischen einem und drei Monaten. Es gibt aber auch Berichte über mehr als acht Monate Haftdauer (AIDA 5.2022). Nach spätestens neun Monaten müssen die Betroffenen aus der Haft entlassen werden, auch wenn das Asylverfahren noch laufen sollte (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Schubhaft für Migranten und abgelehnte Asylwerber soll sogar für insgesamt 12 Monate möglich sein (USDOS 12.4.2022).Mit dem Anstieg der Ankünfte von Migranten am Seeweg Ende 2018 wurde die Haft für Migranten, inklusive Asylwerber, bei Ankunft faktisch flächendeckend angewendet. Das war auch 2021 weiterhin der Fall. Ausgenommen von der Haft sind nur Familien und offensichtlich Minderjährige. 2021 dauerte die Haft zwischen einem und drei Monaten. Es gibt aber auch Berichte über mehr als acht Monate Haftdauer (AIDA 5.2022). Nach spätestens neun Monaten müssen die Betroffenen aus der Haft entlassen werden, auch wenn das Asylverfahren noch laufen sollte (AIDA 5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Schubhaft für Migranten und abgelehnte Asylwerber soll sogar für insgesamt 12 Monate möglich sein (USDOS 12.4.2022). Antragsteller aus Herkunftsländern, wo eine Rückkehr als möglich erachtet wird, werden systematisch festgehalten und ihre Fälle in der Regel im beschleunigten Verfahren bearbeitet, da man sie als offensichtlich unbegründet erachtet. In der Praxis erhalten nur inhaftierte Antragsteller, die das beschleunigte Verfahren durchlaufen haben und deren Antrag abgelehnt wurde, eine Rückkehrentscheidung und eine Abschiebeanordnung (AIDA 5.2022). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (5.2022): aditus foundation / European Council for Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-MT_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 - IPA – International Protection Agency [Malta] (10.1.2023): Auskunft auf Dublin Inforequest, per E-Mail - USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Malta, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071339.html, Zugriff 2.2.2023 5.2. Medizinische Versorgung Asylwerber haben Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung, auch im Falle von ernsten psychischen Störungen. Die Versorgung in offener Unterbringung umfasst u.a. Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem. Das größte Zugangshindernis ist hier die Sprachbarriere, aber auch institutionelle Probleme kommen zu tragen, etwa Transportprobleme, nicht durchgehend anwesendes medizinisches Personal in den Zentren usw. In geschlossener Unterbringung ist eine gewisse medizinische Versorgung ebenfalls gegeben. Psychisch beeinträchtigte Personen werden, sobald identifiziert, generell zur Behandlung in die psychiatrische Einrichtung Mount Carmel gebracht. Die Identifizierung mentaler Probleme ist vor allem in Haft ein Problem, da hier kein Identifikationsprozess durch Experten vorgesehen ist. Es gibt in Malta keine spezialisierten Dienste für Traumatisierte und Folteropfer, hauptsächlich da hierfür im Land die Kapazitäten fehlen. Wenn für Antragsteller die materielle Versorgung – aus welchen Gründen auch immer – reduziert oder gestrichen wird, bleibt der Zugang zu Gesundheitsversorgung bestehen (AIDA 5.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (5.2022): aditus foundation / European Council for Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Malta, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-MT_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 - EUAA MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail - , Zugriff 2.2.2023 Beweiswürdigung Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: [ … ] Betreffend die Feststellungen zur Lage im Mitgliedsstaat: Die in den Feststellungen zu Malta angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des § 5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen. Die in den Feststellungen zu Malta angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des Paragraph 5, BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen. Hinweise darauf,

die vorstehend angeführten Vorgaben des § 5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Malta nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.Hinweise darauf,

die vorstehend angeführten Vorgaben des Paragraph 5, BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Malta nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt,

diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Malta- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. [ … ] Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen: Neben der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates sind für Malta folgende Richtlinien beachtlich:Neben der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des europäischen Parlaments und des Rates sind für Malta folgende Richtlinien beachtlich: - Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates) im Hinblick auf die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen. - Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates) hinsichtlich der Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. - Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates) zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Verpflichtung des Partnerstaates für ausreichende medizinische Versorgung und die Gewährung von ausreichenden materiellen Leistungen an Asylwerbern, welche die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleisten. Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung. Gegen Malta hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Gegen Malta hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226, des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Insofern ergibt sich aus diesem Umstand –ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis,

Malta die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Malta im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land. [ … ] …………… ist festzuhalten,

sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Malta ergeben haben. Weiters ist festzuhalten,

Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Malta als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden,

Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Malta Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder

Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.…………… ist festzuhalten,

sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Malta ergeben haben. Weiters ist festzuhalten,

Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Malta als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden,

Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Malta Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder

Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Unter Beachtung des Aspektes,

sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet,

Art. 3

EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf,

dies speziell in Ihrem Fall in Malta nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Malta ergeben.Unter Beachtung des Aspektes,

sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet,

Artikel 3

, EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf,

dies speziell in Ihrem Fall in Malta nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Malta ergeben. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt,

sich Malta mit Schreiben vom 26.01.2024 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden,

Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Malta verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Malta kann daher auch nicht erwartet werden.“ Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin Malta) für die Prüfung des Antrages zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, den BF einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte seien in Malta nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen keine ausreichenden humanitären Gründe gem. Art. 16 und 17 Abs. 2 leg.cit. vor. Die Ausweisung des BF stelle mangels familiärer Bindungen in Österreich und dem Umstand,

seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als zu kurz zu bezeichnen sei, keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin Malta) für die Prüfung des Antrages zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, den BF einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte seien in Malta nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen keine ausreichenden humanitären Gründe gem. Artikel 16 und 17 Absatz 2, leg.cit. vor. Die Ausweisung des BF stelle mangels familiärer Bindungen in Österreich und dem Umstand,

seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als zu kurz zu bezeichnen sei, keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar. Gegen diesen am 08.03.2024 zugestellten Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, in welcher er - unter Bezugnahme auf eine Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichts vom Februar 2018, sowie auf einen Länderbericht aus dem Jahr 2020 - vorbrachte,

er befürchtete, bei einer Rückkehr nach Malta in Haft genommen zu werden, und

er durch die prekäre Versorgungslage für Asylwerber und Asylberechtigte in einen Armutszustand geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen:
  2. Feststellungen:, Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere,

der BF im Besitz eines maltesischen Visums gültig von 03.10.2023 bis 06.11.2023 ist, aufgrund dessen er am 09.10.2023 ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, konkret nach Malta einreisen konnte. Besondere, in der Person des Antragstellers gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Malta sprechen, liegen nicht vor. Der BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen. Der BF ist gesund. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zu seinem maltesischen Visum ergeben sich aus dem Vorbringen des BF, aus der im Akt befindlichen CVIS-Datei des BMI, und der ausdrücklichen Mitteilung der maltesischen Behörden, die ihre Zuständigkeit auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO stützen.Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zu seinem maltesischen Visum ergeben sich aus dem Vorbringen des BF, aus der im Akt befindlichen CVIS-Datei des BMI, und der ausdrücklichen Mitteilung der maltesischen Behörden, die ihre Zuständigkeit auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO stützen. Die Feststellungen zur familiären Situation des BF ergeben sich aus seinem Vorbringen. Die Feststellung,

der BF gesund ist, ergibt sich aus dem Umstand,

er weder während des erstinstanzlichen Verfahrens noch in seiner Beschwerde gesundheitliche Probleme geltend gemacht und im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA angegeben hat,

er physisch und psychisch in der Lage sei die Einvernahme durchzuführen. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. , Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Malta auch Feststellungen zur maltesischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf „Dublin-Rückkehrer“) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an. 3. Rechtliche Beurteilung: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird,

eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5

(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird,

eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen,

der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen,

der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: „§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 61, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge,

eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin III-VO“) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin III-VO“) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten: „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt,

das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt,

das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn,

das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn,

das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand,

der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann,

nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,

ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt,

ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt,

der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen,

die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen,

die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher,

der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen,

die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten,

die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher,

die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN Art. 20Artikel 20 Einleitung des Verfahrens

(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne

ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann,

der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Art. 21Artikel 21 Aufnahmegesuch

(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac- Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac- Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2)Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
(3)In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 22Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.,
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
  1. a)Beweismittel:
  2. i)Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
  3. ii)Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
  4. b)Indizien:
  5. i)Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
  6. ii)Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4)Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5)Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann,

die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen,

dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Zu A)

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Maltas zur Prüfung des Asylantrags des BF jedenfalls in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet:In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Maltas zur Prüfung des Asylantrags des BF jedenfalls in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet: Der BF hat zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung im Bundesgebiet („Versteinerungszeitpunkt“ gem. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO), konkret zum 25.10.2023, ein gültiges maltesisches Visum (gültig vom 03.10.2023 bis 06.11.2023) besessen, sodass Malta als der Mitgliedstaat, der dieses Visum ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Der BF hat zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung im Bundesgebiet („Versteinerungszeitpunkt“ gem. Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO), konkret zum 25.10.2023, ein gültiges maltesisches Visum (gültig vom 03.10.2023 bis 06.11.2023) besessen, sodass Malta als der Mitgliedstaat, der dieses Visum ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich schon mangels jeglicher familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und mangels jeglicher Vulnerabilität des BF keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung seines Antrages. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und 17 Absatz 2, (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich schon mangels jeglicher familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und mangels jeglicher Vulnerabilität des BF keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung seines Antrages. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben,

Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre: Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein,

der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt,

der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein,

der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt,

der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,

in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,

er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,

er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,

in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,

er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,

er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,

Art. 27Abs.

1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,

[ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,

Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des 19.

Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,

[ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen,

nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen,

nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Malta gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Malta gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben ausgeführt – ausführliche Feststellungen zum maltesischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa die Situation von sogenannten „Dublin-Rückkehrern“, das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in der Malta. Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden,

im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Malta rücküberstellt werden, aufgrund der maltesischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder

diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Demgegenüber vermögen die Einwendungen in der Beschwerde, die sich auf einen Beschluss eines deutschen Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2018 (!) sowie auf einen Länderbericht aus dem Jahr 2020 beziehen, schon mangels Aktualität nicht zu überzeugen, da die Behörde ihre Entscheidung deutlich neuere Quellen und Berichtslagen zugrundegelegt hat. Insgesamt ergibt sich weder eine konkrete systemische, noch eine individuell drohende Gefahr des BF in Malta, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich weder eine konkrete systemische, noch eine individuell drohende Gefahr des BF in Malta, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF, die überdies in der Malta nicht behandelbar wären, liegen keine vor und ist der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann. Gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF, die überdies in der Malta nicht behandelbar wären, liegen keine vor und ist der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt

  1. ausgeführte, Erwägungen, wonach ein Eingriff in das Familienleben der BF zulässig ist, verwiesen.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt
  2. ausgeführte, Erwägungen, wonach ein Eingriff in das Familienleben der BF zulässig ist, verwiesen. Das BFA hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt I. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Das BFA hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt römisch eins. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
  3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK):
  4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK): Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  5. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  6. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, sodass die normierte Außerlandesbringung auch nicht sein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK berührt. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, sodass die normierte Außerlandesbringung auch nicht sein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK berührt. Der durch die normierte Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist ebenfalls durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt: Der Aufenthalt des BF in der Dauer von etwa 5 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar,

etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Der Antragsteller musste sich weiters seines jetzigen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Sonstige Integrationsaspekten liegen ebenfalls nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben des BF zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W144.2289138.1.00

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