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{'item': 'W175 2283519-1'}

Obsah (15)§ 21Art. 133§ 2Art. 18§ 5§ 61§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4Art. 3Artikel 46Art. 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2024 GeschäftszahlW175 2283519-1 Spruch, W175 2283522-1/5E W175 2283519-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 21Abs.

3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers (BF2). Es liegt ein Familienverfahren vor.römisch eins.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers (BF2). Es liegt ein Familienverfahren vor. I.
  3. Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und stellten am 28.08.2023 Anträge auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F (AsylG).römisch eins.2. Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und stellten am 28.08.2023 Anträge auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG). I.

  1. Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten der BF1 und des BF2 ergab, dass bezüglich der BF1 und des BF2 am 29.06.2023 in Kroatien in Folge einer Antragstellung eine erkennungsdienstliche Behandlung gespeichert wurde.römisch eins.
  2. Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten der BF1 und des BF2 ergab, dass bezüglich der BF1 und des BF2 am 29.06.2023 in Kroatien in Folge einer Antragstellung eine erkennungsdienstliche Behandlung gespeichert wurde. I.
  3. Die Erstbefragung der BF1 und des BF2 fand am 28.08.2023 statt. Dabei gaben die BF1 und der BF2 gleichlautend an, dass sie in Kroatien und in Deutschland Behördenkontakt gehabt und in beiden Staaten um Asyl angesucht hätten. In Kroatien hätten sie das Land freiwillig verlassen und in Deutschland seien sie abgeschoben worden.römisch eins.
  4. Die Erstbefragung der BF1 und des BF2 fand am 28.08.2023 statt. Dabei gaben die BF1 und der BF2 gleichlautend an, dass sie in Kroatien und in Deutschland Behördenkontakt gehabt und in beiden Staaten um Asyl angesucht hätten. In Kroatien hätten sie das Land freiwillig verlassen und in Deutschland seien sie abgeschoben worden. I.
  5. Das BFA richtete am 03.07.2023 und am 01.09.2023 an Kroatien jeweils ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestützte Wiederaufnahmeersuchen betreffend die BF1 und den BF2.römisch eins.
  7. Das BFA richtete am 03.07.2023 und am 01.09.2023 an Kroatien jeweils ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestützte Wiederaufnahmeersuchen betreffend die BF1 und den BF
  9. I.
  10. Mit Schreiben vom 17.07.2023 und 15.09.2023 teilten die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der BF mit.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 17.07.2023 und 15.09.2023 teilten die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der BF mit. I.

  1. Anlässlich der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BFA am 13.10.2023 wurden die BF1 und der BF2 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch ausführlich zu ihren persönlichen Lebensumständen, die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz und zur Situation in Kroatien befragt.römisch eins.
  2. Anlässlich der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BFA am 13.10.2023 wurden die BF1 und der BF2 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch ausführlich zu ihren persönlichen Lebensumständen, die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz und zur Situation in Kroatien befragt. I.
  3. Mit Schriftsatz vom 20.10.2023 erstatteten die BF zu den Länderinformationsblättern zu Kroatien eine Stellungnahme und legten ärztliche Unterlagen betreffend den BF2 vor.römisch eins.
  4. Mit Schriftsatz vom 20.10.2023 erstatteten die BF zu den Länderinformationsblättern zu Kroatien eine Stellungnahme und legten ärztliche Unterlagen betreffend den BF2 vor. I.
  5. Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 26.11.2023 wurde befundet, dass beim BF2 keine krankheitswerte psychische Störung festgestellt worden sei.römisch eins.
  6. Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 26.11.2023 wurde befundet, dass beim BF2 keine krankheitswerte psychische Störung festgestellt worden sei. I.
  7. Mit Parteiengehör vom 01.12.2023 wurde dem BF2 die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von drei Tagen betreffend das Gutachten eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten.römisch eins.
  8. Mit Parteiengehör vom 01.12.2023 wurde dem BF2 die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von drei Tagen betreffend das Gutachten eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. I.
  9. Mit Eingabe vom 04.12.2023 legte der BF2 im Verfahren einen Befundbericht vom 29.11.2023 eines psychiatrischen Facharztes vor.römisch eins.
  10. Mit Eingabe vom 04.12.2023 legte der BF2 im Verfahren einen Befundbericht vom 29.11.2023 eines psychiatrischen Facharztes vor. I.
  11. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 11.12.2023, zugestellt am 13.12.2023, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages

Art. 18Abs.

1 lit. b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde

§ 61Abs.

1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Kroatien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).römisch eins.12. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 11.12.2023, zugestellt am 13.12.2023, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung der BF wurde

Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Kroatien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). I.

  1. Mit Schriftsatz vom 27.12.2023, eingelangt am 27.12.2023, brachten die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden.römisch eins.
  2. Mit Schriftsatz vom 27.12.2023, eingelangt am 27.12.2023, brachten die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. I.
  3. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG langte am 29.12.2023 vollständig ein.römisch eins.
  4. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG langte am 29.12.2023 vollständig ein. II. Das BVwG hat erwogen:römisch zwei. Das BVwG hat erwogen: II.
  5. Beweisaufnahme:römisch zwei.
  6. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in: - den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 28.08.2023 sowie der Einvernahme vor dem BFA vom 13.10.2023 und die Beschwerde vom 27.12.2023; - den Schriftverkehr mit der kroatischen Dublin-Behörde. II.
  7. Feststellungen:römisch zwei.
  8. Feststellungen: II.2.
  9. Die BF reisten nach eigenen Angaben illegal aus der Türkei kommend nach Kroatien ein. In Folge reiste die BF1 ohne die EU zu verlassen von Kroatien nach Deutschland, von Deutschland nach Österreich, von Österreich nach Kroatien und von dort wieder illegal nach Österreich ein, wo sie am 28.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Der BF2 reiste in Folge ohne die EU zu verlassen von Kroatien nach Deutschland, von Deutschland nach Kroatien und von dort illegal nach Österreich ein, wo er ebenso am 28.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.römisch zwei.2.
  10. Die BF reisten nach eigenen Angaben illegal aus der Türkei kommend nach Kroatien ein. In Folge reiste die BF1 ohne die EU zu verlassen von Kroatien nach Deutschland, von Deutschland nach Österreich, von Österreich nach Kroatien und von dort wieder illegal nach Österreich ein, wo sie am 28.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Der BF2 reiste in Folge ohne die EU zu verlassen von Kroatien nach Deutschland, von Deutschland nach Kroatien und von dort illegal nach Österreich ein, wo er ebenso am 28.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. II.2.
  11. Am 03.07.2023 und am 01.09.2023 richtete das BFA aufgrund der Angaben der BF1 und des BF2 zu ihrem Aufenthalt in Kroatien zwei Wiederaufnahmeersuchen

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO an Kroatien. Mit Schreiben vom 17.07.2023 und vom 15.09.2023 stimmten die kroatischen Behörden

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO einer Wiederaufnahme der BF1 und des BF2 ausdrücklich zu.römisch zwei.2.2. Am 03.07.2023 und am 01.09.2023 richtete das BFA aufgrund der Angaben der BF1 und des BF2 zu ihrem Aufenthalt in Kroatien zwei Wiederaufnahmeersuchen

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Kroatien.

Mit Schreiben vom 17.07.2023 und vom 15.09.2023 stimmten die kroatischen Behörden

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO einer Wiederaufnahme der BF1 und des BF2 ausdrücklich zu. II.2.

  1. Die BF wurden innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht nach Kroatien überstellt.römisch zwei.2.
  2. Die BF wurden innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht nach Kroatien überstellt. II.
  3. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  4. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere aus den Niederschriften und dem Schriftverkehr zwischen den Dublin-Behörden. II.
  5. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides: II.4.
  7. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 02.02.2015 beim BVwG anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.römisch zwei.4.
  8. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 02.02.2015 beim BVwG anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

§ 6Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: "§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. …" , § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3Abs.

1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Artikel 3

, Absatz eins, Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Art. 3Abs.

3 der Dublin III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Artikel 3

, Absatz 3, der Dublin III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. In Kapitel 3 beziehungsweise den Artikeln 7 ff der Dublin III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.

Art. 18Abs.

1 der Dublin III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

Artikel 18

, Absatz eins, der Dublin III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  3. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  5. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  6. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  7. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
  8. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Art. 18Abs.

2 der Dublin III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Artikel 18

, Absatz 2, der Dublin III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Absatz eins, Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz eins, Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46

der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.In den in den Anwendungsbereich des Absatz eins, Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art. 29 Abs. 2:Artikel 29, Absatz 2 : "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist." II.4.

  1. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde zunächst bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergab. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO.römisch zwei.4.
  2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde zunächst bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergab. Dies folgt aus den Regelungen des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. Da jedoch die Überstellung der BF nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ging

Art. 29Abs.

2 Dublin III-VO die Zuständigkeit mit 19.01.2024 beziehungsweise mit 17.03.2024 auf die Republik Österreich über.Da jedoch die Überstellung der BF nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ging

Artikel 29

, Absatz 2, Dublin III-VO die Zuständigkeit mit 19.01.2024 beziehungsweise mit 17.03.2024 auf die Republik Österreich über. II.4.

  1. Unbeschadet des § 21 Abs. 7 BFA-VG idgF kann das BVwG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.römisch zwei.4.
  2. Unbeschadet des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG idgF kann das BVwG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständlichen Entscheidungen weichen im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W175.2283519.1.00

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