GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 17.04.2023, VSNR: XXXX , wurde aufgrund der Eingabe von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin) vom 03.04.2023 festgestellt, dass die Beschwerdeführeringemäß § 49 AlVG ab dem 22.03.2023 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A.). Im Spruchpunkt B) sprach die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG aus. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einen Kontrollmeldetermin am 22.03.2023 ohne Angabe von Gründen nicht eingehalten und sie bis dato - trotz Rechtsbelehrung - nicht beim zuständigen AMS vorgesprochen habe.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 17.04.2023, , VSNR: römisch 40 , wurde aufgrund der Eingabe von römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin) vom 03.04.2023 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin,
Paragraph 49, AlVG ab dem 22.03.2023 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A.). Im Spruchpunkt B) sprach die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einen Kontrollmeldetermin am 22.03.2023 ohne Angabe von Gründen nicht eingehalten und sie bis dato - trotz Rechtsbelehrung - nicht beim zuständigen AMS vorgesprochen habe.
GVG.17. Mit Schriftsatz vom 18.03.2024, eingelangt am 20.03.2024, beantragte die Beschwerdeführerin die Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
VG gelte sowie eine Belehrung über die Konsequenzen der Versäumung des Kontrollmeldetermins.Der Beschwerdeführerin wurde vom AMS am 07.03.2023 eine Einladung zu einer Informationsveranstaltung bei Step2Job Esteplatz, in 1100 Wien, Emil-Fucikgasse 1, 6. Stock, Zimmer 602, am 22.03.2023, 9:30 Uhr zugeschickt. Das Einladungsschreiben enthielt auf Seite 2 die Information, dass der angeführte Termin als Kontrollmeldetermin ,
Paragraph 49, AlVG gelte sowie eine Belehrung über die Konsequenzen der Versäumung des Kontrollmeldetermins. Das entsprechende Schreiben samt Rechtsfolgenbelehrung für den Fall der Nichteinhaltung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich mit behördlichen Rückscheinbrief zugesandt. Die Beschwerdeführerin hat die Sendung am 13.03.2023 übernommen. Die Beschwerdeführerin ist nicht zum Kontrollmeldetermin am 22.03.2023 erschienen. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführerin der Kontrollmeldetermin für den 22.03.2023 ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde. Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin den ihr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 22.03.2023 nicht aus einem triftigen Grund versäumt hat. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2024 rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen wurde. Eine ordnungsgemäße Entschuldigung für das Fernbleiben der Beschwerdeführerin von dieser Verhandlung unterblieb und ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist. 2. Beweiswürdigung: Das Schreiben des AMS vom 07.03.2023, mit welchem der Beschwerdeführerin der Kontrollmeldetermin für 22.03.2023 vorgeschrieben wurde, liegt im Akt ein. Der Umstand der rechtmäßigen Zustellung durch Übernahme am 13.03.2023 wurde nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie nicht zum Kontrollmeldetermin am 22.03.2023 erschienen ist. Bestritten wird von der Beschwerdeführerin lediglich, dass es sich bei gegenständlichem Termin um einen Kontrollmeldetermin gehandelt hätte. Dazu ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Die Feststellung zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Ladung der Beschwerdeführerin ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Zur Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist, ist ebenfalls auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Beweiswürdigend ist zum Fernbleiben der Beschwerdeführerin von der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weiters wie folgt auszuführen: Verwiesen wird auf die Eingabe der Beschwerdeführerin zu OZ 25 (Fax-Eingang von: "&BRZFAX&UNBEKANNT&"@fax.bvwg.justiz.gv.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Eingangs ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall von einem unentschuldigten Fernbleiben der Beschwerdeführerin von der Verhandlung am 01.03.2024 auszugehen ist. Dies aus folgenden Erwägungen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht hindert (vgl. § 17 VwGVG iVm § 42 Abs. 4 AVG). Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (vgl. VwGH Ra 2021/22/0133).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht hindert vergleiche Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 4, AVG). Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein vergleiche VwGH Ra 2021/22/0133). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 28.02.2024 mitgeteilt, dass an einer mündlichen Verhandlung kein Interesse bestehe. Da sohin eine ordnungsgemäße Entschuldigung für das Fernbleiben von der Verhandlung unterblieb, wurde die Verhandlung am 01.03.2024 in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt. (vergleiche VwGH vom 21.07.2021, Ra 2021/22/0133). Zur Sache: Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.
VG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, , als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.
Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des , Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht. Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 18.Lfg., RZ 825 zu § 49 AlVG; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136). Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 18.Lfg., RZ 825 zu Paragraph 49, AlVG; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin – wie festgestellt und beweisgewürdigt – der Kontrollmeldetermin ordnungsgemäß zugewiesen und sind die Folgen der Nichteinhaltung des Termins der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich bei der Einladung zu einer Informationsveranstaltung bei Step2Job Esteplatz um keinen Kontrollmeldetermin gehandelt habe, ist wie folgt entgegenzuhalten: Die Vorschreibung anderer (von der regionalen Geschäftsstelle abweichenden) Meldestellen durch die Landesgeschäftsstelle ist möglich. Verwiesen wird diesbezüglich auf den Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Sdoutz /Zechner, Hrsg., Arbeitslosenversicherungsgesetz,
VG einzustellen war.Es ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin selbstverschuldet nicht eingehalten hat. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin ab dem 22.03.2023
, Paragraph 49, AlVG einzustellen war. Zu den von der Beschwerdeführerin gestellten Anträgen: 1. Zum Antrag, dass die Niederschrift dieser mündlichen Verhandlung
7 AVG unter Verwendung eines Schallträgers aufgenommen und der Beschwerdeführerin die Schallträger-Aufnahme der Niederschrift sowie auch zur Erhebung von Einwendungen eine Ausfertigung der Übertragung zugestellt wird: 1. Zum Antrag, dass die Niederschrift dieser mündlichen Verhandlung
Paragraph 14, Absatz 7, AVG unter Verwendung eines Schallträgers aufgenommen und der Beschwerdeführerin die Schallträger-Aufnahme der Niederschrift sowie auch zur Erhebung von Einwendungen eine Ausfertigung der Übertragung zugestellt wird: Der Antrag wird abgewiesen. Begründung: Bei der genannten Bestimmung des § 14 Abs. 7 AVG handelt es sich um eine „Kann Bestimmung“. Die Entscheidung darüber, in welcher Form die Niederschrift aufgenommen wird, obliegt ausschließlich dem Verhandlungsleiter, gegenständlich dem Vorsitzenden Richter. Seit Bestehen des Gerichts werden sämtliche Verhandlungsschriften mithilfe einer Schreibkraft aufgenommen. Diese Praxis hat sich bewährt und ist kein Grund ersichtlich weshalb von dieser Praxis abgegangen werden sollte.Begründung: Bei der genannten Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 7, AVG handelt es sich um eine „Kann Bestimmung“. Die Entscheidung darüber, in welcher Form die Niederschrift aufgenommen wird, obliegt ausschließlich dem Verhandlungsleiter, gegenständlich dem Vorsitzenden Richter. Seit Bestehen des Gerichts werden sämtliche Verhandlungsschriften mithilfe einer Schreibkraft aufgenommen. Diese Praxis hat sich bewährt und ist kein Grund ersichtlich weshalb von dieser Praxis abgegangen werden sollte.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W198.2274000.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.