RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2024 GeschäftszahlW207 2212850-1 Spruch, W207 2212850-1/43E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2018, Zl. 16-1127755902-161181909, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2021 und am 05.03.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2018, Zl. 16-1127755902-161181909, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2021 und am 05.03.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 27.08.2016 als damals seinen Angaben zu Folge Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 28.08.2016 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, an seinem Herkunftsort in der Provinz Maidan Wardak seien die Taliban und der IS, es gebe Krieg und Kämpfe und er habe keine Schule besuchen können. Daher sei er geflüchtet. Im Falle der Rückkehr fürchte er wegen der Taliban um sein Leben. Am 02.07.2018 wurde der der Beschwerdeführer durch die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zu seinem Fluchtvorbringen im Wesentlichen aus, sein Onkel väterlicherseits, ein Mitglied der Taliban, habe mehrmals von ihm verlangt, sich den Taliban anzuschließen. Derselbe habe aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten auch den Vater des Beschwerdeführers erschossen. Daraufhin sei die Kernfamilie des Beschwerdeführers nach Pakistan gezogen; der Beschwerdeführer selbst sei zwei Monate nach der Ermordung des Vaters direkt aus Afghanistan Richtung Europa geflohen. Nach Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Altersfeststellung stellte die belangte Behörde mit Verfahrensanordnung vom 23.07.2018 das im Spruch erstgenannte Geburtsdatum als spätestmögliches „fiktives“ Geburtsdatum fest. Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30.07.2018 wurde insbesondere vorgebracht, auf den Beschwerdeführer würden mehrere von UNHCR erstellte Risikoprofile zutreffen und sei bei der Beurteilung der Intensität von (drohenden) Verfolgungshandlungen besonders auf seine (damalige) Minderjährigkeit Rücksicht zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe „wohlbegründete Furcht vor Verfolgungshandlungen asylrelevanter Intensität“ und könne keinen Schutz seitens seines Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht vorhanden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkte I.), erkannte dem Beschwerdeführer aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Hinsichtlich des Spruchpunkts I. führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen gegenüber seiner Aussage in der Erstbefragung vor der belangten Behörde gesteigert habe. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei ein konkretes Rekrutierungsinteresse seines Onkels auch gar nicht ersichtlich. Insgesamt seien die Schilderungen des Beschwerdeführers aufgrund (näher dargestellter) gehäufter Widersprüche und Unplausibilitäten unglaubwürdig.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Hinsichtlich des Spruchpunkts römisch eins. führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen gegenüber seiner Aussage in der Erstbefragung vor der belangten Behörde gesteigert habe. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei ein konkretes Rekrutierungsinteresse seines Onkels auch gar nicht ersichtlich. Insgesamt seien die Schilderungen des Beschwerdeführers aufgrund (näher dargestellter) gehäufter Widersprüche und Unplausibilitäten unglaubwürdig. (Lediglich) gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 14.01.2019 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, die Behörde habe das junge Alter zum Zeitpunkt der geschilderten Ereignisse bzw. seiner Erstbefragung und Einvernahme nicht angemessen bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit berücksichtigt. Zudem seien nicht genügend Länderinformationen in die Entscheidung miteinbezogen worden. Auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung sei nicht auf altersspezifische Faktoren eingegangen worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt.(Lediglich) gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 14.01.2019 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, die Behörde habe das junge Alter zum Zeitpunkt der geschilderten Ereignisse bzw. seiner Erstbefragung und Einvernahme nicht angemessen bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit berücksichtigt. Zudem seien nicht genügend Länderinformationen in die Entscheidung miteinbezogen worden. Auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung sei nicht auf altersspezifische Faktoren eingegangen worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Mit Ladung vom 20.10.2021, der vormaligen Rechtsvertretung (seit 01.03.2021 war dies - entsprechend der an diesem Tag dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten, mit 25.02.2021 datierten Vollmacht - die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen [BBU GmbH]) des zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen Beschwerdeführers zugestellt am 21.10.2021, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht rechtswirksam zu einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2021 geladen. Das Bundesverwaltungsgericht führte – wie in der Beschwerde beantragt – am 25.11.2021 diese öffentliche mündliche Verhandlung durch, wodurch dem Beschwerdeführer insbesondere die Gelegenheit eingeräumt werden sollte, zu den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigten Widersprüchen und Unplausibilitäten, denen in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und konkret entgegengetreten worden war – weshalb vorbehaltlich allfälliger plausibler diesbezüglicher Aufklärungen durch den Beschwerdeführer bereits von einem feststehenden Sachverhalt auszugehen war –, sowie zu den aktuellen Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erschien trotz der im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung erfolgten, am 21.10.2021 zugestellten ordnungsgemäßen Ladung (und weiterer Verständigung der Rechtsvertretung mit Schreiben vom 12.11.2021 von einer zeitlichen Verschiebung nach hinten um 45 Minuten) unentschuldigt nicht zu dieser Verhandlung; auch seine Rechtsvertretung erschien nicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte bereits mit Schreiben vom 21.10.2021 bekannt gegeben, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Verhandlung nicht möglich sei. Aufgrund der erfolgten rechtswirksamen Ladung des Beschwerdeführers wurde die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 4 AVG durchgeführt. Zu den dem Beschwerdeführer mit der Ladung bekanntgegebenen Länderberichten wurde keine Stellungnahme des Beschwerdeführers oder seiner damaligen Rechtsvertretung abgegeben. Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Der Beschwerdeführer machte aufgrund seiner unentschuldigten Nichtteilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von der ihm eingeräumten Möglichkeit, zu den bereits im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüchen und Unplausibilitäten in seinem Vorbringen Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch.Aufgrund der erfolgten rechtswirksamen Ladung des Beschwerdeführers wurde die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 42, Absatz 4, AVG durchgeführt. Zu den dem Beschwerdeführer mit der Ladung bekanntgegebenen Länderberichten wurde keine Stellungnahme des Beschwerdeführers oder seiner damaligen Rechtsvertretung abgegeben. Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Der Beschwerdeführer machte aufgrund seiner unentschuldigten Nichtteilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von der ihm eingeräumten Möglichkeit, zu den bereits im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüchen und Unplausibilitäten in seinem Vorbringen Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2021, GZ.: W207 2212850-1/13E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2018 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2021, GZ.: W207 2212850-1/13E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2018 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2021 wurde in der Folge mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2023, E 3608/2021-37, wegen Anwendung von verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen aufgehoben, dies weil der Beschwerdeführer auf Grund eines auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhenden Rechtsverhältnisses zur BBU GmbH vertreten gewesen sei und damit nicht ausgeschlossen sei, dass die Rechtsvertretung durch die BBU für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig gewesen sei. Im nunmehr fortgesetzten Verfahren über die Beschwerde des (nunmehr unvertretenen) Beschwerdeführers vom 14.01.2019 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2018, Zahl 16-1127755902/161181909, wurde mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2024 (abermals) eine Verhandlung für 05.03.2024 anberaumt und der Beschwerdeführer als beschwerdeführende Partei geladen. In dieser Ladung wurde darauf hingewiesen, dass es – schon weil die BBU den Beschwerdeführer laut dem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2023, E 3608/2021-37, nicht mehr vertreten könne bzw. dürfe (wenngleich auch als gewillkürte Vertretung eventuell sehr wohl, jedoch war der Beschwerdeführer auch vor der Aufhebung des Erkenntnisses durch die BBU gewillkürt vertreten) - dem Beschwerdeführer als Verfahrenspartei im nunmehr fortgesetzten Verfahren freistehe, an dieser Verhandlung als Partei persönlich teilzunehmen oder gemeinsam mit einer von ihm frei gewählten Vertreterin oder einem von ihm frei gewählten Vertreter zu erscheinen oder aber sich durch eine von ihm frei gewählten Vertreterin oder durch einen von ihm frei gewählten Vertreter vertreten zu lassen. Auf § 8a VwGVG wurde zudem hingewiesen.Im nunmehr fortgesetzten Verfahren über die Beschwerde des (nunmehr unvertretenen) Beschwerdeführers vom 14.01.2019 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2018, Zahl 16-1127755902/161181909, wurde mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2024 (abermals) eine Verhandlung für 05.03.2024 anberaumt und der Beschwerdeführer als beschwerdeführende Partei geladen. In dieser Ladung wurde darauf hingewiesen, dass es – schon weil die BBU den Beschwerdeführer laut dem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2023, E 3608/2021-37, nicht mehr vertreten könne bzw. dürfe (wenngleich auch als gewillkürte Vertretung eventuell sehr wohl, jedoch war der Beschwerdeführer auch vor der Aufhebung des Erkenntnisses durch die BBU gewillkürt vertreten) - dem Beschwerdeführer als Verfahrenspartei im nunmehr fortgesetzten Verfahren freistehe, an dieser Verhandlung als Partei persönlich teilzunehmen oder gemeinsam mit einer von ihm frei gewählten Vertreterin oder einem von ihm frei gewählten Vertreter zu erscheinen oder aber sich durch eine von ihm frei gewählten Vertreterin oder durch einen von ihm frei gewählten Vertreter vertreten zu lassen. Auf Paragraph 8 a, VwGVG wurde zudem hingewiesen. In dieser Ladung wurde weiters darauf hingewiesen, dass, sollte der Beschwerdeführer aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit) nicht zur Verhandlung kommen können, er dies sofort mitzuteilen habe. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden könne, wenn er die Verhandlung unentschuldigt versäumen oder seine Vertreterin bzw. sein Vertreter sie versäumen sollte. Diese dem Beschwerdeführer auf dem Postweg übermittelte Ladung wurde vom Beschwerdeführer entsprechend dem im Akt aufliegenden Rückschein am 06.02.2024 persönlich übernommen und wurde ihm diese Ladung daher nachweislich zugestellt. Seit 06.02.2024 hatte der Beschwerdeführer daher bereits Kenntnis von der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2024. Am 27.02.2024 ersuchte eine Person, die sich als Bekannter des Beschwerdeführers bezeichnete, aber auf Nachfrage ihren Namen nicht nannte, telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht um eine Verschiebung der Verhandlung, weil der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt im Urlaub sei. Der anonyme Anrufer gab auf Nachfrage, warum der Beschwerdeführer nicht selbst anrufe, an, der Beschwerdeführer könne nicht ausreichend deutsch, um selbst zu telefonieren, außerdem habe der anonyme Anrufer keine Telefonnummer des Beschwerdeführers, er kenne diesen selbst nur über Facebook (auf den diesbezüglichen Aktenvermerk des Bundesveraltungsgerichtes vom 27.02.2024, OZ 37, wird hingewiesen). Der anonyme Anrufer wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter um eine Verlegung der Verhandlung ansuchen müsse, und dies schriftlich. Der anonyme Anrufer wollte in der Folge wissen, was passieren würde, wenn der Beschwerdeführer „nichts machen“ würde; ihm wurde mitgeteilt, dass es nicht ratsam wäre, wenn der Beschwerdeführer unentschuldigt bei der Verhandlung fehlen würde. In der Folge wurde am 28.02.2024 per E-Mail – sohin mit einer beim Bundesverwaltungsgericht nicht zulässigen Form der Einbringung - unter einer auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Gmail-Adresse (auf das diesbezügliche E-Mail vom 28.02.2024, OZ 38, wird hingewiesen) um Verschiebung der Verhandlung vom 05.03.2024 ersucht, dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer diesen Termin nicht wahrnehmen könne aufgrund der Zeit, in der er nicht in Österreich sei; er komme erst „Anfang April“ nach Österreich. Trotz der unzulässigen Form der Einbringung des Vertagungsersuchens forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.02.2024 dringend auf, den von ihm angegebenen Auslandsaufenthalt und damit seine potentielle Abwesenheit am Verhandlungstag durch folgende Angaben zu konkretisieren und zu belegen, dies auch deshalb, weil es nicht ausgeschlossen schien, dass der Beschwerdeführer sich im Herkunftsstaat aufhalten könnte, was für das laufende Asylverfahren durchaus von rechtlicher Relevanz wäre: - Von wann bis wann konkret sich der Beschwerdeführer nicht in Österreich aufhalte - In welchem Land und wo konkret sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum aufhalte - Zu welchem Zweck sich der Beschwerdeführer in diesem Land aufhalte Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den von ihm angegebenen Auslandsaufenthalt durch geeignete Belege (etwa durch entsprechende Buchungsbestätigungen, Flugtickets, Zugtickets, etc.) zu belegen. Diese Angaben und die Belege für den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Auslandsaufenthalt seien dem Bundesverwaltungsgericht bis Montag, 04.03.2024, 12:00 Uhr (beim Bundesverwaltungsgericht einlangend) vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben vom 29.02.2024 zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verhandlung am 05.03.2024 ohne fristgerechte Vorlage von geeigneten Belegen für einen Auslandsaufenthalt (und somit auch für seine Abwesenheit am Verhandlungstag) nicht verlegt werde und (abermals) in seiner Abwesenheit durchgeführt werden könne. In Anbetracht der nur mehr sehr kurzen verbleibenden Zeitspanne bis zur mündlichen Verhandlung und weil der Beschwerdeführer selbst per E-Mail um Verschiebung der Verhandlung am 05.03.2024 ersucht hatte – was, wie bereits erwähnt, keine zulässige Einbringungsform beim Bundesverwaltungsgericht darstellt –, wurde dieses Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.02.2024 neben dem Postweg auch per E-Mail (an die auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Gmail-Adresse, unter der das Vertagungsersuchen eingebracht wurde) an den Beschwerdeführer übermittelt, da dies die einzige Möglichkeit war, dass dieses Schreiben den Beschwerdeführer zeitnah erreicht. Eine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgte jedoch nicht, er suchte auch von selbst nicht mehr den Kontakt zum Bundesverwaltungsgericht, um nachzufragen bzw. um sich zu vergewissern, ob allenfalls seinem Ersuchen um Verlegung der Verhandlung Folge gegeben wurde. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur mündlichen Verhandlung am 05.03.2024. Aufgrund der erfolgten rechtswirksamen Ladung des Beschwerdeführers wurde die Verhandlung (abermals) in Abwesenheit des Beschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 4 AVG durchgeführt. Zu den dem Beschwerdeführer mit der Ladung bekanntgegebenen Länderberichten wurde keine Stellungnahme des Beschwerdeführers abgegeben. Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Der Beschwerdeführer machte aufgrund seiner unentschuldigten Nichtteilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von der ihm eingeräumten Möglichkeit, zu den bereits im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüchen und Unplausibilitäten in seinem Vorbringen Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch.Der Beschwerdeführer erschien nicht zur mündlichen Verhandlung am 05.03.2024. Aufgrund der erfolgten rechtswirksamen Ladung des Beschwerdeführers wurde die Verhandlung (abermals) in Abwesenheit des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 42, Absatz 4, AVG durchgeführt. Zu den dem Beschwerdeführer mit der Ladung bekanntgegebenen Länderberichten wurde keine Stellungnahme des Beschwerdeführers abgegeben. Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Der Beschwerdeführer machte aufgrund seiner unentschuldigten Nichtteilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von der ihm eingeräumten Möglichkeit, zu den bereits im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüchen und Unplausibilitäten in seinem Vorbringen Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers Der nunmehr 21-jährige (und nunmehr volljährige) Beschwerdeführer gibt an, den im Spruch angeführten Namen zu führen und wurde spätestens an dem im Spruch genannten Geburtsdatum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und muslimischen Glaubens sunnitischer Ausrichtung. Er gibt – je nach Darstellungsvariante - an, aus der Provinz Maidan Wardak bzw. aus der Provinz Laghman zu stammen; was nun tatsächlich seine Herkunftsprovinz ist, kann nicht festgestellt werden. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 27.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe können nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann in diesem Zusammenhang, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aktuell eine konkret auf seine Person abzielende Zwangsrekrutierung oder die Ermordung durch die Taliban oder durch einen diesen zugehörigen Onkel väterlicherseits aufgrund seiner Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, droht. Weiters kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsprovinz – sei es nun Maidan Wardak oder Laghman - in Grundstücksstreitigkeiten mit demselben Onkel, wegen derer dieser Onkel auch den Vater des Beschwerdeführers getötet habe, verwickelt ist und dass ihm im Falle der Rückkehr ein Eingriff erheblicher Intensität in seine physische oder psychische Integrität im Rahmen eines derartigen Konflikts drohen würde. Zur Lage im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren maßgeblich auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der aktualisierten Version 10 vom 28.09.2023 (LIB). „[….] 3 Politische Lage Letzte Änderung 2023-09-21 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.06.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 01.06.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vgl. VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.06.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.06.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 01.06.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vergleiche VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.06.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.08.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vgl. REU 07.09.2021a; VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vgl. DIP 04.01.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 01.06.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.06.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansäßige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 01.06.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.08.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.08.2022; vgl. HRW 04.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.08.2021; vgl. USDOS 12.04.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.09.2021; vgl. GD 20.09.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.06.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.08.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vergleiche REU 07.09.2021a; VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vergleiche DIP 04.01.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 01.06.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.06.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansäßige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 01.06.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.08.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.08.2022; vergleiche HRW 04.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.08.2021; vergleiche USDOS 12.04.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.09.2021; vergleiche GD 20.09.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.06.2023). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 20.06.2023) […]. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 08.09.2021; vgl. REU 07.09.2021b, Afghan Bios 18.07.2023a).Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 08.09.2021; vergleiche REU 07.09.2021b, Afghan Bios 18.07.2023a). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 07.09.2021; vgl. REU 07.09.2021b, Afghan Bios 16.02.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.02.2021 unterzeichnete (AJ 07.09.2021; vgl. VOA 29.02.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 07.07.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 07.07.2022b; vgl. UNSC o. D. a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 18.07.2023b; vgl. 8am 05.10.2021, UNGA 28.01.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 07.09.2021; vergleiche REU 07.09.2021b, Afghan Bios 16.02.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.02.2021 unterzeichnete (AJ 07.09.2021; vergleiche VOA 29.02.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 07.07.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 07.07.2022b; vergleiche UNSC o. D. a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 18.07.2023b; vergleiche 8am 05.10.2021, UNGA 28.01.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 04.03.2023; vgl. JF 05.11.2021) als Innenminister (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 04.03.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 01.03.2023) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 01.03.2023; vgl. UNSC o. D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 04.05.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 04.05.2023; vgl. RFE/RL 29.08.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.01.2022; vgl. 8am 05.10.2021).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 04.03.2023; vergleiche JF 05.11.2021) als Innenminister (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 04.03.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 01.03.2023) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 01.03.2023; vergleiche UNSC o. D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 04.05.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 04.05.2023; vergleiche RFE/RL 29.08.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.01.2022; vergleiche 8am 05.10.2021). Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.08.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.04.2022a; vgl. UNGA 28.01.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.07.2022; vgl. USDOS 20.03.2023, UNGA 28.01.2022).Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.08.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.04.2022a; vergleiche UNGA 28.01.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.07.2022; vergleiche USDOS 20.03.2023, UNGA 28.01.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.08.2022). Diese Dynamik wurde am 23.03.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.08.2022; vgl. RFE/RL 24.03.2022, UNGA 15.06.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 06.07.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansäßigen Taliban zu sprechen (USIP 17.08.2022), und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 03.06.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.08.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.08.2022). Diese Dynamik wurde am 23.03.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.08.2022; vergleiche RFE/RL 24.03.2022, UNGA 15.06.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 06.07.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansäßigen Taliban zu sprechen (USIP 17.08.2022), und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 03.06.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.08.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eidal-Fitr sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ seien dabei, zu Ende zu gehen(AnA 18.04.2023; vgl. BAMF 30.06.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eidal-Fitr sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ seien dabei, zu Ende zu gehen(AnA 18.04.2023; vergleiche BAMF 30.06.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 05.06.2023; vgl. BAMF 30.06.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 05.06.2023; vergleiche BAMF 30.06.2023). Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vgl. REU 15.06.2023), dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.03.2023; vgl. OI 25.03.20232).Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vergleiche REU 15.06.2023), dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.03.2023; vergleiche OI 25.03.20232). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi, mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 05.05.2023; vgl. VOA 06.05.2023). […] Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi, mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 05.05.2023; vergleiche VOA 06.05.2023). […] 4 Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-09-15 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.01.2022, vgl. UNAMA 27.06.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.01.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.06.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.06.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.01.2022, vergleiche UNAMA 27.06.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.01.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.06.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.06.2023). UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.06.2023; vgl. AA 26.06.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote, gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.06.2023).UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.06.2023; vergleiche AA 26.06.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote, gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.06.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend: • 19.08.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) • 01.01.2022 - 21.05.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) • 22.05.2022 - 16.08.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) • 17.08.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) • 14.11.2022 - 31.01.2023: 1,088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023) • 01.02.2023 - 20.05.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.06.2023) Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.02.2023; vgl. UNGA 20.06.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.02.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.04.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.06.2023).Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.02.2023; vergleiche UNGA 20.06.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.02.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.04.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.06.2023). Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.07.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlichTTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und ISKP (Islamic State Khorasan Province) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.07.2023). Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.01.2022; vgl. UNGA 15.06.2022, UNGA 14.09.2022, UNGA 07.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 07.12.2022; vgl. UNGA 27.02.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.06.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.01.2023). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.06.2023).Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.01.2022; vergleiche UNGA 15.06.2022, UNGA 14.09.2022, UNGA 07.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 07.12.2022; vergleiche UNGA 27.02.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.06.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.01.2023). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.06.2023). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3% der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7% bzw. 70,7% der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.01.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 03.02.2023). […] 4.1 Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung 2023-03-21 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.07.2022; vgl. USDOS 12.04.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.08.2021a; vgl. DW 20.08.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 01.11.2021; vgl. NYT 29.08.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.08.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.03.2022).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.07.2022; vergleiche USDOS 12.04.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.08.2021a; vergleiche DW 20.08.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 01.11.2021; vergleiche NYT 29.08.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.08.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.03.2022). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung [nutzt] soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.08.2021; vgl. BBC 20.08.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 09.01.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.08.2021). […]Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung [nutzt] soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.08.2021; vergleiche BBC 20.08.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 09.01.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.08.2021). […] 5 Regionen Afghanistans Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 23.08.2023) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 23.08.2023). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.08.2022; vgl AA 26.06.2023) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
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