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{'item': 'W207 2280534-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2024 GeschäftszahlW207 2280534-1 Spruch, , , W207 2280534-1/26E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.03.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter Mag. Karl REIFF, Mag. Harald STELZER, Mag. Christa MARISCHKA und Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Christoph SCHRIBL, Arbeiterkammer Steiermark, gegen den Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, errichteten Behindertenausschusses vom 05.09.2023, Zahl OB: XXXX , wegen § 8 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) betreffend Zustimmung zur zukünftig auszusprechenden Kündigung der begünstigten behinderten Dienstnehmerin XXXX (mitbeteiligte Partei: Land Steiermark, vertreten durch den für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstand der XXXX ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter Mag. Karl REIFF, Mag. Harald STELZER, Mag. Christa MARISCHKA und Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Mag. Christoph SCHRIBL, Arbeiterkammer Steiermark, gegen den Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, errichteten Behindertenausschusses vom 05.09.2023, Zahl OB: römisch 40 , wegen Paragraph 8, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) betreffend Zustimmung zur zukünftig auszusprechenden Kündigung der begünstigten behinderten Dienstnehmerin römisch 40 (mitbeteiligte Partei: Land Steiermark, vertreten durch den für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstand der römisch 40 ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2024 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG abgewiesen und damit die Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung erteilt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG abgewiesen und damit die Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.03.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.03.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W207.2280534.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.