Obsah (8)
Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 42§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2024 GeschäftszahlW217 2287945-1 Spruch, W217 2287945-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der mj Beschwerdeführer beantragte, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin, mit dem bei der belangten Behörde am 10.07.2023 eingelangten ausgefüllten Formularvordruck die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Rubrik „Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragung in den Behindertenpass: Insbesondere: …." unter Punkt
- des von der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ausgefüllten Antragsformulars wurde nicht angekreuzt, blieb leer und wurde keine Zusatzeintragung genannt. In dem ausgefüllten Formular zu dieser Antragstellung schien kein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" auf.
- In der Folge holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten ein: Frau Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, führt in ihrem Aktengutachten vom 04.08.2023 auszugsweise Nachfolgendes aus:
- In der Folge holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten ein: Frau Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, führt in ihrem Aktengutachten vom 04.08.2023 auszugsweise Nachfolgendes aus: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): siehe auch FLAG vom 18.01.2021 Anamnese: 4/2019 psychologische Untersuchung bei Dr. XXXX aufgrund einer Entwicklungsproblematik. Die Einschulung erfolgte primär in eine Vorschulklasse. Aktuell Besuch einer Volksschule mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Unterricht nach ASO-Lehrplan. Es zeigte sich eine durchschnittliche Intelligenz, depressive Reaktion, Hinweis für ein ADHS mit Verzögerung der motorischen und sprachlichen Entwicklung.4 aus 2019, psychologische Untersuchung bei Dr. römisch 40 aufgrund einer Entwicklungsproblematik. Die Einschulung erfolgte primär in eine Vorschulklasse. Aktuell Besuch einer Volksschule mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Unterricht nach ASO-Lehrplan. Es zeigte sich eine durchschnittliche Intelligenz, depressive Reaktion, Hinweis für ein ADHS mit Verzögerung der motorischen und sprachlichen Entwicklung. Derzeitige Beschwerden: Kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 1.6.2019 Dr. XXXX : Konzentrationsleistung angespannt, unruhig, zappelig, Grundstimmung subdepressiv. Benötigt kontinuierliche Stütze. Geringe Ausdauer. Handelt impulsiv, kann Misserfolg emotional nicht adäquat verarbeiten. Intelligenzquotient 95.1.6.2019 Dr. römisch 40 : Konzentrationsleistung angespannt, unruhig, zappelig, Grundstimmung subdepressiv. Benötigt kontinuierliche Stütze. Geringe Ausdauer. Handelt impulsiv, kann Misserfolg emotional nicht adäquat verarbeiten. Intelligenzquotient
- Diagnosen: depressive Reaktion, ADHS, Verzögerung der feinmotorischen und sprachlichen Entwicklung. Oppositionelle Störung des Sozialverhaltens. 14.1.2021 öffentliche Volksschule XXXX :
- Klasse Schuljahr 2020/21, Integrationsklasse, sonderpädagogischer Förderbedarf14.1.2021 öffentliche Volksschule römisch 40 :
- Klasse Schuljahr 2020/21, Integrationsklasse, sonderpädagogischer Förderbedarf Psycho(patho)logischer Status: Besucht die
- Klasse einer Volksschule, Unterricht nach ASO-Lehrplan, verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, impulsiv-oppositionell im Verhalten, aber auch Stimmungsschwankungen. Wenig Gefahreneinschätzung. Ständige Unterstützung in den ADL notwendig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen 60% Nachuntersuchung: in 3 Jahren Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel - Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zusätzlich Lernbeeinträchtigung 03.02.02 60 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten nach dem BBG Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - X Nachuntersuchung 05/2024 - Analog zum FLAGX Nachuntersuchung 05 aus 2024, - Analog zum FLAG (…)
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Aus den vorliegenden Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung ableiten, welche die Benützung öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Nein“
- Mit Schreiben vom 07.08.2023 übermittelte die belangte Behörde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs
§ 45AVG das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens: 3.
Mit Schreiben vom 07.08.2023 übermittelte die belangte Behörde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens: „Auf Grund Ihres am 10.07.2023 eingelangten Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) wird mitgeteilt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt wurde, laut welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. besteht. Es besteht die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, sofern Sie Einwendungen zum Ergebnis haben. Diese muss begründet sein und es sind, wenn möglich, auch entsprechend neue Beweismittel beizulegen. Sollte Ihre Stellungnahme bis zum angeführten Zeitpunkt nicht eingelangt sein, wird auf Grund des bisherigen Ermittlungsverfahrens entschieden werden. Falls Sie mit dem Ergebnis einverstanden sind, kann eine Stellungnahme unterbleiben. Nach Ablauf der Frist erhalten Sie den entsprechenden Bescheid.“ 3.
- In einem weiteren Schreiben vom 08.09.2023 ersuchte die belangte Behörde um Übermittlung eines Lichtbildes zur Ausstellung des Behindertenpasses. 3.
- Mit E-Mail vom 15.09.2023 schrieb die gesetzliche Vertreterin sodann: „Hiermit erhebe ich Einspruch. Meinen Söhnen XXXX und XXXX wurde der Behindertenpass zugesprochen, doch die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmitteln‘ nicht. Hiermit möchte ich nochmals die Lage schildern da ich es nicht als zumutbar empfinde. Meine Kinder dürfen teilweise nicht auf Schulausflüge mit da ihr Verhalten eine Gefahr da stellt für sie selbst, sie können Situationen nicht abschätzen. Mein Sohn XXXX hat unkontrollierte emotionale Anfälle in denen er einfach wegläuft oder strikt sitzen bleibt (Vorfall in der Schule, die Lehrerin musste ihn aus dem Bus zerren da er nicht aussteigen wollte und der Bus weiter gefahren wäre). Mein Sohn XXXX , haltet den Lärm und die Menschenmengen nicht aus. Ihr Verhalten ermöglicht es teilweise nicht an Ausflügen teilzunehmen und falls schon ist es eine sehr große Belastung für das Lehrpersonal und mich als Mutter (kam vor das ich meinen sohn während eines Ausfluges abholen musste da es für die Lehrer nicht ging, sicher zurück zufahren aufgrund seines Verhaltens). Es ist für mich leider nicht zumutbar mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mit meinen Kindern zufahren, da beide Kinder gestresst sind und ihre Emotionen nicht kontrollieren können, sie werden beleidigend (auch fremden gegenüber) wütend, laufen weg, schreien, steigen in Verkehrsmitteln nicht ein da es zu laut ist und zu viele Menschen sind. Sie bleiben nicht sitzen, laufen herum, auch auf die Hinweise das sie sich verletzen könnten reagieren sie aufmüpfig und ignorieren sie, es gab deswegen mehrmals Probleme mit anderen Fahrgästen und dies sind Situationen die für mich als Mutter sehr unangenehm sind und ich das Risiko nicht eingehen kann das einer meiner Söhne in einem Bus oder U-Bahn sitzen bleiben während ein anderer wegläuft. Auch Vorbereitung in etwaTage vorher zubesprechen das wir ein Verkehrsmittel nutzen ändern an den Situationen nichts.Meinen Söhnen römisch 40 und römisch 40 wurde der Behindertenpass zugesprochen, doch die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmitteln‘ nicht. Hiermit möchte ich nochmals die Lage schildern da ich es nicht als zumutbar empfinde. Meine Kinder dürfen teilweise nicht auf Schulausflüge mit da ihr Verhalten eine Gefahr da stellt für sie selbst, sie können Situationen nicht abschätzen. Mein Sohn römisch 40 hat unkontrollierte emotionale Anfälle in denen er einfach wegläuft oder strikt sitzen bleibt (Vorfall in der Schule, die Lehrerin musste ihn aus dem Bus zerren da er nicht aussteigen wollte und der Bus weiter gefahren wäre). Mein Sohn römisch 40 , haltet den Lärm und die Menschenmengen nicht aus. Ihr Verhalten ermöglicht es teilweise nicht an Ausflügen teilzunehmen und falls schon ist es eine sehr große Belastung für das Lehrpersonal und mich als Mutter (kam vor das ich meinen sohn während eines Ausfluges abholen musste da es für die Lehrer nicht ging, sicher zurück zufahren aufgrund seines Verhaltens). Es ist für mich leider nicht zumutbar mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mit meinen Kindern zufahren, da beide Kinder gestresst sind und ihre Emotionen nicht kontrollieren können, sie werden beleidigend (auch fremden gegenüber) wütend, laufen weg, schreien, steigen in Verkehrsmitteln nicht ein da es zu laut ist und zu viele Menschen sind. Sie bleiben nicht sitzen, laufen herum, auch auf die Hinweise das sie sich verletzen könnten reagieren sie aufmüpfig und ignorieren sie, es gab deswegen mehrmals Probleme mit anderen Fahrgästen und dies sind Situationen die für mich als Mutter sehr unangenehm sind und ich das Risiko nicht eingehen kann das einer meiner Söhne in einem Bus oder U-Bahn sitzen bleiben während ein anderer wegläuft. Auch Vorbereitung in etwaTage vorher zubesprechen das wir ein Verkehrsmittel nutzen ändern an den Situationen nichts. Daher erhebe ich Einspruch da die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Ich hoffe ich konnte einen kleinen Einblick in unseren Alltag schaffen und etwas nachvollziehbar erklären.“
- Daraufhin wurde von der belangten Behörde ein weiteres Gutachten eingeholt. Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und FA für Kinder- und Jugendheilkunde, hält in seinem Gutachten vom 27.12.2023, basierend auf der persönlichen Begutachtung des mj. Beschwerdeführers, fest:
- Daraufhin wurde von der belangten Behörde ein weiteres Gutachten eingeholt. Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und FA für Kinder- und Jugendheilkunde, hält in seinem Gutachten vom 27.12.2023, basierend auf der persönlichen Begutachtung des mj. Beschwerdeführers, fest: „Anamnese: Entsprechend dem Vorgutachten 08/2023 und dem klinisch-psychologischen Befund von Mag. XXXX 11/2023 besteht bei XXXX eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens mit leichter depressiver Verstimmung, oppositionell-impulsiven Verhaltensweisen und geringem Selbstwert. Er zeigt wenig soziales Verständnis. Beim Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel verhält er sich unauffällig bis ein Trigger ausgelöst wird, woraufhin er plötzlich bockig wird und ein oppositionelles Verhalten zeigt. Gefahren kann er keine einschätzen. Er kann nur in Begleitung mit Bus oder U-Bahn fahren, alleine kann XXXX nicht fahren. Das wäre zu gefährlich.Entsprechend dem Vorgutachten 08 aus 2023, und dem klinisch-psychologischen Befund von Mag. römisch 40 11 aus 2023, besteht bei römisch 40 eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens mit leichter depressiver Verstimmung, oppositionell-impulsiven Verhaltensweisen und geringem Selbstwert. Er zeigt wenig soziales Verständnis. Beim Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel verhält er sich unauffällig bis ein Trigger ausgelöst wird, woraufhin er plötzlich bockig wird und ein oppositionelles Verhalten zeigt. Gefahren kann er keine einschätzen. Er kann nur in Begleitung mit Bus oder U-Bahn fahren, alleine kann römisch 40 nicht fahren. Das wäre zu gefährlich. Derzeitige Beschwerden: Siehe Anamnese. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Psychotherapie. Sozialanamnese: XXXX kommt mit seiner Mutter zum Untersuchungstermin. Er besucht die
- Klasse der Volksschule XXXX . Er lebt mit seinem Bruder und seinen Eltern im gemeinsamen Familienverband. römisch 40 kommt mit seiner Mutter zum Untersuchungstermin. Er besucht die
- Klasse der Volksschule römisch 40 . Er lebt mit seinem Bruder und seinen Eltern im gemeinsamen Familienverband. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 26.11.2023 Praxis, Mag. XXXX , Klinischer Psychologe und Gesundheitspsychologe, XXXX 26.11.2023 Praxis, Mag. römisch 40 , Klinischer Psychologe und Gesundheitspsychologe, römisch 40 Klinisch-psychologischer Befundbericht Diagnosen: Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens Leichte depressive Episode Zusammenfassung: Zum Untersuchungszeitpunkt weist XXXX eine im Durchschnitt liegende intellektuelle Gesamtbegabung auf. Es zeigen sich Defizite in der Dauer- und selektiven Aufmerksamkeit. Im Verlauf der Diagnostik und zunehmender Ermüdung wird er motorisch unruhig, häufig zeigt sich impulsives Verhalten, teilweise in Opposition. XXXX wirkt dysphorisch, selbst beschreibt er einen geringen Selbstwert. Er zeigt wenig soziales Verständnis und verfügt kaum über Emotionsregulations- und Konfliktbewältigungsstrategien.Zusammenfassung: Zum Untersuchungszeitpunkt weist römisch 40 eine im Durchschnitt liegende intellektuelle Gesamtbegabung auf. Es zeigen sich Defizite in der Dauer- und selektiven Aufmerksamkeit. Im Verlauf der Diagnostik und zunehmender Ermüdung wird er motorisch unruhig, häufig zeigt sich impulsives Verhalten, teilweise in Opposition. römisch 40 wirkt dysphorisch, selbst beschreibt er einen geringen Selbstwert. Er zeigt wenig soziales Verständnis und verfügt kaum über Emotionsregulations- und Konfliktbewältigungsstrategien. 04.08.2023 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX 04.08.2023 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 Ärztliches PASS-Sachverständigengutachten: GdB 60% (Kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 140,00 cm Gewicht: 25,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: 11 Jahre alter Bub, kein Meningismus, Haut: bland, HNO: bland, Cor: rein, rhythmisch, normofrequent, Pulmo: VA bds., kein Giemen, keine Einziehungen, grobneurologisch unauffällig, Abdomen: weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusch normal. Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild und Gesamtmobilität unauffällig, keine erheblichen Einschränkungen vorliegend. Status Psychicus: XXXX ist ein freundlicher Bub, der meine Fragen nicht beantworten kann, oppositionell agiert, sich aber in der Untersuchungssituation ruhig und angepasst verhält. Direkter Blickkontakt. Er spielt ruhig. römisch 40 ist ein freundlicher Bub, der meine Fragen nicht beantworten kann, oppositionell agiert, sich aber in der Untersuchungssituation ruhig und angepasst verhält. Direkter Blickkontakt. Er spielt ruhig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens mit leichter depressiver Verstimmung Untere Rahmensatz, da Besuch der Regelschule unter laufender Psychotherapie möglich. 03.04.02 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Alleiniges Leiden. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe auf 50% im Vergleich zum Vorgutachten vom 04.08.2023, da sich das Leiden 1 signifikant gebessert hat und keine Lernbeeinträchtigung im Rahmen einer psychologischen Austestung nachgewiesen werden konnte. X Nachuntersuchung 12/2026 - Evaluierung des weiteren Krankheitsverlaufes.X Nachuntersuchung 12 aus 2026, - Evaluierung des weiteren Krankheitsverlaufes. Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte Xrömisch zehn Bedarf einer Begleitperson
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es besteht keine Einschränkung der Mobilität. Der sichere Transport, das Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist möglich. Trotz der hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens ist eine Teilhabe am öffentlichen Leben möglich und somit besteht auch keine Einschränkung in Bezug auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Keine erhebliche Einschränkung der Funktion des Immunsystems dokumentiert.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Keine erhebliche Einschränkung der Funktion des Immunsystems dokumentiert. (…) Begründung: Das Erfordernis einer Begleitperson kann aufgrund der fehlenden Gefahreneinschätzung begründet werden.“
- Mit Schreiben vom 12.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner gesetzlichen Vertreterin mitgeteilt, dass auf Grund seines Antrages vom 10.07.2023 laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen würden vorliegen: - „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" - „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde in den nächsten Tagen übermittelt werden. Der Behindertenpass werde mit 31.03.2027 befristet, weil nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung des Gesundheitszustandes erforderlich sei.
- Mit Bescheid vom 12.02.2024 wies die belangte Behörde den am 10.07.2023 eingelangten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 27.12.2023, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung darstelle. Daraus ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung vom Beschwerdeführer nicht erfüllt würden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertreterin des mj. Beschwerdeführers mit E-Mail vom 05.03.2024 fristgerecht Beschwerde.
- Am 08.03.2024 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der mj. Beschwerdeführer brachte, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin, am 10.07.2023 nur einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. In diesem Antrag wurde kein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt. Es wurde von der belangten Behörde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.12.2023 eingeholt, in dem u.a. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verneint wurde.Es wurde von der belangten Behörde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.12.2023 eingeholt, in dem u.a. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verneint wurde. Die belangte Behörde hat am 12.02.2024 an den Beschwerdeführer zu Handen dessen gesetzlicher Vertreterin den befristet bis zum 31.03.2027 ausgestellten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. versendet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2024 wurde der im Spruch ausdrücklich zitierte am 10.07.2023 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gegen den Bescheid vom 12.02.2024 erhob die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers am 05.03.2024 Beschwerde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1. Rechtsgrundlagen
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. 3.1.
- Fehlen eines Begehrens auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im bei der belangten Behörde eingelangten Antrag vom 10.07.2023: Wie sich aus der Bestimmung des § 45 Abs. 1 BBG ergibt, ist für die Gewährung der Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass ein Antrag beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Zu diesen Zusatzeintragungen zählt auch die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Auch aus § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geht hervor, dass erst auf Grund eines Antrages des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen ist, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist.Wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, BBG ergibt, ist für die Gewährung der Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass ein Antrag beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Zu diesen Zusatzeintragungen zählt auch die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Auch aus Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geht hervor, dass erst auf Grund eines Antrages des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen ist, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen und Anbringen der Parteien nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 3.10.2013, 2012/06/0185; 23.5.2014, 2012/02/0188). Unter Anwendung dieses Interpretationsmaßstabes umfasst der im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 12.02.2024 ausdrücklich genannte Antrag der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers, bei der belangten Behörde eingelangt am 10.07.2023, keinen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Eine solche wurde auch nicht in der dafür vorgesehenen Rubrik des von der gesetzlichen Vertreterin ausgefüllten Antragsformulars unter Punkt
- angeführt. Es scheint vielmehr im gesamten Antrag, der bei der belangten Behörde am 10.07.2023 eingelangt ist, kein Begehren zu einer solchen Zusatzeintragung auf. Es findet sich somit überhaupt kein Ansatzpunkt für einen Antrag der gesetzlichen Vertreterin auf Vornahme einer solchen Zusatzeintragung. Der bei der belangten Behörde am 10.07.2023 eingelangte Antrag umfasst daher auch kein Begehren auf Vornahme einer solchen Zusatzeintragung in seinen Behindertenpass. Selbst der am 15.09.2023 eingelangte Einspruch der gesetzlichen Vertreterin, worin diese ausführt, die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmitteln“ sei nicht zugesprochen worden, sie empfinde die Lage jedoch als unzumutbar, es sei ihr bzw. den Lehrern ihrer Söhne nicht zumutbar, mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit ihren Kindern zu fahren, umfasst kein Begehren auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass des minderjährigen Beschwerdeführers. Daran kann auch nichts ändern, dass im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 27.12.2023 auch eine Ausführung zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Minderjährigen erfolgte und das angeführte Gutachten dem Parteiengehör unter Einräumung einer Stellungnahmefrist unterzogen wurde. Daran kann auch nichts ändern, dass im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 27.12.2023 auch eine Ausführung zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Minderjährigen erfolgte und das angeführte Gutachten dem Parteiengehör unter Einräumung einer Stellungnahmefrist unterzogen wurde. Letztlich kann es dahinstehen, ob es sich bei dem Einspruch vom 15.09.2023 um einen verfahrenseinleitenden Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" handelt, weil über diesen allfälligen Antrag jedenfalls nicht abgesprochen wurde und ein solcher hypothetischer Antrag daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Obwohl es an einem Begehren auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass im ausgefüllten bei der belangten Behörde am 10.07.2023 eingelangten Antrag gefehlt hat, hat die belangte Behörde im nun bekämpften Bescheid vom 12.02.2024 im Spruch über einen bei der belangten Behörde am 10.07.2023 eingelangten Antrag abgesprochen, der auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ausgerichtet gewesen sein sollte. Da die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
§ 45Abs.
1 BBG an einen Antrag gebunden ist, es aber in der gegenständlichen Fallkonstellation im von der gesetzlichen Vertreterin ausgefüllten bei der belangten Behörde am 10.07.2023 eingelangten Formular an einem solchen gefehlt hat, ist der von ihr bekämpfte abweisende, mit 12.02.2024 datierte Bescheid zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gestützt auf den am 10.07.2023 eingelangten Antrag mit Rechtswidrigkeit belastet.Da die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
Paragraph 45, Absatz eins, BBG an einen Antrag gebunden ist, es aber in der gegenständlichen Fallkonstellation im von der gesetzlichen Vertreterin ausgefüllten bei der belangten Behörde am 10.07.2023 eingelangten Formular an einem solchen gefehlt hat, ist der von ihr bekämpfte abweisende, mit 12.02.2024 datierte Bescheid zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gestützt auf den am 10.07.2023 eingelangten Antrag mit Rechtswidrigkeit belastet. Die Behörde hat in einem grundsätzlich antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren ohne einen diesbezüglichen Antrag eine behördliche Entscheidung getroffen. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. VwGH 16.11.1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. VfGH
- 1964, Slg. Nr. 4730,
- 3 1968, Slg. Nr. 5685).Die Behörde hat in einem grundsätzlich antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren ohne einen diesbezüglichen Antrag eine behördliche Entscheidung getroffen. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung vergleiche VwGH 16.11.1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche VfGH
- 1964, Slg. Nr. 4730,
- 3 1968, Slg. Nr. 5685). Nach § 27 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat (vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls aus der Aktenlage geklärt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls aus der Aktenlage geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2287945.1.00