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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2024 GeschäftszahlW233 2274860-2 Spruch, W233 2274860-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. 1145023810-230134842, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. 1145023810-230134842, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stellte in Österreich am 17.01.2023 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am 18.01.2023 gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er habe den Herkunftsstaat verlassen, da er hohe Spielschulden habe, diese nicht begleichen könne und es mit den Gläubigern ständig Probleme gegeben habe. Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat würden ihn die Gläubiger töten.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2023, Zl. 1145023810/230134842, wurde (unter anderem) der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2023, Zl. W242 2274860-1/6E, stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und somit das Verfahren zugelassen.
  3. Am 06.11.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Rahmen welcher er zu seiner Person, seinem Leben im Herkunftsstaat sowie in Österreich, zu seinen Familienangehörigen und zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt wurde. Seine Fluchtvorbringen ergänzte er insoweit, als er anführte, dass er spielsüchtig gewesen und von einem Gläubiger, der von ihm Geld verlangt habe, geschlagen worden sei. Ferner habe ihm der Gläubiger gedroht, dass er ihn töten werde, wenn er das Geld beim nächsten Mal nicht zurückzahle.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen für seine freiwillige Ausreise eingeräumt.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen für seine freiwillige Ausreise eingeräumt.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung am 22.12.2023 vollinhaltlich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  7. Am 29.12.2023 langten die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  8. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 07.03.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Das Bundesamt ist unentschuldigt nicht erschienen. Der Beschwerdeführer wurde zu seiner Identität und Herkunft, zu seinen persönlichen Lebensumständen, zu seinem Leben in Österreich, zu seinen Angehörigen und zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen sowie zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt. Ferner wurde mit dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über China mit Stand vom 13.04.2023 erörtert. Der Beschwerdeführer erstattete hierzu im Wege seiner Vertretung eine mündliche Stellungnahme. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen 1.
  10. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers 1.1.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers Der 47-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an und ist konfessionslos. Er ist geschieden und hat zwei Söhne im Alter von circa 16 und 24 Jahren. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht hinreichend festgestellt werden. Er stammt aus der Stadt XXXX in der chinesischen Provinz Hebei, spricht Chinesisch und hat im Herkunftsstaat insgesamt neun Jahre die Schule besucht. Seinen Lebensunterhalt hat der Beschwerdeführer in der Volksrepublik China eigenständig erwirtschaftet, indem er als Koch sowie als Bauarbeiter gearbeitet hat. Er stammt aus der Stadt römisch 40 in der chinesischen Provinz Hebei, spricht Chinesisch und hat im Herkunftsstaat insgesamt neun Jahre die Schule besucht. Seinen Lebensunterhalt hat der Beschwerdeführer in der Volksrepublik China eigenständig erwirtschaftet, indem er als Koch sowie als Bauarbeiter gearbeitet hat. Die Eltern des Beschwerdeführers kommen seit seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat für den Unterhalt seiner beiden Kinder auf und leben gemeinsam mit diesen in der Eigentumswohnung des Beschwerdeführers in der Stadt XXXX . In der Volksrepublik China hat der Beschwerdeführer darüber hinaus familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Schwester und seines Bruders, welche beide in der Landwirtschaft tätig sind. Der Kontakt zu seiner Familie ist nach wie vor aufrecht.Die Eltern des Beschwerdeführers kommen seit seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat für den Unterhalt seiner beiden Kinder auf und leben gemeinsam mit diesen in der Eigentumswohnung des Beschwerdeführers in der Stadt römisch 40 . In der Volksrepublik China hat der Beschwerdeführer darüber hinaus familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Schwester und seines Bruders, welche beide in der Landwirtschaft tätig sind. Der Kontakt zu seiner Familie ist nach wie vor aufrecht. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Am 27.03.2016 reiste der Beschwerdeführer unter Verwendung eines Touristenvisums von der Volksrepublik China über die Russische Föderation nach Österreich, wo er sich seither durchgehend aufhält. Am 07.03.2017 stellte er daraufhin seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Ferner wurde festgestellt, dass ihm kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt. Zudem wurde ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Dieser Bescheid ist am 06.07.2017 in Rechtskraft erwachsen. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat mit Gültigkeit von 19.02.2019 bis 19.05.2019 ausgestellt. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach, sondern verbleib unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet und stellte am 17.01.2023 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen. Er lebt weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, verfügt jedoch über kein besonderes Naheverhältnis zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person. Während seines Aufenthalts in Österreich ist der Beschwerdeführer von 21.06.2017 bis 08.07.2017 in einem Unternehmen beschäftigt und zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Ferner ist er im Zeitraum von 18.01.2023 bis 26.01.2023 sozialversichert gewesen und hat Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Seither bestreitet er seinen Lebensunterhalt durch die Verrichtung von Hilfstätigkeiten, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein und/oder über eine arbeitsmarktrechtliche oder gewerberechtliche Genehmigung zu verfügen. Der Beschwerdeführer besucht seit 08.01.2024 einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1 und verfügt somit über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Sonstige Kurse oder Ausbildungen hat er während seines Aufenthalts nicht absolviert. Einer ehrenamtlichen Tätigkeit geht er nicht nach. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Österreich in den Zeiträumen von seiner Einreise am 27.03.2016 bis 03.07.2017, von 21.08.2017 bis 04.11.2018 sowie von 18.06.2019 bis 09.02.2023 nicht gemeldet. Aktuell ist der Beschwerdeführer als obdachlos gemeldet und lebt bei einem Freund. 1.1.
  12. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen sowie zur Situation im Fall der Rückkehr Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm im Herkunftsstaat aufgrund von Spielschulden Verfolgungshandlungen seitens einer mafiösen Gruppierung drohen, ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist nicht Opfer von Menschenhandel geworden. In der Volksrepublik China ist er weder persönlich verfolgt noch bedroht worden. Er ist im Herkunftsstaat nicht vorbestraft und wird nicht von den staatlichen Behörden gesucht. Ebenso wenig ist er zu irgendeinem Zeitpunkt Mitglied einer politischen Gruppierung oder einer Partei gewesen. In der Volksrepublik China ist er weder wegen einer politischen Gesinnung noch wegen seines (fehlenden) Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden. Der Beschwerdeführer ist vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat keinen unmittelbaren Bedrohungen oder konkreten Gefahren seine körperliche Unversehrtheit betreffend ausgesetzt gewesen. In der Volksrepublik China drohen ihm keine physischen oder psychischen Gewalthandlungen durch staatliche Behörden oder nichtstaatliche Personen. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. Weiters steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Volksrepublik China in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Ebenso wenig steht fest, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Volksrepublik China Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
  13. Zur Lage im Herkunftsstaat 1.2.
  14. Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist stabil. Dennoch kann es sporadisch zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen. Vereinzelt sind in China Anschläge verübt worden (EDA 8.2.2023). Es gibt in China keine unüberbrückbaren sozialen oder religiösen Spaltungen und, mit Ausnahme einiger Minderheiten wie z. B. der Uiguren und Tibeter, gibt es auch keine ethnische (BS 23.2.2022). Demonstrationen, Unruhen, Zusammenstöße Zivile Unruhen, ausgelöst durch ein breites Spektrum sozio-ökonomischer und politischer Missstände, ereignen sich in China regelmäßig (ICG 21.4.2022). Täglich kommt es zu Dutzenden von Protesten chinesischer Bürger, doch die meisten davon sind klein und betreffen Themen der Lebensgrundlage wie Lohnrückstände, Abriss von Häusern, Enteignung von Land (BS 23.2.2022) sowie Zwangsräumungen oder Zwangsumsiedelungen und unangemessene Entschädigungen. Medienberichten zufolge fanden im Laufe des Jahres 2022 landesweit Tausende von Protesten statt (USDOS 20.3.2023). Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House dokumentierte zwischen Juni 2022 und 5.12.2022 1.080 Dissensfälle, zu 96 Prozent Demonstrationen oder Streiks. (FH 14.2.2023). Allerdings dürfte die Häufigkeit in den Statistiken unterrepräsentiert sein (FH 7.10.2022). Neben den großflächigen Anti-Lockdown-Demonstrationen gegen die Zero-Covid-Strategie der Regierung [siehe dazu Kapitel COVID-19, inkl. Informationskontrolle] sind vor allem die zahlreichen, landesweiten Proteste von Immobilienkäufern im Sommer 2022, die sogenannten Hypothekenboycotts zu nennen (BN 3.8.2022; vgl. BBC 10.3.2022; REU 19.9.2022). Diese machen fast die Hälfte (43 Prozent) aller von CDM dokumentierten Dissensfälle aus (FH 7.10.2022). Sie haben erreicht, dass das Politbüro lokale Beamte anwies, die Fertigstellung von Wohnungsbauprojekten zu gewährleisten, und staatliche Banken unter Druck setzte, die Bauarbeiten zu finanzieren (BN 3.8.2022). Neben den großflächigen Anti-Lockdown-Demonstrationen gegen die Zero-Covid-Strategie der Regierung [siehe dazu Kapitel COVID-19, inkl. Informationskontrolle] sind vor allem die zahlreichen, landesweiten Proteste von Immobilienkäufern im Sommer 2022, die sogenannten Hypothekenboycotts zu nennen (BN 3.8.2022; vergleiche BBC 10.3.2022; REU 19.9.2022). Diese machen fast die Hälfte (43 Prozent) aller von CDM dokumentierten Dissensfälle aus (FH 7.10.2022). Sie haben erreicht, dass das Politbüro lokale Beamte anwies, die Fertigstellung von Wohnungsbauprojekten zu gewährleisten, und staatliche Banken unter Druck setzte, die Bauarbeiten zu finanzieren (BN 3.8.2022). Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vgl. NZZ 16.2.2023).Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vergleiche NZZ 16.2.2023). Prinzipiell sind Demonstrationen und anderweitige Protestformen ohne Regierungserlaubnis, die für Durchschnittsbürger praktisch nicht zu bekommen ist, illegal und Teilnehmer riskieren daher ihre Inhaftierung (BS 23.2.2022; vgl. AA 19.12.2022). Häufig folgen auch formelle Anklagen. Demonstrationen, die durch allgemeine politische oder soziale Missstände motiviert sind, werden von den Behörden schnell und manchmal durch übermäßige Gewaltanwendung aufgelöst(USDOS 20.3.2023). Wenngleich Sicherheitskräfte oft mit harter Hand regieren (ICG 21.4.2022), werden andererseits kleine, friedliche und unpolitische Demonstrationen von den Behörden oftmals ignoriert, wobei die Bestrafung von Demonstrierenden unter Xi Jinping zugenommen hat (BS 23.2.2022). Die Regierung hat über Jahrzehnte sichergestellt, dass ein zur Niederschlagung großflächiger Aufstände nötiger Apparat aufgestellt wurde (AP 2.12.2022). Prinzipiell sind Demonstrationen und anderweitige Protestformen ohne Regierungserlaubnis, die für Durchschnittsbürger praktisch nicht zu bekommen ist, illegal und Teilnehmer riskieren daher ihre Inhaftierung (BS 23.2.2022; vergleiche AA 19.12.2022). Häufig folgen auch formelle Anklagen. Demonstrationen, die durch allgemeine politische oder soziale Missstände motiviert sind, werden von den Behörden schnell und manchmal durch übermäßige Gewaltanwendung aufgelöst(USDOS 20.3.2023). Wenngleich Sicherheitskräfte oft mit harter Hand regieren (ICG 21.4.2022), werden andererseits kleine, friedliche und unpolitische Demonstrationen von den Behörden oftmals ignoriert, wobei die Bestrafung von Demonstrierenden unter römisch zehn i Jinping zugenommen hat (BS 23.2.2022). Die Regierung hat über Jahrzehnte sichergestellt, dass ein zur Niederschlagung großflächiger Aufstände nötiger Apparat aufgestellt wurde (AP 2.12.2022). Massenüberwachungssysteme Die Behörden setzen Ressourcen für die Ausweitung von Massenüberwachungssystemen im ganzen Land ein (HRW 13.1.2022). Berichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit mehrere Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu überwachen (USDOS 20.3.2023). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, (biometrische) Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Im Rahmen einer Kampagne von 2015 bis 2020 wurden Städte flächendeckend mit Überwachungskameras ausgestattet, die als "sharp eyes" bezeichnet werden. China ist bestrebt, dasselbe in ländlichen Gebieten zu tun. Dutzende chinesische Unternehmen haben Software, bekannt als "one person, one file" entwickelt, die mithilfe künstlicher Intelligenz die gesammelten Daten über die Bewohner sortieren (REU 8.4.2022; vgl. FH 2.2022).Die Behörden setzen Ressourcen für die Ausweitung von Massenüberwachungssystemen im ganzen Land ein (HRW 13.1.2022). Berichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit mehrere Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu überwachen (USDOS 20.3.2023). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, (biometrische) Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Im Rahmen einer Kampagne von 2015 bis 2020 wurden Städte flächendeckend mit Überwachungskameras ausgestattet, die als "sharp eyes" bezeichnet werden. China ist bestrebt, dasselbe in ländlichen Gebieten zu tun. Dutzende chinesische Unternehmen haben Software, bekannt als "one person, one file" entwickelt, die mithilfe künstlicher Intelligenz die gesammelten Daten über die Bewohner sortieren (REU 8.4.2022; vergleiche FH 2.2022). Laut Menschenrechtsorganisationen greifen die Behörden auch auf Kameras und andere Formen der Überwachung zurück, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Die Videoüberwachung mit Gesichtserkennungstechnologie- und "Gangerkennung" ermöglicht es dabei der Polizei, auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren (USDOS 20.3.2023). Eine noch nie da gewesene Anzahl von Videoüberwachungskameras wurde während der COVID-19-Pandemie im Rahmen der Bemühungen um die Kontrolle des Virus eingesetzt [siehe dazu Kapitel COVID-19, inkl. Informationskontrolle] (DFAT 22.12.2021). Soziale Medien werden ebenfalls zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vgl. DFAT 22.12.2021). Die elektronische Überwachung wird zudem mit einer Offline-Überwachung durch Nachbarschaftskomitees der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ergänzt (FH 2.2022). Außerdem werden auch Kontrollen durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Orten aufrechterhalten (BS 23.2.2022). Soziale Medien werden ebenfalls zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vergleiche DFAT 22.12.2021). Die elektronische Überwachung wird zudem mit einer Offline-Überwachung durch Nachbarschaftskomitees der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ergänzt (FH 2.2022). Außerdem werden auch Kontrollen durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Orten aufrechterhalten (BS 23.2.2022). Militärische Stärke und Sicherheitskooperationen 2021 stand China mit Militärausgaben von schätzungsweise 293 Milliarden US-Dollar weltweit an zweiter Stelle, wobei das Militärbudget seit 27 aufeinanderfolgenden Jahren gestiegen ist (SIPRI 25.4.2022). Im März 2022 verkündete die Regierung zudem die Verabschiedung eines Verteidigungsbudgets, welches um 7,1 Prozent höher ist als das von
  15. Die kontinuierliche Aufstockung der Militärbudgets ist ein direktes Ergebnis des Ziels Pekings, die militärische Ausbildung zu verbessern, die Fähigkeiten zu steigern und die Kampfbereitschaft der Volksbefreiungsarmee zu erhöhen (JF 29.4.2022; vgl. Der Standard 5.3.2022). Laut dem Friedensforschungsinstitut SIPRI spiegeln sich in den Erhöhungen die langfristige Modernisierung und der Ausbau der Streitkräfte wider, die Pekings Position im geopolitischen Wettbewerb verbessern sollen (SD 26.4.2021).2021 stand China mit Militärausgaben von schätzungsweise 293 Milliarden US-Dollar weltweit an zweiter Stelle, wobei das Militärbudget seit 27 aufeinanderfolgenden Jahren gestiegen ist (SIPRI 25.4.2022). Im März 2022 verkündete die Regierung zudem die Verabschiedung eines Verteidigungsbudgets, welches um 7,1 Prozent höher ist als das von
  16. Die kontinuierliche Aufstockung der Militärbudgets ist ein direktes Ergebnis des Ziels Pekings, die militärische Ausbildung zu verbessern, die Fähigkeiten zu steigern und die Kampfbereitschaft der Volksbefreiungsarmee zu erhöhen (JF 29.4.2022; vergleiche Der Standard 5.3.2022). Laut dem Friedensforschungsinstitut SIPRI spiegeln sich in den Erhöhungen die langfristige Modernisierung und der Ausbau der Streitkräfte wider, die Pekings Position im geopolitischen Wettbewerb verbessern sollen (SD 26.4.2021). Die Sicherheitskooperation innerhalb der Shanghai Cooperation Organization (SCO) widmet sich dem Kampf der "three evil forces", Terrorismus, Separatismus (Taiwan, Tibet und Xinjiang) und Extremismus. In diesen Bereichen sollen auch der Austausch nachrichtendienstlicher Informationen sowie die Durchführung gemeinsamer militärischer Übungen verstärkt werden (LVAk 5.2020). International macht China seinen Einfluss geltend, um Staaten dazu zu bewegen, terrorverdächtige Personen auszuliefern (BAMF 2.2020). Vor dem Hintergrund der Spannungen mit den USA und der EU sowie des Ukraine-Kriegs rücken China und Russland enger zusammen. Nicht nur politisch auch militärisch wollen sich die beiden Länder annähern (IW 27.5.2022). Grenzkonflikte Es bestehen Spannungen aufgrund einer Reihe umstrittener Gebiete, wobei diese laut der NGO International Crisis Group nicht kurzfristig zu einem offenen Konflikt führen dürften (ICG 21.4.2022). Grenzkonflikt China und Indien Grenzkonflikte im bevölkerungsarmen Himalaja-Gebiet, die zum Teil militärisch ausgetragen wurden, prägen das Verhältnis zwischen beiden Mächten (LVAk 5.2020; vgl. BI 12.2022).2020 kam es zu einer größeren Konfliktsituation zwischen China und Indien aufgrund der Grenzstreitigkeiten in Ladakh, nachdem sich im Juni chinesische und indische Soldaten ein unbewaffnetes Gerangel in einem umstrittenen Gebiet lieferten. Berichten zufolge kamen 20 indische und 43 chinesische Soldaten ums Leben (BS 23.2.2022; vgl. BI 12.2022).Grenzkonflikte im bevölkerungsarmen Himalaja-Gebiet, die zum Teil militärisch ausgetragen wurden, prägen das Verhältnis zwischen beiden Mächten (LVAk 5.2020; vergleiche BI 12.2022).2020 kam es zu einer größeren Konfliktsituation zwischen China und Indien aufgrund der Grenzstreitigkeiten in Ladakh, nachdem sich im Juni chinesische und indische Soldaten ein unbewaffnetes Gerangel in einem umstrittenen Gebiet lieferten. Berichten zufolge kamen 20 indische und 43 chinesische Soldaten ums Leben (BS 23.2.2022; vergleiche BI 12.2022). Die Taiwan Frage und Spannungen im indopazifischen Raum Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik. Es wird von der VR China als
  17. Provinz geführt (ÖB Peking 12.2021). China betrachtet Taiwan als abtrünnige Provinz (MM 19.10.2022). Xi Jinping bekräftige in seiner Rede zur Eröffnung des
  18. Parteikongresses am 16.10.2022, dass China eine Unabhängigkeit Taiwans ablehne und seine staatliche Souveränität wie territoriale Integrität schütze (Kurier 16.10.2022; vgl. GD 16.10.2022; MM 19.10.2022). Für Xi Jinping und die KPCh gilt eine Wiedervereinigung von Festlandchina und Taiwan außerdem als "historische Aufgabe und unerschütterliche Verpflichtung" (MM 19.10.2022). Die Xi-Regierung übt weiterhin Druck auf Taiwan aus, sich zu einer Wiedervereinigung mit dem Festland zu verpflichten (BS 23.2.2022). Taiwans Regierungschefin hat chinesische Forderungen nach einer "Wiedervereinigung" Taiwans und Chinas strikt zurückgewiesen. Die Inselrepublik werde ihre Verteidigung ausbauen, um sicherzustellen, dass niemand Taiwan zwingen könne, den Weg zu nehmen, den Peking vorzeichne (Zeit online 10.10.2021).Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik. Es wird von der VR China als
  19. Provinz geführt (ÖB Peking 12.2021). China betrachtet Taiwan als abtrünnige Provinz (MM 19.10.2022). römisch zehn i Jinping bekräftige in seiner Rede zur Eröffnung des
  20. Parteikongresses am 16.10.2022, dass China eine Unabhängigkeit Taiwans ablehne und seine staatliche Souveränität wie territoriale Integrität schütze (Kurier 16.10.2022; vergleiche GD 16.10.2022; MM 19.10.2022). Für römisch zehn i Jinping und die KPCh gilt eine Wiedervereinigung von Festlandchina und Taiwan außerdem als "historische Aufgabe und unerschütterliche Verpflichtung" (MM 19.10.2022). Die Xi-Regierung übt weiterhin Druck auf Taiwan aus, sich zu einer Wiedervereinigung mit dem Festland zu verpflichten (BS 23.2.2022). Taiwans Regierungschefin hat chinesische Forderungen nach einer "Wiedervereinigung" Taiwans und Chinas strikt zurückgewiesen. Die Inselrepublik werde ihre Verteidigung ausbauen, um sicherzustellen, dass niemand Taiwan zwingen könne, den Weg zu nehmen, den Peking vorzeichne (Zeit online 10.10.2021). Die Kommunistische Partei der VR China hat eine gewaltsame Wiedervereinigung nie ausgeschlossen und zuletzt den Druck erhöht - etwa durch wiederholte Überflüge von Taiwans Flugsicherheitszone und sogar Taiwans Luftraum (MM 2.3.2022). Die taiwanische Armee absolvierte ihrerseits hingegen Manöver im Abwehrkampf gegen China (ORF 8.2.2022). Seit dem russischen Überfall auf die Ukraine wachsen die Befürchtungen, dass auch Peking seine wiederholten Drohungen mit der Eroberung der Insel wahr machen könnte (Zeit online 25.4.2022). Die USA hat Taiwan Unterstützung beim Aufbau der Verteidigungsfähigkeiten zugesichert, ein ausdrückliches Versprechen, die Insel im Falle eines Krieges militärisch zu unterstützen, gibt es dabei vonseiten der USA aber nicht (DlF 31.5.2022). Als Reaktion auf den zunehmenden Druck aus China haben die USA ein neues Bündnis im indopazifischen Raum ins Leben gerufen - das sogenannte Quad, ein informelles Viererbündnis von USA, Indien, Japan und Australien. Ländern wie Japan und Indien gegenüber war China zuletzt sehr aggressiv aufgetreten. Auch Hongkong und der Druck auf Taiwan spielen dabei eine Rolle (DlF 31.5.2022). […] 1.2.
  21. Rechtsschutz / Justizwesen China verfügt gemäß Verfassung über keine unabhängige Justiz (ÖB 12.2021). Die ausdrückliche Ablehnung einer politischen Machtbegrenzung durch Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative – und die Unterordnung individueller Rechte gegenüber kollektiven, durch die Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) definierten Interessen sind wesentliche Prinzipien der chinesischen Verfassungsordnung (BPB 7.9.2018). Schrittweise Reformen zur Verbesserung der Justizleistung und zur Erhöhung der Transparenz, der Professionalität und der Autonomie der Gerichte gegenüber den lokalen Behörden wurden 2014 eingeführt. Sie werden durch den Grundsatz der Parteivorherrschaft über das Gerichtswesen allerdings untergraben (FH 28.2.2022). So betont die Führung seit dem vierten Jahresplenum des
  22. Zentralkomitees 2014 die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto "den Gesetzen entsprechend das Land regieren". Eine Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d. h. der KPCh, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 12.2021). Die chinesische Führung arbeitet somit zwar an dem Ausbau des Rechtssystems im Sinne von „Rule by Law“ (sog. „Xi Jinping-Gedanken zur gesetzesbasierten Regierungsführung“). „Rule of Law“ im westlichen Sinne eines Systems von Abwehr- und Schutzrechten der Bürger gegenüber dem Staat ist damit nicht gemeint. Es gibt lediglich vereinzelt Fortschritte bei eher technisch-prozeduralen Reformmaßnahmen der Justiz (AA 11.10.2021). Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Richter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 11.10.2021). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip. Chinas Richterschaft genießt somit keine Unabhängigkeit, keinen erhöhten Schutz und kann zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden (ÖB 12.2021). Die KPCh dominiert das Justizsystem, wobei die Gerichte auf allen Ebenen von parteipolitisch-juristischen Ausschüssen beaufsichtigt werden, die Einfluss auf die Ernennung von Richtern, die Tätigkeiten der Gerichte sowie auf Urteile und Verurteilungen haben. Die Kontrolle durch die KPCh ist besonders in politisch sensiblen Fällen offensichtlich. Von Richtern wird erwartet, dass sie mit der KPCh-Ideologie konform gehen und die "absolute Führung" der Partei über die Gerichte wahren. Die meisten Richter sind Mitglieder der KPCh (FH 28.2.2022). Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren (ÖB 12.2021). Viele Richter beschweren sich darüber, dass sich lokale Beamte in Fälle einmischen, um mächtige Prozessparteien zu schützen, wichtige Industrien zu unterstützen oder um ihre eigene mögliche Haftung zu vermeiden (FH 28.2.2022). Noch immer haben viele Richter keine rechtswissenschaftliche Ausbildung, und es gibt vor allem auf unterer Gerichtsebene und am Land bzw. in kleineren Städten noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern (ÖB 12.2021). Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt die "Hochachtung und den Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung. Außerdem werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert (ÖB 12.2021). Das 2019 erneut revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert dem Wortlaut nach die Stellung des Angeklagten und des Verteidigers im Ermittlungs- und Strafprozess (AA 1.12.2020). Die Umsetzung steht aber in jedem Fall unter dem politischen Eingriffsvorbehalt der jeweiligen Parteiorgane, die fester integrierter Bestandteil auch bei den Strafgerichten sind (AA 1.12.2020; vgl. FH 28.2.2022).Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt die "Hochachtung und den Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung. Außerdem werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert (ÖB 12.2021). Das 2019 erneut revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert dem Wortlaut nach die Stellung des Angeklagten und des Verteidigers im Ermittlungs- und Strafprozess (AA 1.12.2020). Die Umsetzung steht aber in jedem Fall unter dem politischen Eingriffsvorbehalt der jeweiligen Parteiorgane, die fester integrierter Bestandteil auch bei den Strafgerichten sind (AA 1.12.2020; vergleiche FH 28.2.2022). Das Gesetz bestimmt, dass Häftlinge vor der Anklageerhebung einen Verteidiger hinzuziehen dürfen, allerdings sind lange Inhaftierungen ohne Zugang zu einem Anwalt vor der Anklageerhebung üblich (USDOS 12.4.2022). Rechtsanwälte Unabhängige Rechtsanwälte werden seit Mitte 2015 besonders intensiv verfolgt. Regelmäßig werden Rechtsanwälte zum Verschwinden gebracht. Das Justizministerium verstärkt darüber hinaus den systematischen Druck auf Rechtsanwälte. Laut einer Novellierung der Rechtsanwaltsordnung vom September 2016 müssen diese von ihrer Kanzlei gekündigt werden (was einem Berufsverbot gleichkommt) – wenn sie „andere dazu anregen oder zuschauen“ wenn diese „sich versammeln, Plakate halten etc., um die öffentliche Ordnung zu stören“, wenn sie über laufende Verfahren „öffentlich spekulieren“, oder „sich online versammeln“ und „offene Briefe unterzeichnen“ (ÖB 12.2021). Die Regierung hat zahlreichen Anwälten, die sensible Fälle wie die Verteidigung von prodemokratischen Dissidenten, Hauskirchenaktivisten, Falun-Gong-Anhängern oder Regierungskritikern übernommen haben, die Geschäftslizenz oder die Anwaltslizenz entzogen. Weitere Taktiken der Regierung, um Menschenrechtsanwälte einzuschüchtern oder anderweitig unter Druck zu setzen, sind rechtswidrige Inhaftierungen, vage "Ermittlungen" in Anwaltskanzleien, Berufsverbote, Schikanen, physische Einschüchterung und die Verweigerung des Zugangs zu Beweisen und Mandanten. Anwälte und ihre Familienangehörigen werden willkürlich festgenommen oder inhaftiert (USDOS 12.4.2022). Rechtsanwälte sollen als „politisch heikel“ gebrandmarkte Personen – inklusive Berufskollegen – nicht mehr (ordentlich) vertreten, keine kritische Meinungen über den Stand der Rechtsstaatlichkeit in China kundgeben, und nicht mehr über die laufende Repression sprechen (ÖB 12.2021). Ein mehrjähriges hartes Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte hat dazu geführt, dass ihre Mandanten keinen wirksamen oder unabhängigen Rechtsbeistand haben, während die betroffenen Anwälte entweder im Gefängnis sind, unter Hausarrest stehen oder ihre Arbeit nicht fortsetzen können (FH 28.2.2022). Sonderformen Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch "Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden" ersetzt. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe und hohe Strafen auf (AA 11.10.2021). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang in der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 11.10.2021). Laut Strafprozessordnung müssen auch im Falle einer Festnahme wegen Terrorismus, der Gefährdung der Staatssicherheit oder der schwerwiegenden Korruption die Angehörigen innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden. Es müssen von den Behörden jedoch keine Angaben über den Aufenthaltsort gegeben werden. Das Strafprozessgesetz sieht zudem vor, dass Verdächtige, die die staatliche Sicherheit gefährden, an einem "designierten Ort" bis zu sechs Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können (ÖB 12.2021). Der Einsatz von "Residenzüberwachung", die es der Polizei ermöglicht, Personen bis zu sechs Monate lang in geheimer Haft zu halten, hat in den letzten Jahren zugenommen. Schätzungen zufolge wurden 2019 mehr als 6.000 Personen nach diesem System festgehalten (FH 28.2.2022). Formen sogenannter Administrativhaft sind: "Haft zur Erziehung", "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Sie zielen häufig auf Prostituierte und Drogenabhängige, aber auch politisch missliebige Personen (z. B. Anti-Falun Gong-Kampagne) ab. Nach offizieller Abschaffung des Systems "Umerziehung durch Arbeit" (laojiao) (AA 11.10.2021) wurden hunderte dieser Haftanstalten in sogenannte "legal education center" umbenannt (AA 14.12.2018). Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt relativ leicht "geschaffen" werden (ÖB 12.2021). Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen ebenfalls weiterhin vor (AA 11.10.2021; vgl. ÖB 12.2021). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 12.2021).Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen ebenfalls weiterhin vor (AA 11.10.2021; vergleiche ÖB 12.2021). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 12.2021). Das „Shuanggui“ System für parteiinterne Sonderermittlungsverfahren wurde mit der Einrichtung der Nationalen Kontrollkommission und der Verabschiedung des National Supervision Law durch den Nationalen Volkskongress im März 2018 durch das sogenannte „liuzhi“-System ersetzt (AA 11.10.2021). Das Liuzhi-Haft-System wird als rechtliches Instrument der Regierung und der KPCh außerhalb des Justizsystems zur Untersuchung von Korruption und anderen Straftaten eingesetzt. Berichten zufolge sollen mit Korruptionsvorwürfe oft allerdings auch politische Rivalen kaltgestellt werden (USDOS 12.4.2022). Illegale und nicht deklarierte Anhaltezentren, sog. "black jails" sind weiterhin landesweit in Verwendung (ÖB 12.2021). Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten "schwarzen Gefängnissen" kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren (AA 11.10.2021). Petitionswesen Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer Provinz- oder Zentralregierung (AA 11.10.2021). Petenten können sich mit jeglichen Beschwerden an die dem Generalbüro des Staatsrats unterstehende, in Peking ansässige, "National Public Complaints and Proposal Administration" wenden. Aufgrund der Ineffizienz und Korruption der öffentlichen und der Justizverwaltung wird dieses Petitionsamt jedoch nicht wie eine Ombudsstelle oder Volksanwaltschaft als zusätzliche Option zum gerichtlichen Weg gesehen, sondern wird mit Petenten, die keinerlei Vertrauen in die Behörden haben, überwältigt (ÖB 12.2021). Seit
  23. Mai 2014 ist eine Regelung in Kraft, wonach nur bestimmte Petitionen angenommen werden, die nicht vor lokalen Behörden vorgebracht werden können, weil sie z.B. Korruptionsvorwürfe gegen diese betreffen. Da die lokalen Behörden jedoch oftmals der Gegenstand der Beschwerden sind, versuchen viele Petenten Peking zu erreichen. Daran werden sie von den lokalen Behörden in oft illegaler Weise gehindert (ÖB 12.2021). Petenten werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten (AA 11.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Die oft nicht dokumentierten Verhaftungen führen häufig zu einer kurzen Inhaftierung in extralegalen "schwarzen Gefängnissen" (USDOS 12.4.2022). Diese Formen der illegalen Anhaltung von Petenten wurden zwar vom Staatsrat 2014 explizit verboten, doch immer wieder werden Fälle von Petenten bekannt, die misshandelt, monatelang in Geheimgefängnissen oder in psychiatrische Anstalten festgehalten werden, um sie von einer Reise nach Peking zum Petitions-Büro abzuhalten (ÖB 12.2021). Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen seit einigen Jahren ab (AA 11.10.2021). […]Seit
  24. Mai 2014 ist eine Regelung in Kraft, wonach nur bestimmte Petitionen angenommen werden, die nicht vor lokalen Behörden vorgebracht werden können, weil sie z.B. Korruptionsvorwürfe gegen diese betreffen. Da die lokalen Behörden jedoch oftmals der Gegenstand der Beschwerden sind, versuchen viele Petenten Peking zu erreichen. Daran werden sie von den lokalen Behörden in oft illegaler Weise gehindert (ÖB 12.2021). Petenten werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten (AA 11.10.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die oft nicht dokumentierten Verhaftungen führen häufig zu einer kurzen Inhaftierung in extralegalen "schwarzen Gefängnissen" (USDOS 12.4.2022). Diese Formen der illegalen Anhaltung von Petenten wurden zwar vom Staatsrat 2014 explizit verboten, doch immer wieder werden Fälle von Petenten bekannt, die misshandelt, monatelang in Geheimgefängnissen oder in psychiatrische Anstalten festgehalten werden, um sie von einer Reise nach Peking zum Petitions-Büro abzuhalten (ÖB 12.2021). Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen seit einigen Jahren ab (AA 11.10.2021). […] 1.2.
  25. Korruption Korruption stellt nach wie vor ein großes Problem im Land dar. Die Umsetzung der Gesetze gegen Korruption ist uneinheitlich und intransparent und Korruption ist weit verbreitet (USDOS 12.4.2022). China scheint im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2021 auf dem
  26. Rang von 180 Staaten auf (TI 2022). 2020 befand sich China in der Reihung auf dem
  27. Rang von 180 Staaten (TI 2021). Korruption beeinflusst häufig Gerichtsentscheidungen, da die Schutzmaßnahmen gegen Korruption in der Justiz vage sind und unzureichend durchgesetzt werden. Die lokalen Regierungen ernennen und bezahlen die Richter der lokalen Gerichte und üben daher häufig Einfluss auf die Entscheidungen dieser Richter aus. Auch sind die von der Regierung stark regulierten Bereiche wie Landnutzung, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeldzahlungen. Gerichtsentscheidungen können häufig nicht durchgesetzt werden gegen mächtige Einrichtungen, darunter Regierungsinstitutionen, staatliche Firmen, Militärpersonal und einige Mitglieder der KPCh. Es gab zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung, allerdings auch über Gerichtsverfahren und Verurteilung im Berichtszeitraum 2021 (USDOS 12.4.2022). Die Regierung nimmt Korruption als Bedrohung ihrer Legitimität ernst. Die Strafen für Korruption können in schweren und aufsehenerregenden Fällen bis zum Todesurteil führen. Bei seinem Amtsantritt initiierte Präsident Xi eine landesweite Anti-Korruptionskampagne. Innerhalb von fünf Jahren führte das harte Vorgehen zur Verhaftung von mehr als 1.800 Beamten, darunter sehr hochrangige politische Persönlichkeiten(DFAT 22.12.2021). In zahlreichen Fällen ermittelten Staatsanwälte aufgrund von Korruption gegen Beamte und auch Leiter von Staatsunternehmen, die im Allgemeinen hohe KPCh-Ränge innehaben. Beobachter berichten allerdings, dass Korruptionsvorwürfe oft ein Vorwand sind, um politische Rivalen aus dem Weg zu räumen (USDOS 12.4.2022). Über eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher untersucht und bestraft, darunter hochrangige Staats-, Partei- und Militärbeamte. Es wird jedoch weithin angenommen, dass die Kampagne selektiv gegen Xis potenzielle Rivalen geführt wird (FH 28.2.2022).Die Regierung nimmt Korruption als Bedrohung ihrer Legitimität ernst. Die Strafen für Korruption können in schweren und aufsehenerregenden Fällen bis zum Todesurteil führen. Bei seinem Amtsantritt initiierte Präsident römisch zehn i eine landesweite Anti-Korruptionskampagne. Innerhalb von fünf Jahren führte das harte Vorgehen zur Verhaftung von mehr als 1.800 Beamten, darunter sehr hochrangige politische Persönlichkeiten(DFAT 22.12.2021). In zahlreichen Fällen ermittelten Staatsanwälte aufgrund von Korruption gegen Beamte und auch Leiter von Staatsunternehmen, die im Allgemeinen hohe KPCh-Ränge innehaben. Beobachter berichten allerdings, dass Korruptionsvorwürfe oft ein Vorwand sind, um politische Rivalen aus dem Weg zu räumen (USDOS 12.4.2022). Über eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher untersucht und bestraft, darunter hochrangige Staats-, Partei- und Militärbeamte. Es wird jedoch weithin angenommen, dass die Kampagne selektiv gegen Xis potenzielle Rivalen geführt wird (FH 28.2.2022). Während der streng kontrollierte staatliche Medienapparat einige bemerkenswerte Korruptionsermittlungen publik machte, wurden im Allgemeinen nur sehr wenige Einzelheiten über die Verfahren bzw. deren Gründe veröffentlicht. Die Reichweite der Zensur ist enorm - viele chinesische Journalisten berichten von einer Atmosphäre der "Paranoia" - und Korruption ist eines der Themen, die tabu sind (USDOS 12.4.2022). Für die Korruptionsbekämpfung ist die "National Supervisory Commission" (NSC, Nationalen Kontrollkommission) zuständig, die 2018 durch die Zusammenlegung bestehender staatlicher und parteiinterner Stellen eingerichtet wurde und auch für die Durchsetzung politischer und ideologischer Disziplin zuständig ist (FH 28.2.2022; vgl. USDSOS 12.4.2022). Mit der Einrichtung der Nationalen Kontrollkommission und der Verabschiedung des National Supervision Law durch den Nationalen Volkskongress im März 2018 wurde das „Shuanggui“ System für parteiinterne Sonderermittlungsverfahren durch das sogenannte „Liuzhi“-System ersetzt (AA 11.10.2021; vgl. DFAT 22.12.2021). Für die Korruptionsbekämpfung ist die "National Supervisory Commission" (NSC, Nationalen Kontrollkommission) zuständig, die 2018 durch die Zusammenlegung bestehender staatlicher und parteiinterner Stellen eingerichtet wurde und auch für die Durchsetzung politischer und ideologischer Disziplin zuständig ist (FH 28.2.2022; vergleiche USDSOS 12.4.2022). Mit der Einrichtung der Nationalen Kontrollkommission und der Verabschiedung des National Supervision Law durch den Nationalen Volkskongress im März 2018 wurde das „Shuanggui“ System für parteiinterne Sonderermittlungsverfahren durch das sogenannte „Liuzhi“-System ersetzt (AA 11.10.2021; vergleiche DFAT 22.12.2021). Das Liuzhi-Haft-System wird als rechtliches Instrument der Regierung und der KPCh außerhalb des Justizsystems zur Untersuchung von Korruption und anderen Straftaten eingesetzt. Es gibt Berichte über die Misshandlung von Gefangenen in diesem System (USDOS 12.4.2022). Auch sollen Richter mit den außergerichtlichen KP-Organen bei der "Beschaffung" von Geständnissen zusammengearbeitet haben (ÖB 12.2021). Die Untersuchungen der Nationalen Kontrollkommission können sich gegen jeden öffentlichen Angestellten, alle Personen, die öffentliche Aufgaben innehaben, wie Ärzte, Wissenschafter und Angestellte von Firmen in staatlichem Besitz sowie auch gegen Personen, die mit diesen in Verbindung stehen, richten (USDOS 12.4.2022). Beamte sind somit zwar mit strafrechtlichen Sanktionen aufgrund von Korruption konfrontiert, doch setzen die Regierung und die KP Chinas das Gesetz nicht konsequent und transparent um (USDOS 12.4.2022). Dennoch haben die Anti-Korruptionsbemühungen bei den Beamten eine abschreckende Wirkung erzeugt und die Zurschaustellung demonstrativen Reichtums verringert. Dessen ungeachtet bleibt die Korruption im Einparteiensystem verwurzelt, das keine Institutionen duldet, die für eine wirksame Bekämpfung der Korruption erforderlich sind, einschließlich einer freien Presse, unabhängiger Gruppen der Zivilgesellschaft und unparteiischer Gerichte (FH 28.2.2022). […] 1.2.
  28. Allgemeine Menschenrechtslage Im März 2004 wurde der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung als „Grundprinzip“ verankert, doch die Anpassung der Gesetze an die neue Verfassungsbestimmung verläuft schleppend (ÖB 12.2021). Menschenrechte werden im ideologischen System des Sozialismus chinesischer Prägung nicht als universal geltende Individualrechte und Freiheitsansprüche gegen Staatswillkür und Behördenunrecht verstanden. Sie werden streng beschränkt auf ein Konzept verordneter kollektiver Wohlfahrt und Sicherheit, die „Menschenrechtsverwirklichung durch wirtschaftlichsoziale und technologische Entwicklung der Gesellschaft“ (AA 11.10.2021). Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt Xi Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 11.10.2021; vgl. Al 29.3.2022). Die Wahrung der inneren, sozialen Stabilität und der Machterhalt der KPCh bleibt oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden. Unverändert hart bleibt das Vorgehen der chinesischen Führung daher gegen alle, die als Bedrohung angesehen werden, wie vor allem regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner, Petitionäre und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (AA 11.10.2021).Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt römisch zehn i Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 11.10.2021; vergleiche Al 29.3.2022). Die Wahrung der inneren, sozialen Stabilität und der Machterhalt der KPCh bleibt oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden. Unverändert hart bleibt das Vorgehen der chinesischen Führung daher gegen alle, die als Bedrohung angesehen werden, wie vor allem regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner, Petitionäre und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (AA 11.10.2021). Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte schwerwiegende und tiefgreifende Misshandlungen begehen. Der Regierung werden u.a. erzwungenes Verschwindenlassen, Folter und unrechtmäßige Tötungen, willkürliche Inhaftierungen, politische Gefangene, schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs-, Medien- und Versammlungsfreiheit - inklusive physischer Angriffe und strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, Anwälten, Dissidenten sowie deren Familienangehörigen, gezielte Gewalt gegen Angehörige nationaler und ethnischer Minderheiten sowie Zwangssterilisationen und Zwangsabtreibungen angelastet (USDOS 12.4.2022). Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor (AA 11.10.2021). Außergerichtliche Formen der Inhaftierung sind nach wie vor weit verbreitet, wobei die Inhaftierten im Allgemeinen in Isolationshaft gehalten werden (FH 28.2.2022). Vor und während besonderer Jubiläumsfeiertage, der Parteikongresse und sonstiger wichtiger politischer Ereignisse werden Kritiker der Regierung oder der Partei regelmäßig in ihrer Freiheit systematisch präventiv eingeschränkt, indem sie vorübergehend in Haft genommen oder der Stadt verwiesen werden. Einschüchterungsmaßnahmen umfassen u. a. Hausarrest, willkürliche Haft in sog. schwarzen Gefängnissen („black jails“ bzw. „legal education center“), Berufsverbote und Druck auf Familienangehörige durch Bedrohungen bis hin zur „Sippenhaft“. Flankiert wird dies durch Verordnungen und Gesetze in den letzten Jahren (u. a. Gesetz zum Management von internationalen NGOs, Wohlfahrtsgesetz, Verordnung über die Regulierung von religiösen Angelegenheiten) (AA 11.10.2021). Häufig kommt es zu Übergriffen lokaler Amtspersonen bzw. von denen beauftragter Dritter. Dies betrifft im Schwerpunkt die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten (AA 11.10.2021). Menschenrechtsanwälte und politisch engagierte Bürger berichten über Schikanen und Einschüchterungen, unfaire Gerichtsverfahren, willkürliche und lange Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Folter und andere Misshandlungen, wofür der alleinige Grund war, dass sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und andere Menschenrechte in Anspruch genommen hatten (Al 29.3.2022).Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen oder Verbrechen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtsrelevanter Sachverhalt relativ leicht "geschaffen" werden (ÖB 12.2021). In der autonomen Region Xinjiang setzt die Regierung weiterhin eine Kampagne der politischen Indoktrination und der zwangsweisen kulturellen Assimilierung der dort lebenden Muslime um. Dabei wird von willkürlichen Masseninhaftierungen und Folter berichtet. Tausende uigurische Kinder wurden von ihren Eltern getrennt (AI 29.3.2022). In den tibetischen Gebieten schränken die Behörden die Religions-, Meinungs-, Bewegungs- und Versammlungsfreiheit weiterhin stark ein (HRW 13.1.2022). China ist der Inbegriff eines Überwachungsstaates: Kameras hängen an jeder Straßenecke und Bots [Computerprogramme] überwachen jeden Winkel des Internets. Gesichtserkennungssysteme identifizieren die von der Kamera erfassten Personen und erfassen sofort ihre ethnische Zugehörigkeit und Parteimitgliedschaft. Der Staat sammelt biometrische Daten und verwendet sie gegen Uiguren und andere, die der Illoyalität verdächtigt werden. Chinas Überwachung ist so allgegenwärtig, dass die Bürger sich selbst zensieren, selbst in intimen Gesprächen und an privaten Orten [siehe dazu auch soziale Medien im Kapitel Meinungs- und Pressefreiheit] (TD 30.4.2021). Die chinesischen Behörden nutzen Technologien, um die Bevölkerung im ganzen Land zu kontrollieren. Im Zuge der Armutsbekämpfung sammeln die Kader nicht nur detaillierte persönliche Informationen über arme Menschen - einschließlich ihres Einkommens, ihrer Behinderungen und ihrer Kontonummern sowie der Gründe für ihre Armut -, sondern es werden auch die GPS-Standorte der Kader erfasst, um sicherzustellen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft erfüllen (HRW 8.4.2021). China hat 2014 ein "Sozialkreditsystem" zur Kontrolle des Verhaltens jedes in China tätigen Unternehmens, jeder Privatperson und aller Organisationen beschlossen. Das komplexe Regulierungsinstrument sollte ursprünglich 2020 landesweit eingeführt werden, funktioniert bis jetzt aber keinesfalls lückenlos und setzt je nach Provinz unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte (HO 7.2.2022). Die Regierung führt zwei verschiedene Typen von Sozialkreditsystemen ein. Das erste ist das Sozialkreditsystem zur Kontrolle von Unternehmen. Das zweite, das Sozialkreditsystem für Personen, wird je nach geografischem Standort unterschiedlich umgesetzt. Es gibt weiterhin Dutzende von unterschiedlichen Sozialkreditsystemen, die je nach lokaler, provinzieller und nationaler Ebene unterschiedlich betrieben werden. Diese Systeme sammeln riesige Datenmengen von Unternehmen und Einzelpersonen. Häufig sind dies Informationen über schulische Leistungen, Verkehrsverstöße, Präsenz in sozialen Medien, Freundschaften, die Einhaltung von Geburtenkontrolle, Beschäftigungsleistungen und Konsumgewohnheiten. Industrie- und Wirtschaftsexperten merken an, dass das Sozialkreditsystem in seiner jetzigen Form nicht dazu verwendet wird, Unternehmen oder Einzelpersonen wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugungen zu verfolgen, und wiesen darauf hin, dass das Land bereits über andere Instrumente, um Unternehmen und Einzelpersonen ins Visier zu nehmen, verfügt (USDOS 12.4.2022). […] 1.2.
  29. Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht eine innerstaatliche Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit von Auslandsreisen und die Möglichkeit einer Rückkehr vor. Doch werden diese Rechte nicht eingehalten. Die Behörden verschärfen die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit vor wichtigen Jubiläen oder während der Nationalfeiertage ausländischer Staaten, bei Besuchen ausländischer Würdenträger oder großen politischen Ereignissen, um Demonstrationen vorzubeugen. Für Regierungsangestellte, auch pensionierte, insbesondere aus dem Militär, gelten Reisebeschränkungen ins Ausland. Im Laufe des Jahres 2021 wurden viele Anwälte, Künstler, Schriftsteller und Aktivisten zeitweise an der Ausreise gehindert. Die Behörden verhinderten auch die Ausreise einiger Familienmitglieder von Aktivisten, einschließlich ausländischer Familienangehöriger (USDOS 12.4.2022). Die lokalen Regierungen setzen ein Social Credit System ein, mit dem die Vertrauenswürdigkeit der Bürger anhand einer Vielzahl von Daten bewertet wird, sowie obligatorische "Gesundheitscode" Mobil-Apps, welche die COVID-19 Ausbreitung bekämpfen sollen, um Menschen den Zugang zu Flug- und Bahnreisen, medizinischen Einrichtungen und anderen öffentlichen Dienstleistungen und Räumen auf der Grundlage willkürlicher oder undurchsichtiger Kriterien zu verweigern. Millionen von Menschen sind von den staatlichen Einschränkungen beim Zugang zu Auslandsreisen und Reisepässen betroffen, wobei Uiguren und Tibeter am stärksten betroffen sind (FH 28.2.2022). In der Tibetischen Autonomen Region gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, die ethnische Tibeter unverhältnismäßig stark betreffen. Hindernisse wie Truppeneinsätze, Kontrollpunkte, Straßensperren, erforderliche bürokratische Genehmigungen und Reisepassbeschränkungen behindern die Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb der tibetischen Gebiete als auch zwischen diesen Gebieten und der Außenwelt. Die verstärkte staatliche Kontrolle umfasste strengere Reisebeschränkungen und die Notwendigkeit von Genehmigungen für die Einreise in bestimmte Gebiete, insbesondere in der Nähe der internationalen Grenzen im Süden (FH 28.2.2022b). Uiguren sind innerhalb Xinjiangs und außerhalb der Region drakonischen Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit ausgesetzt. Obwohl die Verwendung von "Inlandspässen", die eine lokale behördliche Genehmigung für Reisen in ein anderes Gebiet erforderten, 2016 eingestellt wurde, führten die Behörden weiterhin Identitätskontrollen bei Personen durch, die Städte und öffentliche Straßen betraten oder verließen. In Xinjiang betreiben Sicherheitsbeamte Kontrollpunkte, die den Zugang zu öffentlichen Plätzen, einschließlich Märkten und Moscheen, verwalten und von den Uiguren verlangen, ihren nationalen Personalausweis zu scannen, sich einer Gesichtserkennungsprüfung zu unterziehen und ihr Gepäck einer Sicherheitskontrolle wie am Flughafen zu unterziehen. Für Han-Chinesen gelten solche Beschränkungen in diesen Bereichen nicht (USDOS 12.4.2022). Uiguren, insbesondere in Xinjiang, berichten von großen Schwierigkeiten bei der Genehmigung von Passanträgen. Häufig werden ihnen Pässe für Reisen ins Ausland verweigert. Seit 2016 forderten die Behörden die Bewohner Xinjiangs auf, ihre Reisepässe abzugeben, oder teilten den Bewohnern mit, dass keine neuen Reisepässe verfügbar seien. Ausländischen Familienmitgliedern uigurischer Aktivisten, die im Ausland leben, wird ebenfalls die Einreise verweigert. Zum Teil ist dies auf die COVID-19-Reisebeschränkungen zurückzuführen, andererseits bestanden Beschränkungen bereits vor der Pandemie. Die Behörden weigern sich, Pässe für im Ausland lebende Uiguren zu erneuern (USDOS 12.4.2022). Meldewesen: Haushaltsregistrierung - Hukou Grundsätzlich wird jeder chinesische Staatsangehörige in einem Haushaltsregister (Hukou) geführt, ausgenommen sind jedoch „überzählige“ Kinder, die während der Politik der 1-, später 2- bzw. 3-Kind-Familie geboren wurden. Für Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit ist die Eintragung in den Hukou des chinesischen Elternteils nicht verpflichtend (AA 11.10.2021). Die Meldekarte des "Hukou-Systems" ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit oder den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte "Hukou-Karten" oder solche von Verwandten (ÖB 12.2021). Ein Umzug bzw. eine Umregistrierung in einer anderen Region ist nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Hukousystems (Haushaltsregistrierungssystem) möglich (ÖB 28.5.2020; vgl. NMoFA 1.7.2020). Für die großen Städte, wie Peking oder Shanghai, ist es schwierig, eine Hukou Registrierung zu erlangen, da es vorgegebene Quoten für neue Bewohner gibt (DFAT 22.12.2021). Grundsätzlich wird jeder chinesische Staatsangehörige in einem Haushaltsregister (Hukou) geführt, ausgenommen sind jedoch „überzählige“ Kinder, die während der Politik der 1-, später 2- bzw. 3-Kind-Familie geboren wurden. Für Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit ist die Eintragung in den Hukou des chinesischen Elternteils nicht verpflichtend (AA 11.10.2021). Die Meldekarte des "Hukou-Systems" ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit oder den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte "Hukou-Karten" oder solche von Verwandten (ÖB 12.2021). Ein Umzug bzw. eine Umregistrierung in einer anderen Region ist nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Hukousystems (Haushaltsregistrierungssystem) möglich (ÖB 28.5.2020; vergleiche NMoFA 1.7.2020). Für die großen Städte, wie Peking oder Shanghai, ist es schwierig, eine Hukou Registrierung zu erlangen, da es vorgegebene Quoten für neue Bewohner gibt (DFAT 22.12.2021). Seit 2016 wurde eine Hukou-Eintragung schrittweise auch für ca. 100 Mio. Wanderarbeiter eingeführt (AA 11.10.2021). Trotz der erklärten Verpflichtung der Regierung, das Hukou-System (Haushaltsregistrierung) zu reformieren, verhindert es nach wie vor, dass rund 290 Millionen Binnenmigranten in den Städten, in denen sie arbeiten, die vollen legalen Rechte als Einwohner genießen. Nach den jüngsten Teilreformen hat die große Mehrheit der Migranten immer noch nicht die gleichen Rechte oder den vollen Zugang zu denselben sozialen Dienstleistungen wie die Stadtbewohner, wie zum Beispiel die Ausbildung für ihre Kinder in den lokalen Schulen (FH 28.2.2022). Ausweichmöglichkeiten Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch gewachsenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich stark ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. Allerdings ist ein Umzug in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis („Hukou“-System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt zu ziehen (AA 11.10.2021). Ein Untertauchen, also eine nicht registrierte Niederlassung in einen anderen Landesteil als jenem des Melde-Wohnorts, ist schwierig. Sowohl bei Inlandsflügen als auch bei Zugfahrten wird systematisch die Identität überprüft, auch Zugtickets können nur mit Personalausweis gekauft werden und sind nicht übertragbar. Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen von außerhalb der Stadt oder der Provinz und deren Passagiere werden systematisch überprüft. Es besteht ein sehr effizientes System der Überwachung durch Nachbarschaftskomitees. In der Tibetischen Autonomen Region und in Xinjiang besteht eine besonders strenge Überwachung unter anderem durch das System der kollektiven Bestrafung von Dorfgemeinschaften und starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wonach Personen, die ihr Dorf oder ihre Region verlassen wollen, hierfür Genehmigungen einholen müssen, welche teilweise nur für bestimmte andere Regionen ausgestellt werden. In Xinjiang werden darüber hinaus in von Uiguren bewohnten Gegenden an Straßensperren Identitätskontrollen – vor allem von jungen männlichen Uiguren – durch die bewaffnete Volkspolizei und die Volksbefreiungsarmee durchgeführt (ÖB 12.2021). Nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes gibt es davon ausgehend insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 11.10.2021). […] 1.2.
  30. Grundversorgung und Wirtschaft Allgemeine Wirtschaftsleistung Mit der Öffnung Chinas gegenüber dem Westen schaffte das Land, ausgelöst durch wirtschaftliche Reformen, in den letzten vier Jahrzehnten den Aufstieg zur zweitgrößten Volkswirtschaft der Welt (Darimont 2020). Die Wirtschaftsreformen gingen mit jährlichen BIP-Wachstumsraten von etwa 10 % von 1978 bis 2010 und - mit Ausnahme von zwei Höchstständen in den Jahren 1988 und 1989 (18 %) sowie 1994 und 1995 (24 %) - mit einem relativ niedrigen Inflationsniveau einher. Die Wachstumsraten sind nach der globalen Finanzkrise von 2008 bis 2010 und der darauf folgenden globalen Rezession zurückgegangen. Der Lebensstandard hat sich deutlich verbessert, und die Zahl der absolut Armen ist stetig zurückgegangen. Dieser Gesamterfolg wird durch die zunehmende ungleiche Verteilung des Wohlstands getrübt. Die städtischen Einkommen sind heute mehr als dreimal so hoch wie die Einkommen auf dem Land. Der Gini-Index zeigt, dass China sogar nach den Standards anderer Schwellenländer nun eine der ungleichsten Gesellschaften der Welt ist (BS 23.2.2022). Der
  31. Fünfjahresplan, der die zentrale Grundlage für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung Chinas bildet und im März 2021 vom Nationalen Volkskongress beschlossen wurde, strebt die Transformation Chinas in einen modernen sozialistischen Staat mit einer hochqualitativen und von Innovation getriebenen Wirtschaftsentwicklung an. Bis 2035 soll das verfügbare Einkommen ausgehend vom Niveau des Jahres 2020 verdoppelt und China somit zu einer „high income society“ werden (ÖB 12.2021; vgl. WKO 3.2022).Der
  32. Fünfjahresplan, der die zentrale Grundlage für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung Chinas bildet und im März 2021 vom Nationalen Volkskongress beschlossen wurde, strebt die Transformation Chinas in einen modernen sozialistischen Staat mit einer hochqualitativen und von Innovation getriebenen Wirtschaftsentwicklung an. Bis 2035 soll das verfügbare Einkommen ausgehend vom Niveau des Jahres 2020 verdoppelt und China somit zu einer „high income society“ werden (ÖB 12.2021; vergleiche WKO 3.2022). Erreicht werden soll das durch das Modell der „dualen Zirkulation“, welches verstärkt auf Herstellung, Vertrieb und Konsum von Produkten im Inland setzt. Gleichzeitig sollen chinesische Unternehmen durch technologische Innovation in der globalen Wertschöpfungskette aufsteigen. China will in Schlüsselindustrien wie künstliche Intelligenz, Quanteninformatik, Halbleitertechnologie sowie Gen- und Biotechnik künftig eine Vorreiterrolle einnehmen und strebt langfristig einen hohen Grad an technologischer Autarkie an (ÖB 12.2021; vgl. WKO 3.2022). Auch der private Konsum spielt eine zunehmend große Rolle für das Wirtschaftswachstum. In den letzten Jahren wurde der Privatkonsum einerseits durch höhere Ausgaben für Sozialleistungen und Lohnsteigerungen geschürt, andererseits durch Arbeitsplatzschaffungsmaßnahmen und Steuersenkungen (WKO 3.2022). Erreicht werden soll das durch das Modell der „dualen Zirkulation“, welches verstärkt auf Herstellung, Vertrieb und Konsum von Produkten im Inland setzt. Gleichzeitig sollen chinesische Unternehmen durch technologische Innovation in der globalen Wertschöpfungskette aufsteigen. China will in Schlüsselindustrien wie künstliche Intelligenz, Quanteninformatik, Halbleitertechnologie sowie Gen- und Biotechnik künftig eine Vorreiterrolle einnehmen und strebt langfristig einen hohen Grad an technologischer Autarkie an (ÖB 12.2021; vergleiche WKO 3.2022). Auch der private Konsum spielt eine zunehmend große Rolle für das Wirtschaftswachstum. In den letzten Jahren wurde der Privatkonsum einerseits durch höhere Ausgaben für Sozialleistungen und Lohnsteigerungen geschürt, andererseits durch Arbeitsplatzschaffungsmaßnahmen und Steuersenkungen (WKO 3.2022). Das Wachstum der letzten Jahre stützt sich auf die steigende Bedeutung des Dienstleistungssektors, der 2021 54,9 % zum BIP beigetragen hat. Dabei dominieren der Informationstechnologiesektor (+17,2 %), der Transportsektor (+12,1 %) sowie der Einzelhandelssektor (+11,3 %). Aber auch der Hotel- und Cateringsektor erlebt mit einem Wachstum von +14,5 % nach zwei Covid geprägten Jahren wieder einen starken Aufschwung. Trotz vereinzelter lokaler Ausbrüche und den damit verbundenen Reisebeschränkungen konnte sich der chinesische Inlandstourismus 2021 signifikant erholen und erreichte zeitweise bereits das Vorkrisenniveau. Auf die Industrie sind 2021 38,4 % entfallen (WKO 3.2022). Dank der durch strenge Maßnahmen bewirkten raschen Eindämmung der Covid-19-Pandemie konnte Chinas Wirtschaft 2020 die Produktionseinbrüche überwinden und ein Wachstum von +2,3 % verzeichnen (WKO 3.2022). Dieser Trend konnte sich auch 2021 fortsetzen, sodass China letztes Jahr ein Wachstum von +8,1 % verzeichnen konnte (WKO 3.2022; vgl. WB 12.4.2022). Die Regierung stützte das Wirtschaftswachstum durch Maßnahmen wie breite öffentliche Ausgaben, Eingriffe in die Zinspolitik, Erleichterungen im Eigentumssektor und Steuerreduzierungen (WB 8.6.2022). Für 2022 strebt die chinesische Regierung ein Wirtschaftswachstum von ca. 5,5 % an – das niedrigste aller bisher ausgegebenen Wachstumsziele aber gleichzeitig auch ein ehrgeiziges Ziel, zumal die meisten Experten für heuer ein Wachstum von lediglich 5 % und sogar darunter erwarten (WKO 3.2022). Dank der durch strenge Maßnahmen bewirkten raschen Eindämmung der Covid-19-Pandemie konnte Chinas Wirtschaft 2020 die Produktionseinbrüche überwinden und ein Wachstum von +2,3 % verzeichnen (WKO 3.2022). Dieser Trend konnte sich auch 2021 fortsetzen, sodass China letztes Jahr ein Wachstum von +8,1 % verzeichnen konnte (WKO 3.2022; vergleiche WB 12.4.2022). Die Regierung stützte das Wirtschaftswachstum durch Maßnahmen wie breite öffentliche Ausgaben, Eingriffe in die Zinspolitik, Erleichterungen im Eigentumssektor und Steuerreduzierungen (WB 8.6.2022). Für 2022 strebt die chinesische Regierung ein Wirtschaftswachstum von ca. 5,5 % an – das niedrigste aller bisher ausgegebenen Wachstumsziele aber gleichzeitig auch ein ehrgeiziges Ziel, zumal die meisten Experten für heuer ein Wachstum von lediglich 5 % und sogar darunter erwarten (WKO 3.2022). Nach einem starken Start im Frühjahr 2022 unterbrach der größte Covid-19-Ausbruch seit zwei Jahren und die ausgedehnten Lockdowns in Teilen Chinas von März bis Mai die Normalisierung des Wirtschaftswachstums. Allerdings wurden zusätzliche Stimulusmaßnahmen zur Ankurbelung der Wirtschaft durch die Regierung angekündigt (WB 8.6.2022). Arbeitsmarkt Die Zahl der Erwerbstätigen in China erreichte im Jahr 2019 0.774 Milliarden Menschen. Im Jahr 2020 kamen 11.86 Millionen neue Arbeitsplätze in den Städten hinzu (IOM 2021). Chinas Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter schrumpft seit 2012 kontinuierlich (ÖB 12.2021). Mittel- bis langfristig stellt die rasch alternde Bevölkerung des Landes das größte Wachstumshindernis für China dar. Um diesen Entwicklungen gegenzusteuern, hat China 2021 offiziell eine Drei-Kind-Politik proklamiert (WKO 3.2022). Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig (ÖB 12.2021). Mehr als 60 Prozent der Bevölkerung leben im urbanen Umfeld (CIA 10.5.2022). Für den Zeitraum 2021-2025 proklamierte die Regierung im
  33. Fünfjahresplan die Schaffung 55 Mio. neuer Arbeitsplätze, vor allem im Dienstleistungsbereich und durch die Förderung innovativen Unternehmertums. Hierzu sind eine proaktive Arbeitsmarktpolitik, die Entwicklung einer „innovativen Kultur“, die Förderung von Innovation insbesondere im Bereich Wissenschaft und Technologie, und der Aufbau von groß angelegten Trainingsprogrammen geplant. Weiterhin sollen vulnerable Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderung, arme Familien und Wanderarbeiter, besondere Aufmerksamkeit erfahren (ÖB 12.2021). Grundversorgung Nach offiziellen Angaben ist es China in den letzten 40 Jahren gelungen über 700 Mio. Menschen aus der absoluten Armut zu holen. Umfassende Fördermittel der Zentral- sowie Lokalregierungen insbesondere in ländlichen Regionen Chinas haben erheblich zur Armutsbekämpfung beigetragen (alleine 2020: 500 Milliarden CNY/72 Milliarden USD) (ÖB 12.2021). Das landesweite verfügbare Pro-Kopf-Einkommen lag 2020 bei 32.189 CNY, was einen realen Anstieg von 1,2 Prozent gegenüber 2019 bedeutet (IOM 2021). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt kontinuierlich an (AA 11.10.2021). Allerdings kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Nahrungsmittelpreise (ÖB 12.2021). Sozialversicherungssystem, Pensionsversicherung Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung (hukou) gekoppelt, befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Bis 2020 haben mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. 2013 verfügten nur 36 % der Stadtbewohner über einen städtischen Hukou mit Zugang zu sozialen Leistungen, dieser Prozentsatz wurde bis Ende 2019 auf 44,4 % erhöht. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (ÖB 12.2021). Das chinesische Sozialversicherungssystem deckt folgende Gruppen ab: ● Senioren: Personen über 60 Jahre, arbeitsunfähig, ohne Einkommen, ohne Unterhaltszahlungen und Beihilfe oder deren Angehörige sie nicht unterstützen können; ● Waisen ohne Verwandtschaft; ● Ausgesetzte Babys und Kinder, deren biologische Eltern nicht auffindbar sind (IOM 2021). Um Arbeitslosenhilfe zu beantragen, muss man ein Jahr in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben und den Arbeitsplatz unfreiwillig verloren haben. Eine Registrierung erfolgt beim lokalen Sozialversicherungsbüro. Dazu benötigt man ein Ausweisdokument sowie den Beleg der Kündigung der Arbeitgeber. Die Auszahlungen entsprechen normalerweise dem Mindestlohn der jeweiligen Region (IOM 2021). Das Pensionsantrittsalter liegt bei Männern bei 60 Jahren, bei Frauen bei 50 bzw. 55 Jahren (öffentlich Bedienstete). Frühpension sowie eine Aufschiebung des Pensionsantrittes ist möglich, sofern die Voraussetzung einer Teilnahme am Arbeitsmarkt von 15 Jahren erfüllt ist. In Fällen von Schwerarbeit ist ein Pensionsantritt auch unter 15 Arbeitsjahren möglich. Aufgrund der rasant alternden Bevölkerung steht das chinesische Pensionssystem vor besonderen Herausforderungen. Waren 2016 16,7% der chinesischen Bevölkerung älter als 60 Jahre, liegt der Anteil 2021 bereits bei 18,7 %. Damit ist zu befürchten, dass das chinesische Pensionssystem damit an seine Kapazitätsgrenzen stößt (ÖB 12.2021). Das seit 2014 bestehende Programm zur Sicherung des Existenzminimums ("di bao") ähnelt der Sozialhilfe. Dafür ist eine lokale Wohnmeldung ("Hukou-System") vorausgesetzt, weshalb die Millionen Wanderarbeiter in Städten in der Regel keinen oder nur eingeschränkten Anspruch haben. Ein nationales Gesetz ist seit Jahren in Planung, bisher jedoch nicht verabschiedet, da unklar ist, wie eine überregionale Bedarfsprüfung angesichts der Mobilität der Bevölkerung und der Größe des Landes bewerkstelligt werden kann. Die Höhe des "di bao" wird regional festgelegt und beträgt in Städten durchschnittlich 373 RMB (ca. 52 EUR) und auf dem Land 203 RMB (28 EUR) (ÖB 12.2021). Angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen bleibt die familiäre Solidarität in Notfällen und im Pensionsalter eine entscheidende Stütze. In China wird erwartet, dass Kinder ihre Eltern im Alter maßgeblich finanziell unterstützen (ÖB 12.2021). […] 1.2.
  34. Medizinische Versorgung In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Standards (AA 8.7.2022). In den größeren Städten ist eine medizinische Versorgung durch moderne, gut ausgestattete Kliniken gewährleistet (BMeiA 8.7.2022). Auch in nahezu allen kleineren Städten sind Krankenhäuser, die eine Grundversorgung abdecken, zu finden (IOM 2020). Die Pflege und Verpflegung der Patienten erfolgt in den Kliniken überwiegend durch die Familie (LH 14.08.2020). Die medizinische Infrastruktur auf dem Land ist allerdings weiterhin lückenhaft und leistungsschwach (AA 11.10.2021). Das chinesische Gesundheitssystem hält nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung Schritt. Gemäß Vergleichszahlen der OECD sind für 1.000 Einwohner 2,7 Krankenschwestern/-pfleger sowie zwei Ärzte verfügbar (HB 19.2.2020). Medikamente sind generell landesweit gut erhältlich (IOM 2020). China verkündete Ende 2014, die Abdeckung von 95 Prozent der Bevölkerung mit grundlegender Krankenversicherung erreicht zu haben. In der Praxis bestehen jedoch große Unterschiede in Qualität und Umfang der Absicherung (ÖB 12.2021). Die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall ist nach wie vor ungenügend. Obwohl 95 % der Bevölkerung über verschiedene Krankenversicherungsregime abgesichert sind, stellen für Bezieherinnen und Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, eine nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastung dar (AA 11.10.2021). Ärztliche Behandlungskosten müssen von Patienten im Voraus bezahlt werden. Die meisten Versicherten erhalten eine Kostenerstattung bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (170 EUR), darüber hinausgehende Kosten müssen selbst getragen werden. Bedienstete von Staatsbetrieben erhalten nahezu kompletten Kostenersatz. Obwohl die chinesische Regierung kontinuierlich mehr in das Gesundheitswesen investiert, ist die Abdeckung oft ungenügend. Besonders im ländlichen Raum müssen häufig arme Familien ihre gesamten Ersparnisse für Behandlungen kranker Familienmitglieder aufwenden. Auch die staatlichen Krankenhäuser müssen sich weitgehend selbst finanzieren, und tun dies vor allem durch extensives Verschreiben überteuerter Medikamente (ÖB 12.2021). Grundsätzlich wird es allen chinesischen Staatsbürger ermöglicht, am Ort ihrer Haushaltsregistrierung Leistungen der nationalen Grundkrankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Das gilt nach erfolgter Registrierung auch für chinesische Staatsbürger, die aus dem Ausland zurückgekehrt sind. Dabei werden von der Krankenversicherung in der Regel eine medizinische Grundversorgung in für den Wohnort designierten Krankenhäusern abgedeckt. Dabei können medizinische Leistungen nur dann bezogen werden, wenn eine Hukou-Registrierung besteht (ÖB 13.8.2020). Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für den (legalen) Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen (ÖB 12.2021). Die Systeme der sozialen Sicherheit in China sind Anreize für die Landbewohner, in die städtischen Zentren zu ziehen. Das Haushaltsregistrierungssystem, das die Land-Stadt-Migration einschränken, sowie die nationale Stadtentwicklungsstrategie, die das Wachstum der Städte begrenzen soll, förderten indirekt eine Vorort-Urbanisierung der ländlichen Gebiete (UNDESA 2021). 2014 hat China begonnen das Hukou-System schrittweise zu reformieren. In den meisten Städten in Zentral und Westchina wurden die Hukou-Beschränkungen bereits aufgehoben, in Ostchina haben insb. second-tier und third-tier Städte ihre Registrierungsanforderungen gelockert. In den großen Metropolen Peking, Shanghai und Guangzhou wurde ein Punktesystem anhand von bestimmten Kriterien eingeführt (Ausbildung, Beschäftigung, Leistungen, etc.), welches ein offenes und transparentes Registrierungssystem sicherstellen soll. Bis 2020 haben mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung erhalten. Allerdings wird die Zahl der Wanderarbeiter auf 290 Mio. geschätzt. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben, verwenden mitunter gefälschte Hukou-Karten oder solche von Verwandten (ÖB 12.2021). […] 1.2.
  35. Rückkehr Grundsätzlich besitzen chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im "Hukou-System" registrieren zu lassen. Voraussetzung dafür ist eine "Bescheinigung zur Rückkehr und Ansiedlung von Auslandschinesen". Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Rückkehrbescheinigung ist der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes und die Verfügbarkeit einer rechtlichen häuslichen Unterkunft für die rückkehrende Person. Auch wenn diese Bescheinigung verbindlichen Rechtsanspruch besitzt, obliegen dem Staat Möglichkeiten, diese Ansprüche bei Vorliegen von Straftaten betreffend der allgemeinen Sicherheit und Ordnung, deren Auslegung einen weiten Raum für Anschuldigungen bieten, zu verwehren. Für eine Registrierung an einem anderen Ort als dem bisherigen Lebensmittelpunkt sind zusätzliche lokal erlassene Bedingungen zu erfüllen, unter anderem auch eine Straffreiheit der Antragsteller (ÖB 10.2020). Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China, insbesondere auf dem Land, ist als schwierig zu beurteilen (ÖB 12.2021). Rückkehr nach Asylantragstellung, oppositioneller Betätigung Es erfolgen lückenlose, automatisierte Kontrollen an den Grenzkontrollstellen (ÖB 12.2021). Es ist anzunehmen, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind, und möglicherweise wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt haben (DFAT 22.12.2021). Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, etwa unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden (AA 11.10.2021). Viele chinesische Staatsangehörige im Ausland, die politisch sensible Aktivitäten ausüben, laufen Gefahr, an der Rückkehr nach China gehindert zu werden, während andere mit Zwangsrückführung und Verhaftung rechnen müssen (FH 28.2.2022). Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Einige Gruppen (v. a. Angehörige der Minderheiten der Uiguren und Tibeter) sowie als politische- bzw. Menschenrechtsaktivisten eingestufte oder im "Shuanggui" System verfolgte Personen riskieren nach ihrer Rückkehr nach China regelmäßig unfaire Verfahren (ÖB 12.2021). Bei Angehörigen von sensiblen, generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten (besonders Tibeter, Uiguren) ist oft von einem Verschwinden dieser Personen und ungewissem Verbleib auf unbefristete Zeit zu rechnen (AA 11.10.2021). Uiguren Im Oktober 2016 wurden zur Verstärkung der Überwachung von Auslandskontakten in einem ersten Schritt die Pässe der Einwohner Xinjiangs zurückgerufen. Zudem haben die Behörden in Xinjiang 2017 alle chinesische Uiguren im Ausland aufgefordert, bis Ende Mai 2017 in die VR China zurückzukehren, um sich registrieren zu lassen. Verstöße dagegen können nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen von den chinesischen Behörden sanktioniert werden (AA 11.10.2021). Doch auch die freiwillige Rückkehr in der vorgegebenen Frist ist keine Garantie für Straffreiheit und Sicherheit (AA 1.12.2020). Die Regierung setzt das Ausland unter Druck, Uiguren, die China verlassen haben, zwangsweise zurückzuschicken oder ihnen das Visum zu verweigern (USDOS 12.4.2022). Auch wurden entsprechende Auslieferungsabkommen mit einigen, an die Autonome Region Xinjiang grenzende Nachbarstaaten, wie Kasachstan (ÖB Nur-Sultan 7.2020a), Kirgisistan (ÖB Nur-Sultan 7.2020b), Tadschikistan (ÖB Nur-Sultan 8.2020) und Usbekistan abgeschlossen (ÖB Moskau 17.5.2019). Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) beobachtet, dass sich der diesbezügliche Einfluss Chinas weltweit immer weiter ausdehnt (IGFM 22.6.2020; vgl. NM 19.5.2020). Seit 2011 werden unter chinesischem Druck immer wieder Uiguren u.a. aus Ägypten, Kasachstan, Malaysia, Pakistan, Thailand und weiteren Ländern nach China ausgeliefert oder ausgewiesen (AA 11.10.2021; ÖB 12.2021). Ein Auslieferungsabkommen zwischen der Türkei und China wurde bereits von Peking gebilligt und liegt dem Parlament in Ankara vor (Reuters 8.3.2021). Die zurückgeführten Uiguren waren nach ihrer Rückkehr mit dem Risiko einer Inhaftierung und Misshandlung konfrontiert. Einige Uiguren, die zwangsweise zurückgeführt wurden, sind nach ihrer Ankunft in China verschwunden (USDOS 12.4.2022).Die Regierung setzt das Ausland unter Druck, Uiguren, die China verlassen haben, zwangsweise zurückzuschicken oder ihnen das Visum zu verweigern (USDOS 12.4.2022). Auch wurden entsprechende Auslieferungsabkommen mit einigen, an die Autonome Region Xinjiang grenzende Nachbarstaaten, wie Kasachstan (ÖB Nur-Sultan 7.2020a), Kirgisistan (ÖB Nur-Sultan 7.2020b), Tadschikistan (ÖB Nur-Sultan 8.2020) und Usbekistan abgeschlossen (ÖB Moskau 17.5.2019). Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) beobachtet, dass sich der diesbezügliche Einfluss Chinas weltweit immer weiter ausdehnt (IGFM 22.6.2020; vergleiche NM 19.5.2020). Seit 2011 werden unter chinesischem Druck immer wieder Uiguren u.a. aus Ägypten, Kasachstan, Malaysia, Pakistan, Thailand und weiteren Ländern nach China ausgeliefert oder ausgewiesen (AA 11.10.2021; ÖB 12.2021). Ein Auslieferungsabkommen zwischen der Türkei und China wurde bereits von Peking gebilligt und liegt dem Parlament in Ankara vor (Reuters 8.3.2021). Die zurückgeführten Uiguren waren nach ihrer Rückkehr mit dem Risiko einer Inhaftierung und Misshandlung konfrontiert. Einige Uiguren, die zwangsweise zurückgeführt wurden, sind nach ihrer Ankunft in China verschwunden (USDOS 12.4.2022). Es gibt auch Berichte, wonach die chinesischen Behörden die Rückkehr von Uiguren mit Aufenthaltsrecht in EU-Mitgliedstaaten zur „Umerziehung“ in ihren Heimatorten in Xinjiang erzwingen. Oftmals werden dafür in China lebende Familienmitglieder als Faustpfand benutzt. Über den Verbleib der rückkehrenden Personen ist oft nichts bekannt (AA 11.10.2021). So wurden Familienangehörige von Uiguren, die im Ausland studieren, unter Druck gesetzt, diese zur Rückkehr nach China zu bewegen, wobei sie danach inhaftiert oder in "Umerziehungslager" gezwungen wurden (USDOS 12.4.2022). […] ,
  36. Beweiswürdigung: 2.
  37. Zur Person des Beschwerdeführers 2.1.
  38. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zum (fehlenden) Religionsbekenntnis des Beschwerdeführers, zu seinem Alter, zu seinem Familienstand, zu seinen Kindern, zu seiner Herkunft aus der Provinz Hebei, zu den Sprachkenntnissen, der Schulbildung, den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, seiner Berufserfahrung, seiner Eigentumswohnung in seinem Herkunftsort und zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat sowie zum bestehenden Kontakt zu diesen werden aufgrund der im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2024 getroffen. Ferner ist auch kein Grund erkennbar, weshalb diese Angaben unwahr sein sollten, zumal diese das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Bedrohungssituation im Herkunftsstaat nicht stützen. Die Identität des Beschwerdeführers konnte demgegenüber mangels der Vorlage geeigneter und unbedenklicher Personaldokumente nicht hinreichend festgestellt werden. Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er gesund sei und keine Medikamente benötige (vgl. OZ 4, S. 3). Hinweise, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich physisch oder psychisch erkrankt wäre, sind nicht hervorgekommen. Aufgrund seines Gesundheitszustandes, seines Alters sowie seinen Angaben zur Verrichtung von Hilfstätigkeiten in Österreich war darüber hinaus festzustellen, dass er arbeitsfähig ist. Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er gesund sei und keine Medikamente benötige vergleiche OZ 4, S. 3). Hinweise, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich physisch oder psychisch erkrankt wäre, sind nicht hervorgekommen. Aufgrund seines Gesundheitszustandes, seines Alters sowie seinen Angaben zur Verrichtung von Hilfstätigkeiten in Österreich war darüber hinaus festzustellen, dass er arbeitsfähig ist. Weiters ergeben sich die Feststellungen zum Zeitpunkt der endgültigen Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat, zu seinen Reisebewegungen, zu seiner Einreise in Österreich, zur rechtskräftigen Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz, zu seinem unrechtmäßigen Verbleib in Österreich sowie zur Stellung des verfahrensgegenständlichen zweiten Antrags aus seinen dahingehend konsistenten Angaben in Verbindung mit dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister geht weiters hervor, dass dem Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat mit Gültigkeit von 19.02.2019 bis 19.05.2019 ausgestellt wurde. 2.1.
  39. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf seine insoweit nachvollziehbaren Angaben im gesamten Verfahren in Verbindung mit den amtswegig eingeholten Auszügen aus öffentlichen Registern. So gab er vor dem Bundesamt sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst an, dass er weder in Österreich noch in einem sonstigen Mitgliedstaat der EU Familienangehörige oder Verwandte habe (vgl. Einvernahme 06.11.2023, AS 256; OZ 4, S. 7). In Bezug auf seine sozialen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet führte der Beschwerdeführer weiters an, dass er zwar Freunde habe, deren Namen aber nicht verraten wolle. Auch zur Intensität der Beziehung zu Freunden erstattete der Beschwerdeführer keinerlei Angaben. In einer Gesamtschau war somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Gemeinschaft lebt und auch sonst keine besondere Nahebeziehung zu einer in Österreich aufhältigen Person verfügt. So gab er vor dem Bundesamt sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst an, dass er weder in Österreich noch in einem sonstigen Mitgliedstaat der EU Familienangehörige oder Verwandte habe vergleiche Einvernahme 06.11.2023, AS 256; OZ 4, S. 7). In Bezug auf seine sozialen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet führte der Beschwerdeführer weiters an, dass er zwar Freunde habe, deren Namen aber nicht verraten wolle. Auch zur Intensität der Beziehung zu Freunden erstattete der Beschwerdeführer keinerlei Angaben. In einer Gesamtschau war somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Gemeinschaft lebt und auch sonst keine besondere Nahebeziehung zu einer in Österreich aufhältigen Person verfügt. Aus einer amtswegig eingeholten Auskunft aus der Datenanwendung „AJ-WEB“ vom 29.12.2023 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von 21.06.2017 bis 08.07.2017 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und zur Sozialversicherung gemeldet war. Ferner geht aus der Auskunft aus der Datenanwendung „AJ-WEB“ in Verbindung mit einem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem hervor, dass der Beschwerdeführer von 18.01.2023 bis 26.01.2023 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat und sozialversichert gewesen ist. Weiters legte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schlüssig dar, dass er akutell seinen Lebensunterhalt durch die Verrichtung verschiedener Hilfstätigkeiten bestreite, wobei er auf Nachfrage einräumte, dass er nicht nur Sozialversicherung gemeldet sei (vgl. OZ 4, S. 7f.). Diese Darstellung ist auch aufgrund des Umstands, dass er keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, plausibel und wird daher der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung oder eine Gewerbeberechtigung zu verfügen, aufgrund welcher er zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt wäre. Im Übrigen wurden auch keine Unterlagen vorgelegt, welchen ein solcher Sachverhalt entnommen werden könnte. Aus einer amtswegig eingeholten Auskunft aus der Datenanwendung „AJ-WEB“ vom 29.12.2023 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von 21.06.2017 bis 08.07.2017 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und zur Sozialversicherung gemeldet war. Ferner geht aus der Auskunft aus der Datenanwendung „AJ-WEB“ in Verbindung mit einem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem hervor, dass der Beschwerdeführer von 18.01.2023 bis 26.01.2023 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat und sozialversichert gewesen ist. Weiters legte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schlüssig dar, dass er akutell seinen Lebensunterhalt durch die Verrichtung verschiedener Hilfstätigkeiten bestreite, wobei er auf Nachfrage einräumte, dass er nicht nur Sozialversicherung gemeldet sei vergleiche OZ 4, S. 7f.). Diese Darstellung ist auch aufgrund des Umstands, dass er keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, plausibel und wird daher der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung oder eine Gewerbeberechtigung zu verfügen, aufgrund welcher er zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt wäre. Im Übrigen wurden auch keine Unterlagen vorgelegt, welchen ein solcher Sachverhalt entnommen werden könnte. Aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht in Verbindung mit der auf seinen Namen ausgestellten Rechnung der XXXX ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 08.01.2024 einen Deutschkurs A1 besucht. Ausgehend davon, dass der Kurs erst vor kurzem begonnen hat und der Beschwerdeführer kein Zertifikat über die positive Absolvierung einer Deutschprüfung in Vorlage gebracht hat, war weiters festzustellen, dass er über keine nennenswerten Deutschkenntnisse verfügt. Hinweise, dass der Beschwerdeführer sonstige Kurse oder Ausbildungen während seines Aufenthalts in Österreich absolviert hat, sind im Verfahren im Übrigen nicht hervorgekommen. Zudem führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht explizit an, keinen ehrenamtlichen Aktivitäten nachzugehen (vgl. OZ 4, S. 8). Aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht in Verbindung mit der auf seinen Namen ausgestellten Rechnung der römisch 40 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 08.01.2024 einen Deutschkurs A1 besucht. Ausgehend davon, dass der Kurs erst vor kurzem begonnen hat und der Beschwerdeführer kein Zertifikat über die positive Absolvierung einer Deutschprüfung in Vorlage gebracht hat, war weiters festzustellen, dass er über keine nennenswerten Deutschkenntnisse verfügt. Hinweise, dass der Beschwerdeführer sonstige Kurse oder Ausbildungen während seines Aufenthalts in Österreich absolviert hat, sind im Verfahren im Übrigen nicht hervorgekommen. Zudem führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht explizit an, keinen ehrenamtlichen Aktivitäten nachzugehen vergleiche OZ 4, S. 8). Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stützt sich auf einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Hinweise, dass der Beschwerdeführer Zeuge oder Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder sonstigen gerichtlich strafbaren Handlungen geworden wäre und in Österreich ein entsprechendes Strafverfahren anhängig sei, sind nicht hervorgekommen und wurde ein solcher Sachverhalt in der Beschwerde nicht konkret behauptet. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren dargetan, dass er Opfer von Gewalt worden wäre und aus diesem Grund in Österreich eine einstweilige Verfügung erlassen wurde bzw. erlassen werden hätte können. Dass der Beschwerdeführer in Österreich geduldet sei, wurde nicht vorgebracht und ergeben sich hierfür auch keine Anhaltspunkte aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Fremdenregister. Zudem gründen sich die Feststellungen zu den Zeiträumen, in welchen er über keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz in Österreich verfügt hat, auf einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. An den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er aktuell bei einem Freund wohne, jedoch an dessen Adresse nicht gemeldet sei (vgl. OZ 4, S. 7), hegt das Bundesverwaltungsgericht überdies keine Zweifel und werden diese auch insoweit von dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Melderegister bestätigt, als daraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aktuell als obdachlos gemeldet ist. Zudem gründen sich die Feststellungen zu den Zeiträumen, in welchen er über keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz in Österreich verfügt hat, auf einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. An den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er aktuell bei einem Freund wohne, jedoch an dessen Adresse nicht gemeldet sei vergleiche OZ 4, S. 7), hegt das Bundesverwaltungsgericht überdies keine Zweifel und werden diese auch insoweit von dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Melderegister bestätigt, als daraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aktuell als obdachlos gemeldet ist. 2.
  40. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen Aufgrund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks sowie der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes davon aus, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt, dies aus nachstehenden Gründen: Der Beschwerdeführer begründete die Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags in der Erstbefragung im Wesentlichen damit, dass er im Herkunftsstaat beim Glücksspiel hohe Geldsummen verloren und mit seinen Gläubigern ständig Probleme gehabt habe (vgl. Erstbefragung 18.01.2023, AS 18). Ausgehend davon, dass er sich sohin auf Ereignisse bezog, welche vor seiner Einreise in Österreich stattgefunden hätten, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht bereits im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz hierzu ein Vorbringen erstattete. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage, weshalb er am 17.01.2023 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, keine konkrete Rückkehrbefürchtung äußerte und auch nicht näher darlegte, dass er im Vorverfahren nicht in der Lage gewesen wäre, seine Flucht- und Verfolgungsgründe hinreichend zu schildern. Stattdessen erklärte er nur pauschal, er sei am 17.01.2023 von der Polizei erwischt worden und ihm sei von der Polizei gesagt worden, dass er einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellen könne, obwohl das Vorverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei; dies habe er zuvor nicht gewusst (vgl. OZ 4, S. 9). Erst im Rahmen der weiteren Befragung erklärte der Beschwerdeführer auf erneute Nachfrage, weshalb er einen Asylantrag gestellt habe, dass er im Herkunftsstaat Gewalt ausgesetzt gewesen sei und sich in Lebensgefahr befunden habe (vgl. OZ 4, S. 10). Bereits aufgrund dieses Aussageverhaltens ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark gemindert. Der Beschwerdeführer begründete die Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags in der Erstbefragung im Wesentlichen damit, dass er im Herkunftsstaat beim Glücksspiel hohe Geldsummen verloren und mit seinen Gläubigern ständig Probleme gehabt habe vergleiche Erstbefragung 18.01.2023, AS 18). Ausgehend davon, dass er sich sohin auf Ereignisse bezog, welche vor seiner Einreise in Österreich stattgefunden hätten, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht bereits im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz hierzu ein Vorbringen erstattete. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage, weshalb er am 17.01.2023 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, keine konkrete Rückkehrbefürchtung äußerte und auch nicht näher darlegte, dass er im Vorverfahren nicht in der Lage gewesen wäre, seine Flucht- und Verfolgungsgründe hinreichend zu schildern. Stattdessen erklärte er nur pauschal, er sei am 17.01.2023 von der Polizei erwischt worden und ihm sei von der Polizei gesagt worden, dass er einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellen könne, obwohl das Vorverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei; dies habe er zuvor nicht gewusst vergleiche OZ 4, S. 9). Erst im Rahmen der weiteren Befragung erklärte der Beschwerdeführer auf erneute Nachfrage, weshalb er einen Asylantrag gestellt habe, dass er im Herkunftsstaat Gewalt ausgesetzt gewesen sei und sich in Lebensgefahr befunden habe vergleiche OZ 4, S. 10). Bereits aufgrund dieses Aussageverhaltens ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark gemindert. Auch unabhängig davon war der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht in der Lage, die behaupteten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates glaubhaft zu machen. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sich seine Ausführungen zur behaupteten Bedrohungssituation als äußerst vage erweisen. Vor dem Bundesamt führte er zusammengefasst an, dass er spielsüchtig gewesen sei und aus diesem Grund im Herkunftsstaat sehr viel Geld verloren habe. Er habe den Gläubigern ihr Geld nicht zurückzahlen können und sei ausgereist, um Probleme zu vermeiden. Ein Gläubiger habe ihn geschlagen und habe sein Geld zurückverlangt. Nach Aufforderung, konkrete und detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen, ergänzte der Beschwerdeführer seine Darstellung lediglich insoweit, als er anführte, dass ihm der Gläubiger gedroht habe ihn zu töten, sollte er beim nächsten Mal kein Geld haben. Selbst nach erneuter Aufforderung, sein Vorbringen zu präzisieren, wusste der Beschwerdeführer lediglich zu sagen, er habe kein Geld gehabt und der Gläubiger habe ihn gefunden und geschlagen (vgl. zu alledem Einvernahme 06.11.2023, AS 257). Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt konkrete Orts-, Zeit- und Personenangaben vermissen lassen. Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erfuhr das Vorbringen des Beschwerdeführers keine hinreichende Konkretisierung, führte er doch lediglich aus „von mehreren Gläubigern“ zusammengeschlagen worden zu sein. Hinsichtlich des Ortes, an welchem sich der Vorfall ereignet habe, gab der Beschwerdeführer überdies nur vage an, dass es in seiner Heimatstadt XXXX gewesen sei, ohne näher zu erläutern, an welchem konkreten Ort ihn die Gläubiger ausfindig gemacht hätten (vgl. OZ 4, S. 10). Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sich seine Ausführungen zur behaupteten Bedrohungssituation als äußerst vage erweisen. Vor dem Bundesamt führte er zusammengefasst an, dass er spielsüchtig gewesen sei und aus diesem Grund im Herkunftsstaat sehr viel Geld verloren habe. Er habe den Gläubigern ihr Geld nicht zurückzahlen können und sei ausgereist, um Probleme zu vermeiden. Ein Gläubiger habe ihn geschlagen und habe sein Geld zurückverlangt. Nach Aufforderung, konkrete und detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen, ergänzte der Beschwerdeführer seine Darstellung lediglich insoweit, als er anführte, dass ihm der Gläubiger gedroht habe ihn zu töten, sollte er beim nächsten Mal kein Geld haben. Selbst nach erneuter Aufforderung, sein Vorbringen zu präzisieren, wusste der Beschwerdeführer lediglich zu sagen, er habe kein Geld gehabt und der Gläubiger habe ihn gefunden und geschlagen vergleiche zu alledem Einvernahme 06.11.2023, AS 257). Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt konkrete Orts-, Zeit- und Personenangaben vermissen lassen. Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erfuhr das Vorbringen des Beschwerdeführers keine hinreichende Konkretisierung, führte er doch lediglich aus „von mehreren Gläubigern“ zusammengeschlagen worden zu sein. Hinsichtlich des Ortes, an welchem sich der Vorfall ereignet habe, gab der Beschwerdeführer überdies nur vage an, dass es in seiner Heimatstadt römisch 40 gewesen sei, ohne näher zu erläutern, an welchem konkreten Ort ihn die Gläubiger ausfindig gemacht hätten vergleiche OZ 4, S. 10). Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann überdies nicht schlüssig entnommen werden, in welchem Verhältnis er zu seinen Verfolgern gestanden sei und auf welche Art und Weise er sein Geld verloren habe. Während er in der Erstbefragung, vorbrachte, beim Glücksspiel finanzielle Verluste erlitten zu haben, aus diesem Grund bei Privatpersonen sehr hohe Schulden gehabt zu haben und in der Folge mit den Gläubigern in Konflikt geraten zu sein (vgl. Erstbefragung 18.01.2023, AS 18), behauptete er vor dem Bundesamt, das Geld verloren zu haben, da er in eine „Falle“ geraten wäre (vgl. Einvernahme 06.11.2023, AS 257). Welche konkrete Falle ihm gestellt worden sei, ließ er allerdings gänzlich offen. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer schließlich vor, er sei in einem Wettbüro um sein Geld betrogen worden. Ergänzend führte er aus, dass er anfangs noch kleine Beträge gewinnen habe können, während er jedoch in weiterer Folge immer größere Beträge verloren habe (vgl. OZ 4, S. 11). Auch aus dieser Darstellung kann nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in eine Falle geraten oder Opfer von Betrug geworden wäre, sind doch finanzielle Verluste beim Glücksspiel durchaus üblich. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann überdies nicht schlüssig entnommen werden, in welchem Verhältnis er zu seinen Verfolgern gestanden sei und auf welche Art und Weise er sein Geld verloren habe. Während er in der Erstbefragung, vorbrachte, beim Glücksspiel finanzielle Verluste erlitten zu haben, aus diesem Grund bei Privatpersonen sehr hohe Schulden gehabt zu haben und in der Folge mit den Gläubigern in Konflikt geraten zu sein vergleiche Erstbefragung 18.01.2023, AS 18), behauptete er vor dem Bundesamt, das Geld verloren zu haben, da er in eine „Falle“ geraten wäre vergleiche Einvernahme 06.11.2023, AS 257). Welche konkrete Falle ihm gestellt worden sei, ließ er allerdings gänzlich offen. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer schließlich vor, er sei in einem Wettbüro um sein Geld betrogen worden. Ergänzend führte er aus, dass er anfangs noch kleine Beträge gewinnen habe können, während er jedoch in weiterer Folge immer größere Beträge verloren habe vergleiche OZ 4, S. 11). Auch aus dieser Darstellung kann nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in eine Falle geraten oder Opfer von Betrug geworden wäre, sind doch finanzielle Verluste beim Glücksspiel durchaus üblich. Ein Widerspruch ergibt sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht – wie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet - in einem Wettbüro, sondern vielmehr beim Kartenspiel hohe Geldbeträge verloren habe (vgl. AS 340). Ein Widerspruch ergibt sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht – wie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet - in einem Wettbüro, sondern vielmehr beim Kartenspiel hohe Geldbeträge verloren habe vergleiche AS 340). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Angaben zur Häufigkeit der gegen ihn gerichteten Angriffe sowie zur Anzahl der Verfolger im gegenständlichen Verfahren mehrfach modifizierte. Während er in der Erstbefragung anführte, mit mehreren Gläubigern ständig Probleme gehabt zu haben (vgl. Erstbefragung am 18.01.2023, AS 18), schilderte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt lediglich einen Vorfall, bei welchem er von einem Gläubiger geschlagen und bedroht worden sei (vgl. Einvernahme 06.11.2023, AS 257). Im Zuge der Beschwerdeerhebung wurde wiederum vorgebracht, dass er fünf- bis sechsmal angegriffen worden sei (vgl. AS 340). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach er schließlich von einem Vorfall, bei welchem ihn mehrere Gläubiger geschlagen hätten (vgl. OZ 4, S. 10). Aufgrund der stark divergierenden Angaben entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht von Ereignissen berichtete, die er tatsächlich erlebt hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Angaben zur Häufigkeit der gegen ihn gerichteten Angriffe sowie zur Anzahl der Verfolger im gegenständlichen Verfahren mehrfach modifizierte. Während er in der Erstbefragung anführte, mit mehreren Gläubigern ständig Probleme gehabt zu haben vergleiche Erstbefragung am 18.01.2023, AS 18), schilderte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt lediglich einen Vorfall, bei welchem er von einem Gläubiger geschlagen und bedroht worden sei vergleiche Einvernahme 06.11.2023, AS 257). Im Zuge der Beschwerdeerhebung wurde wiederum vorgebracht, dass er fünf- bis sechsmal angegriffen worden sei vergleiche AS 340). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach er schließlich von einem Vorfall, bei welchem ihn mehrere Gläubiger geschlagen hätten vergleiche OZ 4, S. 10). Aufgrund der stark divergierenden Angaben entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht von Ereignissen berichtete, die er tatsächlich erlebt hat. Zudem ergeben sich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frage, wie er die Zeit nach dem (letzten) Angriff bis zu seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat verbracht habe, Ungereimtheiten. In der Beschwerde wurde diesbezüglich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sechs Monate vor seiner Ausreise, sohin im Herbst 2015, das letzte Mal bedroht worden sei und er sich daraufhin bis zu seiner Flucht versteckt habe (vgl. AS 340). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wich er von dieser Darstellung ab und führte lediglich an, dass er sich nach dem Vorfall, bei welchem er verletzt worden sei, zuhause ausruhen habe müssen und nach dieser „Pause“ den Herkunftsstaat verlassen habe (vgl. OZ 4, S. 10). Zudem ergeben sich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frage, wie er die Zeit nach dem (letzten) Angriff bis zu seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat verbracht habe, Ungereimtheiten. In der Beschwerde wurde diesbezüglich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sechs Monate vor seiner Ausreise, sohin im Herbst 2015, das letzte Mal bedroht worden sei und er sich daraufhin bis zu seiner Flucht versteckt habe vergleiche AS 340). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wich er von dieser Darstellung ab und führte lediglich an, dass er sich nach dem Vorfall, bei welchem er verletzt worden sei, zuhause ausruhen habe müssen und nach dieser „Pause“ den Herkunftsstaat verlassen habe vergleiche OZ 4, S. 10). Hinsichtlich der Frage, ob er den Vorfall bei der Polizei angezeigt habe, antwortete der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt, die Polizei hätte sich um die Angelegenheit nicht kümmern können, da es sich um einen privaten Gläubiger gehandelt habe (vgl. Einvernahme 06.11.2023, AS 258). Diese Erklärung ist jedoch nicht schlüssig, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Polizei im Fall von tätlichen Angriffen durch Privatpersonen nicht zuständig sein sollte. Im Rahmen der Beschwerdeerhebung steigerte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen, indem er erstmals vorbrachte, dass er keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne, zumal er in die Fänge einer mafiösen Gruppierung geraten sei, welche mit der Polizei sowie den Behörden im Herkunftsstaat vernetzt sei (vgl. AS 340). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte er im Wesentlichen seine Angaben, wonach die Polizei solche Fälle nicht verfolgen würde. Auf Nachfrage, warum er dieser Auffassung sei, führte er ergänzend an, die Leute, die ihn geprügelt hätten, hätten ihm gesagt, dass die Anzeige zwecklos sei, zumal die Polizei solche Anzeigen aufgrund ihrer Verbindungen nicht verfolgen würden. Dies habe er geglaubt, da diese Leute vor Ort sehr mächtig seien (vgl. OZ 4, S. 11). In Bezug auf diese Darstellung ist zunächst vorauszuschicken, dass für das Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt erwähnte, mit einer mafiösen Gruppierung in Konflikt geraten zu sein. Dem Beschwerdevorbringen, wonach dies nicht möglich gewesen sei, da er nicht hinreichend zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt – wie bereits ausgeführt – trotz mehrmaliger Aufforderung sein Fluchtvorbringen nicht näher präzisiert hat. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die Niederschrift seiner Einvernahme vor dem Bundesamt korrekt ist (vgl. OZ 4, S. 10), sodass allfällige Missverständnisse oder Fehler bei der Protokollierung ausgeschlossen werden können. Hinsichtlich der Frage, ob er den Vorfall bei der Polizei angezeigt habe, antwortete der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt, die Polizei hätte sich um die Angelegenheit nicht kümmern können, da es sich um einen privaten Gläubiger gehandelt habe vergleiche Einvernahme 06.11.2023, AS 258). Diese Erklärung ist jedoch nicht schlüssig, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Polizei im Fall von tätlichen Angriffen durch Privatpersonen nicht zuständig sein sollte. Im Rahmen der Beschwerdeerhebung steigerte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen, indem er erstmals vorbrachte, dass er keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne, zumal er in die Fänge einer mafiösen Gruppierung geraten sei, welche mit der Polizei sowie den Behörden im Herkunftsstaat vernetzt sei vergleiche AS 340). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte er im Wesentlichen seine Angaben, wonach die Polizei solche Fälle nicht verfolgen würde. Auf Nachfrage, warum er dieser Auffassung sei, führte er ergänzend an, die Leute, die ihn geprügelt hätten, hätten ihm gesagt, dass die Anzeige zwecklos sei, zumal die Polizei solche Anzeigen aufgrund ihrer Verbindungen nicht verfolgen würden. Dies habe er geglaubt, da diese Leute vor Ort sehr mächtig seien vergleiche OZ 4, S. 11). In Bezug auf diese Darstellung ist zunächst vorauszuschicken, dass für das Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt erwähnte, mit einer mafiösen Gruppierung in Konflikt geraten zu sein. Dem Beschwerdevorbringen, wonach dies nicht möglich gewesen sei, da er nicht hinreichend zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt – wie bereits ausgeführt – trotz mehrmaliger Aufforderung sein Fluchtvorbringen nicht näher präzisiert hat. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die Niederschrift seiner Einvernahme vor dem Bundesamt korrekt ist vergleiche OZ 4, S

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