Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 26Art. 130§ 9§ 6§ 31§ 34§ 60§ 11§ 17§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2024 GeschäftszahlW235 2277483-1 Spruch, W235 2277483-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sab
§ 28Abs. 3 Vw
GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1.
- Mit Schreiben vom 13.07.2022 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 04.2022, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1.1.
- Mit Schreiben vom 13.07.2022 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 04.2022, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1.1.
- Am 28.11.2022 erschien die Beschwerdeführerin persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul, füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es. 1.1.
- Am 28.11.2022 erschien die Beschwerdeführerin persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul, füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es. Ferner brachte sie folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) in Vorlage: ● Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX 11.2022 mit der Nr. XXXX ; Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 11.2022 mit der Nr. römisch 40 ; ● Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend die Beschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX 02.2022 unter der Nr. XXXX , auf welchem hinsichtlich des Familienstandes der Beschwerdeführerin „verheiratet“ angeführt wird; Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend die Beschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch 40 Syriens am römisch 40 02.2022 unter der Nr. römisch 40 , auf welchem hinsichtlich des Familienstandes der Beschwerdeführerin „verheiratet“ angeführt wird; ● Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 04.2022, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde; Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 04.2022, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde; ● Auszug aus dem Konventionspass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 06.2022 unter der Nr. XXXX ; Auszug aus dem Konventionspass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 06.2022 unter der Nr. römisch 40 ; ● Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX 09.2022; Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom römisch 40 09.2022; ● Eheschließungsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX 02.2022 unter der Nr. XXXX , aus welcher zusammengefasst hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX 08.2020 einen Ehevertrag geschlossen haben und die Eheschließung mit Beschluss des Scharia-Gerichts vom XXXX 02.2022, Zl. XXXX , genehmigt sowie am XXXX 02.2022 unter der Nr. XXXX im Bezirk XXXX eingetragen wurde; Eheschließungsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch 40 Syriens am römisch 40 02.2022 unter der Nr. römisch 40 , aus welcher zusammengefasst hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch 40 08.2020 einen Ehevertrag geschlossen haben und die Eheschließung mit Beschluss des Scharia-Gerichts vom römisch 40 02.2022, Zl. römisch 40 , genehmigt sowie am römisch 40 02.2022 unter der Nr. römisch 40 im Bezirk römisch 40 eingetragen wurde; ● Beschluss des Scharia-Gerichts in XXXX (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX 02.2022, mit welchem bescheinigt wird, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am XXXX 08.2020 in XXXX ein Ehevertrag geschlossen wurde; ferner wird festgehalten, dass diesem Beschluss dieselbe Wirkung wie der Originalurkunde zukommt, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Dokument außerhalb des Landes verwendet wird und Beschluss des Scharia-Gerichts in römisch 40 (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 02.2022, mit welchem bescheinigt wird, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am römisch 40 08.2020 in römisch 40 ein Ehevertrag geschlossen wurde; ferner wird festgehalten, dass diesem Beschluss dieselbe Wirkung wie der Originalurkunde zukommt, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Dokument außerhalb des Landes verwendet wird und ● Auszug aus dem Familienregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX 02.2022 unter der Nr. XXXX , auf welchem hinsichtlich des Familienstandes der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson „verheiratet“ angeführt wird Auszug aus dem Familienregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch 40 Syriens am römisch 40 02.2022 unter der Nr. römisch 40 , auf welchem hinsichtlich des Familienstandes der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson „verheiratet“ angeführt wird 1.
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 27.04.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.1.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 27.04.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. In der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag wurde begründend ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben hätten. Aus dem Amtswissen ergebe sich, dass es in Syrien möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten. Fallbezogen sei darauf hinzuweisen, dass die Ehe nach den Angaben der Bezugsperson in der Türkei geschlossen worden sei, während laut Beschluss des Scharia-Gerichts vom XXXX 02.2022 der Ehevertrag am XXXX 08.2020 im syrischen Gouvernement XXXX geschlossen worden sei. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die genannte Urkunde lediglich zur Vorlage im Ausland diene. Weiters wurde ausgeführt, dass in der vom syrischen Innenministerium am XXXX 02.2022 ausgestellten Eheschließungsurkunde als Behörde, welche die Eheschließung genehmigt habe, auf eine Urkunde des Scharia-Gerichts vom XXXX 02.2022 mit der Nr. XXXX , verwiesen werde. Diese Urkunde sei jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegt worden und liege somit kein gültiger Beschluss über die Eintragung der Ehe vor. Insgesamt sei die Familieneigenschaft sohin nicht nachgewiesen worden. In der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag wurde begründend ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben hätten. Aus dem Amtswissen ergebe sich, dass es in Syrien möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten. Fallbezogen sei darauf hinzuweisen, dass die Ehe nach den Angaben der Bezugsperson in der Türkei geschlossen worden sei, während laut Beschluss des Scharia-Gerichts vom römisch 40 02.2022 der Ehevertrag am römisch 40 08.2020 im syrischen Gouvernement römisch 40 geschlossen worden sei. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die genannte Urkunde lediglich zur Vorlage im Ausland diene. Weiters wurde ausgeführt, dass in der vom syrischen Innenministerium am römisch 40 02.2022 ausgestellten Eheschließungsurkunde als Behörde, welche die Eheschließung genehmigt habe, auf eine Urkunde des Scharia-Gerichts vom römisch 40 02.2022 mit der Nr. römisch 40 , verwiesen werde. Diese Urkunde sei jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegt worden und liege somit kein gültiger Beschluss über die Eintragung der Ehe vor. Insgesamt sei die Familieneigenschaft sohin nicht nachgewiesen worden. Dies teilte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.05.2023 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf. 1.
- Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre Vertretung am 17.05.2023 eine Stellungnahme und führte nach Zusammenfassung der Prognose des Bundesamtes begründend aus, dass die vorgelegten Dokumente entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl echt seien. Der Vorhalt der Behörde hinsichtlich der divergierenden Datumsangaben sei überdies nicht nachvollziehbar, werde doch auf sämtlichen Urkunden als Datum des Ehevertrags der XXXX 08.2020 angeführt. Zu berücksichtigen sei weiters, dass sowohl im syrischen Personenstandsregister als auch im syrischen Familienregister hinsichtlich des Familienstandes der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson „verheiratet“ angeführt werde. Aus dem vorgelegten Ehevertrag, der Bestätigung der Registrierung der Ehe sowie dem behördlichen Eintrag im Familienregister gehe überdies hervor, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson eine sowohl nach islamischem Recht, als auch nach staatlichem Recht gültige Ehe geschlossen hätten. Die Ausführungen der Behörde, wonach in Syrien jegliches Dokument mit nur jedem erdenklichen Inhalt erhältlich sei, seien als antizipierende Beweiswürdigung zu qualifizieren. Insoweit die Behörde die Urkunden als bedenklich qualifiziere, wäre sie verpflichtet gewesen, eine kriminaltechnische Untersuchung zur Überprüfung der Echtheit der Urkunden zu veranlassen. Zudem wären die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hinsichtlich der vermeintlichen Widersprüche betreffend den Ort ihrer Eheschließung einzuvernehmen gewesen. Es könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es bei der Übersetzung der Angaben der Bezugsperson zu einem Missverständnis gekommen sei. Ferner wäre zu berücksichtigen gewesen, dass sich die Bezugsperson bei der Einvernahme in einer schwierigen Situation befunden habe, in welcher sie von einer fremden Person zu ihren Fluchtgründen befragt und mit ihr unbekannten rechtlichen Begriffen konfrontiert worden sei. 1.
- Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre Vertretung am 17.05.2023 eine Stellungnahme und führte nach Zusammenfassung der Prognose des Bundesamtes begründend aus, dass die vorgelegten Dokumente entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl echt seien. Der Vorhalt der Behörde hinsichtlich der divergierenden Datumsangaben sei überdies nicht nachvollziehbar, werde doch auf sämtlichen Urkunden als Datum des Ehevertrags der römisch 40 08.2020 angeführt. Zu berücksichtigen sei weiters, dass sowohl im syrischen Personenstandsregister als auch im syrischen Familienregister hinsichtlich des Familienstandes der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson „verheiratet“ angeführt werde. Aus dem vorgelegten Ehevertrag, der Bestätigung der Registrierung der Ehe sowie dem behördlichen Eintrag im Familienregister gehe überdies hervor, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson eine sowohl nach islamischem Recht, als auch nach staatlichem Recht gültige Ehe geschlossen hätten. Die Ausführungen der Behörde, wonach in Syrien jegliches Dokument mit nur jedem erdenklichen Inhalt erhältlich sei, seien als antizipierende Beweiswürdigung zu qualifizieren. Insoweit die Behörde die Urkunden als bedenklich qualifiziere, wäre sie verpflichtet gewesen, eine kriminaltechnische Untersuchung zur Überprüfung der Echtheit der Urkunden zu veranlassen. Zudem wären die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hinsichtlich der vermeintlichen Widersprüche betreffend den Ort ihrer Eheschließung einzuvernehmen gewesen. Es könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es bei der Übersetzung der Angaben der Bezugsperson zu einem Missverständnis gekommen sei. Ferner wäre zu berücksichtigen gewesen, dass sich die Bezugsperson bei der Einvernahme in einer schwierigen Situation befunden habe, in welcher sie von einer fremden Person zu ihren Fluchtgründen befragt und mit ihr unbekannten rechtlichen Begriffen konfrontiert worden sei. 1.
- Mit Schreiben vom 02.06.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.
- Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 05.06.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 26FPG i
Vm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 05.06.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung fristgerecht am 30.06.2023 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde zusammengefasst vorgebracht, die belangte Behörde führe im nunmehr angefochtenen Bescheid aus, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin dem Bundesamt weitergeleitet worden sei und dieses nach Prüfung mitgeteilt habe, die Beschwerdeführerin hätte ihr Vorbringen nicht unter Beweis stellen können, weshalb die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Dem Bescheid könne jedoch nicht entnommen werden, ob sich das Bundesamt mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17.05.2023 inhaltlich auseinandergesetzt habe. Nach Wiederholung der wesentlichen Punkte der Stellungnahme wurde gefolgert, dass der Bescheid nicht nur an einem Begründungsmangel leide, sondern mit Willkür belastet sei, zumal die Behörde das Parteivorbringen ignoriert und die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unterlassen habe. In der Folge wurde beantragt, die vorgelegten Urkunden im Rahmen einer kriminaltechnischen Untersuchung zu überprüfen und – im Fall des Fortbestehens der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ehe - die Beschwerdeführerin sowie die Bezugsperson einer Einvernahme zu unterziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
- Zu A) 2.
- Gesetzliche Grundlagen: 2.1.1.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.1.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. 2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(1)Der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 34Abs. 1 Z 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(1)Der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 34Abs. 1 Z 2 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen
§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
§ 11Abs.
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
§ 17Abs. 1 und 2 zu informieren.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. 2.
- § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:2.
- Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.2.
- Im gegenständlichen Fall ist die Behörde davon ausgegangen, dass das behauptete Familienverhältnis nicht besteht. Begründend wurde (unter anderem) ausgeführt, aus dem Amtswissen ergebe sich, dass in Syrien jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt erlangt werden könne. Fallbezogen bestünden Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der vorgelegten Urkunden, da die die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz angeführt habe, in der Türkei geheiratet zu haben, während in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beschluss des Scharia-Gerichts vom XXXX 02.2022 als Ort der Eheschließung das syrische Gouvernement XXXX angeführt werde.2.2.
- Im gegenständlichen Fall ist die Behörde davon ausgegangen, dass das behauptete Familienverhältnis nicht besteht. Begründend wurde (unter anderem) ausgeführt, aus dem Amtswissen ergebe sich, dass in Syrien jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt erlangt werden könne. Fallbezogen bestünden Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der vorgelegten Urkunden, da die die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz angeführt habe, in der Türkei geheiratet zu haben, während in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beschluss des Scharia-Gerichts vom römisch 40 02.2022 als Ort der Eheschließung das syrische Gouvernement römisch 40 angeführt werde. Hinsichtlich dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass der aufgezeigte Widerspruch zwar ein Indiz darstellt, dass die (behauptete) Ehe vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet nicht bestanden hat, allerdings ist dieser Umstand für sich allein betrachtet nicht ausreichend, um vom Nichtbestehen einer Ehe auszugehen. Vielmehr wäre die Behörde verpflichtet gewesen, diesbezüglich weitere Ermittlungen zu tätigen. Insbesondere wären die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson einer näheren Befragung zu ihrem Kennenlernen, den Modalitäten ihrer Eheschließung, zu ihrem Zusammenleben sowie zur Aufrechterhaltung des Kontakts seit der Flucht der Bezugsperson nach Österreich zu unterziehen und allenfalls zur Vorlage von (weiteren) Bescheinigungsmitteln aufzufordern gewesen. Weiters führte das Bundesamt in seiner Stellungnahme aus, dass nach der vom XXXX Syriens ausgestellten Eheschließungsurkunde die Eintragung der Eheschließung mit Beschluss des Scharia-Gerichts vom XXXX 02.2022, Zl. XXXX , genehmigt worden sei, die Beschwerdeführerin diesen Beschluss jedoch nicht in Vorlage gebracht habe und somit kein gültiger Beschluss über die Eintragung der Ehe vorliege. Dem ist allerdings zu entgegnen, dass aus der fehlenden Vorlage des genannten Beschlusses nicht zwingend gefolgert werden kann, die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten keine rechtswirksame Ehe geschlossen. Zudem wäre von der Behörde zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren einen Beschluss des Scharia-Gerichts in XXXX vom XXXX 02.2022 vorlegte, mit welchem der Abschluss eines Ehevertrags am XXXX 08.2020 bescheinigt wird. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Dokument ist jedoch nicht erfolgt und wurde von der Behörde auch nicht näher dargelegt, weshalb dieser Beschluss als ungültig bzw. als rechtsunwirksam zu qualifizieren wäre, obwohl darin festgehalten wird, dass diesem Dokument – unter der Voraussetzung der Verwendung außerhalb Syriens – die gleichen gesetzlichen Wirkungen wie der Originalurkunde zukommen. Insoweit die Behörde allgemein bezweifelt, dass in Syrien derartige Urkunden ausgestellt werden, wäre sie im Übrigen verpflichtet gewesen, diesbezüglich weitere Ermittlungen durchzuführen. Weiters führte das Bundesamt in seiner Stellungnahme aus, dass nach der vom römisch 40 Syriens ausgestellten Eheschließungsurkunde die Eintragung der Eheschließung mit Beschluss des Scharia-Gerichts vom römisch 40 02.2022, Zl. römisch 40 , genehmigt worden sei, die Beschwerdeführerin diesen Beschluss jedoch nicht in Vorlage gebracht habe und somit kein gültiger Beschluss über die Eintragung der Ehe vorliege. Dem ist allerdings zu entgegnen, dass aus der fehlenden Vorlage des genannten Beschlusses nicht zwingend gefolgert werden kann, die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten keine rechtswirksame Ehe geschlossen. Zudem wäre von der Behörde zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren einen Beschluss des Scharia-Gerichts in römisch 40 vom römisch 40 02.2022 vorlegte, mit welchem der Abschluss eines Ehevertrags am römisch 40 08.2020 bescheinigt wird. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Dokument ist jedoch nicht erfolgt und wurde von der Behörde auch nicht näher dargelegt, weshalb dieser Beschluss als ungültig bzw. als rechtsunwirksam zu qualifizieren wäre, obwohl darin festgehalten wird, dass diesem Dokument – unter der Voraussetzung der Verwendung außerhalb Syriens – die gleichen gesetzlichen Wirkungen wie der Originalurkunde zukommen. Insoweit die Behörde allgemein bezweifelt, dass in Syrien derartige Urkunden ausgestellt werden, wäre sie im Übrigen verpflichtet gewesen, diesbezüglich weitere Ermittlungen durchzuführen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der bloße Hinweis der Behörde, wonach in Syrien gefälschte und verfälschte Urkunden leicht erhältlich seien, nicht geeignet ist, um den vorgelegten Dokumenten jeglichen Beweiswert abzusprechen. Vielmehr wäre in die Beurteilung der Behörde miteinzubeziehen gewesen, dass nach der im Akt aufliegenden „Checkliste für Dokumente“ vom 12.01.2023 die vorgelegten Urkunden vom Dokumentenberater des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul nicht beanstandet wurden. Bei allfälligen Zweifeln an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen wäre folglich von der Behörde ein Sachverständiger zur Beurteilung der Urkunden beizuziehen. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass aufgrund der von der Behörde durchgeführten Ermittlungen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin – wie im gegenständlichen Verfahren vorgebracht - am XXXX 08.2020 ein Ehevertrag geschlossen und die Ehe in weiterer Folge am XXXX 02.2022 registriert worden ist.Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass aufgrund der von der Behörde durchgeführten Ermittlungen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin – wie im gegenständlichen Verfahren vorgebracht - am römisch 40 08.2020 ein Ehevertrag geschlossen und die Ehe in weiterer Folge am römisch 40 02.2022 registriert worden ist. 2.2.
- Im fortgesetzten Verfahren wird somit zunächst abzuklären sein, ob die vom XXXX Syriens ausgestellte Eheschließungsurkunde sowie der Beschluss des Scharia-Gerichts in XXXX geeignet sind, eine (gültige) Eheschließung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nachzuweisen. Bei Zweifeln an der Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunden wird – wie bereits ausgeführt - ein Sachverständiger dem Verfahren beizuziehen sein. Ferner werden die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson einer Paralleleinvernahme zu unterziehen sein, im Rahmen welcher sie zu ihrer Beziehung vor dem Eingehen der (behaupteten) Ehe, zu den Modalitäten der Eheschließung, zur Ausgestaltung ihrer Ehe sowie zur Aufrechterhaltung des Kontakts seit der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat zu befragen sein werden. Ihre Angaben werden in der Folge auch mit dem von der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz erstatteten Vorbringen abzugleichen sein. 2.2.
- Im fortgesetzten Verfahren wird somit zunächst abzuklären sein, ob die vom römisch 40 Syriens ausgestellte Eheschließungsurkunde sowie der Beschluss des Scharia-Gerichts in römisch 40 geeignet sind, eine (gültige) Eheschließung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nachzuweisen. Bei Zweifeln an der Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunden wird – wie bereits ausgeführt - ein Sachverständiger dem Verfahren beizuziehen sein. Ferner werden die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson einer Paralleleinvernahme zu unterziehen sein, im Rahmen welcher sie zu ihrer Beziehung vor dem Eingehen der (behaupteten) Ehe, zu den Modalitäten der Eheschließung, zur Ausgestaltung ihrer Ehe sowie zur Aufrechterhaltung des Kontakts seit der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat zu befragen sein werden. Ihre Angaben werden in der Folge auch mit dem von der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz erstatteten Vorbringen abzugleichen sein. Wenn die Entscheidung dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, wird die Behörde vor Bescheiderlassung dieser Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen haben; dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für die Beschwerdeführerin näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson in Österreich bzw. (gegebenenfalls) zur Art. 8 EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson in Österreich bzw. (gegebenenfalls) zur Artikel 8, EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. 2.4.
§ 11aAbs.
2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.2.4.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W235.2277483.1.00