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{'item': 'W240 2278692-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 26§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 31§ 12a§ 34§ 60§ 11§ 17§ 35§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2024 GeschäftszahlW240 2278692-1 SpruchW240 2278692-1/3E W240 2278691-1/3E W240 2278690-1/3E B E S C H L U S SB E S C H L U S S, Da

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG stattgegeben, die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung: , Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin ( XXXX , geb. XXXX ) ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX , geb. XXXX ) und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ( XXXX , geb. XXXX ). Alle sind Staatsangehörige Syriens und stellten gemeinsam am 02.07.2021 schriftlich und am 17.05.2022 persönlich Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus).
  2. Die Erstbeschwerdeführerin ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ( römisch 40 , geb. römisch 40 ). Alle sind Staatsangehörige Syriens und stellten gemeinsam am 02.07.2021 schriftlich und am 17.05.2022 persönlich Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus). Als Bezugsperson wurde der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Bruder der übrigen Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, namhaft gemacht, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2021, Zl. 1273282401/210055719, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Bruder der übrigen Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, namhaft gemacht, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2021, , Zl. 1273282401/210055719, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Dem Antrag der Beschwerdeführer waren folgende Dokumente betreffend die Beschwerdeführer beigelegt: - Kopien der syrischen Reisepässe aller Beschwerdeführer - Auszüge aus dem Personenregister aller Beschwerdeführer - Geburtsurkunden aller Beschwerdeführer - Auszug aus dem Familienregister - Sterbeurkunde des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin, der auch der Vater der übrigen Beschwerdeführer sowie der Bezugsperson war - Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung und Eheschließungsurkunde der Erstbeschwerdeführerin mit dem verstorbenen Ehemann - Familienbuch - Schreiben der Ärztekammer Syriens vom 04.09.2021 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin - Handschriftliche Notiz (nicht übersetzt), möglicherweise ein Rezept - Foto von Medikamenten (Dovaken) Weitere die Bezugsperson betreffenden Dokumente wurden übermittelt: - Bescheid des BFA vom 19.05.2021 betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - Geburtsurkunde der Bezugsperson - Kopie der Karte für Asylberechtigte - Auszug aus dem Zentralen Melderegister Die Antrags- und Befragungsformulare der Beschwerdeführer wurden samt Beilagen mit Schreiben vom 29.07.2022 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder Bundesamt) übermittelt und angemerkt, dass medizinische Befunde bescheinigen würden, dass die Zweitbeschwerdeführerin (trotz ihrer Volljährigkeit) auf die Unterstützung der Familie angewiesen sei.
  3. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG und der beiliegenden Stellungnahme vom 07.06.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits eingetreten sei sodass die Einreise des antragstellenden Elternteils mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei.
  4. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG und der beiliegenden Stellungnahme vom 07.06.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits eingetreten sei sodass die Einreise des antragstellenden Elternteils mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei.
  5. Mit Schreiben vom 12.06.2023 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgabe eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits eingetreten sei sodass die Einreise des antragstellenden Elternteils mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei. Es wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
  6. In der fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 21.06.2023 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung vor, dass die Beschwerdeführer unbestritten die Mutter und minderjährigen bzw. volljährigen abhängigen Geschwister der Bezugsperson seien. Die Beschwerdeführer hätten bereits unmittelbar nach der Asylgewährung – als die Bezugsperson gerade das
  7. Lebensjahr vollendet hatte – um einen Vorsprachetermin angesucht und durch ihre Vertretung am 28.09.2021 einen Antrag gem. § 35 AsylG schriftlich eingebracht. Das Bundesamt verkenne die aktuelle unionsrechtliche und innerstaatliche Rechtsprechung. Mitgliedstaaten seien aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie verpflichtet das Wohl minderjähriger Kinder gebührend zu wahren. Mit Urteil vom 01.08.2022, C-273/20 und C-355/20, habe der EuGH konkretisiert, dass die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Familienzusammenführung keine Bedingung iSd Art. 16 Abs. 1 lit. a der Richtlinie sei, aufgrund derer ein Mitgliedstaat den Antrag aus Familienzusammenführung abweisen dürfe. In den Schlussanträgen in der Rechtssache C-560/20 stelle der Generalanwalt fest, dass Minderjährige zwar keinen Anspruch auf Familienzusammenführung mit ihren Geschwistern hätten, sehr wohl aber mit den Eltern, sobald diese in den Mitgliedstaat nachgezogen sind. In Anbetracht der familiären Bindungen sollten die Anträge der Eltern und ihrer minderjährigen Kinder (der Geschwister des Zusammenführenden) zeitgleich geprüft werden. Eine Prüfung nach der Einreise der Eltern widerspreche den Vorgaben der Art. 7 und 24 GRC. Der Effektivitätsgrundsatz sei zur ständigen Rechtsprechung und einem wesentlichen Prüfmaßstab erhoben worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der ÖB sei der gegenständliche Antrag nicht nur der richtige, sondern auch der einzig mögliche gewesen.
  8. In der fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 21.06.2023 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung vor, dass die Beschwerdeführer unbestritten die Mutter und minderjährigen bzw. volljährigen abhängigen Geschwister der Bezugsperson seien. Die Beschwerdeführer hätten bereits unmittelbar nach der Asylgewährung – als die Bezugsperson gerade das
  9. Lebensjahr vollendet hatte – um einen Vorsprachetermin angesucht und durch ihre Vertretung am 28.09.2021 einen Antrag gem. Paragraph 35, AsylG schriftlich eingebracht. Das Bundesamt verkenne die aktuelle unionsrechtliche und innerstaatliche Rechtsprechung. Mitgliedstaaten seien aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie verpflichtet das Wohl minderjähriger Kinder gebührend zu wahren. Mit Urteil vom 01.08.2022, C-273/20 und C-355/20, habe der EuGH konkretisiert, dass die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Familienzusammenführung keine Bedingung iSd , Artikel 16, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie sei, aufgrund derer ein Mitgliedstaat den Antrag aus Familienzusammenführung abweisen dürfe. In den Schlussanträgen in der Rechtssache , C-560/20 stelle der Generalanwalt fest, dass Minderjährige zwar keinen Anspruch auf Familienzusammenführung mit ihren Geschwistern hätten, sehr wohl aber mit den Eltern, sobald diese in den Mitgliedstaat nachgezogen sind. In Anbetracht der familiären Bindungen sollten die Anträge der Eltern und ihrer minderjährigen Kinder (der Geschwister des Zusammenführenden) zeitgleich geprüft werden. Eine Prüfung nach der Einreise der Eltern widerspreche den Vorgaben der Artikel 7 und 24 GRC. Der Effektivitätsgrundsatz sei zur ständigen Rechtsprechung und einem wesentlichen Prüfmaßstab erhoben worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der ÖB sei der gegenständliche Antrag nicht nur der richtige, sondern auch der einzig mögliche gewesen.
  10. Nach Übermittlung der Stellungnahme teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.06.2023 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aus den bereits dargelegten Gründen aufrechterhalten bleibe.
  11. Mit Bescheid vom 30.06.2023 wies die ÖB Damaskus die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass die Zuerkennung eines Schutzstatus nicht wahrscheinlich sei, da die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits gegeben sei, sodass die Einreise des antragstellenden Elternteiles mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei. 6. Mit Bescheid vom 30.06.2023 wies die ÖB Damaskus die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass die Zuerkennung eines Schutzstatus nicht wahrscheinlich sei, da die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits gegeben sei, sodass die Einreise des antragstellenden Elternteiles mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 12.07.2023, in welcher nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 21.05.2023 darauf hingewiesen hätten, dass eine Abweisung des Antrages aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit aus unionsrechtlichen Gründen nicht in Frage komme. Das Bundesamt und die ÖB hätten es unterlassen sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen, was eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel darstelle. Nach Wiedergabe der bereits in der Stellungnahme vom 21.05.2023 enthaltenen Ausführungen wurde abschließend auf die schwere Epilepsieerkrankung der bereits volljährigen Zweitbeschwerdeführerin hingewiesen, wodurch diese von ihrer Mutter abhängig und nicht selbsterhaltungsfähig sei. Es sei die Einreise gem. Art. 8 EMRK trotz Volljährigkeit zu gewähren.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 12.07.2023, in welcher nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 21.05.2023 darauf hingewiesen hätten, dass eine Abweisung des Antrages aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit aus unionsrechtlichen Gründen nicht in Frage komme. Das Bundesamt und die ÖB hätten es unterlassen sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen, was eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel darstelle. Nach Wiedergabe der bereits in der Stellungnahme vom 21.05.2023 enthaltenen Ausführungen wurde abschließend auf die schwere Epilepsieerkrankung der bereits volljährigen Zweitbeschwerdeführerin hingewiesen, wodurch diese von ihrer Mutter abhängig und nicht selbsterhaltungsfähig sei. Es sei die Einreise gem. Artikel 8, EMRK trotz Volljährigkeit zu gewähren.
  3. Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2023 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten gebunden. 8. Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2023 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten gebunden. Jenseits und unabhängig von der Bindungswirkung an die Prognose des BFA teile die Behörde die Ansicht, dass im Hinblick auf die Volljährigkeit der Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt ein Einreisetitel gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG nicht zu erteilen sei. An der Relevanz der in § 35 Abs. 5 AsylG enthaltenen Definition des Familienangehörigen bestünden keine Zweifel. Dass es auch bei antragstellenden Eltern hinsichtlich der Minderjährigkeit auf den Antragszeitpunkt ankomme, könne nicht in Betracht gezogen werden. Die Bezugsperson habe angesichts des unstrittigen Geburtsdatums das achtzehnte Lebensjahr vor Erlassung des Bescheides vollendet und damit Volljährigkeit erlangt. Nach der Rechtslage und der hierzu ergangenen Judikatur, die auch auf den gegenständlichen Fall übertragbar sei, seien die Beschwerdeführer somit ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit der Bezugsperson nicht mehr „Familienangehörige“ iSd § 35 Abs 4 AsylG.Jenseits und unabhängig von der Bindungswirkung an die Prognose des BFA teile die Behörde die Ansicht, dass im Hinblick auf die Volljährigkeit der Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt ein Einreisetitel gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG nicht zu erteilen sei. An der Relevanz der in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG enthaltenen Definition des Familienangehörigen bestünden keine Zweifel. Dass es auch bei antragstellenden Eltern hinsichtlich der Minderjährigkeit auf den Antragszeitpunkt ankomme, könne nicht in Betracht gezogen werden. Die Bezugsperson habe angesichts des unstrittigen Geburtsdatums das achtzehnte Lebensjahr vor Erlassung des Bescheides vollendet und damit Volljährigkeit erlangt. Nach der Rechtslage und der hierzu ergangenen Judikatur, die auch auf den gegenständlichen Fall übertragbar sei, seien die Beschwerdeführer somit ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit der Bezugsperson nicht mehr „Familienangehörige“ iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG. 9. Am 06.09.2023 wurde bei der ÖB ein Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG eingebracht. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson im Zeitpunkt der Antragstellung knapp 16 Jahre alt gewesen sei, bis zum Erreichen der Volljährigkeit seien 22 Monate verblieben. Verwiesen wurde auf das bisherige Vorbringen, das Urteil des EuGH vom 01.08.2022 in den Rechtssachen C-273/20 und C-355/20 und den Effizienzgrundsatz. 9. Am 06.09.2023 wurde bei der ÖB ein Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson im Zeitpunkt der Antragstellung knapp , 16 Jahre alt gewesen sei, bis zum Erreichen der Volljährigkeit seien 22 Monate verblieben. Verwiesen wurde auf das bisherige Vorbringen, das Urteil des EuGH vom 01.08.2022 in den Rechtssachen C-273/20 und C-355/20 und den Effizienzgrundsatz.

  1. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 27.09.2023, eingelangt am 29.09.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
  2. Im Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 06.02.2024 wurde darauf hingewiesen, dass der EuGH am 30.01.2024 in der Rechtssache C-560/20 sein Urteil verkündet habe, das für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sei. In Bezug auf ein österreichisches Vorabentscheidungsersuchen habe der EuGH geurteilt, dass Mitgliedstaaten Anträge von Familienangehörigen unbegleiteter und minderjähriger Asylberechtigter nicht mit der Begründung ablehnen können, dass die betreffenden Flüchtlinge zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr minderjährig seien. Werde ein Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, solange die Bezugsperson minderjährig sei, sei dabei auch keine Frist einzuhalten. Der EuGH stelle somit fest, dass die österreichische Praxis, Anträge gem. § 35 AsylG aufgrund eingetretener Volljährigkeit der Bezugsperson abzuweisen, nicht den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie entspreche und folglich zu unterlassen sei. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, die in Folge ihrer schweren Erkrankung, von ihrer Mutter abhängig sei, sehe der EuGH im Urteil C-560/20 auch für abhängige volljährige Kinder ein Recht auf Familienzusammenführung vor.
  3. Im Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 06.02.2024 wurde darauf hingewiesen, dass der EuGH am 30.01.2024 in der Rechtssache C-560/20 sein Urteil verkündet habe, das für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sei. In Bezug auf ein österreichisches Vorabentscheidungsersuchen habe der EuGH geurteilt, dass Mitgliedstaaten Anträge von Familienangehörigen unbegleiteter und minderjähriger Asylberechtigter nicht mit der Begründung ablehnen können, dass die betreffenden Flüchtlinge zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr minderjährig seien. Werde ein Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, solange die Bezugsperson minderjährig sei, sei dabei auch keine Frist einzuhalten. Der EuGH stelle somit fest, dass die österreichische Praxis, Anträge gem. Paragraph 35, AsylG aufgrund eingetretener Volljährigkeit der Bezugsperson abzuweisen, nicht den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie entspreche und folglich zu unterlassen sei. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, die in Folge ihrer schweren Erkrankung, von ihrer Mutter abhängig sei, sehe der EuGH im Urteil C-560/20 auch für abhängige volljährige Kinder ein Recht auf Familienzusammenführung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.) Feststellungen Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Sachverhalt. Die Erstbeschwerdeführerin ( XXXX , geb. XXXX ) ist die Mutter der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX , geb. XXXX ) und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ( XXXX , geb. XXXX ). Alle sind Staatsangehörige Syriens und stellten gemeinsamen am 02.07.2021 schriftlich und am 17.05.2022 persönlich Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG bei der Österreichischen Botschaft Damaskus.Die Erstbeschwerdeführerin ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) ist die Mutter der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ( römisch 40 , geb. römisch 40 ). Alle sind Staatsangehörige Syriens und stellten gemeinsamen am 02.07.2021 schriftlich und am 17.05.2022 persönlich Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG bei der Österreichischen Botschaft Damaskus. Als Bezugsperson wurde der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Bruder der übrigen Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, namhaft gemacht, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2021, Zl. 1273282401/210055719, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Bruder der übrigen Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, namhaft gemacht, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2021, , Zl. 1273282401/210055719, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Im Zeitpunkt der Antragstellung gem. § 35 Abs. 1 AsylG war die Bezugsperson minderjährig. Im Zeitpunkt der Antragstellung gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG war die Bezugsperson minderjährig. Gegen die Bezugsperson ist kein Asylaberkennungsverfahren anhängig. 2.) Beweiswürdigung Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellung bezüglich die Bezugsperson beruht auf den entsprechenden im Akt enthaltenen Dokumenten. Die Feststellungen hinsichtlich den Beschwerdeführern und zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus. Die Feststellungen zur Bezugsperson, zu dem in Österreich geführten Asylverfahren und der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2021, Zl. 1273282401/210055719.Die Feststellungen zur Bezugsperson, zu dem in Österreich geführten Asylverfahren und der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2021, , Zl. 1273282401/
  4. Die festgestellten Tatsachen und persönlichen Verhältnisse ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den vorgelegten Unterlagen und Angaben der Beschwerdeführer in ihren Antragsformularen. Die Feststellung, dass die Bezugsperson im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war, ergibt sich aus deren im Verfahren geführten Geburtsdatum, das mit jenem in ihrem Asylverfahren übereinstimmt. Die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung wurde seitens des Bundesamtes und der ÖB Damaskus nicht bestritten. Die Feststellung, wonach kein Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson anhängig ist, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Bezugsperson. 3.) Rechtliche Beurteilung

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Stattgebung der Beschwerden und Zurückverweisung: 1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: „§ 34

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ , § 35 AsylG 2005: Paragraph 35, AsylG 2005: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden „§ 35.
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger „§ 35.

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten „§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.“ „§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.“
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen. Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG. Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 FPG lautet: Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 26, FPG lautet: „§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ „§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt: Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

  1. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
  2. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des , Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt: „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG).
  3. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf den Umstand, dass die Bezugsperson im Laufe des Verfahrens die Volljährigkeit erreichte und damit der Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG nicht mehr erfüllt werden könne.Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf den Umstand, dass die Bezugsperson im Laufe des Verfahrens die Volljährigkeit erreichte und damit der Familienangehörigenbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht mehr erfüllt werden könne. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Familienverfahren nach § 34 AsylG nicht mehr vor, wenn die minderjährige Bezugsperson während des Verfahrens nach § 35 AsylG volljährig wird (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253-0254, VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10, VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/01/0430). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG nicht mehr vor, wenn die minderjährige Bezugsperson während des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG volljährig wird vergleiche VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253-0254, VwGH vom 03.05.2018, , Ra 2017/19/0609 bis 0611-10, VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/01/0430). Der EuGH hat in seinem Urteil C-560/20, CR ua gg Österreich, vom 30.01.2024, betreffend die Familienzusammenführung mit einem minderjährigen Flüchtling jedoch jüngst Folgendes ausgesprochen: „
  4. Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  5. September 2023 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass die Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings, wenn dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig ist und im Laufe des Verfahrens auf Familienzusammenführung volljährig wird, nach dieser Bestimmung nicht dazu verpflichtet sind, den Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung mit diesem Flüchtling innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen, um das Recht auf Familienzusammenführung auf diese Bestimmung stützen und die darin vorgesehenen günstigeren Bedingungen in Anspruch nehmen zu können.„
  6. Artikel 10, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  7. September 2023 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass die Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings, wenn dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig ist und im Laufe des Verfahrens auf Familienzusammenführung volljährig wird, nach dieser Bestimmung nicht dazu verpflichtet sind, den Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung mit diesem Flüchtling innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen, um das Recht auf Familienzusammenführung auf diese Bestimmung stützen und die darin vorgesehenen günstigeren Bedingungen in Anspruch nehmen zu können.
  8. Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 ist dahin auszulegen, dass danach der volljährigen Schwester eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings, die Staatsangehörige eines Drittstaats ist und aufgrund einer schweren Krankheit vollständig und dauerhaft auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen ist, ein Aufenthaltstitel erteilt werden muss, wenn die Weigerung, diesen Aufenthaltstitel zu erteilen, dazu führen würde, dass diesem Flüchtling das ihm durch diese Bestimmung verliehene Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades genommen würde.
  9. Artikel 10, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2003/86 ist dahin auszulegen, dass danach der volljährigen Schwester eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings, die Staatsangehörige eines Drittstaats ist und aufgrund einer schweren Krankheit vollständig und dauerhaft auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen ist, ein Aufenthaltstitel erteilt werden muss, wenn die Weigerung, diesen Aufenthaltstitel zu erteilen, dazu führen würde, dass diesem Flüchtling das ihm durch diese Bestimmung verliehene Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades genommen würde.
  10. Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht verlangen kann, dass ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling oder seine Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie erfüllen (Anm.: Wohnraum, Krankenversicherung, Einkünfte), damit dieser das Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie in Anspruch nehmen kann, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb der in Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 dieser Richtlinie vorgesehenen Frist gestellt wurde (Anm.: drei Monate nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus).“
  11. Artikel 10, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2003/86 ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht verlangen kann, dass ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling oder seine Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades die Voraussetzungen von , Artikel 7, Absatz eins, dieser Richtlinie erfüllen Anmerkung, Wohnraum, Krankenversicherung, Einkünfte), damit dieser das Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades nach Artikel 10, Absatz 3, Buchst. a dieser Richtlinie in Anspruch nehmen kann, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb der in Artikel 12, Absatz eins, Unterabs. 3 dieser Richtlinie vorgesehenen Frist gestellt wurde Anmerkung, drei Monate nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus).“ Drittstaatsangehörige eines Flüchtlings, der als unbegleiteter Minderjähriger einen Asylantrag gestellt hat und dem Asyl zuerkannt wurde, hat demnach auch dann ein Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern, wenn er während des Familienzusammenführungsverfahrens volljährig geworden ist. Die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der FamilienzusammenführungsRL (ausreichender Wohnraum, Krankenversicherung, Einkünfte, vgl. § 60 Abs. 2 Z. 1 bis 3 AsylG) brauchen hierzu nicht erfüllt zu werden. Somit ist es unerheblich, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb der in Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 dieser Richtlinie vorgesehenen Frist (drei Monate nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, vgl. § 35 Abs. 1
  12. Satz AsylG) gestellt wurde – was gegenständlich ohnehin nicht der Fall gewesen ist.Drittstaatsangehörige eines Flüchtlings, der als unbegleiteter Minderjähriger einen Asylantrag gestellt hat und dem Asyl zuerkannt wurde, hat demnach auch dann ein Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern, wenn er während des Familienzusammenführungsverfahrens volljährig geworden ist. Die Voraussetzungen des , Artikel 7, Absatz eins, der FamilienzusammenführungsRL (ausreichender Wohnraum, Krankenversicherung, Einkünfte, vergleiche Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG) brauchen hierzu nicht erfüllt zu werden. Somit ist es unerheblich, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb der in Artikel 12, Absatz eins, Unterabs. 3 dieser Richtlinie vorgesehenen Frist (drei Monate nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, vergleiche Paragraph 35, Absatz eins,
  13. Satz AsylG) gestellt wurde – was gegenständlich ohnehin nicht der Fall gewesen ist. Auch wurde vom EuGH ausgesprochen, dass volljährigen Geschwistern einer minderjährigen Bezugsperson ebenfalls ein Einreisetitel zu erteilen ist, wenn den Eltern ein solcher erteilt wurde und sie krankheitsbedingt vollständig und dauerhaft auf deren Unterstützung angewiesen sind. Im vorliegenden Fall ist die in Österreich asylberechtigte (im Zeitpunkt der Einbringung der Einreiseanträge noch minderjährige) Bezugsperson während des Einreiseverfahrens – erst rund zwei Jahre nach Einbringung der Einreiseanträge und rund ein Jahr nach der persönlichen Antragstellung der BF – volljährig geworden, sodass die Bezugsperson im Sinne des Gesagten, Angehörigeneigenschaft vorausgesetzt, grundsätzlich eine Familienzusammenführung mit ihrer Mutter – der Erstbeschwerdeführerin – beanspruchen könnte. Wie festgestellt, ist kein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson anhängig. In Anbetracht der vorzitierten jüngsten Rechtsprechung des EuGH stellt die während des laufenden Familienzusammenführungsverfahrens eingetretene Volljährigkeit der Bezugsperson kein Hindernis dar. Folglich ist die Abweisung der verfahrensgegenständlichen Anträge in Hinblick auf die unionsrechtliche Judikatur nicht zu bestätigen.
  14. In einem fortgesetzten Verfahren wird die Behörde zunächst allenfalls Ermittlungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer – also zur (bisher nicht bestrittenen) Frage, ob die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich die Mutter der Bezugsperson und der übrigen Beschwerdeführer ist – durchzuführen haben. Sollte der Erstbeschwerdeführerin ein Einreisetitel gewährt werden und wird die Angehörigeneigenschaft als Mutter zum minderjährigen Drittbeschwerdeführer festgestellt, wird auch dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer die Einreise zu gewähren sein. In Bezug auf die volljährige Zweitbeschwerdeführerin wurden gesundheitliche Erkrankungen vorgebracht, wodurch diese behaupteter Maßen vollständig und dauerhaft auf die Unterstützung der Erstbeschwerdeführerin angewiesen wäre. Die Behörde wird dementsprechend vor dem Hintergrund der vorzitierten jüngsten Rechtsprechung des EuGH zu ermitteln haben, ob ein derart entscheidungsrelevantes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin besteht. Im Falle der Erteilung eines Einreisetitels an die Erstbeschwerdeführerin wird die belangte Behörde in weiterer Folge somit vor dem Hintergrund der jüngsten EuGH-Rechtsprechung festzustellen haben, ob auch der Zweitbeschwerdeführerin die Einreise zu gestatten ist.
  15. Abschließend weist das Bundesverwaltungsgericht auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11 a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden kann.
  16. Abschließend weist das Bundesverwaltungsgericht auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11, a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden kann.

§ 11aAbs.

2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W240.2278692.1.00

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