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{'item': 'W240 2288942-1'}

Obsah (4)Artikel 12§§ 4§ 5§§ 4a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2024 GeschäftszahlW240 2288942-1 Spruch, W240 2288942-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Artikel 12Abs.

2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates die Niederlande zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung in die Niederlande gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Die Entscheidung sei am 20.12.2023 im Akt hinterlegt worden. Am 19.01.2024 sei beim BFA eine Vertretungsvollmacht (ohne Zustellvollmacht) des Vereins Queer Base eingelangt und sei am 25.01.2024 eine Akteneinsicht erfolgt. Es wurde am 22.02.2024 eine Säumnisbeschwerde übermittelt worden. Es sei in Erfahrung gebracht worden, dass die BF am 11.08.2023 im Zuge des Verzichts auf die Grundversorgung auch einen Meldezettel beim BFA eingebracht habe, dieser sei jedoch nicht im Akt. Des Weiteren sei anzuführen, dass der Meldezettel von der Meldebehörde auf einen teilweise etwas andernslautenden Namen der BF ausgestellt worden sei, aus diesem Grund habe die Meldung nicht zu dem Datensatz der BF zugeordnet werden können und somit habe für das BFA keine aufrechte Wohnsitzmeldung im ZMR betreffend die BF aufgeschienen. Aufgrund des vorzitierten Sachverhalts werde die Überstellungsaussetzung an die Niederlande widerrufen und die Entscheidung vom 19.12.2023 betreffend die BF aufgrund der irrtümlichen Bescheidhinterlegung storniert. Der BF wurde eine Ladung zum Parteiengehör zugestellt. Mit Aktenvermerk vom 01.03.2024 (AS 179f) führte das BFA aus, dass die BF am 11.08.2023 freiwillig auf die Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet habe und führte aus, dass sie sich an einer namentlich bezeichneten Unterkunft anmelden werde. Im ZMR sei jedoch die BF an der angegebenen Adresse nicht aufgeschienen, daher erfolgte am 19.11.2023 eine Überstellungsaussetzung an die Niederlande (Frist bis 13.04.2025). Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz der BF ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages

, Artikel 12 Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates die Niederlande zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung in die Niederlande gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Die Entscheidung sei am 20.12.2023 im Akt hinterlegt worden. Am 19.01.2024 sei beim BFA eine Vertretungsvollmacht (ohne Zustellvollmacht) des Vereins Queer Base eingelangt und sei am 25.01.2024 eine Akteneinsicht erfolgt. Es wurde am 22.02.2024 eine Säumnisbeschwerde übermittelt worden. Es sei in Erfahrung gebracht worden, dass die BF am 11.08.2023 im Zuge des Verzichts auf die Grundversorgung auch einen Meldezettel beim BFA eingebracht habe, dieser sei jedoch nicht im Akt. Des Weiteren sei anzuführen, dass der Meldezettel von der Meldebehörde auf einen teilweise etwas andernslautenden Namen der BF ausgestellt worden sei, aus diesem Grund habe die Meldung nicht zu dem Datensatz der BF zugeordnet werden können und somit habe für das BFA keine aufrechte Wohnsitzmeldung im ZMR betreffend die BF aufgeschienen. Aufgrund des vorzitierten Sachverhalts werde die Überstellungsaussetzung an die Niederlande widerrufen und die Entscheidung vom 19.12.2023 betreffend die BF aufgrund der irrtümlichen Bescheidhinterlegung storniert. Der BF wurde eine Ladung zum Parteiengehör zugestellt. Der BF wurde am Freitag, 01.03.2024, eine Ladung für die Einvernahme am Montag, 04.02.2024, um 9:00 Uhr übermittelt. Im Akt liegt ein Emailverkehr ein, darin ist ersichtlich, dass die BF am Samstag, 02.03.2024, eine Email an das zuständige BFA schrieb und darin ausführte, sie habe erst am Freitag Abend, 01.03.2024, um ca. 18:30 Uhr, eine Ladung für ein Interview am Montag, 04.03.2024, um 9:00 Uhr Früh bekommen. Sie habe am Wochenende so schnell keinen Kontakt mit ihrer Rechtsvertretung Queer Base herstellen können. Sie wolle nicht ohne ihre Rechtsvertretung an der Einvernahme teilnehmen aufgrund von Problemen in der Erstbefragung. Sie beantragte die Verschiebung des Termins, damit die Rechtsvertretung der BF an der Einvernahme teilnehmen könne. Sie beantragte die Richtigstellung ihres Namens im System und Akteneinsicht am Montag, 04.03.

  1. Im Akt liegt ein Emailverkehr ein, darin ist ersichtlich, dass die BF am Samstag, 02.03.2024, eine Email an das zuständige BFA schrieb und darin ausführte, sie habe erst am Freitag Abend, 01.03.2024, um ca. 18:30 Uhr, eine Ladung für ein Interview am Montag, 04.03.2024, um , 9:00 Uhr Früh bekommen. Sie habe am Wochenende so schnell keinen Kontakt mit ihrer Rechtsvertretung Queer Base herstellen können. Sie wolle nicht ohne ihre Rechtsvertretung an der Einvernahme teilnehmen aufgrund von Problemen in der Erstbefragung. Sie beantragte die Verschiebung des Termins, damit die Rechtsvertretung der BF an der Einvernahme teilnehmen könne. Sie beantragte die Richtigstellung ihres Namens im System und Akteneinsicht am Montag, 04.03.
  2. Die zuständige Einvernahmeleiterin des BFA antwortete der BF per Email am Montag, 04.03.2024, um 8:19, dass ein anderer Tag für die Einvernahme der BF nicht möglich sei und lediglich ein Termin am 04.03.2024 um 11:30 Uhr noch möglich wäre, um sich zuvor mit der Vertretung zu beraten. Es wurde weiters ausgeführt, dass bei der Einvernahme eine Rechtsberatung der BBU anwesend sei, Akteneinsicht bereits durch die Vertretung erfolgt sei und die Länderberichte im Zuge der Einvernahme ausgefolgt würden. Die BF antwortete per Email am 04.03.2024, um 8:50 Uhr, dass zwei Stunden leider nicht ausreichend seien, um mit einer Rechtsberaterin zu sprechen. Die BF sei bereits angekommen und warte auf das Interview. Weiters liegt im Akt noch ein Emailverkehr ein, wonach die BF am 04.03.2024 um 20:22 Uhr an die zuständige Einvernahmeleiterin schrieb, sie komme am 05.03.2024 um 13 Uhr vorbei um Akteneinsicht zu nehmen, sie benötige dafür eine Zeitbestätigung und führte beigeschlossen eine Kopie ihres Reisepasses an, um ihren Namen berichtigen zu lassen. Am 05.03.2024 wurde der Beschwerdeführerin durch die zuständige Einvernahmeleiterin mitgeteilt, dass der Name der BF bereits berichtigt worden sei und die Zeitbestätigung ausgestellt werde. Im Akt liegt eine mit 05.03.2024 datierte Zeitbestätigung betreffend die BF ein, wonach diese am 05.03.2024 ab 13 bis 14 Uhr beim BFA anwesend gewesen sei, um Akteneinsicht zu nehmen.
  3. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages

Artikel 12Abs.

2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates die Niederlande zuständig ist (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung in die Niederlande gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). 2. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages

Artikel 12Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates die Niederlande zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung in die Niederlande gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA insbesondere Folgendes aus: „(…) Ihre Identität steht nicht fest. Festgestellt wird, dass Sie in Österreich mit einer Alias-Identität registriert sind. Ihr physischer und psychischer Zustand stellt sich folgendermaßen dar: Sie haben bei der Erstbefragung am 10.08.2023 angegeben, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Andererseits legten Sie im Zuge der Erstbefragung ein Schreiben vom 09.08.2023 vor, in dem Sie behaupten, dass Sie homosexuell sind und unter psychischen Problemen leiden. Sie haben dem Bundesamt keine Befunde vorgelegt. Festgestellt wird, dass die erforderliche medizinische Versorgung für Asylwerber in den Niederlanden in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall weitere schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. In Österreich befindet sich Ihre Partnerin Frau XXXX (IFA: 1342490402).In Österreich befindet sich Ihre Partnerin Frau römisch 40 , (IFA: 1342490402). In Ihrem Schreiben vom 09.08.2023 geben Sie an, dass Sie homosexuell sind und mit Frau XXXX eine homosexuelle Beziehung führen. In Ihrem Schreiben vom 09.08.2023 geben Sie an, dass Sie homosexuell sind und mit Frau römisch 40 eine homosexuelle Beziehung führen. Laut dem Asylakt ist Ihre Partnerin Staatsbürgerin aus Bangladesch, befindet sich seit Februar 2023 in Österreich und ist asylberechtigt. Ihre Partnerin ist an der Anschrift XXXX , wohnhaft und gemeldet. Mit Ihrer Partnerin leben Sie aber nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehen auch keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten. Laut dem Asylakt ist Ihre Partnerin Staatsbürgerin aus Bangladesch, befindet sich seit Februar 2023 in Österreich und ist asylberechtigt. Ihre Partnerin ist an der Anschrift römisch 40 , wohnhaft und gemeldet. Mit Ihrer Partnerin leben Sie aber nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehen auch keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten. Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in den Niederlanden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in den Niederlanden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Über Ihren Aufenthalt in den Niederlanden führten Sie bei der Erstbefragung am 10.08.2023 keinerlei negative Aspekte an. Sie reisten legal mit einem niederländischen Visum ein. Der Zweck Ihrer Reise war der Besuch Ihrer in den Niederlanden aufhältigen Kinder XXXX .Über Ihren Aufenthalt in den Niederlanden führten Sie bei der Erstbefragung am 10.08.2023 keinerlei negative Aspekte an. Sie reisten legal mit einem niederländischen Visum ein. Der Zweck Ihrer Reise war der Besuch Ihrer in den Niederlanden aufhältigen Kinder römisch 40 . Folgende Angehörige befinden sich in Österreich: Ihre Partnerin Frau XXXX (IFA: 13424903402) befindet sich in Österreich.Ihre Partnerin Frau römisch 40 (IFA: 13424903402) befindet sich in Österreich. Sie sind homosexuell und führen mit Frau XXXX eine homosexuelle Beziehung. Sie sind homosexuell und führen mit Frau römisch 40 eine homosexuelle Beziehung. Laut dem Asylakt ist Ihre Partnerin Staatsbürgerin aus Bangladesch, befindet sich seit Februar 2023 in Österreich und ist asylberechtigt. Ihre Partnerin ist an der Anschrift XXXX , wohnhaft und gemeldet. Mit Ihrer Partnerin leben Sie aber nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehen auch keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten. Laut dem Asylakt ist Ihre Partnerin Staatsbürgerin aus Bangladesch, befindet sich seit Februar 2023 in Österreich und ist asylberechtigt. Ihre Partnerin ist an der Anschrift römisch 40 , wohnhaft und gemeldet. Mit Ihrer Partnerin leben Sie aber nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehen auch keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten. Angesichts des aufgezeigten Sachverhalts erfolgt, im Hinblick auf Ihre Partnerin XXXX durch eine Außerlandesbringung ein Eingriff in Ihr im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Familienlebens.Angesichts des aufgezeigten Sachverhalts erfolgt, im Hinblick auf Ihre Partnerin römisch 40 durch eine Außerlandesbringung ein Eingriff in Ihr im Sinne des Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Familienlebens. Eine Außerlandesbringung stellt daher sowohl einen Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familienlebens als auch Ihr Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK dar.Eine Außerlandesbringung stellt daher sowohl einen Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familienlebens als auch Ihr Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK dar. Aufgrund dieser Überlegungen und einer Gesamtabwägung der Interessen ist daher festzustellen, dass Ihren im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukommt, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet, nachdem die zu Ihren Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen. Daher ist Ihre Außerlandesbringung aus Österreich in die Niederlande zulässig. Aufgrund dieser Überlegungen und einer Gesamtabwägung der Interessen ist daher festzustellen, dass Ihren im Sinne des Artikel 8, EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukommt, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet, nachdem die zu Ihren Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen. Daher ist Ihre Außerlandesbringung aus Österreich in die Niederlande zulässig. Es ist daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 Grundrechtecharta, beziehungsweise Art. 8 EMRK führt und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig ist.(…)“Es ist daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, Grundrechtecharta, beziehungsweise , Artikel 8, EMRK führt und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig ist., (…)“

  1. Gegen den vorzitierten Bescheid des BFA erhob die BF durch ihre Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Es wurde im Wesentlichen festgestellt: „(…) Am 01.03.2024 am Abend wurde schließlich der BF von einem Polizeibeamten persönlich an der Adresse in der XXXX eine Ladung zur Einvernahme für den 04.03.2024 um 09:00 Uhr zugestellt. Die Ladung erging am selben Tag auch elektronisch an die Email-Adresse des Vereins Queer Base, obgleich keine Zustellvollmacht besteht. Die BF versuchte erst am 02.03.2024 um 21:38 Uhr und erneut am 04.03.2024 um 06:34 Uhr das BFA zu erreichen und um mehr Zeit zur Verständigung und Vorbereitung ihrer Rechtsvertretung zu haben. Am 01.03.2024 am Abend wurde schließlich der BF von einem Polizeibeamten persönlich an der Adresse in der römisch 40 eine Ladung zur Einvernahme für den 04.03.2024 um 09:00 Uhr zugestellt. Die Ladung erging am selben Tag auch elektronisch an die Email-Adresse des Vereins Queer Base, obgleich keine Zustellvollmacht besteht. Die BF versuchte erst am 02.03.2024 um 21:38 Uhr und erneut am 04.03.2024 um 06:34 Uhr das BFA zu erreichen und um mehr Zeit zur Verständigung und Vorbereitung ihrer Rechtsvertretung zu haben. Am 04.03.2024 um 08:19 Uhr antwortete die belangte Behörde (iF: belB), dass die Einvernahme an einem anderen Tag nicht möglich sei, sie aber stattdessen auf 11:30 Uhr am selben Tag verschoben werden könnte. Zu dem Zeitpunkt befand sich die BF aber selbstverständlich schon auf dem Weg zum Bundesamt nach Traiskirchen. Vor Ort teilte die BF mit, dass sie gerne generell einvernommen werden möchte, die derart kurzfristige Anberaumung aber unfair findet und deshalb an einem erneuten Termin mit ihrer Rechtsvertretung kommen möchte. Des Weiteren wollte die BF Akteneinsicht nehmen, was ihr im gegenwärtigen Moment verweigert und sie angehalten wurde am nächsten Tag zu diesem Zweck nochmal zur Außenstelle des BFAs in Traiskirchen zu kommen. Als die BF dies am 05.03.2024 tat, wurde ihr ein erneuter zurückweisender Bescheid direkt persönlich ausgehändigt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften insb. des Rechts auf Parteiengehör und folglich inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Mangelhaftes Ermittlungsverfahren und Verletzung des Rechts auf Parteiengehör Die BF hat dem BFA sowohl unmittelbar bei der Erstbefragung als auch erneut am 02.10.2023 umfangreiche schriftliche Stellungnahmen u.a. zu ihrem Fluchtvorbringen, als auch zu ihrer persönlichen Situation in den Niederlanden vorgelegt. Die darin vorgebrachten Umstände wurden inhaltlich in der Entscheidung der belB mit keinem Wort gewürdigt. Es ist unklar, ob die belB die
  2. Stellungnahme vom 02.10.2023, welche die BF händisch in arabischer Sprache verfasste von einer amtlichen Dolmetscherin übersetzen ließ, aber auch ohne Übersetzung hätte man durch die in deutscher Sprache verfasste Zusammenfassung der BF entnehmen können, dass die BF aufgrund schlimmer Erfahrungen mit ihrem Ex-Mann, der in den Niederlanden lebt, triftige Gründe hat, weshalb sie in Österreich bleiben möchte. Wenn die belB schreibt, dass die Stellungnahme „nicht im Akt eingelangt und erst nach Aushebung des Aktes zum Vorschein gekommen [ist]“ (vgl S 7 des vorliegenden Bescheides), bleibt unklar was das genau bedeuten soll, mutet es doch widersprüchlich an, zeigt aber schlussendlich den nachlässigen Umgang mit den Akten im vorliegenden Verfahren. Spätestens bei Enthebung des Aktes, als die belB auf die Unterlagen zum ersten Mal aufmerksam wurden, hätten die darin vorgebrachten Inhaltspunkte berücksichtigt und bei Unklarheiten der BF die tatsächliche Möglichkeit gegeben werden müssen, sich dazu zu äußern. Die BF hat dem BFA sowohl unmittelbar bei der Erstbefragung als auch erneut am 02.10.2023 umfangreiche schriftliche Stellungnahmen u.a. zu ihrem Fluchtvorbringen, als auch zu ihrer persönlichen Situation in den Niederlanden vorgelegt. Die darin vorgebrachten Umstände wurden inhaltlich in der Entscheidung der belB mit keinem Wort gewürdigt. Es ist unklar, ob die belB die
  3. Stellungnahme vom 02.10.2023, welche die BF händisch in arabischer Sprache verfasste von einer amtlichen Dolmetscherin übersetzen ließ, aber auch ohne Übersetzung hätte man durch die in deutscher Sprache verfasste Zusammenfassung der BF entnehmen können, dass die BF aufgrund schlimmer Erfahrungen mit ihrem Ex-Mann, der in den Niederlanden lebt, triftige Gründe hat, weshalb sie in Österreich bleiben möchte. Wenn die belB schreibt, dass die Stellungnahme „nicht im Akt eingelangt und erst nach Aushebung des Aktes zum Vorschein gekommen [ist]“ vergleiche S 7 des vorliegenden Bescheides), bleibt unklar was das genau bedeuten soll, mutet es doch widersprüchlich an, zeigt aber schlussendlich den nachlässigen Umgang mit den Akten im vorliegenden Verfahren. Spätestens bei Enthebung des Aktes, als die belB auf die Unterlagen zum ersten Mal aufmerksam wurden, hätten die darin vorgebrachten Inhaltspunkte berücksichtigt und bei Unklarheiten der BF die tatsächliche Möglichkeit gegeben werden müssen, sich dazu zu äußern. Diese Möglichkeit wurde der BF durch das Vorgehen der belB leider versagt. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Einvernahme am 04.03.2024, ein Montag, am Freitag, den 01.03.2024 anberaumt und die Ladung hierzu noch am selben Tag von der Polizei an die BF übergeben wurde. Das BFA hat Queer Base zwar per Email ebenfalls freitags über die Ladung informiert, jedoch lässt sich der Website von Queer Base leicht entnehmen, dass das Büro am Freitag geschlossen ist und Montags auch erst um 11:00 Uhr öffnet, die Rechtsvertretung also jedenfalls zu spät von der Einvernahme erfahren hätte. Das Angebot, das XXXX per Email eine halbe Stunde vor dem ursprünglich anberaumten Termin, dass die Einvernahme auch auf 11:30 des selben Tages verschoben werden könnte, was der BF doch genügend Zeit geben würde die Rechtsvertretung hinzuzuholen scheint unter diesem Licht beinah zynisch. Die BF machte gegenüber der zuständigen Referentin deutlich klar, dass sie keineswegs auf ihr Recht auf Parteiengehör verzichten und auch nicht ihr Mitwirkungsrecht verweigern möchte, sondern lediglich nicht genügend Zeit hatte und sich durch die Vorgehensweise der Behörde unfair behandelt fühlt, weshalb sie um einen neuen Termin bat. Schlussendlich wurde ihr aber bereits am Folgetag am zur Akteneinsicht ausgemachten Termin der zurückweisende Bescheid in die Hand gedrückt. Diese Möglichkeit wurde der BF durch das Vorgehen der belB leider versagt. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Einvernahme am 04.03.2024, ein Montag, am Freitag, den 01.03.2024 anberaumt und die Ladung hierzu noch am selben Tag von der Polizei an die BF übergeben wurde. Das BFA hat Queer Base zwar per Email ebenfalls freitags über die Ladung informiert, jedoch lässt sich der Website von Queer Base leicht entnehmen, dass das Büro am Freitag geschlossen ist und Montags auch erst um 11:00 Uhr öffnet, die Rechtsvertretung also jedenfalls zu spät von der Einvernahme erfahren hätte. Das Angebot, das römisch 40 per Email eine halbe Stunde vor dem ursprünglich anberaumten Termin, dass die Einvernahme auch auf 11:30 des selben Tages verschoben werden könnte, was der BF doch genügend Zeit geben würde die Rechtsvertretung hinzuzuholen scheint unter diesem Licht beinah zynisch. Die BF machte gegenüber der zuständigen Referentin deutlich klar, dass sie keineswegs auf ihr Recht auf Parteiengehör verzichten und auch nicht ihr Mitwirkungsrecht verweigern möchte, sondern lediglich nicht genügend Zeit hatte und sich durch die Vorgehensweise der Behörde unfair behandelt fühlt, weshalb sie um einen neuen Termin bat. Schlussendlich wurde ihr aber bereits am Folgetag am zur Akteneinsicht ausgemachten Termin der zurückweisende Bescheid in die Hand gedrückt. Das BFA hat durch das gesamte Verfahren hinweg ungenau und mangelhaft ermittelt, was sich von der inhaltlichen Ebene abgesehen, auch bei der fehlerhaften Zustellung des ursprünglichen Nicht-Bescheids vom 19.12.2023 deutlich zeigt. Auch hier sei der von der BF am 11.08.2023 übergebene Meldezettel angeblich verschwunden, was die belB augenscheinlich erst im Februar 2024 „in Erfahrung brachte“ (vgl S 7 des vorliegenden Bescheides). Dem Meldeamt war hinsichtlich des Namens der BF ein Fehler unterlaufen, weshalb sie im Melderegister nicht zu finden war. In der Beurkundung der Hinterlegung im Akt gem § 23 ZustellG vom 20.12.2023 vermeinte das BFA, dass eine neuerliche Abgabestelle „nicht ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann“. Dies erscheint insbesondere angesichts des privilegierten Zugangs der Behörden für fremdenpolizeiliche Zwecke gemäß § 20 Abs 4 MeldeG für unglaubwürdig, was sich insofern auch dadurch bestätigt, dass die belB schlussendlich die Adresse der BF ja doch herausfinden konnte, als sie die Ladung zur kurzfristig anberaumten Einvernahme von einem Polizeibeamten an die Adresse in der XXXX zustellen ließ. Das BFA hat durch das gesamte Verfahren hinweg ungenau und mangelhaft ermittelt, was sich von der inhaltlichen Ebene abgesehen, auch bei der fehlerhaften Zustellung des ursprünglichen Nicht-Bescheids vom 19.12.2023 deutlich zeigt. Auch hier sei der von der BF am 11.08.2023 übergebene Meldezettel angeblich verschwunden, was die belB augenscheinlich erst im Februar 2024 „in Erfahrung brachte“ vergleiche S 7 des vorliegenden Bescheides). Dem Meldeamt war hinsichtlich des Namens der BF ein Fehler unterlaufen, weshalb sie im Melderegister nicht zu finden war. In der Beurkundung der Hinterlegung im Akt gem , Paragraph 23, ZustellG vom 20.12.2023 vermeinte das BFA, dass eine neuerliche Abgabestelle „nicht ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann“. Dies erscheint insbesondere angesichts des privilegierten Zugangs der Behörden für fremdenpolizeiliche Zwecke gemäß Paragraph 20, Absatz 4, MeldeG für unglaubwürdig, was sich insofern auch dadurch bestätigt, dass die belB schlussendlich die Adresse der BF ja doch herausfinden konnte, als sie die Ladung zur kurzfristig anberaumten Einvernahme von einem Polizeibeamten an die Adresse in der römisch 40 zustellen ließ. Angesichts dieser unüblichen und mit Mängeln behafteten Vorgehensweise drängt sich der Anschein auf, dass versucht wurde, die Einvernahme so kurzfristig und hastig wie möglich abzuwickeln, ohne der BF die Möglichkeit zu geben, sich mit ihrer Rechtsvertretung zu beraten und sich vorzubereiten. Durch die Vorgehensweise wurde ihr Recht auf Parteiengehör verletzt, da sie de facto nicht die Möglichkeit hatte ihre Gründe gegen eine Überstellung in die Niederlande darzulegen. Es ergeht daher der Antrag, das BVwG möge den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (§ 66 Abs 2 AVG, § 28 Abs 3 und 4 VwGVG).Es ergeht daher der Antrag, das BVwG möge den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen , (Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG). (…)“(…)“, Zusammen mit der Beschwerde wurde der bereits im Verfahrensgang wiedergegebene Emailverkehr zwischen dem BFA und der BF vom 02.03.2024 und vom 04.03.2024 übermittelt.
  4. Die Beschwerdeführerin verfügt seit 13.06.2023 durchgehend über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: ,
  5. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. …
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ , „§ 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird, 2.

der Antrag

§ 5zurückgewiesen wird, 1.

der Antrag

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“ … und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.“ , Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
  10. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." , § 61 FPG 2005 lautet: Paragraph 61, FPG 2005 lautet: „
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder 1. dessen Antrag

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ § 21 Abs. 3 BFA-VG: Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Abs. 1: Artikel 3, Absatz eins :, „
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.“ „
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.“ Art. 7 Abs. 1 und 2: Artikel 7, Absatz eins und 2 : „
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.“ Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt; ,
(1)ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(1)Amtsblatt L 243 vom 15.9.2009, S. 1., c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 16: Artikel 16 :, „
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ , Art. 17: Artikel 17 :, „
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“ Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zunächst zutreffender Weise davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit der Niederlande zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages auf internationalen Schutz in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet ist. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zunächst zutreffender Weise davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit der Niederlande zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages auf internationalen Schutz in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet ist. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren jedoch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und keine abschließende Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in die Niederlande gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK geschützten Rechte auszuschließen. Insbesondere hätte eine Einvernahme durchgeführt werden müssen und die Beschwerdeführerin zu einem etwaigen Abhängigkeitsverhältnis sowie zur Beziehungsintensität zu ihrer in Österreich asylberechtigen Lebensgefährtin befragt werden müssen. Zudem wurde von der BF wiederholt behauptet, sie leide an schweren psychischen Beschwerden, auch dazu wurden keine weiteren Ermittlungen angestellt. In der Beschwerde wurde moniert, dass mangels Einvernahme der BF ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, da sie de facto nicht die Möglichkeit hatte ihre Gründe gegen eine Überstellung in die Niederlande darzulegen. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren jedoch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und keine abschließende Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in die Niederlande gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auszuschließen. Insbesondere hätte eine Einvernahme durchgeführt werden müssen und die Beschwerdeführerin zu einem etwaigen Abhängigkeitsverhältnis sowie zur Beziehungsintensität zu ihrer in Österreich asylberechtigen Lebensgefährtin befragt werden müssen. Zudem wurde von der BF wiederholt behauptet, sie leide an schweren psychischen Beschwerden, auch dazu wurden keine weiteren Ermittlungen angestellt. In der Beschwerde wurde moniert, dass mangels Einvernahme der BF ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, da sie de facto nicht die Möglichkeit hatte ihre Gründe gegen eine Überstellung in die Niederlande darzulegen. § 24 Abs. 3 leg.cit. besagt, dass die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegensteht, wenn der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat. Paragraph 24, Absatz 3, leg.cit. besagt, dass die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegensteht, wenn der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat. Im vorliegenden Verfahren zeigt die Beschwerde zutreffend auf, dass sie durchgehend in Österreich gemeldet war. Aus dem Akteninhalt, der im Verfahrensgang zusammengefasst wiedergegeben wird, ergeben sich zahlreiche Ungereimtheiten im gegenständlichen Fall. Es ergibt sich aus dem Akt, dass der Meldezettel betreffend die BF von der Meldebehörde auf einen teilweise etwas andernslautenden Namen der BF ausgestellt wurde und aus diesem Grund war ihre Meldung nicht zu ihrem Datensatz zugeordnet worden, weshalb teilweise keine aufrechte Wohnsitzmeldung im ZMR betreffend die BF aufgeschienen war, Dieser Irrtum wurde nachträglich korrigiert und verfügt die BF in Österreich laut aktuellen ZMR-Auszug nunmehr über eine durchgehend aufrechte Meldung. Insbesondere ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Emailverkehr zwischen dem BFA und der BF zudem, dass die BF sehr kurzfristig geladen wurde zur Einvernahme vor dem BFA, die BF nachweislich per Email um Verschiebung des Einvernahmetermins ersucht hatte, weil sie ihre Rechtsvertretung nicht erreicht hätte bzw. diese nicht hätte erscheinen können zum vorgeschlagenen Einvernahmetermin und sie zudem Akteneinsicht beantragte. Eine Einvernahme der BF erfolgte jedoch nach ihrer Erstbefragung nicht bevor gegenständlicher Bescheid erlassen wurde. Schließlich wurde zu Recht durch die BF darauf hingewiesen, dass sie wiederholt durch diverse Eingaben Vorbringen betreffend ihre psychischen Beschwerden und ihre Beziehung zu einer in Österreich asylberechtigten Frau getätigt hatte und diesbezüglich keine hinreichenden Ermittlungen und Feststellungen durch das BFA getätigt wurden sowie keine hinreichenden Feststellungen zu diesen Punkten im Bescheid enthalten sind. Im Bescheid ergibt sich zudem, dass widersprechende Punkte festgestellt wurden, weil einerseits im Bescheid ausgeführt wurde, dass eine Außerlandesbringung der BF sowohl einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens als auch ihr Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle. Andererseits wurde festgestellt, es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 Grundrechtecharta, beziehungsweise Art. 8 EMRK führt und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.Schließlich wurde zu Recht durch die BF darauf hingewiesen, dass sie wiederholt durch diverse Eingaben Vorbringen betreffend ihre psychischen Beschwerden und ihre Beziehung zu einer in Österreich asylberechtigten Frau getätigt hatte und diesbezüglich keine hinreichenden Ermittlungen und Feststellungen durch das BFA getätigt wurden sowie keine hinreichenden Feststellungen zu diesen Punkten im Bescheid enthalten sind. Im Bescheid ergibt sich zudem, dass widersprechende Punkte festgestellt wurden, weil einerseits im Bescheid ausgeführt wurde, dass eine Außerlandesbringung der BF sowohl einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens als auch ihr Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK darstelle. Andererseits wurde festgestellt, es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von , Artikel 7, Grundrechtecharta, beziehungsweise Artikel 8, EMRK führt und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Im vorliegenden Fall kann in Summe zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der nicht hinreichenden Sachverhaltsfeststellung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei der Beschwerdeführerin eine reale Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund ihrer behaupteten schweren psychischen Erkrankungen im Falle ihrer Überstellung in die Niederlande vorliegt bzw. ob ihr aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in ihre gemäß Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte droht. Im vorliegenden Fall kann in Summe zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der nicht hinreichenden Sachverhaltsfeststellung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei der Beschwerdeführerin eine reale Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund ihrer behaupteten schweren psychischen Erkrankungen im Falle ihrer Überstellung in die Niederlande vorliegt bzw. ob ihr aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in ihre gemäß Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte droht. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Fall nicht hinreichend feststeht und bei Durchsicht des Aktes und Einsicht in den aktuellen ZMR-Auszug nicht erkannt werden kann, dass sich die BF dem Verfahren entzogen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Ausnahmesituation nach § 24 Abs. 3 AsylG, in welcher auf eine Einvernahme durch das Bundesamt verzichtet werden kann, vorliegt und liegt diesbezüglich ein Verfahrensmangel vor. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Fall nicht hinreichend feststeht und bei Durchsicht des Aktes und Einsicht in den aktuellen ZMR-Auszug nicht erkannt werden kann, dass sich die BF dem Verfahren entzogen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Ausnahmesituation nach Paragraph 24, Absatz 3, AsylG, in welcher auf eine Einvernahme durch das Bundesamt verzichtet werden kann, vorliegt und liegt diesbezüglich ein Verfahrensmangel vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren eine Einvernahme der Beschwerdeführerin durchzuführen und insbesondere Ermittlungen zu ihrem Gesundheitszustand und der Beziehungsintensität zu der in Österreich lebenden Partnerin durchzuführen sowie die entsprechenden Ergebnisse zu berücksichtigen haben. Es wird sich mit der aktuellen Lage in den Niederlanden unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, insbesondere auch zu deren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und zu ihrem Aufenthalt in den Niederlanden auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob der konkrete Fall der Beschwerdeführerin einen Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gebietet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren eine Einvernahme der Beschwerdeführerin durchzuführen und insbesondere Ermittlungen zu ihrem Gesundheitszustand und der Beziehungsintensität zu der in Österreich lebenden Partnerin durchzuführen sowie die entsprechenden Ergebnisse zu berücksichtigen haben. Es wird sich mit der aktuellen Lage in den Niederlanden unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, insbesondere auch zu deren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und zu ihrem Aufenthalt in den Niederlanden auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob der konkrete Fall der Beschwerdeführerin einen Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC gebietet. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Wie dargelegt ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird. Wie dargelegt ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W240.2288942.1.00

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