RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2024 GeschäftszahlW256 2252274-1 Spruch, W256 2252274-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde der Leiterin der Justizanstalt Feldkirch Frau Dr. XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom
- Dezember 2021, GZ: D124.3179 (2021-0.834.338) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde der Leiterin der Justizanstalt Feldkirch Frau Dr. römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom
- Dezember 2021, GZ: D124.3179 (2021-0.834.338) zu Recht erkannt: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerde des anwaltlich vertretenen XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) vom
- Oktober 2020 stattgegeben und es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie die Daten der mitbeteiligten Partei auf einem privaten, unverschlüsselten USB-Stick verarbeitet und es dadurch unterlassen habe, eine angemessene Sicherheit gemäß § 37 Abs. 1 Z 6 DSG zu gewährleisten.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerde des anwaltlich vertretenen römisch 40 (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) vom
- Oktober 2020 stattgegeben und es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie die Daten der mitbeteiligten Partei auf einem privaten, unverschlüsselten USB-Stick verarbeitet und es dadurch unterlassen habe, eine angemessene Sicherheit gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, DSG zu gewährleisten. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Nach erfolgter Beschwerdemitteilung teilte die anwaltlich vertretene mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom
- März 2024 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass an der Aufrechterhaltung der verfahrenseinleitenden Beschwerde kein Interesse bestehe. II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem vorliegenden Beschwerdeakt. römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem vorliegenden Beschwerdeakt. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß § 13 Abs. 1 AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können (vgl. etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können vergleiche etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041). Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich ist (vgl. etwa VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235, 25.7.2013, 2013/07/0099, oder auch bereits 29.3.2001, 2000/20/0473, 2001/20/0089). Der Antragsteller hat damit das Recht, über seinen Antrag zu disponieren (vgl. dazu explizit etwa VwGH 26.5.2014, 2013/08/0199), auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages kommt es nicht an (vgl. etwa VwGH 24.6.2014, 2011/05/0098), und die ausdrückliche Zurückziehung eines Antrages wird als prozessuale Willenserklärung mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam und damit unwiderruflich. Diese zum Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. z.B. VwGH 16.8.2017, Ro 2017/22/0005, bzw. nochmals VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041, jeweils mwN).Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich ist vergleiche etwa VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235, 25.7.2013, 2013/07/0099, oder auch bereits 29.3.2001, 2000/20/0473, 2001/20/0089). Der Antragsteller hat damit das Recht, über seinen Antrag zu disponieren vergleiche dazu explizit etwa VwGH 26.5.2014, 2013/08/0199), auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages kommt es nicht an vergleiche etwa VwGH 24.6.2014, 2011/05/0098), und die ausdrückliche Zurückziehung eines Antrages wird als prozessuale Willenserklärung mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam und damit unwiderruflich. Diese zum Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen vergleiche z.B. VwGH 16.8.2017, Ro 2017/22/0005, bzw. nochmals VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041, jeweils mwN). Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat, den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0065, 27.1.2020, Ra 2019/04/0005, 0006, 17.6.2019, Ra 2019/22/0021, 0022, 25.9.2018, Ra 2017/01/0210, 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, 21.12.2016, Ra 2016/04/0127, 5.3.2015, Ra 2014/02/0159, oder auch 19.11.2014, Ra 2014/22/0016, jeweils mwN); eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages ist mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen (vgl. dazu VwGH, 25.06.2021, Ro 2019/05/0018).Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat, den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit vergleiche aus der umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0065, 27.1.2020, Ra 2019/04/0005, 0006, 17.6.2019, Ra 2019/22/0021, 0022, 25.9.2018, Ra 2017/01/0210, 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, 21.12.2016, Ra 2016/04/0127, 5.3.2015, Ra 2014/02/0159, oder auch 19.11.2014, Ra 2014/22/0016, jeweils mwN); eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages ist mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen vergleiche dazu VwGH, 25.06.2021, Ro 2019/05/0018). Die mitbeteiligte Partei hat ihre verfahrenseinleitende Beschwerde an die belangte Behörde zurückgezogen. Da somit die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheids nachträglich weggefallen ist, war der angefochtene Bescheid nach dem oben Gesagten ersatzlos zu beheben. zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W256.2252274.1.00