4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für Inneres zur Dienstleistung zugewiesen. Vom 01.05.2019 bis 14.11.2021 befand sich der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT). In dem bekämpften Bescheid brachte die Behörde vor, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wegen der Organisationsänderung vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung in die Direktion für Staatsschutz und Nachrichtenwesen (DSN), weggefallen sei. In etwa zur gleichen Zeit wäre gegen den Beschwerdeführer seitens der Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen der Verletzung des Amtsgeheimnisses eröffnet worden, welches im September 2022 eingestellt worden sei. Die Behörde brachte im Bescheid vor, dass - obwohl kein Verdacht einer strafrechtlichen Handlung vorliege – es wegen des Zusammenhangs zwischen den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfen und denen gegen einen weiteren ehemaligen Mitarbeiter des BVT/DSN, es aus staatspolizeilichen Gründen nicht mehr möglich sei, ihn beim BVT/DSN weiter zu beschäftigen. Mit Weisung vom 10.11.2021 wäre der Beschwerdeführer ab dem 15.11.2021 dem Bundesministerium für Inneres (in der Folge „BMI“), Abteilung II/13, zur Dienstleistung zugewiesen worden. Mit Weisung vom 28.01.2022 wäre diese Zuweisung bis 31.12.2022 verlängert worden. Mit einer weiteren Weisung wäre der Beschwerdeführer dem BMI, Abteilung I/A/5 zugewiesen worden, wobei am 24.11.2022 diese Zuteilung bis zum 31.12.2022 und darüber hinaus vom 01.01.2023 bis zum 31.03.2023 verlängert worden wäre. Mit Weisung vom 13.03.2023 wäre diese Zuweisung über dem 31.03.2023 hinaus bis auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Am 22.03.2023 hätte der Beschwerdeführer gegen die Weisung vom 13.03.2023 remonstriert, indem er vorbrachte, dass die Vorschriften bezüglich Dienstzuteilung verletzt worden wären. Daraufhin wäre die Weisung am 05.04.2023 schriftlich wiederholt worden. Zugleich hätte die Behörde in dieser schriftlichen Weisung ausgeführt, dass es sich nicht um eine Dienstzuteilung handle, sondern um eine bloße Dienstzuweisung innerhalb einer Dienststelle. Mit verfahrensleitenden Antrag vom 03.05.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Feststellungsantrag, ob die Weisung vom 13.03.2023 rechtmäßig war. Der Beschwerdeführer brachte darin vor, dass die Zuweisungen zur Abteilung I/A/5 bis 31.12.2022 und bis zum 31.03.2023 als Dienstzuteilung beschrieben worden wären und erst die letzten Verfügungen wären als „vorläufige Zuweisungen“ beschrieben worden. Mit dem hier bekämpften Bescheid wurde Folgendes festgestellt: „Die Weisung vom 13. März 2023, mit welcher Ihre vorläufige Zuweisung zum Zentrum für Ressourcensteuerung und Unternehmensqualität der Abteilung I/A/5 bis auf Weiteres verlängert wurde, war rechtmäßig.“ Begründend führte Behörde aus: Bei den verschiedenen Arbeitsplätzen (BVT/DSN – Abteilung II/13 und Abteilung I/A/5 des BMI) handle es sich - weil sich die Dienstörtlichkeit innerhalb von Wien befinde - um eine einzige Dienststelle. Es handle sich bei den Weisungen um keine Dienstzuteilung
BDG 1979, sondern um eine schlichte Verwendungsänderung nach § 40 BDG 1979, da der Beschwerdeführer keiner anderen Dienststelle des BMI zur Dienstverrichtung zugewiesen worden wäre. Eine falsche Bezeichnung der schriftlichen Weisungen – wie im gegenständlichen Fall als „Dienstzuteilung“ - ändere nichts an den rechtlichen Verfügungen. Es handle sich bei den Weisungen um keine Dienstzuteilung
Paragraph 39, BDG 1979, sondern um eine schlichte Verwendungsänderung nach Paragraph 40, BDG 1979, da der Beschwerdeführer keiner anderen Dienststelle des BMI zur Dienstverrichtung zugewiesen worden wäre. Eine falsche Bezeichnung der schriftlichen Weisungen – wie im gegenständlichen Fall als „Dienstzuteilung“ - ändere nichts an den rechtlichen Verfügungen. Die dienstliche Notwendigkeit ergebe sich aus dem persönlichen Zusammenhang des BF zu einer weiteren Person im BVT/DSN, obgleich die Staatsanwaltschaft keine strafrechtliche Handlung gesehen hätte. Es liege kein Fall des § 40 Abs. 2 BDG 1979 vor, weil die besoldungsrechtliche Stellung gleichgeblieben wäre. Die dienstliche Notwendigkeit ergebe sich aus dem persönlichen Zusammenhang des BF zu einer weiteren Person im BVT/DSN, obgleich die Staatsanwaltschaft keine strafrechtliche Handlung gesehen hätte. Es liege kein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 vor, weil die besoldungsrechtliche Stellung gleichgeblieben wäre. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin ausgeführt: Die Behörde verdächtige den Beschwerdeführer durch den hergestellten Zusammenhang mit einem ehemaligen Mitarbeiter des BVT/DSN, bliebe allerdings Beweise dazu schuldig, zumal alle Verfahren gegen ihn eingestellt worden wären. Die Ausführungen der Behörde sind zu pauschal, um sie von seiner Seite her überprüfen zu können. Seine Stammdienststelle befinde sich innerhalb der Sektion II des BMI, die Verfügungen zur Dienstleistung hätten allerdings Abteilungen innerhalb der Sektion I betroffen, weswegen eine Verwendung innerhalb einer Stammdienststelle nicht vorliegen würde. Seine Stammdienststelle befinde sich innerhalb der Sektion römisch zwei des BMI, die Verfügungen zur Dienstleistung hätten allerdings Abteilungen innerhalb der Sektion römisch eins betroffen, weswegen eine Verwendung innerhalb einer Stammdienststelle nicht vorliegen würde. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2023 zur Entscheidung vorgelegt und sprechende Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Am 18.01.2024 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, in welcher weitere Beweise seitens der belangten Behörde, nämlich die Darstellung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im BVT/DSN und eine Darstellung der Gründe für den Wechsel von der Abteilung II/13 zur Abteilung I/A/5 (SIAK) verlangt wurden. Am 06.02.2024 brachte die belangte Behörde die Beweise vor (OZ 6). Darin führte sie aus, dass der Beschwerdeführer im vormaligen XXXX des BVT gearbeitet habe. Aus dieser Abteilung wäre durch die Neuschaffung des DSN die Abteilung für XXXX entstanden. Jene von dieser Neuschaffung nicht betroffenen Planstellen wären in die Abteilung XXXX gewandert, so auch der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers. Weiters wäre allerdings der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Zuge der Organisationsänderung im Dezember 2021 untergegangen. Hinsichtlich der zweiten Beweisfrage führte die belangten Behörde in dem Schreiben aus, dass durch die Reorganisation mit Wirksamkeit 01.07.2022 der Arbeitsplatz in der Abteilung II/13 aufgelöst worden sei. Der Beschwerdeführer wäre vorübergehend in die Abteilung I/A/5 (SIAK, E-Learning-Center) zugewiesen worden, weil zum einen der ehemalige Arbeitsplatz aufgelöst worden sei und zum anderen der Beschwerdeführer das dreistufige Auswahlverfahren, welches für die Aufnahme in die DSN vorgesehen sei, nicht absolviert habe. Vorgelegt wurde auch die aktuelle Geschäftseinteilung des BMI. Im Falle einer weiteren Verhandlung wurden Zeugen namhaft gemacht. Diese Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelt. Er brachte seinerseits am 05.03.2024 eine Stellungnahme ein (OZ 9). Darin führte er aus, das er beim BVT/DSN um ein Mitarbeitergespräch ersucht habe, jedoch wäre es lediglich zu einem informellen Treffen gekommen. Er hätte darüber ein Protokoll angelegt. Er bezweifelt auch, dass sein Arbeitsplatz im Bereich „ XXXX “ untergegangen sei, sondern würden in diesem Bereich massiv neue Arbeitsplätze geschaffen Seiner Ansicht nach, bedürfe es auch keiner beschriebenen Vertrauenswürdigkeitsüberprüfung durch die DSN, denn er verfüge über eine entsprechende hohe Sicherheitsüberprüfung. Am 18.01.2024 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, in welcher weitere Beweise seitens der belangten Behörde, nämlich die Darstellung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im BVT/DSN und eine Darstellung der Gründe für den Wechsel von der Abteilung II/13 zur Abteilung I/A/5 (SIAK) verlangt wurden. Am 06.02.2024 brachte die belangte Behörde die Beweise vor (OZ 6). Darin führte sie aus, dass der Beschwerdeführer im vormaligen römisch 40 des BVT gearbeitet habe. Aus dieser Abteilung wäre durch die Neuschaffung des DSN die Abteilung für römisch 40 entstanden. Jene von dieser Neuschaffung nicht betroffenen Planstellen wären in die Abteilung römisch 40 gewandert, so auch der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers. Weiters wäre allerdings der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Zuge der Organisationsänderung im Dezember 2021 untergegangen. Hinsichtlich der zweiten Beweisfrage führte die belangten Behörde in dem Schreiben aus, dass durch die Reorganisation mit Wirksamkeit 01.07.2022 der Arbeitsplatz in der Abteilung II/13 aufgelöst worden sei. Der Beschwerdeführer wäre vorübergehend in die Abteilung I/A/5 (SIAK, E-Learning-Center) zugewiesen worden, weil zum einen der ehemalige Arbeitsplatz aufgelöst worden sei und zum anderen der Beschwerdeführer das dreistufige Auswahlverfahren, welches für die Aufnahme in die DSN vorgesehen sei, nicht absolviert habe. Vorgelegt wurde auch die aktuelle Geschäftseinteilung des BMI. Im Falle einer weiteren Verhandlung wurden Zeugen namhaft gemacht. Diese Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelt. Er brachte seinerseits am 05.03.2024 eine Stellungnahme ein (OZ 9). Darin führte er aus, das er beim BVT/DSN um ein Mitarbeitergespräch ersucht habe, jedoch wäre es lediglich zu einem informellen Treffen gekommen. Er hätte darüber ein Protokoll angelegt. Er bezweifelt auch, dass sein Arbeitsplatz im Bereich „ römisch 40 “ untergegangen sei, sondern würden in diesem Bereich massiv neue Arbeitsplätze geschaffen Seiner Ansicht nach, bedürfe es auch keiner beschriebenen Vertrauenswürdigkeitsüberprüfung durch die DSN, denn er verfüge über eine entsprechende hohe Sicherheitsüberprüfung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für Inneres zur Dienstleistung zugwiesen. Seine Stammdienststelle ist der DSN; er ist in der Verwendungsgruppe A1 in der Gehaltsstufe 2. Er trägt den Amtstitel Ministerialrat. Mit Weisung vom 24.06.2022 wurde er ab dem 01.07.2022 bis auf Weiteres dem Zentrum für Ressourcensteuerung und Unternehmensqualität (E-Learning Center), Abteilung I/A/5 des BMI zur Dienstleistung zugewiesen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer in der Abteilung II/13 des BMI. Dorthin wurde er mit Weisung vom 10.11.2021 vom BVT/DSN zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Weisung vom 13.03.2023 wurde die oben angeführte Weisung bis auf Weiteres verlängert. Die Weisung lautet: „Die bis 31. März 2023 verfügte vorläufige Zuweisung zum Zentrum für Ressourcensteuerung und Unternehmensqualität (E-Learning-Center) der Abteilung I/A/5 wird bis auf Weiteres verlängert.“ Gegen diese Weisung erhob der Beschwerdeführer am 22.03.2023 eine Remonstration und stellte in weiterer Folge am 03.05.2023 einen Antrag auf Feststellung, ob die Weisung vom 13.03.2023 rechtmäßig war. 2. Mit Schriftsatz vom 05.04.2023 wiederholte die belangte Behörde die Weisung. Die Weisung wurde von einem zuständigen Organ erteilt und die Befolgung der Weisung verstößt nicht gegen strafrechtliche Vorschriften. 3. Die teilweise Bezeichnung zeitlich vorangeganger Weisungen als „Zuteilung“ ändert nichts an der hier bekämpften Weisung vom 13.03.2023, nämlich, dass die hier bekämpfte Weisung eine einfache Verwendungsänderung darstellt, welche mit Weisung verfügt werden kann. Diese Feststellungen ergeben sich ausfolgender 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen unter Punkt 1. ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2024, der Beweismittelvorlage vom 06.02.2024 und der Stellungnahme vom 05.03.2024. Sie sind zwischen den Parteien unstrittig. Verfahrensgegenständlich ist die Weisung vom 13.03.2023, mit der die Weisung vom 24.11.2022 verlängert wurde. Mit der zweitgenannten Weisung wurde die Zuweisung von der Abteilung II/13 zur Abteilung I/A/5 das zweite Mal verfügt. Die erste Zuweisung von der Abteilung II/13 in die Abteilung I/A/5 erfolgte erstmals mit Weisung vom 24.06.2022. Die Feststellung unter Punkt 2. ergeben sich ebenso aus den oben angeführten Beweiserhebungen. Es wurde nicht vorgebracht, dass die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzlichen Vorschriften verstoßen würde oder dass diese von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre. (sh dazu auch die diesbezügliche Befragung in der Verhandlungsschrift, Seite 4). 3. Rechtliche Beurteilung:
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 BDG 1979 idf 2013/210 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 38 BDG 1979 durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt aufgrund der potentiellen Heranziehung von § 38 BDG 1979 Senatszuständigkeit vor.
1 leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mit. Hinsichtlich eines weiteren Verständnisses der Senatszuständigkeit wird auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.05.2017, 2004/1270135 verwiesen.
Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 idf 2013/210 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 38, BDG 1979 durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt aufgrund der potentiellen Heranziehung von Paragraph 38, BDG 1979 Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 135 b, Absatz eins, leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mit. Hinsichtlich eines weiteren Verständnisses der Senatszuständigkeit wird auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.05.2017, 2004/1270135 verwiesen.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
BDG 1979 liegt vor, wenn dem Beamten auf Dauer ein Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle zugewiesen wird. § 38 Abs. 1 BDG definiert die Versetzung nur als Dienststellenwechsel, von der Judikatur wird aber auch der Dienstortwechsel im Rahmen einer Dienststelle als Versetzung gewertet und miterfasst. Eine Verwendungsänderung liegt bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb derselben Dienststelle vor. § 40 Abs. 1 BDG normiert, dass dem Beamten, der von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen wird, gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen ist.Eine Versetzung
Paragraph 38, BDG 1979 liegt vor, wenn dem Beamten auf Dauer ein Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle zugewiesen wird. Paragraph 38, Absatz eins, BDG definiert die Versetzung nur als Dienststellenwechsel, von der Judikatur wird aber auch der Dienstortwechsel im Rahmen einer Dienststelle als Versetzung gewertet und miterfasst. Eine Verwendungsänderung liegt bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb derselben Dienststelle vor. Paragraph 40, Absatz eins, BDG normiert, dass dem Beamten, der von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen wird, gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen ist. Bei der Verwendungsänderung wird zwischen der einfachen und der "qualifizierten Verwendungsänderung" unterschieden. Eine qualifizierte Verwendungsänderung liegt nach Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung vor, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist (Z. 1) oder durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist (Z. 2) oder dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird (Z. 3). Eine Versetzung oder qualifizierte Verwendungsänderung kann gegen den Willen eines Beamten nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses erfolgen (§ 38 Abs. 2 BDG). Eine Versetzung oder eine von Amts wegen erfolgende qualifizierte Verwendungsänderung hat mit Bescheid zu erfolgen. Eine schlichte Verwendungsänderung ist mittels Weisung zu verfügen. Bei der Verwendungsänderung wird zwischen der einfachen und der "qualifizierten Verwendungsänderung" unterschieden. Eine qualifizierte Verwendungsänderung liegt nach Absatz 2, der vorgenannten Bestimmung vor, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist (Ziffer eins,) oder durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist (Ziffer 2,) oder dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird (Ziffer 3,). Eine Versetzung oder qualifizierte Verwendungsänderung kann gegen den Willen eines Beamten nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses erfolgen (Paragraph 38, Absatz 2, BDG). Eine Versetzung oder eine von Amts wegen erfolgende qualifizierte Verwendungsänderung hat mit Bescheid zu erfolgen. Eine schlichte Verwendungsänderung ist mittels Weisung zu verfügen. Vorliegend verfügte die belangte Behörde die Verlängerung der Zuweisung zur Abteilung I/A/5 mittels Weisung vom 13.01.2023. Nachdem die Gründe für eine qualifizierte Verwendungsänderung nicht vorlagen (die Zuweisung zur Abteilung I/A/5 war im Vergleich zum Arbeitsplatz in der Abteilung II/13 gleichwertig und wurde gegenteiliges auch nicht vorgebracht) war die Behörde im Recht, die Zuweisung zur Abteilung I/A/5 mittels Weisung vorzunehmen und nicht mittels Bescheid. Zur Weisung § 44. BDG 1979 bestimmt: „
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass es bei einer Versetzung aufgrund einer Organisationsänderung und mangels eines gleichwertigen Arbeitsplatzes für die Beschwerdeführerin zu einer „Verschlechterung“ ihrer Bewertung kommen kann, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W257.2280575.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.