RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2024 GeschäftszahlW263 2275420-1 Spruch, W263 2275420-1/16Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 15.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
- Mit Bescheid vom 31.05.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid vom 31.05.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).
- Mit Verfahrensanordnung vom 01.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung vom 01.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß , Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertretung (fristgerecht) Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides.
- Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertretung (fristgerecht) Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.07.2023 unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit Eingabe vom 24.10.2023 tätigte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Beweismittelvorlage, mittels welcher ein Strafregisterauszug in arabischer Schrift samt Übersetzung dem Gericht vorgelegt wurde.
- Mit den Ladungen vom 09.02.2024 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 26.03.2024 an.
- Am 21.03.2024 gab die Vertretung des Beschwerdeführers vorweg telefonisch bekannt, dass die Anregung einer Erwachsenenvertretung in Aussicht genommen ist und um Verlegung/Vertagung der anberaumten Verhandlung (auch schriftlich folgend) ersucht wird.
- Einlangend am 22.03.2024 brachte die Vertretung des Beschwerdeführers den angekündigten Schriftsatz betreffend die Vertagungsbitte und die Bekanntgabe über die beim Bezirksgericht XXXX am 22.03.2024 erfolgte Anregung einer Erwachsenenvertretung ein.
- Einlangend am 22.03.2024 brachte die Vertretung des Beschwerdeführers den angekündigten Schriftsatz betreffend die Vertagungsbitte und die Bekanntgabe über die beim Bezirksgericht römisch 40 am 22.03.2024 erfolgte Anregung einer Erwachsenenvertretung ein.
- Dem folgend wurde die angesetzte Verhandlung mit Schreiben vom 22.03.2024 abberaumt.
- Am 26.03.2024 erfolgte die telefonische Anfrage beim Bezirksgericht XXXX hinsichtlich der Bekanntgabe der Geschäftszahl des dortig anhängigen Verfahrens.
- Am 26.03.2024 erfolgte die telefonische Anfrage beim Bezirksgericht römisch 40 hinsichtlich der Bekanntgabe der Geschäftszahl des dortig anhängigen Verfahrens. Beim Bezirksgericht XXXX ist zur Zahl XXXX ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters (vormals: Sachwalters) für den Beschwerdeführer anhängig, welches noch nicht rechtskräftig beendet ist.Beim Bezirksgericht römisch 40 ist zur Zahl römisch 40 ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters (vormals: Sachwalters) für den Beschwerdeführer anhängig, welches noch nicht rechtskräftig beendet ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten aufgrund der unbedenklichen Aktenlage erfolgen und sind auch unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung: 3.
- Gesetzliche Grundlagen Die einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten samt Überschriften: „Rechts- und Handlungsfähigkeit §
- Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.“Paragraph 9, Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.“ „§
- Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 17 VwGVG – ausgenommen den hier nicht zutreffenden Fall, dass im VwGVG anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG neben Bestimmungen des AVG, der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 17, VwGVG – ausgenommen den hier nicht zutreffenden Fall, dass im VwGVG anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG neben Bestimmungen des AVG, der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt (VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0078): „Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Behörde als Vorfrage (iSd § 38 AVG) zu beurteilen. Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- Feber 2016, Ra 2016/19/0007, mwN sowie die in Hengstschläger/Leeb, AVG I2, unter Rz 5 f zu § 9 AVG wiedergegebene weitere Judikatur).“ „Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Behörde als Vorfrage (iSd Paragraph 38, AVG) zu beurteilen. Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- Feber 2016, Ra 2016/19/0007, mwN sowie die in Hengstschläger/Leeb, AVG I2, unter Rz 5 f zu Paragraph 9, AVG wiedergegebene weitere Judikatur).“ 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Derzeit ist ein bezirksgerichtliches Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer anhängig. Daher ist fraglich, ob der Beschwerdeführer die erforderliche Prozessfähigkeit in Bezug auf den Verfahrensgegenstand besitzt. Das Vorhandensein der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ist jedoch Voraussetzung für die Wirksamkeit jede das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffende Verfahrenshandlung. Somit stellt die Frage der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers in dem gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Da diese Vorfrage den Gegenstand des Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters bildet, ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich berechtigt, das Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in dem genannten Verfahren auszusetzen. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund möglichst richtiger und vorallem einheitlicher Entscheidungen sinnvoll. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen bis dato keine entsprechenden Ermittlungsergebnisse vor und wäre es auch unzweckmäßig, würde es nun parallel ein Ermittlungsverfahren führen. Aufgrund der Aussetzung des Verfahrens ist kein besonderer Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer zu erwarten. Somit stellt die Frage der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers in dem gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar. Da diese Vorfrage den Gegenstand des Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters bildet, ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich berechtigt, das Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in dem genannten Verfahren auszusetzen. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund möglichst richtiger und vorallem einheitlicher Entscheidungen sinnvoll. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen bis dato keine entsprechenden Ermittlungsergebnisse vor und wäre es auch unzweckmäßig, würde es nun parallel ein Ermittlungsverfahren führen. Aufgrund der Aussetzung des Verfahrens ist kein besonderer Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer zu erwarten. Bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren daher gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 9, 38 AVG ausgesetzt.Bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren daher gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 9, 38, AVG ausgesetzt. 3.
- Die Verfahrensparteien sind im Lichte ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, dem Bundesverwaltungsgericht nach rechtskräftigem Abschluss des beim zuständigen Bezirksgericht anhängigen Verfahrens dessen Ergebnisse unverzüglich mitzuteilen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W263.2275420.1.00