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{'item': 'W293 2275448-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.03.2024 GeschäftszahlW293 2275448-1 Spruch, W293 2275448-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

  1. Der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beschwerdeführer beantragte am 01.06.2022 die (nicht verfahrensgegenständliche) Nachverrechnung einer Verwendungs- sowie Ergänzungszulage gemäß §§ 75 Abs. 4 und 77a GehG. Begründend führte er aus, er sei als Exekutivbeamter (Verwendungsgruppe E2b) im Zeitraum vom 01.06.2017 bis 31.07.2020 im Bereich des Bundesministeriums für Inneres dienstzugeteilt worden, ohne dauernd mit dem jeweiligen Arbeitsplatz betraut gewesen zu sein. Dabei sei er auf (höherwertigen) Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe A1 verwendet worden.
  2. Der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beschwerdeführer beantragte am 01.06.2022 die (nicht verfahrensgegenständliche) Nachverrechnung einer Verwendungs- sowie Ergänzungszulage gemäß Paragraphen 75, Absatz 4 und 77 a GehG. Begründend führte er aus, er sei als Exekutivbeamter (Verwendungsgruppe E2b) im Zeitraum vom 01.06.2017 bis 31.07.2020 im Bereich des Bundesministeriums für Inneres dienstzugeteilt worden, ohne dauernd mit dem jeweiligen Arbeitsplatz betraut gewesen zu sein. Dabei sei er auf (höherwertigen) Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe A1 verwendet worden.
  3. Mit Schreiben vom 10.11.2022 teilte des Bundesminister für Inneres (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass ihm unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmung des § 13b GehG für den Zeitraum vom 01.06.2019 bis 31.07.2020 eine Verwendungszulage gemäß § 75 Abs. 4 GehG sowie eine entsprechende Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG mit Monatsabrechnung November 2022 angewiesen werde. Darüber hinaus teilte die Dienstbehörde mit, dass für den genannten Zeitraum die auf dem vorherigen Exekutivarbeitsplatz gebührenden (hier verfahrensgegenständlichen) Zulagen mit Ausnahme der Grundstufe gemäß § 82 GehG/Gefahrenzulage eingestellt werde.
  4. Mit Schreiben vom 10.11.2022 teilte des Bundesminister für Inneres (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass ihm unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmung des Paragraph 13 b, GehG für den Zeitraum vom 01.06.2019 bis 31.07.2020 eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, Absatz 4, GehG sowie eine entsprechende Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, GehG mit Monatsabrechnung November 2022 angewiesen werde. Darüber hinaus teilte die Dienstbehörde mit, dass für den genannten Zeitraum die auf dem vorherigen Exekutivarbeitsplatz gebührenden (hier verfahrensgegenständlichen) Zulagen mit Ausnahme der Grundstufe gemäß Paragraph 82, GehG/Gefahrenzulage eingestellt werde.
  5. In der Monatsabrechnung Dezember 2022 wies die Dienstbehörde den entstandenen Nettoübergenuss in Höhe von € 4.256,37 als eigenen Posten aus und behielt zur Hereinbringung des Übergenusses gleichzeitig eine Rate in Höhe von € 185,05 ein.
  6. Mit Schreiben vom 09.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheids betreffend die von ihm beantragte Verwendungszulage nach § 75 Abs. 4 GehG und Ergänzungszulage nach § 77a GehG und der im Zusammenhang stehenden Ersatzforderung für zu Unrecht empfangene Leistungen gemäß § 13a Abs. 3 GehG.
  7. Mit Schreiben vom 09.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheids betreffend die von ihm beantragte Verwendungszulage nach Paragraph 75, Absatz 4, GehG und Ergänzungszulage nach Paragraph 77 a, GehG und der im Zusammenhang stehenden Ersatzforderung für zu Unrecht empfangene Leistungen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG.
  8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 06.06.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13a GehG zum Ersatz der mit dem Arbeitsplatz eines Exekutivbeamten zusammenhängenden Exekutivdienstzulagen mit Ausnahme der Grundstufe gemäß § 82 GehG für den Zeitraum vom 01.06.2019 bis 31.07.2020, zu Unrecht empfangenen Leistungen in Höhe von € 4.256,37 abzüglich der bisher seit Dezember 2022 einbehaltenen Raten in Höhe von € 185,05 verpflichtet sei. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, infolge des Antrags des Beschwerdeführers sei ihm – unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmung des § 13b GehG – für den genannten Zeitraum eine Verwendungszulage gemäß § 75 Abs. 4 GehG sowie eine entsprechende Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG mit Monatsabrechnung November 2022 angewiesen worden. Zeitgleich sei ihm bekannt gegeben worden, dass für den Zeitraum die auf dem vorherigen Exekutivarbeitsplatz gebührenden Zulagen – mit Ausnahme der Grundstufe nach § 82 GG/Gefahrenzulage – eingestellt werden würden. Da die Einstellung der Bezüge im System erst nach dem für den November 2022 geltenden Abrechnungsstichtag eingepflegt worden sei, habe eine Gegenverrechnung mit den mit Monatsabrechnung November 2022 angewiesenen Nachzahlungen nicht mehr erfolgen können, womit ein Nettoübergenuss entstanden sei. Dem Einwand des gutgläubigen Empfangs und Verbrauchs des Übergenusses sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.11.2022 von der belangten Behörde über die gleichzeitige Einstellung der Exekutivdienstzulagen für den oben genannten Zeitraum informiert worden sei, sodass er im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Empfang des Übergenusses nicht gutgläubig und nicht redlich gewesen sein konnte.
  9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 06.06.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13 a, GehG zum Ersatz der mit dem Arbeitsplatz eines Exekutivbeamten zusammenhängenden Exekutivdienstzulagen mit Ausnahme der Grundstufe gemäß Paragraph 82, GehG für den Zeitraum vom 01.06.2019 bis 31.07.2020, zu Unrecht empfangenen Leistungen in Höhe von € 4.256,37 abzüglich der bisher seit Dezember 2022 einbehaltenen Raten in Höhe von € 185,05 verpflichtet sei. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, infolge des Antrags des Beschwerdeführers sei ihm – unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmung des Paragraph 13 b, GehG – für den genannten Zeitraum eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, Absatz 4, GehG sowie eine entsprechende Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, GehG mit Monatsabrechnung November 2022 angewiesen worden. Zeitgleich sei ihm bekannt gegeben worden, dass für den Zeitraum die auf dem vorherigen Exekutivarbeitsplatz gebührenden Zulagen – mit Ausnahme der Grundstufe nach Paragraph 82, GG/Gefahrenzulage – eingestellt werden würden. Da die Einstellung der Bezüge im System erst nach dem für den November 2022 geltenden Abrechnungsstichtag eingepflegt worden sei, habe eine Gegenverrechnung mit den mit Monatsabrechnung November 2022 angewiesenen Nachzahlungen nicht mehr erfolgen können, womit ein Nettoübergenuss entstanden sei. Dem Einwand des gutgläubigen Empfangs und Verbrauchs des Übergenusses sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.11.2022 von der belangten Behörde über die gleichzeitige Einstellung der Exekutivdienstzulagen für den oben genannten Zeitraum informiert worden sei, sodass er im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Empfang des Übergenusses nicht gutgläubig und nicht redlich gewesen sein konnte.
  10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich führte er aus, dass es richtig sei, dass er im Zeitraum 01.06.2019 bis 31.07.2020, für den er rückwirkend die Zulagen gemäß §§ 75 und 77a GehG gewährt bekommen habe, Zulagen zu seinem Exekutiv-Arbeitsplatz erhalten habe. Dies habe seinem damaligen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2b entsprochen und habe er diese Zulagen zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt auch völlig zu Recht erhalten. Es stehe daher völlig außer Frage, dass er diese Zulagen auch gutgläubig erworben und verbraucht habe. Zu dieser Zeit habe der rückwirkenden Gewährung der Verwendungszulage nach § 75 GehG und der Ergänzungszulage nach § 77a GehG noch die damalige Rechtslage bzw. besser (negative) Übung entgegengestanden, die erst durch VfGH- und VwGH-Erkenntnisse geändert worden sei. Erst lange nach dem Zeitraum des gutgläubigen Verbrauchs dieser Zulagen, nämlich am 01.06.2022 und somit zwei Jahre später, habe der Beschwerdeführer den Antrag auf (rückwirkende) Gewährung der Zulagen gestellt. Die Argumentation der belangten Behörde, dass gutgläubiger Verbrauch nicht angenommen werden könne, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Auszahlung des Monatsbezuges November 2022 einen Übergenuss angeblich eindeutig erkennen habe können, sei somit denkunmöglich. Ein Ereignis im Jahr 2022 könne nicht die Kenntnis des Beschwerdeführers in den Jahren 2019 und 2020 beeinflussen. Der gutgläubige Verbrauch habe ja schon lange zuvor stattgefunden. Selbst im Fall des Bestehens eines Übergenusses wäre der Beschwerdeführer lediglich verpflichtet, diesen nicht für den Zeitraum vom 01.06.2019 bis 31.07.2020, sondern aufgrund der geltenden Verjährungsbestimmung erst ab 01.12.2019 zu ersetzen, weil die Dienstbehörde mit der Forderung zur Rückzahlung des angeblichen Übergenusses an den Beschwerdeführer erst am
  11. bzw. 24.11.2022 herangetreten sei.
  12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich führte er aus, dass es richtig sei, dass er im Zeitraum 01.06.2019 bis 31.07.2020, für den er rückwirkend die Zulagen gemäß Paragraphen 75 und 77 a GehG gewährt bekommen habe, Zulagen zu seinem Exekutiv-Arbeitsplatz erhalten habe. Dies habe seinem damaligen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2b entsprochen und habe er diese Zulagen zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt auch völlig zu Recht erhalten. Es stehe daher völlig außer Frage, dass er diese Zulagen auch gutgläubig erworben und verbraucht habe. Zu dieser Zeit habe der rückwirkenden Gewährung der Verwendungszulage nach Paragraph 75, GehG und der Ergänzungszulage nach Paragraph 77 a, GehG noch die damalige Rechtslage bzw. besser (negative) Übung entgegengestanden, die erst durch VfGH- und VwGH-Erkenntnisse geändert worden sei. Erst lange nach dem Zeitraum des gutgläubigen Verbrauchs dieser Zulagen, nämlich am 01.06.2022 und somit zwei Jahre später, habe der Beschwerdeführer den Antrag auf (rückwirkende) Gewährung der Zulagen gestellt. Die Argumentation der belangten Behörde, dass gutgläubiger Verbrauch nicht angenommen werden könne, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Auszahlung des Monatsbezuges November 2022 einen Übergenuss angeblich eindeutig erkennen habe können, sei somit denkunmöglich. Ein Ereignis im Jahr 2022 könne nicht die Kenntnis des Beschwerdeführers in den Jahren 2019 und 2020 beeinflussen. Der gutgläubige Verbrauch habe ja schon lange zuvor stattgefunden. Selbst im Fall des Bestehens eines Übergenusses wäre der Beschwerdeführer lediglich verpflichtet, diesen nicht für den Zeitraum vom 01.06.2019 bis 31.07.2020, sondern aufgrund der geltenden Verjährungsbestimmung erst ab 01.12.2019 zu ersetzen, weil die Dienstbehörde mit der Forderung zur Rückzahlung des angeblichen Übergenusses an den Beschwerdeführer erst am
  13. bzw. 24.11.2022 herangetreten sei.
  14. Einlangend am 20.07.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der Gegenäußerung verwies sie insbesondere auf die Ausführungen im Bescheid, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Empfangs des Übergenusses nicht gutgläubig und nicht redlich gewesen sei. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die exekutivdienstbezogenen Zulagen wegen Verjährung erst ab dem 01.12.2019 zu ersetzen seien, sei entgegenzuhalten, dass diese im untrennbaren Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verwendungs- und Ergänzungszulage stehen würden und damit die Gebührlichkeit exekutivdienstabhängiger Zulagen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung der Verwendungs- und Ergänzungszulage weggefallen sei, womit sich die Hemmung der Verjährung gemäß § 13b Abs. 4 GehG auf die exekutivdienstabhängigen Zulagen erstrecke. Die belangte Behörde merkte ferner an, dass die einbehaltene monatliche Rate – entgegen dem Spruch des angefochtenen Bescheides – nicht seit Dezember 2022 unverändert € 185,05 betrage, sondern mit Jänner 2023 auf € 198,31 erhöht worden sei, sodass beantragte werde, den Spruch des Bescheides lediglich in Bezug auf die Höhe der einbehaltenen Raten abzuändern und im Übrigen die Beschwerde abzuweisen.
  15. Einlangend am 20.07.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der Gegenäußerung verwies sie insbesondere auf die Ausführungen im Bescheid, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Empfangs des Übergenusses nicht gutgläubig und nicht redlich gewesen sei. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die exekutivdienstbezogenen Zulagen wegen Verjährung erst ab dem 01.12.2019 zu ersetzen seien, sei entgegenzuhalten, dass diese im untrennbaren Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verwendungs- und Ergänzungszulage stehen würden und damit die Gebührlichkeit exekutivdienstabhängiger Zulagen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung der Verwendungs- und Ergänzungszulage weggefallen sei, womit sich die Hemmung der Verjährung gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, GehG auf die exekutivdienstabhängigen Zulagen erstrecke. Die belangte Behörde merkte ferner an, dass die einbehaltene monatliche Rate – entgegen dem Spruch des angefochtenen Bescheides – nicht seit Dezember 2022 unverändert € 185,05 betrage, sondern mit Jänner 2023 auf € 198,31 erhöht worden sei, sodass beantragte werde, den Spruch des Bescheides lediglich in Bezug auf die Höhe der einbehaltenen Raten abzuändern und im Übrigen die Beschwerde abzuweisen.
  16. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer zum Vorlageschreiben eingeräumten Parteiengehörs nahm dieser mit Schreiben vom 31.07.2023 Stellung. Zusammenfassend wurde neuerlich vorgetragen, dass die Antragstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich der rückwirkenden Gewährung der Verwendungs- und Ergänzungszulage erst am 01.06.2022 gestellt worden sei. Daraus könne man nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer nicht gutgläubig gewesen sei. Seitens der belangten Behörde werde wohl außer Streit gestellt werden müssen, dass als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit der Zeitpunkt der Gutschrift des Gehalts bzw. der Zulagen am Konto des Beamten herangezogen werden müsse. Die Ausführungen der Behörde zur Hemmung der Verjährung gemäß § 13b Abs. 4 GehG würden unter näherer Begründung nicht nachvollzogen werden können. Der erstmalige Hinweis der belangten Behörde hinsichtlich eines allfälligen Übergenusses sei am
  17. bzw. 24.11.2022 erfolgt.
  18. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer zum Vorlageschreiben eingeräumten Parteiengehörs nahm dieser mit Schreiben vom 31.07.2023 Stellung. Zusammenfassend wurde neuerlich vorgetragen, dass die Antragstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich der rückwirkenden Gewährung der Verwendungs- und Ergänzungszulage erst am 01.06.2022 gestellt worden sei. Daraus könne man nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer nicht gutgläubig gewesen sei. Seitens der belangten Behörde werde wohl außer Streit gestellt werden müssen, dass als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit der Zeitpunkt der Gutschrift des Gehalts bzw. der Zulagen am Konto des Beamten herangezogen werden müsse. Die Ausführungen der Behörde zur Hemmung der Verjährung gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, GehG würden unter näherer Begründung nicht nachvollzogen werden können. Der erstmalige Hinweis der belangten Behörde hinsichtlich eines allfälligen Übergenusses sei am
  19. bzw. 24.11.2022 erfolgt. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Zeitraum 01.03.2017 bis 31.07.2020 war er mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2b bei der Landespolizeidirektion Wien betraut, jedoch auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe A 1 im Bundesministerium für Inneres verwendet. Dem Beschwerdeführer wurden in diesem Zeitraum weiterhin folgende Zulagen angewiesen: Wachdienstzulage gemäß § 81 GehG (im Zeitraum Juni 2019 bis Dezember 2019 monatlich in der Höhe von EUR 97,20, im Zeitraum Jänner 2020 bis Juli 2020 EUR 99,40), Vergütung für wachespezifische Belastungen gemäß § 83 GehG (im Zeitraum Juni 2019 bis Dezember 2019 in der Höhe von EUR 116,50, im Zeitraum Jänner 2020 bis Juli 2020 in der Höhe von EUR 119,20), Aufwandsentschädigung gemäß § 20 GehG in der Höhe von EUR 21,10; eine Gefahrenzulage gemäß § 82 GehG (im Zeitraum Juni 2019 bis Dezember 2019 in der Höhe von EUR 317,66, im Zeitraum Jänner 2020 bis Juli 2020 in der Höhe von EUR 324,80) abzüglich der Grundstufe nah § 82 GG/Gefahrenzulage (im Zeitraum Juni 2019 bis Dezember 2019 in der Höhe von EUR 192,28 im Zeitraum Jänner 2020 bis Juli 2020 in der Höhe von EUR 196,60).Dem Beschwerdeführer wurden in diesem Zeitraum weiterhin folgende Zulagen angewiesen: Wachdienstzulage gemäß Paragraph 81, GehG (im Zeitraum Juni 2019 bis Dezember 2019 monatlich in der Höhe von EUR 97,20, im Zeitraum Jänner 2020 bis Juli 2020 EUR 99,40), Vergütung für wachespezifische Belastungen gemäß Paragraph 83, GehG (im Zeitraum Juni 2019 bis Dezember 2019 in der Höhe von EUR 116,50, im Zeitraum Jänner 2020 bis Juli 2020 in der Höhe von EUR 119,20), Aufwandsentschädigung gemäß Paragraph 20, GehG in der Höhe von EUR 21,10; eine Gefahrenzulage gemäß Paragraph 82, GehG (im Zeitraum Juni 2019 bis Dezember 2019 in der Höhe von EUR 317,66, im Zeitraum Jänner 2020 bis Juli 2020 in der Höhe von EUR 324,80) abzüglich der Grundstufe nah Paragraph 82, GG/Gefahrenzulage (im Zeitraum Juni 2019 bis Dezember 2019 in der Höhe von EUR 192,28 im Zeitraum Jänner 2020 bis Juli 2020 in der Höhe von EUR 196,60). Mit Wirksamkeit vom 01.08.2020 wurde der Beschwerdeführer auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 2 im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres ernannt und zum Bundeskriminalamt versetzt. Mit Schreiben vom 01.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.07.2019 bis 31.07.2020 die Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 75 Abs. 4 GehG sowie eine entsprechende Verwendungszulage gemäß § 77a GehG. Eine entsprechende Zulage wurde dem Beschwerdeführer mit der Monatsabrechnung November 2022 angewiesen.Mit Schreiben vom 01.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.07.2019 bis 31.07.2020 die Bemessung einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, Absatz 4, GehG sowie eine entsprechende Verwendungszulage gemäß Paragraph 77 a, GehG. Eine entsprechende Zulage wurde dem Beschwerdeführer mit der Monatsabrechnung November 2022 angewiesen. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.11.2022 mit, dass für den Zeitraum des Zuspruchs der Verwendungs- und Ergänzungszulage die auf dem vorherigen Exekutivarbeitsplatz gebührenden Zulagen, mit Ausnahme der Grundstufe nach § 82 GehG eingestellt werden. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.11.2022 mit, dass für den Zeitraum des Zuspruchs der Verwendungs- und Ergänzungszulage die auf dem vorherigen Exekutivarbeitsplatz gebührenden Zulagen, mit Ausnahme der Grundstufe nach Paragraph 82, GehG eingestellt werden. Mit Bescheid vom 06.06.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Antrags vom 09.12.2022 gemäß § 13a GehG zum Ersatz der mit dem Arbeitsplatz eines Exekutivbediensteten zusammenhängenden Exekutivdienstzulagen mit Ausnahme der Grundstufe nach § 82 GehG für dne Zeitraum 01.06.2019 bis 31.07.2020 zu Unrecht empfangenen Leistungen in der Höhe von EUR 4.256,37 abzüglich der bisher seit Dezember 2022 einbehaltenen Raten iHv monatlich EUR 185,05 verpflichtet sei.Mit Bescheid vom 06.06.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Antrags vom 09.12.2022 gemäß Paragraph 13 a, GehG zum Ersatz der mit dem Arbeitsplatz eines Exekutivbediensteten zusammenhängenden Exekutivdienstzulagen mit Ausnahme der Grundstufe nach Paragraph 82, GehG für dne Zeitraum 01.06.2019 bis 31.07.2020 zu Unrecht empfangenen Leistungen in der Höhe von EUR 4.256,37 abzüglich der bisher seit Dezember 2022 einbehaltenen Raten iHv monatlich EUR 185,05 verpflichtet sei. Eine bescheidmäßige Bemessung folgte nicht. Es wurde nicht bescheidmäßig festgestellt, welche Gebühren dem Beschwerdeführer im Zeitraum 01.06.2019 bis 31.07.2020, je in welchem Ausmaß nicht gebührten. Diesbezügliche Ausführungen finden sich nur in der Bescheidbegründung.
  21. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und wird von den Parteien dem Grunde nach nicht bestritten.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  23. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) lauten samt Überschrift (auszugsweise): Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen § 13a.

(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a,
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
(3)Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. … Verjährung § 13b.
(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.Paragraph 13 b,
(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3)Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4)Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. 3.
  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruchs des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist (vgl. dazu VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043). 3.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruchs des Bundes nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist vergleiche dazu VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043). Die Erlassung eines auf § 13a Abs. 1 und Abs. 3 GehG gestützten Bescheides zur Feststellung eines Rückforderungsanspruches setzt die (vorangehende oder zumindest gleichzeitige) bescheidmäßige Feststellung (Bemessung) der Zulagen voraus (vgl. VwGH 26.05.2003, 2000/12/0180). Ein Bescheid, der lediglich die Verpflichtung zum Rückersatz feststellt und sich ausschließlich in seiner Begründung mit der Lösung der Frage befasst, in welcher Höhe einer Zulage zusteht, ist rechtwidrig, weil es ihm an der Tatbestandsvoraussetzung der Erlassung eines Bemessungsbescheides mangelt. Solange ein erstinstanzlicher Bemessungsbescheid nicht erlassen ist, erweist sich der eine Rückersatzpflicht feststellende Bescheid als rechtswidrig und wäre daher von der dazu zuständigen höhere Instanz aufzuheben (VwGH 07.09.2005, 2004/12/0206 – im konkreten Fall wurde ebenfalls im betreffenden Spruchpunkt bloß festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in der genannten Zeit aufgrund einer unrichtigen Anwendung der Gesetzesbestimmung zur betreffenden Verwendungszulage empfangenen Leistungen in Höhe eines angeführten Betrages zu ersetzen habe; in der Begründung des Bescheides befanden sich sodann ausführliche Berechnungen des Übergenusses).Die Erlassung eines auf Paragraph 13 a, Absatz eins und Absatz 3, GehG gestützten Bescheides zur Feststellung eines Rückforderungsanspruches setzt die (vorangehende oder zumindest gleichzeitige) bescheidmäßige Feststellung (Bemessung) der Zulagen voraus vergleiche VwGH 26.05.2003, 2000/12/0180). Ein Bescheid, der lediglich die Verpflichtung zum Rückersatz feststellt und sich ausschließlich in seiner Begründung mit der Lösung der Frage befasst, in welcher Höhe einer Zulage zusteht, ist rechtwidrig, weil es ihm an der Tatbestandsvoraussetzung der Erlassung eines Bemessungsbescheides mangelt. Solange ein erstinstanzlicher Bemessungsbescheid nicht erlassen ist, erweist sich der eine Rückersatzpflicht feststellende Bescheid als rechtswidrig und wäre daher von der dazu zuständigen höhere Instanz aufzuheben (VwGH 07.09.2005, 2004/12/0206 – im konkreten Fall wurde ebenfalls im betreffenden Spruchpunkt bloß festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in der genannten Zeit aufgrund einer unrichtigen Anwendung der Gesetzesbestimmung zur betreffenden Verwendungszulage empfangenen Leistungen in Höhe eines angeführten Betrages zu ersetzen habe; in der Begründung des Bescheides befanden sich sodann ausführliche Berechnungen des Übergenusses). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat. Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz (bzw. nunmehr das Bundesverwaltungsgericht), in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen ist, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und ist die Entscheidung insofern mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (VwGH 15.11.2001, 2000/07/0034). Eine erstmalige Bemessung durch das Bundesverwaltungsgericht wäre somit nicht möglich (siehe in diesem Sinne VwGH 29.12.2020, Ra 2020/12/0078). Im verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde im Bescheid bloß abgesprochen, dass der Beschwerdeführer zum Ersatz der im Spruch nicht näher angeführten, sondern erst in der Begründung spezifizierten, zu Unrecht empfangenen Exekutivdienstzulagen mit Ausnahme der Grundstufe nach § 82 GehG für den Zeitraum 01.06.2019 bis 31.07.2020 in Höhe von EUR 4.256,27 verpflichtet sei. Eine Bemessung fand somit nicht statt. Im verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde im Bescheid bloß abgesprochen, dass der Beschwerdeführer zum Ersatz der im Spruch nicht näher angeführten, sondern erst in der Begründung spezifizierten, zu Unrecht empfangenen Exekutivdienstzulagen mit Ausnahme der Grundstufe nach Paragraph 82, GehG für den Zeitraum 01.06.2019 bis 31.07.2020 in Höhe von EUR 4.256,27 verpflichtet sei. Eine Bemessung fand somit nicht statt. Der Spruch über den Antrag des Beschwerdeführers wäre dahin abzufassen gewesen, dass festzustellen gewesen wäre, dass
  3. die in der Begründung angeführten Zulagen für die genannten Zeiträume nicht gebührten, und
  4. der Beschwerdeführer ggf. zum Rückersatz verpflichtet war (siehe dazu auch VwGH 08.03.2018, Ra 2015/12/0015). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gebührenden bzw. nicht gebührenden Zulagen bescheidmäßig zu bemessen haben. Erst im Anschluss ist über die Frage der Rückforderungsansprüche abzusprechen. 3.
  5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 Grundrechte-Charta entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, Grundrechte-Charta entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im vorliegenden Fall ergibt sich der unstrittige Sachverhalt aus dem Akteninhalt und liegt keine übermäßig komplexe Rechtsfrage vor, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Im Übrigen ist von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – wie unter Punkt 3. dargelegt – an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eindeutig und auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – wie unter Punkt 3. dargelegt – an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eindeutig und auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W293.2275448.1.00

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