Obsah (13)
§ 22aArt. 133§ 8a§ 56§ 34§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57Art. 130§ 13§ 35RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2024 GeschäftszahlG315 2284155-2 Spruch, G315 2284155-2/22E Schriftliche Ausfertigung des am 19.02.2024 mündlich verkündeten Erkenn
§ 22aAbs.
3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Es wird
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. beschlossen: A) Dem Beschwerdeführer wird
§ 8aVw
GVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt.A) Dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 8 a, VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid vom 30.01.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist und setzte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.09.2020, GZ. L519 2147762-1/23E, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob mit Erkenntnis vom 24.11.2020, GZ. E 3765/2020-8, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2020 auf.
- Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Bescheid des BFA vom 30.01.2017 erhobene Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 28.06.2021, schriftliche Ausfertigung vom 19.07.2021, GZ. L519 2147762-1/40E, im zweiten Rechtsgang erneut als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
- Am 03.11.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56Abs. 1 Asyl
G. 5. Am 03.11.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.
- Mit Bescheid des BFA vom 30.12.2021 wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Am 01.02.2022 nahm der Beschwerdeführer das verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch und gab an, nicht rückkehrwillig zu sein.
- Mit Beschluss vom 09.02.2022, GZ. E 3608/2021-10, erkannte der Verfassungs-gerichtshof der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2021, schriftliche Ausfertigung vom 19.07.2021, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung zu.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2022, GZ. L502 2147762-2/4E wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 31.12.2021 betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erhobene Beschwerde mit einem Maßgabespruch als unbegründet abgewiesen und die Spruchpunkte betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführer in den Irak zulässig ist und die Erlassung eines Einreiseverbotes sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos behoben, zumal dem Beschwerdeführer vom Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war und der Beschwerdeführer daher noch über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG verfügte.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2022, GZ. L502 2147762-2/4E wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 31.12.2021 betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erhobene Beschwerde mit einem Maßgabespruch als unbegründet abgewiesen und die Spruchpunkte betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführer in den Irak zulässig ist und die Erlassung eines Einreiseverbotes sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos behoben, zumal dem Beschwerdeführer vom Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war und der Beschwerdeführer daher noch über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG verfügte. Den Feststellungen dieses Erkenntnisses lässt sich jedoch folgende Passage entnehmen: „[…] Er ist im Besitz seines irakischen Personalausweises und seiner Geburtsurkunde jeweils im Original sowie einer Kopie seines abgelaufenen irakischen Reisepasses. Er beantragte bei der Botschaft kein Ersatzreisedokument unter Vorlage dieser Dokumente. Die Beschaffung eines solchen Ersatzreisedokumentes bei der irakischen Botschaft in Wien ist ihm möglich und zumutbar. […]“ Beweiswürdigend wurde Folgendes ausgeführt: „[…] Für das erkennende Gericht waren auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die ihm die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes unmöglich oder unzumutbar machen würden. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass das zur Erlangung von Ersatzreisedokumenten vorgesehene Verfahren und die dafür benötigten Unterlagen nicht nur einem im Behördenakt einliegendem Schreiben (AS 101), sondern auch der öffentlich zugänglichen Webseite der Konsularabteilung der irakischen Botschaft Wien (https://www.mofa.gov.iq/vienna/en/pass-doc/; siehe auch im Behördenakt einliegender Screenshot AS 99) zu entnehmen war. Dem im Behördenakt einliegendem Schreiben der Konsularabteilung der irakischen Botschaft Wien ist zu entnehmen, dass für die Ausstellung von (sogen.) Laissez-Passer-Dokumenten irakische Identitätsdokumente (Staatsbürgerschaftsnachweis, Personalausweis) – wobei ein Dokument im Original vorzulegen sei – sowie eine Kopie von einem allenfalls abgelaufenen irakischen Reisepass benötigt werden. Bei Verlust sei eine vom Außenministerium beglaubigte Verlustmeldung und eine Verlustanzeige in einer österreichischen Zeitung vorzulegen. Sollten keine Originaldokumente vorhanden sein, benötige die Konsularabteilung eine Kopie des Reisepasses oder der ID-Karte des Vaters. […]“
- Dem Beschwerdeführer wurde eine periodische Meldeverpflichtung
§ 56Abs.
2 Z 2 FPG auferlegt. Der Beschwerdeführer kam dieser periodischen Meldeverpflichtung im Zeitraum von 02.09.2021 bis 12.10.2022 bis auf 19 Ausnahmen nach. 10. Dem Beschwerdeführer wurde eine periodische Meldeverpflichtung
Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auferlegt. Der Beschwerdeführer kam dieser periodischen Meldeverpflichtung im Zeitraum von 02.09.2021 bis 12.10.2022 bis auf 19 Ausnahmen nach.
- Am 22.06.2022 erschien der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle XXXX , um seine Geburtsurkunde abzuholen, weil er sich einen Reisepass ausstellen lassen wolle. Er gab im Zuge des Gesprächs befragt an, dass er nicht rückkehrwillig sei und dass er im Falle der Abweisung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend sein Asylverfahren durch den Verfassungsgerichtshof, neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen wolle.
- Am 22.06.2022 erschien der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle römisch 40 , um seine Geburtsurkunde abzuholen, weil er sich einen Reisepass ausstellen lassen wolle. Er gab im Zuge des Gesprächs befragt an, dass er nicht rückkehrwillig sei und dass er im Falle der Abweisung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend sein Asylverfahren durch den Verfassungsgerichtshof, neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen wolle.
- Am 21.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer von der irakischen Botschaft in Deutschland ein Reisepass ausgestellt, wohin er sich ohne Erlaubnis begab.
- Der Beschwerdeführer stellte am 27.04.2023 neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56Abs. 1 Asyl
G, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2023 als unzulässig zurückgewiesen wurde.13. Der Beschwerdeführer stellte am 27.04.2023 neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2023 als unzulässig zurückgewiesen wurde.
- Am 08.12.2023 wurde der Beschwerdeführer einer fremdenpolizeilichen Kontrolle durch Polizeibeamte unterzogen.
- Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2023, GZ. E 3608/2021-37 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2021, schriftliche Ausfertigung vom 19.07.2021, betreffend den Antrag auf internationalen Schutz, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
- Am 18.12.2023 nahm der Beschwerdeführer ein verpflichtetes Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch, bei dem er angab, nicht rückkehrwillig zu sein.
- Der Beschwerdeführer wurde am 02.01.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund eines Festnahmeauftrages
§ 34Abs. 3 Z 1 i
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen. Er gab den Polizeibeamten gegenüber an, dass er noch keine Ausreisevorbereitungen getroffen habe und nicht gewillt sei, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Der Beschwerdeführer wurde dann in ein Polizeianhaltezentrum gebracht. 17. Der Beschwerdeführer wurde am 02.01.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund eines Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Er gab den Polizeibeamten gegenüber an, dass er noch keine Ausreisevorbereitungen getroffen habe und nicht gewillt sei, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Der Beschwerdeführer wurde dann in ein Polizeianhaltezentrum gebracht. 18. Mit Mandatsbescheid vom 02.01.2024 wurde
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.18. Mit Mandatsbescheid vom 02.01.2024 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 19. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W601 2284155-1/11E, vom 16.01.2023, zugestellt am selben Tag wurde der Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2024, Zl. 1078537302/240005900 sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 02.01.2024 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I).
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Spruchpunkt II). Ferner wurden Nebenabsprachen getroffen.19. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W601 2284155-1/11E, vom 16.01.2023, zugestellt am selben Tag wurde der Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2024, Zl. 1078537302/240005900 sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 02.01.2024 für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei). Ferner wurden Nebenabsprachen getroffen. 20. Am 06.02.2023 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vernommen. Am selben Tag wurde er in Haft und am nächsten Tag in Schubhaft genommen. 21. Mit Mandatsbescheid vom 07.02.2024 wurde
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.21. Mit Mandatsbescheid vom 07.02.2024 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Am 09.02.2024 wurde er in das PAZ XXXX überstellt.
- Am 09.02.2024 wurde er in das PAZ römisch 40 überstellt.
- Am 13.02.2024 um 16:00:13 wurde die gegenständliche Schubhaftbeschwerde eingebracht und am 14.02.2024 zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht lud am selben Tag zu einer mündlichen Verhandlung und forderte die bezughabenden Akten bei der Behörde an. Diese wurden zusammen mit einer Stellungnahme zur Beschwerde am selben Tag vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: In Bezug auf den bisherigen Verfahrensgang wird auf den oben unter I. dargestellten Verfahrensgang verwiesen.In Bezug auf den bisherigen Verfahrensgang wird auf den oben unter römisch eins. dargestellten Verfahrensgang verwiesen. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger des Irak. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Der Beschwerdeführer ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer wurde am 02.01.2024 in Schubhaft genommen und nach Zustellung des Erkenntisses Zl. W601 2284155-1/11E vom 16.01.2023, zugestellt am selben Tag, aus der Schubhaft entlassen. Nach einer Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.02.2024 wurde er erneut festgenommen und am 07.02.2024 in Schubhaft genommen, wo er bis zur mündlichen Verkündung des Erkenntnisses des Bundesaverwaltungsgerichtes vom 19.02.2024 durchgehend angehalten wurde. Der Beschwerdeführer hat Einschlafprobleme und Angst; Haftunfähigkeit wurde ausdrücklich nicht vorgebracht. 1.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er weist Versicherungszeiten als (selbständig) Erwerbstätiger auf. Der Beschwerdeführer hat die Meldevorschriften in Österreich eingehalten. Er ist seit 29.07.2015 durchgehend in Österreich behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer ist seiner zweitägigen Meldeverpflichtung
§ 56Abs.
2 Z 2 FPG im Zeitraum von 02.09.2021 bis 12.10.2022 im Wesentlichen nachgekommen, wobei er jedoch neunzehn Mal nicht zu den vorgesehenen Terminen erschienen ist. Die Termine nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 16.01.2024 hält er ein.Der Beschwerdeführer ist seiner zweitägigen Meldeverpflichtung
Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, FPG im Zeitraum von 02.09.2021 bis 12.10.2022 im Wesentlichen nachgekommen, wobei er jedoch neunzehn Mal nicht zu den vorgesehenen Terminen erschienen ist. Die Termine nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 16.01.2024 hält er ein. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich soziale Kontakte und familiäre Anknüpfungspunkte, nämlich einen Cousin. Dieser ist jedoch in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt und wartete im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses vom 19.02.2024 selbst auf eine Abschiebung. Der Beschwerdeführer hat auch eine Lebensgefährtin in Österreich, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Er verfügte daher über einen gesicherten Wohnsitz. Dennoch ist von Fluchtgefahr und einem Sicherungsbedarf auszugehen. Der Beschwerdeführer verfügte über einen bis 20.02.2031 gültigen Reisepass, der ihm von der irakischen Botschaft in Deutschland ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat sich dazu unerlaubt nach Deutschland begeben. Es konnte nicht geglaubt werden, dass sein Reisepass tatsächlich entweder vom Anhaltezentrum einbehalten wurde oder aber nach der Entlassung aus der Schubhaft im Jänner 2024 verloren ging oder sich bei einer Zufallsbekanntschaft befindet, wie der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Anhaltezentrum im Jänner 2024 behauptete. Der Beschwerdeführer versuchte mit seinem Vorbringen offenkundig, seiner Abschiebung zu entgehen. Folglich konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des abhanden gekommenen Reisepasses eine freiwillige Ausreise oder deren Organisation nicht möglich war. Am 06.02.2024 hat er die Unterschrift eines Informationsblattes über die bevorstehende Abschiebung durch Organe der Landespolizeidirektion verweigert. Die Behörde hat den Beschwerdeführer am selben Tag vor Anordnung der Schubhaft einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab er an, er beabsichtige auszureisen, was ihm aufgrund des fehlenden Reisepasses aber noch nicht möglich gewesen sei. Ferner gab er an, dass er sich einer Abschiebung nach Bagdad widersetzen wolle. Anlässlich eines Rückkehrberatungsgespräches am 07.02.2024 gab der Beschwerdeführer an, er sei rückkehrwillig, wobei er aber auf das Vorliegen von PTBS verwies und angab, dass er per Flug mit dem Zielflughafen Erbil ausreisen möchte. Der Antrag wurde genehmigt, wobei angefügt wurde, dass die Zustimmung zur unterstützten freiwilligen Rückkehr bis längstens 19.02.2024 gelte. Der Beschwerdeführer hat in der Folge keine relevanten Bemühungen in Bezug auf eine freiwillige Ausreise gezeigt; er hat in der mündlichen Verhandlung am 19.02.2024 lediglich belegen können, dass sein Auto abgemeldet wurde. Auch aufgrund des Eindruckes in der mündlichen Verhandlung am 19.02.2024 konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gewillt ist, freiwillig auszureisen. In der Verhandlung am 19.02.2024 haben sowohl er als auch seine Lebensgefährtin verdeutlicht, dass eine Abschiebung nach Bagdad nicht akzeptabel ist. Von Seiten der Botschaft des Irak in Wien werden für die Rückführung in den Irak erforderliche Reisedokumente nunmehr laufend ausgestellt. Zwangsweise Rückführungen von irakischen Staatsangehörigen in den Irak sind tatsächlich möglich. Am 25.01.2024 wurde die Botschaft der Republik Irak um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ersucht. Am 12.02.2024 wurde eine Zusage samt entsprechender Unterlagen von der irakischen Botschaft an die Behörde übermittelt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asylverfahren bzw. den Antrag des Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (GZ. L519 2147762-1, L502 2147762-2) und betreffend das Schubhaftverfahren zur Zl. W601 2284155-1, durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, die Sozialversicherungsdaten sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei). Einsicht genommen wurde ferner in die Beschwerdeschrift und die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumente. 2.
- Zum bisherigen Verfahren Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl anlässlich der Aktenvorlage, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zudem stützen sich die Feststellungen auch auf den vorliegenden Akt der Behörde und die elektronisch eingesehenen und oben näher bezeichneten Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den bislang im Bundesgebiet geführten Verfahren zur Person des Beschwerdeführers. Ferner wurde der Beschwerdeführer am 19.02.2024 persönlich vom Bundesverwaltungsgericht angehört. Die wesentlichen Daten des oben angeführten Verfahrensganges sind auch in den Feststellungen des in Rechtskraft erwachsenen Schubhafterkenntnisses zur Zahl W601 2284155-1/11E enthalten, denen nicht entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung am 19.02.2024 zum Verfahrensgang auch noch einmal befragt und hat keine Einwendungen gegen die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes vorgebracht. Er hat lediglich ergänzt, dass mittlerweile auch eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof in seinem Asylverfahren erfolglos verlaufen ist. Diese Auskunft hat sich durch Einsicht in den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2021/14/0316-10, als zutreffend erwiesen. Damit war – wie bereits im Schubhafterkenntnis W601 2284155-1/11E ausgeführt – festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Festzustellen war ferner, dass dieser seiner Ausreiseverpflichtung bis zum Tag der Entscheidung im gegenständlichen Verfahren nicht nachgekommen ist. Die Feststellungen zur fehlenden Ausreisewilligkeit wurde aufgrund der Einsicht in verschiedene Dokumente zu den Vorgängen nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft am 16.01.2024, vor allem die Befragung durch die Landespolizeidirektion und die Behörde am 06.02.2024 und die Unterlagen zu den Vorgängen bei der versuchten Übergabe der Information zur Abschiebung (OZ 14 und 16) sowie die im Akt erliegenden Unterlagen und Befragungsprotokolle in Bezug auf den Reisepass des Beschwerdeführers (u.a. OZ 13) und die Protokolle über die Rückkehrberatungsgespräche (u.a. OZ 14) getätigt. Ferner wurde der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 19.02.2024 noch einmal eingehend dazu befragt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines anderen EU-Mitgliedstaat besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz – wie sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie dem elektronisch eingesehenen Gerichtsakt (GZ. L519 2147762-1) ergibt – in zwei Rechtsgängen abgewiesen wurde, der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat und zuletzt eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wurde, handelte es sich beim Beschwerdeführer weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Zudem blieben zwei Anträge auf Erhalt eines Aufenthaltstitels
§ 56Asyl
G erfolglos; zuerst wurde ein Antrag in der Rechtsmittelinstanz mit einem Maßgabespruch (L502 2147762-2/4E) abgewiesen, ein danach gestellter Antrag wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in erster Instanz zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat auch weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung ein anderslautendes Vorbringen getätigt.Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines anderen EU-Mitgliedstaat besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz – wie sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie dem elektronisch eingesehenen Gerichtsakt (GZ. L519 2147762-1) ergibt – in zwei Rechtsgängen abgewiesen wurde, der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat und zuletzt eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wurde, handelte es sich beim Beschwerdeführer weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Zudem blieben zwei Anträge auf Erhalt eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG erfolglos; zuerst wurde ein Antrag in der Rechtsmittelinstanz mit einem Maßgabespruch (L502 2147762-2/4E) abgewiesen, ein danach gestellter Antrag wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in erster Instanz zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat auch weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung ein anderslautendes Vorbringen getätigt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister. Die Daten für die Anhaltungen in Schubhaft im Jänner 2024 und die Freilassung nach dem Erkenntnis am 16.01.2024 ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und aus den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Die Daten zur Anhaltung ab dem 07.02.2024 bis zur mündlichen Verkündung des Erkenntnisses ergeben sich ebenfalls aus der Anhaltedatei. Der Gesundheitszustand und die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurde aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen aus dem Anhaltezentrum sowie durch die Befragung des Beschwerdeführers und seines Vertreters ergründet und basierend darauf dann die entsprechenden Feststellungen getroffen. Der Beschwerdeführer gab an, er habe Einschlafprobleme und Angst. Die Haftfähigkeit wurde ausdrücklich nicht bestritten (Niederschrift der Verhandlung vom 19.02.2024, S. 4). 2.4. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: Dass der Beschwerdeführer seit 29.07.2015 durchgehend in Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Der Beschwerdeführer hat daher die österreichischen Meldevorschriften eingehalten. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an den gemeldeten Adressen nicht aufhältig war, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung
§ 56Abs.
2 Z 2 FPG im Zeitraum von 02.09.2021 bis 12.10.2022 im Wesentlichen nachgekommen ist, wobei er neunzehn Termine nicht eingehalten hat, wurde bereits mit Erkenntnis W601 2284155-1/11E festgestellt und lässt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Berichten auch für die Zeit danach kein anderes Bild ableiten. Dass er die Termine nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 16.01.2024 einhält, hat er in der mündlichen Verhandlung am 19.02.2024 glaubhaft vorgebracht und wurde dies auch vom Behördenvertreter bestätigt.Dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung
Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, FPG im Zeitraum von 02.09.2021 bis 12.10.2022 im Wesentlichen nachgekommen ist, wobei er neunzehn Termine nicht eingehalten hat, wurde bereits mit Erkenntnis W601 2284155-1/11E festgestellt und lässt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Berichten auch für die Zeit danach kein anderes Bild ableiten. Dass er die Termine nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 16.01.2024 einhält, hat er in der mündlichen Verhandlung am 19.02.2024 glaubhaft vorgebracht und wurde dies auch vom Behördenvertreter bestätigt. Die Feststellung zur rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme beruhen auf dem eingesehenen Inhalt des Verwaltungsaktes und auf der Einsichtnahme in die entsprechenden elektronischen Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts (GZ. L519 2147762-1, L502 2147762-2/4E). Zuletzt ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen worden, wie sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und dem eingesehenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes ergibt. Die Feststellungen zu den Gesprächen bei der Landespolizeidirektion, der Behörde vor der Inschubhaftnahme sowie den Rückkehrberatungsgesprächen und die in den Feststellungen zitierten Angaben des Beschwerdeführers ergaben sich aus der im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Dokumentation. Dass der Beschwerdeführer über soziale Kontakte in Österreich verfügt, ergibt sich aus der Einsicht in die Verfahrens- und Gerichtsakten. Dass ein Cousin des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig ist und gegen diesen eine Ausreiseverpflichtung besteht, ergibt sich aus der Einsicht in die entsprechenden Gerichtsakten. Dass der Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft und mit seiner Freundin gemeinsam in einer Wohnung lebte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, den Ausführungen des Beschwerdeführers in den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Zentralen Melderegister. Darauf basierend war auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. Die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers als (selbständig) Erwerbstätiger ergeben sich aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug, der zum Akt genommen wurde. Dass der Beschwerdeführer über einen Reisepass verfügt, der ihm nach seiner Entlassung am 16.01.2024 ausgehändigt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass er den Reisepass in Deutschland erhalten hat, ergibt sich aus seinen eigenen, aktenkundigen Aussagen. Dass er unerlaubt nach Deutschland gereist ist, ergibt sich aus der Aussage der Behörde in der mündlichen Verhandlung am 19.02.2024 sowie dem Umstand, dass eine Legitimation für eine Reise durch den Schengenraum nicht ersichtlich ist und dies auch nicht vorgebracht wurde. In Bezug auf die Frage, ob sich im Vergleich zum ersten Schubhafterkenntnis zu W601 2284155-1/11E, vom 16.01.2023 die Sach- und Rechslage geändert hat wird auf die Erwägungen zur rechtlichen Beurteilung verwiesen. Zum Verbleib des Reisepasses, von welchem der Beschwerdeführer behauptete, dass dieser entweder vom Anhaltezentrum einbehalten, verlorengegangen oder in Obhut einer Zufallsbekanntschaft sei, wurde er sowohl von der Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung am 19.02.2024 eingehend befragt. Aufgrund der Ergebnisse der Befragungen konnte nicht geglaubt werden, dass der Reisepass tatsächlich verloren gegangen ist oder sich in der Verwahrung bei einer Zufallsbekanntschaft findet. Vielmehr ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer den Reisepass einbehielt, um eine Abschiebung zu behindern. Im Einzelnen sei dazu ausgeführt wie folgt: Zunächst behauptete der Beschwerdeführer der Behörde gegenüber, es sei ihm bei der Entlassung am 16.01.2024 kein Reisepass übergeben worden (vgl. Schriftverkehr im Behördenakt, OZ 13). Dies erwies sich jedoch als nicht glaubhaft, da der Behörde eine vom Beschwerdeführer unterschriebene Übergabebestätigung übermittelt wurde, wonach ihm unter anderem ein genau bezeichneter Reisepass ausgehändigt wurde.Zunächst behauptete der Beschwerdeführer der Behörde gegenüber, es sei ihm bei der Entlassung am 16.01.2024 kein Reisepass übergeben worden vergleiche Schriftverkehr im Behördenakt, OZ 13). Dies erwies sich jedoch als nicht glaubhaft, da der Behörde eine vom Beschwerdeführer unterschriebene Übergabebestätigung übermittelt wurde, wonach ihm unter anderem ein genau bezeichneter Reisepass ausgehändigt wurde. In der Folge wurden der Behörde Unterlagen zu einer elektronischen Verlustmeldung des Beschwerdeführers vom 24.01.2024 übermittelt (Bestätigung über den Eingang der elektronischen Meldung, worin angegeben wurde, dass ein Reisepass am 16.1.2024 verloren gegangen sei: „Bin von 17te Bezirk nach meidling mit U-Bahn gefahren und dann nach XXXX mit Zug gefahren ich suche seit dem aber nicht gefunden.“)In der Folge wurden der Behörde Unterlagen zu einer elektronischen Verlustmeldung des Beschwerdeführers vom 24.01.2024 übermittelt (Bestätigung über den Eingang der elektronischen Meldung, worin angegeben wurde, dass ein Reisepass am 16.1.2024 verloren gegangen sei: „Bin von 17te Bezirk nach meidling mit U-Bahn gefahren und dann nach römisch 40 mit Zug gefahren ich suche seit dem aber nicht gefunden.“) Anlässlich einer Zeugenvernehmung durch die LPD XXXX am 25.01.2024 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe bei seiner Entlassung gar nicht so genau geschaut, was ihm alles ausgehändigt worden ist. Da er zu viel Gepäck bei sich hatte, musste er einen kleinen Koffer und zwei Papiersäcke bei einem „Freund“ in Wien zur Aufbewahrung lassen. Anschließend sei er mit dem Zug in die Steiermark gefahren. Am 21.01.2024 habe er sich zur Kontrolle bei der Polizei melden müssen und dort auf seinen Reisepass angesprochen habe er gesagt, dass er zu Hause nachschauen werde, dass es aber auch sein könne, dass sich dieser bei den Gepäckstücken befindet, die vom „Freund“ in Wien aufbewahrt würden. Er würde auch am 23.01.2024 nach Wien fahren. Diesen Termin hätte er dann mehrfach nach hinten verschieben müssen. Bei seiner Kontrolle am 25.01.2024 legte er auch eine Bestätigung über die elektronisch eingebrachte Verlustmeldung vor und gab er an, dass er am 27.2024 ganz sicher mit der Freundin nach Wien fahren würde, um seine Gepäckstücke zu holen.Anlässlich einer Zeugenvernehmung durch die LPD römisch 40 am 25.01.2024 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe bei seiner Entlassung gar nicht so genau geschaut, was ihm alles ausgehändigt worden ist. Da er zu viel Gepäck bei sich hatte, musste er einen kleinen Koffer und zwei Papiersäcke bei einem „Freund“ in Wien zur Aufbewahrung lassen. Anschließend sei er mit dem Zug in die Steiermark gefahren. Am 21.01.2024 habe er sich zur Kontrolle bei der Polizei melden müssen und dort auf seinen Reisepass angesprochen habe er gesagt, dass er zu Hause nachschauen werde, dass es aber auch sein könne, dass sich dieser bei den Gepäckstücken befindet, die vom „Freund“ in Wien aufbewahrt würden. Er würde auch am 23.01.2024 nach Wien fahren. Diesen Termin hätte er dann mehrfach nach hinten verschieben müssen. Bei seiner Kontrolle am 25.01.2024 legte er auch eine Bestätigung über die elektronisch eingebrachte Verlustmeldung vor und gab er an, dass er am 27.2024 ganz sicher mit der Freundin nach Wien fahren würde, um seine Gepäckstücke zu holen. Von der Polizei befragt, warum der Freund nicht in den Gepäckstücken nachschauen könne, gab der Beschwerdeführer an: „Mein Freund schaut keine persönlichen Gegenstände von mir an und deshalb muss ich selbst nach Wien fahren. Wir wollen diese Fahrt auch mit einem Ausflug verbinden.“ Von der Polizei befragt, warum er sich dann um eine Verlustbestätigung bemüht habe, gab der Beschwerdeführer an: „Ich wollte mich nur absichern, wenn mein Reisepass irgendwo aufgefunden werden sollte, dass kein Missbrauch mit meinem Reisepass gemacht wird. […]“. Dem fügte der Beschwerdeführer zusammengefasst noch an, es sei ihm nicht bewusst, dass eine Verlust Anzeigebestätigung vom Fundamt nicht der richtige Weg war bzw. dies die falsche Behörde gewesen sei und wenn er den Reisepass in Wien gefunden hätte, so hätte er die Verlustanzeige auch wieder weggeworfen. Er habe nur belegen wollen, dass er echt bemüht sei, sich um den Reisepass zu kümmern (Protokoll der Zeugenvernehmung, OZ 13). Bei der Behörde wurde der Beschwerdeführer dann am 06.02.2024 unter anderem auch zum Verlust des Reisepasses befragt. Dazu gab er eingangs ebenfalls an, dass er bei seiner Entlassung aus der Schubhaft nicht darauf geachtet habe, was er alles ausgehändigt bekommen habe. Dem fügte er noch an, dass er im Nachhinein im Anhaltezentrum angerufen und gefragt habe, wo sein Reisepass ist. Als er ihn bei seinen Sachen gesucht habe, habe er ihn dort nicht gefunden. Von jenem Freund, den er zuvor bei der Polizei erwähnt und zu dem er angegeben hatte, dass er bei diesem Sachen gelassen hätte, hat er in dieser Aussage von sich aus nichts erwähnt, sondern deutet die Aussage in dieser Darstellung vielmehr darauf hin, dass er seine Sachen bei sich hatte. Erst auf explizite Nachfrage der Behörde nach dem der Polizei gegenüber genannten „Freund“, bei dem er einen Koffer gelassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe gesagt, dass der Reisepass vielleicht im Koffer beim „Freund“ in Wien ist. Die nachfolgend protokollierten Passagen der Niederschrift vom 06.02.2024 gestalten sich wie folgt (OZ 16): „[… ] F: Wer ist dieser Freund in Wien bei dem Sie den Koffer gelassen haben? A: Diesen Namen kann ich nicht angeben. F: Und können Sie die Adresse Ihres Freundes angeben? A: Nein. Ich möchte weder den Namen noch die Adresse dieses Freundes bekannt geben. F: Warum möchten Sie den Namen und die Adresse dieses Freundes nicht angeben? A: Weil er kein guter Freund von mir ist. F: Warum geben Sie dann Ihren Koffer, wo Sie nicht wissen, was drin ist, einer Person, welche kein guter Freund ist? A: Weil ich ihn zufällig nach meiner Entlassung auf der Straße getroffen habe und ich ging davon aus, dass keine wertvollen Sachen in diesem Koffer sind. Er sollte das einfach bei sich aufbewahren. Sollte ich den Koffer oder den Inhalt des Koffers eines Tages brauche, dann würde ich ihn anrufen. F: Wie lautet die Telefonnummer dieses Freundes? A: Habe ich nicht im Handy gespeichert. F: Wo haben Sie die Telefonnummer dieses Freundes damit Sie diesen eines Tages anrufen können? A: Sie ist doch in meinem Handy gespeichert, ich verweigere aber die Herausgabe der Nummer. Den Koffer habe ich aber bereits zurück bekommen. Ich kann mich nicht erinnern wann, aber ich habe den Koffer im Janner in Wien bereits zurück bekommen. F: Bewahrt dieser Freund diesen Reisepass für Sie auf? A: Mein Freund hat diesen Koffer gar nicht geöffnet. F: Wo ist Ihr Reisepassjetzt? A: Ich schwöre beim Koran, dass ich nicht weiß, wo mein Reisepass ist. F: Ich frage Sie jetzt nocheinmal, warum wollen Sie die Nummer dieser Person nicht nennen? A: Ich sehe keinen Grund, die Telefonnummer meines Freunde heraus zu geben. [… ]“ Bereits die bei der Landespolizeidirektion und der Behörde getätigten – stellenweise geradezu absurd anmutenden – Angaben erweisen sich als derart unplausibel und widersprüchlich, sodass schon daraus zu schließen ist, dass der Beschwerdeführer die Geschichte rund um den Verlust seines Reisepasses konstruiert hat. Mit den Angaben in der mündlichen Verhandlung hat sich dieser Eindruck noch erhärtet. Die relevanten Passagen des Verhandlungsprotokolls vom 19.02.2024 gestalten sich wie folgt (Tippfehler ausgebessert): „[…] RI: Wo ist nun der Reisepass, den Sie sich in Deutschland beschafft haben? BF: Als ich von der Polizei in Wien rausgegangen bin hatte ich ein Sackerl und eine große Tasche in der Hand. Ich habe meine Sachen in eine Tasche gesteckt. Ich war nicht aufmerksam, ob ich den Pass genommen habe oder nicht. Ich bin raus aus der PI, die Polizei rief mich an und sagte ich möge am
- kommen…. RI: Die Frage war, wo der Reisepass ist. Haben Sie ihn nun oder nicht? BF: Nein, ich habe ihn nicht. RI: Sie haben nach Ihrer Entlassung am 16.01.2024 behauptet, man habe Ihren Reisepass nicht ausgefolgt, wobei aus den Unterlagen des Anhaltezentrums aber hervorgeht, dass Ihnen der Reisepass ausgefolgt wurde. Sie haben das auch unterschrieben. Wo ist der Reisepass nun verblieben? Haben Sie diesen am 16.01.2024 nun übernommen? BF: Ich habe nachher erfahren, dass sie mir den Reisepass ausgehändigt haben, aber ich habe ihn bei mir nicht aufgefunden. RI: Sie haben bei der Behörde am 06.02.2024 angegeben, Sie hätten den besagten Koffer, in dem sich Ihr Reisespass womöglich befindet, einer Person gegeben, die Sie nicht gut kennen und Sie wollten der Behörde auch den Namen dieser Person nicht nennen. Bleiben Sie dabei, dass der Reisepass in Ihrem Koffer sein könnte und wollen Sie diese Person heute nennen? BF: Ich habe nicht gesagt, dass der Reisepass im Koffer sei, sondern dass er eventuell im Koffer sei. Ich und meine Freundin sind am Samstag nach Wien gefahren, haben nach dem Reisepass gesucht und haben ihn nicht gefunden. Nachgefragt gebe ich an, dass das am
- oder
- Jänner war. Begleitperson (Lebensgefährtin): Es war der 27.01.
- RI: Am
- oder 25.1.2024 haben Sie eine Verlustanzeige zum Reispass gemacht, weil sie ihn am 16.01.2024 Richtung Meidling verloren hätten. Bei der Behörde haben Sie am 19.01.2024 gesagt, Sie wüßten nicht genau, wo Sie den verloren hätte, womöglich sei er aber bei Gespäckstücken geblieben, die Sie in Wien deponierten. Wann konkret sind Sie also draufgekommen, dass Sie Ihren Reisepass nicht haben? BF: Am Tag der Verlustanzeige bin ich draufgekommen, weil ich gedacht habe, dass er vielleicht gefunden wird und damit vielleicht Missbrauch getrieben wird. RI: Warum behaupten Sie den österreichischen Behörden gegenüber auf Verdacht am 25.01.2024, Sie hätten ihn am 16.01.2024 irgendwo Richtung Meidling verloren? BF: Weil ich nach der Haftentlassung den Koffer abgegeben habe, in die U-Bahn gestiegen bin und in Richtung Meidlung gefahren bin. Ich habe den Zug in Meidling genommen, um in die Steiermark zu kommen. RI: Warum rufen Sie nicht die Person an, der Sie den Koffer gegeben haben, damit die Person nachschaut, bevor Sie eine Verlustanzeige machen? BF: Ich habe ihn angerufen, die Person sagte, ich will nichts mit der Tasche zu tun haben, das geht mich nichts an. Er hatte Angst, dass ich ihn beschuldigen würde, dass er den Reisepass genommen hätte. RI: Wie heißt die Person? Wo wohnt die Person? BF: Sie heißt XXXX und lebt im XXXX . BF: Sie heißt römisch 40 und lebt im römisch 40 . Die gesamte Geschichte klingt unglaubwürdig für mich. Damit stellen Sie sich nicht als vertrauenswürdig dar. BF: Am Anfang habe ich den Reisepass doch hergegeben, warum sollte ich ihn jetzt nicht mehr vorlegen? Das BFA kann mir einen Reisepass für eine Durchreise ausstellen. Ich meine damit ein HRZ. […] Abgesehen davon, dass schon die Details der Geschichte von den früheren Darstellungen abweichen (mit einem kleiner Koffer und Papiersäcken aus der Anhaltung entlassen vs. mit einem Sackerl und einer große Tasche; sei am Tag der Verlustanzeige, dem 24.02.2024, darauf gekommen, dass der Reisepass nicht mehr da ist, obwohl er nachweislich schon am 19.01.2024 von der LPD zum behaupteten Verlust des Reisepasses befragt wurde) und der Beschwerdeführer von seiner Lebensgefährtin, die als Begleitperson im Saal anwesend war, in Bezug auf die Reisedaten nach Wien korrigiert wurde, vermochte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch nicht, die grundlegenden Unplausibilitäten seiner Geschichte – nämlich vor allem in Bezug auf die Frage, wann der Verlust aufgefallen ist, warum die Verlustanzeige erst nach mehrmaligen Nachfragen der Polizei zum Reisepass am gemacht wurde, warum eine Verlustanzeige gemacht wurde, ohne vorher abzuklären, ob der Reisepass sich nicht doch wie vermutete beim genannten Freund oder Bekannten in Verwahrung findet, weshalb einem unbekannten, den man zufällig auf der Straße trifft, Gepäckstücke zur Aufbewahrung gegeben werden, weshalb dieser befürchten sollte, er würde des Diebstahls bezichtigt, wenn er auftragsgemäß in ein Gepäckstück schaut – aufzuklären, auch wenn er nunmehr den Namen der Person nannte, die er bei der Polizei noch als Freund benannte und später dann als Zufallsbegegnung von der Straße darstellte. Insgesamt hat sich der Beschwerdeführer damit als persönlich unglaubwürdig und unzuverlässig präsentiert. Zum Hinweis in der mündlichen Verhandlung, dass er den Reisepass ursprünglich auch ausgehändigt habe und es wohl keinen Grund gebe, dass er diesen nun einbehalten sollte, ist noch anzumerken, dass sich die Situation doch insofern geändert hat, als sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Zl. W601 2284155-1 für den Beschwerdeführer wohl ablesen ließ, dass einer Abschiebung trotz der als unrechtmäßig erkannten Anhaltung grundsätzlich nichts entgegensteht. Ebenso hat der Beschwerdeführer – sowohl durch das in den Akten dokumentierte als auch das in der mündlichen Verhandlung am 19.02.2024 gezeigte Verhalten und seine Aussagen – den Eindruck erweckt, dass er in Wahrheit nicht ausreisewillig ist, obwohl er am 07.02.2024 –am Tag der Verhängung der Schubhaft – einen Antrag auf freiwillige Ausreise stellte. Dazu ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer mehrfach in Bezug auf seine Rückkehrwilligkeit befragt wurde, was er bis zum 07.02.2024 jeweils verneinte, wie den Verwaltungsakten zu entnehmen ist. Noch am 06.02.2024 weigerte er sich, die Übernahme einer Information zur Abschiebung (OZ 14) zu unterzeichnen. Den am Tag der Inschubhaftnahme gestellten Antrag auf freiwillige unterstütze Ausreise schränkter er mehrfach ein. Dem Antrag ist einerseits zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Antrag als PTBS-Klient ausgab, was durch die ärztlichen Auskünfte zum Gesundheitszustand während der Anhaltungen aber nicht nachvollziehbar ist. Auch der übrigen Aktenlage lassen sich keine Hinweis auf eine schwere psychische Erkrankung entnehmen. Andererseits schränkte er sowohl im Antrag selbst als auch durch seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung weiter dahingehend ein, dass er nur in den Nordirakt ausreisen wolle. Bereits zuvor hatter er bei der Behörde artikuliert, dass er die Abschiebung nach Bagdad behindern möchte. Dem ist er in der mündlichen Verhandlung auch nicht entgegengetreten, sondern hat vielmehr ausweichend geantwortet: „[…] RI: Sie gaben bei der Behörde an, Sie würden sich einer Abschiebung nach Bagdad widersetzen. Wie meinen Sie das? Ist das noch aufrecht? BF: Ich habe mit der Behörde geredet, dass ich nicht nach Bagdad, sondern nach Erbil ausreise und ich solle mit der BBU reden. Das ist schon bewilligt. […]“ In Bezug auf die artikulierte Ausreisewilligkeit in den Nordirak ist schließlich noch anzumerken, dass sich eine derartige Einschränkung, etwa zum Abspruch über die Abschiebung oder der Begründung, nicht aus den Erkenntnissen der Gerichte und Höchstgerichte ergibt, die der Beschwerdeführe offenkundig nicht respektiert. Letztlich ist auch hervorgekommen, dass er auch im Hinblick auf die Ausreise in den Nordirak keine Vorbereitungen getroffen hat, die die Ernsthaftigkeit seiner Ausreisewilligkeit belegen würden, wie etwa eine Flugbuchung nach Erbil, Anfragen an ein Reisebüro oder dergleichen. Die entsprechenden Passagen des Verhandlungsprotokolls vom 19.02.2024 gestalten sich wie folgt: „[…] RI: Hat denn der BF Rückkehrvorbereitungen vorgenommen? RV legt vor: Eine Abmeldebestätigung für ein Kraftfahrzeug vom 15.02.
- Regierungsvorlage legt vor: Eine Abmeldebestätigung für ein Kraftfahrzeug vom 15.02.
- RI: Haben Sie versucht einen Flug zu buchen oder dergleichen? BF: Flugticket habe ich keines. Ich habe alles unternommen, meine Sozial-, Unfall- und Lebensversicherung zu kündigen und ich habe mein Auto verkauft. Es gab eine Revision an den VwGH. Die Entscheidung vom 14.
- des Verfassungsgerichtshof wurde mir nicht mitgeteilt. Ich dachte ich hätte noch die aufschiebende Wirkung. […]“ Aus den Angaben des Beschwerdeführers erhellt zunächst nicht, warum er einen Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt hat, wo er doch vermeint habe, es käme ihm noch ein Rechtsschutz zugute bzw. sei noch eine für ihn günstige Entscheidung der Höchstgerichte zu erwarten. Die darauffolgende Geschichte im Hinblick auf die behauptete Nachlässigkeit bzw. die Nicht-Erreichbarkeit seines Rechtsvertreters (siehe Verhandlungsprotokoll S. 9f), durch die er nichts von der Ausreiseverpflichtung gewusst habe, stellte sich zudem auch nicht als glaubwürdig dar, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer, der von sich aus um Kenntnis zum Ergebnisse seiner Verfassungsbeschwerde bemüht gewesen wäre, von seinem Rechtsvertreter nichts darüber erfahren hat und diesen nicht auch nicht erreicht hätte, während dieser für die Polizei aber schon erreichbar war. Hinweise darauf, dass die Polizei ihn nicht mit seinem Vertreter sprechen habe lassen, wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung behauptete, sind der Aktenlage darüber hinaus nicht zu entnehmen. Zudem ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht mit seinem Anwalt hätte sprechen dürfen. Hingewiesen sei auch darauf, dass der Beschwerdeführer angab, seine Freundin habe bereits im Dezember 2023 gewusst, dass er über kein Aufenthaltsrecht mehr verfüge. Vor diesem Hintergrund ist aber doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf die Kenntnis seiner Ausreiseverpflichtung Schutzbehauptungen tätigt. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass eine freiwillige Ausreise auch aus dem Stand der Schubhaft möglich wäre, wie von der Behörde in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt wurde, zumal der Beschwerdeführer mit Hilfe der BBU Vorkehrungen dafür treffen kann. Freiwillige Ausreisen aus der Schubhaft fänden auch regelmäßig statt. Das Procedere sei üblicherweise so, dass die BBU die Flugtickets vorlegt und die Behörde dann einen Entlassungsschein ausstellt. Das sei in diesem Fall jedoch nicht passiert, weil im Falle des Beschwerdeführers keine Flugbuchung erfolgt ist. Sofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, er habe keinen Flug buchen können, weil er ja keinen Reisepass habe, ist auch an dieser Stelle auf die mangelnde Glaubwürdigkeit seiner Darstellung zum Reisepepass zu verweisen. Dass der Beschwerdeführer nun sein Auto verkauft habe, wie er zum Beleg seiner Ausreisewilligkeit in der mündlichen Verhandlung darlegte, konnte – vor allem vor dem Hintergrund seines sonstigen Verhaltens und des unglaubwürdigen Vorbringens – nicht als Beleg für eine tatsächlich bestehende Ausreisewillgkeit gesehen werden. Dazu tritt, dass mit dem vorgelegten Dokument auch gar nicht belegt wurde, dass er das Auto verkauft wurde; es wurde lediglich eine Abmeldung bei der Zulassungsstelle vorgelegt. In Bezug auf die in der Verhandlung behauptete Abmeldung von bestehenden Versicherungen, ist ebenfalls anzumerken, dass diese für sich genommen noch nicht als Beleg für die Ausreisewilligkeit gesehen werden könnten. In dem Zusammenhang ist auch noch anzumerken, dass keine Belege über die Abmeldungen oder Aufkündigungsschreiben zu den Versicherungsverträgen vorgelegt wurden, sondern sich dazu lediglich eine Zuhörerin (offenbar eine Freundin des Beschwerdeführers) zu Wort meldete und angab, dass die Versicherungsangelegenheiten noch auf ihrem Schreibtisch liegen würde; sie arbeite bei einer Versicherung. Insgesamt präsentierte sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung als persönlich unglaubwürdig, was seine Vertrauenswürdigkeit schwer beeinträchtigt. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2024 verwiesen. Zum Hinweis der Rechtsvertretung auf das Judikat Ra 2020/21/0229 ist anzumerken, dass im gegenständlichen Verfahren tatsächlich kein Hinweis darauf hervorgekommen ist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines in Österreich geführten Verfahren noch eine Frist für die freiwillige Ausreise zugestanden wäre. Das wurde von der Rechtsvertretung konkret auch gar nicht vorgebracht und wurde auch nicht glaubhaft vorgebracht, dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die Behandlung der zu E 3608/2021-37 protokollierten Beschwerde abgelehnt wurde, als nicht zugestellt zu betrachten wäre. Vielmehr ergibt sich aus den Angaben der im Jänner eingebrachten Revisionsschrift vom 28.12.2023 zum Asylverfahren des Beschwerdeführers, dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes am 28.12.2023 zugestellt wurde. Beschlüsse, mit denen die aufschiebende Wirkung danach zuerkannt worden wären, wurden dem Gericht nicht bekannt gegeben und ergeben sich auch keine derartigen Hinweise aus dem elektronischen Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichtes. Konkret auf den gegenständlichen Beschwerdefall gewendet heißt das, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 16.01.2023 noch genügend Zeit für eine freiwillige Ausreise geblieben wäre. Die ihm im Asylbescheid gesetzte Frist von vierzehn Tagen hat er aber nicht nur verstreichen lassen, ohne auszureisen, sondern hat er sie auch verstreichen lassen, ohne ernsthafte Bemühungen um eine freiwillige Ausreise zu tätigen. Darüber hinaus hat er durch sein Verhalten und die Aussagen bei der Polizei und der Behörde gegenüber seine Ausreiseunwilligkeit erkennen lassen. Dazu hat er durch seine offenkundig konstruierte Geschichte um den Verlust des Reisepasses auch noch versucht, verschiedene Behörden in die Irre zu führen. Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, es liege entschiedene Sache vor, ist gerade auf die genannten, aktenkundigen Geschehnisse und Aussagen des Beschwerdeführers nach dessen Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft am 16.01.2024 zu verweisen, die den Beschwerdeführer als unzuverlässig und nicht vertrauenswürdig erscheinen lassen. Auf die rechtlichen Aspekte wird in den Erwägungen zur Rechtlichen Beurteilung noch näher einzugehen sein. Zu der vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 16.01.2024 angeführten Lebensgemeinschaft ist anzumerken, dass sich zwar der Umstand der Lebensgemeinschaft nicht geändert hat, der Behörde ist jedoch auch nicht vorzuwerfen, wenn sie trotz der bestehenden Lebensgemeinschaft dennoch die Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers erkannte. In der mündlichen Verhandlung hat die Lebensgefährtin – diese war als Begleitperson im Verhandlungssaal und wurde ausdrücklich gefragt, ob sie sich zu dem mit dem Beschwerdeführer erörterten Thema der Unterstützung bei der Ausreise äußern möchte – dann eben nicht den Eindruck erweckt, dass sie sich diesbezüglich als zuverlässig erweisen würde. Auch sie hat verdeutlicht, dass sie gegen eine Ausreise nach Bagdad ihres Lebensgefährten etwas habe, wobei sich einerseits aus den zum Beschwerdeführer ergangenen Erkenntnissen und Bescheiden nicht ergibt, dass eine Rückführung nach Bagdad unzulässig wäre und die Behörde auch klargestellt hatte, dass eine erzwungene Außerlandesbringung nur nach Bagdad erfolgen könne und andererseits ernstzunehmende Vorbereitungshandlungen für eine freiwillige Ausreise, im Rahmen derer der Beschwerdeführer sich ein Ticket in einen anderen Teil des Irak hätte organisieren können, nicht erfolgt sind. Die entsprechenden Passagen im Verhandlungsprotokoll vom 19.02.2024 gestalten sich wie folgt: „[…] RI: Sie haben bei der Behörde angegeben, die Freundin wisse, dass Sie seit Dezember keinen Aufenthaltstitel mehr haben. Wie ist die Einstellung Ihrer Freundin zu Ihrer Rückreise in den Irak? BF: Sie hat Angst vor Bagdad, weil sie weiß, dass ich dort in Gefahr bin. RI: Unterstützt sie Sie bei der Rückkehr? Hilft Sie Ihnen bei den Vorbereitungen? Wenn ja: wie konkret? BF: Sie hat jetzt das Auto verkauft, da ich ihr eine Vollmacht erteilt habe. RI an Begleitperson: Möchten Sie dazu etwas sagen? Begleitperson: Alles was der BF sagt ist richtig. Ich habe das Auto verkauft und unterstütze ihn auch bei der Ausreise. Ich habe allerdings wirklich etwas gegen Bagdad, weil ich weiß, dass er dort in Gefahr ist. […]“ Abgesehen von dem schon erörterten Umstand, dass der Verkauf des Autos gar nicht belegt wurde, ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Lebensgefährtin dem Beschwerdeführer nicht bei einer Ausreise in einen anderen Teil des Irak behilflich gewesen ist, zumal der Beschwerdeführer auch angab, sie wisse seit Dezember 2023, dass er über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt. In Bezug auf den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist zusammenfassend auszuführen, dass zwar die vom Bundesverwaltungsgericht im Jänner 2024 festgestellte soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich noch besteht, wobei diese nach Einschätzung der erkennenden Richterin aufgrund der Verfahrensergebnisse nicht als Gewähr dafür herangezogen werden können, dass sich der Beschwerdeführer der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung nach Bagdad nicht entziehen würde. In Bezug auf den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist zusammenfassend auszuführen, dass zwar die vom Bundesverwaltungsgericht im Jänner 2024 festgestellte soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich noch besteht, wobei diese nach Einschätzung der erkennenden Richterin aufgrund der Verfahrensergebnisse nicht als Gewähr dafür herangezogen werden können, dass sich der Beschwerdeführer der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung nach Bagdad nicht entziehen würde. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung lag bereits eine Bestätigung über eine Flugbuchung für den 22.02.2024 vor, wie die Behörde glaubhaft vorbrachte. Die Feststellungen zum Ersatzreisedokument und den Rückführungen von irakischen Staatsangehörigen in den Irak basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Ausführungen des Behördenvertreters, die auch in der Aktenlage abgebildet sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A 3.
- Gesetzliche Grundlagen und Judikatur betreffend Schubhaft Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 80 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 80, Absatz eins, FPG lautet: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052; und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052; und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008). 3.2. Judikatur betreffend entschiedene Sache Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt, wobei es in erster Linie auf die rechtliche und nicht (nur) auf eine rein technische oder mathematische Betrachtungsweise ankommt (Verwaltungsgerichtshof, GZ 92/06/0062). Das in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des VwG enthielt den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Fremden in Schubhaft nicht vorlägen. Da die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft sich von jenen für die Verhängung der Schubhaft grundsätzlich nicht unterscheiden, ist die Schubhaftbehörde an einen solchen Ausspruch insoweit gebunden, als sie ohne maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage keinen neuen Schubhaftbescheid erlassen darf (vgl. VwGH 19.3.2013, 2011/21/0246; VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292). Das in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des VwG enthielt den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Fremden in Schubhaft nicht vorlägen. Da die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft sich von jenen für die Verhängung der Schubhaft grundsätzlich nicht unterscheiden, ist die Schubhaftbehörde an einen solchen Ausspruch insoweit gebunden, als sie ohne maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage keinen neuen Schubhaftbescheid erlassen darf vergleiche VwGH 19.3.2013, 2011/21/0246; VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292). Eine solche Bindung besteht auch für das VwG im Rahmen eines Verfahrens über eine gegen den neuen Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde in Bezug auf den von ihm nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 zu treffenden Fortsetzungsausspruch. Das in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des VwG enthielt den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Fremden in Schubhaft nicht vorlägen. Da die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft sich von jenen für die Verhängung der Schubhaft grundsätzlich nicht unterscheiden, ist die Schubhaftbehörde an einen solchen Ausspruch insoweit gebunden, als sie ohne maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage keinen neuen Schubhaftbescheid erlassen darf vergleiche VwGH 19.3.2013, 2011/21/0246; VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292). Eine solche Bindung besteht auch für das VwG im Rahmen eines Verfahrens über eine gegen den neuen Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde in Bezug auf den von ihm nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 zu treffenden Fortsetzungsausspruch (Verwaltungsgerichtshof, Ra 2021/21/0005).Eine solche Bindung besteht auch für das VwG im Rahmen eines Verfahrens über eine gegen den neuen Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde in Bezug auf den von ihm nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 zu treffenden Fortsetzungsausspruch. Das in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des VwG enthielt den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Fremden in Schubhaft nicht vorlägen. Da die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft sich von jenen für die Verhängung der Schubhaft grundsätzlich nicht unterscheiden, ist die Schubhaftbehörde an einen solchen Ausspruch insoweit gebunden, als sie ohne maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage keinen neuen Schubhaftbescheid erlassen darf vergleiche VwGH 19.3.2013, 2011/21/0246; VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292). Eine solche Bindung besteht auch für das VwG im Rahmen eines Verfahrens über eine gegen den neuen Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde in Bezug auf den von ihm nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 zu treffenden Fortsetzungsausspruch (Verwaltungsgerichtshof, Ra 2021/21/0005). In Bezug auf die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidung und zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache wurde Folgendes erwogen (vgl. etwa Ra 2018/21/0111):In Bezug auf die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidung und zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache wurde Folgendes erwogen vergleiche etwa Ra 2018/21/0111): „[…] 10 Vorauszuschicken ist, dass Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig werden (vgl. etwa VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, Pkt. C.2., mwN) und damit das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet ist. Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen ist, ändert daran nichts. „[…] 10 Vorauszuschicken ist, dass Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig werden vergleiche etwa VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, Pkt. C.2., mwN) und damit das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet ist. Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen ist, ändert daran nichts. 11 Zur mehrmaligen Erhebung von Schubhaftbeschwerden nach § 83 FPG in der Fassung vor dem FNG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden kann, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde. Der – (nur) einen neuen Titelbescheid darstellende – Ausspruch des unabhängigen Verwaltungssenates nach § 83 Abs. 4 FPG, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, begründet im Verhältnis zu einer sich auf den danach liegenden Zeitraum beziehenden Schubhaftbeschwerde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (vgl. etwa VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183, mwN) 11 Zur mehrmaligen Erhebung von Schubhaftbeschwerden nach Paragraph 83, FPG in der Fassung vor dem FNG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden kann, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde. Der – (nur) einen neuen Titelbescheid darstellende – Ausspruch des unabhängigen Verwaltungssenates nach Paragraph 83, Absatz 4, FPG, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, begründet im Verhältnis zu einer sich auf den danach liegenden Zeitraum beziehenden Schubhaftbeschwerde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vergleiche etwa VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183, mwN) […] 14 Was das
§ 22aAbs.
4 BFA-VG ergangene Erkenntnis […] betrifft, so wurde damit entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei. Diese Entscheidung stellt – ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen. […]“ 14 Was das
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangene Erkenntnis […] betrifft, so wurde damit entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei. Diese Entscheidung stellt – ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen. […]“ 3.
- Auf den gegenständlichen Fall gewendet sind folgende Erwägungen maßgeblich: 3.3.
- Zum Vorbringen in Bezug auf „entschiedene Sache“ Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Beschwerdeführer hat Einschlafprobleme und Angst; Haftunfähigkeit wurde ausdrücklich nicht vorgebracht. Die Behörde begründete die Fluchtgefahr, wie bereits mit dem im ersten Verfahren behobenen Bescheid mit den Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG.Die Behörde begründete die Fluchtgefahr, wie bereits mit dem im ersten Verfahren behobenen Bescheid mit den Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Erkenntnis vom 16.01.2024 Folgendes fest: „[…] Sofern das BFA auch ausführt, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, lassen sich konkrete Umstände, dass eine Umgehung oder Behinderung der Rückkehr oder der Abschiebung durch den Beschwerdeführer erfolgt ist, dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht entnehmen. Eine Ausreiseunwilligkeit stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch keine Umgehung oder Behinderung der Abschiebung dar. Es ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG nicht erfüllt.„[…] Sofern das BFA auch ausführt, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, lassen sich konkrete Umstände, dass eine Umgehung oder Behinderung der Rückkehr oder der Abschiebung durch den Beschwerdeführer erfolgt ist, dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht entnehmen. Eine Ausreiseunwilligkeit stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch keine Umgehung oder Behinderung der Abschiebung dar. Es ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG nicht erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das BFA führt dazu aus, dass der Beschwerdeführer zweifelsohne über soziale Kontakte verfüge, jedoch hinkünftig weder über einen gesicherten Wohnsitz außerhalb von Haftanstalten noch über ausreichend Existenzmittel verfügen wird. Der Beschwerdeführer verfügt über soziale Kontakte in Österreich, er hat eine Lebensgefährtin in Österreich, mit der er zusammenlebt. Der Beschwerdeführer hat (selbständige) Erwerbstätigkeiten ausgeübt. Dass der Beschwerdeführer hinkünftig nicht über ausreichend Existenzmittel verfüge, ist nicht nachvollziehbar begründet. Das BFA verkennt zudem, dass der Beschwerdeführer über einen gesicherten Wohnsitz verfügt, an dem er auch Hauptwohnsitz gemeldet ist. Wie das BFA zu der Annahme gelangt, dass der Beschwerdeführer hinkünftig über keinen gesicherten Wohnsitz außerhalb von Haftanstalten verfügen wird, ist nicht nachvollziehbar, zumal sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte im Verfahren ergeben haben. Der Wohnsitz stellt jedoch ein wesentliches Kriterium dieses Tatbestandes dar, weshalb die Erfüllung des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet ist. Der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführer in Österreich erweist sich insgesamt als nicht so gering, dass daraus Fluchtgefahr abzuleiten wäre. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher nicht erfüllt. […]“
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das BFA führt dazu aus, dass der Beschwerdeführer zweifelsohne über soziale Kontakte verfüge, jedoch hinkünftig weder über einen gesicherten Wohnsitz außerhalb von Haftanstalten noch über ausreichend Existenzmittel verfügen wird. Der Beschwerdeführer verfügt über soziale Kontakte in Österreich, er hat eine Lebensgefährtin in Österreich, mit der er zusammenlebt. Der Beschwerdeführer hat (selbständige) Erwerbstätigkeiten ausgeübt. Dass der Beschwerdeführer hinkünftig nicht über ausreichend Existenzmittel verfüge, ist nicht nachvollziehbar begründet. Das BFA verkennt zudem, dass der Beschwerdeführer über einen gesicherten Wohnsitz verfügt, an dem er auch Hauptwohnsitz gemeldet ist. Wie das BFA zu der Annahme gelangt, dass der Beschwerdeführer hinkünftig über keinen gesicherten Wohnsitz außerhalb von Haftanstalten verfügen wird, ist nicht nachvollziehbar, zumal sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte im Verfahren ergeben haben. Der Wohnsitz stellt jedoch ein wesentliches Kriterium dieses Tatbestandes dar, weshalb die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet ist. Der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführer in Österreich erweist sich insgesamt als nicht so gering, dass daraus Fluchtgefahr abzuleiten wäre. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher nicht erfüllt. […]“ Zwar befindet sich der Beschwerdeführer noch in einer Lebensgemeinschaft und hat einen gesichterten Wohnsitz. Die Sachlage hat sich nun aber insoferne geändert, als der Beschwerdeführer nach Zugang des Erkenntnisses konkrete Handlungen im Hinblick auf eine Umgehung bzw. Behinderung der Abschiebung setzte und aufgrund der Aussagen seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung am 19.02.2024 auch nicht mehr davon auszugehen ist, dass das soziale Umfeld des Beschwerdeführers diesen daran hindern würde, sich der Außerlandesbringung zu entziehen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Einzelnen auf die beweiswürdigenden Erwägungen zu 2.
- verwiesen. Hervorgehoben sei an dieser Stelle, dass er etwa den ihm nach der Entlassung aus dem Anhaltezentrum am 16.01.2024 nachweislich ausgehändigten Reisepass einbehalten und diesen bislang der Behörde nicht ausgehändigt hat. Dazu behauptete er zunächst, dass der Reisepass im PAZ einbehalten wurde und brachte dann vor, dass er ihn verloren oder einer Zufallsbekanntschaft zur Verwahrung gegeben habe, was er mit einer nachträglichen Verlustanzeige zu untermauern versuchte. Das Vorbringen war aber aus den unter 2.
- dargelegten Erwägungen als unglaubwürdig zu verwerfen und hat vielmehr gezeigt, dass der Beschwerdeführer versuchte, verschiedene Behörden mit einer konstruierten Geschichte in die Irre zu führen. Dazu tritt, dass auch die Lebensgefährtin keinen zuverlässigen Eindruck vor Gericht hinterließ, als auch sie verdeutlichte, dass sie gegen eine Ausreise nach Bagdad ihres Lebensgefährten etwas habe, wobei sich einerseits aus den zum Beschwerdeführer ergangenen Erkenntnissen und Bescheiden gar nicht ergibt, dass eine Rückführung nach Bagdad unzulässig wäre und die Behörde auch klargestellt hatte, dass eine erzwungene Außerlandesbringung nur nach Bagdad erfolgen könne, andererseits aber ernstzunehmende Vorbereitungshandlungen für eine freiwillige Ausreise, im Rahmen derer der Beschwerdeführer sich ein Ticket in einen anderen Teil des Irak hätte organisieren können, offenkundig nicht erfolgten. Zusätzlich kam hervor, dass der Beschwerdeführer trotz des am 07.02.2024 – also am Tag der Inschubhaftnahme – gestellten Antrages auf freiwillige, unterstützte Ausreise tatsächlich nicht in den Irak zurückkehren will und die im Antrag bekundete Ausreisewilligkeit offenkundig nur zum Schein artikuliert wurde. Er hat den Antrag auf freiwillige Rückkehr auch mehrfach eingeschränkt. Zum einen hat er auf nicht nachvollziehbare Weise auf das Vorliegen einer PTBS verwiesen, wodurch er für die Behörde als vulnerablen Rückkehrer einzustufen war. Zum anderen hat er den Antrag in Bezug auf eine Zieldestination in den Nordirak eingeschränkt. Dass er tatsächlich nicht ausreisen möchte, zeigte sich vor allem darin, dass er trotz des vom Bundesamt bereits genehmigten Antrages noch keine geeigneten Schritte setzte. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung abgesehen von der Abmeldung seines Autos keinerlei Reisevorbereitungen nachweisen können, obwohl ihm dies auch in Schubhaft möglich gewesen wäre. Sofern er als Begründung dafür wiederum das Fehlen seines Reisepasses angab, ist auf die beweiswürdigenden Ausführungen dazu unter 2.
- zu verweisen. Dass er von sich aus die BBU GmbH oder die Behörde um Hilfestellung bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes ersucht hätte, hat er gar nicht vorgebracht und sind der Aktenlage diesbezüglich auch keine Hinweise zu entnehmen. Ferner hat der Beschwerdeführer anlässlich einer Befragung am 06.02.2024 bei der Behörde angekündigt, sich einer Abschiebung nach Bagdad zu widersetzen. Auch in der mündlichen Verhandlung am 19.02.2024 hat er mehrfach artikuliert, dass er nicht nach Bagdad zurückkehren will. Mit der Unwilligkeit, nach Bagdad zurückzukehren und andererseits auch den Willen zur freiwilligen Ausreise in den Nordirak lediglich vorzugeben, bringt er doch zum Ausdruck, dass er die Entscheidungen der österreichischen Gerichte und Höchstgerichte nicht respektiert. Dazu tritt, dass die Behörde relativ rasch ein Ersatzreisedokument von der irakischen Botschaft erhalten hat. Diese Umstände sind aber gerade im Hinblick auf Z 1 leg. cit. beachtlich. Diese Umstände sind aber gerade im Hinblick auf Ziffer eins, leg. cit. beachtlich. Die Sachlage hat sich auch in Bezug auf die soziale Vernetzung des Beschwerdeführers geändert. Dazu wird ebenso auf die unter 2.
- ersichtlichen beweiswürdigenden Erwägungen verwiesen. Dazu sei auch an dieser Stelle hervorgehoben, dass sich zwar an der Lebensgemeinschaft und der Wohnmöglichkeit nichts geändert hat. Allerdings hat die Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass sie die Sprüche der Gerichte und Höchstgerichte nicht akzeptieren kann. Insgesamt war daher auch nicht mehr davon auszugehen, dass das soziale Umfeld des Beschwerdeführers diesen daran hindern würde, sich der Außerlandesbringung zu entziehen. Insofern wird die Sachlage für den hier zu beachtenden Zeitraum, den die Beschwerde definiert, nämlich ab dem 07.02.2024 bis zum Tag der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses, durch die genannten Umstände maßgeblich geändert. In Bezug auf die oben definierte Judikatur, wonach mit einem
§ 22aAbs.
4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis (nur) ausgesprochen werde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei, muss dies auch für Fälle gelten, in denen sich die Sachlage wie im vorliegenden Fall geändert hat.Insofern wird die Sachlage für den hier zu beachtenden Zeitraum, den die Beschwerde definiert, nämlich ab dem 07.02.2024 bis zum Tag der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses, durch die genannten Umstände maßgeblich geändert. In Bezug auf die oben definierte Judikatur, wonach mit einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis (nur) ausgesprochen werde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei, muss dies auch für Fälle gelten, in denen sich die Sachlage wie im vorliegenden Fall geändert hat. 3.3.2. Zum Vorliegen von Fluchtgefahr: Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die in Abs. 3 leg. cit. aufgelisteten Umstände zu berücksichtigen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die in Absatz 3, leg. cit. aufgelisteten Umstände zu berücksichtigen.
§ 76Abs.
3 Z 1 FPG ist zu beachten, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist zu beachten, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Behörde kann vor dem Hintergrund der Geschehnisse und der Aussagen seit dem 16.01.2024 nicht entgegengetreten werden, wenn sie sinngemäß davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer Täuschungs- und Verzögerungshandlungen im Hinblick auf seine Abschiebung setzt und diese damit offenkundig behindern will. Der Umstand, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides am 07.02.2024 aufgrund ihrer bis dahin – etwa auch im Zuge der unmittelbar vor Anordnung der Schubhaft durchgeführten Einvernahme – getätigten Ermittlungen, des negativ entschiedenen Asylverfahrens, des Bestehens einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, der festgestellten Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak, der Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers, die vor allem nach dem 16.01.2024 zu Tage getreten ist, sowie des Umstandes, dass eine Abschiebung in den Irak zeitlich kurz bevorstand, vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausging, erweist sich als nachvollziehbar und zutreffend. Wie schon das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 06.02.2024 festgehalten hat, erkennt auch die nunmehr erkennende Richterin, dass der Beschwerdeführer seit 29.07.2015 mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und für die Behörde immer greifbar war. Ferner war auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer einer angeordneten zweitägigen Meldeverpflichtung mehr als ein Jahr lang regelmäßig nachkam, wobei er diese Termine aber neunzehn Mal nicht einhielt. Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Schubhaftentlassung am 16.01.2024 sich den Behörden nicht entzog und sich regelmäßig meldete. Dabei ist aber doch zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Anhaltezentrum im Jänner 2024 Handlungen setzte, um seine Abschiebung zu verhindern oder diese zu umgehen. Wie bereits ausgeführt, hat er seinen Reisepass, offenkundig in der Meinung, dass er damit die Abschiebung behindern kann, einbehalten und erhellte aufgrund seiner Angaben nach dem 16.01.2024 zudem, dass er die Behörden auch in Bezug auf seine – nach Inschubahftnahme und unter gleichzeitig definierten Einschränkungen – artikulierte Rückkehrwilligkeit zu täuschen versuchte und für die noch nicht erfolgte Vorbereitung, etwa eine Flugbuchung oder sonstige ernstzunehmende organisatorische Handlungen, den Umstand ins Treffen führte, dass er keinen Reisepass habe. Die – mitunter geradezu absurd anmutende – Geschichte rund um den verloren gegangenen oder einer Zufallsbekanntschaft von der Straße überlassenen Reisepass – war aber nicht glaubhaft. Vielmehr war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführe den ihn am 16.01.2024 ausgehändigten Reisepass (OZ 13), welchen sich der Beschwerdeführer auf unerlaubte Weise zuvor in Deutschland beschafft hatte, den Behörden vorenthielt. Dazu tritt, dass dem Beschwerdeführer wohl nicht nur aufgrund des Erkenntnisses vom 16.01.2024 bewusst geworden sein musste, dass einer Rückführung keine grundsätzlichen Hindernisse entgegenstehen. Auch aufgrund des Umstandes, dass – entgegen der in den letzten Jahren geübten Praxis der irakischen Botschaft, keine Ersatzreisedokumente für irakische Staatsbürger auszustellen – in diesem Fall aufgrund eines persönlichen Gespräches mit dem Konsul – nach der „Verlustmeldung“ des Reisepasses überraschend schnell ein Ersatzreisedokument von der irakischen Botschaft ausgestellt wurde, musste dem Beschwerdeführer doch bewusst geworden sein, dass die angekündigte Abschiebung nun wohl tatsächlich effektuiert werden wird. Allein die Umstände, dass der Beschwerdeführer ein Auto besaß, welches trotz der in Aussicht gestellten Abschiebung noch nicht verkauft war, wie in einer Befragung der Behörde nach dem 16.01.2024 hervorkam, weist für sich genommen nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer flüchten will. Der Behörde ist aber auch nicht entgegenzutreten, wenn sie diesen Umstand in Zusammenschau mit den zuvor genannten Erwägungen zum Schluss kommen ließ, dass der Beschwerdeführer hoch mobil sei. Dazu ist noch anzumerken, dass in der mündlichen Verhandlung lediglich behauptet wurde, das Auto sei zwischenzeitig verkauft worden, wobei dies aber unbelegt blieb und lediglich eine Abmeldung bei der Zulassungsstelle vorgelegt wurde. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unbeachtet bleiben, dass sich der Beschwerdeführer etwa vor einem Jahr in Österreich ein Ersatzreisedokument ausstellen ließ und sich unerlaubt über die Grenze nach Deutschland begeben hat, um sich einen Reisepass zu organisieren, was die Annahme seiner Mobilität unterstreicht. Dass er trotz seiner nicht glaubhaften Verlustmeldung sogar im Besitz eines gültigen Reisepasses war, verstärkte noch die Annahme der Fluchtgefahr. In einer nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Gesamtwürdigung der dargelegten Umstände und des dargestellten bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, vor allem der nach dem 16.01.2024 gesetzten Taten und getätigten Aussagen, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie trotz des Bestehens einer Lebens- und Haushaltsgemeinschaft mit seiner kroatischen und in Österreich aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin im Ergebnis dennoch davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen oder Flucht einer möglichen Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Irak entziehen oder weiter versuchen wird, die Rückführung dorthin wesentlich zu erschweren. Der Behörde ist auch zu folgen, wenn sie ausführt, es sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass die bestehende soziale Anbindung der Annahme von Fluchtgefahr wirksam entgegenwirken könnte, zumal der Beschwerdeführer bei der Behörde auch angegeben hatte, seine Freundin wisse, dass er seit Dezember zur Ausreise verpflichtet sei. In der mündlichen Verhandlung hat auch die Lebensgefährtin keinen zuverlässigen Eindruck hinterlassen, wie bereits ausgeführt.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Es liegt gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Wie bereits ausgeführt, wird die Annahme einer Fluchtgefahr maßgeblich dadurch verstärkt, dass dem Beschwerdeführer am 06.02.2024, noch vor Anordnung der Schubhaft, die für 22.02.2024 in Aussicht genommene und damit sehr zeitnahe Abschiebung in den Irak ausdrücklich zur Kenntnis gebracht wurde. Dem Beschwerdeführer musste ab diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, dass seine Rückführung in den Irak trotz des einbehaltenen Reisepasses unmittelbar bevorsteht. Dass der Beschwerdeführer irgendwelche Schritte im Hinblick auf die Umsetzung der ihm gewährten freiwilligen Ausreise gesetzt hat, ist nicht hervorgekommen. Vielmehr hat er auch in der mündlichen Verhandlung lediglich nicht nachvollziehbare Angaben zu seinen Reisevorbereitungen getätigt. Die aufgrund der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung anzunehmende Fluchtgefahr ist in einer Gesamtschau mit den oben dargelegten Erwägungen daher sehr wohl nachvollziehbar. Die belangte Behörde gelangte daher zutreffend zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr besteht. 3.3.3 Sicherungsbedarf Das Vorliegen der oben erörterten genannten Umstände rechtfertigte auch den Standpunkt, dass Bedarf an der Sicherung des Verfahrens der Abschiebung besteht. In diesem Sinne ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde auch das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, vor allem das nach dem 16.01.2024 gezeigte Verhalten und die getätigten Aussagen berücksichtigte. Insofern ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer das Vertrauen des Gerichtes missbrauchte und sich als vertrauensunwürdig erwiesen hat, als er etwa die Behörde über den Verbleib des Reisepasses nach seiner Entlassung aus dem PAZ zu täuschen versuchte und einen Antrag zur freiwilligen Ausreise am 07.2024 – also am Tag der Inschubhaftnahme und unter gleichzeitiger Setzung von Einschränkungen – offenkundig nur zum Schein stellte. Zudem ist nunmehr auch hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer bereits in Österreich über ein Ersatzreisedokument verfügte, das er sich beschaffte, um sich damit unerlaubt im Schengenraum zu bewegen. Unter Berücksichtigung aller angeführten Umstände und in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht kam die belangte Behörde ferner zu dem Schluss, dass auch die weiteren Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft, nämlich die Verhältnismäßigkeit und dass mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen zu finden sei, gegeben sind. Vor allem mit Blick auf die gerade nach der Entlassung aus dem Anhaltezentrum am 16.01.2024 zu Tage getretene Vertrauensunwürdigkeit und das gewichtige öffentliche Interesse an der Sicherstellung der baldigen Abschiebung befand die Behörde zutreffend, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwiege. Dass der bestehende Sicherungsbedarf nicht länger mit einem gelinderen Mittel zu erreichen sei, ist nachvollziehbar damit begründet, dass der Beschwerdeführer das in ihn gesetzte Vertrauen des Gerichtes missbrauchte und sich nun als vertrauensunwürdig erwiesen hat. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegten Meldeverpflichtungen im Wesentlichen einhielt, jedoch wird dieser Umstand dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer bislang – vor allem in Anbetracht der von der Irakischen Botschaft geübten Praxis, gegen den Willen von Betroffenen keine Ersatzreisedokumente auszustellen – davon ausgehen konnte, dass die Rückkehrentscheidung nicht effektuierbar ist. Aufgrund der ihm am 06.02.2024 zur Kenntnis gebracht Information über die – trotz des einbehaltenen Reisepasses – terminisierte Rückführung in Zusammenschau mit der Weigerung, die Übernahme der ihm ausgehändigten schriftlichen Information zu seinem Abschiebtermin zu unterzeichnen und mit dem am Tag darauf offenkundig zum Schein gestellten Antrag zur unterstützten freiwilligen Ausreise konnte nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich den Behörden weiterhin zur Verfügung hält. Auch in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist, erweist sich die Verhängung der Schubhaft als verhältnismäßig. 3.3.
- Ungeachtet der bisherigen Ausführungen wäre die Schubhaft dennoch nicht verhältnismäßig bzw. wäre sie unzulässig, wenn der Zweck der Haft nicht erreicht werden könnte. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Schubhaft keine Gewissheit darüber erfordert, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könne. Sie muss sich nach Lage des Falles "bloß" mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen; wobei es auf die zulässige Höchstdauer der Schubhaft zu achten gilt. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Schubhaft in den in § 80 Abs 4 FPG genannten Fällen sogar bis zu 18 Monate dauern darf.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Schubhaft keine Gewissheit darüber erfordert, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könne. Sie muss sich nach Lage des Falles "bloß" mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen; wobei es auf die zulässige Höchstdauer der Schubhaft zu achten gilt. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Schubhaft in den in Paragraph 80, Absatz 4, FPG genannten Fällen sogar bis zu 18 Monate dauern darf. Es lag ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer vor und war zum Zeitpunkt der Verkündung des Erkenntnisses auch der Flug bereits gebucht. Die Behörde legte auch glaubhaft dar, dass nunmehr regelmäßig Flüge in den Irak erfolgen und zur Zeit keine Hindernisse erkannt werden können. Der Beschwerdeführer wirkte an diesen Maßnahmen nicht mit und ist nicht kooperativ, wie bereits mehrfach ausgeführt. Die Behörde kam daher im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Abschiebung verhindern wolle. 3.3.
- Zusammengefasst ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen, dass der angefochtene Bescheid den gesetzlichen Vorgaben entspricht, weshalb sich die Anordnung der Schubhaft als rechtmäßig erwies. Ein über das bereits behandelte Vorbringen hinausgehendes spezifisches Vorbringen, dass und weshalb die Anhaltung des Beschwerdeführers seit 07.02.2024 in Schubhaft rechtswidrig sei, enthält die Beschwerde nicht. Dem Bundesverwaltungsgericht sind diesbezüglich auch keine Hinweise auf eine allfällige Rechtswidrigkeit der Anhaltung aufgefallen. Es bestehen namentlich keine Anzeichen dafür, dass die Haftfähigkeit zwischenzeitlich nicht mehr gegeben war. In der mündlichen Verhandlung wurde auch ausdrücklich erklärt, die Haftfähigkeit werde nicht bestritten. Die Beschwerde war daher, wie in Spruchpunkt A) I. ersichtlich, als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher, wie in Spruchpunkt A) römisch eins. ersichtlich, als unbegründet abzuweisen. 3.3.
- Fortsetzungsausspruch Die von der belangten zur Begründung der Schubhaft für maßgeblich erachteten Umstände waren auch weiter gegeben. Die vom Bundesverwaltungsgericht für rechtmäßig befundenen und geteilten Erwägungen der Behörde waren aktuell und vermögen den Ausspruch, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, zu tragen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Bezug auf Abschiebungen in den Irak und der Judikatur kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die nicht zulässige Fortsetzung der Schubhaft nicht gefolgt werden. Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass die Haftfähigkeit zwischenzeitlich nicht mehr gegeben war. In Bezug auf das Vorbringen zur entschiedenen Sache wird auf die Ausführungen unter 3.3.
- verwiesen. Daher war
§ 22a
Abs 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Daher war
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3.7. Kostenersatz
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden
§ 22aAbs.
1 BFA-VG die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).
§ 35Abs. 7 Vw
GVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzunge