RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2024 GeschäftszahlI407 2005400-5 Spruch, I407 2005400-5/20E Schriftliche Ausfertigung des am 23.02.2024 mündlich verkündeten Erkenn
Art 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G 2005, weil er in Österreich aufenthaltsberechtigte Familienangehörige habe und integriert sei. Nach abweisender Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch und bestätigte mit Erkenntnis vom 28.09.2020, Zl. I415 2005400-2/6E, die abweisende Entscheidung verbunden mit einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria.2. Seiner Ausreiseverpflichtung kam er nicht nach und beantragte am 06.07.2018 die Ausstellung eines
Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G 2005, weil er in Österreich aufenthaltsberechtigte Familienangehörige habe und integriert sei. Nach abweisender Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch und bestätigte mit Erkenntnis vom 28.09.2020, Zl. I415 2005400-2/6E, die abweisende Entscheidung verbunden mit einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria.
- Der Beschwerdeführer verblieb weiter im Bundesgebiet und brachte am 03.02.2020 zunächst per E-Mail durch seine Rechtsvertreterin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 ein. Die persönliche Antragstellung wurde mit Einvernahme vor dem Bundesamt am 31.03.2021 nachgeholt. Mit Bescheid vom 19.04.2021 wies das Bundesamt den Antrag ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Damit verbunden wurde ein dreijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt V.). und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
- Der Beschwerdeführer verblieb weiter im Bundesgebiet und brachte am 03.02.2020 zunächst per E-Mail durch seine Rechtsvertreterin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 ein. Die persönliche Antragstellung wurde mit Einvernahme vor dem Bundesamt am 31.03.2021 nachgeholt. Mit Bescheid vom 19.04.2021 wies das Bundesamt den Antrag ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Damit verbunden wurde ein dreijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.). und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu, Zl. I423 2005400-3/9E, vom 01.02.2022 wurde die Beschwerde rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer verblieb weiterhin im Bundesgebiet und brachte am 18.03.2022 zunächst per E-Mail im Wege seiner Rechtsvertreterin den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ein. Die persönliche Antragstellung wurde im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.04.2022 nachgeholt. Mit Bescheid vom 25.04.2022 wies das Bundesamt den Antrag zurück (Spruchpunkt I.).
- Der Beschwerdeführer verblieb weiterhin im Bundesgebiet und brachte am 18.03.2022 zunächst per E-Mail im Wege seiner Rechtsvertreterin den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 ein. Die persönliche Antragstellung wurde im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.04.2022 nachgeholt. Mit Bescheid vom 25.04.2022 wies das Bundesamt den Antrag zurück (Spruchpunkt römisch eins.).
- Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 24.05.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
- Mit Eingabe der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2022 wurde der am 11.04.2022 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 dahingehend modifiziert, dass nunmehr die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 begehrt wird. Gleichzeitig stellte die Rechtsvertreterin "den Antrag gemäß § 6 AVG auf Rückverweisung des Aktes an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl."
- Mit Eingabe der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2022 wurde der am 11.04.2022 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 dahingehend modifiziert, dass nunmehr die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG 2005 begehrt wird. Gleichzeitig stellte die Rechtsvertreterin "den Antrag gemäß Paragraph 6, AVG auf Rückverweisung des Aktes an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl."
- Am 06.05.2023 wurde der Beschwerdeführer von dem Bundesamt hinsichtlich der Anwendung von Sicherungsmaßnahmen (Schubhaft, gelinderes Mittel) ausführlich niederschriftlich einvernommen.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamts vom 06.05.2023, Zl XXXX , wurde über ihn gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde die Verpflichtung auferlegt, sich ab 10.05.2023 alle 2 Tage auf einer Polizeiinspektion zu melden.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamts vom 06.05.2023, Zl römisch 40 , wurde über ihn gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde die Verpflichtung auferlegt, sich ab 10.05.2023 alle 2 Tage auf einer Polizeiinspektion zu melden.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2023 wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aufgefordert binnen einer Woche bekanntzugeben, ob ihr Schreiben vom 02.11.2022, gerichtet auf die Modifikation des Antrages gemäß § 55 AsylG auf einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG, als Zurückziehung der Beschwerde ihres Mandanten vom 24.05.2022 zu werten sei. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers kam der Aufforderung nicht nach und ließ das soeben genannte Schreiben unbeantwortet.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2023 wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aufgefordert binnen einer Woche bekanntzugeben, ob ihr Schreiben vom 02.11.2022, gerichtet auf die Modifikation des Antrages gemäß Paragraph 55, AsylG auf einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG, als Zurückziehung der Beschwerde ihres Mandanten vom 24.05.2022 zu werten sei. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers kam der Aufforderung nicht nach und ließ das soeben genannte Schreiben unbeantwortet.
- Am 17.05.2023 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bei dem Bundesamt für ihn mittels E-Mail einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG. Dem Antrag wurde ein Konvolut an Unterlagen beigelegt.
- Am 17.05.2023 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bei dem Bundesamt für ihn mittels E-Mail einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Dem Antrag wurde ein Konvolut an Unterlagen beigelegt.
- Mit Schreiben des Bundesamtes vom 22.05.2023 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom Bundesamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 5 erster Satz persönlich beim Bundesamt zu stellen habe. Des Weiteren wurde die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 1 Z1 AsylG nicht geduldet sei und er somit nicht die Voraussetzung für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht erfülle. Da der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten sei, müsse ihm die Grund- und Aussichtslosigkeit des Anbringens bewusst sein, weshalb das Bundesamt eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG zu verhängen beabsichtige.
- Mit Schreiben des Bundesamtes vom 22.05.2023 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom Bundesamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 5, erster Satz persönlich beim Bundesamt zu stellen habe. Des Weiteren wurde die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Z1 AsylG nicht geduldet sei und er somit nicht die Voraussetzung für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht erfülle. Da der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten sei, müsse ihm die Grund- und Aussichtslosigkeit des Anbringens bewusst sein, weshalb das Bundesamt eine Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG zu verhängen beabsichtige. 13.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2023, Zl. I407 2005400-4/11E, wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 25.04.2022 ersatzlos behoben und der am 02.11.2022 von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers geänderte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG gemäß § 6 AVG iVm §17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.13.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2023, Zl. I407 2005400-4/11E, wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 25.04.2022 ersatzlos behoben und der am 02.11.2022 von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers geänderte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit §17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.
- Mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 05.06.2023 beantragte diese beim Bundesamt eine Modifikation des zuvor gestellten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG vom 16.05.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG. Die neuerliche Modifikation des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe sich aus dem E-Mail des Bundesamtes vom 22.05.2023 ergeben, in welchem der Rechtsvertretung mitgeteilt worden sei, dass sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht ergeben hätten. Dieses Schreiben sowie der nunmehrige Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG wurden am 05.06.2023 persönlich bei dem Bundesamt eingebracht. Zusätzlich wurden dem Antrag weitere Unterlagen und Bilder beigelegt.
- Mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 05.06.2023 beantragte diese beim Bundesamt eine Modifikation des zuvor gestellten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG vom 16.05.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG. Die neuerliche Modifikation des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe sich aus dem E-Mail des Bundesamtes vom 22.05.2023 ergeben, in welchem der Rechtsvertretung mitgeteilt worden sei, dass sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG nicht ergeben hätten. Dieses Schreiben sowie der nunmehrige Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG wurden am 05.06.2023 persönlich bei dem Bundesamt eingebracht. Zusätzlich wurden dem Antrag weitere Unterlagen und Bilder beigelegt.
- Am 31.08.2023 fand vor dem Bundesamt eine niederschriftliche Einvernahme statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem aktuellen Privat- und Familienleben befragt wurde.
- Mit Bescheid vom 06.09.2023 wies das Bundesamt den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 05.06.2023 gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G zurück (Spruchpunkt I.).16. Mit Bescheid vom 06.09.2023 wies das Bundesamt den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 05.06.2023 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G zurück (Spruchpunkt römisch eins.).
- Dagegen erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 03.10.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte diese im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt tatsächlich über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG abzusprechen gehabt hätte. Es sei dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zudem gelungen, neue und im Hinblick auf Art 8 EMRK rechtserhebliche Tatsachen darzulegen. Bereits bei seiner Einvernahme im Zuge der ursprünglichen Antragstellung habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass einer seiner Söhne Autist sei und ein weiteres seiner Kinder im Kindergarten sonderpädagogischen Bedarf habe. Der Beschwerdeführer sei für alle seine drei mj. Kinder eine unabdingbare Bezugsperson, zumal sie seit ihrer Geburt mit ihm aufgewachsen seien. Die Familie würde die Unterstützung und persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers brauchen. Die Mutter gehe Vollzeit arbeiten und sei auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen. Würde der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet werden, hätte die Kindesmutter die Gesamtbelastung (zwei psychisch beeinträchtigte mj. Kinder und ein weiteres mj. Kind). Des Weiteren hätte das Bundesamt über den Antrag nach § 57 AsylG abzusprechen gehabt, welcher dem Beschwerdeführer sodann auch zu erteilen gewesen wäre.
- Dagegen erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 03.10.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte diese im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt tatsächlich über das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG abzusprechen gehabt hätte. Es sei dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zudem gelungen, neue und im Hinblick auf Artikel 8, EMRK rechtserhebliche Tatsachen darzulegen. Bereits bei seiner Einvernahme im Zuge der ursprünglichen Antragstellung habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass einer seiner Söhne Autist sei und ein weiteres seiner Kinder im Kindergarten sonderpädagogischen Bedarf habe. Der Beschwerdeführer sei für alle seine drei mj. Kinder eine unabdingbare Bezugsperson, zumal sie seit ihrer Geburt mit ihm aufgewachsen seien. Die Familie würde die Unterstützung und persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers brauchen. Die Mutter gehe Vollzeit arbeiten und sei auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen. Würde der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet werden, hätte die Kindesmutter die Gesamtbelastung (zwei psychisch beeinträchtigte mj. Kinder und ein weiteres mj. Kind). Des Weiteren hätte das Bundesamt über den Antrag nach Paragraph 57, AsylG abzusprechen gehabt, welcher dem Beschwerdeführer sodann auch zu erteilen gewesen wäre.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde durch das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2023 vorgelegt.
- Am 23.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines Dolmetschers und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin zu ihrem Privat- und Familienleben befragt wurden. Zudem legte der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung einen Staatsbürgerschaftsnachweis zur Bestätigung seiner Identität vor.
- Am Ende der Verhandlung wurden mittels mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Niederschrift der mündlichen Verkündung enthält die wesentlichen Entscheidungsgründe.
- Mit Schriftsatz vom 29.02.2024 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Sachverhalt: Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt zwei Mal in Österreich strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil zu XXXX des BG XXXX XXXX wurde der Beschwerdeführer am 19.12.2016, rechtskräftig seit 23.12.2016, wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 2 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Dabei hat ein Freund den Ausweis des Beschwerdeführers vorgelegt und verwendet, um für ihn den ÖIF-Deutsch-Test auf Niveaustufe A2 zu schreiben.Der Beschwerdeführer wurde insgesamt zwei Mal in Österreich strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil zu römisch 40 des BG römisch 40 römisch 40 wurde der Beschwerdeführer am 19.12.2016, rechtskräftig seit 23.12.2016, wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Dabei hat ein Freund den Ausweis des Beschwerdeführers vorgelegt und verwendet, um für ihn den ÖIF-Deutsch-Test auf Niveaustufe A2 zu schreiben. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zu XXXX vom 08.04.2019 rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
- Fall SMG, teils iVm § 12 dritter Fall StGB und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift
- in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen teils als unmittelbarer Täter, teils als Beitragstäter zum Suchtgifthandel des abgesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten E.O.J. überlassen zu haben, indem er im Zeitraum von zumindest Mai 2018 bis Mitte September 2018 in XXXX insgesamt 3.875 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 7% (271,25 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, das sind mehr als 13 Grenzmengen) diversen Abnehmern gewinnbringend weiterveräußerte bzw. die Abnehmer an E.O.J. weitervermittelte und teilweise den Kaufpreis einkassierte, wobei sein Vorsatz dabei auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Begehung über einen längeren Zeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste und er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe die Grenzmenge überschritten wird;
- in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er am 22.11.2018 942,3 Gramm Cannabiskraut (66,69 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, das sind mehr als drei Grenzmengen), die für den Weiterverkauf bestimmt waren, bis zur Sicherstellung durch die Polizei innehatte. Erschwerend wurde dabei das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, eine wenngleich auch nicht auf der schädlichen Neigung beruhende, sohin nicht ins Gewicht fallende Vorabstrafung, mildernd hingegen das umfassende reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis bereits bei der Polizei sowie die Sicherstellung des Suchtgifts gewertet. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom 08.04.2019 rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall SMG, teils in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall StGB und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift
- in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen teils als unmittelbarer Täter, teils als Beitragstäter zum Suchtgifthandel des abgesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten E.O.J. überlassen zu haben, indem er im Zeitraum von zumindest Mai 2018 bis Mitte September 2018 in römisch 40 insgesamt 3.875 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 7% (271,25 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, das sind mehr als 13 Grenzmengen) diversen Abnehmern gewinnbringend weiterveräußerte bzw. die Abnehmer an E.O.J. weitervermittelte und teilweise den Kaufpreis einkassierte, wobei sein Vorsatz dabei auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Begehung über einen längeren Zeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste und er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe die Grenzmenge überschritten wird;
- in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er am 22.11.2018 942,3 Gramm Cannabiskraut (66,69 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, das sind mehr als drei Grenzmengen), die für den Weiterverkauf bestimmt waren, bis zur Sicherstellung durch die Polizei innehatte. Erschwerend wurde dabei das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, eine wenngleich auch nicht auf der schädlichen Neigung beruhende, sohin nicht ins Gewicht fallende Vorabstrafung, mildernd hingegen das umfassende reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis bereits bei der Polizei sowie die Sicherstellung des Suchtgifts gewertet. Er ist Vater dreier in Österreich geborener Söhne, die alle genauso wie deren Mutter nigerianische Staatsangehörige sind und sich im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ aufhalten. Er lebt mit den Kindern und der Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt in XXXX . Seine Lebensgefährtin ist seit 2021 persönliche Assistentin für Menschen mit Behinderung und arbeitet zudem als Kinderbetreuerin im Kindergarten. Insgesamt arbeitet sie 18 Stunden die Woche. Er ist Vater dreier in Österreich geborener Söhne, die alle genauso wie deren Mutter nigerianische Staatsangehörige sind und sich im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ aufhalten. Er lebt mit den Kindern und der Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Seine Lebensgefährtin ist seit 2021 persönliche Assistentin für Menschen mit Behinderung und arbeitet zudem als Kinderbetreuerin im Kindergarten. Insgesamt arbeitet sie 18 Stunden die Woche. Bei dem mj. Sohn XXXX wurde ein frühkindlicher Autismus festgestellt. Bei dem mj. Sohn XXXX liegen Hinweise auf eine Sprachentwicklungsverzögerung mit Verhaltens- und Erlebensproblemen vor, welche durch eine Störung aus dem autistischen Spektrum bedingt sein dürften.Bei dem mj. Sohn römisch 40 wurde ein frühkindlicher Autismus festgestellt. Bei dem mj. Sohn römisch 40 liegen Hinweise auf eine Sprachentwicklungsverzögerung mit Verhaltens- und Erlebensproblemen vor, welche durch eine Störung aus dem autistischen Spektrum bedingt sein dürften. In Nigeria leben nach wie vor seine Mutter und sein mj. Sohn. Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt insbesondere folgende relevante Unterlagen vor: Ein Prüfungszeugnis des österreichischen Integrationsfonds auf dem Niveau A2 vom 22.12.2016, eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs auf dem Niveau B1 des Vereins XXXX vom
- 09.2017 und 31.08.2018, die Geburtsurkunden seiner Kinder, die Vaterschaftsanerkenntnisse, Vertrag zur Regelung einer Lebensgemeinschaft vom 18.01.2021, einen Arbeitsvorvertrag vom 21.12.2020, den Bescheid des Magistrats XXXX vom 11.10.2022 über die Zuerkennung der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung durch Übernahme der Kosten für eine zusätzliche Betreuungsperson in der Schule im Ausmaß von 22 Stunden pro Woche (für XXXX ), Nutzungsvertrag seiner Ehefrau mit der Gemeinnütziger XXXX Wohngenossenschaft vom 01.10.2018, Vertrag zur Regelung einer Lebensgemeinschaft vom 18.01.2021, eine Stellungnahme der Volksschule XXXX vom 13.12.2022, den Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom 02.03.2023 betreffend der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs von XXXX und eine Teilnahmebestätigung des Vereins XXXX über die Teilnahme an den XXXX vom Jänner 2023 bis Juni 2023.Ein Prüfungszeugnis des österreichischen Integrationsfonds auf dem Niveau A2 vom 22.12.2016, eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs auf dem Niveau B1 des Vereins römisch 40 vom
- 09.2017 und 31.08.2018, die Geburtsurkunden seiner Kinder, die Vaterschaftsanerkenntnisse, Vertrag zur Regelung einer Lebensgemeinschaft vom 18.01.2021, einen Arbeitsvorvertrag vom 21.12.2020, den Bescheid des Magistrats römisch 40 vom 11.10.2022 über die Zuerkennung der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung durch Übernahme der Kosten für eine zusätzliche Betreuungsperson in der Schule im Ausmaß von 22 Stunden pro Woche (für römisch 40 ), Nutzungsvertrag seiner Ehefrau mit der Gemeinnütziger römisch 40 Wohngenossenschaft vom 01.10.2018, Vertrag zur Regelung einer Lebensgemeinschaft vom 18.01.2021, eine Stellungnahme der Volksschule römisch 40 vom 13.12.2022, den Bescheid der Bildungsdirektion römisch 40 vom 02.03.2023 betreffend der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs von römisch 40 und eine Teilnahmebestätigung des Vereins römisch 40 über die Teilnahme an den römisch 40 vom Jänner 2023 bis Juni
- Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G zurückgewiesen wurde, ging aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Vergleich zur aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich gemacht hätte, nicht hervor.Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G zurückgewiesen wurde, ging aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Vergleich zur aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich gemacht hätte, nicht hervor. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich insbesondere aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und den vorliegenden Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Zl. I405 2005400-1, I415 2005400-2/6E, I423 2005400-3/9E und I407 2005400-4/11E).2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich insbesondere aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und den vorliegenden Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Zl. I405 2005400-1, I415 2005400-2/6E, I423 2005400-3/9E und I407 2005400-4/11E). Der oben unter Punkt II. 1. angeführte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt, dem Bescheid des Bundesamtes vom 25.04.2022, Zl. XXXX , den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zu I405 2005400-1, I415 2005400-2/6E, I423 2005400-3/9E und I407 2005400-4/11E -1; ferner aus den Anträgen des Beschwerdeführers und seinen Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt; ferner aus seinen und den Angaben seiner Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung. Der oben unter Punkt römisch zwei. 1. angeführte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt, dem Bescheid des Bundesamtes vom 25.04.2022, Zl. römisch 40 , den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zu I405 2005400-1, I415 2005400-2/6E, I423 2005400-3/9E und I407 2005400-4/11E -1; ferner aus den Anträgen des Beschwerdeführers und seinen Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt; ferner aus seinen und den Angaben seiner Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und ist unbestritten. Aus der rechtskräftigen Entscheidung, Zl. I415 2005400-2/6E, des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich in Zusammenschau mit dem Strafregisterauszug die strafgerichtlichen Verurteilungen, die Tathergänge sowie die Strafbemessungsgründe. Durch Geburtsurkunden (AS 29 ff), Vaterschaftsanerkenntnisse (AS 35
- ff)und ZMR-Auszüge (AS 21
- ff)sind die familiären Verhältnisse in Österreich sowie der gemeinsame Wohnsitz mit der Lebensgefährtin und den drei gemeinsamen Kindern geklärt. Ihr Aufenthaltsstatus in Österreich ergibt sich aus den im IZR angeführten gültigen Aufenthaltstiteln. Die Feststellungen zu der Beschäftigung seiner Lebensgefährtin ergeben sich aus deren Angaben als Zeugin in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung, dass sein mj. Sohn XXXX an frühkindlichem Autismus leidet ergibt sich aus dem Bescheid der Bildungsdirektion XXXX . Die Behinderung wurde im Zuge der Einholung eines schulpsychologischen und sonderpädagogischen Gutachtens festgestellt. In dem Gutachten von Dr. Z. im Wesentlichen festgehalten, dass eine Behinderung bestehe, welche geeignet sei, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Das sonderpädagogische Gutachten von Mag. L. führt im Wesentlichen aus, dass sonderpädagogische Fördermaßnahmen notwendig seien, damit XXXX am Schulgeschehen teilhaben könne. Er sei jedoch zum jetzigen Zeitpunkt noch imstande, die Mindestanforderungen des Regelschulplanes zu erfüllen. Die Feststellung, dass sein mj. Sohn römisch 40 an frühkindlichem Autismus leidet ergibt sich aus dem Bescheid der Bildungsdirektion römisch 40 . Die Behinderung wurde im Zuge der Einholung eines schulpsychologischen und sonderpädagogischen Gutachtens festgestellt. In dem Gutachten von Dr. Z. im Wesentlichen festgehalten, dass eine Behinderung bestehe, welche geeignet sei, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Das sonderpädagogische Gutachten von Mag. L. führt im Wesentlichen aus, dass sonderpädagogische Fördermaßnahmen notwendig seien, damit römisch 40 am Schulgeschehen teilhaben könne. Er sei jedoch zum jetzigen Zeitpunkt noch imstande, die Mindestanforderungen des Regelschulplanes zu erfüllen. Die Feststellung, dass bei seinem mj. Sohn XXXX Hinweise auf eine Sprachentwicklungsverzögerung mit Verhaltens- und Erlebensproblemen vorliegen, welche durch eine Störung aus dem autistischen Spektrum bedingt sein dürften, ergibt sich einerseits aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2020, Zl. I415 2005400-2/6E, und andererseits aus den Angaben des Beschwerdeführers im Vorverfahren vor dem Bundesamt (siehe Bescheid des Bundesamtes vom 25.04.2022, Zl. XXXX ).Die Feststellung, dass bei seinem mj. Sohn römisch 40 Hinweise auf eine Sprachentwicklungsverzögerung mit Verhaltens- und Erlebensproblemen vorliegen, welche durch eine Störung aus dem autistischen Spektrum bedingt sein dürften, ergibt sich einerseits aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2020, Zl. I415 2005400-2/6E, und andererseits aus den Angaben des Beschwerdeführers im Vorverfahren vor dem Bundesamt (siehe Bescheid des Bundesamtes vom 25.04.2022, Zl. römisch 40 ). Die Feststellung, dass seine Mutter und sein Sohn in Nigeria leben ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die in den Feststellungen angeführten Unterlagen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2. Zum Antragsvorbringen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum etwaig geänderten Sachverhalt ergeben sich aus einem Vergleich mit den Feststellungen aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. I423 2005400-3/9E, und dem Vorbringen im Antrag auf Erteilung eines
Art 8
EMRK, den in Vorlage gebrachten Urkunden sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 06.05.2023 und 31.08.2023 sowie der Beschwerdeverhandlung am 23.02.2024. Die Feststellungen zum etwaig geänderten Sachverhalt ergeben sich aus einem Vergleich mit den Feststellungen aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. I423 2005400-3/9E, und dem Vorbringen im Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK, den in Vorlage gebrachten Urkunden sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 06.05.2023 und 31.08.2023 sowie der Beschwerdeverhandlung am 23.02.
- Wie sich aus den in den Feststellungen angeführten Unterlagen ergibt, lagen der Großteil dieser vorgelegten Unterlagen bereits vor Erlassung der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vor. So konnte das Prüfungszeugnis des österreichischen Integrationsfonds auf dem Niveau A2 vom 22.12.2016, die Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs auf dem Niveau B1 des Vereins XXXX vom 01.09.2017 und 31.08.2018, die Geburtsurkunden seiner Kinder, der Vertrag zur Regelung einer Lebensgemeinschaft vom 18.01.2021, Nutzungsvertrag seiner Ehefrau mit der Gemeinnütziger XXXX Wohngenossenschaft vom 01.10.2018, Vaterschaftsanerkenntnisse, Nutzungsvertrag seiner Ehefrau mit der Gemeinnütziger XXXX Wohngenossenschaft vom 01.10.2018, Vertrag zur Regelung einer Lebensgemeinschaft vom 18.01.2021 und der Arbeitsvorvertrag vom 21.12.2020 bereits in den vorangegangen Rückkehrentscheidungen, vor allem in der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 01.02.2022, berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer konnte im gegenständlichen Verfahren weder vertiefende Deutschkenntnisse noch eine aktuelle und neue Arbeitsplatzzusage vorweisen. Diesbezüglich kann auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen werden, wonach nicht einmal bei einem Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Wie sich aus den in den Feststellungen angeführten Unterlagen ergibt, lagen der Großteil dieser vorgelegten Unterlagen bereits vor Erlassung der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vor. So konnte das Prüfungszeugnis des österreichischen Integrationsfonds auf dem Niveau A2 vom 22.12.2016, die Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs auf dem Niveau B1 des Vereins römisch 40 vom 01.09.2017 und 31.08.2018, die Geburtsurkunden seiner Kinder, der Vertrag zur Regelung einer Lebensgemeinschaft vom 18.01.2021, Nutzungsvertrag seiner Ehefrau mit der Gemeinnütziger römisch 40 Wohngenossenschaft vom 01.10.2018, Vaterschaftsanerkenntnisse, Nutzungsvertrag seiner Ehefrau mit der Gemeinnütziger römisch 40 Wohngenossenschaft vom 01.10.2018, Vertrag zur Regelung einer Lebensgemeinschaft vom 18.01.2021 und der Arbeitsvorvertrag vom 21.12.2020 bereits in den vorangegangen Rückkehrentscheidungen, vor allem in der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 01.02.2022, berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer konnte im gegenständlichen Verfahren weder vertiefende Deutschkenntnisse noch eine aktuelle und neue Arbeitsplatzzusage vorweisen. Diesbezüglich kann auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen werden, wonach nicht einmal bei einem Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Vom Beschwerdeführer für das Verfahren relevante vorgebrachte Unterlagen, welche noch nicht vor der letzten Rückkehrentscheidung vorgelegen sind, sind der Bescheid des Magistrats XXXX vom 11.10.2022 über die Zuerkennung der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung durch Übernahme der Kosten für eine zusätzliche Betreuungsperson in der Schule im Ausmaß von 22 Stunden pro Woche (für XXXX ), die Stellungnahme der Volksschule XXXX vom 13.12.2022, der Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom 02.03.2023 betreffend der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs von XXXX und die Teilnahmebestätigung des Vereins XXXX über die Teilnahme an den XXXX vom Jänner 2023 bis Juni 2023.Vom Beschwerdeführer für das Verfahren relevante vorgebrachte Unterlagen, welche noch nicht vor der letzten Rückkehrentscheidung vorgelegen sind, sind der Bescheid des Magistrats römisch 40 vom 11.10.2022 über die Zuerkennung der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung durch Übernahme der Kosten für eine zusätzliche Betreuungsperson in der Schule im Ausmaß von 22 Stunden pro Woche (für römisch 40 ), die Stellungnahme der Volksschule römisch 40 vom 13.12.2022, der Bescheid der Bildungsdirektion römisch 40 vom 02.03.2023 betreffend der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs von römisch 40 und die Teilnahmebestätigung des Vereins römisch 40 über die Teilnahme an den römisch 40 vom Jänner 2023 bis Juni
- Eine maßgebliche Änderung in seinem Familien- und Privatleben versuchte der Beschwerdeführer damit zu begründen, dass vor allem aufgrund des Vorliegens einer Störung aus dem autistischen Spektrum bei seinem mj. Sohn XXXX und des festgestellten frühkindlichen Autismus bei XXXX die beiden mj. Kinder infolge derer Beeinträchtigungen seiner Betreuung und Anwesenheit bedürfen, zumal die Kindesmutter einer Beschäftigung nachgehen würde und sich deshalb nur eingeschränkt um die Kinder kümmern könne. Nicht nur die zwei psychisch beeinträchtigen Kinder würden seine Hilfe benötigen, auch die Kindesmutter und das weitere Kind bedürfen des Beistandes des Beschwerdeführers. Eine maßgebliche Änderung in seinem Familien- und Privatleben versuchte der Beschwerdeführer damit zu begründen, dass vor allem aufgrund des Vorliegens einer Störung aus dem autistischen Spektrum bei seinem mj. Sohn römisch 40 und des festgestellten frühkindlichen Autismus bei römisch 40 die beiden mj. Kinder infolge derer Beeinträchtigungen seiner Betreuung und Anwesenheit bedürfen, zumal die Kindesmutter einer Beschäftigung nachgehen würde und sich deshalb nur eingeschränkt um die Kinder kümmern könne. Nicht nur die zwei psychisch beeinträchtigen Kinder würden seine Hilfe benötigen, auch die Kindesmutter und das weitere Kind bedürfen des Beistandes des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, dass die Kindesmutter Vollzeit arbeite und sie daher Unterstützung des Beschwerdeführers brauche, auszuführen, dass sie nach ihren Angaben bereits seit 2021 als persönliche Assistenten für Menschen mit Behinderung arbeite. Zudem arbeite sie auch im Kindergeraten als Kinderbetreuerin. Insgesamt würde sie 18 Stunden in der Woche arbeiten. Wie auch aus der Beschwerdeverhandlung hervorgeht, sind die Kinder bis 16.00 Uhr in der Schule bzw. im Kindergarten, weshalb nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer zwischen der letzten rechtskräftigen erlassenen Rückkehrentscheidung und dem Zurückweisungsbeschluss mit einem höheren Betreuungsaufwand konfrontiert wäre. Die Zeugin bzw. Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab in der Beschwerdeverhandlung zudem an, dass der Beschwerdeführer gerne in einer Bäckerei oder in einer Restaurantküche arbeiten wolle, weshalb auch aus diesem Umstand ein höherer Betreuungsaufwand für die mj. Kinder zwischen der letzten rechtskräftigen erlassenen Rückkehrentscheidung und dem Zurückweisungsbeschluss nicht angenommen werden kann. Zentrales Argument des Beschwerdeführers ist, dass seine Anwesenheit im Bundesgebiet zur Betreuung der drei minderjährigen Kinder in Folge der Beschäftigung der Kindsmutter notwendig sei bzw. er seine Lebensgefährtin generell unterstützen müsste, da zwei der minderjährigen Kinder psychisch beeinträchtigt seien und generell die Kernfamilienmitglieder seinen Beistand benötigen würden. Zu dem Umstand, dass bei seinem mj. Sohn XXXX Hinweise auf eine Sprachentwicklungsverzögerung mit Verhaltens- und Erlebensproblemen vorliegen, welche durch eine Störung aus dem autistischen Spektrum bedingt sein dürften, ist auszuführen, dass dies bereits in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Zl. I415 2005400-2, - in welchem auch eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde - berücksichtigt wurde (siehe Seite 31 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2020, Zl. I415 2005400-2/6E). Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt im Vorverfahren an, dass sein Sohn seit 2020 aufgrund seines Autismus bei dem Verein XXXX in Behandlung sei (siehe Bescheid vom 25.04.2022, Zl. XXXX , S. 4 und 5). In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.05.2023 gab er an, dass sein Sohn bereits seit 5 Jahren an Autismus leide (Aktenseite 315). Somit liegt in der Erkrankung seines Sohnes kein neuer Sachverhalt, welcher nach der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung neu hervorgekommen wäre, vor. Der Bescheid des Magistrats XXXX vom 11.10.2022 über die Zuerkennung der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung durch Übernahme der Kosten für eine zusätzliche Betreuungsperson in der Schule im Ausmaß von 22 Stunden pro Woche stellt keine maßgebliche Sachverhaltsveränderung dar, zumal daraus nicht ableitbar ist, dass es auch den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise betreffe bzw. dieser als Unterstützung für diese gewährte Hilfe vom Magistrat XXXX in Form einer zusätzlichen Betreuungsperson in der Schule vonnöten wäre. Insgesamt kann aus dem Umstand, dass bei dem mj. Sohn XXXX Hinweise auf eine Sprachentwicklungsverzögerung mit Verhaltens- und Erlebensproblemen vorliegen, welche durch eine Störung aus dem autistischen Spektrum bedingt sein dürften, kein maßgeblicher veränderter Sachverhalt – aufgrund des soeben gesagten - festgestellt werden. Auch die Stellungnahme der Volksschule XXXX vom 13.12.2022 vermag daran nichts zu ändern, zumal nicht nachvollzogen werden kann, inwiefern der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner nicht ausgeprägten Deutschkenntnisse seine Kinder effektiv in schulischen Belangen unterstützen kann. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A
- Zu dem Umstand, dass bei seinem mj. Sohn römisch 40 Hinweise auf eine Sprachentwicklungsverzögerung mit Verhaltens- und Erlebensproblemen vorliegen, welche durch eine Störung aus dem autistischen Spektrum bedingt sein dürften, ist auszuführen, dass dies bereits in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Zl. I415 2005400-2, - in welchem auch eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde - berücksichtigt wurde (siehe Seite 31 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2020, Zl. I415 2005400-2/6E). Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt im Vorverfahren an, dass sein Sohn seit 2020 aufgrund seines Autismus bei dem Verein römisch 40 in Behandlung sei (siehe Bescheid vom 25.04.2022, Zl. römisch 40 , S. 4 und 5). In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.05.2023 gab er an, dass sein Sohn bereits seit 5 Jahren an Autismus leide (Aktenseite 315). Somit liegt in der Erkrankung seines Sohnes kein neuer Sachverhalt, welcher nach der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung neu hervorgekommen wäre, vor. Der Bescheid des Magistrats römisch 40 vom 11.10.2022 über die Zuerkennung der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung durch Übernahme der Kosten für eine zusätzliche Betreuungsperson in der Schule im Ausmaß von 22 Stunden pro Woche stellt keine maßgebliche Sachverhaltsveränderung dar, zumal daraus nicht ableitbar ist, dass es auch den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise betreffe bzw. dieser als Unterstützung für diese gewährte Hilfe vom Magistrat römisch 40 in Form einer zusätzlichen Betreuungsperson in der Schule vonnöten wäre. Insgesamt kann aus dem Umstand, dass bei dem mj. Sohn römisch 40 Hinweise auf eine Sprachentwicklungsverzögerung mit Verhaltens- und Erlebensproblemen vorliegen, welche durch eine Störung aus dem autistischen Spektrum bedingt sein dürften, kein maßgeblicher veränderter Sachverhalt – aufgrund des soeben gesagten - festgestellt werden. Auch die Stellungnahme der Volksschule römisch 40 vom 13.12.2022 vermag daran nichts zu ändern, zumal nicht nachvollzogen werden kann, inwiefern der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner nicht ausgeprägten Deutschkenntnisse seine Kinder effektiv in schulischen Belangen unterstützen kann. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A
- Hinsichtlich seines mj. Sohnes XXXX ist festzuhalten, dass mit Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom 02.03.2023 die Feststellung getroffen wurde, dass er sonderpädagogischen Förderbedarf benötige, um am Schulgeschehen teilnehmen zu können. Auch in diesem Umstand kann noch keine maßgebliche Sachverhaltsveränderung festgestellt werden, zumal daraus ableitbar ist, dass der mj. Sohn bei Erstellung des Gutachtens noch imstande gewesen ist, die Mindestanforderungen des Regelschulplanes zu erfüllen. Aus dem Umstand, dass bei dem mj. Sohn ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe, kann nicht abgeleitet werden, dass auch ein höherer erzieherischer Aufwand für die Eltern besteht, was auch nicht substantiiert vorgebracht wurde. Wie aus dem Gutachten, welches von dem Magistrat XXXX eingeholt wurde, hervorgeht, kann der der mj. Sohn noch die Mindestanforderungen des Regelschulplanes erfüllen. Dass außerhalb des schulischen Bereichs weitgehende Unterstützungen durch die Eltern erfolgen müssten, kann dem Bescheid des Magistrats der Stadt XXXX nicht entnommen werden. Auch wurde vom Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung dahingehend nichts Substantiiertes vorgebracht. Inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund des sonderpädagogischen Förderbedarfs seines mj. Sohnes in einem wesentlichen höheren Ausmaß Unterstützung leisten müsste, konnte er nicht nachvollziehbar darlegen, zumal die allfälligen Einschränkungen des mj. Sohnes primär auf den Unterricht in der Schule Auswirkungen haben. Zudem wurde von dem Gutachter Dr. Z. lediglich festgestellt, dass eine Behinderung bestehe, welche geeignet sei, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Dem Bescheid des Magistrats kann nicht entnommen werden, dass bei dem mj. Sohn eine Behinderung vorliegt, welche eine maßgebliche höhere Betreuung durch die Eltern erfordern würde. Dies kann auch den Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz entnommen werden. Er gab an, dass er unbedingt arbeiten wolle und so seinen Beitrag zur Gesellschaft, zum Sozialstaat und zur Familie leisten wollen würde. Wenn tatsächlich ein solch hoher Betreuungsaufwand vorliegen würde, dann könnte der Beschwerdeführer in Zukunft keine Arbeit aufnehmen wollen. Somit ist aus den Angaben des Beschwerdeführers erkennbar, dass kein höherer Betreuungsaufwand durch den sonderpädagogischen Förderbedarf seines mj. Sohnes für den Beschwerdeführer vorliegt und daher sich auch der maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat.Hinsichtlich seines mj. Sohnes römisch 40 ist festzuhalten, dass mit Bescheid der Bildungsdirektion römisch 40 vom 02.03.2023 die Feststellung getroffen wurde, dass er sonderpädagogischen Förderbedarf benötige, um am Schulgeschehen teilnehmen zu können. Auch in diesem Umstand kann noch keine maßgebliche Sachverhaltsveränderung festgestellt werden, zumal daraus ableitbar ist, dass der mj. Sohn bei Erstellung des Gutachtens noch imstande gewesen ist, die Mindestanforderungen des Regelschulplanes zu erfüllen. Aus dem Umstand, dass bei dem mj. Sohn ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe, kann nicht abgeleitet werden, dass auch ein höherer erzieherischer Aufwand für die Eltern besteht, was auch nicht substantiiert vorgebracht wurde. Wie aus dem Gutachten, welches von dem Magistrat römisch 40 eingeholt wurde, hervorgeht, kann der der mj. Sohn noch die Mindestanforderungen des Regelschulplanes erfüllen. Dass außerhalb des schulischen Bereichs weitgehende Unterstützungen durch die Eltern erfolgen müssten, kann dem Bescheid des Magistrats der Stadt römisch 40 nicht entnommen werden. Auch wurde vom Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung dahingehend nichts Substantiiertes vorgebracht. Inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund des sonderpädagogischen Förderbedarfs seines mj. Sohnes in einem wesentlichen höheren Ausmaß Unterstützung leisten müsste, konnte er nicht nachvollziehbar darlegen, zumal die allfälligen Einschränkungen des mj. Sohnes primär auf den Unterricht in der Schule Auswirkungen haben. Zudem wurde von dem Gutachter Dr. Z. lediglich festgestellt, dass eine Behinderung bestehe, welche geeignet sei, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Dem Bescheid des Magistrats kann nicht entnommen werden, dass bei dem mj. Sohn eine Behinderung vorliegt, welche eine maßgebliche höhere Betreuung durch die Eltern erfordern würde. Dies kann auch den Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz entnommen werden. Er gab an, dass er unbedingt arbeiten wolle und so seinen Beitrag zur Gesellschaft, zum Sozialstaat und zur Familie leisten wollen würde. Wenn tatsächlich ein solch hoher Betreuungsaufwand vorliegen würde, dann könnte der Beschwerdeführer in Zukunft keine Arbeit aufnehmen wollen. Somit ist aus den Angaben des Beschwerdeführers erkennbar, dass kein höherer Betreuungsaufwand durch den sonderpädagogischen Förderbedarf seines mj. Sohnes für den Beschwerdeführer vorliegt und daher sich auch der maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat. Zudem ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer seit Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung seine mj. Kinder in einem höheren Ausmaß unterstützt. So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 31.08.2023 befragt, ob es seit dem letzten negativen Bescheid des Bundesamtes zu einer Änderung seines Privat- und Familienlebens gekommen sei, an, dass sich in seinem Familienleben grundsätzlich nichts geändert habe, außer dass seine Lebensgefährtin und er heiraten wollen würden. In der Einvernahme vor dem Bundesamt im Vorverfahren gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob sich bezüglich seines Privat- und Familienleben, seitdem er voriges Jahr den negativen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhalten habe, irgendetwas geändert hätte, an, dass sein Sohn Derick seit 2020 wegen seines Autismus in Behandlung beim Verein XXXX sei. Auch sein anderer Sohn XXXX brauche im Kindergarten sonderpädagogische Betreuung. Seine Frau brauche ihn aus diesem Grund als Unterstützung (siehe Bescheid vom 25.04.2022, Zl. XXXX , S. 4 und 5).Zudem ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer seit Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung seine mj. Kinder in einem höheren Ausmaß unterstützt. So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 31.08.2023 befragt, ob es seit dem letzten negativen Bescheid des Bundesamtes zu einer Änderung seines Privat- und Familienlebens gekommen sei, an, dass sich in seinem Familienleben grundsätzlich nichts geändert habe, außer dass seine Lebensgefährtin und er heiraten wollen würden. In der Einvernahme vor dem Bundesamt im Vorverfahren gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob sich bezüglich seines Privat- und Familienleben, seitdem er voriges Jahr den negativen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhalten habe, irgendetwas geändert hätte, an, dass sein Sohn Derick seit 2020 wegen seines Autismus in Behandlung beim Verein römisch 40 sei. Auch sein anderer Sohn römisch 40 brauche im Kindergarten sonderpädagogische Betreuung. Seine Frau brauche ihn aus diesem Grund als Unterstützung (siehe Bescheid vom 25.04.2022, Zl. römisch 40 , S. 4 und 5). Überdies besteht weiterhin die Möglichkeit für die Kindesmutter und die mj. Kindern mit dem Beschwerdeführer nach Nigeria auszureisen. Es haben sich keine Umstände ergeben, welche dahingehend eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergeben hätten. So sind sowohl die Kindesmutter als die mj. Kinder des Beschwerdeführers nigerianische Staatsangehörige. Der neu festgestellte sonderpädagogischere Förderbedarf bei dem mj. Sohn XXXX vermag daran auch nichts zu ändern, zumal dieser Umstand ein Leben in Nigera weiterhin nicht verunmöglicht. Die mj. Kinder befanden sich zudem zum Zeitpunkt des Zurückweisungsbescheides immer noch in einem anpassungsfähigen Alter. Überdies besteht weiterhin die Möglichkeit für die Kindesmutter und die mj. Kindern mit dem Beschwerdeführer nach Nigeria auszureisen. Es haben sich keine Umstände ergeben, welche dahingehend eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergeben hätten. So sind sowohl die Kindesmutter als die mj. Kinder des Beschwerdeführers nigerianische Staatsangehörige. Der neu festgestellte sonderpädagogischere Förderbedarf bei dem mj. Sohn römisch 40 vermag daran auch nichts zu ändern, zumal dieser Umstand ein Leben in Nigera weiterhin nicht verunmöglicht. Die mj. Kinder befanden sich zudem zum Zeitpunkt des Zurückweisungsbescheides immer noch in einem anpassungsfähigen Alter. Auch wenn der Beschwerdeführer ohne die Kindesmutter und seine mj. Kinder nach Nigeria zurückkehren müsste, hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits bei der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidung festgestellt, dass der Beschwerdeführer mittels moderner Kommunikationsmittel Bindungen aufrechterhalten könnte und es auch durch einseitige Besuche möglich wäre, den Kontakt zu halten. Auch an diesem Umstand hat sich nichts geändert. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern sich das Familienleben seit der letzten Rückkehrentscheidung geändert haben sollte. Wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2022, Zl. I423 2005400-3/9E, festgehalten wurde, lebt der Beschwerdeführer mit der Kindesmutter und den mj. Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Eine Intensivierung des Familienlebens zwischen der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und des zuletzt erlassenen Bescheides des Bundesamtes kann jedenfalls nicht erblickt werden. Die Teilnahmebestätigung des Vereins XXXX über die Teilnahme an den XXXX vom Jänner 2023 bis Juni 2023 vermag ebenso keine maßgebliche Änderung seit der letzten Rückkehrentscheidung zu bewirken. Die Teilnahmebestätigung des Vereins römisch 40 über die Teilnahme an den römisch 40 vom Jänner 2023 bis Juni 2023 vermag ebenso keine maßgebliche Änderung seit der letzten Rückkehrentscheidung zu bewirken. Wenn im Beschwerdeschriftsatz vermeint wird, dass das Bundesamt eigentlich über den Antrag nach § 57 AsylG abzusprechen gehabt hätte, kann entgegnet werden, dass der Beschwerdeführer am 05.06.2023 seinen Antrag gemäß § 57 AsylG zurückzog und wieder einen Antrag nach § 55 AsylG stellte. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass dem Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2010, 2009/21/0367 zu entnehmen ist, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.Wenn im Beschwerdeschriftsatz vermeint wird, dass das Bundesamt eigentlich über den Antrag nach Paragraph 57, AsylG abzusprechen gehabt hätte, kann entgegnet werden, dass der Beschwerdeführer am 05.06.2023 seinen Antrag gemäß Paragraph 57, AsylG zurückzog und wieder einen Antrag nach Paragraph 55, AsylG stellte. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass dem Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2010, 2009/21/0367 zu entnehmen ist, dass durch den nunmehrigen Paragraph 58, Absatz 10, AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren. Zur Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 09.02.2024 ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall eine Abwägung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers bereits bei der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung stattgefunden hat. Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid hat sich – wie bereits oben ausgeführt – nicht ergeben. Zusammenfassend kann ausgeführt werden, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt. Im gegenständlichen Fall konnte – wie oben beweiswürdigend ausgeführt – eine Änderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, welche eine mehr als nur untergeordneter Tatbestandrelevanz zukommen würde, nicht erkannt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:3.
- Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Die ErläutRV (1803 BlgNR
- GP 50) legen dazu dar:Die ErläutRV (1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 50) legen dazu dar: "Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/
- Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.""Der neue (Absatz 10,) entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird." Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
- Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.Gemäß Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
- Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt. Entgegen dem Wortlaut des § 55 AsylG ist es unzulässig dem Fremden das Recht auf Durchführung eines Verfahrens zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels und den Anspruch auf Erledigung dieses Verfahrens, in einer der Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegenden Entscheidung, zu nehmen, ohne nach den Gründen, die zum Verlassen des Bundesgebietes geführt haben, zu unterscheiden.Entgegen dem Wortlaut des Paragraph 55, AsylG ist es unzulässig dem Fremden das Recht auf Durchführung eines Verfahrens zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels und den Anspruch auf Erledigung dieses Verfahrens, in einer der Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegenden Entscheidung, zu nehmen, ohne nach den Gründen, die zum Verlassen des Bundesgebietes geführt haben, zu unterscheiden. Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.09.2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, Zl. 2011/22/0127 sowie zuletzt VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.09.2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, Zl. 2011/22/0127 sowie zuletzt VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002). Gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 darf einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf die Erläuterungen zu § 58 Abs. 10 Fremdenpolizeigesetz 2005 idF FNG 2014 klargestellt, dass im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FrPolG 2005 verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen hat. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 EMRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FrPolG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Art. 8 EMRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen (vgl. E VfGH
- Dezember 2012, G 74/12) (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 mit Verweis auf ErläutRV 1803 BlgNR.
- GP 50, zuletzt VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 darf einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf die Erläuterungen zu Paragraph 58, Absatz 10, Fremdenpolizeigesetz 2005 in der Fassung FNG 2014 klargestellt, dass im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FrPolG 2005 verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen hat. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Artikel 8, EMRK im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen vergleiche E VfGH
- Dezember 2012, G 74/12) (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 mit Verweis auf ErläutRV 1803 BlgNR.
- Gesetzgebungsperiode 50, zuletzt VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von ungefähr einem Jahr und sieben Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von ungefähr einem Jahr und sieben Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0362). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0362). 3.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet das wie folgt: Vorliegend wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2022, Zl. I423 2005400-3/9E, die mit Bescheid vom 19.04.2021 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).Vorliegend wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2022, Zl. I423 2005400-3/9E, die mit Bescheid vom 19.04.2021 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblicher Prüfungszeitraum hinsichtlich allfälliger geänderter Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben in Österreich ist von Anfang Februar 2022 bis zur Erlassung des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesamtes vom 06.09.2023, dh. ein Zeitraum von gut 19 Monaten. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 01.02.2022 vom Bestehen eines Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen, kam jedoch unter Berücksichtigung etwaiger Integrationsleistungen, der privaten wie familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und insbesondere den begangenen und rechtskräftig verurteilten Straftaten, zum Schluss, dass die Rückkehrentscheidung im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 01.02.2022 vom Bestehen eines Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen, kam jedoch unter Berücksichtigung etwaiger Integrationsleistungen, der privaten wie familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und insbesondere den begangenen und rechtskräftig verurteilten Straftaten, zum Schluss, dass die Rückkehrentscheidung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. An dieser Einschätzung hatte sich im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nichts geändert. Zu trennen sind dabei zwei Aspekte. Einerseits geht es um die Trennung von den drei Kindern und seiner Lebensgefährtin samt eingeschränkter Kontaktmöglichkeiten. Dieser Aspekt wurde mit Erkenntnis, Zl. I423 2005400-3/9E, vom 01.02.2022 rechtskräftig abgehandelt und haben sich diesbezüglich keine Änderungen ergeben. An dieser Stelle wird auch nochmals festgehalten, dass zwischen dem Beschwerdeführer, der Kindesmutter und seiner Kinder bereits vor Erlassung der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung eine Lebensgemeinschaft bestanden hat. Der zweite und vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Aspekt betrifft lediglich die Betreuung der drei Kinder und Unterstützung der Kindesmutter bei dieser Betreuung. Somit ist gegenständlich die zentrale Frage, ob durch den festgestellten frühkindlichen Autismus bei dem mj. Sohn XXXX eine wesentliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom Beschwerdeführer durchgeführten Betreuungsleistungen eingetreten ist. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist in diesem Umstand keine wesentliche Sachverhaltsveränderung zu erblicken. In diesem Zusammenhang darf noch ausgeführt werden, dass die Erkrankung bei dem mj. Sohn XXXX bereits vor Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung vorlag (siehe oben unter Punkt 2.). An dieser Einschätzung hatte sich im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nichts geändert. Zu trennen sind dabei zwei Aspekte. Einerseits geht es um die Trennung von den drei Kindern und seiner Lebensgefährtin samt eingeschränkter Kontaktmöglichkeiten. Dieser Aspekt wurde mit Erkenntnis, Zl. I423 2005400-3/9E, vom 01.02.2022 rechtskräftig abgehandelt und haben sich diesbezüglich keine Änderungen ergeben. An dieser Stelle wird auch nochmals festgehalten, dass zwischen dem Beschwerdeführer, der Kindesmutter und seiner Kinder bereits vor Erlassung der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung eine Lebensgemeinschaft bestanden hat. Der zweite und vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Aspekt betrifft lediglich die Betreuung der drei Kinder und Unterstützung der Kindesmutter bei dieser Betreuung. Somit ist gegenständlich die zentrale Frage, ob durch den festgestellten frühkindlichen Autismus bei dem mj. Sohn römisch 40 eine wesentliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom Beschwerdeführer durchgeführten Betreuungsleistungen eingetreten ist. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist in diesem Umstand keine wesentliche Sachverhaltsveränderung zu erblicken. In diesem Zusammenhang darf noch ausgeführt werden, dass die Erkrankung bei dem mj. Sohn römisch 40 bereits vor Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung vorlag (siehe oben unter Punkt 2.). Wie ebenfalls bereits beweiswürdigend ausgeführt (siehe ebenfalls oben unter Punkt 2.), enthalten im gegenständlichen Verfahren weder die Antrags- noch die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers sonstige konkrete Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Vorerkenntnisses eingetreten sind, wobei hinsichtlich der integrativen Leistungen des Beschwerdeführers bisher auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt wurde (vgl. dazu etwa VwGH 05.06.2019, Zl. Ra 2019/18/0078-7; VwGH 21.04.2021, Zl. Ra 2021/14/0109-6). Wie ebenfalls bereits beweiswürdigend ausgeführt (siehe ebenfalls oben unter Punkt 2.), enthalten im gegenständlichen Verfahren weder die Antrags- noch die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers sonstige konkrete Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Vorerkenntnisses eingetreten sind, wobei hinsichtlich der integrativen Leistungen des Beschwerdeführers bisher auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt wurde vergleiche dazu etwa VwGH 05.06.2019, Zl. Ra 2019/18/0078-7; VwGH 21.04.2021, Zl. Ra 2021/14/0109-6). Außerdem kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung(en) unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist. Wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.05.2023 ergibt, ist der Beschwerdeführer nicht gewillt der gegen ihn zuletzt erlassenen durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nachzukommen. So gab er auf den Vorhalt des Leiters der Amtshandlung, dass er von der nigerianischen Botschaft als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei und ihm ein Ersatzdokument mit einer Gültigkeit von 12.12.2019 bis 11.03.2020 ausgestellt wurde und er somit ausreisen hätte können, an, dass es stimme, er jedoch das Dokument nie erhalten habe. Auf die weitere Frage, weshalb er sich nicht bei seiner Botschaft erkundigt habe, was bei seiner Identifizierung herausgekommen sei, gab er an, dass er in Österreich bleiben wolle. Soweit in der Beschwerdeverhandlung ein Staatsbürgerschaftsnachweis zur Bestätigung der Identität des Beschwerdeführers vom 18.10.2023 vorgelegt wird, ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und das der Erledigung zugrundeliegende Antragsvorbringen maßgeblich ist (VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400). Nach der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das Bundesamt maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das BVwG bloß die Richtigkeit der vom Bundesamt - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. erneut VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, nunmehr Punkt 6.
- der Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102, zur Vorgängerregelung des §m44b Abs. 1 Z 1 NAG, wonach „Sache“ des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde zu Recht erfolgte).Soweit in der Beschwerdeverhandlung ein Staatsbürgerschaftsnachweis zur Bestätigung der Identität des Beschwerdeführers vom 18.10.2023 vorgelegt wird, ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und das der Erledigung zugrundeliegende Antragsvorbringen maßgeblich ist (VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400). Nach der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das Bundesamt maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das BVwG bloß die Richtigkeit der vom Bundesamt - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche erneut VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, nunmehr Punkt 6.
- der Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102, zur Vorgängerregelung des §m44b Absatz eins, Ziffer eins, NAG, wonach „Sache“ des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde zu Recht erfolgte). Das Bundesamt wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK somit zu Recht gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G zurück. Da gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung besteht und keine Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhalts eingetreten ist, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend vom neuerlichen Ausspruch einer Rückkehrentscheidung abgesehen (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Das Bundesamt wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK somit zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G zurück. Da gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung besteht und keine Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhalts eingetreten ist, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend vom neuerlichen Ausspruch einer Rückkehrentscheidung abgesehen vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I407.2005400.5.00