RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2024 GeschäftszahlI407 2268258-1 SpruchI407 2268256-1/10EI407 2268258-1/8E, , I407 2268256-1/10E, I407 2268258-1/8E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 08.03.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Senat Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender Richter, Dr. Martin ATTLMAYR, LLM als beisitzenden Richter und Harald SCHNEIDER als fachkundigen Laienrichter, über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , rechtlich nicht vertreten, gegen die Bescheide des Sozialministeriumservice - Landesstelle Vorarlberg (SMS) vom 21.02.2023, Zl. OB: XXXX , und vom 21.02.2023 OB: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Senat Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender Richter, Dr. Martin ATTLMAYR, LLM als beisitzenden Richter und Harald SCHNEIDER als fachkundigen Laienrichter, über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , rechtlich nicht vertreten, gegen die Bescheide des Sozialministeriumservice - Landesstelle Vorarlberg (SMS) vom 21.02.2023, Zl. OB: römisch 40 , und vom 21.02.2023 OB: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2024 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.03.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.03.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I407.2268258.1.00
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