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{'item': 'L515 2121140-5'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2024 GeschäftszahlL515 2121140-5 Spruch, L515 2121140-5/7E BESCHLUSS 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch RA Dr. Farid RIFAAT vom 4.2.2024, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2023, Zl. XXXX ex tunc für nichtig zu erklären, beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch RA Dr. Farid RIFAAT vom 4.2.2024, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2023, Zl. römisch 40 ex tunc für nichtig zu erklären, beschlossen: A) Der Antrag wird gem. §§ 28 Abs. 1 iVm 17 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unzulässig zurückgewiesen.A) Der Antrag wird gem. Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 17 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch RA Dr. Farid RIFAAT, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.8.2022, GZ: L515 2221140-4/9Z (schriftlich ausgefertigt am 1.2.2023) ex tunc für nichtig zu erklären, beschlossen:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch RA Dr. Farid RIFAAT, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.8.2022, GZ: L515 2221140-4/9Z (schriftlich ausgefertigt am 1.2.2023) ex tunc für nichtig zu erklären, beschlossen: A) Der Antrag wird gem. §§ 28 Abs. 1 iVm 17 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unzulässig zurückgewiesen.A) Der Antrag wird gem. Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 17 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Die Vorverfahren: I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist Staatsangehörige von Armenien und reiste am 06.12.2014 mit ihrem damaligen Gatten unrechtmäßig in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist Staatsangehörige von Armenien und reiste am 06.12.2014 mit ihrem damaligen Gatten unrechtmäßig in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Söhne der bP reisten am 13.09.2018 nach Österreich, von der bP wurde für beiden Söhne Anträge auf internationalen Schutz gestellt. I.
  3. Die Anträge auf internationalen Schutz der bP und ihrer Söhne wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde („bB“) abgewiesen, Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Nach dagegen erhobenen Beschwerden wurde am 04.12.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Die schriftliche Ausfertigung erging am 30.03.2020, L515 2121140-2/21E. römisch eins.
  4. Die Anträge auf internationalen Schutz der bP und ihrer Söhne wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde („bB“) abgewiesen, Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Nach dagegen erhobenen Beschwerden wurde am 04.12.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Die schriftliche Ausfertigung erging am 30.03.2020, L515 2121140-2/21E. I.
  5. Am 03.03.2020 stellte die bP für sich und ihre Söhne Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG. Diese Anträge wurden mit Bescheiden der bB vom 22.04.2020, XXXX , abgewiesen, Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig sei. römisch eins.
  6. Am 03.03.2020 stellte die bP für sich und ihre Söhne Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG. Diese Anträge wurden mit Bescheiden der bB vom 22.04.2020, römisch 40 , abgewiesen, Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die beschäftigungslose und nicht sozial- und krankenversicherte bP zwar seit über fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhalte, dieser Aufenthalt jedoch nur drei Jahre legal war. Die zur Integration vorgelegten Unterlagen wären ebenfalls zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden, als sie bereits rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig war. I.
  7. Am 29.05.2020 stellte die bP einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise, welcher vorerst genehmigt, schlussendlich jedoch widerrufen wurde, weil von der Behörde bereits die Abschiebung koordiniert wurde. römisch eins.
  8. Am 29.05.2020 stellte die bP einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise, welcher vorerst genehmigt, schlussendlich jedoch widerrufen wurde, weil von der Behörde bereits die Abschiebung koordiniert wurde. Ein weiteres Verfahren wurde am 01.09.2020 widerrufen, weil die bP und ihre beiden Söhne nicht mehr an einer freiwilligen Ausreise nach Armenien interessiert waren. I.
  9. Gegen die unter Punkt I.3 genannten Bescheide der bP wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.08.2020, L510 2121140-3/10E, als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
  10. Gegen die unter Punkt römisch eins.3 genannten Bescheide der bP wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.08.2020, L510 2121140-3/10E, als unbegründet abgewiesen. I.
  11. Für eine weitere geplante Abschiebung wurden vom BFA für den 15.09.2020 Festnahme-, Durchsuchungs-, Überstellungs- und Abschiebeaufträge erlassen, welche aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Betroffenen nicht effektuiert werden konnten. römisch eins.
  12. Für eine weitere geplante Abschiebung wurden vom BFA für den 15.09.2020 Festnahme-, Durchsuchungs-, Überstellungs- und Abschiebeaufträge erlassen, welche aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Betroffenen nicht effektuiert werden konnten. I.
  13. Gegen das unter Punkt I.
  14. genannte Erkenntnis des BVwG wurde fristgerecht Beschwerde an den VfGH erhoben. Vom VfGH wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 29.09.2020, E 3132-3134/2020, abgelehnt und die Beschwerde an den VwGH zur Entscheidung abgetreten. römisch eins.
  15. Gegen das unter Punkt römisch eins.
  16. genannte Erkenntnis des BVwG wurde fristgerecht Beschwerde an den VfGH erhoben. Vom VfGH wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 29.09.2020, E 3132-3134/2020, abgelehnt und die Beschwerde an den VwGH zur Entscheidung abgetreten. I.
  17. Von der PI XXXX wurde die bP am 20.10.2020 hinsichtlich der trotz aufrechter Rückkehrentscheidung nicht erfolgten Ausreise zur Anzeige gebracht. römisch eins.
  18. Von der PI römisch 40 wurde die bP am 20.10.2020 hinsichtlich der trotz aufrechter Rückkehrentscheidung nicht erfolgten Ausreise zur Anzeige gebracht. I.
  19. Vom BFA wurde für den 05.11.2020 neuerlich beabsichtigt, die bP nach Armenien auf dem Luftweg abzuschieben. Dazu wurde ihr mit Bescheid vom 14.10.2020 gemäß § 46 Abs 2 und 2 b FPG aufgetragen, sich ein Reisedokument zu besorgen und dieses anschließend dem Bundesamt vorzulegen. Von der bB wurden weiters am 27.10.2020 Ersatzreisedokumente für die Abschiebung der bP und ihre Söhne übermittelt.römisch eins.
  20. Vom BFA wurde für den 05.11.2020 neuerlich beabsichtigt, die bP nach Armenien auf dem Luftweg abzuschieben. Dazu wurde ihr mit Bescheid vom 14.10.2020 gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG aufgetragen, sich ein Reisedokument zu besorgen und dieses anschließend dem Bundesamt vorzulegen. Von der bB wurden weiters am 27.10.2020 Ersatzreisedokumente für die Abschiebung der bP und ihre Söhne übermittelt. I.
  21. Vom VwGH wurde die Revision mit Beschluss vom 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450-9, zurückgewiesen. römisch eins.
  22. Vom VwGH wurde die Revision mit Beschluss vom 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450-9, zurückgewiesen. I.
  23. Am 04.08.2021 erging vom PK XXXX eine Strafverfügung, XXXX , wegen § 120 Abs 1b FPG iVm §§ 52, 52a Abs 2 BFA-VG, weil die bP trotz Rückkehrentscheidung und –beratungsgespräch nicht aus dem Bundesgebiet ausreiste. römisch eins.
  24. Am 04.08.2021 erging vom PK römisch 40 eine Strafverfügung, römisch 40 , wegen Paragraph 120, Absatz eins b, FPG in Verbindung mit Paragraphen 52, 52 a, Absatz 2, BFA-VG, weil die bP trotz Rückkehrentscheidung und –beratungsgespräch nicht aus dem Bundesgebiet ausreiste. I.
  25. Die bP und ihre Söhne reisten schlussendlich am 19.09.2021 freiwillig nach Armenien aus. römisch eins.
  26. Die bP und ihre Söhne reisten schlussendlich am 19.09.2021 freiwillig nach Armenien aus. I.
  27. Mit Bescheid der bP vom 04.05.2022 wurde der bP kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (SP I.), Gemäß § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (SP II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (SP III.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (SP VI.) erlassen. Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (SP V.) und gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (SPVI.).römisch eins.
  28. Mit Bescheid der bP vom 04.05.2022 wurde der bP kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (SP römisch eins.), Gemäß Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (SP römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (SP römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (SP römisch sechs.) erlassen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (SP römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (SPVI.). I.
  29. Gegen den am 09.05.2022 zugestellten Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. römisch eins.
  30. Gegen den am 09.05.2022 zugestellten Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. I.
  31. Am 11.07.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit der bP, in Anwesenheit ihrer rechtlichen Vertretung und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Im Anschluss wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren reduziert. römisch eins.
  32. Am 11.07.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit der bP, in Anwesenheit ihrer rechtlichen Vertretung und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Im Anschluss wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren reduziert. I.
  33. Mit Eingabe vom 06.09.2022 beantragte die rechtliche Vertretung die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Mit Erkenntnis vom 1.2.2023, GZ: L518 2121140-4/14E erfolgte die schriftliche Ausfertigung römisch eins.
  34. Mit Eingabe vom 06.09.2022 beantragte die rechtliche Vertretung die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Mit Erkenntnis vom 1.2.2023, GZ: L518 2121140-4/14E erfolgte die schriftliche Ausfertigung Das akutell anhängige Verfahren: I.
  35. Mit Eingabe vom 6.9.2022 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung die Aufhebung des unter Punkt I.
  36. beschriebene Einreiseverbot.römisch eins.
  37. Mit Eingabe vom 6.9.2022 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung die Aufhebung des unter Punkt römisch eins.
  38. beschriebene Einreiseverbot. I.
  39. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag abgewiesen. Der Bescheid wurde letztlich am 24.1.2024 zugestellt.römisch eins.
  40. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag abgewiesen. Der Bescheid wurde letztlich am 24.1.2024 zugestellt. I.
  41. Mit Schriftsatz vom 4.2.2024 brachte die rechtsfreundliche Vertretung eine Beschwerde ein. Sie ging davon aus, dass die bB rechts und tatsachenirrig vorgegangen sei.römisch eins.
  42. Mit Schriftsatz vom 4.2.2024 brachte die rechtsfreundliche Vertretung eine Beschwerde ein. Sie ging davon aus, dass die bB rechts und tatsachenirrig vorgegangen sei. Weiters beantragte die bP den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.5.2022, Zl. XXXX , sowie das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.8.2022, GZ: L515 2221140-4/9Z (schriftlich ausgefertigt am 1.2.2023) ex tunc für nichtig zu erklären und regte an, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.8.2022, GZ: L515 2221140-4/9Z (schriftlich ausgefertigt am 1.2.2023) abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen.Weiters beantragte die bP den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.5.2022, Zl. römisch 40 , sowie das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.8.2022, GZ: L515 2221140-4/9Z (schriftlich ausgefertigt am 1.2.2023) ex tunc für nichtig zu erklären und regte an, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.8.2022, GZ: L515 2221140-4/9Z (schriftlich ausgefertigt am 1.2.2023) abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen. I.
  43. Mit ho. Schriftsätzen wurden die Verfahrensparteien eingeladen, sich zum Zustellvorgang des angefochtenen Bescheides zu äußern. Beide Parteien gaben eine entsprechende Stellungnahme ab. Die Vertretung der bP brachte hierbei ua. vor, dass sich das abgelaufene Einreiseverbot nach wie vor auf die Einreiseperspektiven der bP in das Bundesgebiet auswirke.römisch eins.
  44. Mit ho. Schriftsätzen wurden die Verfahrensparteien eingeladen, sich zum Zustellvorgang des angefochtenen Bescheides zu äußern. Beide Parteien gaben eine entsprechende Stellungnahme ab. Die Vertretung der bP brachte hierbei ua. vor, dass sich das abgelaufene Einreiseverbot nach wie vor auf die Einreiseperspektiven der bP in das Bundesgebiet auswirke. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  45. Feststellungen (Sachverhalt) II.
  46. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang. römisch zwei.
  47. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang. II.
  48. Das unter Punkt 1.
  49. bzw. 1.
  50. genannte Einreiseverbot trat durch Zeitablauf bereits am 19.9.2023 außer Kraft.römisch zwei.
  51. Das unter Punkt 1.
  52. bzw. 1.
  53. genannte Einreiseverbot trat durch Zeitablauf bereits am 19.9.2023 außer Kraft.
  54. Beweiswürdigung II.
  55. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.
  56. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
  57. Rechtliche Beurteilung II.
  58. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.
  59. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht II.3.
  60. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.
  61. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.
  62. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.
  63. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.
  64. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.
  65. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.
  66. Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist ua. das objektive Rechts-schutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das ho. Gericht.römisch zwei.
  67. Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist ua. das objektive Rechts-schutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das ho. Gericht. Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsan-sprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsan-sprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu Paragraph 63, u. Rz 38 zu Paragraph 66, mwN). II.
  68. Das unter Punkt II.
  69. genannte Einreiseverbot trat durch Zeitablauf bereits am 19.9.2023 außer Kraft und beschwert die bP im Rahmen des hier relevanten Prüfungsmaßstabes die bP nicht mehr. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses liegt somit zum Entscheidungszeitpunkt des ho. Gerichts nicht vor (vgl. zB VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081).römisch zwei.
  70. Das unter Punkt römisch zwei.
  71. genannte Einreiseverbot trat durch Zeitablauf bereits am 19.9.2023 außer Kraft und beschwert die bP im Rahmen des hier relevanten Prüfungsmaßstabes die bP nicht mehr. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses liegt somit zum Entscheidungszeitpunkt des ho. Gerichts nicht vor vergleiche zB VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081). Die Beschwerde war daher auf Grund des Wegfalles der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen und kann es dahingestellt bleiben, ob bereits die bB den Antrag zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen gehabt hätte. II.
  72. Soweit die rechtsfreundliche Vertretung unter Berufung auf § 68 Abs. 4 AVG die Nichtigerklärung (und damit einhergehend wohl auch die Aufhebung) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.5.2022, Zl. XXXX , sowie des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.8.2022, GZ: L515 2221140-4/9Z (schriftlich ausgefertigt am 1.2.2023) ex tunc beantragt, ist festzuhalten, dass gem. § 17 VwGVG der IV. Teil des AVG, welcher auch § 68 (Abs. 4) AVG enthält, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zur Anwendung gelangt und der entsprechende Antrag daher ohne meritorische Prüfung des Antragsbegehrens mangels Existenz einer Rechtsgrundlage und folglich des Fehlens einer entsprechenden Prozessvoraussetzung zurückzuweisen ist. Ebenso wäre § 68 Abs. 4 AVG im Rahmen seines Anwendungsbereichs amtswegig wahrzunehmen.römisch zwei.
  73. Soweit die rechtsfreundliche Vertretung unter Berufung auf Paragraph 68, Absatz 4, AVG die Nichtigerklärung (und damit einhergehend wohl auch die Aufhebung) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.5.2022, Zl. römisch 40 , sowie des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.8.2022, GZ: L515 2221140-4/9Z (schriftlich ausgefertigt am 1.2.2023) ex tunc beantragt, ist festzuhalten, dass gem. Paragraph 17, VwGVG der römisch vier. Teil des AVG, welcher auch Paragraph 68, (Absatz 4,) AVG enthält, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zur Anwendung gelangt und der entsprechende Antrag daher ohne meritorische Prüfung des Antragsbegehrens mangels Existenz einer Rechtsgrundlage und folglich des Fehlens einer entsprechenden Prozessvoraussetzung zurückzuweisen ist. Ebenso wäre Paragraph 68, Absatz 4, AVG im Rahmen seines Anwendungsbereichs amtswegig wahrzunehmen. II.
  74. In Bezug auf die Anregung das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.8.2022, GZ: L515 2221140-4/9Z (schriftlich ausgefertigt am 1.2.2023) abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen, ist festzuhalten, dass seitens der Rechtsvertretung ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde (bei einem Rechtsanwalt kann angenommen werden, dass er zwischen den Begriffen des Anregens und Beantragens bewusst differenziert), auf eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens kein Rechtsanspruch besteht und das ho. Gericht im Rahmen seins Ermessens von der amtswegigen Wiederaufnahme des Ver-fahrens Abstand nimmt.römisch zwei.
  75. In Bezug auf die Anregung das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.8.2022, GZ: L515 2221140-4/9Z (schriftlich ausgefertigt am 1.2.2023) abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen, ist festzuhalten, dass seitens der Rechtsvertretung ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde (bei einem Rechtsanwalt kann angenommen werden, dass er zwischen den Begriffen des Anregens und Beantragens bewusst differenziert), auf eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens kein Rechtsanspruch besteht und das ho. Gericht im Rahmen seins Ermessens von der amtswegigen Wiederaufnahme des Ver-fahrens Abstand nimmt. II.
  76. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlungrömisch zwei.
  77. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH bzw. dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, insbesondere zur Frage der Konsequenzen des Wegfalles der Prozessvoraussetzung der Beschwer, bzw. der fehlenden Anwendbarkeit des IV. Teil des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abweicht.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH bzw. dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, insbesondere zur Frage der Konsequenzen des Wegfalles der Prozessvoraussetzung der Beschwer, bzw. der fehlenden Anwendbarkeit des römisch vier. Teil des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abweicht. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L515.2121140.5.00

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