Obsah (9)
Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18Artikel 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2024 GeschäftszahlL518 2286723-1 SpruchL518 2286716-1/9E, L518 2286716-1/9E L518 2286723-1/9E L518 2286718-1/6E L518 2286721-1/6E I
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF1 bezeichnet) reiste legal nach eigenen Angaben am 26.04.2023 von Georgien nach Polen. Die Zweitbeschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF2 bezeichnet) reiste mit ihrer minderjährigen Tochter und ihrem minderjährigen Sohn (in weiterer Folge als BF3 und BF4 bezeichnet) am 05.08.2023 über den Luftweg nach Krakau. Sie reisten spätestens am 09.09.2023 in das Bundesgebiet ein und setzten von Österreich ihre Reise in die Bundesrepublik Deutschland fort. Am 12.09.2023 wurden BF1, BF2, BF3 und BF4 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesrepublik Deutschland an die österreichischen Behörden rücküberstellt. BF1 und BF2 stellten am 13.09.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. BF2 stellte, als Mutter der minderjährigen BF3 und des BF4, am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF1 bezeichnet) reiste legal nach eigenen Angaben am 26.04.2023 von Georgien nach Polen. Die Zweitbeschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF2 bezeichnet) reiste mit ihrer minderjährigen Tochter und ihrem minderjährigen Sohn (in weiterer Folge als BF3 und BF4 bezeichnet) am 05.08.2023 über den Luftweg nach Krakau. Sie reisten spätestens am 09.09.2023 in das Bundesgebiet ein und setzten von Österreich ihre Reise in die Bundesrepublik Deutschland fort. Am 12.09.2023 wurden BF1, BF2, BF3 und BF4 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesrepublik Deutschland an die österreichischen Behörden rücküberstellt. BF1 und BF2 stellten am 13.09.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. BF2 stellte, als Mutter der minderjährigen BF3 und des BF4, am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Im Zuge der Erstbefragung am 14.09.2023 gab der BF1 hinsichtlich des Ausreisegrundes an, dass er in Georgien diskriminiert werde, sein Leben in Gefahr sei, weil er ein Mönch sei und sich verliebt habe in BF
- Im Falle der Rückkehr könnte es sein, dass er getötet werde; er würde keine Unterkunft im Herkunftsland haben und keine Arbeitsmöglichkeit. römisch eins.
- Im Zuge der Erstbefragung am 14.09.2023 gab der BF1 hinsichtlich des Ausreisegrundes an, dass er in Georgien diskriminiert werde, sein Leben in Gefahr sei, weil er ein Mönch sei und sich verliebt habe in BF
- Im Falle der Rückkehr könnte es sein, dass er getötet werde; er würde keine Unterkunft im Herkunftsland haben und keine Arbeitsmöglichkeit. BF2 gab im Zuge der Erstbefragung am 14.09.2023 hinsichtlich ihres Fluchtgrundes an, dass sie mit BF1 zusammenleben wolle, dies sei im Herkunftsstaat nicht möglich, da es ihrem Lebensgefährten als geistlichen Würdenträger in Georgien nicht gestattet sei eine intime Beziehung zu einer Frau zu führen. Im Falle der Rückkehr würde BF2 befürchten, dass BF1 von der Kirche verbannt werden würde. BF2 würde bei einer Rückkehr mit Mobbing und einem Ausstoß aus der Familie konfrontiert sein. Im Falle der Rückkehr verneinten BF1 und BF2, dass sie von einer unmenschlichen Behandlung, unmenschlichen Strafe oder mit der Todesstrafe bedroht seien. Auch hätten sie mit keinen Sanktionen zu rechnen. I.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF am 04.01.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. BF1 führte dabei aus, dass er sowohl eine Diskriminierung durch die georgische Gesellschaft als auch anlässlich des Bruchs kirchenrechtlicher Vorschriften wegen der intimen Beziehung zu BF2 einer Verfolgung durch einen Archimandriten innerhalb des Klerus bei seiner Rückkehr befürchte. Eine anderweitige innerstaatliche Niederlassung in Rustavi oder Batumi wäre für den BF1 nicht möglich, da er einen hohen Bekanntheitsgrad in Tiflis durch sein Facebook-Profil mit 100.000 Follower habe. römisch eins.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF am 04.01.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. BF1 führte dabei aus, dass er sowohl eine Diskriminierung durch die georgische Gesellschaft als auch anlässlich des Bruchs kirchenrechtlicher Vorschriften wegen der intimen Beziehung zu BF2 einer Verfolgung durch einen Archimandriten innerhalb des Klerus bei seiner Rückkehr befürchte. Eine anderweitige innerstaatliche Niederlassung in Rustavi oder Batumi wäre für den BF1 nicht möglich, da er einen hohen Bekanntheitsgrad in Tiflis durch sein Facebook-Profil mit 100.000 Follower habe. BF2 gab im Rahmen der Einvernahme an, dass ihre gesellschaftliche Stellung aufgrund von Ächtung, einen Mönch verführt zu haben, im Herkunftsstaat beeinträchtigt sei. Sie habe aufgrund ihrer Beziehung zu BF1 und dessen Bruch des Mönchgelübdes den Herkunftsstaat verlassen, da sie in Georgien nun gesellschaftliche Diskriminierung und familiäre Ächtung befürchte sowie ein wirtschaftliches Fortkommen mangels Arbeits- und Wohnmöglichkeit aufgrund der Diskriminierung nicht möglich sei. I.
- Nach einer Anfrage vom 06.10.2023 des BFA an die Staatendokumentation bezüglich „Inwieweit es in Georgien für einen Mönch oder einen Diakon der griechisch-orthodoxen Kirche möglich ist, zu heiraten, eine Beziehung mit einer Frau und Kindern zu haben; welche Berufsbilder stehen einem Mönch und/oder einem Diakon der griechisch-orthodoxen Kirche offen, wenn sich dieser der frei gewählten Lebensform des Zölibats abwendet und eine Familie gründet; inwieweit es möglich ist, dass ein ehemaliger Mönch und/oder ein ehemaliger Diakon der griechisch-orthodoxen Kirche Berufe wie Mechatroniker ausübt; ist bekannt, dass ehemalige Mönche und/oder ehemalige Diakone der griechisch-orthodoxen Kirche Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind?“ langte am 16.11.2023 die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bei der belangten Behörde ein. Darin wird ausgeführt, dass eine kirchliche Regelung auf die zivile Gesetzesregelung der Ehe keinen Einfluss habe. Wenn ein Mönch sich dazu entscheidet zu heiraten und somit auf das Klosterleben verzichtet, sei dies kein Verstoß gegen die zivile Gesetzgebung des Landes und es gäbe auch keinerlei strafrechtliche Verfolgungshandlungen. Für BF1 bedeutet dies, dass entsprechend der kirchlichen Kanonik eine Verletzung der Bestimmungen – für das „schwarze und weiße Priestertum“ ist eine Heirat oder intime Beziehung zu einer Frau, außer das Mitglied der weißen Priesterschaft war vor dem Eintritt schon verheiratet, nicht vorgesehen – als eine große Sünde einzustufen ist und rufe dies eine kirchliche Strafe hervor, welche im äußersten Fall zum Entzug des kirchlichen Grades und zur Ausschließung aus der Kirche führen kann. Ein Verstoß gegen die kirchlichen Gesetze führt zu kircheninternen Konsequenzen aufgrund kirchenrechtlicher Regelungen. Für jede Sünde gibt es von der Kirche eine entsprechende Strafe und Epitimie (kirchliche Buße), aber keine Sünde und kein Verstoß gegen kirchliche Gesetze ruft die physische Bestrafung hervor, insbesondere gerät niemand in Lebensgefahr. römisch eins.
- Nach einer Anfrage vom 06.10.2023 des BFA an die Staatendokumentation bezüglich „Inwieweit es in Georgien für einen Mönch oder einen Diakon der griechisch-orthodoxen Kirche möglich ist, zu heiraten, eine Beziehung mit einer Frau und Kindern zu haben; welche Berufsbilder stehen einem Mönch und/oder einem Diakon der griechisch-orthodoxen Kirche offen, wenn sich dieser der frei gewählten Lebensform des Zölibats abwendet und eine Familie gründet; inwieweit es möglich ist, dass ein ehemaliger Mönch und/oder ein ehemaliger Diakon der griechisch-orthodoxen Kirche Berufe wie Mechatroniker ausübt; ist bekannt, dass ehemalige Mönche und/oder ehemalige Diakone der griechisch-orthodoxen Kirche Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind?“ langte am 16.11.2023 die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bei der belangten Behörde ein. Darin wird ausgeführt, dass eine kirchliche Regelung auf die zivile Gesetzesregelung der Ehe keinen Einfluss habe. Wenn ein Mönch sich dazu entscheidet zu heiraten und somit auf das Klosterleben verzichtet, sei dies kein Verstoß gegen die zivile Gesetzgebung des Landes und es gäbe auch keinerlei strafrechtliche Verfolgungshandlungen. Für BF1 bedeutet dies, dass entsprechend der kirchlichen Kanonik eine Verletzung der Bestimmungen – für das „schwarze und weiße Priestertum“ ist eine Heirat oder intime Beziehung zu einer Frau, außer das Mitglied der weißen Priesterschaft war vor dem Eintritt schon verheiratet, nicht vorgesehen – als eine große Sünde einzustufen ist und rufe dies eine kirchliche Strafe hervor, welche im äußersten Fall zum Entzug des kirchlichen Grades und zur Ausschließung aus der Kirche führen kann. Ein Verstoß gegen die kirchlichen Gesetze führt zu kircheninternen Konsequenzen aufgrund kirchenrechtlicher Regelungen. Für jede Sünde gibt es von der Kirche eine entsprechende Strafe und Epitimie (kirchliche Buße), aber keine Sünde und kein Verstoß gegen kirchliche Gesetze ruft die physische Bestrafung hervor, insbesondere gerät niemand in Lebensgefahr. I.
- Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurde mit den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde vom 11.01.2024
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (SP II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (SP III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (SP IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Georgien
§ 46
FPG zulässig ist (SP V.)
§ 55
Absatz 1a besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (SP VI.).
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (SP VII.). römisch eins.5. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurde mit den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde vom 11.01.2024
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (SP römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (SP römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (SP römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (SP römisch fünf.)
Paragraph 55, Absatz 1a besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (SP römisch sechs.).
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (SP römisch sieben.). Begründend wurde ausgeführt, dass die BF aufgrund wirtschaftlicher Motive (Reisebewegung) den Herkunftsstaat verlassen haben und BF1 und BF2 im Herkunftsstaat lediglich mit einem zu erwartenden schlechteren gesellschaftlichen Ansehen konfrontiert sein könnten, jedoch kein Verfolgungsmechanismus aufgrund des Bruchs des Mönchgelübdes des BF1 den BF im Herkunftsstaat drohen würde. Eine Gefährdung durch den Archimandrit XXXX konnte aufgrund der vagen Angaben nicht glaubhaft nachvollzogen werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die BF aufgrund wirtschaftlicher Motive (Reisebewegung) den Herkunftsstaat verlassen haben und BF1 und BF2 im Herkunftsstaat lediglich mit einem zu erwartenden schlechteren gesellschaftlichen Ansehen konfrontiert sein könnten, jedoch kein Verfolgungsmechanismus aufgrund des Bruchs des Mönchgelübdes des BF1 den BF im Herkunftsstaat drohen würde. Eine Gefährdung durch den Archimandrit römisch 40 konnte aufgrund der vagen Angaben nicht glaubhaft nachvollzogen werden. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.
- Gegen die Spruchpunkte I-VII dieses Bescheids wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wurden inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafte Beweiswürdigung. römisch eins.
- Gegen die Spruchpunkte I-VII dieses Bescheids wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wurden inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafte Beweiswürdigung. Die belangte Behörde hätte es unterlassen, sich mit diesen Vorbringen auseinanderzusetzen, da der BF1 in das Visier der georgischen Sicherheitsbehörden geraten könne, welche Kontakte mit kirchlichen Institutionen pflegen und würde BF1 keine Hilfe vom Staat bzw. Exekutivbehörden erwarten, da sein Verfolger XXXX , ein hochrangiger geistlicher Würdeträger sei. Eine Rückkehr der BF3 und BF4 nach Georgien würde weiters eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Kindeswohles bedeuten. Die belangte Behörde hätte es unterlassen, sich mit diesen Vorbringen auseinanderzusetzen, da der BF1 in das Visier der georgischen Sicherheitsbehörden geraten könne, welche Kontakte mit kirchlichen Institutionen pflegen und würde BF1 keine Hilfe vom Staat bzw. Exekutivbehörden erwarten, da sein Verfolger römisch 40 , ein hochrangiger geistlicher Würdeträger sei. Eine Rückkehr der BF3 und BF4 nach Georgien würde weiters eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Kindeswohles bedeuten. I.
- Am 11.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetsches für die georgische Sprache durchgeführt. römisch eins.
- Am 11.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetsches für die georgische Sprache durchgeführt. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Der BF1 führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in Georgien geboren. Er ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehöriger der georgischen und ukrainischen Volksgruppe und orthodoxer Christ. Er besuchte elf Jahre die Pflichtschule, maturierte und absolvierte ein Studium der Theologie, welches er 2017 abschloss. Der BF1 ist Mönch, der sogenannten „schwarzen Priesterschaft“ der georgisch-orthodoxen Kirche und war bis XXXX in der XXXX . Zuletzt arbeitete er in Polen als UBER-Fahrer. Er war im Zuge seines Studiums in Israel als Metallarbeiter angestellt. Er hat eine Tochter im Herkunftsstaat und ist geschieden. Seine Identität steht fest.Der BF1 führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 in Georgien geboren. Er ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehöriger der georgischen und ukrainischen Volksgruppe und orthodoxer Christ. Er besuchte elf Jahre die Pflichtschule, maturierte und absolvierte ein Studium der Theologie, welches er 2017 abschloss. Der BF1 ist Mönch, der sogenannten „schwarzen Priesterschaft“ der georgisch-orthodoxen Kirche und war bis römisch 40 in der römisch 40 . Zuletzt arbeitete er in Polen als UBER-Fahrer. Er war im Zuge seines Studiums in Israel als Metallarbeiter angestellt. Er hat eine Tochter im Herkunftsstaat und ist geschieden. Seine Identität steht fest. Der BF1 reiste aufgrund der vom Rat am
- Februar 2017 verabschiedeten Verordnung über die Visaliberalisierung, die für georgische Staatsangehörige bei Reisen in die EU gilt, sofern sie sich höchstens 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen dort aufhalten, legal nach Polen ein. Der BF1 ist gesund und benötigt keine Medikamente. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. BF1 ist der Lebensgefährte von BF
- Die BF2 führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in Georgien geboren. Sie ist Staatsangehörige von Georgien, Angehörige der georgischen Volksgruppe und orthodoxe Christin.Die BF2 führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 in Georgien geboren. Sie ist Staatsangehörige von Georgien, Angehörige der georgischen Volksgruppe und orthodoxe Christin. Sie besuchte 12 Jahre die Pflichtschule, absolvierte die Matura sowie 3 Jahre eine Ausbildung in Journalistik. Vor ihrer Ausreise gab sie Privatunterricht für Kinder. Ihre Identität steht fest. Die BF2 ist die Mutter der minderjährigen BF3 und des minderjährigen BF4 und Lebensgefährtin des BF
- Die Ehe der BF2 zum Kindesvater von BF3 und BF4 wurde im Mai 2023 geschieden. BF2, BF3 und BF4 reisten aufgrund der vom Rat am
- Februar 2017 verabschiedeten Verordnung über die Visaliberalisierung, die für georgische Staatsangehörige bei Reisen in die EU gilt, sofern sie sich höchstens 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen dort aufhalten, legal über den Luftweg in das Gebiet der Europäischen Union ein. Die BF2 ist gesund und benötigt keine Medikamente. In Tiflis leben die Eltern, der Bruder und dessen Familie und die Großmutter der BF
- Mit dem Bruder und dem Vater und der Mutter besteht aufrechter Kontakt. Die BF2 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die minderjährigen BF3 und BF4 führen den im Spruch genannten Namen, sie sind Staatsangehörige von Georgien und orthodoxe Christen. Die BF3 wurde am XXXX , der BF4 am XXXX in Tiflis geboren. BF3 und BF4 leben bei der Mutter. Die minderjährigen BF werden im Verfahren von der Mutter gesetzlich vertreten. Die minderjährigen BF3 und BF4 führen den im Spruch genannten Namen, sie sind Staatsangehörige von Georgien und orthodoxe Christen. Die BF3 wurde am römisch 40 , der BF4 am römisch 40 in Tiflis geboren. BF3 und BF4 leben bei der Mutter. Die minderjährigen BF werden im Verfahren von der Mutter gesetzlich vertreten. Die Identitäten der BF3 und des BF4 stehen fest. Die BF3 und BF4 sind strafunmündig. Die minderjährigen BF sind gesund und benötigen keine Medikamente. BF 3 ist besucht derzeit in Österreich die Schule. Die BF gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatten in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund seines Bekenntnisses zur christlichen Religion bzw. ethnischen Zugehörigkeit zur georgischen und ukrainischen Volksgruppe zu gewärtigen hatten. Auch bei BF2, BF3 und BF4 kann nicht festgestellt werden, dass sie vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund ihres Bekenntnisses zur christlichen Religion bzw. ethnischen Zugehörigkeit zur georgischen Volksgruppe zu gewärtigen hatten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Den BF droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine in Georgien drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung. Die kirchenrechtlichen Regelungen haben laut vorliegender Anfragebeantwortung GEORGIEN Recht auf Ehe und Arbeit der kirchlichen Würdenträger der Staatendokumentation vom 16.11.2023 keinen Einfluss auf zivile Gesetze. Feststeht, dass einem kirchlichen Würdeträger im Herkunftsstaat keine strafrechtliche Verfolgung aufgrund der intimen Beziehung zu einer Frau und der Begehung einer Sünde nach kirchenrechtlichen Vorschriften droht. Ein Verstoß gegen kirchliche Vorschriften ruft im Herkunftsstaat keine physische Bestrafung oder die Gefährdung des Lebens hervor. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der jeweiligen Person der BF gelegenen Umständen. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation der BF. In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden. Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung der BF nach Georgien ist zulässig und möglich. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor. II.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 8 vom 03.10.2023, wiedergegeben: 1 Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-10-03 13:29 Georgien ist von verschiedenen innenpolitischen und internationalen Risiken, Konflikten und Krisen betroffen, die die Sicherheit, den Zusammenhalt und die nachhaltige Entwicklung der Region gefährden (UB-FO 5.2022).Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse politische Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden (EDA 16.5.2023; vgl. AA 10.8.2023).Georgien ist von verschiedenen innenpolitischen und internationalen Risiken, Konflikten und Krisen betroffen, die die Sicherheit, den Zusammenhalt und die nachhaltige Entwicklung der Region gefährden (UB-FO 5.2022).Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse politische Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden (EDA 16.5.2023; vergleiche AA 10.8.2023). Im März 2023 kam es in der Hauptstadt Tiflis zu mehrere Tage langen Unruhen als Reaktion auf den umstrittenen Gesetzesentwurf über „ausländischeAgenten“, was zu gewalttätigenAuseinandersetzungen mit der Polizei führte. Daraufhin beschuldigten De-facto-Beamte im abtrünnigen Abchasien und russische Beamte westliche Länder, einen Putsch in Georgien anzuzetteln, um „eine zweite Front gegen Russland“ zu eröffnen. Die de-facto-Führung Abchasiens organisierte vom
- bis
- März 2023 militärische Übungen entlang der Trennungslinie und begründete dies mit der Notwendigkeit einer verstärkten Ausbildung angesichts der „veränderten geopolitischen Lage in der Region“. Abchasien und Russland hielten am
- März 2023 eine gemeinsame „defensive“ Militärübung ab (ICG 3.2023). Die Situation an den Verwaltungsgrenzen zwischen Georgien und den Regionen Abchasien und Südossetien, welche sich nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung befinden, ist stabil (AA 10.8.2023). Die Beobachtungsmission der Europäischen Union in Georgien, die in erster Linie darauf abzielt, die Lage vor Ort zu beobachten, über Zwischenfälle zu berichten und generell durch ihre Präsenz in den betreffenden Gebieten zu einer Verbesserung der Sicherheitslage beizutragen (UNHRC 11.8.2023), hält die Lage hier für relativ stabil und das Risiko von Zwischenfällen gering (EUMM o.D.). Trotz vordergründiger Ruhe kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen den beiden Regionen und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 16.5.2023; vgl. AA 10.8.2023). Die eigenen Streitkräfte der beiden RegionenRisiko von Zwischenfällen gering (EUMM o.D.). Trotz vordergründiger Ruhe kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen den beiden Regionen und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 16.5.2023; vergleiche AA 10.8.2023). Die eigenen Streitkräfte der beiden Regionen werden durch russisches Militär und russische Grenztruppen unterstützt (AA 26.5.2023; vgl. UNGA 1.5.2023). Zivilpersonen, die sich hier aufhalten, sind von Inhaftierung wegen sogenannterwerden durch russisches Militär und russische Grenztruppen unterstützt (AA 26.5.2023; vergleiche UNGA 1.5.2023). Zivilpersonen, die sich hier aufhalten, sind von Inhaftierung wegen sogenannter „illegaler Grenzübertritte“ betroffen (UNGA 1.5.2023). Menschen, die in der Nähe der Besatzungslinie zu Südossetien und Abchasien leben, spüren täglich die Gefahr. Dort werden zum Teil Zivilisten entführt und erleben Gewalt. Die de-facto-Grenzlinien werden von russischer Seite verschoben und willkürlich durchgesetzt (NTV 18.6.2022; vgl. NZZ 25.8.2022).„illegaler Grenzübertritte“ betroffen (UNGA 1.5.2023). Menschen, die in der Nähe der Besatzungslinie zu Südossetien und Abchasien leben, spüren täglich die Gefahr. Dort werden zum Teil Zivilisten entführt und erleben Gewalt. Die de-facto-Grenzlinien werden von russischer Seite verschoben und willkürlich durchgesetzt (NTV 18.6.2022; vergleiche NZZ 25.8.2022). Über seine militärische Präsenz und Sicherheitsmaßnahmen entlang der Grenzen zu Georgien hinaus hat Russland mit Abchasien einen Vertrag über eine strategische Partnerschaft (
- November 2014) sowie mit Südossetien einen Bündnis- und Integrationsvertrag (
- März 2015) geschlossen, welche deren Einbindung in einen gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungsraum bestätigen (BS 23.2.2022). Seinerseits thematisiert Georgien die eigene territoriale Integrität, insbesondere in den Gebieten Südossetien undAbchasien, auf der politischen europäischen Ebene (LS 13.6.2023; vgl. PÖ 7.6.2023), wobei die Hoffnung auf eine engere Anbindung an die EU und die NATO gesetzt wird (EP 4.2023). Kraft des georgischen Gesetzes gelten die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und die Region Zchinwali (Südossetien) als besetzt (PoG 15.7.2020a). Auch das Europäische Parlament erkennt sie als besetzte georgische Gebiete an (UNSC 9.8.2023).(
- November 2014) sowie mit Südossetien einen Bündnis- und Integrationsvertrag (
- März 2015) geschlossen, welche deren Einbindung in einen gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungsraum bestätigen (BS 23.2.2022). Seinerseits thematisiert Georgien die eigene territoriale Integrität, insbesondere in den Gebieten Südossetien undAbchasien, auf der politischen europäischen Ebene (LS 13.6.2023; vergleiche PÖ 7.6.2023), wobei die Hoffnung auf eine engere Anbindung an die EU und die NATO gesetzt wird (EP 4.2023). Kraft des georgischen Gesetzes gelten die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und die Region Zchinwali (Südossetien) als besetzt (PoG 15.7.2020a). Auch das Europäische Parlament erkennt sie als besetzte georgische Gebiete an (UNSC 9.8.2023). Die EU setzt sich entschieden für die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens innerhalb international anerkannter Grenzen ein, indem sie unter anderem eine aktive Rolle bei Konfliktmanagement und -lösung spielt. Die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, dieArbeit der Beobachtungsmission der Europäischen Union (EUMM) und eine breite Palette von Projektaktivitäten über die Verwaltungsgrenzen hinweg (ABLs) gehören zu den wichtigsten Aspekten dieser Unterstützung (EC 10.8.2022). Der Beitritt zur EU und NATO zählt zu den wichtigsten außenpolitischen Zielen Georgiens. Im März 2022 stellte Georgien einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft (CIA 25.9.2023). 1994 trat Georgien dem Programm „Partnership for Peace“ der NATO bei. Seit 2010 befindet sich ein Verbindungsbüro der NATO in Georgien (NATO 12.4.2023). Georgien ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE o.D.). 2 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2023-10-03 08:40 Die Reform der Justiz ist seit Regierungsbeginn eines der wichtigsten Vorhaben der Partei ’Georgischer Traum’. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Justiz unabhängig und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen entscheidet. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht werde, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliere (AA 26.5.2023). Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vgl. FH 2023a). Richter des Obersten Gerichtshofs werden vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 2023a).Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vergleiche FH 2023a). Richter des Obersten Gerichtshofs werden vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 2023a). Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme (FH 2023a). Obwohl sich die regierende georgische Partei dazu verpflichtet hat, eine ehrgeizige Justizreform umzusetzen, wurden die Postenbesetzungsverfahren im Justizwesen dennoch auch im Jahr 2021 ohne umfassende Reformen fortgesetzt. Die Reformen im Justizwesen sind ins Stocken geraten und haben in wichtigen Bereichen Rückschritte gemacht. In der Phase von Ernennungsverfahren durch das Parlament fehlt es an angemessenen Schutzgarantien, was die Integrität des gesamten Prozesses untergräbt (EC 10.8.2022). Das Büro der Ombudsperson hat in einer Einreichung an das georgische Parlament im Oktober 2022 eine Reihe von Vorschlägen für eine Justizreform gemacht. Keiner dieser Vorschläge wurde angenommen (UNHRC 17.7.2023). 3 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2023-10-03 08:52 Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Der Staatssicherheitsdienst tritt nicht als Repressionsinstrument auf, hat jedoch weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tätigkeit nur eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben auch weitreichenden Zugang zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 26.5.2023). Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für den Gesetzesvollzug und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation für die Vollziehung von Gesetzen und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitskräfte und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, welcher für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass Regierungsbeamte zeitweise nicht die alleinige Kontrolle über die inländischen Sicherheitskräfte ausüben(USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2021 stimmten die Abgeordneten des georgischen Parlaments für die Abschaffung des SIS (State Inspector’s Service) (Agenda.ge 31.12.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), einer Behörde, die mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte untersuchte und mit der Aufsicht zum Schutz personenbezogener Daten betraut war. Mit dem neuen Gesetz sind zwei separate Institutionen (Special Investigative Service; Personal Data Protection Service) gegründet worden (UN Georgia 14.1.2022). Im Gegensatz zum bisherigen Aufgabenbereich, in allen Bereichen des Gesetzesvollzugs gleichermaßen zu ermitteln, ermächtigt das Gesetz die neue Ermittlungsbehörde nicht, bestimmte von Staatsanwälten begangene Straftaten wie Mord und Körperverletzung zu untersuchen (USDOS 20.3.2023).Im Jahr 2021 stimmten die Abgeordneten des georgischen Parlaments für die Abschaffung des SIS (State Inspector’s Service) (Agenda.ge 31.12.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023), einer Behörde, die mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte untersuchte und mit der Aufsicht zum Schutz personenbezogener Daten betraut war. Mit dem neuen Gesetz sind zwei separate Institutionen (Special Investigative Service; Personal Data Protection Service) gegründet worden (UN Georgia 14.1.2022). Im Gegensatz zum bisherigen Aufgabenbereich, in allen Bereichen des Gesetzesvollzugs gleichermaßen zu ermitteln, ermächtigt das Gesetz die neue Ermittlungsbehörde nicht, bestimmte von Staatsanwälten begangene Straftaten wie Mord und Körperverletzung zu untersuchen (USDOS 20.3.2023). Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen von Polizeibeamten ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit soll ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Computerkriminalität und Organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 10.8.2022). Mit Stand Oktober 2022 waren an das Büro der Ombudsperson 70 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden (HRW 12.1.2023). 4 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2023-10-03 08:55 Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (OHCHR o.D.a). Die Verfassung Georgiens sowie gesetzliche Vorgaben verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, dennoch wenden Berichten zufolge Staatsbedienstete solche Methoden in der Praxis an (USDOS 20.3.2023). Vorfälle von Gewaltanwendung scheinen auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar (AA 26.5.2023). Mit Stand Oktober 2022 waren an die Ombudsperson 70 Beschwerden in Bezug auf Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden. Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsorgane hält an (HRW 12.1.2023). Die Vereinten Nationen und die EU zeigen sich besorgt über die Zerschlagung des georgischen Staatlichen Inspektionsdienstes (State Inspector’s Service) im Jahr
- Der Staatliche Inspektionsdienst untersuchte als unabhängige Einrichtung behauptete Menschenrechtsverletzungen, welche von Gesetzesvollzugsorganen begangen wurden. Anstatt des Staatlichen Inspektionsdienstes entstanden nun zwei separate Institutionen: der Spezielle Ermittlungsdienst (Special Investigative Service) und der Dienst zum Schutz persönlicher Daten (Personal Data Protection Service) (UN Georgia 14.1.2022). Der Spezielle Ermittlungsdienst hat den Auftrag, Vorwürfe von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung durch Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen. Das Büro der Ombudsperson stellte fest, dass sich die Zuständigkeit des speziellen Ermittlungsdienstes nicht auf mutmaßlich begangene Straftaten des Generalstaatsanwalts, des Innenministers oder des Leiters des Sicherheitsdienstes erstreckt (UNHRC17.7.2023). Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch Organisationen wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) (USDOS 20.3.2023). Die Ombudsperson ist der Ansicht, dass sich die Situation in Bezug auf die Behandlung von festgenommenen Personen durch die Polizei im Jahr 2022 im Vergleich zu den Vorjahren nicht wesentlich verändert hat (PDG 3.4.2023). Im März 2023 stattete das CPT Georgien einenAd-hocBesuch ab und untersuchte die Situation im Bereich der Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug in der Klinik „VivaMedi“(CoE 29.3.2023). Ärztliche Untersuchungen in Haftanstalten finden in keinem vertraulichen Rahmen statt. Dies erschwert die Identifizierung und Dokumentierung von Gewaltvorfällen (PDG 3.4.2023). 5 Korruption Letzte Änderung 2023-10-03 08:57 Georgien hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (Jam News 31.1.2023; vgl. EC 10.8.2022). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption auf höheren Ebenen ein Problem. Es existiert keine unabhängige Behörde zur Bekämpfung von Korruption auf höheren Ebenen (USDOS 20.3.2023). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AAGeorgien hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (Jam News 31.1.2023; vergleiche EC 10.8.2022). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption auf höheren Ebenen ein Problem. Es existiert keine unabhängige Behörde zur Bekämpfung von Korruption auf höheren Ebenen (USDOS 20.3.2023). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 26.5.2023). Die Regierungspartei Georgischer Traum kontrolliert die wichtigsten staatlichen Institutionen, die Justiz und die Strafverfolgungsbehörden, sodass Machtmissbrauch auf höchster Ebene weitgehend ungestraft bleibt (TI 31.1.2023). Korruption hat bei der staatlichen Postenbesetzung und bei der öffentlichen Beschaffung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 2023a). Die Verlegung des Sekretariats des Anti-Korruptionsrates von der analytischen Abteilung des Justizministeriums in die Verwaltung der Regierung wurde in der Praxis noch nicht vollständig umgesetzt. Infolgedessen wurden dieAusarbeitung undAnnahme der neuen nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie und die Umsetzung der Methodologie zur Korruptionsrisikobewertung verzögert (EC 10.8.2022).
dem Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International wird Georgien mit 56 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Georgien liegt gleichauf mit Tschechien, Italien und Slowenien. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 1.2023). 6 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung 2023-10-03 09:15 Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 26.5.2023). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 2023a; vgl. AA 26.5.2023), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von Kritik und Ausschluss vom politischen Dialog (FH 2023a).Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 26.5.2023). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 2023a; vergleiche AA 26.5.2023), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von Kritik und Ausschluss vom politischen Dialog (FH 2023a). Da NGOs in der Gesellschaft relativ schwach verankert sind, können sie leicht ins Visier populistischer Politiker geraten. Trotzdem erlegt der Staat den NGOs keine formellen Beschränkungen auf, und sie können finanzielle Zuwendungen aus dem Ausland erhalten. Ihre Einflussnahme auf die demokratische Regierungsführung bleibt begrenzt. Sie können jedoch Einfluss auf die politische Agenda nehmen, indem sie kritische Argumente für öffentliche Debatten liefern. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat Letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene kundzutun (BS 23.2.2022). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin sehr aktiv, wenn es z. B. darum geht, öffentliche Institutionen, auch bis zu einem gewissen Grad auf lokaler Ebene, zur Rechenschaft zu ziehen (EC 10.8.2022). 7 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2023-10-03 09:24
Artikel 4
der georgischen Verfassung schützt und anerkennt der Staat die universell anerkannten Menschenrechte und Freiheiten als ewige und höchste menschliche Werte. Bei der Ausübung der Staatsgewalt sind das Volk und der Staat an diese Rechte und Freiheiten als unmittelbar anwendbares Recht gebunden. Die einzelnen fundamentalen Menschenrechte sind explizit im Kapitel 2 der Verfassung aufgeführt. Die Verfassung leugnet nicht andere allgemein anerkannte Menschenrechte und Freiheiten, die hier nicht ausdrücklich erwähnt werden, die sich aber aus den Grundsätzen der Verfassung ergeben (Artikel 4) (PoG 29.6.2020). Georgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, wie z. B. das Amt der Ombudsperson (Public Defender), welches Einzelfälle aufgreift und Missstände aller Art regelmäßig öffentlich anspricht. Der vom georgischen Parlament ernannte unabhängige Public Defender beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf (AA 26.5.2023). Die Ombudsperson (Public Defender) berät die Regierung in Menschenrechtsfragen und analysiert außerdem die Gesetze, Strategien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Basierend auf dem Gesetz zur „Beseitigung aller Formen von Diskriminierung“ wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden (ENNHRI o.D.).Am
- März 2023 wurde Lewan Ioseliani, Rechtsanwalt und bis zu seiner Wahl Parlamentsabgeordneter für die Oppositionspartei „Bürger“, als Ombudsperson vom Parlament gewählt (AA 26.5.2023). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson, das sich mit Menschenrechten befasst und Anschuldigungen über Missbrauch und Diskriminierung prüft, als die objektivste Menschenrechtseinrichtung des Landes (USDOS 20.3.2023). NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. Im Justizwesen und Strafvollzug kann eine menschenrechtswidrige Behandlung, die bis 2012 systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden. Menschenrechtsorganisationen können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Die Lage der Menschenrechte hat in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. Problematisch bleibt die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten sowie insbesondere die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten (AA 26.5.2023). 8 Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung 2023-10-03 09:33 Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger dürfen dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben, obwohl die Regierung diese Freiheiten nicht ausreichend schützt. Im Laufe des Jahres 2022 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußern weiterhin ihre Besorgnis über politische Einflüsse auf die Medienlandschaft. NGOs berichten von Angriffen auf Journalisten (USDOS 20.3.2023). Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in ihrer Online-Kommunikation. Allerdings äußern Watchdog-Gruppen Bedenken, dass staatliche Behörden Überwachung und Datensammlung ohne eine angemessene Aufsicht betreiben dürfen (FH 2023a; vgl. AA 26.5.2023). Im Jahr 2022 wurden die Überwachungsbefugnisse der Sicherheitsdienste ausgeweitet, während die Kontrollen der Überwachung durch die Bestimmungen eines umstrittenen Überwachungsgesetzes geschwächt wurden (FH 2023a).Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in ihrer Online-Kommunikation. Allerdings äußern Watchdog-Gruppen Bedenken, dass staatliche Behörden Überwachung und Datensammlung ohne eine angemessene Aufsicht betreiben dürfen (FH 2023a; vergleiche AA 26.5.2023). Im Jahr 2022 wurden die Überwachungsbefugnisse der Sicherheitsdienste ausgeweitet, während die Kontrollen der Überwachung durch die Bestimmungen eines umstrittenen Überwachungsgesetzes geschwächt wurden (FH 2023a). Die georgische Presselandschaft ist stark politisiert und neigt schnell zu Übertreibungen (AA 26.5.2023). Trotzdem sind die Medien durchaus vielfältig. Der Staat versucht, die Medien zu kontrollieren, und auf der anderen Seite respektieren die Medienorganisationen nicht immer die journalistischen ethischen Standards (HRC 2023). Manipulation, Hassreden und Desinformation sind in den Medien weit verbreitet, insbesondere im Fernsehen, der wichtigsten Informationsquelle. Die Eigentümer der Medien kontrollieren häufig die redaktionellen Inhalte. Verbale und körperliche Angriffe auf Journalisten sind häufig, auch durch hohe Regierungsbeamte, insbesondere während Wahlkämpfen. Auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2023 von Reporter ohne Grenzen rangiert Georgien gegenwärtig auf Platz 77 von insgesamt 180 Plätzen (RSF o.D.). 9 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Letzte Änderung 2023-10-03 09:35 Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung und die Gesetze Georgiens garantiert (AA 26.5.2023). Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 20.3.2023). Es kam zu einer Reihe von Fällen außergewöhnlicher Einschränkungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit in Georgien. Bei Versammlungen und Demonstrationen greifen Polizeikräfte für gewöhnlich ein (Eurasianet 5.6.2023) und lösen diese gelegentlich auch durch exzessive Polizeigewalt auf (FH 2023a). Versammlungen finden vor dem Hintergrund einer angespannten politischen Situation statt (BS 23.2.2022). Die Regierung vollzieht die Gesetze, welche die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer schützen oder gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam. Rechtsmittel, um gegen willkürliche Entlassungen anzukämpfen, und Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 20.3.2023). Im März 2023 kam es zu Demonstrationen gegen das von der Regierung geplante Gesetz „ausländischer Agent“. Hierbei handelt es sich um einen Gesetzesentwurf, der NGOs und Medienunternehmen dazu verpflichten würde, sich als „ausländischer Agent“ zu registrieren, wenn sie mindestens 20 % ihrer Mittel aus dem Ausland erhalten. Während der Demonstrationen nahm die Polizei mehrere Personen fest. Am
- März 2023 kündigte schlussendlich die Regierungspartei an, die Gesetzesentwürfe zurückzuziehen (HRW 8.3.2023). Das Versammlungsrecht sexueller Minderheiten wird selten geschützt (FH 2023a), die Versammlungsfreiheit für diese Gemeinschaft ist nicht gewährleistet (AA 26.5.2023). 9.1 Opposition Letzte Änderung 2023-10-03 09:36 Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich verankert. Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (AA 26.5.2023). Der politische Lernprozess wurde seit der Unabhängigkeit durch die anhaltende tiefe Spaltung in der georgischen Politik beeinträchtigt (BS 23.2.2022). Die geringe politische Erfahrung vieler Abgeordneter sowie hierarchische Traditionen und Klientelstrukturen in der Gesellschaft erschweren die Festigung demokratischer Strukturen, auch wenn Recht und Institutionen in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit seit 2012 kontinuierlich an internationale Standards angepasst wurden (AA 26.5.2023). Die Opposition ist in Georgien nicht sehr beliebt. Sie ist gespalten, an den Rand gedrängt und bedient sich seit Jahren der gleichen Slogans (CEIP 2.5.2023). In der georgischen Gesellschaft herrscht eine tiefe politische Polarisierung. Die politischen Akteure räumen der Zivilgesellschaft wenig Raum ein und verfolgen losgelöst von ihr die eigene Agenda. Dies erschüttert das Vertrauen in den Staat und seine Institutionen (Böll 21.7.2023). Das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition bleibt konfrontativ und kontraproduktiv. Nur in seltenen Fällen gelingt es beiden politischen Lagern, ihre erheblichen Differenzen zu überbrücken. Zivilgesellschaftliche Akteure sind bei der Konfliktbewältigung und dem Aushandeln von Kompromissen (mit der Hilfe vom Westen) verstärkt aktiv und kompensieren so eine schwache politische Opposition (BS 23.2.2022). Kritiker werfen der Regierungspartei „Georgischer Traum“ vor, die Kontrolle über die staatlichen Institutionen und die Sicherheitskräfte auszuweiten (CFR 21.6.2023). Im September 2022 veröffentlichte der oppositionsnahe Fernsehsender TV Pirveli durchgesickertes Material, das angeblich die massive Überwachung von Oppositionsparteien durch den Staatssicherheitsdienst zugunsten der Regierungspartei dokumentiert. Das Material zeigt die Überwachung führender Politiker im öffentlichen und privaten Bereich (HRW 12.1.2023). 2019/2020 kam es zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA 26.5.2023).2019 aus 2020, kam es zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA 26.5.2023). 10 Todesstrafe Letzte Änderung 2023-10-03 09:39 In Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AA 26.5.2023; vgl. AIIn Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AA 26.5.2023; vergleiche AI 16.5.2023). Dieses Verbot ist auch in Artikel 10 der Verfassung verankert (PoG 29.6.2020). Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe hat Georgien ratifiziert (AI 16.5.2023). 11 Religionsfreiheit Letzte Änderung 2023-10-03 09:45
der Volkszählung von 2014 sind ca. 83 % der Bevölkerung griechisch-orthodox, ca. 11 % Muslime und rund 3 % Anhänger der armenisch-apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religionszugehörigkeit und Heimatregion. Die meisten ethnischen Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an. Eine geringe Anzahl an Personen, hauptsächlich ethnische Russen, ist anderen orthodoxen Gruppen zugehörig. Ethnische Aseris – überwiegend schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere muslimische Gruppen sind u. a. die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören hauptsächlich der armenisch-apostolischen Kirche an und bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Menschen jüdischen Glaubens, nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie z. B. Baptisten, Zeugen Jehovas, Pfingstbewegung, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Menschen ohne Bekenntnis machen 3 % aus (USDOS 15.5.2023; vgl. BAMF 10.2020).– überwiegend schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere muslimische Gruppen sind u. a. die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören hauptsächlich der armenisch-apostolischen Kirche an und bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Menschen jüdischen Glaubens, nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie z. B. Baptisten, Zeugen Jehovas, Pfingstbewegung, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Menschen ohne Bekenntnis machen 3 % aus (USDOS 15.5.2023; vergleiche BAMF 10.2020). Die Verfassung sieht Religionsfreiheit sowie Trennung von Kirche und Staat vor. Die Verfassung verbietet religiöse Verfolgung und erkennt die Gleichheit für alle ungeachtet der Religion an, vorbehaltlich von Erwägungen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder der Rechte anderer (PoG 29.6.2020). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt (AA 26.5.2023). Gesetze und politische Strategien gewähren der georgisch-orthodoxen Kirche jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 26.5.2023). Die Rechte nicht dominanter religiöser Gruppen werden in Georgien auf Gesetzesebene sowie durch die lokalen und zentralen Regierungen verletzt (HRC 2023).Die Verfassung sieht Religionsfreiheit sowie Trennung von Kirche und Staat vor. Die Verfassung verbietet religiöse Verfolgung und erkennt die Gleichheit für alle ungeachtet der Religion an, vorbehaltlich von Erwägungen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder der Rechte anderer (PoG 29.6.2020). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt (AA 26.5.2023). Gesetze und politische Strategien gewähren der georgisch-orthodoxen Kirche jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 15.5.2023; vergleiche AA 26.5.2023). Die Rechte nicht dominanter religiöser Gruppen werden in Georgien auf Gesetzesebene sowie durch die lokalen und zentralen Regierungen verletzt (HRC 2023). Ein Religionsrat beim Büro des Public Defender (Ombudsperson) mit Vertretern von 12 religiösen Organisationen soll den Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften fördern, konnte aber noch keine große Wirkung entfalten. Angehörige religiöser Minderheiten müssen mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, z. B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschiedenen Regionen (AA 26.5.2023). Nach Angaben der Ombudsperson gibt es eine verbesserte Tendenz zur Identifizierung von Hassmotiven, jedoch ist die Durchführung effektiver Ermittlungen durch die zuständigen Behörden bei dieser Art von Straftaten eine Herausforderung (PDG 3.4.2023). Religiöse Minderheitengruppen berichten über Widerstand von Ortsgemeinden gegen die Errichtung von Andachtsstätten und gegen Errichtung religiöser Schulen für religiöse Minderheiten. Die Ombudsperson und religiöse Minderheitengruppen berichten über die weitverbreitete gesellschaftliche Meinung, dass religiöse Minderheiten eine Bedrohung für die Georgisch-Orthodoxe Kirche und die kulturellen Werte des Landes darstellen. Die NGO Media Development Foundation dokumentierte im Jahr 2022 98 Fälle religiös intoleranter Äußerungen in nationalen Medien, gegenüber 117 im Jahr zuvor (USDOS 15.5.2023). Religiöse Minderheiten - darunter Zeugen Jehovas und Muslime - berichten von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer Priester und Anhänger (FH 2023a). 12 Relevante Bevölkerungsgruppen 12.1 Frauen Letzte Änderung 2023-10-03 09:54 Die Istanbul-Konvention des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt wurde von Georgien im Jahr 2017 ratifiziert und trat im selben Jahr in Kraft (CoE o.D.). Georgien hat außerdem die Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frauen (CEDAW) - im Jahr 1994 - ratifiziert (OHCHR o.D.b). Gesetzlich sind Frauen den Männern gleichgestellt und genießen auch im öffentlichen Leben die gleichen Rechte, welche sie aber aufgrund gesellschaftlicher Traditionen und Konventionen, ungeachtet gleich hohen Bildungsstandes, nicht immer ausüben können (AA 26.5.2023; vgl. FH 2023a). Um Frauen eine aktivere Rolle in der Politik zu ermöglichen (UNDP o.D.), müssen in Georgien mindestens 25 % der Kandidaten auf den Parteilisten weiblichen Geschlechts seinDie Istanbul-Konvention des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt wurde von Georgien im Jahr 2017 ratifiziert und trat im selben Jahr in Kraft (CoE o.D.). Georgien hat außerdem die Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frauen (CEDAW) - im Jahr 1994 - ratifiziert (OHCHR o.D.b). Gesetzlich sind Frauen den Männern gleichgestellt und genießen auch im öffentlichen Leben die gleichen Rechte, welche sie aber aufgrund gesellschaftlicher Traditionen und Konventionen, ungeachtet gleich hohen Bildungsstandes, nicht immer ausüben können (AA 26.5.2023; vergleiche FH 2023a). Um Frauen eine aktivere Rolle in der Politik zu ermöglichen (UNDP o.D.), müssen in Georgien mindestens 25 % der Kandidaten auf den Parteilisten weiblichen Geschlechts sein (FH 2023a). Trotzdem ist die politische Beteiligung von Frauen nach wie vor gering (UNDP o.D.). Das liegt u. a. an den Geschlechterstereotypen, die sich in den Köpfen der Öffentlichkeit festgesetzt haben, und an der nicht ernsthaften Wahrnehmung des Themas der Gleichstellung der Geschlechter durch männliche Politiker (GIP 5.5.2023). Obwohl eine kontinuierliche Verbesserung des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt festzustellen ist, sind Frauen unabhängig von ihren beruflichen und akademischen Qualifikationen in schlecht bezahlten, gering qualifizierten Positionen überrepräsentiert (USDOS 20.3.2023). Gewalt gegen Frauen ist weiterhin ein ernstes Problem. Fälle häuslicher Gewalt werden von der Gesellschaft und den Behörden meist als interne Familienangelegenheit betrachtet. Die Bereitschaft, dagegen Maßnahmen zu ergreifen, nimmt jedoch weiterhin zu (AA 26.5.2023; vgl. HRC 2023). Es bestehen Fortschritte bei der Entwicklung der staatlichen Politik und bei der Reaktion auf Fälle häuslicher Gewalt durch Vollzugsbeamte. Dennoch ist es für die Strafverfolgungsbehörden problematisch, Fälle von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt als eine einzige Straftat zu erkennen und zu systematisieren (HRC 2023). Vergewaltigung ist gesetzeswidrig. Ersttäter können mit einer Haftstrafe von bis zu acht Jahren belangt werden. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Den Ermittlungsbehörden fehlt es an Schulungen bzgl. wirksamer Abläufe für Fallbearbeitung und Beweissammlung (USDOS 20.3.2023). Die Vergewaltigung in der Ehe ist nicht ausdrücklich strafbar (FH 2023a).
der Ombudsperson wurden im Jahr 2022 25 Morde und 37 Mordversuche an Frauen gemeldet. Hier ist im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg zu verzeichnen [2021: 22 Morde; 31 Mordversuche] (PDG 3.4.2023). Schutz vor häuslicher Gewalt kann in Frauenhäusern oder Einrichtungen für Mütter und Kinder geboten werden (AA 26.5.2023). Der georgische Staat finanziert neben fünf Frauenhäusern auch fünf Krisenzentren, in denen Frauen eine Unterkunft beziehen können. Darüber hinaus gibt es eine staatliche Notrufnummer, die Informationen und Hilfe für Gewaltopfer bereitstellt. Der Staat bietet Frauen derzeit auch die Möglichkeit, einen neuen Beruf zu erlernen, jedoch reicht diese Unterstützung oftmals nicht aus, da viele Frauen ein Einkommen sofort benötigen (Chaikhana 27.12.2022). Sexuelle Belästigung wird als eine Verwaltungsübertretung behandelt und hat strafrechtlich keine Folgen. Vor allem am Arbeitsplatz stellt sexuelle Belästigung ein Problem dar (USDOS 20.3.2023). Es kommt zu sehr wenigen Anzeigen und Fällen, die vor Gericht landen. Die anhaltenden patriarchalischen Normen und tief verwurzelten Stereotypen in der georgischen Gesellschaft neigen dazu, die Opfer zu beschuldigen und Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu dulden (UN Women 25.11.2022).
dem Global Gender Gap Index 2023 des Weltwirtschaftsforums nimmt Georgien Rang 76 [55 im Jahr 2022] von insgesamt 146 Ländern ein. Rangmäßig befindet sich Georgien zwischen Äthiopien und Kenia. [Der Global Gender Gap Index misst die Entwicklung der Gesamtsituation für Frauen in Bezug auf folgende Aspekte: Teilnahme am Wirtschaftsleben; Bildungschancen; Gesundheit und politische Rechte.] (WEF 20.6.2023). 12.2 Kinder Letzte Änderung 2023-10-03 10:01 Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von Georgien im Jahr 1994 ratifiziert (OHCHR o.D.a.). Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern – ob bei Bildung oder Sozialhilfe – gering. Der Erwerb des Familieneinkommens mithilfe von Kindern und die frühe Verheiratung von Mädchen sind insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schulpflicht vernachlässigt wird (AA 26.5.2023). Gewalt gegen Kinder im familiären Umfeld, in Heimen, Pflegefamilien und Bildungseinrichtungen stellt ebenfalls ein erhebliches Problem dar (EC 10.8.2022; vgl. AA 26.5.2023). In allgemeinen Bildungseinrichtungen und Vorschulen fehlen qualifizierte Fachkräfte, die Anzeichen von Gewalt gegen Kinder rechtzeitig erkennen und darauf reagieren könnten (USDOS 20.3.2023). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren betrug im Jahr 2022 ca. 1 %(GHI o.D.).Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von Georgien im Jahr 1994 ratifiziert (OHCHR o.D.a.). Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern – ob bei Bildung oder Sozialhilfe – gering. Der Erwerb des Familieneinkommens mithilfe von Kindern und die frühe Verheiratung von Mädchen sind insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schulpflicht vernachlässigt wird (AA 26.5.2023). Gewalt gegen Kinder im familiären Umfeld, in Heimen, Pflegefamilien und Bildungseinrichtungen stellt ebenfalls ein erhebliches Problem dar (EC 10.8.2022; vergleiche AA 26.5.2023). In allgemeinen Bildungseinrichtungen und Vorschulen fehlen qualifizierte Fachkräfte, die Anzeichen von Gewalt gegen Kinder rechtzeitig erkennen und darauf reagieren könnten (USDOS 20.3.2023). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren betrug im Jahr 2022 ca. 1 %(GHI o.D.). Die Prävention von Straftaten sexueller Gewalt gegen Kinder, die rechtzeitige Aufdeckung und die wirksame Umsetzung der Strafverfolgung bleiben eine Herausforderung. Die nationale Gesetzgebung zu sexueller Gewalt gegen Kinder steht nicht im Einklang mit den verbindlichen Menschenrechtskonventionen, denen Georgien beigetreten ist.Allerdings ist die Strafverfolgungsrate bei Verbrechen sexueller Gewalt gegen Kinder gestiegen. Ein „Psychosoziales Servicezentrum“ (Barnahus) ermöglicht die Einführung eines kindgerechten Ansatzes in den Justizprozess und die Rehabilitierung von Kindern, die Opfer sexueller Gewalt geworden sind (PDG 3.4.2023). Die Regierung hat die Ersetzung der Großwaisenhäuser durch alternative Einrichtungen weitgehend abgeschlossen (USDOS 20.3.2023; vgl. PDG 3.4.2023). Es wurden auch weiterhin Kinder ohne elterliche Fürsorge sowie Kinder mit Behinderungen, die in großen Waisenhäusern untergebracht waren, an Familien und familienähnliche Einrichtungen vermittelt. Die Regierung hat den Pool von Pflegeeltern aufgestockt, um Kinder aus Waisenhäusern aufzunehmen und einen Zustrom neuer Fälle in Waisenhäuser zu vermeiden (USDOS 20.3.2023). Trotz einiger positiverDie Regierung hat die Ersetzung der Großwaisenhäuser durch alternative Einrichtungen weitgehend abgeschlossen (USDOS 20.3.2023; vergleiche PDG 3.4.2023). Es wurden auch weiterhin Kinder ohne elterliche Fürsorge sowie Kinder mit Behinderungen, die in großen Waisenhäusern untergebracht waren, an Familien und familienähnliche Einrichtungen vermittelt. Die Regierung hat den Pool von Pflegeeltern aufgestockt, um Kinder aus Waisenhäusern aufzunehmen und einen Zustrom neuer Fälle in Waisenhäuser zu vermeiden (USDOS 20.3.2023). Trotz einiger positiver Schritte verzögert sich die Festlegung der weiteren Betreuungsformen für die noch in Waisenhäusern untergebrachten Kinder. Der Staat hat wie in den Vorjahren noch keine einheitliche Strategie zur Deinstitutionalisierung der Waisenhäuser entwickelt (PDG 3.4.2023). Der Unterricht an öffentlichen Schulen ist kostenlos (IOM 12.2022). Die Schulbeteiligung von Kindern aus benachteiligten und marginalisierten Gruppen wie Straßenkindern, Kindern mit Behinderungen und Kindern in Pflegeheimen ist gering (USDOS 20.3.2023). Angesichts der unzureichenden Zahl an Hilfsangeboten und der Schwierigkeiten bei der Identifizierung von Betroffenen ist die Zahl der auf der Straße lebenden und/oder arbeitenden Kinder weiterhin hoch. In einigen Fällen müssen Kinder verschiedene schwere Arbeiten ausführen, die ihr Leben und ihre Gesundheit gefährden (PDG 3.4.2023). Die Regierung hat Gesetze und Vorschriften zum Thema Kinderarbeit erlassen. Allerdings gibt es Lücken im georgischen Rechtsrahmen, um Kinder angemessen vor den schlimmsten Formen von Kinderarbeit zu schützen, einschließlich des Mindestarbeitsalters. Gesetzlich ist Erwerbstätigkeit ab einem Alter von 16 Jahren erlaubt. Trotz der Bemühungen der Regierung, die schlimmste Form der Kinderarbeit zu bekämpfen, entspricht das Mindestarbeitsalter in Georgien nicht den internationalen Standards, da es nicht für den informellen Sektor gilt. Darüber hinaus verbietet das Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich den Einsatz von Kindern für illegale Tätigkeiten. Kinder im Alter von 15 Jahren sind anfällig für die schlimmsten Formen von Kinderarbeit, da sie zwar nicht mehr schulpflichtig sind, aber auch keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen dürfen (USDOL 28.9.2022). Eine der größten Herausforderungen für das Land bleibt die wachsende Kinderarmut. So ist die Zahl der Familien mit Kindern in der einheitlichen Datenbank für sozial schwache Familien im Vergleich zum Vorjahr um 28 % gestiegen, und die Zahl der Minderjährigen, die an dem Programm teilnehmen, erreichte 235.252. Die bestehenden Programme sind jedoch nicht in der Lage, die in Armut lebenden Familien langfristig zu unterstützen und ihre soziale Funktion zu verbessern (HRC 2023). Nach Angaben des Gesundheitsministeriums wurde die finanzielle Unterstützung für hilfsbedürftige Kinder im Jahr 2022 um GEL 50 [ca. EUR 17] erhöht, sodass seit Juli 2023 etwa 232.000 Kinder die erhöhte Unterstützung von GEL 200 [ca. EUR 70] erhalten. Die Sozialhilfe für Kinder mit Behinderungen wurde im Jahr 2022 zunächst auf GEL 275 [ca. EUR 96] und mit 2023 auf GEL 340 [ca. EUR 119] angehoben (Agenda.ge 20.4.2023). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Personen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet (USDOS 20.3.2023). Die Praxis der frühen Verheiratung und Verlobung stellt nach wie vor ein Problem dar (USDOS 20.3.2023; vgl. PDG 3.4.2023, Humanium o.D.). Im Jahr 2022 ist die Zahl der Fälle von Frühverheiratung (400 Fälle), die von der staatlichen Betreuungsund Unterstützungsbehörde für Opfer von Menschenhandel untersucht wurden, deutlich höher als die Zahl der in den Vorjahren untersuchten Fälle. Nach wie vor ist es problematisch, dass minderjährige Mädchen aufgrund von Frühverheiratung keine Schulbildung mehr erhalten (PDG 3.4.2023).Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Personen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet (USDOS 20.3.2023). Die Praxis der frühen Verheiratung und Verlobung stellt nach wie vor ein Problem dar (USDOS 20.3.2023; vergleiche PDG 3.4.2023, Humanium o.D.). Im Jahr 2022 ist die Zahl der Fälle von Frühverheiratung (400 Fälle), die von der staatlichen Betreuungsund Unterstützungsbehörde für Opfer von Menschenhandel untersucht wurden, deutlich höher als die Zahl der in den Vorjahren untersuchten Fälle. Nach wie vor ist es problematisch, dass minderjährige Mädchen aufgrund von Frühverheiratung keine Schulbildung mehr erhalten (PDG 3.4.2023).
dem Index der Umsetzung von Kinderrechten erreicht Georgien 7,79 von insgesamt 10 Punkten, was „wahrnehmbare Probleme“ bedeutet (orange Stufe) (Humanium o.D.). 13 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2023-10-03 10:17 Georgier dürfen frei reisen, im Inland innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums sowie ins Ausland. Sie dürfen ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung und ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 2023a). Es ist nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen, da es keine offiziellen Grenzkontrollen gibt. Wer auf diesem Weg nach Georgien gelangt, muss mit Strafverfolgung rechnen (DFA 17.4.2023; vgl. FCDO o.D.), welche mit potenziell hohen Geldstrafen und/oder einer Haftstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen „Behörden“ versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang werten (FCDO o.D.).Es ist nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen, da es keine offiziellen Grenzkontrollen gibt. Wer auf diesem Weg nach Georgien gelangt, muss mit Strafverfolgung rechnen (DFA 17.4.2023; vergleiche FCDO o.D.), welche mit potenziell hohen Geldstrafen und/oder einer Haftstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen „Behörden“ versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang werten (FCDO o.D.). Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt eine Pass- und Identitätskontrolle unter Nutzung eines EDV-basierten zuverlässigen Systems. Es überprüft die Personalien des Reisedokuments mit der im System hinterlegten Datenbank mit durch Georgien gesuchten Personen und gibt Hilfestellung bei der Echtheitsprüfung des Dokuments. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter und irreguläre Migranten, zu identifizieren (AA 26.5.2023). Georgische Staatsbürger dürfen visafrei in den Schengen-Raum einreisen (EC 10.8.2022; vgl. SVI o.D.). Zur Unterstützung und Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der visafreien Regelung wurde unter Mitwirkung von EU-Experten das „Gesetz über die Regeln und Verfahren für georgische Staatsbürger bei der Aus- und Einreise nach Georgien“ geändert.
der neuen Verordnung werden die Dokumente von Bürgern, die in die EU/Schengen-Mitgliedstaaten reisen, auch an den Grenzübergängen Georgiens nach den Schengen-Kriterien geprüft. Bei Einreisebeschränkungen in einen EU/Schengen-Mitgliedstaat oder bei Fehlen der entsprechenden Dokumente kann dem Bürger der Grenzübertritt verweigert werden (MFAG o.D.; vgl. Agenda.ge 1.1.2021).Georgische Staatsbürger dürfen visafrei in den Schengen-Raum einreisen (EC 10.8.2022; vergleiche SVI o.D.). Zur Unterstützung und Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der visafreien Regelung wurde unter Mitwirkung von EU-Experten das „Gesetz über die Regeln und Verfahren für georgische Staatsbürger bei der Aus- und Einreise nach Georgien“ geändert.
der neuen Verordnung werden die Dokumente von Bürgern, die in die EU/Schengen-Mitgliedstaaten reisen, auch an den Grenzübergängen Georgiens nach den Schengen-Kriterien geprüft. Bei Einreisebeschränkungen in einen EU/Schengen-Mitgliedstaat oder bei Fehlen der entsprechenden Dokumente kann dem Bürger der Grenzübertritt verweigert werden (MFAG o.D.; vergleiche Agenda.ge 1.1.2021). Die De-facto-Behörden und russische Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenze ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung usw. zeigen. Personen, die sich der administrativen Grenze nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 28.2.2022).Abchasien und Südossetien schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenze ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung usw. zeigen. Personen, die sich der administrativen Grenze nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 28.2.2022). In Georgien gibt es kein zentrales Melderegister. Jedoch existiert ein auskunftsfähiges, zentrales Personenregister, da jedem georgischen Staatsbürger von Geburt an eine persönliche Identitätsnummer zugeteilt wird(AA 26.5.2023; vgl. VB Tiflis 10.8.2022). Adressanmeldungen werden durchgeführt. Diese werden in den sogenannten „Public Halls“ administriert, welche vom Justizministerium verwaltet werden (VB Tiflis 10.8.2022).In Georgien gibt es kein zentrales Melderegister. Jedoch existiert ein auskunftsfähiges, zentrales Personenregister, da jedem georgischen Staatsbürger von Geburt an eine persönliche Identitätsnummer zugeteilt wird(AA 26.5.2023; vergleiche VB Tiflis 10.8.2022). Adressanmeldungen werden durchgeführt. Diese werden in den sogenannten „Public Halls“ administriert, welche vom Justizministerium verwaltet werden (VB Tiflis 10.8.2022). 14 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung 2023-10-03 10:24 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei bis zu GEL 220 [ca. EUR 80] im Monat. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 26.5.2023). Mit 1.1.2023 stieg die Alterspension auf GEL 300 [ca. EUR 107] für Personen unter 70 Jahre und auf GEL 365 [ca. EUR 130] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Jam News 3.1.2023). Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos (ADA 2.2022). Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2022 mit 17,3 % an(Geo Stat o.D.a). Etwa 15,6 % der Georgier leben in Armut (Agenda.ge 29.5.2023). Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie Binnenvertriebene und Alleinerziehende. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration (ADA 2.2022). Die meisten Personen sind in der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft tätig. Die größte Nachfrage nach Arbeitsplätzen besteht im Dienstleistungssektor (IOM 12.2022). Der Industriesektor ist gering ausgeprägt (WKO 5.2023). Die meisten Erwerbstätigen sind zwischen 30 und 55 Jahre alt (IOM 12.2022). Das monatliche Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im vierten Quartal 2022 bei den Männern bei ca. GEL 2.123 [ca. EUR 757] und bei den Frauen bei GEL 1.412 [ca. EUR 504](Geo Stat o.D.b). Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im Jahr 2022 10,1 % (Geo Stat o.D.c). Der georgische Lari wertete 2022 ab, und das Leistungsbilanzdefizit bleibt hoch. Eine hohe Energie- und Rohstoffabhängigkeit sowie der herrschende Fachkräftemangel bilden eine schlechte Grundlage, um das bestehende Außenhandelsdefizit zu verringern. Im Jahr 2022 betrug die Inflation durchschnittlich 11,9 % (WKO 5.2023). Im Bankensektor hat sich der Zugang zu Finanzmitteln verbessert (THF 2023). Der starke Anstieg von internationalen Besuchern in Georgien trug im ersten Halbjahr 2022 rund 3,7 Milliarden GEL [ca. EUR 1,3 Milliarden] zur Wirtschaft bei. Der Hauptgrund für den Anstieg sind Ankünfte aus Russland, die in dem genannten Zeitraum um das Sechsfache gestiegen sind (GIP 1.2.2023). Hauptexportgüter sind neben landwirtschaftlichen Produkten vor allem Rohstoffe mit geringer Wertschöpfung: Kupfer, Metalle bzw. gebrauchte Autos, zunehmend auch Textilien. Hauptzielländer der georgischen Exporte waren 2022 die Mitgliedsländer der EU mit einem Anteil von 15,4 %. Ein wichtiger Wirtschaftsfaktor sind auch die „Gastarbeiterüberweisungen“ aus dem Ausland. Im Jahr 2022 betrugen diese Überweisungen insgesamt USD 4,4 Mrd.; 86 % mehr als im Vorjahr (WKO 5.2023). 14.1 Sozialbeihilfen Letzte Änderung 2023-10-03 10:24 Es gibt ein staatliches Sozialprogramm für Unterhaltsbeihilfen. Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR 11-22] pro Familienmitglied rechnen (IOM 12.2022). Um Sozialhilfe zu erhalten, muss ein Antrag bei der für den Wohnort zuständigen Gebietseinheit des Sozialamtes gestellt und das vorgeschriebene Antragsformular zur Registrierung in der Datenbank ausgefüllt werden. Danach besucht ein Vertreter der Social Service Agency die Familie vor Ort, wobei die „Familiendeklaration“ den sozio-ökonomischen Status der Familie festhält. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 [ca. EUR 17] für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 und alle anderen Familienmitglieder GEL 48 [ca. EUR 14] pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere Gefängnishaft, Militärdienst oder beispielsweise ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten (GYLA o.D.). Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht. Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Bezugsberechtigt sind Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahre. Der Pensionsantrag ist bei der nächstgelegenen Sozialdienststelle einzureichen. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen (IOM 12.2022). Die Höhe der Pension wird jährlich
Inflationsrate und Wirtschaftswachstumsdaten angeglichen (Agenda.ge 5.1.2021). Mit 1.1.2023 stieg die Alterspension auf GEL 300 [ca. EUR 107] für Personen unter 70 Jahre und auf GEL 365 [ca. EUR 130] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Jam News 3.1.2023). Seit 2019 ist ein kumulatives Pensionssystem eingeführt worden, welches für Selbstständige freiwillig ist, auch für Arbeitnehmer über 40 Jahre. Die Teilnahme an diesem System ist für georgische Staatsbürger unter 40 Jahren, die angestellt und/oder selbstständig erwerbstätig sind, sowie für Ausländer, die im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung sind, verpflichtend. 2 % des Gehalts des Beitragszahlers gehen auf dessen persönliches Pensionskonto. Darüber hinaus überweisen die Regierung und der Arbeitgeber 2 % auf das Konto des Beitragszahlers. Bei Erreichen des Pensionsalters hat der Beitragszahler Anspruch auf eine Pension auf monatlicher Basis (IOM 12.2022). Im Gesetz ist ein bezahlter Mutterschaftsurlaub von 126 Kalendertagen und im Falle von Komplikationen während der Geburt oder bei der Geburt von Zwillingen ein Mutterschaftsurlaub von 143 Kalendertagen festgelegt (LHG 17.5.2023). Die georgische Regierung hat mit Anfang 2023 die einmalige staatliche Finanzhilfe für den Mutterschaftsurlaub im ganzen Land von GEL 1.000 [ca. EUR 349] auf GEL 2.000 [ca. EUR 697] erhöht (Agenda.ge 23.1.2023). Der Staatliche Fonds zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel verfügt über zwei Unterkünfte in Tiflis und Batumi für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Ge- walt. Betroffene können außerdem in einem Krisenzentrum in Tiflis untergebracht werden und erhalten u. a. folgende Dienstleistungen: psychologische Unterstützung, medizinische Hilfe, Rechtsbeistand und Übersetzungsdienst (IOM 12.2022). 15 Rückkehr Letzte Änderung 2023-10-03 10:38 Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Traditionell bietet der Familienverband eine soziale Absicherung. Internationale Organisationen, wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD), bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 26.5.2023). Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Unterstützung des Reintegrationsprozesses georgischer Staatsbürger, die aus der Emigration zurückkehren, vor. Das Programm sieht die Bereitstellung von Zuschüssen, Berufsausbildung, medizinischer Hilfe und vorübergehendem Wohnraum zur Schaffung einer Einkommensquelle und zur Förderung der Selbstständigkeit vor. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (GDA n.d). IOM bietet Rückkehrern Unterstützung im Rahmen des AVRR-Programms an (Assisted Voluntary Return and Reintegration). Im Rahmen von Programmen zur unterstützten Rückkehr erhalten Migranten administrative, logistische und finanzielle Unterstützung (IOM o.D.). 16 Dokumente Letzte Änderung 2023-10-03 10:58 Die Echtheit behördlich ausgestellter Dokumente steht in der Regel außer Zweifel. Problematisch sind privatrechtliche Bescheinigungen zum Nachweis von tatsächlich vorhandenen Eigenschaften/Qualifikationen (AA 26.5.2023).
Experten sind Dokumentenvermittler, die gegen Bezahlung gefälschte Dokumente wie Arbeitsbescheinigungen oder Dokumente zur Untermauerung von Asylanträgen ausstellen, in Georgien sehr gefragt. Trotz der angeblich hohen Nachfrage nach diesen Diensten ist die Verwendung gefälschter Dokumente für Reisen von Georgien in die EU-Mitgliedstaaten relativ selten (EUAA 18.8.2022). Im Rahmen des IOM-Projekts „Unterstützung der integrierten Grenzverwaltung in Georgien“ wurde eine Schulung zur Überprüfung von Dokumenten und zur Aufdeckung von Betrug für die Grenzkontrollbeamten der Polizeipatrouille des Innenministeriums und die Zollbeamten der Steuerbehörde initiiert. Ziel ist es, die Fähigkeiten der Mitarbeiter verschiedener Grenzübergangsstellen in ganz Georgien im Bereich der Erkennung betrügerischer und gefälschter Dokumente zu verbessern (IOM 22.7.2022). Eine Identitätsfeststellung georgischer Staatsangehöriger, die ohne Reisedokumente in Georgien eintreffen, ist in der Regel zügig möglich, da umfangreiche Datensätze – inklusive einer unveränderbaren persönlichen Identifikationsnummer von Geburt an – bestehen. Personenstandsurkunden verfügen seit geraumer Zeit nicht mehr über klassische Sicherheitsmerkmale wie Unterschrift oder Siegel; ihre Echtheit lässt sich aber online über ein Portal der Bürgerämter anhand einer Dokumentennummer prüfen. Erkenntnisse über gefälschte Haftbefehle gibt es nicht. Das Einspeisen von falschen oder zumindest übertriebenen Informationen in die Presse zur Dokumentation staatlicher Repressionsmaßnahmen ist durchaus möglich: Die Presselandschaft ist stark politisiert und neigt schnell zu Übertreibungen (AA 26.5.2023). II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, den Sprach- und Ortskenntnissen und dem Vorverfahren. römisch zwei.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, den Sprach- und Ortskenntnissen und dem Vorverfahren. II.2.3. Die Feststellungen betreffend die von den BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. römisch zwei.2.3. Die Feststellungen betreffend die von den BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass ihr weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder die BF im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurden, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass ihr weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder die BF im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO wurden, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können. II.2.4. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. römisch zwei.2.4. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die BF traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist.Die BF traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist. II.2.5. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. römisch zwei.2.5. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten -–z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093). II.2.6. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte vor Ort zu verifizieren, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). römisch zwei.2.6. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte vor Ort zu verifizieren, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt dabei positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466). Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Vorbringen im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden kann, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). II.2.7. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist es den BF nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen darzulegen. Darüber hinaus geht das BVwG aus nachfolgenden Erwägungen (II.2.7.1.
- ff)von der Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF zum Ausreisegrund aus.römisch zwei.2.7. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist es den BF nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen darzulegen. Darüber hinaus geht das BVwG aus nachfolgenden Erwägungen (römisch zwei.2.7.1.
- ff)von der Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF zum Ausreisegrund aus. Bezüglich der BF2 und ihrer Kinder (BF3 und BF4): Hinsichtlich der BF2, BF3 und BF4 ist festzuhalten, dass diese bereits im Zuge der Erstbefragungen und der Einvernahme vor der belangten Behörde im Ergebnis keine eigenen Fluchtgründe vorbrachten. Stattdessen bezogen sie sich im Wesentlichen auf das Fluchtvorbringen des BF1 (AS 25, Akt 2286723-1). Im Rahmen der Einvernahmen vor der belangten Behörde am 04.01.2024 gab die BF2 dementsprechend zu Protokoll, „Der Grund meiner Ausreise ist meine Beziehung zu XXXX . Ich bin sicher, dass unsere Beziehung in Georgien keine Zukunft hat und dass mein Freund wegen seines kirchlichen Amtes keine Arbeit bekommt. XXXX hat keine Wohnung. Die Gesellschaft würde uns diesen Schritt nie verzeihen. Ich habe auch an meine Kinder gedacht. Ich wollte meine Kinder schonen, dass sie in der Schule nicht gehänselt werden. Dass wir in Georgien ein gemeinsames Leben führen, ist ausgeschlossen, eine Fernbeziehung wollte ich nicht. Nach langen Überlegen entschloss ich mich für eine Ausreise gemeinsam mit meinen Kindern.“ (AS 103 im Akt 2286723-1). Andere Fluchtgründe führte die BF2 auch in der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht an („Der Grund war, weil ich mit XXXX zusammenlebe.“ OZ 7, S. 12), auch würde sie keiner sonstigen Gewalt im Herkunftsstaat zum Opfer fallen (Oz 7, S. 13). Die beiden minderjährigen Kinder der BF2 würden keine eigenen Fluchtgründe besitzen (AS 94 im Akt 2286723-1).Hinsichtlich der BF2, BF3 und BF4 ist festzuhalten, dass diese bereits im Zuge der Erstbefragungen und der Einvernahme vor der belangten Behörde im Ergebnis keine eigenen Fluchtgründe vorbrachten. Stattdessen bezogen sie sich im Wesentlichen auf das Fluchtvorbringen des BF1 (AS 25, Akt 2286723-1). Im Rahmen der Einvernahmen vor der belangten Behörde am 04.01.2024 gab die BF2 dementsprechend zu Protokoll, „Der Grund meiner Ausreise ist meine Beziehung zu römisch 40 . Ich bin sicher, dass unsere Beziehung in Georgien keine Zukunft hat und dass mein Freund wegen seines kirchlichen Amtes keine Arbeit bekommt. römisch 40 hat keine Wohnung. Die Gesellschaft würde uns diesen Schritt nie verzeihen. Ich habe auch an meine Kinder gedacht. Ich wollte meine Kinder schonen, dass sie in der Schule nicht gehänselt werden. Dass wir in Georgien ein gemeinsames Leben führen, ist ausgeschlossen, eine Fernbeziehung wollte ich nicht. Nach langen Überlegen entschloss ich mich für eine Ausreise gemeinsam mit meinen Kindern.“ (AS 103 im Akt 2286723-1). Andere Fluchtgründe führte die BF2 auch in der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht an („Der Grund war, weil ich mit römisch 40 zusammenlebe.“ OZ 7, S. 12), auch würde sie keiner sonstigen Gewalt im Herkunftsstaat zum Opfer fallen (Oz 7, S. 13). Die beiden minderjährigen Kinder der BF2 würden keine eigenen Fluchtgründe besitzen (AS 94 im Akt 2286723-1). Mit diesen Ausführungen wurden daher in keiner Weise und schon gar nicht mit geeigneten Beweisen (gewichtige) Gründe für die Annahme eines Risikos einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Bedrohung oder Gefährdung glaubhaft gemacht. Bezüglich der minderjährigen Kinder BF3 und BF4: Hinsichtlich der minderjährigen BF3 und des minderjährigen BF4 brachte die BF2 bereits im Zuge der Antragstellung keine eigenen Fluchtgründe vor. Stattdessen führte die BF2 in der Einvernahme vor der belangten Behörde wörtlich aus: „Nein, meine Kinder haben dieselben Gründe wie ich“ (AS 94 im Akt 2286723-1). In der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird hinsichtlich der Kinder ebenso wenig ein individuelles, der BF3 und BF4 betreffendes Vorbringen erstattet. Eigene Fluchtgründe für die Kinder nannte die BF2, als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder, somit nicht. Mit diesen Ausführungen wurden in keiner Weise und schon gar nicht mit geeigneten Beweisen (gewichtige) Gründe für die Annahme eines Risikos einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Bedrohung oder Gefährdung glaubhaft gemacht. II.2.7.1. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt führte der BF1 im Rahmen der freien Erzählung zum Ausreisegrund detaillierter an: „Im Alter von 24 Jahren bin ich ein Mönch geworden. Ich glaube an Gott und verstehe einige Einzelheiten innerhalb meiner Glaubensrichtung nicht. Es bestehen meinerseits Widersprüche zwischen meinem Glauben und dem, was innerhalb der Kirche passiert. Die Kirche hat großen Einfluss auf das zivile Leben. Die Kirche genießt ein hohes Ansehen. Die Regierung nützt das aus und verlangt, dass die Menschen durch die Kirche manipuliert werden. Die freie Meinung wird somit unterdrückt. Ich war auch ein Teil dieses Regelwerkes. Mit dem bin ich persönlich nicht einverstanden. Ein Priester namens XXXX ist im Glauben, dass ich über Informationen über geheime Absprachen und Videoaufzeichnungen verfüge, welche ihn belasten könnten. Das stimmt jedoch nicht. Ich habe keinerlei Belege über solche Absprachen.römisch zwei.2.7.1. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt führte der BF1 im Rahmen der freien Erzählung zum Ausreisegrund detaillierter an: „Im Alter von 24 Jahren bin ich ein Mönch geworden. Ich glaube an Gott und verstehe einige Einzelheiten innerhalb meiner Glaubensrichtung nicht. Es bestehen meinerseits Widersprüche zwischen meinem Glauben und dem, was innerhalb der Kirche passiert. Die Kirche hat großen Einfluss auf das zivile Leben. Die Kirche genießt ein hohes Ansehen. Die Regierung nützt das aus und verlangt, dass die Menschen durch die Kirche manipuliert werden. Die freie Meinung wird somit unterdrückt. Ich war auch ein Teil dieses Regelwerkes. Mit dem bin ich persönlich nicht einverstanden. Ein Priester namens römisch 40 ist im Glauben, dass ich über Informationen über geheime Absprachen und Videoaufzeichnungen verfüge, welche ihn belasten könnten. Das stimmt jedoch nicht. Ich habe keinerlei Belege über solche Absprachen. Als Mönch sollte ich eigentlich ehelos bleiben. XXXX weiß, dass ich ausgereist bin und vermutet, dass ich eine Beziehung mit einer Frau habe. Das gilt als „Brechen des Mönchsgelöbnisses“ und stellt meiner Meinung nach einen unverzeihlichen Fehler für XXXX dar. XXXX und seine geistlichen Kollegen sind Fanatiker. Im Jahr 2019 hat XXXX auf den geistlichen Würdenträger namens XXXX geschossen. Er wurde auch inhaftiert und nach drei Jahren freigelassen. Zwei Monate nach seiner Freilassung verstarb XXXX plötzlich, weshalb der Verdacht besteht, dass XXXX ihn umgebracht hat. Der Grund ist, dass XXXX am meisten vom Tod XXXX aufgrund der Stellung in der Diözöse profitiert. Das alles habe ich vorgebracht, um zu unterstreichen, wie gefährlich der Geistliche XXXX ist. Er hat auch Kontakte zum Geheimdienst und wurde vermutlich deshalb nach dreijähriger Haft entlassen, obwohl er zu fünfzigjähriger Freiheitsstrafe verurteilt wurde.Als Mönch sollte ich eigentlich ehelos bleiben. römisch 40 weiß, dass ich ausgereist bin und vermutet, dass ich eine Beziehung mit einer Frau habe. Das gilt als „Brechen des Mönchsgelöbnisses“ und stellt meiner Meinung nach einen unverzeihlichen Fehler für römisch 40 dar. römisch 40 und seine geistlichen Kollegen sind Fanatiker. Im Jahr 2019 hat römisch 40 auf den geistlichen Würdenträger namens römisch 40 geschossen. Er wurde auch inhaftiert und nach drei Jahren freigelassen. Zwei Monate nach seiner Freilassung verstarb römisch 40 plötzlich, weshalb der Verdacht besteht, dass römisch 40 ihn umgebracht hat. Der Grund ist, dass römisch 40 am meisten vom Tod römisch 40 aufgrund der Stellung in der Diözöse profitiert. Das alles habe ich vorgebracht, um zu unterstreichen, wie gefährlich der Geistliche römisch 40 ist. Er hat auch Kontakte zum Geheimdienst und wurde vermutlich deshalb nach dreijähriger Haft entlassen, obwohl er zu fünfzigjähriger Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Ich erwarte aufgrund meiner Beziehung zu einer Frau gesellschaftliche Diskriminierung. In Tiflis bin ich bekannt. Ich habe 100.000 Follower auf Facebook und befürchte, dass jeder mit dem Finger auf mich zeigen wird. Meine Beziehung zu einer Frau ist moralisch in der georgischen Gesellschaft nicht vertretbar, weshalb ich befürchte, dass ich weder eine Mietwohnung, noch eine Arbeit finden werde. Auch meine Lebensgefährtin hat dieselben Probleme. Sie wird beschuldigt, eine Beziehung mit einem geistlichen Würdenträger zu führen und wird deshalb auch verachtet werden.“ Anhand der Ausführgen des BF1 bei der Einvernahme vor dem BFA erachtet sich dieser, sowie ausweislich seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (OZ 7, S. 9), in seinem Herkunftsstaat als von Personen aus dem Umfeld seines ehemaligen Klerus insbesondere dem Archimandriten, XXXX , aufgrund der intimen Beziehung zu BF2, verfolgt.Anhand der Ausführgen des BF1 bei der Einvernahme vor dem BFA erachtet sich dieser, sowie ausweislich seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (OZ 7, S. 9), in seinem Herkunftsstaat als von Personen aus dem Umfeld seines ehemaligen Klerus insbesondere dem Archimandriten, römisch 40 , aufgrund der intimen Beziehung zu BF2, verfolgt. Aus der Anfragebeantwortung des BFA vom 16.11.2023 geht hervor, dass entsprechend der kirchlichen Kanonik die intime Beziehung zu einer Frau eine Verletzung kircheninterner Regelungen darstellt und als große Sünde gilt, diese aber lediglich eine kirchliche Strafe hervorruft und im äußersten Fall zum Entzug des kirchlichen Grades und zur Ausschließung aus der Kirche führt [Anfragebeantwortung GEORGIEN Recht auf Ehe und Arbeit der kirchlichen Würdenträger der Staatendokumentation vom 16.11.2023, S. 4; dazu im Detail auf S. 5f Anfragebeantwortung GEORGIEN Recht auf Ehe und Arbeit der kirchlichen Würdenträger der Staatendokumentation vom 16.11.2023, VB – Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien [Österreich] (15.11.2023): Auskunft des VB, per E-Mail]: „Eine Verbindungsbeamtin des BM.I für Georgien teilt sogar mit, dass wenn ein Mönch sich dazu entscheidet zu heiraten, und somit auf das Klosterleben zu verzichten, ist dies kein Verstoß gegen die zivile Gesetzgebung des Landes und es gibt somit auch keinerlei strafrechtliche Verfolgungshandlungen. Was die kirchlichen Gesetze betrifft, gilt ein derartiges Handeln als schwere Sünde und man ruft den Sünder auf, zu bereuen. Wenn der Mönch, der gesündigt hat, das kirchliche Leben weiterführen möchte, muss er der Sünde entsagen und kann unter geistlicher Aufsicht (Hierarchische Leitung) seine Tätigkeit im Kloster fortsetzten ([Z]eigen von Reue durch verstärktes Beten, Beichte und [F]asten). Wenn der Sünder bereits einen höheren kirchlichen Grad bekleidet (Mönch-Diakon, Hegumen, Archimandrit usw.), werden zeitweilig (bis zur Besserung) seine kirchlichen Rechte eingestellt. Die kirchliche Strafe soll keine Verfolgung oder Einschränkung darstellen, sondern die Kirche fordert den sündigen Sohn auf, zu bereuen und sich zu bessern. Falls sich ein Vertreter des „schwarzen Priestertums“ dazu entscheidet, zu heiraten (oder ein Vertreter des „weißen Priestertums“ ein zweites Mal zu heiraten), kann keine kirchliche Trauung stattfinden. Die Ehe wird in solchen Fällen standesamtliche (nach Zivilrecht) registriert. […] Ein Verstoß gegen die kirchlichen Gesetze führt zu kircheninternen Regelungen: Das Recht der kirchlichen Tätigkeiten wird eingestellt, im Falle weiteren „Ungehorsams“ wird der kirchliche Grad aberkannt. Gegenüber ehemaligen (ausgeschlossenen) Geistlichen könnte ein Teil der Gesellschaft (und nicht die Kirche) in Einzelfällen möglicherweise eine diskriminierende oder negative Einstellung haben, wobei die Kirche versucht, derartige Reaktionen möglichst gering zu halten. Für jede Sünde gibt es von der Kirche eine entsprechende Strafe und Epitimie (kirchliche Buße), aber keine Sünde und kein Verstoß gegen das kirchliche Gesetz ruft die physische Bestrafung hervor, insbesondere gerät niemand in Lebensgefahr.“ Das erkennende Gericht ist sich bei der derzeitig vorliegenden Sachverhaltslage im Klaren darüber, dass der BF1 durch die Ausreise in das Ausland mit seiner geschiedenen Lebensgefährtin sehr wohl dem Verdacht eines „Bruchs des Mönchsgelübdes“, als Angehöriger der „schwarzen Priesterschaft“, in kirchlichen Kreisen unterliegt, da er sich laut eigenen Angaben - mangels Austritts - unerlaubt als Mönch vom Kloster entfernt hat. Festzuhalten ist, anhand der vorliegender Anfragebeantwortung, dass im Falle der Rückkehr des BF1 und eines allfälligen Austritts aus der Kirche dies lediglich für den BF1 bedeuten würde, dass er seines kirchlichen Grades entzogen und aus der Kirche ausgeschlossen werden würde. Auch der „Bruch des Mönchgelübdes“ durch eine intime Beziehung zu einer Frau stellt zwar eine Sünde und einen Verstoß gegen das kirchliche Gesetz dar, ruft aber keine physische Bestrafung hervor, insbesondere würde er nicht in Lebensgefahr geraten. II.2.7.2. Betreffend des Vorbringens des BF1 wird die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte dadurch demonstriert, dass sich die Aussagen des BF1 und der BF2 schon in der Erstbefragung wesentlich in der Intensität der ins Treffen geführten Handlungen seitens Dritter, welche sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchten, unterscheiden. So äußert BF2 lediglich Bedenken, dass ihr Lebensgefährte BF1 aus der Kirche verbannt bzw. verdammt werden würde, führt aber entgegen den Ausführungen des BF1 in der Erstbefragung keine Befürchtungen betreffend eine Lebensgefahr durch eine allfällige kircheninterne Sanktionierung des BF1 an:römisch zwei.2.7.2. Betreffend des Vorbringens des BF1 wird die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte dadurch demonstriert, dass sich die Aussagen des BF1 und der BF2 schon in der Erstbefragung wesentlich in der Intensität der ins Treffen geführten Handlungen seitens Dritter, welche sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchten, unterscheiden. So äußert BF2 lediglich Bedenken, dass ihr Lebensgefährte BF1 aus der Kirche verbannt bzw. verdammt werden würde, führt aber entgegen den Ausführungen des BF1 in der Erstbefragung keine Befürchtungen betreffend eine Lebensgefahr durch eine allfällige kircheninterne Sanktionierung des BF1 an: In der Erstbefragung führt BF1 an „ich werde in Georgien diskriminiert. Und mein Leben ist in Gefahr- ich bin in Lebensgefahr, weil ich ein Mönch bin und mich verliebt habe.“ Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte BF1, dass „ich umgebracht werde. Meine Liebsten würde ich mit Sicherheit verlieren. Ich habe keine Wohnung, ich habe nichts und würde somit diskriminiert werden. Ich würde auch keine Arbeit bekommen.“ BF2 führt hierzu an, „wenn wir zurückkehren würden, würde mein Lebensgefährte von der Kirche verbannt und verdammt werden und ich würde sogar von der eigenen Familie gemobbt werden und ausgestoßen werden.“ Feststeht, dass BF2 nur moralische aber keine strafrechtlichen Bedenken bei einer Rückkehr von ihr und ihrem Lebensgefährten aufgrund der Beziehung zwischen den beiden äußert. Entgegen der Ausführungen ihres Lebensgefährten BF1 („mein Leben ist in Gefahr“), führt die BF2 auch in der Erstbefragung keine Bedenken an, dass BF1 Opfer von Gewalt bei einer Rückkehr werden könnte. II.2.7.3. Zum eigentlichen Fluchtgrund des BF1, auf den sich auch die BF2 (und diese auch für die minderjährigen BF3 und BF4) mangels eigener Gründe bezog, ergaben sich sogleich weitere Unplausibilitäten bei der Einvernahme vor dem BFA und in der gegenständlich mündlichen Beschwerdeverhandlung:römisch zwei.2.7.3. Zum eigentlichen Fluchtgrund des BF1, auf den sich auch die BF2 (und diese auch für die minderjährigen BF3 und BF4) mangels eigener Gründe bezog, ergaben sich sogleich weitere Unplausibilitäten bei der Einvernahme vor dem BFA und in der gegenständlich mündlichen Beschwerdeverhandlung: Wie in der Beschwerdeschrift und in der gegenständlich mündlichen Verhandlung vom BF1 vorgebracht, sei er für den Archimandriten XXXX insbesondere von hohem Interesse, da ihm dieser unterstelle, dass er Beweismittel bzw. einen Speicher besitze, der geheime Informationen beinhalte, die die Kirche und den Staat belasten könnten; eine Begründung wie die Ordensmänner auf den Verdacht des Besitzes des Datenspeichers durch den BF1 und der vertraulich belastenden Informationen im Hinblick auf seine Person kämen, schildert der BF1 weder vor dem BFA noch in der gegenständlichen Verhandlung. Hierzu werden in der Beschwerde lediglich Links zu Videos einer allgemeinen Dokumentarreihe vorgebracht, die die Missbrauchsfälle der georgischen Kirche dokumentieren. Festzuhalten bleibt, dass der BF1 weder in der Beschwerde noch in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung vorbringt, dass er konkret in diesen Beiträgen erwähnt oder gezeigt wird.Wie in der Beschwerdeschrift und in der gegenständlich mündlichen Verhandlung vom BF1 vorgebracht, sei er für den Archimandriten römisch 40 insbesondere von hohem Interesse, da ihm dieser unterstelle, dass er Beweismittel bzw. einen Speicher besitze, der geheime Informationen beinhalte, die die Kirche und den Staat belasten könnten; eine B