RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2024 GeschäftszahlW112 2287600-1 Spruch, W112 2287600-1/31E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.03.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA INDIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, GZ XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA INDIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, GZ römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben. römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 26.02.2024 bis 06.03.2024 ist rechtswidrig. II. Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft liegen gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG nicht vor.römisch zwei. Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft liegen gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nicht vor. III. Der Antrag des Bundesamts auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Bundesamts auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextWesentliche Entscheidungsgründe:Wesentliche , , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 26.02.2024 festgenommen und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 26.02.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.Der Beschwerdeführer wurde am 26.02.2024 festgenommen und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 26.02.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Mit Schriftsatz vom 01.03.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 26.02.2024, die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 26.02.2024 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers sowie eines beantragten Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer Aufwandersatz im Umfang der Eingabegebühr iHv EUR 30 zuerkennen. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 04.03.2024 eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand verpflichten.Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 04.03.2024 eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand verpflichten. Am selben Tag langten die amtsärztlichen Unterlagen und die Stellungnahme der Direktion für Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes hg. ein. Am 06.03.2024 fand die hg. mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer, seine Rechtsberaterin und eine Dolmetscherin für die Sprache PUNJABI nahmen an der Verhandlung teil. Das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil. Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und der Rechtsberaterin zur Durchsicht vorgelegt. Gegen die Niederschrift wurden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben. Im Anschluss verkündete das Gericht das Erkenntnis. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist volljährig und INDISCHER Staatsangehöriger. Er brachte zu keinem Zeitpunkt identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage. Seine Identität steht daher nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste mit seinem Reisepass und einem Visum von DUBAI von INDIEN über DUBAI nach SERBIEN mit dem Flugzeug und von dort schlepperunterstützt über RUMÄNIEN, wo er keinen Asylantrag stellen wollte, nach Österreich ein, um hier durch Schwarzarbeit Geld zu verdienen. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde in die Grundversorgung aufgenommen. Von dort wurde er mit 11.07.2022 wegen unbekannten Aufenthalts entlassen. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde in die Grundversorgung aufgenommen. Von dort wurde er mit 11.07.2022 wegen unbekannten Aufenthalts entlassen. Der Beschwerdeführer wurde im Asylverfahren erstbefragt, kümmerte sich seither aber nicht um sein Asylverfahren und nahm nie von sich aus mit der Behörde Kontakt auf. Er legte zu keinem Zeitpunkt identitätsbezeugende Dokumente vor, auch nicht als Kopie. Es kann nicht festgestellt werden, dass er keine hat, da er angibt, regelmäßig Geld zu überweisen bzw. überwiesen zu bekommen. Er verfügte bis 08.08.2022 über keine Meldeadresse. Diese begründete er am 08.08.2022 beim Magistratischen Bezirksamt XXXX und teilte sie von sich aus nicht dem Bundesamt mit. Der von ihm in der Verhandlung am Mobiltelefon vorgezeigte Meldezettel datiert vom 08.08.2022, 13:05 Uhr.Er verfügte bis 08.08.2022 über keine Meldeadresse. Diese begründete er am 08.08.2022 beim Magistratischen Bezirksamt römisch 40 und teilte sie von sich aus nicht dem Bundesamt mit. Der von ihm in der Verhandlung am Mobiltelefon vorgezeigte Meldezettel datiert vom 08.08.2022, 13:05 Uhr. Das Bundesamt lud den Beschwerdeführer umgekehrt nicht zur Einvernahme und es kann nicht festgestellt werden, dass das Bundesamt Auszüge aus dem ZMR-System, GVS-System oder sonstige Ermittlungsschritte, wie etwa Anruf einer Telefonnummer im Akt setzte, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erforschen, da der Asylakt, der laut Auskunft des Journaldienstes des Bundesamtes, das nicht an der Verhandlung teilnahm, an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, aber hg. nicht vorliegt. Weder wurde der Asylakt in diesem Verfahren angefordert, noch gab es ein Beschwerdeverfahren gegen den Asylbescheid. Laut der telefonischen Auskunft des Journaldienstes kann im elektronischen Aktensystem keine ZMR–Abfrage vor dem 03.10.2022 im Asylverfahren nachvollzogen werden. Die Feststellungen gründen auf dem vorgelegten Akt, den hg. angefertigten Registerauszügen und der hg. mündlichen Verhandlung. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Mit Bescheid vom 06.08.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach INDIEN zulässig ist und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Es räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid wurde am 08.08.2022 um 10:55 Uhr amtssigniert. Am 08.08.2022 um 12:00 Uhr (Amtssignatur 10:55 Uhr) stellte ihm das Bundesamt den Bescheid mangels Abgabestelle gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG durch Hinterlegung im Akt zu. Mit Bescheid vom 06.08.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach INDIEN zulässig ist und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Es räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid wurde am 08.08.2022 um 10:55 Uhr amtssigniert. Am 08.08.2022 um 12:00 Uhr (Amtssignatur 10:55 Uhr) stellte ihm das Bundesamt den Bescheid mangels Abgabestelle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG durch Hinterlegung im Akt zu. Auf Grund der in diesem Verfahren zur Verfügung stehenden Beweismittel (ohne Akt, ohne Teilnahme des Bundesamtes an der Verhandlung) kann aber nicht festgestellt werden, dass das Bundesamt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG die ihm zumutbaren Schritte setzte, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erheben. Daher wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 06.08.2022 nicht rechtswirksam zugestellt. Der Beschwerdeführer ist daher noch Asylwerber, sein Asylverfahren weiterhin beim Bundesamt anhängig.Auf Grund der in diesem Verfahren zur Verfügung stehenden Beweismittel (ohne Akt, ohne Teilnahme des Bundesamtes an der Verhandlung) kann aber nicht festgestellt werden, dass das Bundesamt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG die ihm zumutbaren Schritte setzte, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erheben. Daher wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 06.08.2022 nicht rechtswirksam zugestellt. Der Beschwerdeführer ist daher noch Asylwerber, sein Asylverfahren weiterhin beim Bundesamt anhängig. Gegen den Beschwerdeführer hätte daher nicht Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 BFA-VG verhängt werden dürfen.Gegen den Beschwerdeführer hätte daher nicht Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG verhängt werden dürfen. Da der Beschwerdeführer noch Asylwerber ist, unbescholten und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist, liegen auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG nicht vor.Da der Beschwerdeführer noch Asylwerber ist, unbescholten und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist, liegen auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nicht vor. Der Kostenantrag des Bundesamtes ist abzuweisen, weil das Bundesamt unterlegen ist. Die Entscheidung über den Barauslagenersatz und den Kostenantrag des Beschwerdeführers wird einer separaten Entscheidung vorbehalten. Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig, weil es sich auf eine klare Rechtslage stützt. IV. Begründung der gekürzten Ausfertigungrömisch vier. Begründung der gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.03.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.03.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W112.2287600.1.00
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