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{'item': 'W180 2239270-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2024 GeschäftszahlW180 2239270-2 Spruch, W280 2239270-2/27E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 10.02.2021 bis 27.02.2021: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 10.02.2021 bis 27.02.2021: A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, der ihm im Jahr 2008 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem siebenjährigen Einreiseverbot erlassen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt. Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 06.11.2020 in Rechtskraft.
  2. Am 25.01.2021 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Identitätsfeststellung unterzogen. Dabei wies er sich mit einer Kopie eines österreichischen Konventionsreisepasses aus, der ihm mit Bescheid vom 23.12.2020 entzogen worden war. Der Beschwerdeführer wurde auf Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.
  3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2021 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung angeordnet.
  4. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2021 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung angeordnet.
  5. Mit Schriftsatz vom 03.02.2021 erhob der Beschwerdeführer (eine erste) Beschwerde gegen die Anhaltung vom
  6. bis 29.01.2021, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2021 und gegen seine fortdauernde Anhaltung.
  7. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 10.02.2021, Zl. W280 2239270-1, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung vom
  8. bis 29.01.2021 statt und erklärte diese für rechtswidrig. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.01.2021 und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft wurde hingegen als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien. Dem Bund (Bundesminister für Inneres) wurde aufgetragen, dem Beschwerdeführer Barauslagen in Höhe von € 30,– binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, während dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
  9. Binnen offener Frist beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, die schriftliche Ausfertigung des am 10.02.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
  10. Am 27.02.2021 wurde der Beschwerdeführer auf Grund mangelnder Haftfähigkeit durch einen seit dem 06.02.2021 andauernden Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen.
  11. Nach der Entlassung aus der Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch im Spruch genannte Vertretung die gegenständliche (zweite) Schubhaftbeschwerde mit Schriftsatz vom 06.04.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.04.
  12. Die Beschwerde richtet sich gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 10.02.2021 bis 27.02.
  13. Begründend wurde insbesondere vorgebracht, die Schubhaft erweise sich insofern als rechtswidrig, als dass aufgrund der fehlenden Fluchtgefahr, des breiten familiären und sozialen Netzwerks des Beschwerdeführers sowie seines gesundheitlichen Zustandes die Anhaltung im angefochtenen Zeitraum als unverhältnismäßig gewertet werden müsse. Der Beschwerdeführer habe angegeben, an psychischen Erkrankungen zu leiden und er sei nicht in Hungerstreik gewesen, sondern er habe an Appetitlosigkeit gelitten, da er durch die Inhaftierung belastet gewesen sei. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich im Laufe seiner Anhaltung nicht verbessert und die Behörde habe seit der letzten Schubhaftentscheidung keine weiteren medizinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers veranlasst. Der Beschwerdeführer verfüge über ein intensives Privat- und Familienleben und habe auch engen Kontakt zu seiner Familie, insbesondere zu seinen Kindern. Der Beschwerdeführer werde durch seine Familie (finanziell) unterstützt und könnte bei seiner Schwester Unterkunft nehmen. Insbesondere zu seiner namentlich genannten österreichischen Lebensgefährtin bestehe eine intensive Beziehung und der Beschwerdeführer habe sich nach der Entlassung aus der Schubhaft behördlich gemeldet und beziehe seit 09.03.2021 eine Wohnung gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer habe sich vor Herbst 2020 niemals seinem Verfahren entzogen, er habe keine Absicht gehabt, unterzutauchen und sei nur wenige Monate nicht behördlich gemeldet gewesen. Der damals unvertretene Beschwerdeführer habe von Möglichkeiten wie der Beschaffung eines Identitätsnachweises durch das BFA sowie der Bekanntgabe seines Aufenthaltes beim BFA ohne Meldezettel nicht gewusst. Betreffend ein gelinderes Mittel komme die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers zwar tatsächlich nicht in Betracht, jedoch wäre eine periodische Meldeverpflichtung bzw. ein Unterkommen bei der Schwester oder eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten jedenfalls ausreichend gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter seiner Einvernahme und seiner Lebensgefährtin als Zeugin, die Anhaltung in Schubhaft im genannten Zeitraum für rechtswidrig zu erklären sowie dem Beschwerdeführer den Ersatz von näher genannten Kosten zuzuerkennen.
  14. Das Bundesamt legte die Verwaltungsakten vor und erstattete mit Schreiben vom 08.04.2021 eine Stellungnahme zur zweiten Schubhaftbeschwerde vom 06.04.
  15. Zur behaupteten Unverhältnismäßigkeit der Haft wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer versucht habe, sich mittels Hungerstreiks aus der Schubhaft frei zu pressen und er habe auch dezidiert medizinische Hilfe abgelehnt. Er sei unter ärztlicher Beobachtung gestanden und sei schlussendlich wegen Haftunfähigkeit am 27.02.2021 entlassen worden. Gegen die Verhängung eines gelinderen Mittels habe sein gesamtes bisheriges Verhalten gesprochen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer nicht, wie in der Verhandlung am 10.02.2021 vorgebracht, an der Adresse seiner Schwester gemeldet, sondern privat Unterkunft genommen. Die behördliche Meldung habe auch nicht binnen drei Tagen nach seiner Haftentlassung, sondern Tage später stattgefunden. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, „dass für die Fortsetzung der Schubhaft zwischen 10.02.2021 bis 21.02.2021 maßgeblichen Voraussetzungen, vorlagen“ und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten.
  16. Das unter Punkt
  17. genannte, mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W180 2239270-1, wurde mit Datum vom 30.05.2023 schriftlich ausgefertigt.
  18. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
  19. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
  20. Mit Erkenntnis vom 28.11.2023, E 2149/2023, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023, Zl. W180 2239270-1/21E, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr. 390/1973) verletzt worden ist. Das Erkenntnis wurde (im gesamten Umfang) aufgehoben.
  21. Mit Erkenntnis vom 28.11.2023, E 2149 aus 2023,, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023, Zl. W180 2239270-1/21E, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,) verletzt worden ist. Das Erkenntnis wurde (im gesamten Umfang) aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Notwendigkeit einer zeitnahen schriftlichen Ausfertigung in Verfahren hinsichtlich Schubhaftbeschwerden aufgrund der langen Zeitspanne zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung der Entscheidung ein effektiver Rechtsschutz verwehrt worden sei. Das Erkenntnis sei daher aufzuheben gewesen, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen sei.
  22. Mit Eingabe vom 12.01.2024 gab die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung ihre Vollmacht für das fortgesetzte Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W180 2239270-1, bekannt und verwies auf die bereits aktenkundige Vollmacht im vorliegenden Verfahren. Ausgeführt wurde, dass im Verfahren über die erste Schubhaftbeschwerde kein neuerlicher Fortsetzungsausspruch zu treffen sei, da der Beschwerdeführer nicht mehr in Schubhaft angehalten werde. Angesichts der Aufhebung des Fortsetzungsausspruchs durch den Verfassungsgerichtshof entbehre der gesamte angefochtene Zeitraum der Anhaltung ab der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses vom 10.02.2021 eines Hafttitels, was zu deren Rechtswidrigkeit führe.
  23. Mit im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis vom 21.03.2024, Zl. W280 2239270-1/33E, wurde der (ersten) Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung vom 26.01.2021 bis 29.01.2021 stattgegeben und die Anhaltung vom 26.01.2021, 16:35 Uhr, bis 29.01.2021, 18:45 Uhr, für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt A.I.); die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 29.01.2021 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 29.01.2021 bis 10.02.2021 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.II.); der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft vom 10.02.2021 bis 27.02.2021 wurde stattgegeben und die Anhaltung vom 10.02.2021, 16:00 Uhr, bis 27.02.2021, 12:15 Uhr, für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt III.). Die Anträge der belangten Behörde und des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurden jeweils gemäß § 35 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkte A.IV und A.V.) und die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B.).
  24. Mit im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis vom 21.03.2024, Zl. W280 2239270-1/33E, wurde der (ersten) Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung vom 26.01.2021 bis 29.01.2021 stattgegeben und die Anhaltung vom 26.01.2021, 16:35 Uhr, bis 29.01.2021, 18:45 Uhr, für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt A.I.); die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 29.01.2021 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 29.01.2021 bis 10.02.2021 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.II.); der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft vom 10.02.2021 bis 27.02.2021 wurde stattgegeben und die Anhaltung vom 10.02.2021, 16:00 Uhr, bis 27.02.2021, 12:15 Uhr, für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Anträge der belangten Behörde und des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurden jeweils gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkte A.IV und A.V.) und die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B.).
  25. Jenes Erkenntnis wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.03.2024 elektronisch gemäß § 35 Abs. 5 ZustellG zugestellt und erwuchs mit diesem Datum in Rechtskraft; die Zustellung an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erfolgte am 28.03.2024 durch Hinterlegung (mit Abholbeginn und tatsächlicher Abholung am 28.03.2024).
  26. Jenes Erkenntnis wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.03.2024 elektronisch gemäß Paragraph 35, Absatz 5, ZustellG zugestellt und erwuchs mit diesem Datum in Rechtskraft; die Zustellung an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erfolgte am 28.03.2024 durch Hinterlegung (mit Abholbeginn und tatsächlicher Abholung am 28.03.2024). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen: Die vorliegende Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG vom 06.04.2021 macht die Rechtswidrigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 10.02.2021 bis zu seiner Entlassung am 27.02.2021 geltend. Die vorliegende Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG vom 06.04.2021 macht die Rechtswidrigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 10.02.2021 bis zu seiner Entlassung am 27.02.2021 geltend. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2024, Zl. W280 2239270-1/33E, wurde (u.a.) der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 10.02.2021 bis 27.02.2021 stattgegeben und die Anhaltung vom 10.02.2021, 16:00 Uhr, bis 27.02.2021, 12:15 Uhr, für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt A.III. des Erkenntnisses). Das Erkenntnis wurde der belangten Behörde am 22.03.2024 und dem Beschwerdeführer am 28.03.2024 zugestellt.
  28. Beweiswürdigung: Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Zustellung des Erkenntnisses vom 21.03.2024 an die Parteien ist in der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts dokumentiert.
  29. Rechtliche Beurteilung: 3.
  30. Zu A) Einstellung des Verfahrens 3.1.
  31. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass die auf den Schubhaftbescheid gegründete Anhaltung in Schubhaft binnen sechs Wochen nach deren Beendigung noch in Beschwerde gezogen werden kann. Zulässig ist eine solche Beschwerde allerdings nur unter der Voraussetzung, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121, mwN).Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass die auf den Schubhaftbescheid gegründete Anhaltung in Schubhaft binnen sechs Wochen nach deren Beendigung noch in Beschwerde gezogen werden kann. Zulässig ist eine solche Beschwerde allerdings nur unter der Voraussetzung, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121, mwN). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 10.02.2021 (dem Zeitpunkt des Fortsetzungsausspruchs des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren über die erste Schubhaftbeschwerde zu Zl. W280 2239270-1) bis zur Beendigung der Schubhaft am 27.02.
  32. Zum Zeitpunkt der – fristgerechten – Einbringung der Schubhaftbeschwerde am 07.04.2021 lag noch kein rechtskräftiger Abspruch über den bekämpfen Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft vor. Es war daher – zumal auch sonst keine Prozesshindernisse ersichtlich wurden – zum Zeitpunkt ihrer Einbringung am 07.04.2021 von einer zulässigen (weiteren) Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft auszugehen. 3.1.
  33. Zur Einstellung des Verfahrens: 3.1.2.
  34. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (vgl. VwGH 30.03.2022, Ra 2019/11/0161, mwN).3.1.2.
  35. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden vergleiche VwGH 30.03.2022, Ra 2019/11/0161, mwN). Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (vgl. VwGH 30.06.2016, Ro 2016/21/0008; vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG, Rn. 5 [Stand 1.10.2018, rdb.at]; Leeb in Hengstschläger/Leeb [Hrsg.], AVG § 28 VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at], Rn. 31 ff). Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat vergleiche VwGH 30.06.2016, Ro 2016/21/0008; vergleiche auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 28, VwGVG, Rn. 5 [Stand 1.10.2018, rdb.at]; Leeb in Hengstschläger/Leeb [Hrsg.], AVG Paragraph 28, VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at], Rn. 31 ff). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045, mwN).Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen vergleiche VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045, mwN). 3.1.2.
  36. Mit (im fortgesetzten Verfahren nach einer aufhebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ergangenem) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2024, Zl. W280 2239270-1/33E, wurde die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 10.02.2021 bis 27.02.2021 für rechtswidrig erklärt (zur näheren Begründung siehe das zitierte Erkenntnis des BVwG, S. 35 ff). Jenes Erkenntnis erwuchs infolge seiner Zustellung an die belangte Behörde am 22.03.2024 in Rechtskraft, die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte am 28.03.2023 durch Hinterlegung. Im fortgesetzten Verfahren über die (erste) Beschwerde vom 03.02.2021 gegen den Schubhaftbescheid vom 29.01.2021 und die (darauf gegründete) Anhaltung in Schubhaft wurde somit nunmehr die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in jenem Zeitraum festgestellt, gegen den sich die verfahrensgegenständliche (zweite) Beschwerde vom 06.04.2021 richtet. Somit wurde über den bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft bereits rechtskräftig abgesprochen, weshalb eine neuerliche inhaltliche Entscheidung nicht in Betracht kommt. Zugleich ist das Rechtschutzbedürfnis des Beschwerdeführers angesichts der bereits erfolgten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung im mit der Beschwerde bekämpften Zeitraum zum Entscheidungszeitpunkt weggefallen. Da diese Prozesshindernisse nach der Beschwerdeerhebung eingetreten sind, ist das Verfahren über die Beschwerde vom 06.04.2021 einzustellen (vgl. Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler [Hrsg.], Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, Rn. 12; idS auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, Rn. 12; 30.01.2007, 2006/05/0119; 26.03.2003, 2001/13/0302).Da diese Prozesshindernisse nach der Beschwerdeerhebung eingetreten sind, ist das Verfahren über die Beschwerde vom 06.04.2021 einzustellen vergleiche Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler [Hrsg.], Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, Rn. 12; idS auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, Rn. 12; 30.01.2007, 2006/05/0119; 26.03.2003, 2001/13/0302). 3.1.
  37. Nach einer solchen Einstellung gibt es keine obsiegende Partei iSd § 35 VwGVG, sodass es auch keinen Kostenersatz nach dieser Bestimmung gibt (vgl. VwGH 21.01.2019, Ra 2018/17/0009; 14.03.2018, Ra 2017/17/0160, mwN). Ein Kostenzuspruch hatte daher zu unterbleiben.3.1.
  38. Nach einer solchen Einstellung gibt es keine obsiegende Partei iSd Paragraph 35, VwGVG, sodass es auch keinen Kostenersatz nach dieser Bestimmung gibt vergleiche VwGH 21.01.2019, Ra 2018/17/0009; 14.03.2018, Ra 2017/17/0160, mwN). Ein Kostenzuspruch hatte daher zu unterbleiben. 3.
  39. Da der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage zur Gänze geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten.3.
  40. Da der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage zur Gänze geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. 3.
  41. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W180.2239270.2.00

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