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{'item': 'W283 2289108-1'}

Obsah (14)§ 76§ 22a§ 35§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 19a§ 11§ 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2024 GeschäftszahlW283 2289108-1 Spruch, W283 2289108-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 28.02.2024 wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Eingabengebühr iHv € 30,00 wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Eingabengebühr iHv € 30,00 wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Vw

GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch vier.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte in Österreich am 15.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF war von 15.09.2023 bis 16.09.2023 in einem Verteilerquartier für Asylwerber wohnhaft. Der BF wurde aufgrund seiner Abwesenheit vom Verteilerquartier am 16.09.2023 als „unstet“ geführt. Der BF verfügte in Österreich niemals über eine behördliche Meldung und war für die Behörde der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt oder durch Ermittlungen feststellbar. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.10.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen. Dieser Bescheid wurde am 09.10.2023 zugestellt. Am 30.11.2023 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) bereits eingeleitet. Am 27.02.2024 wurde der BF im Rahmen einer polizeilichen Zufallskontrolle aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen und im Stande der Anhaltung von einem Organ des Bundesamtes im Hinblick auf die Prüfung einer Schubhaft einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der BF an, dass er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle. Mit Aktenvermerk vom selben Tag wurde der BF in Kenntnis gesetzt, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei, weshalb die Anhaltung aufrechterhalten werde. Mit Bescheid vom 28.02.2024 wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft angeordnet. Am 21.03.2024 wurde vom BFA ein Bescheid im Hinblick auf die Folgeantragstellung des BF am 27.02.2024 erlassen. Mit Beschwerde vom 26.03.2024 begehrte der BF den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen die Anordnung von Schubhaft sei in rechtswidriger Weise erfolgt, sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen. Weiters wurden Kostenersatz und eine mündliche Verhandlung beantragt. Moniert wurde, dass Fluchtgefahr nicht vorliegen würde, die Haft unverhältnismäßig sei, der BF von einem als Zeugen beantragten Freund Wohn und Unterstützungsmöglichkeit in Anspruch nehmen könne und zudem die Voraussetzungen für ein gelinderes Mittel vorlägen. Die Beschwerdeschrift wurde dem BFA mit dem Auftrag zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt, wobei diese Stellungnahme vom 26.03.2024 wiederum im Rahmen eines Parteiengehörs dem BF übermittelt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers und zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft
  2. Der BF ist Staatsangehöriger von Pakistan. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist volljährig. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
  3. Der BF stellte in Österreich am 15.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 08.10.2023 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen rechtskräftig erlassen. Am 30.11.2023 wurde das Verfahren zur Erlangung eines HRZ bereits eingeleitet. Der BF ist seiner Rückkehrverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Am 27.02.2024 wurde der BF im Rahmen einer polizeilichen Zufallskontrolle aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen und im Stande der Anhaltung von einem Organ des Bundesamtes im Hinblick auf die Prüfung einer Schubhaft einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der BF an, dass er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle. Mit Aktenvermerk vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei, weshalb die Anhaltung aufrechterhalten werde. Mit Bescheid vom 28.02.2024 wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft angeordnet und befindet sich der BF seit dem 28.02.2024 in Schubhaft. Mit Bescheid des BFA vom 21.03.2024 wurde der Folgeantrag des BF wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die Beschwerdefrist von 2 Wochen hat keine aufschiebende Wirkung. Eine in Aussicht gestellt Beschwerde wurde bis dato noch nicht eingebracht. Mit Bescheid des BFA vom 21.03.2024 wurde der Folgeantrag des BF wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die Beschwerdefrist von 2 Wochen hat keine aufschiebende Wirkung. Eine in Aussicht gestellt Beschwerde wurde bis dato noch nicht eingebracht.
  4. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit
  5. Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde rechtskräftig abgewiesen.
  6. Der BF war von 15.09.2023 bis 16.09.2023 in einem Verteilerquartier für Asylwerber wohnhaft. Der BF wurde aufgrund seiner Abwesenheit vom Verteilerquartier am 16.09.2023 als „unstet“ geführt. Der BF verfügte in Österreich niemals über eine behördliche Meldung und war für die Behörde der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt oder durch Ermittlungen feststellbar. Der BF setzte die Behörde auch auf keine sonstige Weise von seinem Aufenthaltsort in Kenntnis. Der BF hat dem Bundesamt seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben. Der BF missachtete in der Vergangenheit die Bestimmungen des österreichischen Meldegesetzes; er ist seiner gesetzlichen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen.
  7. Der BF reiste nach seiner Asylantragstellung in Österreich nach Frankreich, wo ein Freund ihm Arbeit versprochen hatte. Nach einer Polizeikontrolle reiste der BF jedoch wieder nach Österreich zurück.
  8. Der BF hat in Österreich keine familiären Bindungen oder enge soziale Kontakte. Der BF hat die Möglichkeit bei einem Freund in Österreich, bis zu seiner eventuellen Abschiebung Unterkunft zu nehmen. Der BF darf im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen und verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung. Der BF finanzierte seinen bisherigen Unterhalt durch Schwarzarbeit.
  9. Am 30.11.2023 wurde das Verfahren zur Erlangung eines HRZ bereits eingeleitet. Die Ausstellung eines HRZ für den BF ist wahrscheinlich und nach Abschluss des Asylverfahrens möglich.
  10. Der BF wurde am 27.02.2024 aufgrund eines Festnahmeauftrages angehalten. Im Stande der Anhaltung stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stellte diesen Asylfolgeantrag ausschließlich um seine bevorstehende Abschiebung zu verzögern. Dem BF wurde am selben Tag ein Aktenvermerk über die Aufrechterhaltung ausgefolgt. Der BF wird seit 28.02.2024 in Schubhaft angehalten. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten. Der BF ist nicht ausreisewillig. Der BF ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF wird im Falle seiner Haftentlassung auch nicht freiwillig ausreisen, sondern weiterhin in Österreich im Verborgenen leben. Der BF war seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz für das BF nicht greifbar. Mit Bescheid des BFA vom 21.03.2024 wurde der Folgeantrag des BF bereits wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
  11. Der BF wurde am 27.02.2024 aufgrund eines Festnahmeauftrages angehalten. Im Stande der Anhaltung stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stellte diesen Asylfolgeantrag ausschließlich um seine bevorstehende Abschiebung zu verzögern. Dem BF wurde am selben Tag ein Aktenvermerk über die Aufrechterhaltung ausgefolgt. Der BF wird seit 28.02.2024 in Schubhaft angehalten. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten. Der BF ist nicht ausreisewillig. Der BF ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF wird im Falle seiner Haftentlassung auch nicht freiwillig ausreisen, sondern weiterhin in Österreich im Verborgenen leben. Der BF war seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz für das BF nicht greifbar. Mit Bescheid des BFA vom 21.03.2024 wurde der Folgeantrag des BF bereits wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.
  12. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem vom BF vorgebrachten und der Entscheidung zugrunde gelegten Möglichkeit der Unterkunftnahme bei einem Freund. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister, die Vollzugsinformation sowie in das Betreuungsinformationssystem des Bundes und die Anhaltedatei. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft
  13. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volljährigkeit und dem Nichtvorliegen eines Schutzstatus fußen auf den eigenen Angaben des BF im Verfahren zu seiner Nationalität und seinem Alter. Weiters wurde die Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers auch aufgrund der im Akt aufliegenden Kopie seines Personalausweises (AS 157ff) bescheinigt. Hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Schutzstatus wird auf den vorgelegten Behördenakt im Hinblick auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und der Zurückweisung des Folgeantrages rekurriert.
  14. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf des ersten Asylverfahrens und der Einleitung des HRZ Verfahrens fußen auf dem Akteninhalt, konkret dem im Akt aufliegenden negativen Asylbescheid vom 08.10.2023 sowie die Beurkundung über die Zustellung desselben. Die Feststellungen zum Aufgriff des BF, seiner Festnahme und Einvernahme, der Folgeantragstellung sowie der Aufrechterhaltung der Anhaltung, Anordnung von Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft seit dem 28.02.2024 fußen überdies auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf des Folgeantragsverfahrens sowie der dazu in Aussicht gestellten Beschwerde fußen auf dem im Akt aufliegenden Bescheid des BFA vom 21.03.2024 und der Tatsache, dass bei Gericht zum Entscheidungszeitpunkt keine Beschwerde protokolliert wurde.
  15. Dass der BF haftfähig ist, ergibt sich darauf, dass er aufgrund seiner eigenen Angaben, zuletzt bei seiner Einvernahme am 27.02.2024, gesund ist und Gegenteiliges weder behauptet wurde noch hervorgekommen ist. Dass der Beschwerdeführer in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat ist notorisch. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit
  16. Die Feststellungen zum Verfahrensausgang des Asylverfahren fußen auf dem Akteninhalt.
  17. Dass der BF von 15.09.2023 bis 16.09.2023 in einem Verteilerquartier für Asylwerber wohnhaft war und er aufgrund seiner Abwesenheit vom Verteilerquartier am 16.09.2023 als „unstet“ geführt wurde fußt auf der Einsicht in das Betreuungsinformationssystem des Bundes. Dass der BF in Österreich niemals über eine behördliche Meldung verfügte fußt auf der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Dass für die Behörde der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt oder durch Ermittlungen feststellbar war und der BF die Behörde auch auf keine sonstige Weise von seinem Aufenthaltsort in Kenntnis setzte, fußt aufgrund der Einsicht in den Behördenakt. Auf die vom BF in der Beschwerde dargestellte diesbzgl Unkenntnis kommt es im Hinblick darauf nicht an. Dass der BF in der Vergangenheit die Bestimmungen des österreichischen Meldegesetzes missachtete, ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass sich der BF in Österreich aufgehalten hat, ohne sich jemals behördlich zu melden.
  18. Die Feststellungen zur Weiterreise des BF nach Frankreich fußen auf seinen eigenen Angaben bei der Einvernahme am 27.02.
  19. Die Feststellungen zum Nichtvorhandensein von familiären und sozialen Verankerung und des BF im Bundesgebiet fußen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 27.02.
  20. Dass der BF nunmehr bei einem Freund Unterkunft nehmen kann, fußt auf seinen eigenen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz. Dass der Beschwerdeführer im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, war festzustellen, da er über keinen Titel zur Erwerbsausübung verfügt. Dass der BF seinen bisherigen Unterhalt durch Schwarzarbeit finanziert hat, fußt auf seinen eigenen Angaben beim BFA.
  21. Die Feststellungen zur Einleitung des HRZ Verfahrens fußen auf dem Akteninhalt. Dass die HRZ Ausstellung wahrscheinlich und möglich ist, war festzustellen, da der BF über einen Personalausweis seines Herkunftsstaates verfügt und keinerlei Hinweise hervorgekommen sind, wonach eine Ausstellung nicht wahrscheinlich ist.
  22. Die Feststellungen zur Festnahme fußen auf dem Akteninhalt. Dass der BF den Asylfolgeantrag ausschließlich stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu verzögern, fußt auf nachstehenden Erwägungen: Der BF hat den Asylfolgeantrag unmittelbar nach der Festnahme bei seiner Einvernahme im Hinblick auf den rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens gestellt. Inhaltlich ist festzuhalten, dass der BF im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung auf die Frage, was sich in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe angegeben hat, dass es keine Änderung der Fluchtgründe gegeben hat. Bereits aufgrund dieser Erwägung war festzustellen, dass der BF den Asylfolgeantrag im Stande der Anhaltung ausschließlich stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu verzögern. Die Feststellungen zum Aktenvermerk und zur Anhaltung in Schubhaft folgen dem Akteninhalt. Dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen würde und sich vor den Behörden verborgen halten wird, war aufgrund seines Vorverhaltens festzustellen. Der BF hat sein Betreuungsquartier nach einer Nacht sofort verlassen, seitdem im Verborgenen gelebt, ohne behördliche Meldung und ist zum Zweck der Arbeitsaufnahme illegal nach Frankreich weitergereist. Dass er nicht freiwillig ausreisen würde fußt ebenfalls aufgrund seines Vorverhaltens. Dass der Folgeantrag bereits zurückgewiesen wurde, fußt auf dem unstrittigen Akteninhalt. Vor dem Hintergrund der unmittelbar bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung und dem bisherigen gezeigten Verhalten ist nicht zu erwarten, dass sich der BF nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seiner Abschiebung stellen wird. Dem Freund des BF ist es auch in der Vergangenheit nicht gelungen positiv auf den BF einzuwirken. Insbesondere war der Beschwerdeführer ohne behördliche Meldung aufhältig, obwohl er bei diesem Freund Unterkunft hätte nehmen können. Hinsichtlich seiner Kooperationsbereitschaft ist auch das Vorverhalten des Beschwerdeführers maßgeblich: der Beschwerdeführer hat kurz nach seiner Festnahme einen Asylfolgeantrag gestellt, ohne neue Fluchtgründe zu haben, um seine bevorstehende Abschiebung zu verhindern. Auch aufgrund dieses Verhaltens war dem Beschwerdeführer seine Kooperationsbereitschaft abzusprechen und auch die Feststellungen im Hinblick auf das künftige Verhalten des Beschwerdeführers im Falle seiner Haftentlassung zu prognostizieren.
  23. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft seit 28.02.2024Zu Spruchteil A) Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft seit 28.02.2024 3.
  24. Gesetzliche Grundlagen 3.1.
  25. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten (auszugsweise): Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte § 2 FPG lautet:Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte Paragraph 2, FPG lautet: § 2

(4)Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist Paragraph 2,
(4)Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist 1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet: § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, lautet: § 80

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  4. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oderder Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten (auszugsweise): Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: § 22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Der mit „Zustellungen“ betitelte § 11 Abs. 1 BFA-VG lautet:Der mit „Zustellungen“ betitelte Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG lautet: § 11
(1)Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber oder Fremde versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Eine Kontaktstelle

§ 19aAbs. 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.Paragraph 11,

(1)Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber oder Fremde versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Eine Kontaktstelle

Paragraph 19 a, Absatz 2, Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG. 3.

  1. Zur Judikatur Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom
  2. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes vom
  3. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Im Verfahren der

§ 76Abs. 6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 Fr

PolG 2005 verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Im Verfahren der

Paragraph 76, Absatz 6, erfolgten Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 umgesetzt wird vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Die Vorwegnahme eines inhaltlichen Asylverfahrens ist nicht Aufgabe des Schubhaftverfahrens. Bei Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung einer Anhaltung in Schubhaft nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz

§ 76Abs. 6 Fr

PolG 2005 ist aber insoweit eine Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234). Die Vorwegnahme eines inhaltlichen Asylverfahrens ist nicht Aufgabe des Schubhaftverfahrens. Bei Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung einer Anhaltung in Schubhaft nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 ist aber insoweit eine Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234). Es liegt auch im Interesse der Allgemeinheit, Folgeanträge hintanzuhalten, die dazu dienen, eine in einem rechtsstaatlichen Verfahren getroffene Entscheidung, die zur Abschiebung eines Fremden führen soll, zu behindern oder zu vereiteln. All das spricht dafür, den Aufenthalt von Fremden, die derartige Anträge stellen, möglichst rasch zu beenden (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Es liegt auch im Interesse der Allgemeinheit, Folgeanträge hintanzuhalten, die dazu dienen, eine in einem rechtsstaatlichen Verfahren getroffene Entscheidung, die zur Abschiebung eines Fremden führen soll, zu behindern oder zu vereiteln. All das spricht dafür, den Aufenthalt von Fremden, die derartige Anträge stellen, möglichst rasch zu beenden vergleiche VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). 3.

  1. Allgemeine Voraussetzungen Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und war zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Schubhaftbescheides weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und war zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Schubhaftbescheides weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF stellte seinen Asylfolgeantrag im Stande der Anhaltung. Diese wurde mit Aktenvermerk aufrechterhalten. Der BF stellte seinen Asylfolgeantrag ausschließlich, um seine Abschiebung zu verzögern. Daher war die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen von Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. 3.
  2. Fluchtgefahr Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Im vorliegenden Fall ging das Bundesamt von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus:Im vorliegenden Fall ging das Bundesamt von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus: Nachdem der BF sein Quartier verlassen hat, nicht ordnungsgemäß behördlich gemeldet war oder seiner Meldeverpflichtung nachkam, nicht ausreisewillig ist, über keinerlei finanzielle Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes verfügte und weder beruflich noch sozial eng verankert war, seit seiner Asylantragstellung nicht greifbar sondern untergetaucht war, zwischenzeitlich zur Arbeitsaufnahme nach Frankreich reiste, ging das Bundesamt im Ergebnis zu Recht von Fluchtgefahr aus: Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat sein Quartier verlassen, war nicht ordnungsgemäß behördlich gemeldet war, ist seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, unmittelbar nachdem er selbst einen Antrag auf internationalen Schatz gestellt hat. Nachdem der Beschwerdeführer beim BFA selbst angegeben hat, dass er „illegal“ in Österreich aufhältig ist, war ihm auch klar, dass sein Asylantrag nicht erfolgreich war, durch sein Untertauchen und seine Weiterreise nach Frankreich hat er auch seine Abschiebung vereitelt und § 76 Abs. 3 Z 1 FPG liegt vor. Der BF hat sein Quartier verlassen, war nicht ordnungsgemäß behördlich gemeldet war, ist seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, unmittelbar nachdem er selbst einen Antrag auf internationalen Schatz gestellt hat. Nachdem der Beschwerdeführer beim BFA selbst angegeben hat, dass er „illegal“ in Österreich aufhältig ist, war ihm auch klar, dass sein Asylantrag nicht erfolgreich war, durch sein Untertauchen und seine Weiterreise nach Frankreich hat er auch seine Abschiebung vereitelt und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG liegt vor. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen: Der BF war von 15.09.2023 bis 16.09.2023 in einem Verteilerquartier für Asylwerber wohnhaft. Der BF wurde aufgrund seiner Abwesenheit vom Verteilerquartier am 16.09.2023 als „unstet“ geführt. Der BF verfügte in Österreich niemals über eine behördliche Meldung und war für die Behörde der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt oder durch Ermittlungen feststellbar.

§ 11Abs.

1 BFA-VG sind die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber oder Fremde versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982.

Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG sind die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber oder Fremde versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Nachdem der BF aufgrund der im Akt aufliegenden Bescheinigung durch das Betreuungsinformationssystem des Bundes zumindest von 15. bis 16.09.2023 über eine – ex lege –

§ 11Abs. 1 BFA-VG Abgabestelle verfügte, war die Aufgabe derselben als Änderung der Abgabestelle i

Sd § 8 Abs.1 Zustellgesetz zu qualifizieren. Das Vorgehen des BFA

§ 8Abs. 2 leg cit i

Vm § 23 Abs. 2 Zustellgesetz – durch Hinterlegung im Akt war daher rechtmäßig. Das Erfordernis einer gewissen, hinsichtlich der Mindestdauer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen – zeitlichen Verfestigung – war nachdem es sich nicht um eine „sonstige“ Unterkunft, sondern ex lege um eine Abgabestelle handelt nicht erforderlich (vgl: VwGH 2005/20/0645 vom 27.04.2006). Nachdem der BF aufgrund der im Akt aufliegenden Bescheinigung durch das Betreuungsinformationssystem des Bundes zumindest von 15. bis 16.09.2023 über eine – ex lege –

Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG Abgabestelle verfügte, war die Aufgabe derselben als Änderung der Abgabestelle iSd Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz zu qualifizieren. Das Vorgehen des BFA

Paragraph 8, Absatz 2, leg cit in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz – durch Hinterlegung im Akt war daher rechtmäßig. Das Erfordernis einer gewissen, hinsichtlich der Mindestdauer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen – zeitlichen Verfestigung – war nachdem es sich nicht um eine „sonstige“ Unterkunft, sondern ex lege um eine Abgabestelle handelt nicht erforderlich vergleiche, VwGH 2005/20/0645 vom 27.04.2006). Eine Rückkehrentscheidung ist dann durchsetzbar, wenn eine aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Auch wenn die Durchführung der Rückkehrentscheidung aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend unzulässig wird, ist die Durchsetzbarkeit im Hinblick auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu verstehen, zumal dies die einzig mögliche aufschiebbare Konsequenz einer negativen Entscheidung über den internationalen Schutz ist. § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist daher erfüllt. Eine Rückkehrentscheidung ist dann durchsetzbar, wenn eine aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Auch wenn die Durchführung der Rückkehrentscheidung aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend unzulässig wird, ist die Durchsetzbarkeit im Hinblick auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu verstehen, zumal dies die einzig mögliche aufschiebbare Konsequenz einer negativen Entscheidung über den internationalen Schutz ist. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist daher erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Aus den zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Umstände, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen. Insbesondere war aufgrund des Vorverhaltens des BF unzweifelhaft, dass der BF nach seiner Entlassung aus der Schubhaft für das Bundesamt nicht greifbar sein wird. Alleine durch die Anwesenheit eines Freundes des BF kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nicht untertauchen werde, zumal auch in der Vergangenheit ohne festen Wohnsitz in Österreich war. Gerade dieser Freund des BF hat ihn in der Vergangenheit aber auch nicht zu einer ordnungsgemäßen Meldung bewegen können. Zudem hat der BF keine Mittel zur Existenzsicherung, auf die finanzielle Unterstützung durch seinen Freund besteht kein Rechtsanspruch und könnte diese ihre Unterstützungen jederzeit einstellen. Einer legalen Beschäftigung ging der Beschwerdeführer nicht nach, er übte Schwarzarbeit aus.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Aus den zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Umstände, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen. Insbesondere war aufgrund des Vorverhaltens des BF unzweifelhaft, dass der BF nach seiner Entlassung aus der Schubhaft für das Bundesamt nicht greifbar sein wird. Alleine durch die Anwesenheit eines Freundes des BF kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nicht untertauchen werde, zumal auch in der Vergangenheit ohne festen Wohnsitz in Österreich war. Gerade dieser Freund des BF hat ihn in der Vergangenheit aber auch nicht zu einer ordnungsgemäßen Meldung bewegen können. Zudem hat der BF keine Mittel zur Existenzsicherung, auf die finanzielle Unterstützung durch seinen Freund besteht kein Rechtsanspruch und könnte diese ihre Unterstützungen jederzeit einstellen. Einer legalen Beschäftigung ging der Beschwerdeführer nicht nach, er übte Schwarzarbeit aus. Es ist daher von keinen Umständen auszugehen, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen oder die diese auch nur geringfügig vermindern könnten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass das Bundesamt zu Recht die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG als vorliegend erachtet hat. Es ist daher von keinen Umständen auszugehen, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen oder die diese auch nur geringfügig vermindern könnten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass das Bundesamt zu Recht die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG als vorliegend erachtet hat. 3.

  1. Sicherungsbedarf Sicherungsbedarf ist zu bejahen, wenn die Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers gegeben oder wahrscheinlich ist oder ein wesentliches Erschweren der Abschiebung zu erwarten ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen des BF und keine engen Bezugspersonen, er hat lediglich einen Freund im Beschwerdeverfahren namhaft gemacht, ein enges Naheverhältnis konnte nicht festgestellt werden, bereits aufgrund der Angaben beim BFA und des Vorverhaltens. Sein Freund wäre bereit ihn an seiner Wohnadresse zu aufzunehmen. Der Freund des BF konnte auch in der Vergangenheit nicht positiv auf den BF im Hinblick auf seine Meldeverpflichtung einwirken. Der BF verfügt in Österreich über die Möglichkeit der Unterkunftnahme bei seinem Freund. Er hat keine ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging der Beschwerdeführer nicht nach, er arbeitete ohne Bewilligung. Das Verfahren zur Abschiebung wird unverzüglich nach Abschluss des Folgeverfahrens eingeleitet, die Einbringung eines Rechtsmittels liegt in der Sphäre des BF. Die Fristen im Asylfolgeantragsverfahren sind kurz (2wöchige Beschwerdefrist) weshalb mit einem raschen Verfahrensabschluss zu rechnen ist. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Es ist daher auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.
  2. Verhältnismäßigkeit Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der BF keine Familienangehörige im Inland vorzuweisen hat, ein Freund, der aufgrund der mangelnden Beziehungsintensität, zumal er diesen beim BFA völlig unerwähnt ließ, war jedoch im Rahmen der Abwägung nicht geeignet die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen. Die Abschiebung des BF ist nach Abschluss des Asylverfahren in wenigen Wochen zu erwarten. Zum Entscheidungszeitpunkt gibt es keine Hinweise darauf, dass das Asylverfahren nicht in wenigen Wochen abgeschlossen sein wird und in weiterer Folge eine Abschiebung nicht stattfinden wird. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.
  3. Gelinderes Mittel Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Die Möglichkeit des Beschwerdeführers im Falle seiner Freilassung bei seinem Freund zu wohnen – vermag den Aufenthalt des Beschwerdeführers über mehrere Monate ohne jede behördliche Meldung und Weiterreise nach Frankreich nicht zu ersetzen und den langen Aufenthalt im Verborgenen nicht entkräften. Der BF hat in der Vergangenheit seine gesetzliche Meldeverpflichtung bereits missachtet. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Die Möglichkeit des Beschwerdeführers im Falle seiner Freilassung bei seinem Freund zu wohnen – vermag den Aufenthalt des Beschwerdeführers über mehrere Monate ohne jede behördliche Meldung und Weiterreise nach Frankreich nicht zu ersetzen und den langen Aufenthalt im Verborgenen nicht entkräften. Der BF hat in der Vergangenheit seine gesetzliche Meldeverpflichtung bereits missachtet. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kam daher nicht in Betracht. 3.
  4. Ultima ratio Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil A) Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch Zu Spruchteil A) Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Dazu wird die Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen. Dazu wird die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. verwiesen. Alleine durch die Anwesenheit eines Freundes des BF kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nicht untertauchen werde, zumal auch sein bisher gezeigtes Verhalten nicht dafürspricht. Es ist daher von keinen Umständen auszugehen, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen oder die diese auch nur geringfügig vermindern könnten. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen den zeitnahen Abschluss des Asylfolgeantragsverfahrens sprechen. In weiterer Folge wird die Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer aufgrund des vorliegenden Personalausweises auch möglich sein. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Sicherungsbedarf, zur Verhältnismäßigkeit zum gelinderen Mittel, zur ultima Ratio Situation der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt und Sicherungsbedarf zu bejahen ist.Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Sicherungsbedarf, zur Verhältnismäßigkeit zum gelinderen Mittel, zur ultima Ratio Situation der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG Fluchtgefahr vorliegt und Sicherungsbedarf zu bejahen ist.

§ 76Abs.

3 Z 5 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Zusätzlich ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, da zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 28.02.2021 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und der BF seit 27.02.2024 angehalten wurde.Zusätzlich ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt, da zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 28.02.2021 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und der BF seit 27.02.2024 angehalten wurde. Aufgrund des Vorliegens einer Rückkehrentscheidung und nachdem das Asylfolgeantragsverfahrens mangels neuer Fluchtgründe und Beweismittel bereits zurückgewiesen wurde ist anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht freiwillig einer Abschiebung fügen wird, sodass Fluchtgefahr gegeben ist. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig (siehe Ausführungen zu Spruchpunkt II). Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig (siehe Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei). Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Zu Spruchteil A) Spruchpunkte III. und IV. - KostenersatzZu Spruchteil A) Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. - Kostenersatz

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Höhe der als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge regelt § 1 VwG-AufwErsV.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die Höhe der als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge regelt Paragraph eins, VwG-AufwErsV. Die belangte Behörde ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abzuweisen, da er (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.Der in der Beschwerde gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, da er (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt. Dem Bundesamt gebührt daher der zugesprochene Kostenersatz. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W283.2289108.1.00

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