Obsah (18)
§ 22a§ 35Art. 133§ 68§ 2§ 57§ 34§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2024 GeschäftszahlW289 2256463-2 Spruch, W289 2256463-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK!, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsger
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 für rechtswidrig erklärt. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Mit Schreiben vom 27.03.2024 erhob der BF durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung gegen diesen Bescheid sowie die bisherige Anhaltung in Schubhaft und weitere Anhaltung fristgerecht eine Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Der BF wurde am 28.03.2024 im Auftrag des BVwG amtsärztlich untersucht. Das entsprechende Gutachten mitsamt Gesundheitsakt wurden dem BVwG am selben Tag übermittelt
- Mit Beschwerdevorlage vom 28.03.2024 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim BVwG ein. Am selben Tag wurde vom BFA eine Stellungnahme übermittelt und darin ausgeführt, dass der BF eine begleitete Abschiebung vereitelt habe. Er befinde sich nunmehr seit 22.01.2016 im Bundesgebiet und sei das Erstverfahren am 30.03.2016 rechtskräftig abgeschlossen worden. Er habe inzwischen fünf Folgeanträge eingebracht. Der BF sei hochmobil, da es bereits fünf Dublin-In Verfahren gegeben habe. Am 26.03.2024 sei er in Hungerstreik getreten. Am 28.03.2024 sei eine Heilbehandlung genehmigt worden. Ein weiterer Abschiebeversuch sei für den 02.04.2024 geplant. Es sei davon auszugehen, dass der Hungerstreik die Abschiebung verhindern solle. Für das Bundesamt stehe der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren 1.1.
- Der BF brachte am 22.01.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein. Dieser wurde mit Bescheid vom 22.02.2016 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein. Mit Erkenntnis vom 29.03.2016 wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs am 30.03.2016 in Rechtskraft. Der BF kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und reiste illegal in die XXXX weiter, wo er unter der Identität XXXX , StA. Marokko, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 31.08.2016 wurde der BF
der Dublin III-VO nach Österreich rücküberstellt.1.1.1. Der BF brachte am 22.01.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein. Dieser wurde mit Bescheid vom 22.02.2016 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein. Mit Erkenntnis vom 29.03.2016 wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs am 30.03.2016 in Rechtskraft. Der BF kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und reiste illegal in die römisch 40 weiter, wo er unter der Identität römisch 40 , StA. Marokko, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 31.08.2016 wurde der BF
der Dublin III-VO nach Österreich rücküberstellt. 1.1.
- Mit 02.09.2016 wurde ein HRZ-Verfahren mit Marokko eingeleitet. 1.1.
- Am 29.01.2017 wurde der BF im Bundesgebiet straffällig und wurde mit Urteil des LG XXXX vom 08.03.2017 (Rechtskraftdatum), Zl. XXXX , wegen § 27 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten rechtskräftig verurteilt.1.1.
- Am 29.01.2017 wurde der BF im Bundesgebiet straffällig und wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom 08.03.2017 (Rechtskraftdatum), Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 27, SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten rechtskräftig verurteilt. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2017 wurde ein neuerlicher Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 08.03.2017 in Rechtskraft. Am 15.03.2017 brachte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid vom 17.08.2017 wurde auch dieser Antrag auf internationalen Schutz
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 06.09.2017 in Rechtskraft.1.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2017 wurde ein neuerlicher Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 08.03.2017 in Rechtskraft. Am 15.03.2017 brachte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid vom 17.08.2017 wurde auch dieser Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 06.09.2017 in Rechtskraft. 1.1.
- Mit 27.03.2017 wurde der BF im Bundesgebiet neuerlich straffällig und mit Urteil des LG XXXX vom 07.08.2017 (Rechtskraftdatum), Zl. XXXX , wegen § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Beschluss des BVwG vom 12.04.2017 wurde dem BF der faktische Abschiebeschutz rechtskräftig aberkannt.1.1.
- Mit 27.03.2017 wurde der BF im Bundesgebiet neuerlich straffällig und mit Urteil des LG römisch 40 vom 07.08.2017 (Rechtskraftdatum), Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 27, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Beschluss des BVwG vom 12.04.2017 wurde dem BF der faktische Abschiebeschutz rechtskräftig aberkannt. 1.1.
- Am 18.05.2018 wurde der BF aus der Strafhaft aus der JA XXXX entlassen. Mit ebenjenem Datum stellte er einen vierten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und führte unter anderem an, XXXX zu sein und XXXX Probleme zu haben sowie in Behandlung zu sein. Mit Bescheid des BFA vom 11.01.2019 wurde auch dieser Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine neue Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 04.02.2019 in Rechtskraft.1.1.6. Am 18.05.2018 wurde der BF aus der Strafhaft aus der JA römisch 40 entlassen. Mit ebenjenem Datum stellte er einen vierten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und führte unter anderem an, römisch 40 zu sein und römisch 40 Probleme zu haben sowie in Behandlung zu sein. Mit Bescheid des BFA vom 11.01.2019 wurde auch dieser Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine neue Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 04.02.2019 in Rechtskraft. 1.1.7. Aufgrund von bis zu diesem Zeitpunkt 35 Vorfallsmeldungen wurde dem BF mit Mandatsbescheid vom 23.10.2018
§ 2Abs.
4 GVG-B die Grundversorgung entzogen.1.1.7. Aufgrund von bis zu diesem Zeitpunkt 35 Vorfallsmeldungen wurde dem BF mit Mandatsbescheid vom 23.10.2018
Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B die Grundversorgung entzogen. 1.1.8. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 13.08.2019 wurde dem BF in der Folge
§ 57FPG aufgetragen, in der XXXX Unterkunft zu nehmen.
Statt den behördlichen Auflagen Folge zu leisten, tauchte der BF neuerlich unter und wies ab 09.05.2019 keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf.1.1.8. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 13.08.2019 wurde dem BF in der Folge
Paragraph 57, FPG aufgetragen, in der römisch 40 Unterkunft zu nehmen. Statt den behördlichen Auflagen Folge zu leisten, tauchte der BF neuerlich unter und wies ab 09.05.2019 keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf. 1.1.
- Am 22.08.2019 trat der BF neuerlich strafrechtlich in Erscheinung, weswegen er mit Urteil des BG XXXX vom 10.02.2022 (Rechtskraftdatum 15.02.2022), Zl. XXXX , ua. wegen § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.1.1.
- Am 22.08.2019 trat der BF neuerlich strafrechtlich in Erscheinung, weswegen er mit Urteil des BG römisch 40 vom 10.02.2022 (Rechtskraftdatum 15.02.2022), Zl. römisch 40 , ua. wegen Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. 1.1.
- Am 04.03.2020 stellte der BF in den XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit 11.03.2020 langte ein Rückübernahmeersuchen nach der Dublin III-VO der XXXX Behörden ein, welchem zugestimmt wurde.1.1.
- Am 04.03.2020 stellte der BF in den römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit 11.03.2020 langte ein Rückübernahmeersuchen nach der Dublin III-VO der römisch 40 Behörden ein, welchem zugestimmt wurde. 1.1.
- Am 18.01.2021 stellte der BF in den XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.04.2021 wurde der BF schließlich in das österreichische Bundesgebiet rücküberstellt.1.1.
- Am 18.01.2021 stellte der BF in den römisch 40 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.04.2021 wurde der BF schließlich in das österreichische Bundesgebiet rücküberstellt. 1.1.
- Der BF reiste in der Folge neuerlich in einen anderen Mitgliedsstaat und stellte am 14.04.2021 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.09.2021 folgte seine Überstellung nach der Dublin III-VO aus Deutschland in das österreichische Bundesgebiet und brachte der BF seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz im Bundegebiet ein. Bei der niederschriftlichen Befragung bei der PI XXXX am 23.09.2021 gab der BF vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt zum Fluchtgrund und zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung an, dass er keine neuen Fluchtgründe aufweise. Mit Bescheid vom 27.04.2022 wurde der Antrag vollinhaltlich negativ entschieden und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.06.2022 wurde die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf 6 Jahre herabgesetzt wurde.1.1.
- Der BF reiste in der Folge neuerlich in einen anderen Mitgliedsstaat und stellte am 14.04.2021 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.09.2021 folgte seine Überstellung nach der Dublin III-VO aus Deutschland in das österreichische Bundesgebiet und brachte der BF seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz im Bundegebiet ein. Bei der niederschriftlichen Befragung bei der PI römisch 40 am 23.09.2021 gab der BF vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt zum Fluchtgrund und zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung an, dass er keine neuen Fluchtgründe aufweise. Mit Bescheid vom 27.04.2022 wurde der Antrag vollinhaltlich negativ entschieden und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.06.2022 wurde die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot auf 6 Jahre herabgesetzt wurde. 1.1.
- Am XXXX 2022 beging der BF einen XXXX und wurde in der Folge in das LKH XXXX verbracht, von wo er am XXXX 2022 wieder entlassen wurde.1.1.
- Am römisch 40 2022 beging der BF einen römisch 40 und wurde in der Folge in das LKH römisch 40 verbracht, von wo er am römisch 40 2022 wieder entlassen wurde. 1.1.
- Mit 17.06.2022 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass der BF am 18.06.2022 zu einer Einvernahme wegen des Verdachtes der gegenseitigen Körperverletzung zur PI XXXX geladen sei. Am selben Tag wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG erlassen, zumal aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstandes beim Bundesamt und dem Umstand strafrechtlicher Ermittlungen erneut von massiver Fluchtgefahr auszugehen sei. Zudem wurden aktuelle Lichtbilder zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes weitergeleitet.1.1.14. Mit 17.06.2022 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass der BF am 18.06.2022 zu einer Einvernahme wegen des Verdachtes der gegenseitigen Körperverletzung zur PI römisch 40 geladen sei. Am selben Tag wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen, zumal aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstandes beim Bundesamt und dem Umstand strafrechtlicher Ermittlungen erneut von massiver Fluchtgefahr auszugehen sei. Zudem wurden aktuelle Lichtbilder zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes weitergeleitet. 1.1.
- Am 17.06.2022 wurde der BF in der Folge nach dem BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt und am 17.06.2022 einer Hafttauglichkeitsuntersuchung unterzogen, wobei Hafttauglichkeit festgestellt wurde.1.1.
- Am 17.06.2022 wurde der BF in der Folge nach dem BFA-VG festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt und am 17.06.2022 einer Hafttauglichkeitsuntersuchung unterzogen, wobei Hafttauglichkeit festgestellt wurde. 1.1.
- Ab 23.12.2022 verfügte der BF neuerlich über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet und war für das BFA nicht erreichbar. 1.1.
- Am 29.12.2022 stellte der BF in der XXXX und am 09.03.2023 in XXXX weitere Anträge auf internationalen Schutz.1.1.
- Am 29.12.2022 stellte der BF in der römisch 40 und am 09.03.2023 in römisch 40 weitere Anträge auf internationalen Schutz. 1.1.
- Am 05.09.2023 stellte der BF in Österreich seinen insgesamt bereits sechsten Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- Mit Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 2 Z 4 AsylG, dem BF nachweislich zugestellt am 11.09.2023, wurde der BF von der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache in Kenntnis gesetzt.1.1.
- Mit Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 4, AsylG, dem BF nachweislich zugestellt am 11.09.2023, wurde der BF von der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache in Kenntnis gesetzt. 1.1.
- Mit Ladung vom 15.09.2023 wurde der BF für 26.09.2023 zu einer Einvernahme vor das BFA XXXX geladen. Er hat diese Ladung und die Länderinformationen zu Marokko am 18.09.2023 nachweislich übernommen. Am 26.09.2023 wurde der BF sogleich einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, dass es ihm seit Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren (09.06.2022) XXXX schlechter gehe. Der BF legte mehrere Befunde vor. Er gab an, dass es ihm XXXX und physisch schlecht gehe. Nach dem Erdbeben in Marokko gehe es ihm noch schlechter. Seine Familie sei dabei ums Leben gekommen. Seine Medikation stehe in den med. Unterlagen. Der BF nannte sodann einen Teil der ihm in Erinnerung stehenden Medikation (vgl. XXXX ). 1.1.
- Mit Ladung vom 15.09.2023 wurde der BF für 26.09.2023 zu einer Einvernahme vor das BFA römisch 40 geladen. Er hat diese Ladung und die Länderinformationen zu Marokko am 18.09.2023 nachweislich übernommen. Am 26.09.2023 wurde der BF sogleich einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, dass es ihm seit Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren (09.06.2022) römisch 40 schlechter gehe. Der BF legte mehrere Befunde vor. Er gab an, dass es ihm römisch 40 und physisch schlecht gehe. Nach dem Erdbeben in Marokko gehe es ihm noch schlechter. Seine Familie sei dabei ums Leben gekommen. Seine Medikation stehe in den med. Unterlagen. Der BF nannte sodann einen Teil der ihm in Erinnerung stehenden Medikation vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Am 21.03.2024 wurde der BF für seine geplante Abschiebung nach Marokko am XXXX festgenommen.1.1.
- Am 21.03.2024 wurde der BF für seine geplante Abschiebung nach Marokko am römisch 40 festgenommen. 1.1.
- Der BF hat seine Abschiebung am XXXX in weiterer Folge vereitelt, indem er sich weigerte, aus dem Dienst-KFZ der einschreitenden Beamten zu steigen (vgl. XXXX ).1.1.
- Der BF hat seine Abschiebung am römisch 40 in weiterer Folge vereitelt, indem er sich weigerte, aus dem Dienst-KFZ der einschreitenden Beamten zu steigen vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Mit gegenständlich angefochtenem und nachweislich zugestelltem Mandatsbescheid vom XXXX wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Eine Einvernahme erfolgte zuvor nicht. Zum Gesundheitszustand wurde festgehalten, dass der BF an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen körperlichen und geistigen Erkrankungen, die einer Überstellung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, leide. Es sei weiters aufgrund des Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien.1.1.23. Mit gegenständlich angefochtenem und nachweislich zugestelltem Mandatsbescheid vom römisch 40 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Eine Einvernahme erfolgte zuvor nicht. Zum Gesundheitszustand wurde festgehalten, dass der BF an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen körperlichen und geistigen Erkrankungen, die einer Überstellung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, leide. Es sei weiters aufgrund des Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. 1.1.
- Der BF befindet sich seit 26.03.2024 im Hungerstreik. 1.1.
- Mit Schreiben vom 27.03.2024 erhob der BF durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung gegen den Mandatsbescheid vom XXXX sowie die bisherige und weitere Anhaltung in Schubhaft fristgerecht eine Schubhaftbeschwerde an das BVwG.1.1.
- Mit Schreiben vom 27.03.2024 erhob der BF durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung gegen den Mandatsbescheid vom römisch 40 sowie die bisherige und weitere Anhaltung in Schubhaft fristgerecht eine Schubhaftbeschwerde an das BVwG. 1.1.
- Der BF wurde am 28.03.2024 im Auftrag des BVwG amtsärztlich untersucht. Das entsprechende Gutachten wurde dem BVwG am selben Tag übermittelt. Eine Überstellung zur Heilbehandlung in eine Sonderkrankenanstalt der Justizanstalt ist angezeigt. Die Übernahme in eine Sonderkrankenanstalt ist für 02.04.2024 beabsichtigt. 1.1.
- Mit Beschwerdevorlage vom 28.03.2024 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim BVwG ein. Mit Stellungnahme, ebenfalls vom 28.03.2024, beantragte das BFA, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zudem wurde beantragt, den BF zum Kostenersatz zu verpflichten. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist marokkanischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er wurde bereits von der marokkanischen Behörde identifiziert und wurde ein HRZ für ihn ausgestellt (vgl. XXXX ).1.2.
- Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist marokkanischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er wurde bereits von der marokkanischen Behörde identifiziert und wurde ein HRZ für ihn ausgestellt vergleiche römisch 40 ). 1.2.
- Der BF wird seit XXXX auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten.1.2.
- Der BF wird seit römisch 40 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten. 1.2.
- Der BF leidet an XXXX und nimmt Medikamente ein XXXX .1.2.
- Der BF leidet an römisch 40 und nimmt Medikamente ein römisch 40 . 1.2.
- Der BF wurde am 21.03.2024 untersucht und seine Haftfähigkeit festgestellt, wobei vermerkt wurde, dass eine XXXX Behandlung bei weiterer Anhaltung erforderlich ist. 1.2.
- Der BF wurde am 21.03.2024 untersucht und seine Haftfähigkeit festgestellt, wobei vermerkt wurde, dass eine römisch 40 Behandlung bei weiterer Anhaltung erforderlich ist. 1.2.
- Der BF wurde vor Anordnung der Schubhaft am XXXX anlässlich der Inschubhaftnahme vom Bundesamt nicht einvernommen. Im angefochtenen Schubhaftbescheid wurden keine Feststellungen zu den gesundheitlichen Beschwerden des BF und der erforderlichen medizinischen Behandlung getroffen.1.2.
- Der BF wurde vor Anordnung der Schubhaft am römisch 40 anlässlich der Inschubhaftnahme vom Bundesamt nicht einvernommen. Im angefochtenen Schubhaftbescheid wurden keine Feststellungen zu den gesundheitlichen Beschwerden des BF und der erforderlichen medizinischen Behandlung getroffen. 1.2.
- Der BF ist zum hg. Entscheidungszeitpunkt nicht haftfähig. Die Haftunfähigkeit besteht voraussichtlich für sechs Monate. Die Schubhaft kann aufgrund eines reduzierten Gesundheitszustandes nicht weiter vollzogen werden. Eine sachgemäße Behandlung ist im Polizeianhaltezentrum nicht mehr gegeben.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend. Zudem wurde Einsicht genommen in das durch mündlich verkündetes Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2022 abgeschlossene Verfahren, Zl. XXXX . Einsicht genommen wurde überdies in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister und insbesondere den Gesundheitsakt des PAZ betreffend den BF.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend. Zudem wurde Einsicht genommen in das durch mündlich verkündetes Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2022 abgeschlossene Verfahren, Zl. römisch 40 . Einsicht genommen wurde überdies in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister und insbesondere den Gesundheitsakt des PAZ betreffend den BF. 2.
- Zum bisherigen Verfahren Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da die Anträge des BF auf internationalen Schutz bisher allesamt rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen wurden, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.2.
- Dass der BF seit XXXX in Schubhaft angehalten wird und seit 26.03.2024 in Hungerstreik ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.2.2.
- Dass der BF seit römisch 40 in Schubhaft angehalten wird und seit 26.03.2024 in Hungerstreik ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
- Dass der BF am 21.03.2024 untersucht und zunächst seine Haftfähigkeit festgestellt sowie dabei vermerkt wurde, dass eine XXXX Behandlung bei weiterer Anhaltung erforderlich ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 21.03.2024.2.2.
- Dass der BF am 21.03.2024 untersucht und zunächst seine Haftfähigkeit festgestellt sowie dabei vermerkt wurde, dass eine römisch 40 Behandlung bei weiterer Anhaltung erforderlich ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 21.03.
- 2.2.
- Dass der BF vor Anordnung der Schubhaft am XXXX vom Bundesamt nicht anlässlich der Inschubhaftnahme einvernommen wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Weder liegt in diesem ein Protokoll über eine Einvernahme des BF vor noch finden sich im angefochtenen Bescheid Hinweise auf eine Einvernahme anlässlich der Inschubhaftnahme des BF vor Erlassung des angefochtenen Bescheides. Dass die gesundheitlichen Beschwerden des BF im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung fanden (obwohl der BF bereits in seinen bisherigen Einvernahmen darauf hinwies), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.2.2.
- Dass der BF vor Anordnung der Schubhaft am römisch 40 vom Bundesamt nicht anlässlich der Inschubhaftnahme einvernommen wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Weder liegt in diesem ein Protokoll über eine Einvernahme des BF vor noch finden sich im angefochtenen Bescheid Hinweise auf eine Einvernahme anlässlich der Inschubhaftnahme des BF vor Erlassung des angefochtenen Bescheides. Dass die gesundheitlichen Beschwerden des BF im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung fanden (obwohl der BF bereits in seinen bisherigen Einvernahmen darauf hinwies), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den vom BF mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen und dem von der Sanitätsstelle des PAZ übermittelten Gesundheitsakt des BF, insbesondere den diesbezüglichen Befunden vom 28.03.
- 2.2.
- Dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht haftfähig ist, jene Haftunfähigkeit voraussichtlich für sechs Monate andauern wird, und die Schubhaft aufgrund des reduzierten Gesundheitszustandes XXXX nicht weiter vollzogen werden kann bzw. eine sachgemäße Behandlung im PAZ nicht mehr gegeben ist, ergibt sich aus dem entsprechenden Gutachten vom 28.03.2024.2.2.
- Dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht haftfähig ist, jene Haftunfähigkeit voraussichtlich für sechs Monate andauern wird, und die Schubhaft aufgrund des reduzierten Gesundheitszustandes römisch 40 nicht weiter vollzogen werden kann bzw. eine sachgemäße Behandlung im PAZ nicht mehr gegeben ist, ergibt sich aus dem entsprechenden Gutachten vom 28.03.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu A) römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG) „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-Verfahrensgesetz) „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Im angefochtenen Bescheid wird das Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf nachvollziehbar dargestellt, diesbezüglich wurde auch in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen erstattet. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen (vgl. VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012; VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen vergleiche VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012; VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047). Das Bundesamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der BF an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen körperlichen und geistigen Erkrankungen, die einer Überstellung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, leide. Es sei weiters aufgrund des Gesundheitszustandes des BF davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. In den vorgelegten Verwaltungsakten finden sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF vor Anordnung der Schubhaft anlässlich der Inschubhaftnahme vom Bundesamt zu seinem Gesundheitszustand befragt worden wäre, obwohl sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere (auch) der im Schubhaftbescheid abgedruckten Einvernahme vom 26.09.2023 betreffend den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.09.2023 ergibt, dass der BF in diesem Verfahren darauf hinwies, dass es ihm seit Rechtskraft der Entscheidung im ersten Verfahren auf internationalen Schutz (09.06.2022) XXXX schlechter gehe und es ihm nicht gut gehe, er vielmehr XXXX habe. Der BF legte demnach zudem mehrere Befunde vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Er gab zudem an, dass es ihm auch physisch schlecht gehe. Der BF nannte sodann einen Teil der ihm in Erinnerung stehenden Medikation. Festzuhalten ist, dass auch nicht ersichtlich ist, von welchen Erkrankungen das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausging (vgl. XXXX ).Das Bundesamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der BF an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen körperlichen und geistigen Erkrankungen, die einer Überstellung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, leide. Es sei weiters aufgrund des Gesundheitszustandes des BF davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. In den vorgelegten Verwaltungsakten finden sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF vor Anordnung der Schubhaft anlässlich der Inschubhaftnahme vom Bundesamt zu seinem Gesundheitszustand befragt worden wäre, obwohl sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere (auch) der im Schubhaftbescheid abgedruckten Einvernahme vom 26.09.2023 betreffend den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.09.2023 ergibt, dass der BF in diesem Verfahren darauf hinwies, dass es ihm seit Rechtskraft der Entscheidung im ersten Verfahren auf internationalen Schutz (09.06.2022) römisch 40 schlechter gehe und es ihm nicht gut gehe, er vielmehr römisch 40 habe. Der BF legte demnach zudem mehrere Befunde vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Er gab zudem an, dass es ihm auch physisch schlecht gehe. Der BF nannte sodann einen Teil der ihm in Erinnerung stehenden Medikation. Festzuhalten ist, dass auch nicht ersichtlich ist, von welchen Erkrankungen das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausging vergleiche römisch 40 ). Da das Bundesamt im angefochtenen Bescheid die Erkrankungen des BF, insbesondere bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, aber nicht berücksichtigt hat, liegt ein wesentlicher Begründungsmangel vor, sodass der angefochtene Bescheid die angeordnete Schubhaft nicht zu tragen vermag. Diesbezüglich ist auch auf folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: Hatte sich das BFA bereits mit dem Gesundheitszustand des Fremden iZm der Verhängung der Schubhaft nur im Lichte der Haftfähigkeit, nicht jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung befasst, hätte das VwG diesen wesentlichen, im Beschwerdeverfahren nicht sanierbaren, Begründungsmangel aufzugreifen und den Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung für rechtswidrig erachten müssen (vgl. VwGH 30.3.2023, Ra 2020/21/0046; VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005).Hatte sich das BFA bereits mit dem Gesundheitszustand des Fremden iZm der Verhängung der Schubhaft nur im Lichte der Haftfähigkeit, nicht jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung befasst, hätte das VwG diesen wesentlichen, im Beschwerdeverfahren nicht sanierbaren, Begründungsmangel aufzugreifen und den Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung für rechtswidrig erachten müssen vergleiche VwGH 30.3.2023, Ra 2020/21/0046; VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005). 3.1.
- Der Beschwerde war daher
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114).3.1.6. Der Beschwerde war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). 3.2. Zu A) II. – Fortsetzungsausspruch3.2. Zu A) römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch 3.2.1.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. 3.2.
- Gesundheitliche Probleme können sowohl aufgrund der Prüfung der Haftfähigkeit als auch - wie bereits ausgeführt - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Umständen zur Unzulässigkeit der Schubhaft führen (vgl. dazu des Näheren auch VwGH 28.6.2022, Ra 2021/21/0185, Rn. 14/15, mwN).3.2.
- Gesundheitliche Probleme können sowohl aufgrund der Prüfung der Haftfähigkeit als auch - wie bereits ausgeführt - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Umständen zur Unzulässigkeit der Schubhaft führen vergleiche dazu des Näheren auch VwGH 28.6.2022, Ra 2021/21/0185, Rn. 14/15, mwN). Fallbezogen ist hierzu anzumerken, dass der Beschwerdeführer im hg. Entscheidungszeitpunkt haftunfähig ist, wie sich aus dem aktuellen amtsärztlichen Gutachten vom 28.03.2024 ergibt. Schon aufgrund des beim BF aktuell vorliegenden Gesundheitszustand und der daraus resultierenden Haftunfähigkeit, die der Aufrechterhaltung der Schubhaft im PAZ entgegensteht, erweist sich die Schubhaft als nicht verhältnismäßig. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Falle des BF im Auftrag des BFA geplant ist, diesen am 02.04.2024 zwecks Heilbehandlung in eine Justizanstalt zu überstellen, würde doch dadurch die bereits im hg. Entscheidungszeitpunkt rechtswidrige Anhaltung in Schubhaft nur in unzulässiger Weise fortgesetzt werden. 3.2.
- Es war daher
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.3.2.3. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.
- Zu A) III. - IV. – Kostenersatz3.
- Zu A) römisch drei. - römisch vier. – Kostenersatz 3.3.
- § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.3.
- Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:,
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)“ 3.3.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer
§ 35Abs. 1, 3 und 5 Vw
GVG zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes und eines allfälligen Verhandlungsaufwandes sowie des Vorlageaufwandes zu verpflichten.3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer
Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 5 VwGVG zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes und eines allfälligen Verhandlungsaufwandes sowie des Vorlageaufwandes zu verpflichten. Der Beschwerdeführer beantragte den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro. 3.3.4. Der BF ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde und dem Ausspruch, dass die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W289.2256463.2.00