4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Urteil eines Straflandesgerichts von Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person
GB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig (im Folgenden: rk) strafrechtlich verurteilt. 1. Mit Urteil eines Straflandesgerichts von Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person
Paragraph 205, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig (im Folgenden: rk) strafrechtlich verurteilt. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.06.2019 wurde aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung
Vm § 53 Abs. 3 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem zehnjährigen Einreiseverbot, erlassen. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.06.2019 wurde aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung
Paragraph 52, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem zehnjährigen Einreiseverbot, erlassen. Das vom Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) auf sechs Jahre herabgesetzte Einreiseverbot erwuchs am 20.05.2020 in Rechtskraft.
2 FPG zurückgewiesen, mit der Begründung, dass ein Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbotes, welches auf der Grundlage des § 53 Abs. 3 FPG erlassen wurde, im FPG nicht vorgesehen ist. Diese Entscheidung blieb unangefochten und erwuchs am 05.07.2023 in Rechtskraft. 5. Mit Bescheid des BFA vom 17.03.2023 wurde dieser Antrag
Paragraph 60, Absatz 2, FPG zurückgewiesen, mit der Begründung, dass ein Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbotes, welches auf der Grundlage des Paragraph 53, Absatz 3, FPG erlassen wurde, im FPG nicht vorgesehen ist. Diese Entscheidung blieb unangefochten und erwuchs am 05.07.2023 in Rechtskraft. 6. Der BF brachte am 04.07.2023 einen neuerlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes ein. 7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 08.01.2024 wurde der Antrag des BF
2 FPG auf Aufhebung des Einreiseverbotes
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), und ausgesprochen, dass der BF
AVG Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 zu entrichten hat, und die Zahlungsfrist zwei Wochen beträgt (Spruchpunkt II.). 7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 08.01.2024 wurde der Antrag des BF
Paragraph 60, Absatz 2, FPG auf Aufhebung des Einreiseverbotes
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und ausgesprochen, dass der BF
Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 zu entrichten hat, und die Zahlungsfrist zwei Wochen beträgt (Spruchpunkt römisch zwei.).
2 FPG auf Aufhebung des auf sechs Jahre erlassenen Einreiseverbotes ein, nachdem mit rk gewordenem Bescheid des BFA vom 17.03.2023 der vom BF am 17.10.2022 gestellte Antrag
2 FPG mit der Begründung zurückgewiesen worden war, dass ein Antrag auf Aufhebung eines auf der Grundlage des § 53 Abs. 3 FPG erlassenen Einreiseverbotes im FPG nicht vorgesehen ist. Der BF brachte am 04.07.2023 bei der belangten Behörde einen neuerlichen Antrag
Paragraph 60, Absatz 2, FPG auf Aufhebung des auf sechs Jahre erlassenen Einreiseverbotes ein, nachdem mit rk gewordenem Bescheid des BFA vom 17.03.2023 der vom BF am 17.10.2022 gestellte Antrag
Paragraph 60, Absatz 2, FPG mit der Begründung zurückgewiesen worden war, dass ein Antrag auf Aufhebung eines auf der Grundlage des Paragraph 53, Absatz 3, FPG erlassenen Einreiseverbotes im FPG nicht vorgesehen ist. Mit Spruchpunkt I. Des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 08.01.2024 wurde der Antrag
2 FPG auf Aufhebung des Einreiseverbotes des BF
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch eins. Des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 08.01.2024 wurde der Antrag
Paragraph 60, Absatz 2, FPG auf Aufhebung des Einreiseverbotes des BF
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1).
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,). Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). „Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rk Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit – nochmals – zu überprüfen (VwGH 26.4.1995, 92/07/0197); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; VwGH 25.4.2002, 2000/07/0235). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rk Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit – nochmals – zu überprüfen (VwGH 26.4.1995, 92/07/0197); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; VwGH 25.4.2002, 2000/07/0235). § 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rk Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Neuumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rk gewordenen Vorbescheides an (vgl. zu allem etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2005/11/0102, mwN).Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rk Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Neuumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rk gewordenen Vorbescheides an vergleiche zu allem etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2005/11/0102, mwN). Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (vgl. etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2020/11/0227, mwN). Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist vergleiche etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2020/11/0227, mwN). Der BF brachte am 04.07.2023 bei der belangten Behörde einen neuerlichen Antrag
2 FPG auf Aufhebung des auf sechs Jahre erlassenen Einreiseverbotes ein, nachdem mit rk gewordenem Bescheid des BFA vom 17.03.2023 der vom BF am 17.10.2022 gestellte Antrag
2 FPG mit der Begründung zurückgewiesen worden war, dass ein Antrag auf Aufhebung eines auf der Grundlage des § 53 Abs. 3 FPG erlassenen Einreiseverbotes im FPG nicht vorgesehen ist. Der BF brachte am 04.07.2023 bei der belangten Behörde einen neuerlichen Antrag
Paragraph 60, Absatz 2, FPG auf Aufhebung des auf sechs Jahre erlassenen Einreiseverbotes ein, nachdem mit rk gewordenem Bescheid des BFA vom 17.03.2023 der vom BF am 17.10.2022 gestellte Antrag
Paragraph 60, Absatz 2, FPG mit der Begründung zurückgewiesen worden war, dass ein Antrag auf Aufhebung eines auf der Grundlage des Paragraph 53, Absatz 3, FPG erlassenen Einreiseverbotes im FPG nicht vorgesehen ist. Mit Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 08.01.2024 wurde folglich der Antrag
2 FPG auf Aufhebung des Einreiseverbotes des BF
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 08.01.2024 wurde folglich der Antrag
Paragraph 60, Absatz 2, FPG auf Aufhebung des Einreiseverbotes des BF
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe,
2 FPG das BFA unter bestimmten näher angeführten Bedingungen ein Einreiseverbot
3 Z 1 bis 4 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen kann, es jedoch nicht möglich ist, ein Einreiseverbot
3 Z. 1 bis 4 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen auch aufzuheben, besteht die Möglichkeit der Aufhebung eines Einreiseverbotes
1 FPG doch nur bei einem Einreiseverbot
2 FPG, stand die Rechtskraft der über den Antrag vom 17.10.2022 ergangenen Entscheidung vom 17.03.2023 dem neuerlichen Antrag des BF vom 04.07.2023 auf Aufhebung des Einreiseverbotes entgegen, weshalb mit angefochtenem Bescheid vom 08.01.2024 zu Recht eine Zurückweisung des Antrages
2 FPG auf Aufhebung des Einreiseverbotes wegen entschiedener Sache
1 AVG ergangen ist. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe,
Paragraph 60, Absatz 2, FPG das BFA unter bestimmten näher angeführten Bedingungen ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen kann, es jedoch nicht möglich ist, ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen auch aufzuheben, besteht die Möglichkeit der Aufhebung eines Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz eins, FPG doch nur bei einem Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, FPG, stand die Rechtskraft der über den Antrag vom 17.10.2022 ergangenen Entscheidung vom 17.03.2023 dem neuerlichen Antrag des BF vom 04.07.2023 auf Aufhebung des Einreiseverbotes entgegen, weshalb mit angefochtenem Bescheid vom 08.01.2024 zu Recht eine Zurückweisung des Antrages
Paragraph 60, Absatz 2, FPG auf Aufhebung des Einreiseverbotes wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergangen ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
1 AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.
Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen. Demnach wurde in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, dass der BF
AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten hat, und die Zahlungsfrist zwei Wochen beträgt. Demnach wurde in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, dass der BF
Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten hat, und die Zahlungsfrist zwei Wochen beträgt.
1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche in ihrem Privatinteresse gelegenen Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.
Paragraph 78, Absatz eins, AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche in ihrem Privatinteresse gelegenen Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.
2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.
Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 235/1984 idgF, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten.
Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.
Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1984, idgF, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten. Da die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheids über den Antrag des BF
2 FPG im Privatinteresse des BF lag und im gegenständlichen Fall Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 235/1984 idgF, zur Anwendung kam, war dem BF die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 aufzuerlegen.Da die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheids über den Antrag des BF
Paragraph 60, Absatz 2, FPG im Privatinteresse des BF lag und im gegenständlichen Fall Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1984, idgF, zur Anwendung kam, war dem BF die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 aufzuerlegen.
2 AVG ist, wenn unter anderem die Verbindlichkeit zu einer Leistung ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung zu bestimmen.
Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist, wenn unter anderem die Verbindlichkeit zu einer Leistung ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung zu bestimmen. Demgemäß wurde in Spruchpunkt II. neben der Auferlegung der Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 eine Zahlungsfrist von zwei Wochen ausgesprochen. Demgemäß wurde in Spruchpunkt römisch zwei. neben der Auferlegung der Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 eine Zahlungsfrist von zwei Wochen ausgesprochen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.1411897.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.