A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde 14.11.2023 um 09:30 Uhr als Beteiligter an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF war als Lenker eines Klein-LKW, voll beladen mit Werkzeug und Arbeitsutensilien unterwegs und trug Arbeitskleidung. Einen Arbeitgeber wollte der BF im Zuge der Kontrolle nicht nennen. Die Erhebungen ergaben weiter, dass der BF schon am 14.05.2023 wegen des Verdachts der illegalen Beschäftigung zur Anzeige gebracht wurde. Die weitere Kontrolle ergab, dass der BF von 03.03.2023 bis 14.11.2023 im Schengenraum aufhältig war und er damit die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten hatte. Am 05.02.2024 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.02.2024 sprach das BFA aus, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG erlassen wird (Spruchpunkt I.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina fest (Spruchpunkt II.), erließ ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 3 Jahren (Spruchpunkt III.), sah von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass im Hinblick auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt und seiner Mittellosigkeit die sofortige Ausreise erforderlich sei. Zwar sei der BF am 05.02.2024 ausgereist, habe sich aber nicht abgemeldet, um möglicherweise wieder einzureisen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.02.2024 sprach das BFA aus, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wird (Spruchpunkt römisch eins.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina fest (Spruchpunkt römisch zwei.), erließ ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 3 Jahren (Spruchpunkt römisch drei.), sah von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass im Hinblick auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt und seiner Mittellosigkeit die sofortige Ausreise erforderlich sei. Zwar sei der BF am 05.02.2024 ausgereist, habe sich aber nicht abgemeldet, um möglicherweise wieder einzureisen. Der BF erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte (unter anderem) die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er habe Österreich freiwillig verlassen und sei nun gehindert, wieder einzureisen. Aufgrund seiner beruflichen und sozialen Verpflichtungen stelle die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Gefährdung seiner persönlichen Interessen dar. Der Beschwerdeakt langte am 26.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Erkenntnisses zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Obwohl der BF bereits freiwillig ausgereist und unbescholten ist, ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter Berücksichtigung folgender Gründe im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geboten: Schon am 14.05.2023 wurde der BF einer Kontrolle unterzogen und es erhärtete sich die Annahme, dass er der Schwarzarbeit im Bundesgebiet nachgehe. Dieser Verdacht ergab sich – wie oben dargelegt - auch bei einer weiteren Kontrolle am 14.11.2023. Die Argumentation des BF, dass er mit dem in Österreich zugelassenen Auto seiner Bekannten zwischen Österreich, Slowakei und Bosnien pendelt und daher das Werkzeug immer im Auto verbleibt, ist in Anbetracht aller Umstände als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Im Verlaufe der Aussagen und Stellungnahmen treten immer wieder Ungereimtheiten und Widersprüche zutage und der BF bezichtigte die einschreitenden Beamten der Polizei des Amtsmissbrauchs bzw der Lüge. Fest steht, dass der BF zum wiederholten Male beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten wurde. Desweiteren werden dem BF melderechtliche Verstöße zur Last gelegt und der BF war auch nicht willens oder in der Lage, die Mittel für seinen Aufenthalt in Österreich nachzuweisen.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Bosnien-Herzegowina) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 1 HStV handelt. Es ist ihm daher zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Angehörige in Österreich sind nicht vorhanden, die Kontakthaltung zu seiner Lebensgefährtin bzw „Bekannten“ ist dem BF auch durch Telekommunikationsmittel oder durch Besuche ihrerseits an seinem künftigen Aufenthaltsort möglich. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Bosnien-Herzegowina) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, HStV handelt. Es ist ihm daher zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Angehörige in Österreich sind nicht vorhanden, die Kontakthaltung zu seiner Lebensgefährtin bzw „Bekannten“ ist dem BF auch durch Telekommunikationsmittel oder durch Besuche ihrerseits an seinem künftigen Aufenthaltsort möglich. Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. 4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses - 5 - auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses - 5 - auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2289074.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.