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{'item': 'G307 2238127-5'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 31§ 22a§ 32Art. 130§ 13§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2024 GeschäftszahlG307 2238127-5 Spruch, G307 2238127-5/10EG307 2238127-5/10E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.A) Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1 Über den betroffenen Fremden (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2023 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.1 Über den betroffenen Fremden (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2023 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.2 Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Überprüfungsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den vorliegenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2024 zur Durchführung der vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. 1.2 Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Überprüfungsfrist (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den vorliegenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2024 zur Durchführung der vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. 1.3 Der BF wurde noch vor Ablauf der gerichtlichen Entscheidungsfrist ( XXXX .2024) am XXXX .2024 aus der Schubhaft entlassen.1.3 Der BF wurde noch vor Ablauf der gerichtlichen Entscheidungsfrist ( römisch 40 .2024) am römisch 40 .2024 aus der Schubhaft entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF wurde am XXXX .2023 in Schubhaft genommen.1.
  3. Der BF wurde am römisch 40 .2023 in Schubhaft genommen. 1.
  4. Die gesetzliche Entscheidungsfrist zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Schubhaft

§ 22aAbs.

4 BFA-VG für die gegenständliche Haftprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht wäre am XXXX .2024 abgelaufen.1.2. Die gesetzliche Entscheidungsfrist zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Schubhaft

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG für die gegenständliche Haftprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht wäre am römisch 40 .2024 abgelaufen. 1.

  1. Der BF wurde am XXXX .2024 aus der Schubhaft entlassen.1.
  2. Der BF wurde am römisch 40 .2024 aus der Schubhaft entlassen.
  3. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und die hierzu ergangenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere der Aktenvorlage vom XXXX .2024 und dem Referentenportal – Vollzugsauskunft. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung

§ 32

AVG ergibt sich, dass die nun gegenständliche Prüffrist für das Die Ausführungen zum Verfahrensgang und die hierzu ergangenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere der Aktenvorlage vom römisch 40 .2024 und dem Referentenportal – Vollzugsauskunft. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung

Paragraph 32, AVG ergibt sich, dass die nun gegenständliche Prüffrist für das Gericht am XXXX .2024 abgelaufen wäre. Der BF wurde noch vor Ablauf dieser Frist aus der Schubhaft entlassen.Gericht am römisch 40 .2024 abgelaufen wäre. Der BF wurde noch vor Ablauf dieser Frist aus der Schubhaft entlassen.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist (bzw. der weiteren Vierwochenfristen) im BFA-VG lautet: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. 3.2. Daraus folgt, dass eine Überprüfung

§ 22aAbsatz 4 BFA-VG lediglich im Rahmen einer aufrechten Schubhaft vorzunehmen ist.

Im gegenständlichen Fall war die gerichtliche Entscheidungsfrist noch nicht überschritten und wurde der BF während des laufenden Prüfungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes aus der Haft entlassen. Die Prüfung wurde dadurch gegenstandslos und das Verfahren war daher in weiterer Folge einzustellen.3.2. Daraus folgt, dass eine Überprüfung

Paragraph 22 a, Absatz 4 BFA-VG lediglich im Rahmen einer aufrechten Schubhaft vorzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall war die gerichtliche Entscheidungsfrist noch nicht überschritten und wurde der BF während des laufenden Prüfungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes aus der Haft entlassen. Die Prüfung wurde dadurch gegenstandslos und das Verfahren war daher in weiterer Folge einzustellen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G307.2238127.5.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.