Vm § 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.A) Das Verfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1 Über den betroffenen Fremden (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2023 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.1 Über den betroffenen Fremden (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2023 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.2 Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Überprüfungsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den vorliegenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2024 zur Durchführung der vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. 1.2 Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Überprüfungsfrist (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den vorliegenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2024 zur Durchführung der vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. 1.3 Der BF wurde noch vor Ablauf der gerichtlichen Entscheidungsfrist ( XXXX .2024) am XXXX .2024 aus der Schubhaft entlassen.1.3 Der BF wurde noch vor Ablauf der gerichtlichen Entscheidungsfrist ( römisch 40 .2024) am römisch 40 .2024 aus der Schubhaft entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens:
4 BFA-VG für die gegenständliche Haftprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht wäre am XXXX .2024 abgelaufen.1.2. Die gesetzliche Entscheidungsfrist zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Schubhaft
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG für die gegenständliche Haftprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht wäre am römisch 40 .2024 abgelaufen. 1.
AVG ergibt sich, dass die nun gegenständliche Prüffrist für das Die Ausführungen zum Verfahrensgang und die hierzu ergangenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere der Aktenvorlage vom römisch 40 .2024 und dem Referentenportal – Vollzugsauskunft. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung
Paragraph 32, AVG ergibt sich, dass die nun gegenständliche Prüffrist für das Gericht am XXXX .2024 abgelaufen wäre. Der BF wurde noch vor Ablauf dieser Frist aus der Schubhaft entlassen.Gericht am römisch 40 .2024 abgelaufen wäre. Der BF wurde noch vor Ablauf dieser Frist aus der Schubhaft entlassen.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
Im gegenständlichen Fall war die gerichtliche Entscheidungsfrist noch nicht überschritten und wurde der BF während des laufenden Prüfungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes aus der Haft entlassen. Die Prüfung wurde dadurch gegenstandslos und das Verfahren war daher in weiterer Folge einzustellen.3.2. Daraus folgt, dass eine Überprüfung
Paragraph 22 a, Absatz 4 BFA-VG lediglich im Rahmen einer aufrechten Schubhaft vorzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall war die gerichtliche Entscheidungsfrist noch nicht überschritten und wurde der BF während des laufenden Prüfungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes aus der Haft entlassen. Die Prüfung wurde dadurch gegenstandslos und das Verfahren war daher in weiterer Folge einzustellen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G307.2238127.5.00
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