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{'item': 'G308 1314185-4'}

Obsah (22)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 13§ 12§ 62§ 69§ 6§ 17Art. 130§ 31§§ 4Art. 1§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2024 GeschäftszahlG308 1314185-4 Spruch, G308 1314185-4/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

§ 28Abs. 3 Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.12.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 3 Z 2 i

Vm. § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf internationalen Schutz weiters

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat „Bosnien und Herzegowina, Serbien“ abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach „Bosnien und Herzegowina, Serbien“ zulässig ist (Spruchpunkt V.), ihm

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde

§ 18Abs.

1 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.),

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 5 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) und

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 04.01.2023 verloren habe.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.12.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf internationalen Schutz weiters

, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat „Bosnien und Herzegowina, Serbien“ abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

, Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach „Bosnien und Herzegowina, Serbien“ zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), ihm

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) und

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 04.01.2023 verloren habe. Der gegenständliche Bescheid sowie die mit 19.01.2024 datierte Verfahrensanordnung

§ 52Abs.

1 BFA-VG über die Rechtsberatung wurden dem BF über seine Rechtsvertretung per E-Mail vom 22.01.2024 zugestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die mit 19.01.2024 datierte Verfahrensanordnung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG über die Rechtsberatung wurden dem BF über seine Rechtsvertretung per E-Mail vom 22.01.2024 zugestellt.

  1. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 08.02.2024, am 12.02.2024 beim Bundesamt einlangend, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Es wurde erkennbar beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen und der Beschwerde stattgeben; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbotes aufheben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das gegen den Beschwerdeführer erlassene, unbefristete Einreiseverbot sei unzulässig und darüber hinaus überhöht. Er sei in Österreich voll integriert. Seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder würden in Österreich leben. Der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor in Haft und sei dies daher nicht der richtige Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Das Bundesamt habe die Zeit der Haft und die Auswirkungen derselben auf die Resozialisierung nicht geprüft. Diese Faktoren hätten jedoch in die Entscheidung miteinfließen müssen. Es werde ausdrücklich die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Psychologie beantragt, um die Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Beschwerdeführer ua. unter Einrechnung der Resozialisierungsmaßnahmen in der Haft beurteilen zu können. Ein unbefristetes „Aufenthaltsverbot“ beeinträchtige den Beschwerdeführer in seinem weiteren familiären und beruflichen Fortkommen und verletze ihn in seinem Recht nach Art. 8 EMRK. Das Bundesamt habe nicht die Gefahren für das Leben des Beschwerdeführers im Falle seiner Abschiebung geprüft, obwohl es in Kenntnis massiver Drohungen und auch tatsächlich versuchter Mordanschläge gegen den Beschwerdeführer sei. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, vielmehr sei das Leben des Beschwerdeführers selbst massiv bedroht. Serbische Behörden seien an die österreichischen Behörden herangetreten und hätten diese darauf aufmerksam gemacht, dass das Leben des Beschwerdeführers akut bedroht sei. Am XXXX .2023 sei der Beschwerdeführer vom Bundeskriminalamt zur näher angeführten Verfahrenszahl in Kenntnis gesetzt worden, dass bei der Auswertung sichergestellter Daten eines Krypto-Messenger-Dienstes im Jahr 2020 gezielt Mordanschläge durch den montenegrinischen „ XXXX “ gegen den Beschwerdeführer und eine weitere Person festgestellt worden seien. So sollte der Beschwerdeführer am XXXX .2020 mittels XXXX erschossen werden und sei am XXXX .2020 ein Sprengsatz mit Fernzünder in XXXX deponiert und am XXXX .2020 gezündet worden. Es sei weiters sowohl in Österreich als auch international aktenkundig sowie unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Serbien von der Exekutive schwer misshandelt worden sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer bisher auch noch nie nach Serbien ausgewiesen worden und habe das Landesgericht für Strafsachen bereits in der Vergangenheit die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung und zum weiteren Strafvollzug nach Serbien verweigert. Vor etwa XXXX Jahren sei der serbische Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in Serbien ermordet worden, als er sich mit der Strafsache des Beschwerdeführers in Serbien beschäftigt habe, für welche der Beschwerdeführer bereits verurteilt worden sei. In diesem Zusammenhang sei der Beschwerdeführer auch von der österreichischen Exekutive in seinem Lokal aufgesucht und Personenschutz angeboten worden. Die Gefahr für das Leben des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Serbien sei daher evident und sei zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer in Serbien ausreichend geschützt werden könnte, zumal Teile der serbischen Exekutive offenbar mit der Mafia vernetzt seien, was auch aktuelle Medienberichte in Serbien zeigen würden. Weiters sei auch ein Freund des Beschwerdeführers in Serbien von einem dieser Mafiaclans, die in Verbindung mit näher genannten Politikern stehen sollen, gefoltert und getötet worden, indem er durch XXXX sei. Die Akteure seien den staatlichen Behörden bekannt, es sei jedoch aus welchen Gründen auch immer nicht eingegriffen worden. Eine weitere näher genannte Gruppe stehe laut serbischen Medien derzeit wegen schwerster Verbrechen vor Gericht. Beide genannten Politiker hätten aufgrund staatsanwaltschaftlicher Untersuchungen inzwischen von ihren Ämtern zurücktreten müssen. Aufgrund der aktuellen Straftat, aufgrund derer der Beschwerdeführer aktuell in Österreich in Haft sei, hätte es in Serbien zahlreiche Medienberichte über ihn gegeben, die unter anderem unwahre Behauptungen aufstellen und das Leben des Beschwerdeführers umso mehr in Gefahr bringen würden. Medienberichte wären bereits dem Asylantrag beigelegt worden und seien öffentlich über das Internet zugänglich. Einer der an der Misshandlung des Beschwerdeführers in Serbien beteiligten Personen sei nunmehr in einem hochrangigen Strafverfolgungsamt im ehemaligen Heimatort des Beschwerdeführers tätig. Die zwei Kinder des Beschwerdeführers aus erster Beziehung würden in Serbien leben, hätten aber ihre Nachnamen geändert, damit sie nicht mit dem Beschwerdeführer in Zusammenhang gebracht werden könnten. Aufgrund der aktuellen Morddrohungen gegen den Beschwerdeführer werde vor der Staatsanwaltschaft zur näher angeführter Zahl gegen mehrere Personen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des versuchten Mordes, des verbrecherischen Komplotts, der Gründung einer kriminellen Vereinigung udgl. geführt.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das gegen den Beschwerdeführer erlassene, unbefristete Einreiseverbot sei unzulässig und darüber hinaus überhöht. Er sei in Österreich voll integriert. Seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder würden in Österreich leben. Der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor in Haft und sei dies daher nicht der richtige Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Das Bundesamt habe die Zeit der Haft und die Auswirkungen derselben auf die Resozialisierung nicht geprüft. Diese Faktoren hätten jedoch in die Entscheidung miteinfließen müssen. Es werde ausdrücklich die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Psychologie beantragt, um die Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Beschwerdeführer ua. unter Einrechnung der Resozialisierungsmaßnahmen in der Haft beurteilen zu können. Ein unbefristetes „Aufenthaltsverbot“ beeinträchtige den Beschwerdeführer in seinem weiteren familiären und beruflichen Fortkommen und verletze ihn in seinem Recht nach Artikel 8, EMRK. Das Bundesamt habe nicht die Gefahren für das Leben des Beschwerdeführers im Falle seiner Abschiebung geprüft, obwohl es in Kenntnis massiver Drohungen und auch tatsächlich versuchter Mordanschläge gegen den Beschwerdeführer sei. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, vielmehr sei das Leben des Beschwerdeführers selbst massiv bedroht. Serbische Behörden seien an die österreichischen Behörden herangetreten und hätten diese darauf aufmerksam gemacht, dass das Leben des Beschwerdeführers akut bedroht sei. Am römisch 40 .2023 sei der Beschwerdeführer vom Bundeskriminalamt zur näher angeführten Verfahrenszahl in Kenntnis gesetzt worden, dass bei der Auswertung sichergestellter Daten eines Krypto-Messenger-Dienstes im Jahr 2020 gezielt Mordanschläge durch den montenegrinischen „ römisch 40 “ gegen den Beschwerdeführer und eine weitere Person festgestellt worden seien. So sollte der Beschwerdeführer am römisch 40 .2020 mittels römisch 40 erschossen werden und sei am römisch 40 .2020 ein Sprengsatz mit Fernzünder in römisch 40 deponiert und am römisch 40 .2020 gezündet worden. Es sei weiters sowohl in Österreich als auch international aktenkundig sowie unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Serbien von der Exekutive schwer misshandelt worden sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer bisher auch noch nie nach Serbien ausgewiesen worden und habe das Landesgericht für Strafsachen bereits in der Vergangenheit die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung und zum weiteren Strafvollzug nach Serbien verweigert. Vor etwa römisch 40 Jahren sei der serbische Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in Serbien ermordet worden, als er sich mit der Strafsache des Beschwerdeführers in Serbien beschäftigt habe, für welche der Beschwerdeführer bereits verurteilt worden sei. In diesem Zusammenhang sei der Beschwerdeführer auch von der österreichischen Exekutive in seinem Lokal aufgesucht und Personenschutz angeboten worden. Die Gefahr für das Leben des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Serbien sei daher evident und sei zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer in Serbien ausreichend geschützt werden könnte, zumal Teile der serbischen Exekutive offenbar mit der Mafia vernetzt seien, was auch aktuelle Medienberichte in Serbien zeigen würden. Weiters sei auch ein Freund des Beschwerdeführers in Serbien von einem dieser Mafiaclans, die in Verbindung mit näher genannten Politikern stehen sollen, gefoltert und getötet worden, indem er durch römisch 40 sei. Die Akteure seien den staatlichen Behörden bekannt, es sei jedoch aus welchen Gründen auch immer nicht eingegriffen worden. Eine weitere näher genannte Gruppe stehe laut serbischen Medien derzeit wegen schwerster Verbrechen vor Gericht. Beide genannten Politiker hätten aufgrund staatsanwaltschaftlicher Untersuchungen inzwischen von ihren Ämtern zurücktreten müssen. Aufgrund der aktuellen Straftat, aufgrund derer der Beschwerdeführer aktuell in Österreich in Haft sei, hätte es in Serbien zahlreiche Medienberichte über ihn gegeben, die unter anderem unwahre Behauptungen aufstellen und das Leben des Beschwerdeführers umso mehr in Gefahr bringen würden. Medienberichte wären bereits dem Asylantrag beigelegt worden und seien öffentlich über das Internet zugänglich. Einer der an der Misshandlung des Beschwerdeführers in Serbien beteiligten Personen sei nunmehr in einem hochrangigen Strafverfolgungsamt im ehemaligen Heimatort des Beschwerdeführers tätig. Die zwei Kinder des Beschwerdeführers aus erster Beziehung würden in Serbien leben, hätten aber ihre Nachnamen geändert, damit sie nicht mit dem Beschwerdeführer in Zusammenhang gebracht werden könnten. Aufgrund der aktuellen Morddrohungen gegen den Beschwerdeführer werde vor der Staatsanwaltschaft zur näher angeführter Zahl gegen mehrere Personen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des versuchten Mordes, des verbrecherischen Komplotts, der Gründung einer kriminellen Vereinigung udgl. geführt. Der Beschwerde war eine Kopie der Zeugenvernehmung des Beschwerdeführers durch das Bundeskriminalamt am XXXX 2023 als Opfer.Der Beschwerde war eine Kopie der Zeugenvernehmung des Beschwerdeführers durch das Bundeskriminalamt am römisch 40 2023 als Opfer.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und sind am 15.02.2024 eingelangt. Im Zuge der Beschwerdevorlage führte das Bundesamt im der mit 12.02.2024 datierten Stellungnahme zur Beschwerde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestritten habe, serbischer als auch bosnischer Staatsangehöriger zu sein und auf dem Deckblatt der Beschwerde selbst angegeben worden sei, der Beschwerdeführer wäre bosnischer Staatsangehöriger. Es werde im Beschwerdeschriftsatz auch in keiner Weise eine drohende Verfolgungsgefahr oder Rückkehrbefürchtung in Bezug auf Bosnien-Herzegowina vorgebracht. Die Beschwerde sei daher jedenfalls in Bezug auf den Staat Bosnien-Herzegowina abzuweisen. Mit dem Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren habe das Bundesamt bereits die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet berücksichtigt, es sei kein unbefristetes Einreiseverbot verhängt worden. Dass der Beschwerdeführer „voll integriert sei“ könne dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Er halte sich beharrlich rechtswidrig im Bundesgebiet auf und spreche nicht ausreichend Deutsch um Verhandlungen und Einvernahmen ohne Dolmetscher durchzuführen. Die Annahme, der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, entbehre jeglicher Grundlage und sei diesbezüglich auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe auch weiterhin versucht, seine Beteiligung am Suchtmittelhandel zu relativieren. Dasselbe Verhalten sei auch aus der vorgelegten Zeugeneinvernahme vom XXXX .2023 ersichtlich. Es wirke äußerst unstimmig, dass der Beschwerdeführer massiv aus dem Milieu organisierter Kriminalität bedroht werde, obwohl er keinen Kontakt zu diesen Netzwerken haben will und darin nicht involviert wäre. Zur Bedrohung in Serbien sei weiters auszuführen, dass lückenloser Schutz – wie in keinem Staat der Welt – möglich sei. Es sei in erster Linie Aufgabe des Antragstellers konkret darzustellen bzw. glaubhaft zu machen, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage seien, ausreichen vor solchen Gefahren zu schützen. Der serbische Staat sei ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaatenverordnung. Schon aus dem Umstand, dass serbische Behörden an die österreichischen Behörden herangetreten seien, sei abzuleiten, dass der serbische Staat Maßnahmen unternehme, um seine Bürger bestmöglich zu schützen. Im Zuge der Beschwerdevorlage führte das Bundesamt im der mit 12.02.2024 datierten Stellungnahme zur Beschwerde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestritten habe, serbischer als auch bosnischer Staatsangehöriger zu sein und auf dem Deckblatt der Beschwerde selbst angegeben worden sei, der Beschwerdeführer wäre bosnischer Staatsangehöriger. Es werde im Beschwerdeschriftsatz auch in keiner Weise eine drohende Verfolgungsgefahr oder Rückkehrbefürchtung in Bezug auf Bosnien-Herzegowina vorgebracht. Die Beschwerde sei daher jedenfalls in Bezug auf den Staat Bosnien-Herzegowina abzuweisen. Mit dem Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren habe das Bundesamt bereits die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet berücksichtigt, es sei kein unbefristetes Einreiseverbot verhängt worden. Dass der Beschwerdeführer „voll integriert sei“ könne dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Er halte sich beharrlich rechtswidrig im Bundesgebiet auf und spreche nicht ausreichend Deutsch um Verhandlungen und Einvernahmen ohne Dolmetscher durchzuführen. Die Annahme, der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, entbehre jeglicher Grundlage und sei diesbezüglich auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe auch weiterhin versucht, seine Beteiligung am Suchtmittelhandel zu relativieren. Dasselbe Verhalten sei auch aus der vorgelegten Zeugeneinvernahme vom römisch 40 .2023 ersichtlich. Es wirke äußerst unstimmig, dass der Beschwerdeführer massiv aus dem Milieu organisierter Kriminalität bedroht werde, obwohl er keinen Kontakt zu diesen Netzwerken haben will und darin nicht involviert wäre. Zur Bedrohung in Serbien sei weiters auszuführen, dass lückenloser Schutz – wie in keinem Staat der Welt – möglich sei. Es sei in erster Linie Aufgabe des Antragstellers konkret darzustellen bzw. glaubhaft zu machen, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage seien, ausreichen vor solchen Gefahren zu schützen. Der serbische Staat sei ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaatenverordnung. Schon aus dem Umstand, dass serbische Behörden an die österreichischen Behörden herangetreten seien, sei abzuleiten, dass der serbische Staat Maßnahmen unternehme, um seine Bürger bestmöglich zu schützen.
  3. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2024, G308 114185-4/4Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides) stattgegeben und der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2024, G308 114185-4/4Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides) stattgegeben und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  1. Am 21.02.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Haftauskunft des Beschwerdeführers ein, wonach die bedingte Entlassung aus der Strafhaft nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe mit XXXX .2024 bewilligt wurde.
  2. Am 21.02.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Haftauskunft des Beschwerdeführers ein, wonach die bedingte Entlassung aus der Strafhaft nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe mit römisch 40 .2024 bewilligt wurde.
  3. Am 22.02.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht zudem der rechtskräftige Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2024 über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am XXXX .2024 auf eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe sowie einer Weisung hinsichtlich eines Kontaktverbotes übermittelt.
  4. Am 22.02.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht zudem der rechtskräftige Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2024 über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am römisch 40 .2024 auf eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe sowie einer Weisung hinsichtlich eines Kontaktverbotes übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt):
  6. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger (vgl. etwa aktenkundige serbische Geburtsurkunde, AS 381 ff/Verwaltungsakt Teil II). Ob ihm aktuell noch zusätzlich die bosnische Staatsangehörigkeit zukommt, steht nicht fest.
  7. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger vergleiche etwa aktenkundige serbische Geburtsurkunde, AS 381 ff/Verwaltungsakt Teil römisch zwei). Ob ihm aktuell noch zusätzlich die bosnische Staatsangehörigkeit zukommt, steht nicht fest. Der letzte aktenkundige bosnische Reisepass des Beschwerdeführers mit der Nummer XXXX war von XXXX .2004 bis XXXX .2009 gültig (vgl. aktenkundige Kopie, AS 707/Verwaltungsakt Teil II).Der letzte aktenkundige bosnische Reisepass des Beschwerdeführers mit der Nummer römisch 40 war von römisch 40 .2004 bis römisch 40 .2009 gültig vergleiche aktenkundige Kopie, AS 707/Verwaltungsakt Teil römisch zwei).
  8. Er ist seit XXXX 2011 mit XXXX , geborene XXXX , geboren am XXXX , serbische Staatsangehörige, verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei minderjährige Kinder, und zwar einerseits XXXX , geboren am XXXX .2012 in Österreich, serbischer Staatsangehöriger und andererseits XXXX , geboren am XXXX .2014 in Österreich, serbischer Staatsangehöriger (vgl. österreichische Heiratsurkunde, AS 384 ff/Verwaltungsakt Teil II; österreichische Geburtsurkunde, AS 438/Verwaltungsakt Teil II; Kopie serbischer Reisepass Ehefrau, AS 662/Verwaltungsakt Teil II; Kopie serbischer Reisepass Sohn 1, AS 666/Verwaltungsakt Teil II; Kopie serbischer Reisepass Sohn 2, AS 664/Verwaltungsakt Teil II).
  9. Er ist seit römisch 40 2011 mit römisch 40 , geborene römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbische Staatsangehörige, verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei minderjährige Kinder, und zwar einerseits römisch 40 , geboren am römisch 40 .2012 in Österreich, serbischer Staatsangehöriger und andererseits römisch 40 , geboren am römisch 40 .2014 in Österreich, serbischer Staatsangehöriger vergleiche österreichische Heiratsurkunde, AS 384 ff/Verwaltungsakt Teil römisch zwei; österreichische Geburtsurkunde, AS 438/Verwaltungsakt Teil römisch zwei; Kopie serbischer Reisepass Ehefrau, AS 662/Verwaltungsakt Teil römisch zwei; Kopie serbischer Reisepass Sohn 1, AS 666/Verwaltungsakt Teil römisch zwei; Kopie serbischer Reisepass Sohn 2, AS 664/Verwaltungsakt Teil römisch zwei). Ehefrau und Kinder sind in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigt (vgl. Kopie des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU der Ehefrau, AS 661 f/Verwaltungsakt Teil II; Fremdenregisterauszüge jeweils vom 28.03.2024). Ehefrau und Kinder sind in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigt vergleiche Kopie des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU der Ehefrau, AS 661 f/Verwaltungsakt Teil römisch zwei; Fremdenregisterauszüge jeweils vom 28.03.2024). Der Beschwerdeführer lebte zumindest seit 2015, wahrscheinlich aber bereits seit 2006, ohne wesentliche Unterbrechungen rechtswidrig (abgesehen von den Zeiten während seines ersten Asylverfahrens) im Bundesgebiet (vgl. etwa: Feststellungen Asylgerichtshof vom XXXX .2009, AS 815 ff/Verwaltungsakt Teil III; Niederschrift Bundesamt vom 23.06.2022, AS 69/Fremdenakt II/Verwaltungsakt Teil IV; Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, AS 395/Fremdenakt II/Verwaltungsakt Teil IV).Der Beschwerdeführer lebte zumindest seit 2015, wahrscheinlich aber bereits seit 2006, ohne wesentliche Unterbrechungen rechtswidrig (abgesehen von den Zeiten während seines ersten Asylverfahrens) im Bundesgebiet vergleiche etwa: Feststellungen Asylgerichtshof vom römisch 40 .2009, AS 815 ff/Verwaltungsakt Teil römisch drei; Niederschrift Bundesamt vom 23.06.2022, AS 69/Fremdenakt II/Verwaltungsakt Teil römisch vier; Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, AS 395/Fremdenakt II/Verwaltungsakt Teil römisch vier).
  10. Zu den Vorverfahren des Beschwerdeführers: 3.
  11. Der Beschwerdeführer reiste Ende 2005/Anfang 2006 illegal in da Bundesgebiet ein und stellte hier am XXXX 2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass er im Rahmen von in Serbien gegen ihn geführten Strafverfahren im Jahr 2002 von der serbischen Polizei misshandelt und gefoltert worden sei und dadurch schwere Verletzungen davongetragen habe. Er habe mehrere Operationen benötigt und sei aus der serbischen Haft 2004 entlassen worden. Er habe sich dann weiterhin in Serbien behandeln lassen und sei anschließend nach Italien geflüchtet und von dort nach Österreich (vgl. Erstbefragung vom XXXX .2007, AS 5 ff/Asylakt Teil I/Verwaltungsakt Teil II).3.
  12. Der Beschwerdeführer reiste Ende 2005/Anfang 2006 illegal in da Bundesgebiet ein und stellte hier am römisch 40 2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass er im Rahmen von in Serbien gegen ihn geführten Strafverfahren im Jahr 2002 von der serbischen Polizei misshandelt und gefoltert worden sei und dadurch schwere Verletzungen davongetragen habe. Er habe mehrere Operationen benötigt und sei aus der serbischen Haft 2004 entlassen worden. Er habe sich dann weiterhin in Serbien behandeln lassen und sei anschließend nach Italien geflüchtet und von dort nach Österreich vergleiche Erstbefragung vom römisch 40 .2007, AS 5 ff/Asylakt Teil I/Verwaltungsakt Teil römisch zwei). 3.
  13. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes BAA vom XXXX .2007, Zahl: XXXX , abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (vgl. AS 165 ff/Asylakt Teil I/Verwaltungsakt Teil II).3.
  14. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes BAA vom römisch 40 .2007, Zahl: römisch 40 , abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen vergleiche AS 165 ff/Asylakt Teil I/Verwaltungsakt Teil römisch zwei). 3.
  15. Mit Bescheid des damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom XXXX 2007 wurde der vom Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Asylantrages erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. AS 91 ff/Fremdenakt Teil I/Verwaltungsakt Teil I).3.
  16. Mit Bescheid des damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom römisch 40 2007 wurde der vom Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Asylantrages erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt vergleiche AS 91 ff/Fremdenakt Teil I/Verwaltungsakt Teil römisch eins). 3.
  17. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2007, 0 XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 vierter Fall, Abs. 3 erster Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, teilweise als Beteiligter

§ 12zweiter Fall St

GB, des Vergehens nach § 28 Abs. 1 SMG, des Vergehens des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG gemeinsam mit zwei weiteren Mittätern zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und seine beiden Mittäter den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs. 6 SMG) übersteigenden Menge gewerbsmäßig in Verkehr setzten bzw. andere gewerbsmäßig zur Inverkehrsetzung bestimmten und zwar der Beschwerdeführer, indem er teilweise gewerbsmäßig im November 2006 eine nicht näher ausgeforschte Person beauftragte, mindestens 87 kg Cannabisharz brutto (mindestens 1.470 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz) an einen der Mittäter zum Zwecke der Bunkerhaltung zu übergeben (§ 12 StGB), im Zeitraum von November bis Dezember 2006 ca. 14 kg Cannabisharz brutto (280 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz) an nicht näher ausgeforschte Personen weitergab, weiters in einer die Grenzmenge (§ 28 Abs. 6 SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besaß, dass es in Verkehr gesetzt werde und zwar am XXXX .2006 15,32 kg Cannabisharz netto (360 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz); 999,5 Gramm Marihuana netto (41 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz) und 52 Stück Ecstasy-Tabletten. Zudem hat der Beschwerdeführer am XXXX .2006 einen verfälschten serbischen Reisepass, einen total gefälschten griechischen Personalausweis und einen totalgefälschten griechischen Führerschein sowie eine Pistole besessen (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 39 ff/Akt Bezirksverwaltungsbehörde/Verwaltungsakt Teil I). 3.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2007, 0 römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teilweise als Beteiligter

Paragraph 12, zweiter Fall StGB, des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG, des Vergehens des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG gemeinsam mit zwei weiteren Mittätern zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und seine beiden Mittäter den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) übersteigenden Menge gewerbsmäßig in Verkehr setzten bzw. andere gewerbsmäßig zur Inverkehrsetzung bestimmten und zwar der Beschwerdeführer, indem er teilweise gewerbsmäßig im November 2006 eine nicht näher ausgeforschte Person beauftragte, mindestens 87 kg Cannabisharz brutto (mindestens 1.470 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz) an einen der Mittäter zum Zwecke der Bunkerhaltung zu übergeben (Paragraph 12, StGB), im Zeitraum von November bis Dezember 2006 ca. 14 kg Cannabisharz brutto (280 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz) an nicht näher ausgeforschte Personen weitergab, weiters in einer die Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besaß, dass es in Verkehr gesetzt werde und zwar am römisch 40 .2006 15,32 kg Cannabisharz netto (360 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz); 999,5 Gramm Marihuana netto (41 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz) und 52 Stück Ecstasy-Tabletten. Zudem hat der Beschwerdeführer am römisch 40 .2006 einen verfälschten serbischen Reisepass, einen total gefälschten griechischen Personalausweis und einen totalgefälschten griechischen Führerschein sowie eine Pistole besessen vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 39 ff/Akt Bezirksverwaltungsbehörde/Verwaltungsakt Teil römisch eins). 3.

  1. Seitens des serbischen Justizministeriums wurde mit Note vom XXXX 2007 zudem die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafvollstreckung sowie zur Strafverfolgung beantragt. Die Auslieferung des Beschwerdeführers wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2008, XXXX , für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich zwar aus den eingeholten Länderberichten im Asylverfahren des Beschwerdeführers im Ergebnis entnehmen lasse, dass sich die Menschenrechtssituation in Serbien gebessert habe, es aber dennoch Probleme in Bezug auf die Einhaltung von Menschenrechten, insbesondere während der Anhaltung in Gefängnissen komme. Zwischenfälle in Form von Misshandlungen durch die Polizei könnten daher nicht ausgeschlossen werden und werde auch zugestanden, dass diesbezügliche Untersuchungen vergangener Fälle schleppend durchgeführt und die Aussagen, die unter angeblicher Folter abgelegt worden seien, bei Gericht als Beweise zugelassen worden seien. Die bescheinigten Verletzungen des Beschwerdeführers während der Verwahrungshaft würden den Verdacht begründen, dass er in der Haft schweren Misshandlungen durch Polizeibeamte ausgesetzt gewesen sei. Die stelle jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar und sei eine Verletzung der Garantien des Art. 6 EMRK. Es bestehe daher die begründete Besorgnis, dass der Beschwerdeführer bei einer Auslieferung nach Serbien wieder einer Art. 3 und Art. 6 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt sein würde (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 113 ff/Akt Bezirksverwaltungsbehörde/Verwaltungsakt Teil I). 3.
  2. Seitens des serbischen Justizministeriums wurde mit Note vom römisch 40 2007 zudem die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafvollstreckung sowie zur Strafverfolgung beantragt. Die Auslieferung des Beschwerdeführers wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2008, römisch 40 , für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich zwar aus den eingeholten Länderberichten im Asylverfahren des Beschwerdeführers im Ergebnis entnehmen lasse, dass sich die Menschenrechtssituation in Serbien gebessert habe, es aber dennoch Probleme in Bezug auf die Einhaltung von Menschenrechten, insbesondere während der Anhaltung in Gefängnissen komme. Zwischenfälle in Form von Misshandlungen durch die Polizei könnten daher nicht ausgeschlossen werden und werde auch zugestanden, dass diesbezügliche Untersuchungen vergangener Fälle schleppend durchgeführt und die Aussagen, die unter angeblicher Folter abgelegt worden seien, bei Gericht als Beweise zugelassen worden seien. Die bescheinigten Verletzungen des Beschwerdeführers während der Verwahrungshaft würden den Verdacht begründen, dass er in der Haft schweren Misshandlungen durch Polizeibeamte ausgesetzt gewesen sei. Die stelle jedenfalls einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK dar und sei eine Verletzung der Garantien des Artikel 6, EMRK. Es bestehe daher die begründete Besorgnis, dass der Beschwerdeführer bei einer Auslieferung nach Serbien wieder einer Artikel 3 und Artikel 6, EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt sein würde vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 113 ff/Akt Bezirksverwaltungsbehörde/Verwaltungsakt Teil römisch eins). 3.
  3. Parallel zum anhängigen Asylverfahren wurde zudem gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der damals zuständigen Bundespolizeidirektion Wien (BPD) vom XXXX .2007, Zahl: XXXX ,

§ 62Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 iVm. § 60 Abs. 2 Z 1 und § 63 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen (vgl. AS 171 ff/Fremdenakt Teil I/Verwaltungsakt Teil I).3.6. Parallel zum anhängigen Asylverfahren wurde zudem gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der damals zuständigen Bundespolizeidirektion Wien (BPD) vom römisch 40 .2007, Zahl: römisch 40 ,

Paragraph 62, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 63, Absatz eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen vergleiche AS 171 ff/Fremdenakt Teil I/Verwaltungsakt Teil römisch eins). Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion (SID) vom XXXX .2008, Zahl: XXXX , keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt (vgl. AS 234 ff/Fremdenakt Teil I/Verwaltungsakt Teil I).Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion (SID) vom römisch 40 .2008, Zahl: römisch 40 , keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt vergleiche AS 234 ff/Fremdenakt Teil I/Verwaltungsakt Teil römisch eins). 3.

  1. Am XXXX .2009 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen (AS 171 und 197/Akt Bezirksverwaltungsbehörde/Verwaltungsakt Teil I).3.
  2. Am römisch 40 .2009 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen (AS 171 und 197/Akt Bezirksverwaltungsbehörde/Verwaltungsakt Teil römisch eins). 3.
  3. Die gegen die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde wurde schlussendlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AGH) vom XXXX .2009, Zahl: XXXX , abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur erlittenen Misshandlung und Folter durch die serbische Polizei zwar glaubhaft sei, diese allerdings vor dem Hintergrund des inzwischen verstrichenen Zeitraumes von mehr als sieben Jahren und der im Laufe der vergangenen Jahre verbesserten Sicherheitslage in Serbien, der damit einhergehenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit serbischer Sicherheitsorgane und der geänderten Situation hinsichtlich des Verbleibs und der aktuellen Tätigkeit des beschuldigten Polizisten keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers mehr darstelle (vgl. Erkenntnis Asylgerichtshof vom XXXX .2009, AS 793 ff/Verwaltungsakt Teil III).3.
  4. Die gegen die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde wurde schlussendlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AGH) vom römisch 40 .2009, Zahl: römisch 40 , abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur erlittenen Misshandlung und Folter durch die serbische Polizei zwar glaubhaft sei, diese allerdings vor dem Hintergrund des inzwischen verstrichenen Zeitraumes von mehr als sieben Jahren und der im Laufe der vergangenen Jahre verbesserten Sicherheitslage in Serbien, der damit einhergehenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit serbischer Sicherheitsorgane und der geänderten Situation hinsichtlich des Verbleibs und der aktuellen Tätigkeit des beschuldigten Polizisten keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers mehr darstelle vergleiche Erkenntnis Asylgerichtshof vom römisch 40 .2009, AS 793 ff/Verwaltungsakt Teil römisch drei). Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gegen das Erkenntnis des AGH mit Beschluss vom XXXX .2010 ab (vgl. Beschluss VfGH vom XXXX .2010, AS 869 ff/Verwaltungsakt Teil III).Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gegen das Erkenntnis des AGH mit Beschluss vom römisch 40 .2010 ab vergleiche Beschluss VfGH vom römisch 40 .2010, AS 869 ff/Verwaltungsakt Teil römisch drei). 3.
  5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom XXXX .2011, XXXX , wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der SID betreffend das unbefristete Rückkehrverbot vom XXXX .2008 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (vgl. AS 338 ff/Fremdenakt Teil I/Verwaltungsakt Teil I).3.
  6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom römisch 40 .2011, römisch 40 , wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der SID betreffend das unbefristete Rückkehrverbot vom römisch 40 .2008 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen vergleiche AS 338 ff/Fremdenakt Teil I/Verwaltungsakt Teil römisch eins). 3.
  7. Nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des AGH mit Beschluss vom XXXX .2010 durch den VfGH erhob der Beschwerdeführer weiters eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welcher die Beschwerde mit Entscheidung vom XXXX .2011, Application No. XXXX , als unzulässig zurückwies (vgl. AS 350/Fremdenakt Teil I/Verwaltungsakt Teil I).3.
  8. Nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des AGH mit Beschluss vom römisch 40 .2010 durch den VfGH erhob der Beschwerdeführer weiters eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welcher die Beschwerde mit Entscheidung vom römisch 40 .2011, Application No. römisch 40 , als unzulässig zurückwies vergleiche AS 350/Fremdenakt Teil I/Verwaltungsakt Teil römisch eins). 3.
  9. Mit Bescheid der BPD vom XXXX .2012 wurde das gegen den Beschwerdeführer bestehende Rückkehrverbot von Amts wegen mit einer Dauer von zehn Jahren befristetet (vgl. AS 454 ff/Fremdenakt I.2/Verwaltungsakt Teil II).3.
  10. Mit Bescheid der BPD vom römisch 40 .2012 wurde das gegen den Beschwerdeführer bestehende Rückkehrverbot von Amts wegen mit einer Dauer von zehn Jahren befristetet vergleiche AS 454 ff/Fremdenakt römisch eins.2/Verwaltungsakt Teil römisch zwei). Aufgrund eines Antrages

§ 69

FPG sowie einer folgenden Säumnisbeschwerde wurde in weiterer Folge mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2015, Zahl: XXXX , das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der BPD vom XXXX 2007 erlassene Aufenthaltsverbot aufgehoben (vgl. AS 634 ff/Fremdenakt I.2/Verwaltungsakt Teil II).Aufgrund eines Antrages

Paragraph 69, FPG sowie einer folgenden Säumnisbeschwerde wurde in weiterer Folge mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2015, Zahl: römisch 40 , das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der BPD vom römisch 40 2007 erlassene Aufenthaltsverbot aufgehoben vergleiche AS 634 ff/Fremdenakt römisch eins.2/Verwaltungsakt Teil römisch zwei). 3.

  1. Der Beschwerdeführer reiste dennoch nicht aus dem Bundesgebiet aus. Mit einem weiteren Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2015, Zahl: XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von vier Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (vgl. AS 682 ff/Fremdenakt I.2/Verwaltungsakt Teil II).3.
  2. Der Beschwerdeführer reiste dennoch nicht aus dem Bundesgebiet aus. Mit einem weiteren Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2015, Zahl: römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von vier Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt vergleiche AS 682 ff/Fremdenakt römisch eins.2/Verwaltungsakt Teil römisch zwei). Daraufhin reiste der Beschwerdeführer nachweislich am XXXX .2015 nach Bosnien und Herzegowina aus (vgl. AS 710/Fremdenakt I.2/Verwaltungsakt Teil II), kehrte aber offensichtlich kurze Zeit darauf wieder rechtswidrig in das Bundesgebiet zurück. Daraufhin reiste der Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 .2015 nach Bosnien und Herzegowina aus vergleiche AS 710/Fremdenakt römisch eins.2/Verwaltungsakt Teil römisch zwei), kehrte aber offensichtlich kurze Zeit darauf wieder rechtswidrig in das Bundesgebiet zurück. 3.
  3. Mit Verwaltungsstraferkenntnis vom XXXX .2017, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2018, wurde über den Beschwerdeführer wegen Fahrens eines Fahrzeuges in durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am XXXX .2017 eine Geldstrafe von EUR 800,00 (bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen) verhängt (vgl. AS 712 ff/Fremdenakt I.2/Verwaltungsakt Teil II).3.
  4. Mit Verwaltungsstraferkenntnis vom römisch 40 .2017, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2018, wurde über den Beschwerdeführer wegen Fahrens eines Fahrzeuges in durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am römisch 40 .2017 eine Geldstrafe von EUR 800,00 (bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen) verhängt vergleiche AS 712 ff/Fremdenakt römisch eins.2/Verwaltungsakt Teil römisch zwei). 3.
  5. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .2021 im Bundesgebiet festgenommen und über in ihn weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Strafurteil vom XXXX .2022, AS 15 ff/Fremdenakt II/Verwaltungsakt Teil IV).3.
  6. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2021 im Bundesgebiet festgenommen und über in ihn weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Strafurteil vom römisch 40 .2022, AS 15 ff/Fremdenakt II/Verwaltungsakt Teil römisch vier). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2022, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 4 WaffG unter Anrechnung der Vorhaft von XXXX .2021 bis XXXX 2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt (vgl. Strafurteil vom XXXX .2022, AS 15 ff/Fremdenakt II/Verwaltungsakt Teil IV).Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG und des Vergehens nach , Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG unter Anrechnung der Vorhaft von römisch 40 .2021 bis römisch 40 2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt vergleiche Strafurteil vom römisch 40 .2022, AS 15 ff/Fremdenakt II/Verwaltungsakt Teil römisch vier). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der neben ihm unter anderem ein abgesondert verfolgter Mittäter sowie weitere unbekannt gebliebene Täter angehören, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG um das 25-fache übersteigenden Menge überließ, und zwar am XXXX .2020 einer Vertrauensperson der Polizei 494,1 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt 70,28 % Cocain), am XXXX .2021 einer Vertrauensperson der Polizei 50 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt 6657 % Cocain), am XXXX .2021 einer Vertrauensperson der Polizei 1.993,9 Gramm Kokain (davon 996,8 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 82,43 % Cocain und 997,1 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 81,6 % Cocain). Am XXXX .2021 bot er einer Vertrauensperson 4 Kilogramm Kokain (angenommener Wirkstoffgehalt 66,57 % Cocain) zum Preis von EUR 46.000,00 pro Kilogramm und 60 Kilogramm Marihuana (angenommener Wirkstoffgehalt 4,6 % THCA und 0,4 % Delta 9 THC) zum Preis von EUR 2.700,00 pro Kilogramm an, indem er zwei Vertrauenspersonen der Polizei im Rahmen von Verhandlungsgesprächen 6 Kilogramm Kokain und 60 Kilogramm Marihuana anbot, wobei er in weiterer Folge 1.993,6 Gramm Kokain an eine der polizeilichen Vertrauenspersonen überließ und in weiterer Folge von Polizeikräften festgenommen wurde. Am XXXX 2021 verschaffte er weiters dem abgesondert verfolgten Mittäter 1.993,90 Gramm Kokain (davon 996,8 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 82,43 % Cocain und 997,1 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 81,6 % Cocain), somit Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge, indem er diesen anwies, das vorgenannte Suchtgift aus seinem Auto zu holen und an ihn zu übergeben. Er erwarb und besaß am XXXX .2021 vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich für den persönlichen Gebrauch, und zwar 3,5 Gramm Marihuana, die er in einer von ihm benützten Wohnung (Büro) aufbewahrte. Zudem besaß der Beschwerdeführer ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt zumindest im Jahr 2021 bis XXXX .2021 wenn auch nur fahrlässig, unbefugt Schusswaffen der Kategorie B, und zwar eine Handfeuerwaffe der Marke „Beretta“ sowie eine Handfeuerwaffe der Marke „Glock“ mit Magazinen und Patronen, die er in einem Wohnhaus aufbewahrte. Zusätzlich besaß er ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt zumindest im Jahr 2021 bis XXXX .2021 wenn auch nur fahrlässig, unbefugt Kriegsmaterial, und zwar eine Maschinenpistole der Marke „Kalaschnikow AK 47“ mit Magazin, die er in einer von ihm benützten Wohnung aufbewahrte. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der neben ihm unter anderem ein abgesondert verfolgter Mittäter sowie weitere unbekannt gebliebene Täter angehören, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG um das 25-fache übersteigenden Menge überließ, und zwar am römisch 40 .2020 einer Vertrauensperson der Polizei 494,1 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt 70,28 % Cocain), am römisch 40 .2021 einer Vertrauensperson der Polizei 50 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt 6657 % Cocain), am römisch 40 .2021 einer Vertrauensperson der Polizei 1.993,9 Gramm Kokain (davon 996,8 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 82,43 % Cocain und 997,1 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 81,6 % Cocain). Am römisch 40 .2021 bot er einer Vertrauensperson 4 Kilogramm Kokain (angenommener Wirkstoffgehalt 66,57 % Cocain) zum Preis von EUR 46.000,00 pro Kilogramm und 60 Kilogramm Marihuana (angenommener Wirkstoffgehalt 4,6 % THCA und 0,4 % Delta 9 THC) zum Preis von EUR 2.700,00 pro Kilogramm an, indem er zwei Vertrauenspersonen der Polizei im Rahmen von Verhandlungsgesprächen 6 Kilogramm Kokain und 60 Kilogramm Marihuana anbot, wobei er in weiterer Folge 1.993,6 Gramm Kokain an eine der polizeilichen Vertrauenspersonen überließ und in weiterer Folge von Polizeikräften festgenommen wurde. Am römisch 40 2021 verschaffte er weiters dem abgesondert verfolgten Mittäter 1.993,90 Gramm Kokain (davon 996,8 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 82,43 % Cocain und 997,1 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 81,6 % Cocain), somit Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge, indem er diesen anwies, das vorgenannte Suchtgift aus seinem Auto zu holen und an ihn zu übergeben. Er erwarb und besaß am römisch 40 .2021 vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich für den persönlichen Gebrauch, und zwar 3,5 Gramm Marihuana, die er in einer von ihm benützten Wohnung (Büro) aufbewahrte. Zudem besaß der Beschwerdeführer ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt zumindest im Jahr 2021 bis römisch 40 .2021 wenn auch nur fahrlässig, unbefugt Schusswaffen der Kategorie B, und zwar eine Handfeuerwaffe der Marke „Beretta“ sowie eine Handfeuerwaffe der Marke „Glock“ mit Magazinen und Patronen, die er in einem Wohnhaus aufbewahrte. Zusätzlich besaß er ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt zumindest im Jahr 2021 bis römisch 40 .2021 wenn auch nur fahrlässig, unbefugt Kriegsmaterial, und zwar eine Maschinenpistole der Marke „Kalaschnikow AK 47“ mit Magazin, die er in einer von ihm benützten Wohnung aufbewahrte. 3.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2022 wurde sodann dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen ihn

§ 10Abs. 2 i

Vm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG sowohl nach Serbien als auch Bosnien-Herzegowina zulässig ist, dem Beschwerdeführer

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen in

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.3.15. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2022 wurde sodann dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG sowohl nach Serbien als auch Bosnien-Herzegowina zulässig ist, dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen in

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer abermals das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches am 24.10.2022 im Rahmen des Verfahrens XXXX eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführte.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer abermals das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches am 24.10.2022 im Rahmen des Verfahrens römisch 40 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführte. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren XXXX am 24.10.2022 gab der Beschwerdeführer an, seiner Ansicht nach die ehemals (ebenfalls) bestehende bosnische Staatsangehörigkeit verloren zu haben (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, AS 391 f & 407/Fremdenakt II/Verwaltungsakt Teil IV). Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren römisch 40 am 24.10.2022 gab der Beschwerdeführer an, seiner Ansicht nach die ehemals (ebenfalls) bestehende bosnische Staatsangehörigkeit verloren zu haben vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, AS 391 f & 407/Fremdenakt II/Verwaltungsakt Teil römisch vier). Am XXXX .2022 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylfolgeantrag (vgl. Erstbefragung vom 19.12.2022, AS 113 ff/Asylakt II/Verwaltungsakt Teil IV). Am römisch 40 .2022 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylfolgeantrag vergleiche Erstbefragung vom 19.12.2022, AS 113 ff/Asylakt II/Verwaltungsakt Teil römisch vier). Daraufhin wurde der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2022 betreffend die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2023, XXXX , ersatzlos aufgehoben (vgl. AS 429 ff/Fremdenakt II/Verwaltungsakt Teil IV).Daraufhin wurde der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2022 betreffend die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2023, römisch 40 , ersatzlos aufgehoben vergleiche AS 429 ff/Fremdenakt II/Verwaltungsakt Teil römisch vier).

  1. Zum gegenständlichen Verfahren des Beschwerdeführers: 4.
  2. Am XXXX .2022 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylfolgeantrag (vgl. Erstbefragung vom 19.12.2022, AS 113 ff/Asylakt II/Verwaltungsakt Teil IV). 4.
  3. Am römisch 40 .2022 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylfolgeantrag vergleiche Erstbefragung vom 19.12.2022, AS 113 ff/Asylakt II/Verwaltungsakt Teil römisch vier). Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass neben den Misshandlungen des Beschwerdeführers durch die serbische Polizei, in welche inzwischen hochrangige serbische Politiker/innen und Minister verwickelt gewesen wären, und welche schon Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen wären, auch neue Bedrohungen gegen Leib und Leben des Beschwerdeführers hervorgekommen wären. Sein serbischer Anwalt wäre in Serbien vor etwa XXXX Jahren ermordet worden, als er sich mit den serbischen Verurteilungen des Beschwerdeführers befasst habe. Im Zusammenhang mit dieser Ermordung wäre der Beschwerdeführer auch von der österreichischen Exekutive in einem seiner Lokale aufgesucht und Personenschutz angeboten worden, da Drohungen und Pläne zur Ermordung des Beschwerdeführers bekanntgeworden seien. Die Gefahr für das Leben des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr/Abschiebung nach Serbien sei daher evident. Der serbische Staat habe schon den serbischen Anwalt des Beschwerdeführers nicht vor dessen Ermordung schützen können und sei daher zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer entsprechend geschützt werden könnte. Teile der Exekutive in Serbien wären mit der organisierten Kriminalität vernetzt, was sich auch in aktuellen serbischen Medienberichten zeige. Ein weiterer Freund des Beschwerdeführers sei auf brutalste (näher angeführte) Weise von einem der Mafiaclans in Verbindung mit den genannten Politikern ermordet worden. Auch darüber sei medial berichtet worden. Beide Politiker hätten von ihrem Amt zurücktreten müssen. Aufgrund der aktuellen Straftat des Beschwerdeführers sei über ihn auch in Serbien in Medien berichtet worden, wodurch sein Leben noch mehr in Gefahr sei. Es sei behauptet worden, er wäre ein Verräter und würde mit der österreichischen Justiz zusammenarbeiten. Weiters sei einer der an der Misshandlung des Beschwerdeführers Beteiligten in gehobener Position genau im ehemaligen Wohnort des Beschwerdeführers tätig. Die beiden in Serbien lebenden Kinder des Beschwerdeführers aus seiner vorangegangenen Beziehung hätten bereits ihre Nachnamen geändert, um nicht mit dem Beschwerdeführer in Zusammenhang gebracht zu werden und unerkannt zu bleiben (vgl. Schriftsatz vom 21.11.2022, AS 127 ff/ Asylakt II/Verwaltungsakt Teil IV).Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass neben den Misshandlungen des Beschwerdeführers durch die serbische Polizei, in welche inzwischen hochrangige serbische Politiker/innen und Minister verwickelt gewesen wären, und welche schon Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen wären, auch neue Bedrohungen gegen Leib und Leben des Beschwerdeführers hervorgekommen wären. Sein serbischer Anwalt wäre in Serbien vor etwa römisch 40 Jahren ermordet worden, als er sich mit den serbischen Verurteilungen des Beschwerdeführers befasst habe. Im Zusammenhang mit dieser Ermordung wäre der Beschwerdeführer auch von der österreichischen Exekutive in einem seiner Lokale aufgesucht und Personenschutz angeboten worden, da Drohungen und Pläne zur Ermordung des Beschwerdeführers bekanntgeworden seien. Die Gefahr für das Leben des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr/Abschiebung nach Serbien sei daher evident. Der serbische Staat habe schon den serbischen Anwalt des Beschwerdeführers nicht vor dessen Ermordung schützen können und sei daher zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer entsprechend geschützt werden könnte. Teile der Exekutive in Serbien wären mit der organisierten Kriminalität vernetzt, was sich auch in aktuellen serbischen Medienberichten zeige. Ein weiterer Freund des Beschwerdeführers sei auf brutalste (näher angeführte) Weise von einem der Mafiaclans in Verbindung mit den genannten Politikern ermordet worden. Auch darüber sei medial berichtet worden. Beide Politiker hätten von ihrem Amt zurücktreten müssen. Aufgrund der aktuellen Straftat des Beschwerdeführers sei über ihn auch in Serbien in Medien berichtet worden, wodurch sein Leben noch mehr in Gefahr sei. Es sei behauptet worden, er wäre ein Verräter und würde mit der österreichischen Justiz zusammenarbeiten. Weiters sei einer der an der Misshandlung des Beschwerdeführers Beteiligten in gehobener Position genau im ehemaligen Wohnort des Beschwerdeführers tätig. Die beiden in Serbien lebenden Kinder des Beschwerdeführers aus seiner vorangegangenen Beziehung hätten bereits ihre Nachnamen geändert, um nicht mit dem Beschwerdeführer in Zusammenhang gebracht zu werden und unerkannt zu bleiben vergleiche Schriftsatz vom 21.11.2022, AS 127 ff/ Asylakt II/Verwaltungsakt Teil römisch vier). 4.
  4. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt zum Asylantrag vom XXXX .2023 gab der Beschwerdeführer an, er verfüge lediglich über die serbische Staatsangehörigkeit. Die bosnische Staatsangehörigkeit sei ihm 2009 aberkannt worden (vgl. Niederschrift Bundesamt XXXX .2023, AS 219/ Asylakt II/Verwaltungsakt Teil IV).4.
  5. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt zum Asylantrag vom römisch 40 .2023 gab der Beschwerdeführer an, er verfüge lediglich über die serbische Staatsangehörigkeit. Die bosnische Staatsangehörigkeit sei ihm 2009 aberkannt worden vergleiche Niederschrift Bundesamt römisch 40 .2023, AS 219/ Asylakt II/Verwaltungsakt Teil römisch vier). Zu seinen aktuellen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, es gebe für ihn keine Rückkehr nach Serbien. Er lebe wegen der erlittenen Misshandlungen in der Haft dort in Angst und sei aktuell auch von der österreichischen Polizei gewarnt worden, dass man ihm nach dem Leben trachte. Die Personen, die für die Verletzungen des Beschwerdeführers in der Vergangenheit verantwortlich gewesen seien, seine jetzt in hohen Positionen tätig. Die Strafakte des Beschwerdeführers in Serbien würde nur deshalb nicht geschlossen werden, weil man ihn mit Gewalt nach Serbien zurückholen wolle. Dass er seine Reststrafe absitzen solle, sei nur ein Vorwand. Er werde weiters von Mitgliedern des „ XXXX “ (nachfolgend: Clan) verfolgt und habe eine hochrangige Beamtin Serbiens den Mord an seinem damaligen Rechtsanwalt in Serbien in Auftrag gegeben. Viele Polizisten würden dem Clan angehören. Die österreichische Polizei sei bereits an den Beschwerdeführer herangetreten und habe ihm gesagt, dass ihnen bekannt wäre, dass der Beschwerdeführer ermordet werden solle. Auch sein bester Freund sei vor zweieinhalb Jahren ermordet worden. Er selbst wisse nicht, weshalb man ihn noch immer nach dem Leben trachte. Der Clan habe in zwei Jahren etwa 70 Leute töten lassen. Auch seine Ehefrau und sein Bruder wären bedroht worden (vgl. Niederschrift Bundesamt XXXX .2023, AS 223ff/Asylakt II/Verwaltungsakt Teil IV).Zu seinen aktuellen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, es gebe für ihn keine Rückkehr nach Serbien. Er lebe wegen der erlittenen Misshandlungen in der Haft dort in Angst und sei aktuell auch von der österreichischen Polizei gewarnt worden, dass man ihm nach dem Leben trachte. Die Personen, die für die Verletzungen des Beschwerdeführers in der Vergangenheit verantwortlich gewesen seien, seine jetzt in hohen Positionen tätig. Die Strafakte des Beschwerdeführers in Serbien würde nur deshalb nicht geschlossen werden, weil man ihn mit Gewalt nach Serbien zurückholen wolle. Dass er seine Reststrafe absitzen solle, sei nur ein Vorwand. Er werde weiters von Mitgliedern des „ römisch 40 “ (nachfolgend: Clan) verfolgt und habe eine hochrangige Beamtin Serbiens den Mord an seinem damaligen Rechtsanwalt in Serbien in Auftrag gegeben. Viele Polizisten würden dem Clan angehören. Die österreichische Polizei sei bereits an den Beschwerdeführer herangetreten und habe ihm gesagt, dass ihnen bekannt wäre, dass der Beschwerdeführer ermordet werden solle. Auch sein bester Freund sei vor zweieinhalb Jahren ermordet worden. Er selbst wisse nicht, weshalb man ihn noch immer nach dem Leben trachte. Der Clan habe in zwei Jahren etwa 70 Leute töten lassen. Auch seine Ehefrau und sein Bruder wären bedroht worden vergleiche Niederschrift Bundesamt römisch 40 .2023, AS 223ff/Asylakt II/Verwaltungsakt Teil römisch vier). Aus einer Anfrage des Bundesamtes zur Person des Beschwerdeführers beim Bundeskriminalamt (BKA) geht hervor, dass der Bruder des Beschwerdeführers aufgrund eines Waffenkonflikts im Jahr 2018 in einem Lokal in Serbien, der aufgrund ungeklärter Verhältnisse im Suchtgifthandel entstanden sei, potenziell gefährdet sei und auch der Beschwerdeführer allfällig davon betroffen sein könnte, da dieser beachtliche Geldbeträge in legale Geschäfte investiert haben solle, wodurch der montenegrinische „ XXXX “ geschädigt worden sei. Diesbezüglich wurden der Beschwerdeführer und sein Bruder in einem näher angeführten Restaurant von zwei Polizeibeamten informiert und Schutzmaßnahmen angeboten, die von beiden abgelehnt wurden (vgl. Aktenvermerk XXXX .2023, AS 269 f/Asylakt II/Verwaltungsakt Teil IV).Aus einer Anfrage des Bundesamtes zur Person des Beschwerdeführers beim Bundeskriminalamt (BKA) geht hervor, dass der Bruder des Beschwerdeführers aufgrund eines Waffenkonflikts im Jahr 2018 in einem Lokal in Serbien, der aufgrund ungeklärter Verhältnisse im Suchtgifthandel entstanden sei, potenziell gefährdet sei und auch der Beschwerdeführer allfällig davon betroffen sein könnte, da dieser beachtliche Geldbeträge in legale Geschäfte investiert haben solle, wodurch der montenegrinische „ römisch 40 “ geschädigt worden sei. Diesbezüglich wurden der Beschwerdeführer und sein Bruder in einem näher angeführten Restaurant von zwei Polizeibeamten informiert und Schutzmaßnahmen angeboten, die von beiden abgelehnt wurden vergleiche Aktenvermerk römisch 40 .2023, AS 269 f/Asylakt II/Verwaltungsakt Teil römisch vier). 4.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.12.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 3 Z 2 i

Vm. § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf internationalen Schutz weiters

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat „Bosnien und Herzegowina, Serbien“ abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach „Bosnien und Herzegowina, Serbien“ zulässig ist (Spruchpunkt V.), ihm

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde

§ 18Abs.

1 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.),

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 5 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) und

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab XXXX XXXX 2023 verloren habe (vgl. AS 291 ff/Verwaltungsakt Teil V).4.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.12.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf internationalen Schutz weiters

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat „Bosnien und Herzegowina, Serbien“ abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach „Bosnien und Herzegowina, Serbien“ zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), ihm

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) und

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab römisch 40 römisch 40 2023 verloren habe vergleiche AS 291 ff/Verwaltungsakt Teil römisch fünf). Das Bundesamt stellte trotz des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass ihm die bosnische Staatangehörigkeit nicht mehr zukomme fest, dass er (auch) bosnischer Staatsangehöriger sei. Dabei stützte sich das Bundesamt auf die Vorlage des 2009 abgelaufenen bosnischen Reisepass sowie eines bis Mai 2014 gültigen bosnischen Personalausweises. Weitere Ermittlungen dahingehend unterblieben jedoch, obwohl der Beschwerdeführer seit zehn Jahren über kein gültiges bosnisches Dokument mehr verfügt und diesen Umstand in der Vergangenheit schon mehrfach vorgebracht hatte. Auch im aktuellen Strafverfahren wird der Beschwerdeführer nur als serbischer Staatsangehöriger bezeichnet (vgl. etwa aktenkundige Kopie, AS 707/Verwaltungsakt Teil II; Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, AS 391 f & 407/Fremdenakt II/Verwaltungsakt Teil IV; Strafurteil vom XXXX .2022, AS 15 ff/Fremdenakt II/Verwaltungsakt Teil IV; Niederschrift Bundesamt XXXX .2023, AS 219/ Asylakt II/Verwaltungsakt Teil IV).Das Bundesamt stellte trotz des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass ihm die bosnische Staatangehörigkeit nicht mehr zukomme fest, dass er (auch) bosnischer Staatsangehöriger sei. Dabei stützte sich das Bundesamt auf die Vorlage des 2009 abgelaufenen bosnischen Reisepass sowie eines bis Mai 2014 gültigen bosnischen Personalausweises. Weitere Ermittlungen dahingehend unterblieben jedoch, obwohl der Beschwerdeführer seit zehn Jahren über kein gültiges bosnisches Dokument mehr verfügt und diesen Umstand in der Vergangenheit schon mehrfach vorgebracht hatte. Auch im aktuellen Strafverfahren wird der Beschwerdeführer nur als serbischer Staatsangehöriger bezeichnet vergleiche etwa aktenkundige Kopie, AS 707/Verwaltungsakt Teil römisch zwei; Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, AS 391 f & 407/Fremdenakt II/Verwaltungsakt Teil römisch vier; Strafurteil vom römisch 40 .2022, AS 15 ff/Fremdenakt II/Verwaltungsakt Teil römisch vier; Niederschrift Bundesamt römisch 40 .2023, AS 219/ Asylakt II/Verwaltungsakt Teil römisch vier). Das Bundesamt hat nur äußerst mangelhafte bis gar keine Ermittlungen zur angeblichen Doppelstaatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend zu einer überhaupt realistischer Weise bestehenden Rückkehrmöglichkeit nach Bosnien-Herzegowina, zur Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr dorthin sowie angesichts der örtlichen Nahebeziehung zu Serbien sowie Montenegro zum realistisch vorhandenen Schutz durch Behörden, zu seiner konkreten Gefährdungslage in Serbien, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in Österreich bekanntermaßen Ermittlungsverfahren des Bundeskriminalamtes und der Staatsanwaltschaft wegen der Anschläge auf das Leben des Beschwerdeführers geführt werden, auch serbisch Behörden bereits an die österreichischen herangetreten sind und der Beschwerdeführer bereits im Zuge seiner Folgeantragstellung entsprechende Medienberichte vorgelegt hat. 2. Beweiswürdigung: Der für die Zurückverweisung relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zurückverweisung 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

§ 28Abs. 3 Vw

GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt. 3.2.2. Rechtliche Grundlagen soweit relevant [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]: Der mit „Status des Asylberechtigten“ betitelte § 3 AsylG idgF BGBl I. Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:Der mit „Status des Asylberechtigten“ betitelte Paragraph 3, AsylG idgF Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 24 aus 2016, lautet auszugsweise: „§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. […]“ Der mit „Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte § 6 AsylG idgF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Der mit „Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte Paragraph 6, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: „§ 6.
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1.

und so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.“
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.“ Der mit „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ betitelte § 8 AsylG idgF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet auszugsweise:Der mit „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ betitelte Paragraph 8, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet auszugsweise: „§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. […]

(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese

§ 9Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese

Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist. […]“

§ 9Abs. 2 Asyl

G idgF BGBl. I Nr. 145/2017 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1); der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 3). In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,); der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 3,). In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G idgF BGBl. I Nr. 145/2017 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG idg

F BGBl. I Nr. 110/2019 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig

§ 52Abs.

9 FPG festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. 3.2.3. Fallbezogen ergibt sich daraus: Dem Beschwerdeführer ist darin Recht zu geben, dass das Bundesamt, wie sich aus den Feststellungen ablesen lässt, nur ein äußerst mangelhaftes Ermittlungsverfahren im gegenständlichen Fall durchgeführt hat. So hat das Bundesamt hat nur äußerst mangelhafte bis gar keine Ermittlungen zur angeblichen Doppelstaatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend zu einer überhaupt realistischer Weise bestehenden Rückkehrmöglichkeit nach Bosnien-Herzegowina, zur Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr dorthin sowie angesichts der örtlichen Nahebeziehung zu Serbien sowie Montenegro zum realistisch vorhandenen Schutz durch Behörden, zu seiner konkreten Gefährdungslage in Serbien, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in Österreich bekanntermaßen Ermittlungsverfahren des Bundeskriminalamtes und der Staatsanwaltschaft wegen der Anschläge auf das Leben des Beschwerdeführers geführt werden, auch serbisch Behörden bereits an die österreichischen herangetreten sind und der Beschwerdeführer bereits im Zuge seiner Folgeantragstellung entsprechende Medienberichte vorgelegt hat. Das Bundesamt hat es gegenständlich unterlassen, den Sachverhalt hinreichend zu ermitteln und diesen ausreichend festzustellen und zu begründen: Im aktuellen Strafverfahren wird der Beschwerdeführer nur als serbischer Staatsangehöriger geführt (vgl. Strafurteil vom XXXX .2022, AS 15 ff/Fremdenakt II/Verwaltungsakt Teil IV).Im aktuellen Strafverfahren wird der Beschwerdeführer nur als serbischer Staatsangehöriger geführt vergleiche Strafurteil vom römisch 40 .2022, AS 15 ff/Fremdenakt II/Verwaltungsakt Teil römisch vier). Auch im vorangegangenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl XXXX gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.10.2022 an, seiner Ansicht nach die ehemals (ebenfalls) bestehende bosnische Staatsangehörigkeit verloren zu haben (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, AS 391 f & 407/Fremdenakt II/Verwaltungsakt Teil IV). Auch im vorangegangenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl römisch 40 gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.10.2022 an, seiner Ansicht nach die ehemals (ebenfalls) bestehende bosnische Staatsangehörigkeit verloren zu haben vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 24.10.2022, AS 391 f & 407/Fremdenakt II/Verwaltungsakt Teil römisch vier). Zuletzt hatte der Beschwerdeführer auch vor dem Bundesamt im Rahmen der am XXXX .2023 durchgeführten Niederschrift angegeben, nicht mehr über die bosnische Staatsangehörigkeit zu verfügen (vgl. Niederschrift Bundesamt XXXX .2023, AS 219/ Asylakt II/Verwaltungsakt Teil IV).Zuletzt hatte der Beschwerdeführer auch vor dem Bundesamt im Rahmen der am römisch 40 .2023 durchgeführten Niederschrift angegeben, nicht mehr über die bosnische Staatsangehörigkeit zu verfügen vergleiche Niederschrift Bundesamt römisch 40 .2023, AS 219/ Asylakt II/Verwaltungsakt Teil römisch vier). Dennoch stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer (auch) bosnischer Staatsangehöriger sei und stützte sich dabei lediglich auf die Vorlage des 2009 abgelaufenen bosnischen Reisepass, eines bis Mai 2014 gültigen bosnischen Personalausweises sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer dazu keine weiteren Unterlagen vorgelegt habe. Weitere amtswegige Ermittlungen dahingehend unterblieben jedoch, obwohl der Beschwerdeführer seit zehn Jahren über kein gültiges bosnisches Dokument mehr verfügt, die Ausstellung des Personalausweises zudem auch noch Jahre davor erfolgt sein muss und er diesen Umstand, nämlich, dass er nicht mehr über die bosnische Staatsangehörigkeit verfüge, in der Vergangenheit schon mehrfach vorgebracht hatte. Auch hat das Bundesamt offenbar in der Vergangenheit immer lediglich bei serbischen Behörden die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt, jedoch nie bei bosnischen Behörden (vgl. dazu zuletzt wieder AS 287/Asyl-Teilakt/Verwaltungsakt Teil IV).Dennoch stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer (auch) bosnischer Staatsangehöriger sei und stützte sich dabei lediglich auf die Vorlage des 2009 abgelaufenen bosnischen Reisepass, eines bis Mai 2014 gültigen bosnischen Personalausweises sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer dazu keine weiteren Unterlagen vorgelegt habe. Weitere amtswegige Ermittlungen dahingehend unterblieben jedoch, obwohl der Beschwerdeführer seit zehn Jahren über kein gültiges bosnisches Dokument mehr verfügt, die Ausstellung des Personalausweises zudem auch noch Jahre davor erfolgt sein muss und er diesen Umstand, nämlich, dass er nicht mehr über die bosnische Staatsangehörigkeit verfüge, in der Vergangenheit schon mehrfach vorgebracht hatte. Auch hat das Bundesamt offenbar in der Vergangenheit immer lediglich bei serbischen Behörden die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt, jedoch nie bei bosnischen Behörden vergleiche dazu zuletzt wieder AS 287/Asyl-Teilakt/Verwaltungsakt Teil römisch vier). Entgegen der Ansicht des Bundesamtes steht damit jedenfalls nicht mit entsprechender Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer noch (auch) bosnischer Staatsangehöriger ist und er demnach grundsätzlich (auch) nach Bosnien-Herzegowina zurückkehren könnte. Das Bundesamt hat sich zudem trotz des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers zu den mafiösen Strukturen in Serbien, der angeblichen Involvierung von näher genannten Politikern, der Ermordung zweier ihm bekannter bzw. befreundeter Personen samt entsprechenden Medienberichten (die im Übrigen auch nicht in die deutsche Sprache übersetzt wurden) und des sich aus den Ermittlungen von internationalen Polizeibehörden sowie den österreichischen Polizeibehörden ergebenden Gefährdungspotenzials des Beschwerdeführers, der ganz offensichtlich in die organisierte Kriminalität in Serbien verwickelt ist, so gut wie gar nicht auseinandergesetzt und den Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf verwiesen, dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung ist, der serbische Staat daher schutzfähig und schutzwillig ist (was der Beschwerdeführer in seinem konkreten Einzelfall aber ausdrücklich bestreitet) und in keinem Staat der Welt lückenloser Schutz erwartet werden könnte. Dies greift angesichts der bereits zwei Mal gegenüber dem Beschwerdeführer in Österreich verübten und vom Bundeskriminalamt entsprechend dokumentierten, versuchten Mordanschlägen, des dazu von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahrens, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer bereits am XXXX .2023 (und damit Monate vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides) von der Polizei als Opfer einvernommen wurde, jedoch jedenfalls im konkreten Einzelfall zu kurz, zumal selbst das Bundesamt festgestellt hat, dass bereits serbische Behörden an die österreichischen Behörden herangetreten wären und über die Gefährdung des Beschwerdeführers in Serbien informiert hätten. Dies greift angesichts der bereits zwei Mal gegenüber dem Beschwerdeführer in Österreich verübten und vom Bundeskriminalamt entsprechend dokumentierten, versuchten Mordanschlägen, des dazu von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahrens, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer bereits am römisch 40 .2023 (und damit Monate vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides) von der Polizei als Opfer einvernommen wurde, jedoch jedenfalls im konkreten Einzelfall zu kurz, zumal selbst das Bundesamt festgestellt hat, dass bereits serbische Behörden an die österreichischen Behörden herangetreten wären und über die Gefährdung des Beschwerdeführers in Serbien informiert hätten. Nur weil der Beschwerdeführer vor der Polizei (naturgemäß) seine offensichtlich bestehenden Kontakte zur organisierten Kriminalität herabgespielt bzw. geleugnet hat, kann vom Bundesamt angesichts der objektiv von der Polizei festgestellten Bedrohungen des Lebens des Beschwerdeführers durch diverse Clans in der Vergangenheit und des dazu geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht (relevant) gefährdet wäre. Im konkreten Fall greift daher ein Rückzug auf den Umstand, dass es sich bei Serbien grundsätzlich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, was dessen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit voraussetzt, zu kurz. Unabhängig davon, dass nicht feststeht, dass dem Beschwerdeführer auch noch die bosnische Staatsangehörigkeit zukommt, hat das Bundesamt auch keinerlei Ermittlungen dahingehend getätigt, ob der Beschwerdeführer in Bosnien-Herzegowina über einen entsprechenden Schutz verfügen oder welche Lebensbedingungen er dort vorfinden würde. Angesichts der örtlichen Nahebeziehung von Bosnien-Herzegowina zu Serbien sowie zu Montenegro greift auch das Argument der Behörde zu kurz, der Beschwerdeführer hätte in der Beschwerde kein Vorbringen zu Bosnien-Herzegowina erstattet. Es wäre vielmehr amtswegig ein entsprechendes Ermittlungsverfahren auch in Bezug auf Bosnien zu führen gewesen, zumal das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten auch in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina nicht zuerkannt hat und eine Abschiebung dorthin für zulässig erachtete. Eine konkrete Befragung des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme im Jahr 2023 fand hinsichtlich Bosnien-Herzegowina jedenfalls nicht statt. Weiters erachtet das Bundesamt das Vorliegen des Asylausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG als gegeben. Diesbezüglich ist auf die aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, zu verweisen, in welchem die notwendigen Sachverhaltsermittlungen und Feststellungen basierend auf dem, dem EuGH zur Vorabscheidung vorgelegten, Erkenntnis vom 06.07.2023, Rs C-663/21, für die Beurteilung des Asylausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL dargelegt werden [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:Weiters erachtet das Bundesamt das Vorliegen des Asylausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG als gegeben. Diesbezüglich ist auf die aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, zu verweisen, in welchem die notwendigen Sachverhaltsermittlungen und Feststellungen basierend auf dem, dem EuGH zur Vorabscheidung vorgelegten, Erkenntnis vom 06.07.2023, Rs C-663/21, für die Beurteilung des Asylausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL dargelegt werden [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]: „[…] 94 Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.94 Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. 95 Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.95 Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. D

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