Obsah (9)
Art. 133§ 38§ 14§ 10§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2024 GeschäftszahlG308 2280897-1 Spruch, G308 2280897-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid GZ VSNR XXXX vom 11.08.2023 sprach das AMS XXXX aus, dass Ernest PAURITSCH (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38i
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum von 26.07.2023 bis 19.09.2023 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume während derer Krankengeld bezogen wurde.1. Mit Bescheid GZ VSNR römisch 40 vom 11.08.2023 sprach das AMS römisch 40 aus, dass Ernest PAURITSCH (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF für den Zeitraum von 26.07.2023 bis 19.09.2023 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume während derer Krankengeld bezogen wurde. Am 09.08.2023 war mit dem BF eine Niederschrift im AMS XXXX aufgenommen worden, bei der er zum Vorhalt, dass er bei der Jobbörse negativ aufgefallen sei und daher nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wurde, angab, er habe die Frage nach dem Taxi als Spaß gemeint. An die Frage nach den Brötchen könne sich nicht mehr erinnern bzw. glaube er nicht, dass er den Veranstalter danach gefragt habe. Am 09.08.2023 war mit dem BF eine Niederschrift im AMS römisch 40 aufgenommen worden, bei der er zum Vorhalt, dass er bei der Jobbörse negativ aufgefallen sei und daher nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wurde, angab, er habe die Frage nach dem Taxi als Spaß gemeint. An die Frage nach den Brötchen könne sich nicht mehr erinnern bzw. glaube er nicht, dass er den Veranstalter danach gefragt habe. 2. Mit Schreiben von 24.08.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er die Stelle zu keinem Zeitpunkt abgelehnt habe und nie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Vielmehr wurde ihm vom AMS eine Stelle zugewiesen, die ihm keineswegs hätte zugewiesen werden dürfen, da er zu schwer heben hätte müssen. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen könne er max. 5 kg heben. Er sei jederzeit allen Aufforderungen nachgekommen und arbeitswillig. 3. Mit Bescheid vom 20.10.2023 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der BF seit 2009 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. Am 13.07.2023 wurde ihm eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei der Postzustellbasis zugewiesen. Bei dieser Jobbörse sei er negativ aufgefallen, daher wurde er nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Dem Vermittlungsvorschlag ist nichts von einer körperlichen Belastung zu entnehmen, im Rahmen eines Vorstellungsgespräches hätte er sich detailliert über die Stelle informieren müssen.3. Mit Bescheid vom 20.10.2023 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der BF seit 2009 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. Am 13.07.2023 wurde ihm eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei der Postzustellbasis zugewiesen. Bei dieser Jobbörse sei er negativ aufgefallen, daher wurde er nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Dem Vermittlungsvorschlag ist nichts von einer körperlichen Belastung zu entnehmen, im Rahmen eines Vorstellungsgespräches hätte er sich detailliert über die Stelle informieren müssen.
- Mit Schreiben vom 02.11.2023 stellt der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
- Mit Schreiben vom 09.11.2023 legte das AMS den Vorlangeantrag mitsamt Beschwerde dem BVwG zur Entscheidung vor, wo er am 09.
- 2023 eingelangt ist.
- Am 06.02.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der der BF, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie ein Mitarbeiter des Service für Unternehmen und ein Freund des BF als Zeugen teilnahmen. Der BF schilderte seine körperlichen Einschränkungen und verwies auf ein Attest von seinem Hausarzt, wonach er max. 5 kg heben dürfe. Er habe eine Bemerkung bezüglich Brötchen zu seinem Sitznachbarn gemacht, nachdem der Amtsleiter Wasser angeboten habe. Auch seine Bemerkung mit dem Taxi sei scherzhaft gemeint gewesen. Aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen sei eine Tätigkeit bei der Post für ihn schwer vorstellbar, da hauptsächlich Pakete zugestellt werden. Den Lebenslauf mussten alle abgeben, der AMS Mitarbeiter habe gesagt, wer Interesse habe kann zum Bewerbungsgespräch bleiben, alle anderen könnten gehen. Der Mitarbeiter des Service für Unternehmen gab als Zeuge befragt an, dass Mitarbeiter für die gesamte Steiermark gesucht wurden. Grundsätzlich müsse man schwer heben, es gäbe auch leichtere Tätigkeiten die waren aber zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschrieben. Nachdem der BF zu ihm gekommen sei und gesagt habe, dass er nicht schwer heben dürfe, habe er ihn aufgefordert ihm den Lebenslauf zu geben und ihm gesagt, dass er gehen könne. Der Freund des BF gab als Zeuge befragt an, dass die Bemerkung bezüglich der Brötchen als Auflockerung gemeint war, weil eine etwas gedrückte Stimmung geherrscht habe. Bei der Vorstellung der Tätigkeiten habe es geheißen, dass man bis zu 35 kg heben müsse. Der BF wird aufgefordert ärztliche Atteste bzgl. seiner Einschränkungen vorzulegen.
- Am 07.02.2024 legte der BF das Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vor, wonach er keine Lasten über 5 kg heben dürfe. In weiterer Folge wurde der BF einer Untersuchung im BBRZ Österreich sowie einer berufskundlichen Stellungnahme unterzogen. Am 29.02.2024 wurde das BBRZ-Gutachten sowie die berufskundliche Stellungnahme jweils vom 26.02.2024 übermittelt. Laut diesem Gutachten kann der BF gelegentlich leicht bis mittelschwer (bis 30 kg Männer bis zu 5 % der Schicht) heben. Laut berufskundlicher Stellungnahme ist die Tätigkeit im Verteilzentrum aufgrund der körperlichen Einschränkungen nicht zumutbar, nach Vergleich der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Untersuchung mit den Anforderungen der Tätigkeit war die Ablehnung des Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF stand, mit Unterbrechungen durch Krankengeldbezüge, seit 2009 im Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. In der Betreuungsvereinbarung vom 06.03.2023 wurde festgehalten, dass der BF vom AMS bei der Suche nach einer Stelle im Arbeitsausmaß von 40 Stunden in den gewünschten Arbeitsorten unterstützt wird, lt. Stelleninserat in leichter Bürotätigkeit bzw. als Hilfsarbeiter. Am 13.07.2023 wurde dem BF das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Postzusteller zugewiesen, wobei das AMS im Rahmen einer Vorauswahl zum ehestmöglichen Zeitpunkt suchte.
- Beweiswürdigung: Der Bezugsverlauf sowie die Betreuungsvereinbarung liegen im Akt ein. Die Feststellungen zum Inhalt des Vermittlungsvorschlages, die erfolgte Übermittlung an den BF und sein Erscheinen zum Termin der Vorauswahl ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig. Der konkrete Tätigkeitsbereich der ausgeschriebenen Stelle folgt aus den Angaben des Zeugen von der SfU in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.
- Die oben festgestellten Diagnosen und der Tätigkeiten, die dem BF aus medizinischer Sicht möglich sind, wurden seitens des BBRZ im arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten vom 26.02.2024 nach persönlicher Untersuchung des BF und unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Im Ergebnis war für den erkennenden Senat aufgrund des arbeitsmedizinischen Gutachtens eindeutig, wonach aus medizinischer Sicht die Ablehnung der Beschäftigungsaufnahme
§ 10aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt.
Im Ergebnis war für den erkennenden Senat aufgrund des arbeitsmedizinischen Gutachtens eindeutig, wonach aus medizinischer Sicht die Ablehnung der Beschäftigungsaufnahme
Paragraph 10, aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt. Seitens des BVwG bestehen keine Zweifel an der Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit des arbeitsmedizinischen Gutachtens. , 3. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise: „§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Daraus folgt: Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 9, Rz 209/1)Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 9,, Rz 209/1) Eine zumutbare Beschäftigung (Beschäftigungsmöglichkeit) hat bestimmte Mindeststandards zu erfüllen. § 9 AlVG nennt sechs gleichwertige Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, damit eine Beschäftigung iSd § 9 AlVG als zumutbar gilt. Sie muss für den konkreten Arbeitslosen sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich, sowie innerhalb einer zumutbaren Wegzeit erreichbar sein. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 9, Rz 212)Eine zumutbare Beschäftigung (Beschäftigungsmöglichkeit) hat bestimmte Mindeststandards zu erfüllen. Paragraph 9, AlVG nennt sechs gleichwertige Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, damit eine Beschäftigung iSd Paragraph 9, AlVG als zumutbar gilt. Sie muss für den konkreten Arbeitslosen sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich, sowie innerhalb einer zumutbaren Wegzeit erreichbar sein. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 9,, Rz 212) Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist darüber hinaus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl VwGH
- 2007, 2006/08/0016 und Erl zu § 10 AlVG, Rz 259). Das bedeutet, dass der Arbeitslose objektiv für eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit geeignet sein muss. Werden Kenntnisse verlangt, die der Arbeitslose im Zeitpunkt der Zuweisung nicht aufweist, ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt und somit Zumutbarkeit nicht gegeben. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 9, Rz 212)Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist darüber hinaus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH
- 2007, 2006/08/0016 und Erl zu Paragraph 10, AlVG, Rz 259). Das bedeutet, dass der Arbeitslose objektiv für eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit geeignet sein muss. Werden Kenntnisse verlangt, die der Arbeitslose im Zeitpunkt der Zuweisung nicht aufweist, ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt und somit Zumutbarkeit nicht gegeben. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 9,, Rz 212) Mit der Frage der Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung hat sich das Arbeitsmarktservice nur dann näher zu befassen, wenn die zugewiesene Tätigkeit besondere körperliche oder fachliche Fähigkeiten erfordert, die nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden können oder wenn die Partei die Unzumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret behauptet. In diesem Fall hat das Arbeitsmarktservice erforderlichenfalls darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 20.10.2010, 2009/08/0113). Im gegenständlichen Fall hat das AMS dem BF eine Stelle als Postzusteller zugewiesen. Wie beweiswürdigend anhand des konkreten Tätigkeitsbereiches ausgeführt, ist die gegenständliche Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten des BF nicht angemessen, zumal er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen einer solchen Tätigkeit nicht nachkommen kann. Der Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erweist sich daher als rechtswidrig und der Beschwerde war spruchgemäß stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2280897.1.00