RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2024 GeschäftszahlI415 2288004-1 Spruch, I415 2288004-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.C)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 08.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) Ferner erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz ab (Spruchpunkt V.). Zuletzt wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die Behörde aus, dass beim BF aufgrund seiner rezenten Verurteilung zu einer teilbedingten Haftstrafe nach dem SMG derzeit nicht von einer günstigen Zukunftsprognose ausgegangen werden kann. Zudem sei sein Privat- und Familienleben nicht schützenswert.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 08.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) Ferner erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Zuletzt wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die Behörde aus, dass beim BF aufgrund seiner rezenten Verurteilung zu einer teilbedingten Haftstrafe nach dem SMG derzeit nicht von einer günstigen Zukunftsprognose ausgegangen werden kann. Zudem sei sein Privat- und Familienleben nicht schützenswert. Am 04.03.2024 erhob der BF mit Schreiben seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte IV. – VI. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF ein nigerianischer Staatsangehöriger sei, in Italien lebe, einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel und seinen Lebensmittelpunkt in Italien habe. Der BF habe das Haftübel verspürt und bereue seine Tat sehr. Nach seiner Entlassung wolle er nach Italien zurückkehren und ein geordnetes Leben führen. Gegen die Verhängung des Einreiseverbots für die Dauer von sechs Jahren, sowie gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise richte sich die vorliegende Beschwerde. Moniert wurde insbesondere, dass der BF nicht einvernommen worden sei. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge
- das Einreiseverbot zur Gänze beheben;
- in eventu Das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen;
- in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen;
- feststellen, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird. Zudem wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht antragsgemäß entscheiden, werde außerdem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Am 04.03.2024 erhob der BF mit Schreiben seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF ein nigerianischer Staatsangehöriger sei, in Italien lebe, einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel und seinen Lebensmittelpunkt in Italien habe. Der BF habe das Haftübel verspürt und bereue seine Tat sehr. Nach seiner Entlassung wolle er nach Italien zurückkehren und ein geordnetes Leben führen. Gegen die Verhängung des Einreiseverbots für die Dauer von sechs Jahren, sowie gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise richte sich die vorliegende Beschwerde. Moniert wurde insbesondere, dass der BF nicht einvernommen worden sei. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge
- das Einreiseverbot zur Gänze beheben;
- in eventu Das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen;
- in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen;
- feststellen, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird. Zudem wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht antragsgemäß entscheiden, werde außerdem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Nigeria. Die Identität des BF steht aufgrund der im Verwaltungsakt aufliegenden Kopie seines nigerianischen Reisepasses mit der Nummer XXXX und seines italienischen Aufenthaltstitels mit der Nummer XXXX (Permesso di Soggiorno) fest.Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Nigeria. Die Identität des BF steht aufgrund der im Verwaltungsakt aufliegenden Kopie seines nigerianischen Reisepasses mit der Nummer römisch 40 und seines italienischen Aufenthaltstitels mit der Nummer römisch 40 (Permesso di Soggiorno) fest. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Als Staatsbürger von Nigeria, der im Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels ist, ist der BF grundsätzlich zu einer sichtvermerkfreien Einreise und zu einem sichtvermerkfreien Aufenthalt in den Schengenstaaten, für 90 Tage, innerhalb von 180 Tagen, beginnend mit der ersten Einreise, berechtigt, sofern er über ausreichend Barmittel zur Finanzierung Ihres gesamten Aufenthaltes und Ihrer Ausreise, verfügt. Aufgrund des strafbaren Verhaltens ist jedenfalls der Aufenthalt ab 12.12.2023 (Zeitpunkt der ersten Straftat) als unrechtmäßig anzusehen. Der BF reiste seiner Aussage folgend im November 2023 mit dem Zug ins Bundesgebiet ein, war in Österreich aber lediglich von 12.01.2024 bis 12.02.2024 in der XXXX sowie von 12.02.2024 bis 04.03.2024 im XXXX behördlich gemeldet.Der BF reiste seiner Aussage folgend im November 2023 mit dem Zug ins Bundesgebiet ein, war in Österreich aber lediglich von 12.01.2024 bis 12.02.2024 in der römisch 40 sowie von 12.02.2024 bis 04.03.2024 im römisch 40 behördlich gemeldet. Am 12.02.2024 wurde der BF im XXXX vom BFA niederschriftlich zu seiner bevorstehenden Schubhaft, seinen familiären Verhältnissen und seiner finanziellen Situation einvernommen. Am 12.02.2024 wurde der BF im römisch 40 vom BFA niederschriftlich zu seiner bevorstehenden Schubhaft, seinen familiären Verhältnissen und seiner finanziellen Situation einvernommen. Mit BFA-Bescheid vom 13.02.2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen dieses Bescheides treten nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft ein, so das BFA. Dieser Bescheid wurde dem BF am 13.02.2024 gegen persönliche Unterschriftsleistung in der XXXX zugestellt.Mit BFA-Bescheid vom 13.02.2024 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen dieses Bescheides treten nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft ein, so das BFA. Dieser Bescheid wurde dem BF am 13.02.2024 gegen persönliche Unterschriftsleistung in der römisch 40 zugestellt. Am 15.02.2024 beantragte der BF eine freiwillige Rückkehr nach Italien. Diesem Antrag wurde mit Schreiben des BFA vom 16.02.2024 nicht zugestimmt. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung BBU GmbH vom 29.02.2024 gab der BF einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des BFA-Bescheides vom 08.02.2024 im Umfang der Spruchpunkte I. (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz), II. (Rückkehrentscheidung) und III. (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria) ab. Gleichzeitig ersuchte der BF durch seine Rechtsvertretung um eine möglichst zeitnahe Abschiebung nach Nigeria.Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung BBU GmbH vom 29.02.2024 gab der BF einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des BFA-Bescheides vom 08.02.2024 im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz), römisch zwei. (Rückkehrentscheidung) und römisch drei. (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria) ab. Gleichzeitig ersuchte der BF durch seine Rechtsvertretung um eine möglichst zeitnahe Abschiebung nach Nigeria. Am 04.03.2024 erfolgte die unbegleitete Abschiebung des BF per Linienflug nach Nigeria. Im Bundesgebiet verfügt der BF über kein relevantes Privat- oder Familienleben. Die Ehefrau, zwei minderjährige Kinder des BF und die Geschwister des BF leben in Nigeria. Der BF gab an, dass er vor der Inhaftierung regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner in Nigeria lebenden Familie gehabt hat. Über Angehörige in Italien bzw. im Schengenraum verfügt der BF seinen Aussagen folgend nicht. Er verfügt über keinen Versicherungsschutz und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Auch in Italien hat der BF seinen Aussagen folgend in sechs Jahren keine Arbeit gefunden, sondern gebettelt. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint folgende Verurteilung auf: 01) XXXX vom 30.01.2024 RK 03.02.202401) römisch 40 vom 30.01.2024 RK 03.02.2024 §§ 27
(2a)2. Fall, 27
(3)SMG § 15 StGBParagraphen 27,
(2a)2. Fall, 27
(3)SMG Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 12.01.2024 Freiheitsstrafe 8 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu XXXX RK 03.02.2024zu römisch 40 RK 03.02.2024 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 12.02.2024 XXXX vom 12.02.2024 römisch 40 vom 12.02.2024 Der BF wurde mit Urteil des XXXX , wegen § 27
(2a)2. Fall und
(3)SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des römisch 40 , wegen Paragraph 27,
(2a)2. Fall und
(3)SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Der Urteilsausfertigung ist zu entnehmen, dass der BF in XXXX gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (enthaltend Cocain) und Heroin (enthaltend Diacetylmorphin) anderen in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich im XXXX , öffentlich im Wahrnehmungsbereich von zumindest 15 Personen gegen EntgeltDer Urteilsausfertigung ist zu entnehmen, dass der BF in römisch 40 gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (enthaltend Cocain) und Heroin (enthaltend Diacetylmorphin) anderen in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich im römisch 40 , öffentlich im Wahrnehmungsbereich von zumindest 15 Personen gegen Entgelt I./ überlassen hat, und zwar,römisch eins./ überlassen hat, und zwar, A./ am 12.12.2023 einer namentlich bekannten Person zumindest drei Kugeln Kokain zu einem nicht mehr feststellbaren Preis; B./ am 12.1.2024 1./ einem namentlich bekannten verdeckten Ermittler 0,9 Gramm Kokain zum Preis von 40,- Euro; 2./ einer namentlich bekannten verdeckten Ermittlerin 0,6 Gramm Kokain zum Preis von 40,-- Euro; 3./ einer namentlich bekannten Person eine nicht mehr feststellbare 0,5 Gramm im Zweifel nicht übersteigende Menge Kokain zum Preis von 10,-- Euro; II./ zu überlassen versucht hat, und zwar 3,8 Gramm Kokain und 4 Gramm Heroin, welche der BF zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt.römisch zwei./ zu überlassen versucht hat, und zwar 3,8 Gramm Kokain und 4 Gramm Heroin, welche der BF zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt. Durch das vom BF gesetzte strafbare Verhalten hat er das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a zweiter Fall und Abs 3 SMG, § 15 StGB begangen.Durch das vom BF gesetzte strafbare Verhalten hat er das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB begangen. Bei der Strafbemessung wurde die über die Annahme der Gewerbsmäßigkeit hinausgehenden Tatangriffe als erschwerend, das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist hingegen als mildernd gewertet. Der BF hat die besagten Straftaten begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt. Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides.Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz erhoben. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem ZMR sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Die Identität des BF steht aufgrund seiner im Verwaltungsverfahren in Vorlage gebrachten Identitätsdokumente fest. Aufgrund seines erwerbsfähigen Alters konnte auch auf die Arbeitsfähigkeit des BF geschlossen werden. Gesundheitliche Probleme behauptete der BF weder in seiner BFA-Einvernahme vom 12.02.2024 noch im Beschwerdeschriftsatz vom 04.03.
- Die Feststellungen zu seinem Privatleben und seinen persönlichen Lebensumständen im Bundesgebiet, ergeben sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde im SIM-Verfahren. Da der BF sich in keinem Arbeitsverhältnis befindet und auch keine sonstigen Einkunftsquellen nachgewiesen hat, wurde die Feststellung getroffen, dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist. Zudem hat er vor dem BFA selbst ausgeführt in Italien sechs Jahre lang kleine Arbeit gefunden und deshalb gebettelt zu haben. Die Feststellungen zu der vom BF zuletzt begangenen Straftat und zu seinen Verurteilungen basieren auf dem Strafregister und dem genannten Strafurteil. Dass der BF am 29.02.2024 durch Schreiben seiner Rechtsvertretung einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. abgegeben hat und um eine zeitnahe Abschiebung nach Nigeria ersucht hat, ergibt sich aus dem Akt.Dass der BF am 29.02.2024 durch Schreiben seiner Rechtsvertretung einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. abgegeben hat und um eine zeitnahe Abschiebung nach Nigeria ersucht hat, ergibt sich aus dem Akt. Dass die beantragte Abschiebung am 04.03.2024 erfolgt ist, ergibt aus dem im Akt befindlichen Bericht des XXXX vom 04.03.2024.Dass die beantragte Abschiebung am 04.03.2024 erfolgt ist, ergibt aus dem im Akt befindlichen Bericht des römisch 40 vom 04.03.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Zunächst ist auszuführen, dass sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung bezieht, sodass der BF im gegenständlichen Fall, da er hinsichtlich der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, nicht beschwert ist und insofern kein Rechtsschutzinteresse gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersichtlich ist (vgl. BVwG 20.10.2021, W144 2247381-1/3E; 07.10.2021, W268 2245107-1/4E).Zunächst ist auszuführen, dass sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung bezieht, sodass der BF im gegenständlichen Fall, da er hinsichtlich der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, nicht beschwert ist und insofern kein Rechtsschutzinteresse gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersichtlich ist vergleiche BVwG 20.10.2021, W144 2247381-1/3E; 07.10.2021, W268 2245107-1/4E). Zudem ersuchte der BF über seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 29.02.2024 um eine möglichst zeitnahe Abschiebung nach Nigeria, sodass auch aus diesem Grunde kein Rechtschutzinteresse des BF an der Bekämpfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist.Zudem ersuchte der BF über seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 29.02.2024 um eine möglichst zeitnahe Abschiebung nach Nigeria, sodass auch aus diesem Grunde kein Rechtschutzinteresse des BF an der Bekämpfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist. Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung seitens des BVwG gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG steht gegenständlich – wie bereits dargelegt – entgegen, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben, sondern sogar ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde.Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung seitens des BVwG gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG steht gegenständlich – wie bereits dargelegt – entgegen, dass gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben, sondern sogar ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde. Aufgrund des Umstandes, dass das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt hat, war gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.Aufgrund des Umstandes, dass das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt hat, war gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Auch diesbezüglich gilt, dass kein Rechtsschutzinteresse des BF an der Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise ersichtlich ist, da er keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben hat, sodass folglich auch eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung und damit einhergehend auch der in der Beschwerde gestellter Antrag auf Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise ins Leere geht. Aus diesem Gründen war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt V. als unzulässig zurückzuweisen und hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Gründen war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch fünf. als unzulässig zurückzuweisen und hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG), wobei mit „Mitgliedstaaten“ jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Zu diesen zählt Italien.Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 53, FPG), wobei mit „Mitgliedstaaten“ jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Zu diesen zählt Italien. Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind demnach in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich „in den Blick zu nehmen“, sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037, mwN). Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder steht aber die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels entgegen, noch muss sie ein Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrechterhalten (VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413). Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreibt Art. 25 Abs. 2 f SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel „verlängert“ wird (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG).Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreibt Artikel 25, Absatz 2, f SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel „verlängert“ wird vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 53, FPG). Der Betroffene kann sich auf die Rechtswirkungen, die sich aus diesem vom ausschreibenden Vertragsstaat einzuleitenden Konsultationsverfahren ergeben, sowie auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen berufen (EuGH 16.
- 2018, C-240/17, E). Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Abs. 3 Z. 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, aber nach Z. 2 auch aber auch die wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat.Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Absatz 3, Ziffer eins, die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, aber nach Ziffer 2, auch aber auch die wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat. Der BF weist eine Vorstrafe auf, wobei eine acht Monate lange teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde, und es sich um Suchtgiftdelikte handelte. Diese begann er innerhalb der genannten drei Monate nach Einreise. Angesichts des Verurteilung des BF gefährdet demnach sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG.Der BF weist eine Vorstrafe auf, wobei eine acht Monate lange teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde, und es sich um Suchtgiftdelikte handelte. Diese begann er innerhalb der genannten drei Monate nach Einreise. Angesichts des Verurteilung des BF gefährdet demnach sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG. Dabei liegen die Voraussetzungen wie eben angegeben mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbots auswirkt. Dazu kommt, dass nicht von einem einmaligen Fehlverhalten gesprochen werden kann, und es Kokain war, das er erwarb und verkaufte bzw. zum Verkauf bereithielt. Es besteht kein Zweifel, dass vom BF eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität, speziell von Drogendelikten ausgeht. Wie der Verwaltungsgerichtshof betont, ist Drogenhandel unter die typischerweise schweren Verbrechen einzuordnen, zu denen auch Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung und Brandstiftung zählen. (Z. B. VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN) Nach seiner ständigen Rechtsprechung handelt es sich bei Suchtgiftdelinquenz um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, „bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht“. (Z. B. VwGH 15.11.2018, Ra 2018/19/0541, mwN). Neben der Einwirkung auf die Gesundheit der Abnehmer wirkt sich das Fehlen legaler Arbeitsmöglichkeiten des BF im Inland auf die Gefährlichkeitsprognose aus. Da dieser auch die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, fließt auch dies in die Gesamtbetrachtung ein. Der BF hat seine Anwesenheit nach den Feststellungen nicht genützt, um Integrationsschritte zu setzen, sondern um durch Straftaten zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Aus der unangemeldeten Unterkunftnahme lässt sich zudem ablesen, dass der BF auch über die Drogendelinquenz hinaus die rechtlich geschützten Werte nicht ausreichend verinnerlicht hat, woraus sozial inadäquates Verhalten folgte. Das BFA hat im bekämpften Bescheid die Dauer des Einreiseverbots mit sechs Jahren festgelegt. Das ist – in Anbetracht der Grenze von 10 Jahren und dessen, dass in § 53 Abs. 3 FPG auch gravierendere Fehlverhalten aufgezählt sind – angesichts der Umstände, im Speziellen der Verurteilung zu einer nur teilweise nachgesehenen Freiheitsstrafe aufgrund der Delinquenz des BF und dessen mangelnder Selbsterhaltungsmöglichkeit im Inland, jedenfalls nicht als unangemessen zu beurteilen. Der BF befindet sich zwar nicht mehr in Strafhaft, jedoch kann aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit weder ein Gesinnungswandel noch ein Wohlverhalten in Freiheit berücksichtigt werden.Das BFA hat im bekämpften Bescheid die Dauer des Einreiseverbots mit sechs Jahren festgelegt. Das ist – in Anbetracht der Grenze von 10 Jahren und dessen, dass in Paragraph 53, Absatz 3, FPG auch gravierendere Fehlverhalten aufgezählt sind – angesichts der Umstände, im Speziellen der Verurteilung zu einer nur teilweise nachgesehenen Freiheitsstrafe aufgrund der Delinquenz des BF und dessen mangelnder Selbsterhaltungsmöglichkeit im Inland, jedenfalls nicht als unangemessen zu beurteilen. Der BF befindet sich zwar nicht mehr in Strafhaft, jedoch kann aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit weder ein Gesinnungswandel noch ein Wohlverhalten in Freiheit berücksichtigt werden. Ob die italienischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel neu erteilen oder nicht, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können. Dem steht auch die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS) nicht entgegen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413). Je nach Inhalt der Entscheidung ist dann dem BF eine Fortsetzung des Privatlebens in Italien grundsätzlich möglich, wobei angemerkt wird, dass der BF Familienangehörige sowie eine etwaige Beschäftigung in Italien nicht einmal behauptet hat. Seine Ehefrau und zwei Kinder leben seinen Aussagen vor dem BFA folgend in Nigeria und hat er in sechs Jahren Aufenthalt in Italien keine Arbeit gefunden, sondern sich durch Betteln über Wasser gehalten.Ob die italienischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel neu erteilen oder nicht, werden sie unter Wahrung des Artikel 8, EMRK entscheiden können. Dem steht auch die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS) nicht entgegen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413). Je nach Inhalt der Entscheidung ist dann dem BF eine Fortsetzung des Privatlebens in Italien grundsätzlich möglich, wobei angemerkt wird, dass der BF Familienangehörige sowie eine etwaige Beschäftigung in Italien nicht einmal behauptet hat. Seine Ehefrau und zwei Kinder leben seinen Aussagen vor dem BFA folgend in Nigeria und hat er in sechs Jahren Aufenthalt in Italien keine Arbeit gefunden, sondern sich durch Betteln über Wasser gehalten. Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine anderen Umstände zutage getreten, die dem Gericht eine Reduzierung der Befristung nahelegen würden. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt VI. abzuweisen.Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine anderen Umstände zutage getreten, die dem Gericht eine Reduzierung der Befristung nahelegen würden. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt römisch sechs. abzuweisen.
- Zum Unterbleiben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben. Dem BF wurde mit Schreiben des BFA vom 19.01.2024, tituliert als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vor der belangten Behörde Parteiengehör gewährt. Der BF hatte somit ausreichend Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Auch wurde der BF am 12.02.2024 im Rahmen des SIM-Verfahrens vom BFA niederschriftlich einvernommen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf. Zudem hat der BF einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich seiner Rückkehrentscheidung nach Nigeria abgegeben und am explizit 29.02.2024 um eine zeitnahe Abschiebung nach Nigeria ersucht, welche am 04.03.2024 auch erfolgt ist. Dass der BF ebenfalls am 04.03.2024 im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz seiner Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung beantragt, ist insofern eher ungewöhnlich. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde ist der Sachverhalt geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. § 27 VwGVG) und eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben. Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist vergleiche Paragraph 27, VwGVG) und eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I415.2288004.1.00