RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2024 GeschäftszahlL504 2252833-2 Spruch, L504 2252833-2/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Trotz der unbestreitbaren erheblichen kriminellen Energie und beträchtlichen Gewaltbereitschaft der bP hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes das BVwG nicht hinreichend berücksichtigt, dass dieser Straftäter von klein auf in Österreich aufgewachsen ist und bislang „keine so gravierende Gefährdung“ ersichtlich ist, die es erlauben würde den bislang legalen Aufenthalt des türkischen Staatsangehörigen deshalb zu beenden. Der Verwaltungsakt wurde nunmehr neu der Gerichtsabteilung L504 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Identität und Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
- Identität und Herkunftsstaat: Bei der bP handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen. 1.
- Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse: Die bP ist in Österreich geboren und besuchte hier die Schule. Sie ist nicht im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich gekommen. Bis zur Inhaftierung lebte sie gemeinsam mit den Eltern und einem Teil der Geschwister in einem Haushalt. Für die bP besteht nach der Haftentlassung die Möglichkeit, bei ihren Eltern zu wohnen und wurde eine Wohnrechtsvereinbarung zwischen der bP und ihrem Vater abgeschlossen. 1.
- Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Die bP verfügt im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte. Ihre Großmutter lebt nach wie vor in der Türkei in der Region, aus der die Familie stammt und hat die bP die Türkei regelmäßig zu Besuchszwecken aufgesucht. Sie war zuletzt im Jahre 2018 oder 2019 für zumindest 3 Wochen in der Türkei. Der Vater besitzt dort Felder sowie ein Haus, welches von der Familie der bP während ihrer Urlaube auch bewohnt wird. In Aksaray lebt die Großmutter, ansonsten wohnen jedenfalls noch Onkel und Tanten sowie Cousins – dh. Verwandte mütterlicherseits und väterlicherseits in der Türkei. Die Familienangehörigen der bP besuchen regelmäßig die Türkei, die Schwester war zuletzt vor einem Jahr bei der Hochzeit der weiteren Schwester der bP in der Türkei, der Vater im April 2023 zwecks Zahnbehandlung. 1.
- Aufenthalt in Österreich: Die bP verfügte mit 2007 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich. Zuletzt verfügte sie über eine Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt EU“. 1.
- Aktueller Gesundheitszustand: Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt, sie ist gesund und arbeitsfähig. Sie konsumierte Drogen (Cannabis, Ectasy, LSD) und absolvierte vom 01.06.2021 bis 08.03.2022 in der Justizanstalt Wien-Simmering eine 14-tägige Einzelpsychotherapie zu ihrer Suchtproblematik und den persönlichen Lebensumständen. 1.
- Privatleben / Familienleben in Österreich oder in Schengen Staaten: Die bP ist ledig, führt keine Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. In Österreich halten sich die Eltern, drei Schwestern sowie zwei Brüder auf. Mit den Eltern stand die bP während der Haft weiterhin in Kontakt. Besuche in der JA Wien-Simmering fanden lediglich im Oktober 2021 regelmäßig, danach nur noch sporadisch statt. Die Verwandten gehen diversen Beschäftigungen nach und verfügen über verschiedene Aufenthaltsberechtigungen für Österreich. Über das normale Verhältnis zw. Erwachsenen hinausgehende Bindungen bzw. eine besondere Bindung oder Abhängigkeit wurde diesbezüglich nicht vorgebracht. Soziale Integration Die bP spricht Deutsch und Türkisch. Sie lebt seit der Geburt in Österreich und nahm vor ihrer letzten Inhaftierung in normalen Ausmaß am gesellschaftlichen Leben teil. Eine besondere Integration in die Gesellschaft ist nicht erkennbar. Berufliche Integration Sie besuchte die Volksschule in XXXX sowie die Hauptschule in XXXX . Sowohl den Polytechnischer Lehrgang in XXXX als auch die HTL in St. Pölten beendete sie daraufhin ohne Abschluss. Eine begonnene Lehre als Schlosser bei der Firma XXXX brach sie nach neun Monaten ab. Die bP verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und weist bisher 18 sozialversicherungspflichtige Beitragszeiten, inklusive geringfügig angemeldeter Beschäftigungszeiten und geförderter AMS Maßnahmen auf. Erst in Haft gelang es ihr, die Lehrabschlussprüfung als Metallarbeiter im Juni 2023 zu absolvieren.Sie besuchte die Volksschule in römisch 40 sowie die Hauptschule in römisch 40 . Sowohl den Polytechnischer Lehrgang in römisch 40 als auch die HTL in St. Pölten beendete sie daraufhin ohne Abschluss. Eine begonnene Lehre als Schlosser bei der Firma römisch 40 brach sie nach neun Monaten ab. Die bP verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und weist bisher 18 sozialversicherungspflichtige Beitragszeiten, inklusive geringfügig angemeldeter Beschäftigungszeiten und geförderter AMS Maßnahmen auf. Erst in Haft gelang es ihr, die Lehrabschlussprüfung als Metallarbeiter im Juni 2023 zu absolvieren. Die bP war in Österreich maximal für 18 Monate durchgängig beim selben Arbeitgeber beschäftigt. Teilweise bezog sie Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die bP hat Schulden iHv. ca. EUR 2.000,- und besitzt kein Vermögen. Sie fällt mangels der Beschäftigungsdauer nicht die Regelung des Assoziationsabkommens EWG-Türkei. Bindungen zum Herkunftsstaat Die bP spricht die türkische Sprache auf muttersprachlichem Niveau, hat nach wie vor Anknüpfungspunkte in der Türkei und kann nicht erkannt werden, dass ihr aufgrund ihres Umfelds in Österreich die Regeln des Zusammenlebens in der Türkei bzw. dortige Unterstützungsnetzwerke nicht bekannt wären. Die bP hat sich regelmäßig zu Besuchszwecken in der Türkei aufgehalten, zuletzt 2018 oder
- Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei in eine ihre Existenz gefährdende Notlage geraten würde. Weiters konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei in eine ihre Existenz gefährdende Notlage geraten würde. Weiters konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Sie wurde bisher wiederholt rechtskräftig von inländischen Gerichten verurteilt und verbüßt seit 25.10.2020 eine Haftstrafe in der Justizanstalt St. Pölten bzw. der JA Wien-Simmering. Der Entlassungszeitpunkt wurde mit spätestens 22.03.2026 berechnet, zuletzt wurde eine vorzeitig bedingte Entlassung mit Entscheidung vom 27.04.2023 abgelehnt. In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen folgende Vormerkungen
rk. gerichtlicher Verurteilungen auf (Ergänzungen aus den Inhalten der Urteile): 1.) Die bP wurde mit Urteil des Landesgericht St. Pölten vom 29.06.2017, Zl. 9 Hv 145/16f – 57,
§§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall St
GB, § 105 Abs. 1 StGB sowie § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei diese Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass die bP und zwei Mittäter am 29.10.2016 versucht haben, eine Person durch Gewalt sowie durch gefährliche Drohung zu einer Handlung zu nötigen, nämlich Verbindlichkeiten aus einem Suchtmittelgeschäft zu begleichen. Am 22.12.2016 nötigte die bP mit zwei Mittätern durch Gewalt sowie durch gefährliche Drohung eine weitere Person, deren Verbindlichkeiten zu begleichen und fügte dieser Person zudem vorsätzlich eine Körperverletzung zu. Sie nötigte mit einer gefährlichen Drohung außerdem eine weitere Person, die Alarmierung der Polizei zu unterlassen. Bei der Strafbemessung wurde der Beitrag der bP zur Wahrheitsfindung sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von einem Verbrechen und vier Vergehen berücksichtigt.1.) Die bP wurde mit Urteil des Landesgericht St. Pölten vom 29.06.2017, Zl. 9 Hv 145/16f – 57,
Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB, Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei diese Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass die bP und zwei Mittäter am 29.10.2016 versucht haben, eine Person durch Gewalt sowie durch gefährliche Drohung zu einer Handlung zu nötigen, nämlich Verbindlichkeiten aus einem Suchtmittelgeschäft zu begleichen. Am 22.12.2016 nötigte die bP mit zwei Mittätern durch Gewalt sowie durch gefährliche Drohung eine weitere Person, deren Verbindlichkeiten zu begleichen und fügte dieser Person zudem vorsätzlich eine Körperverletzung zu. Sie nötigte mit einer gefährlichen Drohung außerdem eine weitere Person, die Alarmierung der Polizei zu unterlassen. Bei der Strafbemessung wurde der Beitrag der bP zur Wahrheitsfindung sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von einem Verbrechen und vier Vergehen berücksichtigt. Mit unter einem verkündeten Beschluss wurde für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet. 2.) Die bP wurde mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 05.03.2019, Zl. 9 Hv 4/19z – 32,
§§ 15, 84 Abs. 4 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu je vier Euro, im Nichteinbringungsfall zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass sie mit einem weiteren Mittäter am 01.10.2018 einer Person durch Schläge und Tritte einen Nasenbeinbruch sowie Abschürfungen und Prellungen zufügte. Mildernd wurde das volle und reumütige Geständnis, die Begehung unter 21 Jahren sowie der Umstand, dass es2.) Die bP wurde mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 05.03.2019, Zl. 9 Hv 4/19z – 32,
Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu je vier Euro, im Nichteinbringungsfall zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass sie mit einem weiteren Mittäter am 01.10.2018 einer Person durch Schläge und Tritte einen Nasenbeinbruch sowie Abschürfungen und Prellungen zufügte. Mildernd wurde das volle und reumütige Geständnis, die Begehung unter 21 Jahren sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung während offener Probezeit miteinbezogen. 3.) Die bP wurde mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 02.07.2020, Zl. 9 HV 173/19b - 23,
§ 127St
GB und § 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass die bP am 27.09.2019 ein Fahrrad im Wert von € 400,- gestohlen und vom 01.07.2013 bis Ende Oktober 2019 Marihuana und 20 Stück Ecstasy Tabletten erworben und besessen hat. Mildernd wurde das volle und reumütige Geständnis und die teilweise Tatbegehung im Alter von unter 21 gewertet. Erschwerend kam neben dem Zusammentreffen von mehreren Vergehen, dem raschen Rückfall seit der letzten Verurteilung und dem langen Tatzeitraum hinzu, dass die Tatbegehung teilweise während eines anhängigen Verfahrens erfolgte.3.) Die bP wurde mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 02.07.2020, Zl. 9 HV 173/19b - 23,
Paragraph 127, StGB und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass die bP am 27.09.2019 ein Fahrrad im Wert von € 400,- gestohlen und vom 01.07.2013 bis Ende Oktober 2019 Marihuana und 20 Stück Ecstasy Tabletten erworben und besessen hat. Mildernd wurde das volle und reumütige Geständnis und die teilweise Tatbegehung im Alter von unter 21 gewertet. Erschwerend kam neben dem Zusammentreffen von mehreren Vergehen, dem raschen Rückfall seit der letzten Verurteilung und dem langen Tatzeitraum hinzu, dass die Tatbegehung teilweise während eines anhängigen Verfahrens erfolgte. 4.) Die bP wurde mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 20.10.2020, Zl. 9 Hv 103/20k - 30,
§§ 15, 127 St
GB in Bedachtnahme auf das Urteil vom 02.07.2020, Zl. 9 HV 173/19b, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass sie mit weiteren Mittätern in einem Zeitraum von März 2020 bis zum 21.05.2020 Zeitungskassen sowie Kaugummi- bzw. Kerzenautomaten aufbrachen bzw. aufzubrechen versuchten und das darin enthaltene Bargeld wegnahmen bzw. dies versuchten. Mildern wurde das Geständnis gewertet. Erschwerend kamen die fortgesetzten Angriffe gegen fremdes Vermögen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen gemäß §§ 31, 40 StGB hinzu.4.) Die bP wurde mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 20.10.2020, Zl. 9 Hv 103/20k - 30,
Paragraphen 15, 127, StGB in Bedachtnahme auf das Urteil vom 02.07.2020, Zl. 9 HV 173/19b, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass sie mit weiteren Mittätern in einem Zeitraum von März 2020 bis zum 21.05.2020 Zeitungskassen sowie Kaugummi- bzw. Kerzenautomaten aufbrachen bzw. aufzubrechen versuchten und das darin enthaltene Bargeld wegnahmen bzw. dies versuchten. Mildern wurde das Geständnis gewertet. Erschwerend kamen die fortgesetzten Angriffe gegen fremdes Vermögen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen gemäß Paragraphen 31, 40, StGB hinzu. 5.) Die bP wurde mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 14.12.2020, Zl. 17 Hv 134/20b - 23,
§§ 15, 105 Abs. 1 und §§ 15, 269 Abs. 1 dritter Fall St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass sie am 24.10.2020 ihre eigene Schwester mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme der Verständigung der Polizei, zu nötigen versuchte. Die eingetroffenen Polizeibeamten versuchte sie dann bei der Verbringung aus der Wohnung mit Gewalt an ihrer Amtshandlung zu hindern. Mildernd wurden das Geständnis sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die Tagbegehung während offener Probezeit sowie der rasche Rückfall berücksichtigt.5.) Die bP wurde mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 14.12.2020, Zl. 17 Hv 134/20b - 23,
Paragraphen 15, 105, Absatz eins und Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass sie am 24.10.2020 ihre eigene Schwester mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme der Verständigung der Polizei, zu nötigen versuchte. Die eingetroffenen Polizeibeamten versuchte sie dann bei der Verbringung aus der Wohnung mit Gewalt an ihrer Amtshandlung zu hindern. Mildernd wurden das Geständnis sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die Tagbegehung während offener Probezeit sowie der rasche Rückfall berücksichtigt. 6.) Die bP wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 21.05.2021, Zl. 10 Hv 44/21t - 23,
§ 15, 269 Abs. 1 dritter Fall St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Außerdem wurde der Beschluss gefasst, die mit Urteil des LG St. Pölten vom 29.06.2017, GZ 9 Hv 145/16f-57, gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen. Vom Widerruf der mit Urteil6.) Die bP wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 21.05.2021, Zl. 10 Hv 44/21t - 23,
Paragraph 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Außerdem wurde der Beschluss gefasst, die mit Urteil des LG St. Pölten vom 29.06.2017, GZ 9 Hv 145/16f-57, gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen. Vom Widerruf der mit Urteil des LG St. Pölten vom 05.03.2019, GZ 9 Hv 4/19z-32, gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass die bP am 05.01.2021 in der Justizanstalt St. Pölten die Justizwachebeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich ihrer Absonderung gemäß § 116 Abs. 2 StVG, zu hindern versuchte. Mildernd wurde dabei gewertet, dass es beim Versuch blieb. Erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall miteinbezogen.Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass die bP am 05.01.2021 in der Justizanstalt St. Pölten die Justizwachebeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich ihrer Absonderung gemäß Paragraph 116, Absatz 2, StVG, zu hindern versuchte. Mildernd wurde dabei gewertet, dass es beim Versuch blieb. Erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall miteinbezogen. Gegen dieses Urteil erhob die StA St. Pölten Berufung
Nichtigkeit und Strafe. Das OLG Wien hob in Folge den Strafausspruch mit Urteil vom 02.12.2021, 18 Bs 208/21a, auf und verurteilte die bP gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten. Weiters wurde der Beschluss gefasst, dass vom Widerruf der mit Urteil des LG St. Pölten vom 05.03.2019, GZ 9 Hv 4/19z-32, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen wird und die mit Urteil des LG St. Pölten vom 29.06.2017, GZ 9 Hv 145/16f-57, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen wird.Gegen dieses Urteil erhob die StA St. Pölten Berufung
Nichtigkeit und Strafe. Das OLG Wien hob in Folge den Strafausspruch mit Urteil vom 02.12.2021, 18 Bs 208/21a, auf und verurteilte die bP gemäß Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten. Weiters wurde der Beschluss gefasst, dass vom Widerruf der mit Urteil des LG St. Pölten vom 05.03.2019, GZ 9 Hv 4/19z-32, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen wird und die mit Urteil des LG St. Pölten vom 29.06.2017, GZ 9 Hv 145/16f-57, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen wird. Auch der Berufungssenat erachtete den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als einzigen Milderungsgrund. Erschwerend wertete es den sofortigen Rückfall nach nur drei Wochen seit der letzten Verurteilung, die Tatbegehung während aufrechten Strafvollzug sowie die drei einschlägigen Vorstrafen. Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen unstreitig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des BVwG aus dem Vorverfahren. 3. Rechtliche Beurteilung Ad A) Rückkehrentscheidung § 52 FPG
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.Paragraph 52, FPG,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich,
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn, 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder,
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder,
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Daraus folgt: Gegenständlich wurde gegen die bP auf Grund der Straffälligkeit gem. § 52 Abs 5 iVm § 53 Abs 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, weil die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht die Ansicht vertrat, dass der weitere Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Gegenständlich wurde gegen die bP auf Grund der Straffälligkeit gem. Paragraph 52, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, weil die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht die Ansicht vertrat, dass der weitere Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat nicht diese rechtliche Meinung und führte in seiner verfahrensgegenständlichen Entscheidung ua. aus: „[…]Das BVwG hat nämlich dem Umstand, dass der Revisionswerber in Österreich geboren und aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, weshalb der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG erfüllt wurde, bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG nicht die gebotene Bedeutung zugemessen.„[…]Das BVwG hat nämlich dem Umstand, dass der Revisionswerber in Österreich geboren und aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, weshalb der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG erfüllt wurde, bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG nicht die gebotene Bedeutung zugemessen. Der genannte § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung (überhaupt) nicht erlassen werden dürfe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0133, Rn. 18/19, mwN).Der genannte Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung (überhaupt) nicht erlassen werden dürfe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0133, Rn. 18/19, mwN). Eine demnach für die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in einem solchen Fall erforderliche besonders gravierende bzw. schwere Straffälligkeit im Sinn der Begehung besonders verwerflicher Straftaten und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung, die in der vorliegenden Konstellation eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt (vgl. erneut VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0133, nunmehr Rn. 20, mwN), lässt sich aus der eingangs dargestellten Straffälligkeit des Revisionswerbers aber - selbst in einer Gesamtschau (vgl. dazu der Sache nach VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0344, Rn. 23/24) - nicht ableiten.Eine demnach für die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in einem solchen Fall erforderliche besonders gravierende bzw. schwere Straffälligkeit im Sinn der Begehung besonders verwerflicher Straftaten und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung, die in der vorliegenden Konstellation eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt vergleiche erneut VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0133, nunmehr Rn. 20, mwN), lässt sich aus der eingangs dargestellten Straffälligkeit des Revisionswerbers aber - selbst in einer Gesamtschau vergleiche dazu der Sache nach VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0344, Rn. 23/24) - nicht ableiten. Das BVwG gab zwar die in Rn. 11 erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Berufung auf zahlreiche Judikate in seiner Begründung referierend wieder und ordnete in der Folge die verübten Taten in ihrer Gesamtheit als besonders schweres Verbrechen ein. Es hätte bei der Beurteilung des vorliegenden Falles jedoch auf die Art und Schwere der Straftaten abstellen und dabei relativierend zunächst darauf Bedacht nehmen müssen, dass die vom Revisionswerber (bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses) bereits vor mehr als fünf Jahren verübten Verbrechen als junger Erwachsener begangen und lediglich mit bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen geahndet worden waren. Weiters wäre zugunsten des Revisionswerbers einzubeziehen gewesen, dass das von ihm begangene Suchtgiftdelikt lediglich eine geringe, zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch dienende Menge Suchtgift betraf. Im Übrigen wurde vom BVwG nicht berücksichtigt, dass der Revisionswerber vor Begehung der zu den ersten fünf Verurteilungen führenden Straftaten noch keine Strafhaft zu verbüßen hatte und daher bis dahin nicht von einem „zuvor verspürten Haftübel“ ausgegangen werden konnte. Der Revisionswerber befindet sich vielmehr erst seit Oktober 2020 - wenn auch für einen längeren Zeitraum - in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, in der er die letzte Straftat gegen Justizwachebeamte verübte. Dem Umstand, dass er davor für etwa sechs Wochen - wie das BVwG mehrfach betonte - das „Haftübel verspürt“ hatte, kommt für die Frage des Vorliegens von insgesamt besonders verwerflichen Straftaten aber keine entscheidende Bedeutung zu. Abgesehen davon, dass es sich bei den beiden letzten Verurteilungen lediglich um Vergehen in Form des Versuchs handelte, wäre auch darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass in erster Linie
der einschlägigen Vorbelastung und der raschen Wiederholung des Delikts nach § 269 StGB und nicht
dessen Schwere eine relativ hohe Freiheitsstrafe verhängt wurde.Im Übrigen wurde vom BVwG nicht berücksichtigt, dass der Revisionswerber vor Begehung der zu den ersten fünf Verurteilungen führenden Straftaten noch keine Strafhaft zu verbüßen hatte und daher bis dahin nicht von einem „zuvor verspürten Haftübel“ ausgegangen werden konnte. Der Revisionswerber befindet sich vielmehr erst seit Oktober 2020 - wenn auch für einen längeren Zeitraum - in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, in der er die letzte Straftat gegen Justizwachebeamte verübte. Dem Umstand, dass er davor für etwa sechs Wochen - wie das BVwG mehrfach betonte - das „Haftübel verspürt“ hatte, kommt für die Frage des Vorliegens von insgesamt besonders verwerflichen Straftaten aber keine entscheidende Bedeutung zu. Abgesehen davon, dass es sich bei den beiden letzten Verurteilungen lediglich um Vergehen in Form des Versuchs handelte, wäre auch darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass in erster Linie
der einschlägigen Vorbelastung und der raschen Wiederholung des Delikts nach Paragraph 269, StGB und nicht
dessen Schwere eine relativ hohe Freiheitsstrafe verhängt wurde. Die strafbaren Handlungen des Revisionswerbers sind außerdem auch mit den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als „besonders verwerfliche Straftaten“ beispielhaft genannten Delikten nicht vergleichbar (vgl. etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0243, Rn. 14, mit Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, mwN). Soweit das BVwG ferner wiederholt von sechs strafgerichtlichen Verurteilungen ausging, ließ es außer Acht, dass mit Urteil vom
- Oktober 2020 nur eine Zusatzstrafe verhängt worden war, sodass insgesamt von fünf Verurteilungen auszugehen gewesen wäre (vgl. dazu VwGH 15.9.2022, Ra 2022/21/0068, Rn. 9, mwN).Die strafbaren Handlungen des Revisionswerbers sind außerdem auch mit den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als „besonders verwerfliche Straftaten“ beispielhaft genannten Delikten nicht vergleichbar vergleiche etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0243, Rn. 14, mit Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, mwN). Soweit das BVwG ferner wiederholt von sechs strafgerichtlichen Verurteilungen ausging, ließ es außer Acht, dass mit Urteil vom
- Oktober 2020 nur eine Zusatzstrafe verhängt worden war, sodass insgesamt von fünf Verurteilungen auszugehen gewesen wäre vergleiche dazu VwGH 15.9.2022, Ra 2022/21/0068, Rn. 9, mwN). Im vorliegenden Fall ist nicht zu übersehen, dass die vom Revisionswerber begangenen Straftaten, die auch eine beträchtliche Gewaltbereitschaft erkennen lassen, durch rasche Wiederholung gekennzeichnet sind, wobei sich seine bisherige Uneinsichtigkeit auch im Widerruf der bedingten Strafnachsicht und in der zuletzt verhängten Strafhöhe widerspiegelt. Dennoch ist aus den genannten Gründen bislang noch keine so gravierende Gefährdung ersichtlich, die es erlaubt hätte, gegen den in Österreich geborenen Revisionswerber, der sein gesamtes Leben hier verbracht hat und über intensive Bindungen im Bundesgebiet verfügt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen. Dies wird von der Revision mit dem Hinweis auf die früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG und auf die diesbezügliche, oben erwähnte Judikatur im Ergebnis auch zutreffend geltend gemacht.Im vorliegenden Fall ist nicht zu übersehen, dass die vom Revisionswerber begangenen Straftaten, die auch eine beträchtliche Gewaltbereitschaft erkennen lassen, durch rasche Wiederholung gekennzeichnet sind, wobei sich seine bisherige Uneinsichtigkeit auch im Widerruf der bedingten Strafnachsicht und in der zuletzt verhängten Strafhöhe widerspiegelt. Dennoch ist aus den genannten Gründen bislang noch keine so gravierende Gefährdung ersichtlich, die es erlaubt hätte, gegen den in Österreich geborenen Revisionswerber, der sein gesamtes Leben hier verbracht hat und über intensive Bindungen im Bundesgebiet verfügt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen. Dies wird von der Revision mit dem Hinweis auf die früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG und auf die diesbezügliche, oben erwähnte Judikatur im Ergebnis auch zutreffend geltend gemacht. […]“. Gemäß § 63 Abs 1 VwGG sind, wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind, wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Es war daher der Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung stattzugeben und ist folglich damit auch den davon abhängigen übrigen Spruchpunkten II. – IV. der rechtliche Boden entzogen und von der ersatzlosen Behebung miterfasst. Es war daher der Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung stattzugeben und ist folglich damit auch den davon abhängigen übrigen Spruchpunkten römisch zwei. – römisch vier. der rechtliche Boden entzogen und von der ersatzlosen Behebung miterfasst. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG konnte eine neuerliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der behebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt erschien. Damit wurde dem Antrag der bP zudem auch stattgeben und erfolgte seitens der belangten Behörde kein Verhandlungsantrag.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine neuerliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der behebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt erschien. Damit wurde dem Antrag der bP zudem auch stattgeben und erfolgte seitens der belangten Behörde kein Verhandlungsantrag. Ad B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L504.2252833.2.00