RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2024 GeschäftszahlL504 2276828-1 Spruch, , L504 2276828-1/17E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.02.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2024 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57 AsylG als unbegründet abgewiesenA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57, AsylG als unbegründet abgewiesen Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und gem. § 9 BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt.Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und gem. Paragraph 9, BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. Gem. § 55 Abs 1 Z1 u. Z2 AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.Gem. Paragraph 55, Absatz eins, Z1 u. Z2 AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.02.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da seitens des Bundesamtes ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt und von der beschwerdeführenden Partei auf Revision und Beschwerde verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.02.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da seitens des Bundesamtes ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt und von der beschwerdeführenden Partei auf Revision und Beschwerde verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L504.2276828.1.00
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