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{'item': 'L517 2287954-1'}

Obsah (7)§ 28Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2024 GeschäftszahlL517 2287954-1 Spruch, L517 2287954-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NI

§ 28Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 07.03.2023 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Passes

§ 29b

Straßenverkehrsordnung (Parkausweis) beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)07.03.2023 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Passes

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis) beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt) 11.09.2023, 27.09.2023, 28.09.2023 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen (GdB 10%) und unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens (GdB 30%), allgemeinmedizinische Gesamtbeurteilung: GdB 30% 02.10.2023 - Parteiengehör 12.10.2023 – Stellungnahme der bP; von der bB nicht bearbeitet; wurde als Beschwerde gewertet 06.11.2023 - Bescheid der bB: Abweisung des Antrags der bP 25.02.2024 - Erstellung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens: GdB 60%, NU 02/2026, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel25.02.2024 - Erstellung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens: GdB 60%, NU 02 aus 2026,, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 08.03.2024 - Beschwerdevorlage am BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen: Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen oberösterreichischen Adresse wohnhaft. Am 07.03.2023 stellte die bP die Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Passes

§ 29bStraßenverkehrsordnung (Parkausweis) bei der b

B. Am 07.03.2023 stellte die bP die Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Passes

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis) bei der bB. In der Folge wurden am 11.09.2023 und am 27.09.2023 ein allgemeinmedizinisches und ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten erstellt und erfolgte daraufhin am 28.09.2023 eine Gesamtbeurteilung durch den bereits betrauten Arzt für Allgemeinmedizin, in welcher ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt wurde. Am 02.10.2023 wurde Parteiengehör gewährt und der bP die Möglichkeit gegeben zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Am 12.10.2023 erging die Stellungnahme der bP per Mail. Laut Aktenvermerk der bB wurde diese Stellungnahme nicht bearbeitet. Mit Bescheid vom 06.11.2023 wurde der Antrag der bP unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigenbeweises abgewiesen und u.a. begründend ausgeführt, dass keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist eingelangt sei. Laut Aktenvermerk der bB wurde die Stellungnahme der bP aufgrund des Verschuldens der bB als Beschwerde herangezogen und eine Vorentscheidung eingeleitet. In der Folge wurde am 25.02.2024 ein Sachverständigengutachten durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie erstellt, welches einen Grad der Behinderung von 60% sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel feststellte und einen Nachuntersuchung im Februar 2026 anordnete. Am 08.03.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. 2.Beweiswürdigung: 2.

  1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  2. Aufgrund des gewährten Parteiengehörs zum eingeholten Sachverständigenbeweis erging am 12.10.2023 eine Stellungnahme der bP per Mail, eingelangt bei der bB am selben Tag. Diese Stellungnahme wertete bB, welche diese nicht bearbeitete, als Beschwerde. Der Bescheid der bB, mit dem der Antrag der bP vom 07.03.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 30% abgewiesen wurde, wurde jedoch erst am 06.11.2023 erlassen. Nach Ansicht des ho. Gerichts liegt keine Beschwerde vor, da die als Beschwerde gewertete Stellungnahme vom 12.10.2023 zeitlich vor der Erlassung des Bescheids am 06.11.2023 erfolgte. Eine Bescheidbeschwerde kann nur innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids erhoben werden. Nach Erlassung des Bescheids wurden von der bP keinerlei Eingaben mehr an die bB oder das erkennende Gericht übermittelt. Die bP machte somit von ihrem Beschwerderecht keinen Gebrauch. Mangels Vorliegens einer Bescheidbeschwerde war das Verfahren einzustellen. 3.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  5. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.2.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Wie die Norm ausführt, bedarf es eines Verfahrens, um eine Senatszuständigkeit zu begründen. Im zugrundeliegenden Fall liegt mangels Beschwerde kein Verfahren nach dem BBG vor. Es bedarf keiner inhaltlichen Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung, sondern es handelt sich um eine rein formale Entscheidung.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Wie die Norm ausführt, bedarf es eines Verfahrens, um eine Senatszuständigkeit zu begründen. Im zugrundeliegenden Fall liegt mangels Beschwerde kein Verfahren nach dem BBG vor. Es bedarf keiner inhaltlichen Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung, sondern es handelt sich um eine rein formale Entscheidung. Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd Paragraph 45, Absatz 3, BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erfolgt die gegenständliche Entscheidung durch Beschluss. 3.3.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L517.2287954.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.