GVG) eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.Die Revision ist
F, nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 07.03.2023 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Passes
Straßenverkehrsordnung (Parkausweis) beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)07.03.2023 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Passes
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis) beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt) 11.09.2023, 27.09.2023, 28.09.2023 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen (GdB 10%) und unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens (GdB 30%), allgemeinmedizinische Gesamtbeurteilung: GdB 30% 02.10.2023 - Parteiengehör 12.10.2023 – Stellungnahme der bP; von der bB nicht bearbeitet; wurde als Beschwerde gewertet 06.11.2023 - Bescheid der bB: Abweisung des Antrags der bP 25.02.2024 - Erstellung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens: GdB 60%, NU 02/2026, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel25.02.2024 - Erstellung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens: GdB 60%, NU 02 aus 2026,, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 08.03.2024 - Beschwerdevorlage am BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen: Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen oberösterreichischen Adresse wohnhaft. Am 07.03.2023 stellte die bP die Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Passes
B. Am 07.03.2023 stellte die bP die Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Passes
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis) bei der bB. In der Folge wurden am 11.09.2023 und am 27.09.2023 ein allgemeinmedizinisches und ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten erstellt und erfolgte daraufhin am 28.09.2023 eine Gesamtbeurteilung durch den bereits betrauten Arzt für Allgemeinmedizin, in welcher ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt wurde. Am 02.10.2023 wurde Parteiengehör gewährt und der bP die Möglichkeit gegeben zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Am 12.10.2023 erging die Stellungnahme der bP per Mail. Laut Aktenvermerk der bB wurde diese Stellungnahme nicht bearbeitet. Mit Bescheid vom 06.11.2023 wurde der Antrag der bP unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigenbeweises abgewiesen und u.a. begründend ausgeführt, dass keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist eingelangt sei. Laut Aktenvermerk der bB wurde die Stellungnahme der bP aufgrund des Verschuldens der bB als Beschwerde herangezogen und eine Vorentscheidung eingeleitet. In der Folge wurde am 25.02.2024 ein Sachverständigengutachten durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie erstellt, welches einen Grad der Behinderung von 60% sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel feststellte und einen Nachuntersuchung im Februar 2026 anordnete. Am 08.03.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. 2.Beweiswürdigung: 2.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.2.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Wie die Norm ausführt, bedarf es eines Verfahrens, um eine Senatszuständigkeit zu begründen. Im zugrundeliegenden Fall liegt mangels Beschwerde kein Verfahren nach dem BBG vor. Es bedarf keiner inhaltlichen Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung, sondern es handelt sich um eine rein formale Entscheidung.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Wie die Norm ausführt, bedarf es eines Verfahrens, um eine Senatszuständigkeit zu begründen. Im zugrundeliegenden Fall liegt mangels Beschwerde kein Verfahren nach dem BBG vor. Es bedarf keiner inhaltlichen Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung, sondern es handelt sich um eine rein formale Entscheidung. Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd Paragraph 45, Absatz 3, BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG vor.
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erfolgt die gegenständliche Entscheidung durch Beschluss. 3.3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L517.2287954.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.