3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
3 EMRK.Aus der festgestellten Lage im Irak, wonach sich die Sicherheitslage im Irak seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert hat, Folter und unmenschliche Behandlung ausdrücklich verboten sind, der Irak wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert hat, darunter das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, ergibt sich für die Beschwerdeführerinnen keine
Bereits im ersten Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes wurde eine Verletzung von Art. 8 EMRK geprüft und die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung festgestellt. Insbesondere waren zu diesem Zeitpunkt die beiden Töchter bzw. Schwestern bereits subsidiär Schutzberechtigte, verheiratet und hatten mit ihren Ehegatten gemeinsame Kinder. Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sind ledig und haben keine Kinder. Es besteht daher keine
EMRK.Bereits im ersten Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes wurde eine Verletzung von Artikel 8, EMRK geprüft und die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung festgestellt. Insbesondere waren zu diesem Zeitpunkt die beiden Töchter bzw. Schwestern bereits subsidiär Schutzberechtigte, verheiratet und hatten mit ihren Ehegatten gemeinsame Kinder. Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sind ledig und haben keine Kinder. Es besteht daher keine
Den Beschwerden ist daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L524.2168209.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.