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{'item': 'L529 2160357-3'}

Obsah (10)Art. 133§ 56§ 10§ 18§ 55§ 53§ 78§ 1§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2024 GeschäftszahlL529 2160357-3 Spruch, L529 2160357-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger des Irak. Er stellte am 27.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger des Irak. Er stellte am 27.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wie auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.03.2021, L503 2160357-1/14E, als unbegründet abgewiesen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit vier Wochen ab Rechtskraft des Erkenntnisses neu festgelegt. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in Folge nicht nach. I.
  3. Am 22.04.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005.römisch eins.2. Am 22.04.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005. Mit Bescheid des BFA vom 03.05.2021 wurde dieser Antrag des BF

§ 56Asyl

G 2005 abgewiesen.

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt. In einem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und der Beschwerde gegen dieses Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie

§ 55Abs.

4 FPG 2005 eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.Mit Bescheid des BFA vom 03.05.2021 wurde dieser Antrag des BF

Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt. In einem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und der Beschwerde gegen dieses Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie

Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Mit Teilerkenntnis vom 17.06.2021, L524 2160357-2/2Z, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben.Mit Teilerkenntnis vom 17.06.2021, L524 2160357-2/2Z, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.02.2022, L521 2160357-2/28E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. - III. abgewiesen, das gegen den BF erlassene Einreiseverbot auf zwei Jahre reduziert und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses neu festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.02.2022, L521 2160357-2/28E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei. abgewiesen, das gegen den BF erlassene Einreiseverbot auf zwei Jahre reduziert und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses neu festgelegt. Dieses Erkenntnis erwuchs am 04.02.2022 in Rechtskraft. Die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 19.02.

  1. Mit Beschluss des VfGH vom 13.06.2022, E 721/2022-6, wurde die Behandlung der Beschwerde des BF abgelehnt und mit Beschluss des VwGH vom 19.09.2022, Ra 2022/17/0152-7, die außerordentliche Revision des BF zurückgewiesen. I.
  2. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.11.2019 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen verurteilt.römisch eins.
  3. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 19.11.2019 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.09.2021 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 160 Tagessätzen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.09.2021 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 160 Tagessätzen verurteilt. I.
  4. Der BF kehrte am 23.08.2022 unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe freiwillig in sein Herkunftsland zurück. römisch eins.
  5. Der BF kehrte am 23.08.2022 unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe freiwillig in sein Herkunftsland zurück. I.
  6. Mit Schriftsatz seines Vertreters stellte der BF am 16.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes.römisch eins.
  7. Mit Schriftsatz seines Vertreters stellte der BF am 16.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Er begründete diesen Antrag mit dem Wohlverhalten und dem Gesinnungswandel des BF, der mittlerweilen verstrichenen Zeit sowie den privaten und familiären Anknüpfungspunkten in Österreich bzw. der Unmöglichkeit, mit seiner österreichischen Ehefrau im Irak ein Familienleben zu führen. I.
  8. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 07.11.2023 wurde dieser Antrag gem. § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gem. § 78 AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 binnen 2 Wochen vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).römisch eins.
  9. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 07.11.2023 wurde dieser Antrag gem. Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 78, AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 binnen 2 Wochen vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.). I.
  10. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.12.2023 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Der BF führte darin aus, dass er fristgerecht aus dem Bundesgebiet ausgereist sei, da er berechtigt davon ausgegangen sei, dass die Entscheidung des BVwG vom 04.02.2022 aufgrund seiner Erkenntnisbeschwerde an den VfGH und seiner außerordentlichen Revision an den VwGH noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Der zurückweisende Beschluss des VwGH sei dem BF erst am 05.10.2022 zugestellt worden und erst mit diesem Tag sei die Rechtskraft hinsichtlich des Einreiseverbotes eingetreten. römisch eins.
  11. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.12.2023 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Der BF führte darin aus, dass er fristgerecht aus dem Bundesgebiet ausgereist sei, da er berechtigt davon ausgegangen sei, dass die Entscheidung des BVwG vom 04.02.2022 aufgrund seiner Erkenntnisbeschwerde an den VfGH und seiner außerordentlichen Revision an den VwGH noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Der zurückweisende Beschluss des VwGH sei dem BF erst am 05.10.2022 zugestellt worden und erst mit diesem Tag sei die Rechtskraft hinsichtlich des Einreiseverbotes eingetreten. I.
  12. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 13.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt.römisch eins.
  13. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 13.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt. I.
  14. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  15. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  16. Feststellungen (Sachverhalt): römisch zwei.
  17. Feststellungen (Sachverhalt): II.1.
  18. Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.römisch zwei.1.
  19. Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. II.1.
  20. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum); er ist Staatsangehöriger des Irak.römisch zwei.1.
  21. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum); er ist Staatsangehöriger des Irak. Mit Bescheid des BFA vom 12.05.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.05.2015 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2021, L503 2160357-1/14E, als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 03.05.2021 wurde der Antrag des BF vom 22.04.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und neuerlich gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristetem Einreiseverbot, erlassen. Mit Bescheid des BFA vom 03.05.2021 wurde der Antrag des BF vom 22.04.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und neuerlich gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristetem Einreiseverbot, erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.02.2022, L521 2160357-2/28E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. - III. abgewiesen, das gegen den BF erlassene Einreiseverbot auf zwei Jahre reduziert und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses neu festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.02.2022, L521 2160357-2/28E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei. abgewiesen, das gegen den BF erlassene Einreiseverbot auf zwei Jahre reduziert und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses neu festgelegt. Dieses Erkenntnis erwuchs am 04.02.2022 in Rechtskraft. Mit Beschluss des VfGH vom 13.06.2022, E 721/2022-6, wurde die Behandlung der Beschwerde des BF abgelehnt und mit Beschluss des VwGH vom 19.09.2022, Ra 2022/17/0152-7, die außerordentliche Revision des BF zurückgewiesen. Im Strafregister des BF scheinen zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB auf. Im Strafregister des BF scheinen zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB auf. II.1.

  1. Die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 19.02.2022.römisch zwei.1.
  2. Die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 19.02.
  3. Der BF kehrte am 23.08.2022 - finanziell unterstützt - in den Herkunftsstaat zurück. Der BF hat das österreichische Bundesgebiet - und somit das Gebiet der Mitgliedstaaten - nicht fristgerecht verlassen. II.
  4. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  5. Beweiswürdigung: II.2.
  6. Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde und des Gerichtsaktes, Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  7. Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde und des Gerichtsaktes, Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  8. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den vorliegenden Gerichtsakten.römisch zwei.2.
  9. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den vorliegenden Gerichtsakten. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Ermittlungsverfahren des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Die Feststellungen zum Ausgang des Asylverfahrens, zu den erlassenen Rückkehrentscheidungen sowie zur Verhängung des Einreiseverbotes sind den Erkenntnissen des BVwG vom 29.03.2021, L503 2160357-1/14E, sowie vom 04.02.2022, L521 2160357-2/28E - diesfalls verbunden mit einem auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbot - zu entnehmen, seine strafrechtlichen Verurteilungen dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Dass die Frist für die freiwillige Ausreise am 19.02.2022 endete, ergibt sich aus dem hg. Erkenntniss vom 04.02.2022, welches am gleichen Tag mittels Hinterlegung im ERV an den Vertreter des BF zugestellt wurde und somit an diesem Tag Rechtskraft erlangte. Für die freiwillige Ausreise wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung eingeräumt, sodass diese Frist am 19.02.2022 endete. Dass der BF am 23.08.2022 - somit ein halbes Jahr nach der ihm eingeräumten Frist - unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ergibt sich aus dem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes in Zusammenschau mit dem Einreisestempel Irak am 24.08.2022 (AS 25). II.2.
  10. Zur Beschwerde des BFrömisch zwei.2.
  11. Zur Beschwerde des BF Soweit der BF in der Beschwerde vermeint, dass seine Ausreise aus dem Bundesgebiet fristgerecht erfolgt sei und dazu die Ansicht vertrat, dass die Entscheidung des BVwG vom 04.02.2022 aufgrund seiner Erkenntnisbeschwerde an den VfGH und seiner außerordentlichen Revision an den VwGH erst nach Zustellung des zurückweisenden Beschlusses des VwGH an den BF am 05.10.2022 hinsichtlich des Einreiseverbotes rechtskräftig geworden sei, ist der BF auf die geltende Rechtslage zu verweisen (vgl. VwGH Ra 2018/21/0111, wonach Erkenntnisse der VwG mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig werden (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). Damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet. Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH offen ist, ändert daran nichts. Soweit der BF in der Beschwerde vermeint, dass seine Ausreise aus dem Bundesgebiet fristgerecht erfolgt sei und dazu die Ansicht vertrat, dass die Entscheidung des BVwG vom 04.02.2022 aufgrund seiner Erkenntnisbeschwerde an den VfGH und seiner außerordentlichen Revision an den VwGH erst nach Zustellung des zurückweisenden Beschlusses des VwGH an den BF am 05.10.2022 hinsichtlich des Einreiseverbotes rechtskräftig geworden sei, ist der BF auf die geltende Rechtslage zu verweisen vergleiche VwGH Ra 2018/21/0111, wonach Erkenntnisse der VwG mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig werden vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). Damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet. Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH offen ist, ändert daran nichts. Das BFA ging daher zu Recht davon aus, dass die Ausreise des BF nicht fristgerecht erfolgt ist. II.
  12. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.
  14. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.3.
  15. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides II.3.1.
  16. Gesetzliche Grundlagenrömisch zwei.3.1.
  17. Gesetzliche Grundlagen § 60 FPG lautet:Paragraph 60, FPG lautet: „

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3)[…]“ II.3.1.
  1. In der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsanpassungsgesetz bzw. der Novellierung u.a. des FPG im Jahr 2013 findet sich folgende erklärende Anmerkung:römisch zwei.3.1.
  2. In der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsanpassungsgesetz bzw. der Novellierung u.a. des FPG im Jahr 2013 findet sich folgende erklärende Anmerkung: „Die vorgeschlagenen Abs. 1 und 2 (erg.: des § 60 FPG) ergehen in Reaktion auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. Dezember 2012 zu G 74/
  4. Mit dieser Regelung soll nunmehr ein abgestuftes System der Aufhebung- und Verkürzungsmöglichkeit eines Einreiseverbotes geschaffen werden.„Die vorgeschlagenen Absatz eins und 2 (erg.: des Paragraph 60, FPG) ergehen in Reaktion auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom
  5. Dezember 2012 zu G 74/
  6. Mit dieser Regelung soll nunmehr ein abgestuftes System der Aufhebung- und Verkürzungsmöglichkeit eines Einreiseverbotes geschaffen werden. Einreiseverbote

§ 53Abs.

2 können auf Antrag des Drittstaatsangehörigen, der vom Ausland aus zu stellen ist, verkürzt oder zur Gänze aufgehoben werden. Wie bereits in der geltenden Rechtslage steht die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist. Eine fristgerechte Ausreise ist durch den Drittstaatsangehörigen nachzuweisen.Einreiseverbote

Paragraph 53, Absatz 2, können auf Antrag des Drittstaatsangehörigen, der vom Ausland aus zu stellen ist, verkürzt oder zur Gänze aufgehoben werden. Wie bereits in der geltenden Rechtslage steht die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist. Eine fristgerechte Ausreise ist durch den Drittstaatsangehörigen nachzuweisen. Einreiseverbote

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreisverbot zugrunde liegen nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Abs. 2 soll das abgestufte System verdeutlicht werden, da Einreisverbote, die sich auf in § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten gründen einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, da in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen.“Einreiseverbote

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreisverbot zugrunde liegen nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Absatz 2, soll das abgestufte System verdeutlicht werden, da Einreisverbote, die sich auf in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten gründen einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, da in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Artikel 8, Absatz 2, EMRK überwiegen.“ II.3.1.3. Gegen den BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2022

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 und Abs. 3 Z 1

  1. Fall FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 04.02.2022 in Rechtskraft, die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 19.02.
  2. römisch zwei.3.1.
  3. Gegen den BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2022

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 3, Ziffer eins,

  1. Fall FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 04.02.2022 in Rechtskraft, die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 19.02.
  2. Der BF begehrte mit dem nunmehr gestellten Antrag die „Aufhebung“ des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes, in eventu eine angemessene Verkürzung. Der BF begründete seinen verfahrenseinleitenden Antrag auf Aufhebung/Herabsetzung des Einreiseverbotes mit seinem Wohlverhalten und Gesinnungswandel während der seit der Verhängung des Einreiseverbotes verstrichenen Zeit sowie mit seinen privaten und familiären Anknüpfungspunkten in Österreich. Der BF ging sowohl im Antrag als auch in der Beschwerde davon aus, dass das gegenständliche Einreiseverbot wegen einer Betretung nach dem AuslBG lediglich auf § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 7 gestützt worden sei. Der BF übersieht jedoch dabei, dass das rechtskräftig gewordene Erkenntnis des BVwG die Verhängung des Einreiseverbotes - in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheidspruches - auch auf § 53 Abs. 3 Z 1
  3. Fall FPG (wegen Verurteilung der auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen des BF) stützte, weshalb § 60 Abs. 2 FPG zu prüfen ist. Der BF ging sowohl im Antrag als auch in der Beschwerde davon aus, dass das gegenständliche Einreiseverbot wegen einer Betretung nach dem AuslBG lediglich auf Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 7, gestützt worden sei. Der BF übersieht jedoch dabei, dass das rechtskräftig gewordene Erkenntnis des BVwG die Verhängung des Einreiseverbotes - in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheidspruches - auch auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins,
  4. Fall FPG (wegen Verurteilung der auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen des BF) stützte, weshalb Paragraph 60, Absatz 2, FPG zu prüfen ist. Zunächst ist festzuhalten, dass § 60 Abs. 2 FPG keine gänzliche Aufhebung eines Einreisverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vorsieht, sondern lediglich eine Herabsetzung der Dauer, sodass der Antrag des BF auf „Aufhebung“ des Einreiseverbotes und in Anbetracht der bereits verstrichenen Zeit als Herabsetzungsantrag im Sinne des § 60 Abs. 2 FPG zu deuten war. Die begehrte Verkürzung eines Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 2 FPG setzt jedoch voraus, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, unter Verweis auf VfGH 29.02.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049). Unbedingte Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes ist neben dem Vorliegen eines entsprechenden Antrages, dass der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise fristgerecht und sohin freiwillig nachgekommen ist (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu § 60 FPG, 1179). Auch die Gesetzesmaterialien (RV 2144 BlgNR
  5. GP) sprechen davon, dass „die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung“ steht, „in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist“.Zunächst ist festzuhalten, dass Paragraph 60, Absatz 2, FPG keine gänzliche Aufhebung eines Einreisverbotes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vorsieht, sondern lediglich eine Herabsetzung der Dauer, sodass der Antrag des BF auf „Aufhebung“ des Einreiseverbotes und in Anbetracht der bereits verstrichenen Zeit als Herabsetzungsantrag im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, FPG zu deuten war. Die begehrte Verkürzung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 60, Absatz 2, FPG setzt jedoch voraus, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, unter Verweis auf VfGH 29.02.2016, G 534 aus 2015,, VfSlg. 20.049). Unbedingte Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes ist neben dem Vorliegen eines entsprechenden Antrages, dass der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise fristgerecht und sohin freiwillig nachgekommen ist (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu Paragraph 60, FPG, 1179). Auch die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 2144 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode sprechen davon, dass „die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung“ steht, „in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist“. Bereits diese zwingende Voraussetzung erfüllt der BF - wie beweiswürdigend ausgeführt (s. Punkt II.2.
  7. und II.2.3.) nicht. Er hat Österreich bzw. das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht innerhalb der ihm eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 19.02.2022, sondern erst am 23.08.2022 verlassen. Es steht daher schon die fehlende fristgerechte Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten einer Verkürzung des Einreiseverbotes entgegen (vgl. auch zuletzt VwGH 07.03.2023, Ra 2022/21/0069).Bereits diese zwingende Voraussetzung erfüllt der BF - wie beweiswürdigend ausgeführt (s. Punkt römisch zwei.2.
  8. und römisch zwei.2.3.) nicht. Er hat Österreich bzw. das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht innerhalb der ihm eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 19.02.2022, sondern erst am 23.08.2022 verlassen. Es steht daher schon die fehlende fristgerechte Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten einer Verkürzung des Einreiseverbotes entgegen vergleiche auch zuletzt VwGH 07.03.2023, Ra 2022/21/0069). Somit erübrigt sich auch das inhaltliche Eingehen auf die Frage, ob es etwa zu einer Änderung jener Umstände gekommen ist, die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung und des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich waren oder ob der BF in Anbetracht seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfügt und war daher auf den dahingehenden Beschwerdeinhalt nicht weiter einzugehen. Dem Antrag des Beschwerdeführers war bereits aufgrund des Fehlens der zwingenden Voraussetzungen für eine Verkürzung des Einreiseverbotes nicht stattzugeben und die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. II.3.
  9. Entrichtung der Bundesverwaltungsabgaberömisch zwei.3.
  10. Entrichtung der Bundesverwaltungsabgabe II.3.2.1.

§ 78Abs.

1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung [...] für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.römisch zwei.3.2.1.

Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung [...] für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

§ 78Abs.

2 AVG sind für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend [...].

Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend [...].

§ 1. Abs.

1 der Verordnung der Bundesregierung über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die

dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Bundesregierung über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die

dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Tarif A Z. 2 BVwAbgV beträgt das Ausmaß der Verwaltungsabgabe in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50.

Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV beträgt das Ausmaß der Verwaltungsabgabe in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,

  1. Bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, ist die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen (VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055). II.3.2.
  2. Für das gg. Verfahren bedeutet dies, dass die belangte Behörde auf Einschreiten des BF das nunmehrige Verfahren eingeleitet und geführt hat. Das Verfahrensziel war die Herabsetzung bzw. vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbotes, weshalb auch von einem wesentlichen privaten Interesse des BF auszugehen war. Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse des BF liegt, weshalb

§ 78AVG i

Vm. § 1 Abs. 1 iVm. Tarif A Z. 2 BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 rechtmäßig war. römisch zwei.3.2.2. Für das gg. Verfahren bedeutet dies, dass die belangte Behörde auf Einschreiten des BF das nunmehrige Verfahren eingeleitet und geführt hat. Das Verfahrensziel war die Herabsetzung bzw. vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbotes, weshalb auch von einem wesentlichen privaten Interesse des BF auszugehen war. Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse des BF liegt, weshalb

Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 rechtmäßig war. In der Beschwerde wurden auch keine Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Kostenausspruchs ergeben würde. Die Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. II.4. Entfall der mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4. Entfall der mündlichen Verhandlung II.4.1. § 24 VwGVG lautet:römisch zwei.4.1. Paragraph 24, VwGVG lautet: „

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn „- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.“

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn „- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.“ II.4.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

§ 21Abs 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.römisch zwei.4.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L529.2160357.3.00

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