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{'item': 'L529 2165711-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2024 GeschäftszahlL529 2165711-3 Spruch, L529 2165711-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 18.07.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 21.06.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 18.07.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 21.06.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2021, L502 2165711-1/9E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft, die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 25.05.
  3. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. I.
  4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 29.06.2021 wurde dem BF die Auflage einer Meldeverpflichtung gem. § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 FPG bis zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Ausreise auferlegt. Diese Auflage wurde mit 15.07.2021 beendet, da der BF mit 14.07.2021 im zentralen Melderegister (ZMR) abgemeldet wurde und sein Aufenthalt unbekannt war.römisch eins.
  5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 29.06.2021 wurde dem BF die Auflage einer Meldeverpflichtung gem. Paragraph 56, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, FPG bis zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Ausreise auferlegt. Diese Auflage wurde mit 15.07.2021 beendet, da der BF mit 14.07.2021 im zentralen Melderegister (ZMR) abgemeldet wurde und sein Aufenthalt unbekannt war. I.
  6. Am 20.07.2021 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Belgien.römisch eins.
  7. Am 20.07.2021 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Belgien. Der BF kehrte im Zuge einer Selbstüberstellung im Dublin-In Verfahren am 10.01.2022 nach mehrmonatiger Abwesenheit aus Belgien in das Bundesgebiet zurück. I.
  8. Der BF stellte am 10.01.2022 im Bundesgebiet einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 21.07.2022 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und sowohl eine Rückkehrentscheidung als auch ein Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren gegen den BF erlassen. römisch eins.
  9. Der BF stellte am 10.01.2022 im Bundesgebiet einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 21.07.2022 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und sowohl eine Rückkehrentscheidung als auch ein Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren gegen den BF erlassen. Aufgrund der Beschwerde des BF erließ das BFA am 20.09.2022 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der das Einreiseverbot auf 18 Monate verkürzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Der BF stellte am 07.10.2022 einen Vorlageantrag. Mit Beschluss des BVwG vom 17.10.2022 wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Erkenntnis des BVwG vom 21.11.2022, L504 2165711-2/4E, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 23.11.2022 in Rechtskraft. Mit Beschluss des VfGH vom 15.03.2023, Zl. E 627/2023-5, wurde die Behandlung der vom BF dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nach. I.
  10. Am 21.08.2023 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FGP. römisch eins.
  11. Am 21.08.2023 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, FGP. Dem Antrag war kein gültiges Reisedokument beigeschlossen, sondern eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien, wonach der BF einen Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes gestellt habe, die Botschaft aber über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge und diesen Antrag daher nicht annehmen könne. I.
  12. Dem BF wurde wiederholt, zuletzt mit Mandatsbescheid des BFA vom 12.06.2023 bzw. nach Vorstellung mit Bescheid vom 24.08.2023, die Beschaffung eines Reisedokumentes aufgetragen.römisch eins.
  13. Dem BF wurde wiederholt, zuletzt mit Mandatsbescheid des BFA vom 12.06.2023 bzw. nach Vorstellung mit Bescheid vom 24.08.2023, die Beschaffung eines Reisedokumentes aufgetragen. I.
  14. Am 14.09.2023 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMR zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gem. § 55 Abs. 1 AsylG.römisch eins.
  15. Am 14.09.2023 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMR zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Schreiben vom 02.10.2023 wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag erteilt und ein Parteiengehör mit einem Fragenkatalog übermittelt. Nach Fristerstreckung langte am 16.11.2023 eine Stellungnahme des BF ein. I.
  16. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 27.11.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 21.08.2023 gem. § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. römisch eins.
  17. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 27.11.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 21.08.2023 gem. Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Fremden im Bundesgebiet dann nicht zu dulden sei, wenn dieser seine Mitwirkungspflicht nach § 46 Abs. 2 FPG verletzt habe. Der BF sei weder seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen noch habe er sich ein Reisedokument besorgt oder die zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritte unternommen bzw. diese vereitelt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Fremden im Bundesgebiet dann nicht zu dulden sei, wenn dieser seine Mitwirkungspflicht nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG verletzt habe. Der BF sei weder seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen noch habe er sich ein Reisedokument besorgt oder die zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritte unternommen bzw. diese vereitelt. I.
  18. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin verwies der BF auf seine wiederholten Versuche, bei der Botschaft vorzusprechen, er habe jedoch aufgrund der Corona-Krise keinen Termin vereinbaren können.römisch eins.
  19. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin verwies der BF auf seine wiederholten Versuche, bei der Botschaft vorzusprechen, er habe jedoch aufgrund der Corona-Krise keinen Termin vereinbaren können. I.
  20. Der Verwaltungsakt langte samt Stellungnahme des BFA am 15.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt.römisch eins.
  21. Der Verwaltungsakt langte samt Stellungnahme des BFA am 15.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt. I.
  22. Mit Ergänzung zur Beschwerdevorlage teilte das BFA am 22.02.2024 dem BVwG mit, dass trotz der Nichtwirkung des BF ein Heimreisezertifikat erwirkt werden konnte und der BF am 22.02.2024 in seine Heimat abgeschoben worden sei.römisch eins.
  23. Mit Ergänzung zur Beschwerdevorlage teilte das BFA am 22.02.2024 dem BVwG mit, dass trotz der Nichtwirkung des BF ein Heimreisezertifikat erwirkt werden konnte und der BF am 22.02.2024 in seine Heimat abgeschoben worden sei. I.
  24. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  25. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  26. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.
  27. Feststellungen (Sachverhalt): II.1.
  28. Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.römisch zwei.1.
  29. Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. II.1.
  30. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum); er ist Staatsangehöriger des Irak.römisch zwei.1.
  31. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum); er ist Staatsangehöriger des Irak. Am 18.07.2015 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 21.06.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2021, L502 2165711-1/9E als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft, die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 25.05.
  32. Der Aufenthalt des BF war ab dem Erkenntnis des BVwG vom 07.05.2021 unrechtmäßig. Der BF verließ das österreichische Bundesgebiet zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 20.07.
  33. Am 20.07.2021 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Belgien. Der BF kehrte im Zuge einer Selbstüberstellung im Dublin-In Verfahren am 10.01.2022 nach mehrmonatiger Abwesenheit aus Belgien in das Bundesgebiet zurück. Der BF stellte am 10.01.2022 in Österreich einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 21.07.2022 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und sowohl eine Rückkehrentscheidung als auch ein Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren gegen den BF erlassen. Der BF stellte am 10.01.2022 in Österreich einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 21.07.2022 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und sowohl eine Rückkehrentscheidung als auch ein Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren gegen den BF erlassen. Mit Beschluss des BVwG vom 17.10.2022 wurde - nach Beschwerdevorentscheidung und Herabsetzung des Einreiseverbotes auf 18 Monate - der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Erkenntnis des BVwG vom 21.11.2022, L504 2165711-2/4E, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 23.11.2022 in Rechtskraft. Der BF missachtete die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung. Sein weiterer Aufenthalt in Österreich war ab 23.11.2022 wieder unrechtmäßig. Gegen den BF besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf 18 Monate befristetem Einreiseverbot. Am 21.08.2023 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FGP. Am 21.08.2023 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, FGP. Dem BF wurde wiederholt, zuletzt mit Mandatsbescheid des BFA vom 12.06.2023 bzw. nach Vorstellung mit Bescheid vom 24.08.2023, die Beschaffung eines Reisedokumentes aufgetragen. II.1.
  34. Für den BF wurde ein Heimreisezertifikat erwirkt, er wurde am 22.02.2024 in sein Heimatland abgeschoben.römisch zwei.1.
  35. Für den BF wurde ein Heimreisezertifikat erwirkt, er wurde am 22.02.2024 in sein Heimatland abgeschoben. II.
  36. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  37. Beweiswürdigung: II.2.
  38. Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde und des Gerichtsaktes, Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  39. Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde und des Gerichtsaktes, Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  40. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den vorliegenden Gerichtsakten.römisch zwei.2.
  41. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den vorliegenden Gerichtsakten. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Ermittlungsverfahren der rk. abgeschlossenen Asylverfahren. Die Feststellungen zum Ausgang der Asylverfahren und zu den erlassenen Rückkehrentscheidungen sind den Erkenntnissen des BVwG vom 07.05.2021, L502 2165711-1/9E, sowie vom 21.11.2022, L504 2165711-2/4E - diesfalls verbunden mit einem Einreiseverbot - zu entnehmen. Die Ausreise des BF, seine Asylantragstellung in Belgien und seine Rückkehr in das österreichische Bundesgebiet sowie die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. II.2.
  42. Die Feststellung, dass für den BF ein Heimreisezertifikat erwirkt werden konnte und dieser am 22.02.2024 in sein Heimatland abgeschoben wurde, war aufgrund der Mitteilung des BFA vom 22.02.2024 (OZ 3) zu treffen. römisch zwei.2.
  43. Die Feststellung, dass für den BF ein Heimreisezertifikat erwirkt werden konnte und dieser am 22.02.2024 in sein Heimatland abgeschoben wurde, war aufgrund der Mitteilung des BFA vom 22.02.2024 (OZ 3) zu treffen. II.
  44. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  45. Rechtliche Beurteilung: Zu A) II.3.
  46. Zur Abweisung der Beschwerderömisch zwei.3.
  47. Zur Abweisung der Beschwerde II.3.1.
  48. Gesetzliche Grundlagenrömisch zwei.3.1.
  49. Gesetzliche Grundlagen Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet: "Duldung § 46a.

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
  1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  3. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
  4. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
  5. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  6. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  7. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. […]“ II.3.1.
  4. Zum gegenständlichen Verfahrenrömisch zwei.3.1.
  5. Zum gegenständlichen Verfahren Der BF stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Der BF stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, knüpft die Erteilung einer Karte für Geduldete an den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet an [„Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange ….“]. Angesichts der mittlerweile erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Irak am 22.02.2024 liegen die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 FPG für die Ausstellung einer Karte für Geduldete schon in Ermangelung eines Aufenthaltes im Inland nicht mehr vor und kommt die Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht mehr in Betracht (vlg. VwGH 16.08.2022, Ra 2021/21/0124). Angesichts der mittlerweile erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Irak am 22.02.2024 liegen die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG für die Ausstellung einer Karte für Geduldete schon in Ermangelung eines Aufenthaltes im Inland nicht mehr vor und kommt die Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht mehr in Betracht (vlg. VwGH 16.08.2022, Ra 2021/21/0124). Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Vollständigkeit halber bleibt noch festzuhalten, dass auch der Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht erfüllt ist, da dem Beschwerdeführer zuletzt doch ein Ersatzreisedokument seines Herkunftsstaates ausgestellt wurde.Der Vollständigkeit halber bleibt noch festzuhalten, dass auch der Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht erfüllt ist, da dem Beschwerdeführer zuletzt doch ein Ersatzreisedokument seines Herkunftsstaates ausgestellt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.
  6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlungrömisch zwei.
  7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung II.4.
  8. gesetzliche Grundlagenrömisch zwei.4.
  9. gesetzliche Grundlagen Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet auszugsweise:Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, lautet auszugsweise: "Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. […]“ II.4.
  4. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende, Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. römisch zwei.4.
  5. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende, Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter, Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. Durch die zwischenzeitlich erfolgte Abschiebung des BF mangelt es schon an einem Aufenthalt des BF in Österreich iSd § 46a FPG.Durch die zwischenzeitlich erfolgte Abschiebung des BF mangelt es schon an einem Aufenthalt des BF in Österreich iSd Paragraph 46 a, FPG. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L529.2165711.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.