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{'item': 'L529 2165711-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2024 GeschäftszahlL529 2165711-4 Spruch, L529 2165711-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 8EMR zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gem. § 55 Abs. 1 Asyl

G. Er begründete diesen Antrag mit der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit.römisch eins.6. Am 14.09.2023 stellte der BF den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMR zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gem. Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G. Er begründete diesen Antrag mit der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit. I.

  1. Mit Schreiben vom 02.10.2023 wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag erteilt und ein Parteiengehör mit einem Fragenkatalog übermittelt. römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 02.10.2023 wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag erteilt und ein Parteiengehör mit einem Fragenkatalog übermittelt. I.
  3. Nach Fristerstreckung langte am 16.11.2023 eine Stellungnahme des BF ein. römisch eins.
  4. Nach Fristerstreckung langte am 16.11.2023 eine Stellungnahme des BF ein. I.
  5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 28.11.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Art. 8EMRK vom 14.09.2023 gem. § 58 Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen.römisch eins.9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 28.11.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK vom 14.09.2023 gem. Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G zurückgewiesen. Begründend wurde insbesondere darauf verwiesen, dass sich seit der letzten Rückkehrentscheidung eine maßgebliche Änderung im Privat- und Familienleben nicht ergeben habe. I.

  1. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.11.2023 wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin monierte der BF seine fehlende Einvernahme vor dem BFA und verwies im Wesentlichen zusammengefasst auf seine Integration in Österreich; er legte ein Unterstützungsschreiben vor und beantragte eine mündliche Verhandlung sowie die Einvernahme einer Zeugin zum Beweis seiner Integrationsbemühungen. römisch eins.
  2. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.11.2023 wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin monierte der BF seine fehlende Einvernahme vor dem BFA und verwies im Wesentlichen zusammengefasst auf seine Integration in Österreich; er legte ein Unterstützungsschreiben vor und beantragte eine mündliche Verhandlung sowie die Einvernahme einer Zeugin zum Beweis seiner Integrationsbemühungen. I.
  3. Mit Schreiben vom 08.01.2024 legte der BF zwei weitere Empfehlungsschreiben vor. römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 08.01.2024 legte der BF zwei weitere Empfehlungsschreiben vor. I.
  5. Der Verwaltungsakt langte samt Stellungnahme des BFA am 18.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt.römisch eins.
  6. Der Verwaltungsakt langte samt Stellungnahme des BFA am 18.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt. I.
  7. Mit Ergänzung zur Beschwerdevorlage teilte das BFA am 22.02.2024 dem BVwG mit, dass trotz der Nichtwirkung des BF ein Heimreisezertifikat erwirkt werden konnte und der BF am 22.02.2024 in seine Heimat abgeschoben wurde.römisch eins.
  8. Mit Ergänzung zur Beschwerdevorlage teilte das BFA am 22.02.2024 dem BVwG mit, dass trotz der Nichtwirkung des BF ein Heimreisezertifikat erwirkt werden konnte und der BF am 22.02.2024 in seine Heimat abgeschoben wurde. I.
  9. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  10. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  11. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.
  12. Feststellungen (Sachverhalt): II.1.
  13. Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.römisch zwei.1.
  14. Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. II.1.
  15. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum); er ist Staatsangehöriger des Irak.römisch zwei.1.
  16. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum); er ist Staatsangehöriger des Irak. Am 18.07.2015 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 21.06.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2021, L502 2165711-1/9E als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft, die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 25.05.
  17. Der Aufenthalt des BF war ab dem Erkenntnis des BVwG vom 07.05.2021 unrechtmäßig. Der BF verließ das österreichische Bundesgebiet zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, jedenfalls aber vor dem 20.07.
  18. Am 20.07.2021 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Belgien. Der BF kehrte im Zuge einer Selbstüberstellung im Dublin-In Verfahren am 10.01.2022 nach mehrmonatiger Abwesenheit aus Belgien in das Bundesgebiet zurück. Der BF stellte am 10.01.2022 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 21.07.2022 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und sowohl eine Rückkehrentscheidung als auch ein Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren gegen den BF erlassen. Der BF stellte am 10.01.2022 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 21.07.2022 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und sowohl eine Rückkehrentscheidung als auch ein Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren gegen den BF erlassen. Mit Beschluss des BVwG vom 17.10.2022 wurde - nach Beschwerdevorentscheidung und Herabsetzung des Einreiseverbotes auf 18 Monate - der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Erkenntnis des BVwG vom 21.11.2022, L504 2165711-2/4E, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 23.11.2022 in Rechtskraft. Der BF missachtete die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung. Sein weiterer Aufenthalt in Österreich war ab 23.11.2022 wieder unrechtmäßig. Gegen den BF besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf 18 Monate befristeten Einreiseverbot. II.1.
  19. Der BF stellte am 14.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gem. § 55 Asyl

G. römisch zwei.1.3. Der BF stellte am 14.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gem. Paragraph 55, Asyl

G. Der BF hat nicht dargetan, dass sich in Hinblick auf sein Privat- und Familienleben seit der letzten Rückkehrentscheidung vom 21.11.2022, rechtskräftig mit 23.11.2022, eine maßgebliche Änderung ergeben hätte. Der BF ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ledig und hat keine Sorgepflichten. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF spricht Deutsch auf dem Niveau A

  1. Der BF war in Österreich von 21.02.2022 bis 31.05.2022 und von 16.07.2022 bis 31.01.2023 als gewerblich Selbständiger und von 20.06.2023 bis 01.08.2023 als Arbeiter bei der Sozialversicherung gemeldet. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. In der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 21.11.2022 (L504 2165711-2) wurden die privaten und familiären Anknüpfungspunkte sowie die Integration des BF in Österreich berücksichtigt und ist insoweit seither eine relevante Änderung nicht eingetreten (es sind allenfalls Umstände – bspw. Zeiten des unrechtmäßigen Aufenthaltes bzw. der unerlaubten Beschäftigung – hinzugekommen, die zu Lasten des BF zu werten sind). Für den BF wurde ein Heimreisezertifikat erwirkt, er wurde am 22.02.2024 in sein Heimatland abgeschoben. Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage entscheidungsreif. II.
  2. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  3. Beweiswürdigung: II.2.
  4. Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde und des Gerichtsaktes, Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  5. Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde und des Gerichtsaktes, Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  6. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den vorliegenden Gerichtsakten.römisch zwei.2.
  7. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den vorliegenden Gerichtsakten. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Ermittlungsverfahren der rk. abgeschlossenen Asylverfahren. Die Feststellungen zum Ausgang der Asylverfahren und zu den erlassenen Rückkehrentscheidungen sind den Erkenntnissen des BVwG vom 07.05.2021, L502 2165711-1/9E, sowie vom 21.11.2022, L504 2165711-2/4E - diesfalls verbunden mit einem Einreiseverbot - zu entnehmen. Die Ausreise des BF, seine Asylantragstellung in Belgien und seine Rückkehr in das österreichische Bundesgebiet sowie die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass für den BF ein Heimreisezertifikat erwirkt werden konnte und dieser am 22.02.2024 in sein Heimatland abgeschoben wurde, war aufgrund der Mitteilung des BFA vom 22.02.2024 (OZ 3 zu L529 2165711-3) zu treffen. II.2.
  8. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitelsrömisch zwei.2.
  9. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Dass der BF ledig ist, ergibt sich aus dem zentralen Melderegister. Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, war aufgrund seiner Angaben im behördlichen Verfahren und mangels anderslautender Nachweise festzustellen. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die Deutschkenntnisse des BF auf dem Niveau A1 sowie seine Integrationsbemühungen, insbesondere seine zeitweilige Erwerbstätigkeit, wurden bereits im Erkenntnis des BVwG vom 21.11.2022, L504 2165711-2/4E, festgestellt und hat sich bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt dazu keine Änderung ergeben. Sämtliche dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beigeschlossenen relevanten Integrationsnachweise stammen aus der Zeit vor der gegenständlichen Antragstellung und fanden bereits in der angeführten Vorentscheidung Berücksichtigung. Lediglich der vorgelegte Dienstvertrag ist mit 20.06.2023 datiert, doch ist diesem Vertrag schon aufgrund der fehlenden Aufenthaltsberechtigung und Beschäftigungsbewilligung keine Entscheidungsrelevanz zu Gunsten des BF beizumessen und ist dieses Dienstverhältnis - dem aktuellen Versicherungsdatenauszug zufolge - auch bereits wieder beendet. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels am 14.09.2023 übte der BF dem aktuellen Versicherungsdatenauszug zufolge keine Erwerbstätigkeit mehr aus und er ist auch zum hg. Entscheidungszeitpunkt in Österreich nicht erwerbstätig (weil nicht mehr hier aufhältig). Auch wenn der BF seit Mai 2022 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezieht, ist er als nicht selbsterhaltungsfähig anzusehen. Da sowohl die Deutschkenntnisse des BF als auch seine Integrationsbemühungen in Österreich, insbesondere seine Bemühungen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, bereits im Erkenntnis des BVwG vom 21.11.2022 berücksichtigt worden sind, er zum hg. Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) selbsterhaltungsfähig ist und seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vom 23.11.2022 nur ein kurzfristiges Dienstverhältnis, welches mangels Aufenthaltsberechtigung auch nicht legal war, sowie drei Unterstützungsschreiben neu hinzugekommen sind, konnte eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Vergleich zur Rückkehrentscheidung vom 21.11.2022, welche eine Neubeurteilung der Sachlage erforderlich machen würde, nicht festgestellt werden (vgl. dazu auch die rechtlichen Ausführungen unter Punkt II.3.1.3.).Da sowohl die Deutschkenntnisse des BF als auch seine Integrationsbemühungen in Österreich, insbesondere seine Bemühungen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, bereits im Erkenntnis des BVwG vom 21.11.2022 berücksichtigt worden sind, er zum hg. Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) selbsterhaltungsfähig ist und seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vom 23.11.2022 nur ein kurzfristiges Dienstverhältnis, welches mangels Aufenthaltsberechtigung auch nicht legal war, sowie drei Unterstützungsschreiben neu hinzugekommen sind, konnte eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Vergleich zur Rückkehrentscheidung vom 21.11.2022, welche eine Neubeurteilung der Sachlage erforderlich machen würde, nicht festgestellt werden vergleiche dazu auch die rechtlichen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.1.3.). Da der Sachverhalt - keine Änderung in Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF seit der letzten Rückkehrentscheidung vom 21.11.2022 - aufgrund der Aktenlage entscheidungsreif ist, war eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich. II.2.
  10. Zur Beschwerde des BFrömisch zwei.2.
  11. Zur Beschwerde des BF II.2.5.
  12. Soweit der BF in der Beschwerde die fehlende Einvernahme des BF monierte ist darauf zu verweisen, dass der BF den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat, obwohl die für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels maßgebliche Frage, ob ihm auf Basis des Art. 8 MRK ein Aufenthaltsrecht zukommt, bereits zweimal, zuletzt im hg. Erkenntnis vom 21.11.2022, verneint worden war. Der BF hat weder bei Antragstellung noch im Zuge des Parteiengehörs, welches ihm vom BFA eingeräumt worden war, eine maßgebliche Änderung seines Privat- und Familienlebens ins Treffen geführt. Ebensowenig war aus dem Beschwerdevorbringen eine Änderung des Privat- und Familienlebens in entscheidungsrelevantem Ausmaß ableitbar, welche eine Neubewertung iSd Art. 8 EMRK erforderlich machen würde. römisch zwei.2.5.
  13. Soweit der BF in der Beschwerde die fehlende Einvernahme des BF monierte ist darauf zu verweisen, dass der BF den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat, obwohl die für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels maßgebliche Frage, ob ihm auf Basis des Artikel 8, MRK ein Aufenthaltsrecht zukommt, bereits zweimal, zuletzt im hg. Erkenntnis vom 21.11.2022, verneint worden war. Der BF hat weder bei Antragstellung noch im Zuge des Parteiengehörs, welches ihm vom BFA eingeräumt worden war, eine maßgebliche Änderung seines Privat- und Familienlebens ins Treffen geführt. Ebensowenig war aus dem Beschwerdevorbringen eine Änderung des Privat- und Familienlebens in entscheidungsrelevantem Ausmaß ableitbar, welche eine Neubewertung iSd Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde. II.2.5.
  14. Soweit der BF die Zeugeneinvernahme einer engen Freundin beantragte, die eigene Wahrnehmungen zum Privat- und Familienleben des BF habe, ist auszuführen, dass deren Aussage zu keiner weiteren Klärung des Sachverhaltes führen würde, da die Angaben des BF zu seinem Privatleben sowie seine Integrationsbemühungen ohnehin vom Gericht anerkannt und der hg. Entscheidung zugrunde gelegt wurden, der maßgebliche Prüfungszeitraum hinsichtlich allfälliger geänderter Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben in Österreich jedoch lediglich einen Zeitraum von gerade einmal einem Jahr umfasst und vom BF lediglich Aspekte hinsichtlich seiner Integration vorgebracht wurden, die keine Neuerung zu Gunsten des BF darstellen, demgegenüber jedoch Umstände eingetreten sind, die zu Lasten des BF zu werten sind (vgl. Punkt II.3.1.3.)römisch zwei.2.5.
  15. Soweit der BF die Zeugeneinvernahme einer engen Freundin beantragte, die eigene Wahrnehmungen zum Privat- und Familienleben des BF habe, ist auszuführen, dass deren Aussage zu keiner weiteren Klärung des Sachverhaltes führen würde, da die Angaben des BF zu seinem Privatleben sowie seine Integrationsbemühungen ohnehin vom Gericht anerkannt und der hg. Entscheidung zugrunde gelegt wurden, der maßgebliche Prüfungszeitraum hinsichtlich allfälliger geänderter Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben in Österreich jedoch lediglich einen Zeitraum von gerade einmal einem Jahr umfasst und vom BF lediglich Aspekte hinsichtlich seiner Integration vorgebracht wurden, die keine Neuerung zu Gunsten des BF darstellen, demgegenüber jedoch Umstände eingetreten sind, die zu Lasten des BF zu werten sind vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.3.) , II.
  16. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
  18. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels römisch zwei.3.
  19. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels II.3.1.
  20. Gesetzliche Grundlagenrömisch zwei.3.1.
  21. Gesetzliche Grundlagen § 55 AsylG: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKParagraph 55, AsylG: Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK „§ 55

(1): Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.“ § 58 AsylG: Antragstellung und amtswegiges VerfahrenParagraph 58, AsylG: Antragstellung und amtswegiges Verfahren „[...]
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. […]
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. […]
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“ […]
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. […]“
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. […]“ II.3.1.
  3. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR
  4. GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG Folgendes dar:römisch zwei.3.1.
  5. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 50) legen zur Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG Folgendes dar: "Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/
  7. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass – im Rahmen einer Neubewertung – wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.""Der neue (Absatz 10,) entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass – im Rahmen einer Neubewertung – wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird." Die zur Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG (also zu § 44b Abs. 1 NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des § 58 Abs. 10 AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Die zur Vorgängerregelung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG (also zu Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115).Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung (nunmehr) gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115). Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG (vormals § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer in Asyl- und Fremdenrecht, E8 zu § 58). Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).Da der Zurückweisungsgrund gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG (vormals Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet ist, können die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 58, Absatz 10, AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer in Asyl- und Fremdenrecht, E8 zu Paragraph 58,). Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen vergleiche VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN). Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068).Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068). Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362).Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des Paragraph 44 b, NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362). Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit): - Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2,5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/1/0087 dar (Hinweis E
  8. Juli 2011, 2011/22/0138; E
  9. September 2013, 2013/22/0215).- Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2,5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/1/0087 dar (Hinweis E
  10. Juli 2011, 2011/22/0138; E
  11. September 2013, 2013/22/0215). - Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E
  12. Dezember 2013, 2013/22/0362; E
  13. Mai 2013, 2011/22/0013).- Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E
  14. Dezember 2013, 2013/22/0362; E
  15. Mai 2013, 2011/22/0013). - Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E
  16. Oktober 2011, 2011/22/0065).- Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E
  17. Oktober 2011, 2011/22/0065). - Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E
  18. Juli 2011, 2011/22/0112).- Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E
  19. Juli 2011, 2011/22/0112). - Erk. vom 30.07.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E
  20. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).- Erk. vom 30.07.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E
  21. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217). Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloß untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt. Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.02.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloß untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt. Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.02.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen Paragraph 58, Absatz 10, AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren. II.3.1.
  22. Maßgeblicher Prüfungszeitraum hinsichtlich allfälliger geänderter Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben in Österreich ist der 23.11.2022 (Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung) bis zur Erlassung des Zurückweisungsbeschlusses des BFA am 28.11.2023, somit ein Zeitraum von gerade einmal einem Jahr.römisch zwei.3.1.
  23. Maßgeblicher Prüfungszeitraum hinsichtlich allfälliger geänderter Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben in Österreich ist der 23.11.2022 (Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung) bis zur Erlassung des Zurückweisungsbeschlusses des BFA am 28.11.2023, somit ein Zeitraum von gerade einmal einem Jahr. Im Rahmen des Antrages des BF bzw. seiner Beschwerde wurden lediglich Aspekte hinsichtlich seiner Integration vorgebracht, wobei – wie beweiswürdigend bereits festgehalten – seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung diesbezüglich überhaupt keine Neuerung zu Gunsten des BF eingetreten ist, sondern sind Umstände – bspw. Zeiten des unrechtmäßigen Aufenthaltes bzw. der unerlaubten Beschäftigung – hinzugekommen, die zu Lasten des BF zu werten sind. Weder hat sich die Integration des BF verfestigt noch seine familiären Verhältnisse in Österreich in der Art verändert, dass eine potentiell andere Beurteilung des Antrags möglich wäre, zumal im rechtskräftigen Erkenntnis vom 21.11.2022 die bislang erfolgten Integrationsschritte des BF (Deutschkenntnisse, Arbeitswilligkeit, gemeinnützige Tätigkeit, zeitweilige Erwerbstätigkeit, Freundes- und Bekanntenkreis) zu Gunsten des BF berücksichtigt wurden. Auch in Anbetracht der hinzugekommenen Aufenthaltsdauer geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung vom 21.11.2022 und dem Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2023 – somit etwa ein Jahr – noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkte. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits ausgesprochen, dass der „relativ geringe zeitliche Abstand“ von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei, die eine Neubeurteilung im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich macht. Zudem erweist sich die hinzugekommene Aufenthaltsdauer ab dem 23.11.2022 als unrechtmäßig.Weder hat sich die Integration des BF verfestigt noch seine familiären Verhältnisse in Österreich in der Art verändert, dass eine potentiell andere Beurteilung des Antrags möglich wäre, zumal im rechtskräftigen Erkenntnis vom 21.11.2022 die bislang erfolgten Integrationsschritte des BF (Deutschkenntnisse, Arbeitswilligkeit, gemeinnützige Tätigkeit, zeitweilige Erwerbstätigkeit, Freundes- und Bekanntenkreis) zu Gunsten des BF berücksichtigt wurden. Auch in Anbetracht der hinzugekommenen Aufenthaltsdauer geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung vom 21.11.2022 und dem Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2023 – somit etwa ein Jahr – noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkte. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits ausgesprochen, dass der „relativ geringe zeitliche Abstand“ von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei, die eine Neubeurteilung im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich macht. Zudem erweist sich die hinzugekommene Aufenthaltsdauer ab dem 23.11.2022 als unrechtmäßig. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen war. Die Beschwerde war daher abzuweisen.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückzuweisen war. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Vollständigkeitshalber wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dass gem. § 58 Abs. 13 AsylG Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen (vgl. VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280). Vollständigkeitshalber wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dass gem. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen vergleiche VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.
  24. Zum Entfall der mündlichen Verhandlungrömisch zwei.
  25. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung II.4.
  26. § 24 VwGVG lautet:römisch zwei.4.
  27. Paragraph 24, VwGVG lautet: „
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. ,
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“ Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn „- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.“ Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn „- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.“ II.4.
  1. Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre. römisch zwei.4.
  2. Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre. Im Übrigen legten sowohl das BFA als auch das Verwaltungsgericht die vom BF vorgebrachten Umstände für seine Integration ohnehin zu Grunde, sodass insoweit kein ungeklärter Sachverhalt vorlag. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L529.2165711.4.00

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