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§ 60Art. 133§ 53§ 78§ 1§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2024 GeschäftszahlL529 2228009-2 Spruch, L529 2228009-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 60Abs.
2 FPG und § 78 AVG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird
Paragraph 60, Absatz 2, FPG und Paragraph 78, AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Türkei. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste im April 2013 legal nach Österreich ein, nachdem er am 31.10.2012 in der Türkei eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hatte. Ihm wurden in der Folge Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, zuletzt gültig bis 03.07.2019, erteilt; am 27.06.2019 hatte er fristgerecht einen Verlängerungsantrag gestellt. Der BF und seine Ehefrau haben einen am XXXX geborenen gemeinsamen Sohn.Der BF und seine Ehefrau haben einen am römisch 40 geborenen gemeinsamen Sohn. I.2.
- Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom 14.04.2015 wegen § 201
(1)1. Fall StGB, § 105
(1)StGB, § 202
(1)1. Fall StGB, § 83
(1)StGB, § 99
(1)StGB, §§ 105
(1), 106
(1)Z 1 StGB, § 212
(1)Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. römisch eins.2.1. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom 14.04.2015 wegen Paragraph 201,
(1)1. Fall StGB, Paragraph 105,
(1)StGB, Paragraph 202,
(1)1. Fall StGB, Paragraph 83,
(1)StGB, Paragraph 99,
(1)StGB, Paragraphen 105,
(1), 106
(1)Ziffer eins, StGB, Paragraph 212,
(1)Ziffer eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Am 18.03.2019 wurde der BF bedingt mit einer Probezeit von fünf Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen; ihm wurde Bewährungshilfe angeordnet. Mit 20.08.2020 wurde die Bewährungshilfe aufgehoben. I.2.2. Mit Urteil des LG XXXX vom 05.08.2019 wurde der BF wegen § 105
(1)StGB § 15 StGB, § 83
(2)StGB, § 83
(1)StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.römisch eins.2.2. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 05.08.2019 wurde der BF wegen Paragraph 105,
(1)StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 83,
(2)StGB, Paragraph 83,
(1)StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit 14.09.2022 wurde der bedingte Teil der Freiheitsstrafe nachgesehen. I.
- Nach Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid des BFA vom 22.10.2019 erließ das BFA am 23.12.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt wurde. In einem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. römisch eins.
- Nach Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid des BFA vom 22.10.2019 erließ das BFA am 23.12.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt wurde. In einem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2020, L502 2228009-1/4E, wurde die Beschwerde des BF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm § 9 BFA-VG stützte und das Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erhöht wurde.Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2020, L502 2228009-1/4E, wurde die Beschwerde des BF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG stützte und das Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren erhöht wurde. Mit Beschluss des VfGH vom 14.07.2020, E 1158/2020-7, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Mit Erkenntnis/Beschluss des VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0371-8, wurde die Revision des BF hinsichtlich der Erlassung der Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise zurückgewiesen, im Übrigen (nämlich in Bezug auf die Bestätigung der Erlassung eines Einreiseverbotes samt Erhöhung von dessen Dauer) wurde das Erkenntnis infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.01.2021, L502 2228009-1/19E, wurde die Beschwerde des BF gegen das auf die Dauer von 6 Jahren befristeten Einreiseverbot abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 22.02.2022, Ra 2021/21/0357-9, wurde die Revision dagegen zurückgewiesen. I.
- Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 28.06.2020 am Luftweg aus dem Bundesgebiet in die Türkei abgeschoben.römisch eins.
- Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 28.06.2020 am Luftweg aus dem Bundesgebiet in die Türkei abgeschoben. I.
- Mit Schriftsatz seines Vertreters stellte der BF am 10.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbotes.römisch eins.
- Mit Schriftsatz seines Vertreters stellte der BF am 10.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbotes. Er begründete diesen Antrag vordergründig mit dem Kindeswohl seines in Österreich aufhältigen Sohnes und mit der schwierigen Situation der Ehefrau als alleinerziehende Mutter. I.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 11.01.2024 wurde dieser Antrag gem. § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gem. § 78 AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 binnen 2 Wochen vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).römisch eins.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 11.01.2024 wurde dieser Antrag gem. Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 78, AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 binnen 2 Wochen vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.). I.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.02.2024 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Der BF verwies darin wiederum auf das Kindeswohl und dass dieses vom BFA zu Unrecht nicht ausreichend berücksichtigt worden sei sowie auf die schwierige finanzielle Situation der alleinerziehenden Mutter. römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.02.2024 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Der BF verwies darin wiederum auf das Kindeswohl und dass dieses vom BFA zu Unrecht nicht ausreichend berücksichtigt worden sei sowie auf die schwierige finanzielle Situation der alleinerziehenden Mutter. I.
- Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 29.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt.römisch eins.
- Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 29.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt. I.
- Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen (Sachverhalt): römisch zwei.
- Feststellungen (Sachverhalt): II.1.
- Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.römisch zwei.1.
- Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. II.1.
- Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum); er ist Staatsangehöriger der Türkei.römisch zwei.1.
- Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum); er ist Staatsangehöriger der Türkei. Der BF reiste im April 2013 legal nach Österreich ein, nachdem er am 31.10.2012 in der Türkei eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hatte. Ihm wurden in der Folge Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, zuletzt gültig bis 03.07.2019, erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und dessen Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt. Diese Rückkehrentscheidung erwuchs - nach Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid des BFA vom 22.10.2019 und nach Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 23.12.2019, mit der in einem gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt worden war - mit Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2020, L502 2228009-1/4E, am 03.03.2020 in Rechtskraft. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde - nach außerordentlicher Revision des BF - mit hg. Erkenntnis vom 13.01.2021, L502 2228009-1/19E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde - mangels Zustelladresse des BF im Bundesgebiet und mangels rechtsfreundlicher Vertretung zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses - mit 13.01.2021 im Akt hinterlegt und erwuchs in Rechtskraft. II.1.
- Die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 18.03.2020.römisch zwei.1.
- Die Frist für die freiwillige Ausreise endete am 18.03.
- Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 28.06.2020 am Luftweg aus dem Bundesgebiet in die Türkei abgeschoben. Der BF hat das österreichische Bundesgebiet - und somit das Gebiet der Mitgliedstaaten - weder freiwillig noch fristgerecht verlassen. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde und des Gerichtsaktes, Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde und des Gerichtsaktes, Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den vorliegenden Gerichtsakten.römisch zwei.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den vorliegenden Gerichtsakten. Bereits in den hg. Erkenntnissen vom 03.03.2020 bzw. 13.01.2021 konnte die Identität des BF festgestellt werden und der nun erkennende Richter hat keinen Grund daran zu zweifeln. Die erlassene Rückkehrentscheidung sowie die Verhängung eines auf sechs Jahre befristeten Einreiseverbotes sind den Erkenntnissen des BVwG vom 03.03.2020, L502 2228009-1/4E, und vom 13.01.2021, L502 2228009-1/19E, in Zusammenschau mit dem Erkenntnis/Beschluss des VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0371-8, und des Beschlusses vom 22.02.2022, Ra 2021/21/0357-9, zu entnehmen. Dass die Frist für die freiwillige Ausreise am 18.03.2020 endete, ergibt sich aus dem hg. Erkenntniss vom 03.03.2020, welches am 03.03.2020 mittels e-Zustellung an den Vertreter des BF zugestellt wurde und somit an diesem Tag Rechtskraft erlangte. Für die freiwillige Ausreise wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung eingeräumt, sodass diese Frist am 18.03.2020 endete. Dass der BF seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist und am 28.06.2020 am Luftweg aus dem Bundesgebiet in die Türkei abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit dem aktuellen Auszug aus dem Fremdenregister. Die Ausreise des BF - vier Monate nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist - erfolgte somit weder freiwillig noch fristgerecht. II.2.
- Zur Beschwerde des BFrömisch zwei.2.
- Zur Beschwerde des BF Soweit der BF in der Beschwerde vermeint, dass sich die familiäre und persönliche Situation des BF unter neuer Berücksichtigung des Kindeswohls seines Sohnes seit Erlassung des Einreiseverbotes geändert habe, ist festzuhalten, dass die Ausreise des BF weder freiwillig noch fristgerecht erfolgt ist und wird - um Wiederholungen zu vermeiden - in diesem Zusammenhang auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt II.3.
- verwiesen.Soweit der BF in der Beschwerde vermeint, dass sich die familiäre und persönliche Situation des BF unter neuer Berücksichtigung des Kindeswohls seines Sohnes seit Erlassung des Einreiseverbotes geändert habe, ist festzuhalten, dass die Ausreise des BF weder freiwillig noch fristgerecht erfolgt ist und wird - um Wiederholungen zu vermeiden - in diesem Zusammenhang auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.
- verwiesen. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides II.3.1.
- Gesetzliche Grundlagenrömisch zwei.3.1.
- Gesetzliche Grundlagen § 60 FPG lautet:Paragraph 60, FPG lautet: „
(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot
§ 53Abs.
2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„
(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot
§ 53Abs.
3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3)[…]“ II.3.1.
- In der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsanpassungsgesetz bzw. der Novellierung u.a. des FPG im Jahr 2013 findet sich folgende erklärende Anmerkung:römisch zwei.3.1.
- In der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsanpassungsgesetz bzw. der Novellierung u.a. des FPG im Jahr 2013 findet sich folgende erklärende Anmerkung: „Die vorgeschlagenen Abs. 1 und 2 (erg.: des § 60 FPG) ergehen in Reaktion auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom
- Dezember 2012 zu G 74/
- Mit dieser Regelung soll nunmehr ein abgestuftes System der Aufhebung- und Verkürzungsmöglichkeit eines Einreiseverbotes geschaffen werden.„Die vorgeschlagenen Absatz eins und 2 (erg.: des Paragraph 60, FPG) ergehen in Reaktion auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom
- Dezember 2012 zu G 74/
- Mit dieser Regelung soll nunmehr ein abgestuftes System der Aufhebung- und Verkürzungsmöglichkeit eines Einreiseverbotes geschaffen werden. Einreiseverbote
§ 53Abs.
2 können auf Antrag des Drittstaatsangehörigen, der vom Ausland aus zu stellen ist, verkürzt oder zur Gänze aufgehoben werden. Wie bereits in der geltenden Rechtslage steht die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist. Eine fristgerechte Ausreise ist durch den Drittstaatsangehörigen nachzuweisen.Einreiseverbote
Paragraph 53, Absatz 2, können auf Antrag des Drittstaatsangehörigen, der vom Ausland aus zu stellen ist, verkürzt oder zur Gänze aufgehoben werden. Wie bereits in der geltenden Rechtslage steht die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist. Eine fristgerechte Ausreise ist durch den Drittstaatsangehörigen nachzuweisen. Einreiseverbote
§ 53Abs.
3 Z 1 bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreisverbot zugrunde liegen nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Abs. 2 soll das abgestufte System verdeutlicht werden, da Einreisverbote, die sich auf in § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten gründen einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, da in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen.“Einreiseverbote
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreisverbot zugrunde liegen nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Absatz 2, soll das abgestufte System verdeutlicht werden, da Einreisverbote, die sich auf in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten gründen einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, da in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Artikel 8, Absatz 2, EMRK überwiegen.“ II.3.1.
- Gegen den BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2020, L502 2228009-1/4E, eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise, somit bis zum 18.03.2020, eingeräumt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.01.2021, L502 2228009-1/19E, wurde über den BF - gestützt auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG - rechtskräftig ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. römisch zwei.3.1.
- Gegen den BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2020, L502 2228009-1/4E, eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise, somit bis zum 18.03.2020, eingeräumt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.01.2021, L502 2228009-1/19E, wurde über den BF - gestützt auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG - rechtskräftig ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Der BF begehrte mit dem nunmehr gestellten Antrag die „vorzeitige Aufhebung“ des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gem. § 60 FPG. Der BF begehrte mit dem nunmehr gestellten Antrag die „vorzeitige Aufhebung“ des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gem. Paragraph 60, FPG. Der BF begründete seinen verfahrenseinleitenden Antrag auf „vorzeitige Aufhebung“ des Einreiseverbotes vordergründig mit dem Kindeswohl seines in Österreich aufhältigen Sohnes und mit der schwierigen Situation der Ehefrau als alleinerziehende Mutter. Das rechtskräftig gewordene Erkenntnis des BVwG stützte sich hinsichtlich der Verhängung des Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 3 Z 1
- Fall FPG (wegen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten), weshalb § 60 Abs. 2 FPG zu prüfen ist. Das rechtskräftig gewordene Erkenntnis des BVwG stützte sich hinsichtlich der Verhängung des Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins,
- Fall FPG (wegen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten), weshalb Paragraph 60, Absatz 2, FPG zu prüfen ist. Zunächst ist festzuhalten, dass das BFA die Abweisung des gegenständlichen Antrags des BF im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 69 Abs. 2 FPG stützte, wohingegen der Begründung zu diesem Spruchpunkt zu entnehmen ist, dass das BFA für seine Entscheidung § 60 FPG heranzog. Liest man Spruch und Begründung zusammen, so ergibt sich eindeutig, dass die Abweisung des gegenständlichen Antrages
§ 60Abs.
2 FPG erfolgte. Es ist daher hinsichtlich der Anführung des § 69 Abs. 2 FPG im Spruch von einem bloß redaktionellen Versehen des BFA auszugehen, weshalb die Abweisung der Beschwerde nunmehr gem. § 60 Abs. 2 FPG und § 78 AVG erfolgt.Zunächst ist festzuhalten, dass das BFA die Abweisung des gegenständlichen Antrags des BF im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 69, Absatz 2, FPG stützte, wohingegen der Begründung zu diesem Spruchpunkt zu entnehmen ist, dass das BFA für seine Entscheidung Paragraph 60, FPG heranzog. Liest man Spruch und Begründung zusammen, so ergibt sich eindeutig, dass die Abweisung des gegenständlichen Antrages
Paragraph 60, Absatz 2, FPG erfolgte. Es ist daher hinsichtlich der Anführung des Paragraph 69, Absatz 2, FPG im Spruch von einem bloß redaktionellen Versehen des BFA auszugehen, weshalb die Abweisung der Beschwerde nunmehr gem. Paragraph 60, Absatz 2, FPG und Paragraph 78, AVG erfolgt. Weiters ist festzuhalten, dass § 60 Abs. 2 FPG keine gänzliche Aufhebung eines Einreisverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vorsieht, sondern lediglich eine Herabsetzung der Dauer, sodass der Antrag des BF auf „vorzeitige Aufhebung“ und in Anbetracht der bereits verstrichenen Zeit als Herabsetzungsantrag im Sinne des § 60 Abs. 2 FPG zu deuten war. Die begehrte Verkürzung eines Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 2 FPG setzt jedoch voraus, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, unter Verweis auf VfGH 29.02.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049). Unbedingte Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes ist neben dem Vorliegen eines entsprechenden Antrages, dass der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise fristgerecht und sohin freiwillig nachgekommen ist (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu § 60 FPG, 1179). Auch die Gesetzesmaterialien (RV 2144 BlgNR
- GP) sprechen davon, dass „die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung“ steht, „in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist“.Weiters ist festzuhalten, dass Paragraph 60, Absatz 2, FPG keine gänzliche Aufhebung eines Einreisverbotes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vorsieht, sondern lediglich eine Herabsetzung der Dauer, sodass der Antrag des BF auf „vorzeitige Aufhebung“ und in Anbetracht der bereits verstrichenen Zeit als Herabsetzungsantrag im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, FPG zu deuten war. Die begehrte Verkürzung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 60, Absatz 2, FPG setzt jedoch voraus, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, unter Verweis auf VfGH 29.02.2016, G 534 aus 2015,, VfSlg. 20.049). Unbedingte Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes ist neben dem Vorliegen eines entsprechenden Antrages, dass der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise fristgerecht und sohin freiwillig nachgekommen ist (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu Paragraph 60, FPG, 1179). Auch die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 2144 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode sprechen davon, dass „die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung“ steht, „in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist“. Bereits diese zwingende Voraussetzung erfüllt der BF - wie beweiswürdigend ausgeführt (s. Punkt II.2.2.) nicht. Er hat Österreich bzw. das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht innerhalb der ihm eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 18.03.2020, sondern erst am 28.06.2020 verlassen. Zudem erfolgte die Ausreise auch nicht freiwillig, sondern wurde der BF in sein Herkunftsland abgeschoben. Es steht daher schon die fehlende fristgerechte und freiwillige Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten einer Verkürzung des Einreiseverbotes entgegen (vgl. auch zuletzt VwGH 07.03.2023, Ra 2022/21/0069).Bereits diese zwingende Voraussetzung erfüllt der BF - wie beweiswürdigend ausgeführt (s. Punkt römisch zwei.2.2.) nicht. Er hat Österreich bzw. das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht innerhalb der ihm eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 18.03.2020, sondern erst am 28.06.2020 verlassen. Zudem erfolgte die Ausreise auch nicht freiwillig, sondern wurde der BF in sein Herkunftsland abgeschoben. Es steht daher schon die fehlende fristgerechte und freiwillige Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten einer Verkürzung des Einreiseverbotes entgegen vergleiche auch zuletzt VwGH 07.03.2023, Ra 2022/21/0069). Somit erübrigt sich auch das inhaltliche Eingehen auf die Frage, ob es etwa zu einer Änderung jener Umstände gekommen ist, die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung und des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich waren oder ob der BF in Anbetracht seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte und unter Berücksichtigung des Kindeswohls seines Sohnes über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfügt und war daher auf den dahingehenden Beschwerdeinhalt nicht weiter einzugehen. Dem Antrag des Beschwerdeführers war bereits aufgrund des Fehlens der zwingenden Voraussetzungen für eine Verkürzung des Einreiseverbotes nicht stattzugeben und die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. II.3.
- Zur Entrichtung der Bundesverwaltungsabgaberömisch zwei.3.
- Zur Entrichtung der Bundesverwaltungsabgabe II.3.2.1.
§ 78Abs.
1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung [...] für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.römisch zwei.3.2.1.
Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung [...] für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
§ 78Abs.
2 AVG sind für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend [...].
Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend [...].
§ 1. Abs.
1 der Verordnung der Bundesregierung über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die
dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Bundesregierung über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die
dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Tarif A Z. 2 BVwAbgV beträgt das Ausmaß der Verwaltungsabgabe in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50.
Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV beträgt das Ausmaß der Verwaltungsabgabe in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,
- Bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, ist die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen (VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055). II.3.2.
- Für das gg. Verfahren bedeutet dies, dass die belangte Behörde auf Einschreiten des BF das nunmehrige Verfahren eingeleitet und geführt hat. Das Verfahrensziel war die Herabsetzung bzw. vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbotes, weshalb auch von einem wesentlichen privaten Interesse des BF auszugehen war. Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse des BF liegt, weshalb
§ 78AVG i
Vm § 1 Abs. 1 iVm. Tarif A Z 2 BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 rechtmäßig war. römisch zwei.3.2.2. Für das gg. Verfahren bedeutet dies, dass die belangte Behörde auf Einschreiten des BF das nunmehrige Verfahren eingeleitet und geführt hat. Das Verfahrensziel war die Herabsetzung bzw. vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbotes, weshalb auch von einem wesentlichen privaten Interesse des BF auszugehen war. Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse des BF liegt, weshalb
Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 rechtmäßig war. In der Beschwerde wurden auch keine Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Kostenausspruchs ergeben würde. Die Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. II.4. Entfall der mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4. Entfall der mündlichen Verhandlung II.4.1. § 24 VwGVG lautet:römisch zwei.4.1. Paragraph 24, VwGVG lautet: „
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg
F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn „- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.“
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn „- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.“ II.4.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
§ 21Abs 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.römisch zwei.4.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L529.2228009.2.00