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{'item': 'W114 2282814-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2024 GeschäftszahlW114 2282814-1 Spruch, W114 2282814-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch die BH Linz Urfahr-Umgebung, diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 13.11.2023, Zl. 1324002803/222855727, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch die BH Linz Urfahr-Umgebung, diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 13.11.2023, Zl. 1324002803/222855727, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX , geboren am XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, ein Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 12.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, ein Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 12.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. In seiner Erstbefragung am 13.09.2022 gab er an „ XXXX “ zu heißen, syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Moslem zu sein. Er sei in „Japid“ geboren. Er habe keine Schulbildung. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter, zwei Brüder und vier Schwestern befänden sich in Syrien. Ein Bruder befände sich in Österreich und verfüge über den Status eines Asylberechtigten. Sein „Wohnsitz“ in Syrien sei in „Madan Jadid“. Er habe vor ca. zwei Monaten beschlossen, Syrien zu verlassen und sei vor ca. 1,5 Monaten aus Syrien ausgereist. Er selbst habe seine Reise ohne Schlepper organisiert. Befragt, warum er Syrien verlassen habe, führte er aus, dass in Syrien Krieg herrsche und dass die Lage sehr unsicher sei. Die Lebensumstände seien schlecht gewesen. Er habe keine Zukunft gehabt. Das seien alle seine Fluchtgründe. Er habe Angst um sein Leben.
  4. In seiner Erstbefragung am 13.09.2022 gab er an „ römisch 40 “ zu heißen, syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Moslem zu sein. Er sei in „Japid“ geboren. Er habe keine Schulbildung. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter, zwei Brüder und vier Schwestern befänden sich in Syrien. Ein Bruder befände sich in Österreich und verfüge über den Status eines Asylberechtigten. Sein „Wohnsitz“ in Syrien sei in „Madan Jadid“. Er habe vor ca. zwei Monaten beschlossen, Syrien zu verlassen und sei vor ca. 1,5 Monaten aus Syrien ausgereist. Er selbst habe seine Reise ohne Schlepper organisiert. Befragt, warum er Syrien verlassen habe, führte er aus, dass in Syrien Krieg herrsche und dass die Lage sehr unsicher sei. Die Lebensumstände seien schlecht gewesen. Er habe keine Zukunft gehabt. Das seien alle seine Fluchtgründe. Er habe Angst um sein Leben.
  5. Im Zuge des Asylverfahrens legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis vor. Dieser Personalausweis wurde am 19.12.2021 in „Ar Raqqa – Alhadiqa Albeidaa“ ausgestellt. In diesem Dokument wird der BF als „ XXXX “ bezeichnet und sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben, wobei als Geburtsort „Alneamat“ genannt wird.
  6. Im Zuge des Asylverfahrens legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis vor. Dieser Personalausweis wurde am 19.12.2021 in „Ar Raqqa – Alhadiqa Albeidaa“ ausgestellt. In diesem Dokument wird der BF als „ römisch 40 “ bezeichnet und sein Geburtsdatum mit römisch 40 angegeben, wobei als Geburtsort „Alneamat“ genannt wird.
  7. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 25.05.2023 wurde ableitend aus dem Familiennamen seines Bruders XXXX , der in Österreich über den Status eines Asylberechtigten verfügt, und unter Berücksichtigung des syrischen Personalausweises, den der BF selbst vorgelegt hat, der Beschwerdeführer als XXXX bezeichnet. Er sei ledig. Er sei in der Stadt Madan Jadid (auch als Ma´din Jadid bezeichnet) / Dorf Alneamat geboren. Er habe keine Schule besucht und sei Analphabet. Er habe in Syrien als Friseur und am Bau gearbeitet. Sein Vater sei bereits im Jahr 2019 an Lungenkrebs verstorben. Er habe drei Brüder und vier Schwestern. Seine Mutter, sein 37jähriger Bruder XXXX , sein ca. 27jähriger Bruder XXXX und seine Schwester XXXX würden in der Stadt Ar Raqqa wohnen. Seine „letzte offizielle Anschrift in Syrien“ sei in der Stadt Ma´din Jadid gewesen. Er habe dort nur so lange gelebt, bis das Regime gekommen sei. Zuletzt habe er in Syrien in der Stadt Ar Raqqa in einem Mietshaus gelebt. Seine Mutter und die jüngste Schwester würden immer noch dort wohnen. Ar Raqqa werde aktuell von den Kurden kontrolliert, die dort die Macht hätten. Die Kosten seiner schlepperunterstützten Flucht hätten EUR 5.000.-- betragen. Er wisse nicht, wer seine Ausreise organisiert habe. Er sei ausgereist, weil es bei den Kurden Zwangsrekrutierungen gegeben habe. Die Kurden hätten in Häusern Razzien durchgeführt und Kontrollposten errichtet. Er selbst sei niemals mit Kurden in Kontakt gewesen. Befragt, warum er den Militärdienst generell ablehne, antwortete er, dass er keine Waffen tragen wolle. Er selbst, oder seine Familie seien nicht politisch aktiv gewesen.
  8. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 25.05.2023 wurde ableitend aus dem Familiennamen seines Bruders römisch 40 , der in Österreich über den Status eines Asylberechtigten verfügt, und unter Berücksichtigung des syrischen Personalausweises, den der BF selbst vorgelegt hat, der Beschwerdeführer als römisch 40 bezeichnet. Er sei ledig. Er sei in der Stadt Madan Jadid (auch als Ma´din Jadid bezeichnet) / Dorf Alneamat geboren. Er habe keine Schule besucht und sei Analphabet. Er habe in Syrien als Friseur und am Bau gearbeitet. Sein Vater sei bereits im Jahr 2019 an Lungenkrebs verstorben. Er habe drei Brüder und vier Schwestern. Seine Mutter, sein 37jähriger Bruder römisch 40 , sein ca. 27jähriger Bruder römisch 40 und seine Schwester römisch 40 würden in der Stadt Ar Raqqa wohnen. Seine „letzte offizielle Anschrift in Syrien“ sei in der Stadt Ma´din Jadid gewesen. Er habe dort nur so lange gelebt, bis das Regime gekommen sei. Zuletzt habe er in Syrien in der Stadt Ar Raqqa in einem Mietshaus gelebt. Seine Mutter und die jüngste Schwester würden immer noch dort wohnen. Ar Raqqa werde aktuell von den Kurden kontrolliert, die dort die Macht hätten. Die Kosten seiner schlepperunterstützten Flucht hätten EUR 5.000.-- betragen. Er wisse nicht, wer seine Ausreise organisiert habe. Er sei ausgereist, weil es bei den Kurden Zwangsrekrutierungen gegeben habe. Die Kurden hätten in Häusern Razzien durchgeführt und Kontrollposten errichtet. Er selbst sei niemals mit Kurden in Kontakt gewesen. Befragt, warum er den Militärdienst generell ablehne, antwortete er, dass er keine Waffen tragen wolle. Er selbst, oder seine Familie seien nicht politisch aktiv gewesen.
  9. In einer Stellungnahme vom 09.06.2023 führte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH in Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers aus, dass „die meisten verifzierten Fälle von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger in Idlib, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, vorkommen“ würden. Zusätzlich würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien auch deswegen verfolgt werden, weil er Syrien illegal verlassen habe und im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er werde bei einer Rückkehr als Volljähriger bald Opfer einer Rekrutierung durch das syrische Regime bzw. durch Kurden sein. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor. Zudem sei das Kindeswohl des minderjährigen Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Seine politische Gesinnung, bzw. seine Zugehörigkeit zur „sozialen Gruppe der Jungen im wehrfähigen Alter“ seien von „entscheidender Asylrelevanz“.
  10. Mit undatierter Vollmacht der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung erteilte das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung dem XXXX die Befugnis den minderjährigen Beschwerdeführer im Asyl- als auch in einem Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu vertreten.
  11. Mit undatierter Vollmacht der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung erteilte das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung dem römisch 40 die Befugnis den minderjährigen Beschwerdeführer im Asyl- als auch in einem Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu vertreten.
  12. Mit Bescheid des BFA vom 13.11.2023, Zl. 1324002803/222855727, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  13. Mit Bescheid des BFA vom 13.11.2023, Zl. 1324002803/222855727, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichsten zusammenfassend in dieser Entscheidung ausgeführt, dass der BF in Syrien in Ma´din Jadid geboren sei und dort auch bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt habe, wobei im nächsten Satz auch festgestellt wurde, dass er zuletzt in der Stadt Ar Raqqa gelebt habe. Dieses Gebiet – so das BFA – befinde sich unter Kontrolle des syrischen Regimes. Der BF habe Syrien im Alter von 15 Jahren verlassen. Ihm habe zum Zeitpunkt der Erlaaung dieser Entscheidung keine Verfolgung aus Gründen, die mit einer Rekrutierung zu einer militärischen Einheit in Zusammenhang gebracht werden könnten, zumal der jugendliche Beschwerdeführer zu jung sei, um zwangsweise rekrutiert zu werden. Auch sonstige Verfolgungsgründe würden nicht vorliegen. Die Sicherheitslage in Syrien sei jedoch instabil, sodass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei. Diese Entscheidung wurde dem BF am 17.11.2023 durch Übernahme dieses Bescheides durch einen Mitarbeiter des dazu berechtigten XXXX zugestellt.Diese Entscheidung wurde dem BF am 17.11.2023 durch Übernahme dieses Bescheides durch einen Mitarbeiter des dazu berechtigten römisch 40 zugestellt.
  14. Gegen die abweisende Entscheidung hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten, erhob der BF, vertreten durch das XXXX , mit Schriftsatz vom 30.11.2023 fristgerecht Beschwerde an das BVwG.
  15. Gegen die abweisende Entscheidung hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten, erhob der BF, vertreten durch das römisch 40 , mit Schriftsatz vom 30.11.2023 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. In der Beschwerde wurde auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gestellt.
  16. Die gegenständliche Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem BVwG am 15.12.2023, mit Schreiben des BFA vom 07.12.2023, zur Entscheidung vorgelegt.
  17. Mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.12.2023 zur GZ W114 2282814-1/3Z, wurde eine umfangreiche Liste von aktuellen Dokumenten, die damit in das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren eingebracht wurden, zum Parteiengehör übermittelt. In der Ladung wurde auch darauf hingewiesen, dass erforderlichenfalls diese Dokumente auch beim BVwG bezogen werden könnten. Das BFA und der vertretene BF verzichteten auf eine Zurverfügungstellung von einzelnen Dokumenten.
  18. Weder das BFA noch der BF oder seine Rechtsvertretung haben vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.02.2024 zum vom BVwG ins Beschwerdeverfahren eingebrachten Länderinformationsmaterial eine schriftliche Stellungnahme abgegeben.
  19. Am 15.02.2024 fand in Abwesenheit eines Vertreters des BFA im BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer hinsichtlich der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit seiner von ihm behaupteten Verfolgung durch das syrische Assad-Regime wegen eines ihm in Zukunft drohenden Militärdienstes bzw. durch kurdische Milizen in Erfüllung der in Nord- bzw. in Nordostsyrien geltenden kurdischen Selbstverteidigungspflicht bei einer Rückkehr nach Syrien befragt wurde. Dabei stellte sich heraus, dass der BF während der letzten drei bis vier Jahre in Syrien zuletzt in der Stadt Ar Raqqa gewohnt bzw. gelebt hatte. Er hat dort auch sowohl als Helfer bei einem Friseur, als Helfer bei einem Zuckerbäcker und als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet. Zudem verfügt er in der Stadt Ar Raqqa über ein umfangreiches familiäres Netzwerk, weil dort zwei Brüder mit ihren Familien und mehrere Geschwister seiner Eltern mit deren Familien leben. Zudem hat der BF selbst auch ausgeführt, dass die Stadt Ar Raqqa unter kurdischer Kontrolle stehe. Von einer mündlichen Verkündung des Erkenntnisses nahm das BVwG unter Hinweis auf § 29 Abs. 3 VwGVG Abstand.Von einer mündlichen Verkündung des Erkenntnisses nahm das BVwG unter Hinweis auf Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG Abstand. II. Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht:römisch zwei. Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht:
  20. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz des BF vom 12.09.2022, der diesbezüglichen Erstbefragung am 13.09.2022 und der Einvernahme des BF vor dem BFA am 25.05.2023, des vom BF im Asylverfahren vorgelegten Fotos eines syrischen Familienbuches, des vom BF vorgelegten syrischen Personalausweises, dessen Echtheit durch eine kriminaltechnische Untersuchung bestätigt wurde, der Stellungnahme der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH vom 09.06.2023, des angefochtenen Bescheides des BFA vom 13.11.2023, Zl. 1324002803/222855727, der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 30.11.2023, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verfahrensunterlagen des BFA, einer besonderen Berücksichtigung folgender Berichte und Anfragenbeantwortungen: ● UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen vom März 2021; ● Accord-Anfragebeantwortung zu Syrien: Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak vom 23.05.2022; ● Bericht des Danish Immigration Service – Syrien – Military recruitment in Hasakah Governorate vom Juni 2022; ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien „Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung“ vom 14.10.2022; ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien „Fragen des BVwG zu Rückkehrern nach Syrien“ vom 14.10.2022; ● EUAA – Leitfaden Syrien – Februar 2023; ● BFA-Staatendokumentation-Anfragebeantwortung: Syrien – Rekrutierungspraxis YPG; Rekrutierung von Arabern vom 08.03.2023; ● ACCORD Anfragebeantwortung Syrien – Kontrollen durch Sicherheitsbehörden bei Einreise, Auswirkungen von negativem Asylbescheid vom 09.06.2023; ● ACCORD Anfragebeantwortung: Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front vom 18.08.2023; ● ACCORD Anfragebeantwortung: Syrien - Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritikerinnen ermöglichen“ vom 24.08.2023; ● ACCORD Anfragebeantwortung: Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front vom 06.09.2023; ● ACCORD Anfragebeantwortung: Syrien - Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbij (Provinz Aleppo) [a-12201-1] vom 07.09.2023; ● ACCORD Anfragebeantwortung: Syrien – Aktualität von Dekret Nr. 3 vom
  21. September 2021 bezüglich Selbstverteidigungsdienst in der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES); Anwendung des Dekrets in der Stadt Manbij; Einberufung älterer Männer zum Selbstverteidigungsdienst; Höchstalter, bis zu dem Wehrdienstverweigerer eingezogen werden können vom 07.09.2023; ● EUAA-Bericht zu Syrien – Sicherheitslage vom Oktober 2023; ● BFA-Staatendokumentation-Anfragebeantwortung: Syrien – Situation an der Grenze zur Türkei und zum Irak vom 10.10.2023; ● BFA-Staatendokumentation - Türkei - Ein- und Durchreisebestimmungen für Syrer, Passieren von Grenzübergängen zu Syrien vom 24.10.2023 und ● BFA-Staatendokumentation - Syrien - Situation bei Grenzübertritten nach Syrien vom 25.10.2023; ● derzeit aktuellstes Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024 (aus dem COI-CMS – Version 11) (LIB); und einer Einsichtnahme in das Strafregister des Beschwerdeführers, das Register zur Grundversorgung und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der am 15.02.2024 im BVwG durchgeführten Beschwerdeverhandlung bzw. des persönlichen Eindruckes, den sich das erkennende Gericht in dieser mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer verschaffen konnte, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  22. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Syrien im Gouvernement Raqqa in Ma´din Jadid / Dorf Alneamat geboren. Er ist syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist ledig und kinderlos, bzw. derzeit mit 17 Jahren auch selbst noch minderjährig. Sein Vater ist bereits verstorben. Seine Mutter und zwei Brüder mit ihren Familien, sowie mehrere Geschwister seiner Eltern und deren Familien leben aktuell in der syrischen Stadt Ar Raqqa. Der Beschwerdeführer hat zuletzt, bevor er Syrien verlassen hat, jedenfalls über einen Zeitraum von zumindest drei Jahren (vermutlich jedoch länger) in Ar Raqqa-Stadt gelebt. Er hat durch familiäre Unterstützung dort auch Fuß gefasst und lebte dort verfestigt in Sicherheit, ohne von syrischen oder kurdischen Behörden belästigt oder verfolgt zu werden, hatte dort ein familiäres Netzwerk und Freunde, wohnte mit seiner Mutter in einem Haus, das seiner Großfamilie gehört, konnte alle wesentlichen menschlichen Grundbedürfnisse decken und ging mehreren Beschäftigungen nach. So arbeitete er als Hilfskraft bei einem Friseur und einem Zuckerbäcker, sowie als Hilfsarbeiter am Bau. Das erkennende Gericht gelangt damit zum Ergebnis, dass die nordsyrische Stadt Ar Raqqa als letzter syrischer Herkunftsort des Beschwerdeführers zu betrachten ist.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Syrien im Gouvernement Raqqa in Ma´din Jadid / Dorf Alneamat geboren. Er ist syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist ledig und kinderlos, bzw. derzeit mit 17 Jahren auch selbst noch minderjährig. Sein Vater ist bereits verstorben. Seine Mutter und zwei Brüder mit ihren Familien, sowie mehrere Geschwister seiner Eltern und deren Familien leben aktuell in der syrischen Stadt Ar Raqqa. Der Beschwerdeführer hat zuletzt, bevor er Syrien verlassen hat, jedenfalls über einen Zeitraum von zumindest drei Jahren (vermutlich jedoch länger) in Ar Raqqa-Stadt gelebt. Er hat durch familiäre Unterstützung dort auch Fuß gefasst und lebte dort verfestigt in Sicherheit, ohne von syrischen oder kurdischen Behörden belästigt oder verfolgt zu werden, hatte dort ein familiäres Netzwerk und Freunde, wohnte mit seiner Mutter in einem Haus, das seiner Großfamilie gehört, konnte alle wesentlichen menschlichen Grundbedürfnisse decken und ging mehreren Beschäftigungen nach. So arbeitete er als Hilfskraft bei einem Friseur und einem Zuckerbäcker, sowie als Hilfsarbeiter am Bau. Das erkennende Gericht gelangt damit zum Ergebnis, dass die nordsyrische Stadt Ar Raqqa als letzter syrischer Herkunftsort des Beschwerdeführers zu betrachten ist. Die syrische Stadt Ar Raqqa ist Gouvernementshauptstadt des gleichnamigen Gouvernements Raqqa und Teil Nord- bzw. Nordostsyriens, in welcher die Kontrolle durch kurdische Einheiten bzw. kurdische Milizen ausgeübt wird. Das kurdisch kontrollierte Gebiet in Nord- bzw. Nordostsyrien wird von den Kurden selbst als Rojava bezeichnet. Rojava wird von der kurdischen Autonomen Verwaltung von Nord und Ostsyrien (AANES) verwaltet und beherrscht. Der vom syrischen Regime kontrollierte Flughafen Qamishli sowie die ebenfalls in Qamishli vom syrischen Assad-Regime kontrollierten Regime-Enklaven („Sicherheitsquadrate“) sowie die bei Al Hasaka befindlichen Sicherheitsquadrate, die ebenfalls vom syrischen Regime kontrolliert werden, befinden sich in einer Entfernung von Ar Raqqa von weit mehr als 180 km. Dass der BF diese Sicherheitsquadrate besuchen müsse, wurde vom BF nicht einmal behauptet. Der Beschwerdeführer hatte in Syrien bis zu seiner Ausreise aus Syrien weder Probleme mit dem syrischen Assad-Regime noch mit den kurdischen Machthabern bzw. mit kurdischen militärischen Einheiten. Er verließ als 15jähriger Minderjähriger sein Herkunftsgebiet rund um seinen syrischen Herkunftsort Ar Raqqa ca. Anfang August 2022 und reiste schlepperunterstützt über die Türkei und auf der sogenannten Balkanroute bis in das österreichische Staatsgebiet. Er stellte nach seinem Grenzübertritt nahe der ungarisch-österreichischen Grenze am 12.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, besucht in Österreich derzeit weder eine Schule, noch absolviert er eine Lehre. Er verfügt über den ihm vom BFA mit Bescheid vom 13.11.2023, Zl. 1324002803/222855727, gewährten Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die arabische Republik Syrien. Der Beschwerdeführer wird als Minderjähriger vom XXXX betreut. Er versteht und spricht nur wenig Deutsch.Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, besucht in Österreich derzeit weder eine Schule, noch absolviert er eine Lehre. Er verfügt über den ihm vom BFA mit Bescheid vom 13.11.2023, Zl. 1324002803/222855727, gewährten Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die arabische Republik Syrien. Der Beschwerdeführer wird als Minderjähriger vom römisch 40 betreut. Er versteht und spricht nur wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Bruder mit dem Namen XXXX , dem in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, bzw. am 31.08.2021 ein Konventionspass ausgestellt wurde.Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Bruder mit dem Namen römisch 40 , dem in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, bzw. am 31.08.2021 ein Konventionspass ausgestellt wurde. 1.
  23. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  24. Zur in der Beschwerde behaupteten Verfolgungsgefahr infolge einer dem BF drohenden Verfolgung durch das syrische Assad-Regime infolge einer drohenden Zwangsrekrutierung zum syrischen Assad-Militär: Der mittlerweile 17jährige Beschwerdeführer hat in Syrien keinen Militärdienst absolviert. Sein syrisches Herkunftsgebiet mit seinem syrischen Herkunftsort Ar Raqqa befindet sich unter Kontrolle kurdischer Milizen. Das syrische Assad-Militär bzw. das syrische Assad-Regime verfolgt, verhaftet bzw. rekrutiert aufgrund dieser kurdischen Kontrolle dort keine wehrpflichtigen Syrer. Soweit sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht entsprechend verändern, ist daher davon auszugehen, dass das syrische Assad-Militär bzw. das syrische Assad-Regime den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet aktuell nicht verfolgt. Soweit aus heutiger Sicht vorhersehbar ist, wird der Beschwerdeführer dort auch in naher Zukunft nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen einer Einberufung zum syrischen Assad-Militär verfolgt. Es ist aktuell nicht erkennbar, dass sich absehbar im Herkunftsgebiet des BF die maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere die kurdische Kontrolle seines Herkunftsgebietes, verändern werden. 1.2.
  25. Zur vom Beschwerdeführer behaupteten asylrelevanten Verfolgung durch kurdische Milizen infolge einer drohenden Zwangsrekrutierung zur kurdischen Selbstverteidigungspflicht: Der BF war bei seiner Ausreise aus Syrien 15 Jahre alt. Er war damals aufgrund seines Alters nicht verpflichtet in Ar Raqqa den kurdischen Wehrdienst, der dort als kurdische Selbstverteidigungspflicht bezeichnet wird, zu absolvieren. Er wurde bis zu seiner Ausreise aus Syrien auch von kurdischen Kräften nicht gezwungen, die kurdische Selbstverteidigungspflicht zu absolvieren. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit Erreichung seines
  26. Lebensjahres bei einem Aufenthalt in Ar Raqqa verpflichtet sein würde, eine allenfalls auch dann zu diesem Zeitpunkt noch bestehende kurdische Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Es ist ebenso davon auszugehen, dass am 10.01.2025, wenn der Beschwerdeführer das
  27. Lebensjahr erreichen wird, Ar Raqqa sich noch unter kurdischer Kontrolle befinden wird. Es ist auch davon auszugehen, dass am 10.01.2025 für alle Männer im Alter von 18 bis 24 Jahren aus Rojava die Verpflichtung bestehen wird, die kurdische Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Der BF wird ab 10.01.2025 daher voraussichtlich verpflichtet sein, die ihn dann treffende kurdische Selbstverteidigungspflicht bei einer Anwesenheit in Ar Raqqa erfüllen zu müssen. Bei einer allfälligen Weigerung zur Absolvierung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht könnte der Beschwerdeführer - vorausgesetzt er befindet sich dann überhaupt in Ar Raqqa - im von kurdischen Kräften kontrollierten Herkunftsort Ar Raqqa – zwangsweise dazu verpflichtet werden, und in weiterer Folge bei einer allfälligen Weigerung deswegen auch verfolgt werden. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 13.11.2023, befristet auf ein Jahr der Status eines subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich seines Heimatstaates Arabische Republik Syrien erteilt. Diese einjährige Frist begann mit der Zustellung des BFA-Bescheides am 17.11.2023 und endet damit mit Ablauf des 17.11.
  28. Angesichts seiner Minderjährigkeit und unter Berücksichtigung des Kindeswohls geht das erkennende Gericht im Rahmen einer Prognoseentscheidung davon aus, dass einem vom Beschwerdeführer bis zum 17.11.2024 zu stellendem Antrag auf Verlängerung seines Status als subsidiär Schutzberechtigtem jedenfalls für die Dauer seiner Minderjährigkeit – und damit jedenfalls bis zum Ablauf des 11.01.2025 - stattzugeben sein wird. Damit wird vom erkennenden Gericht auch bereits an dieser Stelle hingewiesen, dass damit auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer selbst als Minderjähriger in Syrien einer Rekrutierung durch eine bewaffnete Gruppierung des syrischen Bürgerkrieges ausgesetzt ist und eine theoretische Auseinandersetzung, ob in Syrien Minderjährige einer Rekrutierung oder einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt sein können, unterbleiben kann. Ob die Umstände in Syrien, weswegen dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigtem erteilt wurde, sich bis zum 10.01.2025 so weit verbessert haben werden, dass dem Beschwerdeführer deswegen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zu verlängern sein wird, und eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung in Österreich damit endet, kann aus heutiger Sicht allenfalls nur vermutet werden. Angesichts der nicht auszuschließenden Möglichkeit, dass der Status als subsidiär Schutzberechtigter dem Beschwerdeführer nicht verlängert wird, hat sich das erkennende Gericht daher auch die Fragen zu stellen, ob die festgestellte mögliche Verfolgungsgefahr (durch Kurden infolge einer verweigerten Selbstverteidigungspflicht) dann in einem solchen Fall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, bzw., ob – falls eine solche Verfolgungsgefahr auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht – diese Verfolgungsgefahr in Zusammenhang mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Konventionsgrund steht. Diesbezüglich gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die oben festgestellte mögliche Verfolgungsgefahr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit besteht, zumal der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft gemacht hat, dass er im Falle einer Rückkehr in sein syrisches Herkunftsgebiet bei den Kurden eine Ableistung seines Wehrdienstes im Rahmen der kurdischen Selbstverteidigungspflicht auch tatsächlich verweigern würde. Der BF hat lediglich behauptet, dass er die kurdische Selbstverteidigungspflicht verweigern würde. Der Beschwerdeführer vermochte diese Behauptung jedoch weder entsprechend verbal glaubhaft darzulegen, noch auf sonstige Weise so zu untermauern, dass das erkennende Gericht dieser Behauptung Glauben schenkt. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ar Raqqa die kurdische Selbstverteidigungspflicht verweigern würde, vermag das erkennende Gericht – ausgehend von den schriftlichen Äußerungen durch den Beschwerdeführer im Asyl- bzw. Beschwerdeverfahren und vor allem aus den vom BF selbst abgegebenen verbalen Äußerungen in der Beschwerdeverhandlung am 15.02.2024 und dem Eindruck, den der BF in dieser Beschwerdeverhandlung hinterlassen hat, keinen Zusammenhang zu einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Konventionsgrund zu erkennen. Der BF vermochte insbesondere auch nicht darzulegen, dass eine Verweigerung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht, die der BF nicht glaubhaft gemacht hat, insbesondere aufgrund einer verinnerlichten politischen Gesinnung gegenüber den kurdischen Behörden bzw. den kurdischen Milizen erfolgen würde. 1.2.
  29. Exkurs: Die syrische Selbstverteidigungspflicht: Im Zuge des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges hat sich das syrische Assad-Regime aus mehreren Teilen Syriens zurückgezogen und kurdische Einheiten haben in einem dieser Teile, der von den Kurden auch als „Rojava“ bezeichnet wird, die politische, verwaltungsmäßige und auch militärische Kontrolle übernommen. Auch das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers rund um die Stadt Ar Raqqa gehört zu diesem Teil Syriens. Rojava, ist eine de facto autonome Region im Nordosten Syriens, die aus selbstverwalteten Unterregionen in den Gebieten Afrin, Dschazira, Euphrat, Raqqa, Tabaqah, Manbij und Deir Ez-Zor besteht. Die Region erlangte ihre de-facto-Autonomie im Jahr 2012 im Kontext des anhaltenden Rojava-Konflikts und des umfassenderen syrischen Bürgerkriegs, an dem ihre offiziellen Streitkräfte, die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), teilgenommen haben. Das syrische Assad-Regime hat die Auonomie von Rojava nicht offiziell anerkannt und seinen eigenen Anspruch auf Ausübung der vollen Staatsgewalt auch in Rojava nicht offiziell aufgegeben. De facto besteht jedoch eine Vereinbarung zwischen dem syrischen Assad-Regime mit den Kurden, dass das syrische Assad-Regime in Rojava die Staatsgewalt nicht ausübt und in der Regel weder dort befindliche wehrpflichtige Syrer zwangsweise rekrutiert, noch dort befindliche Deserteure des Assad-Militärs festnimmt bzw. verhaftet. Damit sind wehrpflichtige Syrer in Rojava in der Regel vor einer Verfolgung durch das Assad-Militär oder Behörden des Assad-Regimes wegen einer zwangsweisen Rekrutierung zum syrischen Assad-Militär oder wegen einer allfälligen Desertion vom syrischen Assad-Militär weitgehend sicher. Die kurdische Selbstverteidigungspflicht ist die von den Kurden selbst verordnete Verpflichtung zur Absolvierung einer einjährigen kurdischen Wehrpflicht. Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht, das den verpflichtenden Militärdienst regelt. Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren beschränkt. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur Selbstverteidigungspflicht eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert. Das Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“ stößt insbesondere bei vielen jungen Männern, welche die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hatten, um diesem Militärdienst zu entgehen, auf Ablehnung. Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zor und Raqqa Proteste ausgelöst. Am 01.06.2021 wurden in Manbij ca. 10 Personen bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 02.06.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen. Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde. Im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Was den Zwangsbeitritt zur kurdischen Selbstverteidigungspflicht betrifft, gibt es aufgrund des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht offiziell eine Gleichbehandlung; Araber, die sich dem Dienst in den Selbstverteidigungskräften entziehen, werden jedoch nicht im gleichen Ausmaß zum Beitritt gezwungen, wie Kurden. In der AANES zeigt man gegenüber Arabern mehr Flexibilität, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer haben lokal die Macht und können für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir ez-Zor haben die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie in der Provinz Hasaka durchzusetzen. Die Absolventen der Selbstverteidigungspflicht werden nicht Mitglieder der kämpfenden Truppe kurdischer Einheiten. Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die kämpfenden SDF erfolgt dagegen freiwillig. Die Selbstverteidigungskräfte werden im Allgemeinen nicht in kurdischen Kampfhandlungen eingesetzt. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der Selbsverteidigungspflicht erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten nur bei Bedarf im Konfliktfall an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa. Gerade in den letzten Jahren, nachdem die SDF offiziell bekanntgegeben hat, dass der IS besiegt wurde, gibt es keine Kampfhandlungen mehr, bei denen Absolventen im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an militärischen Auseinandersetzungen an einer nicht mehr vorhandenen Front eingesetzt wurden. Es gibt keine Berichte, wonach es durch Absolventen der syrischen Selbstverteidigungspflicht zu Übergriffen auf Zivilisten gekommen ist. Nicht-kurdische ethnische Minderheiten werden während ihres Dienstes im Rahmen der kurdischen Selbstverteidigungspflicht nicht diskriminiert. Verweigerer der kurdischen Selbstverteidigungspflicht und Deserteure des obligatorischen Selbstverteidigungsdienstes werden - manchmal nach einer kurzen Inhaftierung - wieder in den Dienst zurückgeschickt. Es gibt keine Berichte über Misshandlungen während der Inhaftierung. Je nach den Umständen der Desertion können Deserteure strafrechtlich verfolgt werden. Flucht und Desertion haben für die Familien der Deserteure keine anderen Folgen als eine mögliche Befragung. Eine Verweigerung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht wird auch von der kurdischen Autonomiebehörde nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen. Konsequenz einer Desertion kann eine Verlängerung des Militärdienstes um einige Wochen sein. Der Beschwerdeführer lehnt einen Einsatz im Rahmen der kurdischen Selbstverteidigungspflicht ab, ohne jedoch auch nur geringe Kenntnisse über die kurdische Selbstverteidigungspflicht, insbesondere was den Einsatz und die Aufgaben im Rahmen der kurdischen Selbstverteidigungspflicht und die politischen Hintergründe betrifft, zu haben. Der Beschwerdeführer hat kein Wissen über das politische Geschehen in Syrien bzw. über politische und militärische Auseinandersetzungen, in die kurdische Milizen in Syrien aktuell verstrickt sind. Das erkennende Gericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit zur Auffassung gelangt, dass der minderjährige Beschwerdeführer von seiner Mutter und/oder weiteren vom BF nicht benannten Verwandten zu einer Flucht aus wirtschaftlichen Überlegungen angehalten wurde. Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft machen, dass er sich aus Gründen einer verinnerlichten politischen Überzeugung bei Erreichen seines
  30. Lebensjahres weigert bzw. weigern würde, der kurdischen Selbstverteidigungspflicht nachzukommen. Der Beschwerdeführer hat kaum Kenntnisse über politische Gegebenheiten in der Arabischen Republik Syrien bzw. hinsichtlich der kurdischen Selbstverwaltung in Rojava. Abgesehen davon, dass das erkennende Gericht auch im Rahmen einer Prognoseentscheidung keine dem BF drohende Verfolgungsgefahr zu erkennen bzw. festzustellen vermag, liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes auch ein Zusammenhang mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Konventionsgrund nicht vor. Auch das Vorbringen des BF, niemanden töten zu wollen und selbst nicht getötet zu werden bzw. der Umstand, dass ein Bruder von ihm in Österreich über den Status eines Asylberechtigten verfügt, kann vom erkennenden Gericht nicht mit einer Verfolgungsgefahr bzw. einer auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgungsgefahr in Zusammenhang gebracht werden. Der Beschwerdeführer hat den Eindruck hinterlassen, dass er derartige Äußerungen eingelernt bzw. trainiert hat, in der Hoffnung, dass er damit das erkennende Gericht damit veranlasst, ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Warum ihm als Familienangehörigem seines in Österreich befindlichen Bruders der Status eines Asylberechtigten zu gewähren sei, ist dem erkennenden Gericht ebenfalls nicht erschließbar. Viel mehr wäre eigentlich zu hinterfragen, warum seinem Bruder XXXX der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, und ob überhaupt ein entsprechender Grund jemals vorgelegen ist, bzw. immer noch gegeben ist. Allenfalls stünde nämlich mit der syrischen Stadt Ar Raqqa für XXXX und möglicherweise auch für den Beschwerdeführer selbst eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die in der vorliegenden Entscheidung vom BFA vorgetragenen Argumente, warum dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sind äußerst knapp, nichtssagend und inhaltsleer.Auch das Vorbringen des BF, niemanden töten zu wollen und selbst nicht getötet zu werden bzw. der Umstand, dass ein Bruder von ihm in Österreich über den Status eines Asylberechtigten verfügt, kann vom erkennenden Gericht nicht mit einer Verfolgungsgefahr bzw. einer auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgungsgefahr in Zusammenhang gebracht werden. Der Beschwerdeführer hat den Eindruck hinterlassen, dass er derartige Äußerungen eingelernt bzw. trainiert hat, in der Hoffnung, dass er damit das erkennende Gericht damit veranlasst, ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Warum ihm als Familienangehörigem seines in Österreich befindlichen Bruders der Status eines Asylberechtigten zu gewähren sei, ist dem erkennenden Gericht ebenfalls nicht erschließbar. Viel mehr wäre eigentlich zu hinterfragen, warum seinem Bruder römisch 40 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, und ob überhaupt ein entsprechender Grund jemals vorgelegen ist, bzw. immer noch gegeben ist. Allenfalls stünde nämlich mit der syrischen Stadt Ar Raqqa für römisch 40 und möglicherweise auch für den Beschwerdeführer selbst eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die in der vorliegenden Entscheidung vom BFA vorgetragenen Argumente, warum dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sind äußerst knapp, nichtssagend und inhaltsleer. Für das erkennende Gericht ist auch nicht nachvollziehbar bzw. erkennbar, warum der BF wegen „seiner politische Gesinnung“ oder auch wegen einer allfälligen unterstellten politischen Gesinnung von irgend jemandem bei einer allfälligen Rückkehr in sein syrisches Herkunftsgebiet verfolgt werden würde. Auch ist dem erkennenden Gericht unter Berücksichtigung der sich aus Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU ergebenden Definition zur sozialen Gruppe nicht erschließbar, dass eine „soziale Gruppe der Jungen im wehrfähigen Alter“ überhaupt bestehen kann, bzw. der BF einer solchen sozialen Gruppe auch angehört.Für das erkennende Gericht ist auch nicht nachvollziehbar bzw. erkennbar, warum der BF wegen „seiner politische Gesinnung“ oder auch wegen einer allfälligen unterstellten politischen Gesinnung von irgend jemandem bei einer allfälligen Rückkehr in sein syrisches Herkunftsgebiet verfolgt werden würde. Auch ist dem erkennenden Gericht unter Berücksichtigung der sich aus Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2011/95/EU ergebenden Definition zur sozialen Gruppe nicht erschließbar, dass eine „soziale Gruppe der Jungen im wehrfähigen Alter“ überhaupt bestehen kann, bzw. der BF einer solchen sozialen Gruppe auch angehört. 1.
  31. Erreichbarkeit des Herkunftsgebietes des BF aus Österreich: Der Beschwerdeführer könnte die syrisch-türkische Grenze von Österreich aus auf dem Landweg über den Balkan, Griechenland und die Türkei erreichen. Er könnte zu den offenen bzw. zeitweise offenen Grenzübergängen zwischen der Türkei und Nord-Syrien, wie Bab al-Hawa, Hamam, Bab as-Salam, ar-Raí, Jarabulus oder Tal Abyad reisen. Die Grenzübergänge zwischen der Türkei und Nordwestsyrien werden auf der syrischen Seite in Idlib von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und der mit ihr verbundenen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG) sowie in manchen Gebieten in Aleppo, Raqqa und al-Hassakah von der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) und der mit der Türkei verbundenen Syrian National Army (SNA) kontrolliert. Das Ausmaß an Staatlichkeit variiert in den unterschiedlichen Kontrollgebieten oder „Kantonen“ Nordwestsyriens. Die von den Vereinten Nationen wie auch den USA als Terrororganisation eingestufte HTS ist bemüht, einen „Ministaat“ aufzubauen und Bab al-Hawa, der hinsichtlich des Personen- und Warenverkehrs größte Grenzübergang in Nordwestsyrien, wird von einer zivilen Grenzbehörde verwaltet, auch wenn er de facto von der HTS kontrolliert wird und deren wichtigste Einnahmequelle ist. In den nominell von der SIG kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse fragmentierter. An den Grenzübergängen sind dort mindestens zwei verschiedene Akteure präsent - die SIG und jeweils eine mit ihr verbundene, bewaffnete Gruppierung. Die Akteure in diesen Gebieten sind mit der Türkei eng verbunden. Jedoch gilt auch für die HTS-kontrollierten Gebiete, dass die Bestimmungen, wer die Grenze passieren darf und wer nicht, vor allem von der türkischen Seite vorgegeben werden. Die türkischen Behörden kontrollieren die Grenzübertritte insbesondere seit 2015/2016 stärker. Seit den türkischen Invasionen auf syrisches Staatsgebiet ab 2016/2017 sind die türkischen Behörden in den Gebieten der Militäroperationen teils auf beiden Seiten der Grenze präsent. Es liegt im Interesse der Türkei, wenn sich Syrer, die sich im syrisch-türkischen Grenzgebiet auf türkischem Staatsgebiet aufhalten, freiwillig und möglichst rasch das türkische Staatsgebiet bzw. auch das syrische Staatsgebiet, das von der Türkei kontrolliert bzw. beherrscht wird, verlassen, weil sich dann die Türkei um solche Syrer im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit erforderlichen Lebensmitteln oder Gesundheitsdienstleistungen, etc. nicht mehr kümmern muss. Es ist davon auszugehen, dass türkische Behörden in der Regel darauf drängen, dass Syrienrückkehrer möglichst rasch türkisches Hoheitsgebiet bzw. unter türkischer Kontrolle stehendes Staatsgebiet Syriens in Richtung Syrien verlassen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass Syrienrückkehrer, die bei den Türken nicht den Eindruck erwecken, dass deren Rückkehr unter Berücksichtigung türkischer Interessen nach Syrien nachteilig sein könnte, an der syrisch-türkischen Grenze mit einem längeren Aufenthalt zu rechnen haben, oder dass Ihnen eine Rückkehr nach Syrien verwehrt wird.Die Grenzübergänge zwischen der Türkei und Nordwestsyrien werden auf der syrischen Seite in Idlib von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und der mit ihr verbundenen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG) sowie in manchen Gebieten in Aleppo, Raqqa und al-Hassakah von der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) und der mit der Türkei verbundenen Syrian National Army (SNA) kontrolliert. Das Ausmaß an Staatlichkeit variiert in den unterschiedlichen Kontrollgebieten oder „Kantonen“ Nordwestsyriens. Die von den Vereinten Nationen wie auch den USA als Terrororganisation eingestufte HTS ist bemüht, einen „Ministaat“ aufzubauen und Bab al-Hawa, der hinsichtlich des Personen- und Warenverkehrs größte Grenzübergang in Nordwestsyrien, wird von einer zivilen Grenzbehörde verwaltet, auch wenn er de facto von der HTS kontrolliert wird und deren wichtigste Einnahmequelle ist. In den nominell von der SIG kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse fragmentierter. An den Grenzübergängen sind dort mindestens zwei verschiedene Akteure präsent - die SIG und jeweils eine mit ihr verbundene, bewaffnete Gruppierung. Die Akteure in diesen Gebieten sind mit der Türkei eng verbunden. Jedoch gilt auch für die HTS-kontrollierten Gebiete, dass die Bestimmungen, wer die Grenze passieren darf und wer nicht, vor allem von der türkischen Seite vorgegeben werden. Die türkischen Behörden kontrollieren die Grenzübertritte insbesondere seit 2015 aus 2016, stärker. Seit den türkischen Invasionen auf syrisches Staatsgebiet ab 2016 aus 2017, sind die türkischen Behörden in den Gebieten der Militäroperationen teils auf beiden Seiten der Grenze präsent. Es liegt im Interesse der Türkei, wenn sich Syrer, die sich im syrisch-türkischen Grenzgebiet auf türkischem Staatsgebiet aufhalten, freiwillig und möglichst rasch das türkische Staatsgebiet bzw. auch das syrische Staatsgebiet, das von der Türkei kontrolliert bzw. beherrscht wird, verlassen, weil sich dann die Türkei um solche Syrer im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit erforderlichen Lebensmitteln oder Gesundheitsdienstleistungen, etc. nicht mehr kümmern muss. Es ist davon auszugehen, dass türkische Behörden in der Regel darauf drängen, dass Syrienrückkehrer möglichst rasch türkisches Hoheitsgebiet bzw. unter türkischer Kontrolle stehendes Staatsgebiet Syriens in Richtung Syrien verlassen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass Syrienrückkehrer, die bei den Türken nicht den Eindruck erwecken, dass deren Rückkehr unter Berücksichtigung türkischer Interessen nach Syrien nachteilig sein könnte, an der syrisch-türkischen Grenze mit einem längeren Aufenthalt zu rechnen haben, oder dass Ihnen eine Rückkehr nach Syrien verwehrt wird. Auf syrischer Seite befinden sich diese Grenzübergänge nicht in der Hand des syrischen Assad-Regimes. Nach einem Grenzübertritt ist es für den Beschwerdeführer möglich, auf dem dort befindlichen Straßennetz Nordsyriens bis in das Herkunftsgebiet, die unter kurdischer Kontrolle stehende Stadt Ar Raqqa, weiterzureisen, ohne mit dem syrischen Assad-Regime, das in diesem kurdisch kontrollierten Gebiet keine Kontrollposten unterhält, in Kontakt zu treten. Für den BF ist es aber auch möglich mit dem Flugzeug über international erreichbare türkische Flughäfen oder über den nordirakischen international erreichbaren Flughafen Erbil und einer anschließenden Weiterreise auf dem Landweg sein Herkunftsgebiet Ar Raqqa weitgehend sicher zu erreichen. Verschiedene türkische Fluhäfen in der Grenznähe zu Syrien und der internationale Flughafen Erbil im Irak sind mit verschiedenen Fluglinien vom Flughafen Wien Schwechat mit einer Zwischenlandung – in der Regel am Flughafen Istanbul - erreichbar. Der Beschwerdeführer könnte in weiterer Folge vom jeweiligen Zielflughaften in der Türkei oder in Kurdisch-Irak auf dem Landweg unter Benützung eines Sammeltaxis oder eines Taxis die für syrische Flüchtlingsrückkehrer offene Grenze zwischen der Türkei bzw. Kurdisch-Irak auf der einen Seite, und Gebieten, die nicht unter der Kontrolle des syrischen Assad-Regimes stehen, erreichen, diese Grenze am Grenzübergang Semalka/Fishkhabour überschreiten und am Landweg über Gebiete, die ebenfalls nicht vom syrischen Assad-Militär kontrolliert werden, bis nach Ar Raqqa gelangen. Hinsichtlich eines geöffneten Grenzüberganges zwischen Nordost-Syrien und dem kurdisch kontrollierten Nordirak wird darauf hingewiesen, dass am 05.06.2023 der Grenzübergang Semalka/Fishkhabour nach fast einem Monat auch für den Personenverkehr wieder geöffnet wurde. Nach der Grenzüberschreitung müsste der BF keine von der syrischen Assad-Armee kontrollierte Checkpoints passieren, zumal in der gesamten Region vom jeweiligen Grenzübertritt bis in das Herkunftsgebiet des BF die Kontrolle nicht in den Händen des syrischen Assad-Regimes liegt, wenn auch dort Fahrzeuge des syrischen Assad-Regimes bzw. russischer, amerikanischer und pro-iranischer Verbände, auf den dortigen Straßen mehr oder weniger regelmäßig patrouillieren. Gemäß UNHCR kehrten im Zeitraum 2016 - 30.06.2022 insgesamt 325.551 syrische Flüchtlinge selbstorganisiert aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien, dem Irak, Ägypten und anderen nordafrikanischen Ländern nach Syrien zurück. UNHCR hat dabei für diesen Zeitraum allein 138.954 Personen gezählt, die sicher und legal aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt sind. Bei den gemeldeten Zahlen handelt es sich nur um die vom UNHCR überprüften oder bestätigten Zahlen, die nicht die Gesamtzahl der Rückkehrer widerspiegeln, die wesentlich höher sein dürfte. 1.
  32. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: 1.4.
  33. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024: „[…] Politische Lage: Letzte Änderung 2024-03-08 10:59 Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.08.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.05.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.03.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 02.02.2024). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.08.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 02.02.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 09.03.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 02.02.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.03.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.01.2023). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 02.02.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.03.2023; vgl. AA 29.03.2023).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 02.02.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.03.2023; vergleiche AA 29.03.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 02.02.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.05.2023; vgl. IPS 20.05.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.01.2024).Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 02.02.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.05.2023; vergleiche IPS 20.05.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.01.2024). Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 02.02.2024). Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.03.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 06.06.2023; vgl. SOHR 07.05.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.05.2023; vgl. Wilson 06.06.2023, SOHR 07.05.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.05.2023). Am 03.07.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 02.02.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 02.02.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 02.02.2024). Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.03.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 06.06.2023; vergleiche SOHR 07.05.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.05.2023; vergleiche Wilson 06.06.2023, SOHR 07.05.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.05.2023). Am 03.07.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 02.02.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 02.02.2024). Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 07.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 02.02.2024). Syrische Arabische Republik: Letzte Änderung 2024-03-08 11:06 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.01.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 02.05.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 04.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 09.03.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.05.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 09.03.2023). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba’ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba’ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.03.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 09.03.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.03.2023). Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.01.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren „zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel“. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.06.2022). Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 02.02.2024). Institutionen und Wahlen: Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba’ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn „absolute Notwendigkeit“ dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.03.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba’ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn „absolute Notwendigkeit“ dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.03.2023). Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein „ehrenrühriges“ Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.03.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.05.2021; vgl. Reuters 28.05.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als „weder frei noch fair“ und als „betrügerisch“, und die Opposition nannte sie eine „Farce“ (Standard 28.05.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein „ehrenrühriges“ Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.03.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.05.2021; vergleiche Reuters 28.05.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als „weder frei noch fair“ und als „betrügerisch“, und die Opposition nannte sie eine „Farce“ (Standard 28.05.2021). Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.02.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das „Volksrat“ genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von Ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba’ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 09.03.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.02.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.07.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba’ath-Partei (MEI 24.07.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren (BS 23.02.2022). Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zunehmend wichtige Devisenquelle für das syrische Regime (AA 29.03.2023). Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.02.2022). Im September 2022 fanden in allen [unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden] Provinzen Wahlen für die Lokalräte statt. Nichtregierungsorganisationen bezeichneten sie ebenfalls als weder frei noch fair (USDOS 20.03.2023). Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung: Letzte Änderung 2023-07-11 09:24 Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.03.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.01.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.03.2023). Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.01.2023). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.04.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 04.05.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.01.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.02.2022). In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.01.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.01.2023; vgl. SD 18.03.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.03.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.01.2023).In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.01.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.01.2023; vergleiche SD 18.03.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.03.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.01.2023). Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien: Letzte Änderung 2024-03-08 11:12 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine „zweite Front“ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba’ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, ’Ain al-’Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 08.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für „Westen“ (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 07.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.07.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.03.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 04.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des „Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien“ (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 07.2018). Im März 2018 (KAS 04.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 06.09.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.06.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet „belohnt“ zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 04.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.03.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 01.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.05.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.01.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.06.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 02.02.2024). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die „autonome Verwaltung“ basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.04.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 09.03.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.04.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.01.2023; vgl. SD 22.07.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 09.03.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.03.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die „autonome Verwaltung“ basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.04.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 09.03.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.04.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.01.2023; vergleiche SD 22.07.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 09.03.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.03.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 01.10.2021). Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 09.03.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 01.10.2021). Sicherheitslage: Letzte Änderung 2024-03-08 11:17 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.03.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 01.03.2011 und 31.03.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.06.2022). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse: Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.03.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.01.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 01.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.03.2023). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 02.02.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 01.07.2023): Quelle: UNGeo 01.07.2023 (Stand: 06.2023) Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen: Quelle: CC 13.12.2023 (Stand: 30.09.2023) Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten: Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.09.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 06.02.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.03.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 02.02.2024). Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 09.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 08.05.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.01.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 03.02.2024). Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.01.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 07.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 02.02.2024). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 04.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 06.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 02.02.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.01.2024). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.03.2023). Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 02.02.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.03.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: Quelle: Jusoor 30.07.2023 Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 09.03.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 02.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen „Operation Claw-Sword“, die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 07.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.01.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 07.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben tausende Menschen in die Flucht und stellten „eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen“ in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 09.03.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 07.10.2023; vgl. AA 02.02.2024).Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 09.03.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 02.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen „Operation Claw-Sword“, die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 07.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleiche CFR 24.01.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 07.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben tausende Menschen in die Flucht und stellten „eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen“ in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 09.03.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 07.10.2023; vergleiche AA 02.02.2024). Im Gouvernement Dara’a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten „Versöhnungsabkommens“. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 09.03.2023). In Suweida kam es 2020 und 2022 ebenfalls zu Aufständen, immer wieder auch zu Sicherheitsvorfällen mit Milizen, kriminellen Banden und Drogenhändlern. Dies führte immer wieder zu Militäroperationen und schließlich im August 2023 zu größeren Protesten (CC 13.12.2023). Die Proteste weiteten sich nach Daraa aus. Die Demonstranten in beiden Provinzen forderten bessere Lebensbedingungen und den Sturz Assads (Enab 20.08.2023). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.01.2022). Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 01.05.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nichtidentifizierte Akteure (SNHR 01.05.2023). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS): Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.03.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.03.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.05.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 09.2022; vgl. DS 10.03.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 06.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 06.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 06.12.2022). Im August 2023 wurde dieser bei Kampfhandlungen mit der HTS getötet und der IS musste zum dritten Mal innerhalb von zwei Jahren einen neuen Führer ernennen. Als Nachfolger wurde Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi eingesetzt (WSJ 03.08.2023). Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind (CFR 24.01.2024).Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.03.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.03.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.05.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 09.2022; vergleiche DS 10.03.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 06.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 06.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 06.12.2022). Im August 2023 wurde dieser bei Kampfhandlungen mit der HTS getötet und der IS musste zum dritten Mal innerhalb von zwei Jahren einen neuen Führer ernennen. Als Nachfolger wurde Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi eingesetzt (WSJ 03.08.2023). Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind (CFR 24.01.2024). Der Sicherheitsrat der VN schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 09.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt der IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 02.02.2024). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate (DIS 29.06.2020). Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien (AA 02.02.2024). IS-Kämpfer sind in der Wüste von Deir ez-Zor, Palmyra und Al-Sukhna stationiert und konzentrieren ihre Angriffe auf Deir ez-Zor, das Umland von Homs, Hasaka, Aleppo, Hama und Raqqa (NPA 15.05.2023). In der ersten Jahreshälfte 2023 wurde von 552 Todesopfer durch Angriffe des IS berichtet (NPA 08.07.2023). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.02.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 09.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.06.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.03.2021). Zivile Todesopfer landesweit: Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte mit Sitz in London (SOHR), verzeichnete für das Jahr 2023 mit 4.361 getöteten Personen die höchste Todesopferzahl in drei Jahren. Darunter zählten sie 1.889 ZivilistInnen, darunter 307 Kinder und 241 Frauen (SOHR 31.12.2023). SOHR 31.12.2023 Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) dokumentierte im Zeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2023 in den syrischen Gouvernements die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern. Demnach kamen im Jahr 2022 5.949 Menschen ums Leben und im ersten Halbjahr 2023 2.796 Personen (Darstellung der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED): Governements Vorfälle 2021 Todesopfer 2021 Vorfälle 2022 Todesopfer 2022 Vorfälle 2023 (bis 30.06) Todesopfer 2023 (bis 30.06) Deir ez Zor 473 1131 339 755 277 560 Daraa 375 649 467 708 195 326 AL Hasakeh 345 621 340 926 74 119 Aleppo 308 701 503 1260 74 119 Idlib 306 701 503 1260 216 502 Raqqa 296 780 270 748 73 127 Hama 143 547 96 252 67 232 Homs 114 402 112 376 87 309 Rural Damascus 113 140 157 244 46 75 As Sweida 39 47 35 66 14 22 Quneitra 31 39 12 22 19 30 Lattika 29 69 39 84 43 141 Damaskus 14 41 15 22 12 31 Tartous 4 8 3 5 1 1 Insges. 2590 5872 2601 5949 1258 2796 Quelle: ACLED o.D. Im Monatsverlauf dokumentierte ACLED im Zeitraum 01.01.2020-30.06.2023 die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer (Darstellung der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED): Quelle: ACLED o.D.; *2023: Zeitraum 01.01.-30.06.2023 Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 25.03.2021). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). Informationen zur Untersuchung von Chemiewaffeneinsätzen in Syrien: Die syrische Regierung wird beschuldigt mehrmals chemische Waffen eingesetzt zu haben, was zu internationalen Verurteilungen in den Jahren 2013, 2017 und 2018 führte (CFR 24.01.2024). Seit der im November 2017 an russischen Vetos im VN-Sicherheitsrat gescheiterten Verlängerung des Mandats des „Joint Investigative Mechanism“ (JIM) fehlte ein Mechanismus, der die Urheberschaft von Chemiewaffeneinsätzen feststellt. Ein gegen heftigen Widerstand Russlands im Juni 2018 angenommener Beschluss erlaubt nun der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OPCW), die Verantwortlichen der Chemiewaffenangriffe in Syrien im Rahmen eines hierfür neu gebildeten „Investigation and Identification Teams“ (IIT) zu ermitteln. Im April 2021 legte das IIT seinen zweiten Ermittlungsbericht vor, demzufolge hinreichende Belege vorliegen, dass der Chemiewaffeneinsatz in der Stadt Saraqib im Februar 2018 auf Kräfte des syrischen Regimes zurückzuführen ist. Die Untersuchung dreier Angriffe im März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass hinreichende Belege vorliegen, dass die syrischen Luftstreitkräfte für den Einsatz von Sarin am
  34. und 30.03.2017 sowie Chlorgas am 25.03.2017 in Latamenah verantwortlich sind. Die unabhängigen internationalen Experten der FFM gehen, davon unabhängig, weiter Meldungen zu mutmaßlichen Chemiewaffeneinsätzen nach. So kommt der FFM-Bericht vom 01.03.2019 zu dem Ergebnis, dass bei der massiven Bombardierung von Duma am 07.04.2018 erneut Chemiewaffen (Chlor) eingesetzt wurden („reasonable grounds“). Auch eine Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen kam zu diesem Ergebnis. Pressemeldungen zufolge soll das Assad-Regime am 19.05.2019 wiederholt Chlorgas in Kabana / Jabal al-Akrad im Gouvernement Lattakia eingesetzt haben. Die US-Regierung hat hierzu erklärt, dass auch sie über entsprechende Hinweise verfüge, um den Chlorgaseinsatz entsprechend zuzuordnen. Untersuchungen durch FFM bzw. IIT stehen noch aus. Am 01.10.2020 veröffentlichte die FFM zwei weitere Untersuchungsberichte zu vermuteten Chemiewaffeneinsätzen in Saraqib (01.08.2016)

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