Obsah (14)
Artikel 133§ 38§ 14§ 25§ 17Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 56§ 15§ 10§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2024 GeschäftszahlW141 2283435-1 Spruch, W141 2283435-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Amstetten (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) vom 06.11.2023 wurde
§ 38i
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 11.10.2023 bis 21.11.2023 verloren hat. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Amstetten (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) vom 06.11.2023 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 11.10.2023 bis 21.11.2023 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Annahme einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Trafikverkäuferin beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Annahme einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Trafikverkäuferin beim Dienstgeber römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 17.11.2023 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Darin führte sie aus, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe, für welches sie sich entschuldigen wolle. Dieses sei dem anfänglichen Schock wegen ihrer Sorge um ihre Gesundheit geschuldet gewesen. Die Stelle habe sie jedoch nicht ablehnen wollen und habe sie dies auch nicht getan. Sie suche auch laufend selbständig nach Stellenangeboten. 3. Mit Bescheid vom 21.12.2023 wurde die Beschwerde vom 17.11.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 3. Mit Bescheid vom 21.12.2023 wurde die Beschwerde vom 17.11.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde mitgeteilt habe, dass sie vor 13 Jahren eine starke Raucherin gewesen sei und deshalb einen Herzinfarkt erlitten habe, weshalb sich ihre Freude über das Stellenangebot in Grenzen halte. Sie sei jedoch schon im Verkauf tätig gewesen, sie sei freundlich und hilfsbereit und der Umgang mit Menschen liege ihr. Da sie aufgrund dieses Schreibens nicht in die Auswahl genommen worden sei, habe sie den Tatbestand der Vereitelung des § 10 AlVG erfüllt, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertige.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde mitgeteilt habe, dass sie vor 13 Jahren eine starke Raucherin gewesen sei und deshalb einen Herzinfarkt erlitten habe, weshalb sich ihre Freude über das Stellenangebot in Grenzen halte. Sie sei jedoch schon im Verkauf tätig gewesen, sie sei freundlich und hilfsbereit und der Umgang mit Menschen liege ihr. Da sie aufgrund dieses Schreibens nicht in die Auswahl genommen worden sei, habe sie den Tatbestand der Vereitelung des Paragraph 10, AlVG erfüllt, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertige.
- Mit Schreiben, persönlich abgegeben bei der belangten Behörde am 27.12.2023, beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
- Am 28.12.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 21.02.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie der Schriftführer Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde XXXX (BHV), sowie die Zeugen XXXX (Z1), XXXX (Z2) und XXXX (Z3) an der Verhandlung teil.
- Am 21.02.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie der Schriftführer Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde römisch 40 (BHV), sowie die Zeugen römisch 40 (Z1), römisch 40 (Z2) und römisch 40 (Z3) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
§ 25Vw
GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. Die nicht berufsmäßig vertretene BF wird
§ 17Vw
GVG iVm § 51 AVG iVm § 49 AVG belehrt. Die nicht berufsmäßig vertretene BF wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen, woraufhin die BF einen Entlassungsbericht des Landesklinikums XXXX vom 04.10.2010 als Beilage ./A vorlegte.Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen, woraufhin die BF einen Entlassungsbericht des Landesklinikums römisch 40 vom 04.10.2010 als Beilage ./A vorlegte. VR befragt BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) Folgendes hervor: Sie wisse, dass es das allgemeine Leistungskalkül der Pensionsversicherung gebe und sie kenne dieses auch. Sie wisse, dass sie demnach leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten dürfe und Publikumsverkehr sowie Schichtdienst darin ebenfalls enthalten seien. Dazu möchte sie weiters anführen, dass sie einen Herzinfarkt wegen des Rauchens gehabt und sie so ein Trauma davongetragen habe. Sie habe der AMS-Beraterin ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Job mitgeteilt, aber nicht dem potenziellen Dienstgeber. Dass es sich um eine Vorauswahl des AMS gehandelt habe und sich die Bewerbung daher indirekt auch an den Dienstgeber gerichtet habe, sei ihr zu diesem Zeitpunkt so nicht bewusst gewesen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) Folgendes hervor: Er betreibe eine Trafik in Amstetten und suche immer wieder Mitarbeiter. Die Tätigkeit gestalte sich so, dass in der Früh Zeitungen aus den Kisten auszuräumen und diese zu überprüfen seien. Diese Pakete würden 10 bis 15 Kilo wiegen. Die Zigaretten befänden sich im geschäftseigenen Lager und würden auch ins Geschäft geliefert werden. Rauchen dürfe man bei ihm in der Trafik aber nicht mehr. Arbeitsmäßig habe man am meisten mit Zigaretten, Lottoscheinen und Zeitungen zu tun. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) Folgendes hervor: Sie sei im Service für Unternehmen für die Vorauswahl zuständig gewesen. Die Bewerbung der BF sei nicht brauchbar gewesen, sondern habe es sich mehr um eine Aufzählung gehandelt, weshalb sie dort nicht arbeiten könne. Zudem sei im Schreiben gestanden, dass sie keine große Freude an der Stelle habe. Es sei auch ein Lebenslauf dabei gewesen. Es habe etwa 20 Bewerber gegeben und die Anforderungen an die Stelle seien auch nicht sehr hoch gewesen. So eine Bewerbung, in der stehe, dass man Angst wegen eines Rückfalls habe, habe sie auch noch nie bekommen. Sie habe diese Bewerbung nicht als ernsthaft ansehen können und habe dies der Beraterin weitergeleitet. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z3) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z3) Folgendes hervor: Sie sei die Beraterin der BF. Vom Nikotinkonsum und dem Herzinfarkt der BF wisse sie eigentlich nichts. Die BF habe ihr aber gesagt, dass sie an einer Rauchentwöhnung bei der ÖGK teilnehme. Dies sei auch elektronisch dokumentiert worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin bezieht zuletzt seit 08.02.2018 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ihre letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 15.07.2019 bis 13.08.2019 als Angestellte beim Dienstgeber XXXX Seither hatte sie nur noch zwei eintägige Beschäftigungen.Die Beschwerdeführerin bezieht zuletzt seit 08.02.2018 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ihre letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 15.07.2019 bis 13.08.2019 als Angestellte beim Dienstgeber römisch 40 Seither hatte sie nur noch zwei eintägige Beschäftigungen. In den von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat diese mit ihrer Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: „Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein.“ Die Beschwerdeführerin war somit ausreichend über die Rechtsfolgen einer Vereitelung informiert. In der Betreuungsvereinbarung vom 06.09.2023 wurde vereinbart, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Verkäuferin bzw. Kassierin „oder in allen möglichen Bereichen, sofern diese gesundheitlich möglich sind“ unterstützt. Als Arbeitsort war der Bezirk Amstetten vereinbart. Nach einem Bandscheibenvorfall im Jahr 2002 liegt bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende Lumboischialgie vor. Weiters leidet sie im Bereich beider Daumen an einer Rhizarthrose. Im Jahr 2010 erlitt sie zudem einen Myokardinfarkt, welcher durch ihren Zigarettenkonsum maßgeblich begünstigt wurde. Die Beschwerdeführerin hielt daher jedenfalls im Zeitpunkt der Übermittlung des Stellenangebotes eine Nikotinabstinenz und nahm weiters an einer Rauchentwöhnung der ÖGK teil, was die Beschwerdeführerin der ÖGK am 06.09.2023 auch mitgeteilt hatte. Weiters wurden bei ihr ein rezidivierendes Schulter-Arm-Syndrom, Fußfehlstellung beidseits, arterielle Hypertonie und Hyperlipidämie diagnostiziert. Der Beschwerdeführerin sind leichte bis mittelschwere Tätigkeiten entsprechend dem Gesamtleistungskalkül zumutbar. Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Am 10.10.2023 wurde der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 25 Wochenstunden als Trafikverkäuferin mit einer Bruttostundenentlohnung von € 10,80 auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überbezahlung übermittelt, das Nettomonatsgehalt für 25 Stunden wurde mit ca. € 1.100,-- angegeben. Die Tätigkeit im Rahmen der angebotenen Stelle hätte überwiegend aus dem Verkauf von Zigaretten, Lottoscheinen und Zeitschriften bestanden. Zudem wäre es erforderlich gewesen, Zeitschriften aus etwa 10 bis 15 Kilogramm schweren Paketen auszuräumen und einzuschlichten. Auf die gesundheitlichen Erfordernisse der Beschwerdeführerin wäre entsprechend Rücksicht genommen worden, indem es ihr etwa ermöglicht worden wäre, die Pakete zunächst aufzuschneiden und den Inhalt stückweise zu transportieren. Rauchen war in der Trafik des potenziellen Dienstgebers zudem untersagt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass bei der Beschwerdeführerin konkrete gesundheitliche Gründe vorliegen, die dagegen sprechen, verpackte Zigarettenschachteln handzuhaben und zu verkaufen.Die Tätigkeit im Rahmen der angebotenen Stelle hätte überwiegend aus dem Verkauf von Zigaretten, Lottoscheinen und Zeitschriften bestanden. Zudem wäre es erforderlich gewesen, Zeitschriften aus etwa 10 bis 15 Kilogramm schweren Paketen auszuräumen und einzuschlichten. Auf die gesundheitlichen Erfordernisse der Beschwerdeführerin wäre entsprechend Rücksicht genommen worden, indem es ihr etwa ermöglicht worden wäre, die Pakete zunächst aufzuschneiden und den Inhalt stückweise zu transportieren. Rauchen war in der Trafik des potenziellen Dienstgebers zudem untersagt. , Es kann auch nicht festgestellt werden, dass bei der Beschwerdeführerin konkrete gesundheitliche Gründe vorliegen, die dagegen sprechen, verpackte Zigarettenschachteln handzuhaben und zu verkaufen. Es war der Beschwerdeführerin daher möglich und zumutbar, die von ihr im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses erforderlichen Tätigkeiten zu verrichten. Die Beschwerdeführerin bewarb sich im Zuge der Vorauswahl der belangten Behörde am 11.10.2023 auf nachstehende Weise: „Ich habe ihr Stellenangebot für eine Trafik als Verkäuferin erhalten. Da ich vor 13 Jahren eine starke Raucherin war und dadurch einen Herzinfarkt bekam den ich nur knapp überlebte, hält sich meine Freude für diese Stelle in Grenzen. Aber, ich war schon im Verkauf tätig und der Umgang mit Menschen liegt mir. Ich habe ein gepflegtes Auftreten und bin freundlich und hilfsbereit. Ich bin 57 Jahre jung und wohne seit kurzem wieder im Bezirk Amstetten.“ „Ich habe ihr Stellenangebot für eine Trafik als Verkäuferin erhalten. Da ich vor , 13 Jahren eine starke Raucherin war und dadurch einen Herzinfarkt bekam den ich nur knapp überlebte, hält sich meine Freude für diese Stelle in Grenzen. Aber, ich war schon im Verkauf tätig und der Umgang mit Menschen liegt mir. Ich habe ein gepflegtes Auftreten und bin freundlich und hilfsbereit. Ich bin 57 Jahre jung und wohne seit kurzem wieder im Bezirk Amstetten.“ Dem Bewerbungsschreiben war ein Lebenslauf beigefügt. Das Bewerbungsschreiben wurde von der belangten Behörde wegen dessen Inhalts nicht an den potenziellen Dienstgeber weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin bewarb sich auch in weiterer Folge nicht mehr auf das Stellenangebot. Indem die Beschwerdeführerin in ihrer Bewerbung vom 11.10.2023 darauf hinwies, keine Freude an der angebotenen Stelle zu haben und sich auch in weiterer Folge nicht mehr auf das Stellenangebot bewarb, hielt sie es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass deshalb ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Ein Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund dieses Verhaltens der Beschwerdeführerin auch tatsächlich nicht zustande. Die Beschwerdeführerin ist seit 22.01.2024 beim Dienstgeber XXXX als Angestellte beschäftigt.Die Beschwerdeführerin ist seit 22.01.2024 beim Dienstgeber römisch 40 als Angestellte beschäftigt.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Leistungsbezug und der letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 20.02.
- Die Beschwerdeführerin wurde, wie sich aus den von ihr unterzeichneten Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ergibt, ihm Rahmen ihrer Antragsstellung auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bereits darüber informiert, dass bei einer Nichtannahme einer von der belangten Behörde vermittelten zumutbaren Beschäftigung die Leistung entzogen wird. Die Beschwerdeführerin war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 10 AlVG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde, wie sich aus den von ihr unterzeichneten Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ergibt, ihm Rahmen ihrer Antragsstellung auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bereits darüber informiert, dass bei einer Nichtannahme einer von der belangten Behörde vermittelten zumutbaren Beschäftigung die Leistung entzogen wird. Die Beschwerdeführerin war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des Paragraph 10, AlVG informiert. Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin gründen auf dem ärztlichen Gesamtgutachten der PVA vom 02.03.2023 und der Chefärztlichen Stellungnahme vom 06.03.
- Daraus ergibt sich, dass ihr leichte bis mittelschwere Tätigkeiten möglich sind, weshalb davon auszugehen war, dass ihr die Verkaufstätigkeit im Rahmen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses sowie insbesondere auch das Einschlichten von Zeitschriften möglich und zumutbar gewesen wäre, zumal der Zeuge XXXX versichert hat, dass auf ihre gesundheitlichen Bedürfnisse entsprechend Rücksicht genommen worden wäre. Die Bedenken der Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen möglichen Rückfall während ihrer Nikotinabstinenz können zudem vom erkennenden Senat nicht geteilt werden. Zwar mag es sein, dass eine konsequente Nikotinabstinenz im Rahmen der angebotenen Tätigkeit ein gewisses Maß an Disziplin erfordert, doch kann eine erfolgreiche Raucherentwöhnung nicht darin bestehen, den Anblick von Zigarettenschachteln überhaupt zu meiden. Sofern die Beschwerdeführerin eine konsequente Nikotinabstinenz halten möchte, wird sie daher ohnedies entsprechende Strategien entwickeln müssen, um das Verlangen nach Zigaretten hintanzuhalten. Es ist daher auch im Hinblick auf die Gefahr eines etwaigen Rückfalls nicht davon auszugehen, dass die konkret angebotene Beschäftigung ihre Gesundheit auf unzumutbare Weise beeinträchtigt hätte.Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin gründen auf dem ärztlichen Gesamtgutachten der PVA vom 02.03.2023 und der Chefärztlichen Stellungnahme vom 06.03.
- Daraus ergibt sich, dass ihr leichte bis mittelschwere Tätigkeiten möglich sind, weshalb davon auszugehen war, dass ihr die Verkaufstätigkeit im Rahmen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses sowie insbesondere auch das Einschlichten von Zeitschriften möglich und zumutbar gewesen wäre, zumal der Zeuge römisch 40 versichert hat, dass auf ihre gesundheitlichen Bedürfnisse entsprechend Rücksicht genommen worden wäre. Die Bedenken der Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen möglichen Rückfall während ihrer Nikotinabstinenz können zudem vom erkennenden Senat nicht geteilt werden. Zwar mag es sein, dass eine konsequente Nikotinabstinenz im Rahmen der angebotenen Tätigkeit ein gewisses Maß an Disziplin erfordert, doch kann eine erfolgreiche Raucherentwöhnung nicht darin bestehen, den Anblick von Zigarettenschachteln überhaupt zu meiden. Sofern die Beschwerdeführerin eine konsequente Nikotinabstinenz halten möchte, wird sie daher ohnedies entsprechende Strategien entwickeln müssen, um das Verlangen nach Zigaretten hintanzuhalten. Es ist daher auch im Hinblick auf die Gefahr eines etwaigen Rückfalls nicht davon auszugehen, dass die konkret angebotene Beschäftigung ihre Gesundheit auf unzumutbare Weise beeinträchtigt hätte. Unstrittig wurde der Beschwerdeführerin die beschwerdegegenständliche Vollzeitstelle als Trafikverkäuferin am 10.10.2023 zugewiesen. Anhaltspunkte für eine sonstige Unzumutbarkeit ergeben sich nicht und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Unstrittig ist weiters, dass die Beschwerdeführerin sich auf die zugewiesene Stelle mit dem oben festgestellten Schreiben beworben hat. Der Wortlaut ergibt sich aus dem Verfahrensakt und wurde von der Zeugin XXXX bestätigt und zudem auch von der Beschwerdeführerin selbst eingeräumt.Unstrittig ist weiters, dass die Beschwerdeführerin sich auf die zugewiesene Stelle mit dem oben festgestellten Schreiben beworben hat. Der Wortlaut ergibt sich aus dem Verfahrensakt und wurde von der Zeugin römisch 40 bestätigt und zudem auch von der Beschwerdeführerin selbst eingeräumt. Wenngleich es der Beschwerdeführerin freisteht, gegenüber der belangten Behörde jene Gründe anzugeben, die ihrer Ansicht nach gegen die Zumutbarkeit einer ihr zugewiesenen Stelle sprechen, bzw. die Zumutbarkeit zunächst mit der belangten Behörde abzuklären, handelte es sich bei ihrem Schreiben vom 11.10.2023 bereits erkennbar um eine an den potenziellen Dienstgeber gerichtete Bewerbung, zumal in diesem auf ihre Qualifikationen hingewiesen wurde und ein Lebenslauf beigefügt war. Dass ein Bewerber, der in seiner Bewerbung angibt, mit der angebotenen Stelle keine Freude zu haben, nicht damit rechnen darf, realistische Chancen auf den Erhalt eines Arbeitsplatzes zu haben, ist evident. Dies war auch der Beschwerdeführerin bewusst, die in der mündlichen Verhandlung sogar eingestanden hat, dass es sich bei ihrer Bewerbung vom 11.10.2023 um kein „richtiges“ Bewerbungsschreiben gehandelt hat. Insofern ist es auch unerheblich, ob die belangte Behörde das Schreiben tatsächlich an den potenziellen Dienstgeber weitergeleitet hat, da angesichts der Vielzahl der Bewerber davon auszugehen ist, dass der potenzielle Dienstgeber ohnedies einen Bewerber einstellen wird, der sich nicht bereits im Bewerbungsschreiben desinteressiert gezeigt hat. Seitens der Beschwerdeführerin wurden somit weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren triftige Gründe geltend gemacht, aus denen sie sich nicht ordnungsgemäß auf die zugewiesene Beschäftigung beworben hat.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 56Abs. 2 Al
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid lediglich den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 11.10.2023 bis 21.11.
- Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist , (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (§ 9 Abs. 4 AlVG).Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (Paragraph 9, Absatz 4, AlVG). Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (§ 9 Abs. 7 AlVG).Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (Paragraph 9, Absatz 7, AlVG). Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (§ 9 Abs. 8 AlVG).Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (Paragraph 9, Absatz 8, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
§ 38Al
VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ,
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass sie seit 22.01.2024 beim Dienstgeber XXXX als Angestellte beschäftigt ist. Bei Würdigung der Gesamtumstände kommt nach Ansicht des erkennenden Senats eine Nachsicht von den Rechtsfolgen des § 10 AlVG jedoch aufgrund der klaren Weigerung sowie der langen Arbeitslosigkeit nicht mehr in Betracht. Zudem ist die Beschäftigungsaufnahme erst 2 Monate nach Ende der Sperrfrist erfolgt.Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass sie seit 22.01.2024 beim Dienstgeber römisch 40 als Angestellte beschäftigt ist. Bei Würdigung der Gesamtumstände kommt nach Ansicht des erkennenden Senats eine Nachsicht von den Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG jedoch aufgrund der klaren Weigerung sowie der langen Arbeitslosigkeit nicht mehr in Betracht. Zudem ist die Beschäftigungsaufnahme erst 2 Monate nach Ende der Sperrfrist erfolgt. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Die Beschwerdeführerin hat sich zwar auf die beschwerdegegenständliche Stelle beworben, im Zuge des Bewerbungsschreibens jedoch deutlich gemacht, dass sie kein Interesse an der zugewiesenen Beschäftigung hat. Konkret enthielt ihr Bewerbungsschreiben nachstehenden Satz: „Da ich vor 13 Jahren eine starke Raucherin war und dadurch einen Herzinfarkt bekam den ich nur knapp überlebte, hält sich meine Freude für diese Stelle in Grenzen.“ Dies stellt kein ordnungsgemäßes Bewerbungsschreiben dar und ist jedenfalls geeignet, einen potenziellen Dienstgeber von der Einstellung eines Bewerbers abzubringen. Die verfahrensgegenständliche Stelle hat den körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprochen. Die
den getroffenen Feststellungen zu verrichtenden Tätigkeiten wären der Beschwerdeführerin, die leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten kann, zweifelsohne zumutbar gewesen, zumal auf ihre gesundheitlichen Beschwerden Rücksicht genommen worden wäre. Soweit sie darauf hingewiesen hat, dass sie Raucherin gewesen sei und im Rahmen der angebotenen Tätigkeit einen Rückfall befürchtet hätte, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie diesen Einwand zuletzt offenbar ohnedies nicht mehr aufrechterhalten hat, da sie ja angegeben hat, die Stelle nicht abgelehnt zu haben. Einen die Unzumutbarkeit begründenden Umstand vermochte sie damit aber ohnedies nicht aufzuzeigen. Schließlich werden auch ehemalige Raucher im Alltag regelmäßig mit Zigaretten und Nikotin konfrontiert sein und wird eine Nikotinabstinenz nur dann langfristig erfolgreich sein, wenn mit diesem Umstand entsprechend umzugehen gelernt wird. In Bezug auf eine Stelle als Küchengehilfin hat der VwGH bereits klargestellt, dass der Umstand, dass die dortige Beschwerdeführerin angegeben hat, Vegetarierin zu sein, keine Unzumutbarkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG zu begründen vermag (VwGH 15.02.2006, 2004/08/0148). Ähnlich verhält es sich auch im hier zu beurteilenden Fall. Wenn die Beschwerdeführerin für sich aus gesundheitlichen Bedenken heraus die Handhabung von Zigarettenschachteln ablehnt, steht es ihr frei, eine andere Beschäftigung anzunehmen. Sie kann sich jedoch zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft nicht erfolgreich auf die Unzumutbarkeit des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses berufen, zumal ja durch die bloße Handhabung der (verpackten) Zigaretten keine unmittelbaren gesundheitlichen Gefahren drohen. Geraucht werden durfte in der Trafik
den getroffenen Feststellungen ohnedies nicht.In Bezug auf eine Stelle als Küchengehilfin hat der VwGH bereits klargestellt, dass der Umstand, dass die dortige Beschwerdeführerin angegeben hat, Vegetarierin zu sein, keine Unzumutbarkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zu begründen vermag (VwGH 15.02.2006, 2004/08/0148). Ähnlich verhält es sich auch im hier zu beurteilenden Fall. Wenn die Beschwerdeführerin für sich aus gesundheitlichen Bedenken heraus die Handhabung von Zigarettenschachteln ablehnt, steht es ihr frei, eine andere Beschäftigung anzunehmen. Sie kann sich jedoch zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft nicht erfolgreich auf die Unzumutbarkeit des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses berufen, zumal ja durch die bloße Handhabung der (verpackten) Zigaretten keine unmittelbaren gesundheitlichen Gefahren drohen. Geraucht werden durfte in der Trafik
den getroffenen Feststellungen ohnedies nicht. Weitere Gründe für eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und war die zugewiesene Beschäftigung daher der Beschwerdeführerin nach den Kriterien des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich ohne triftigen Grund auf die beschwerdegegenständliche Stelle nicht ordnungsgemäß beworben, sondern für ihr Bewerbungsschreiben eine Formulierung gewählt, welche den potenziellen Dienstgeber von einer Einstellung abzuhalten geeignet ist. Die Beschwerdeführerin war zweifelsfrei - wie oben bereits festgestellt - in Kenntnis über die rechtlichen Folgen einer solchen Vereitelung. Zwar war sie dazu berechtigt, gegenüber der belangten Behörde jene Gründe anzugeben, die ihrer Ansicht nach gegen eine Zumutbarkeit des gegenständlichen Stellenangebotes sprechen. So hat der VwGH ausgesprochen, dass eine ausdrückliche Weigerung, eine vom AMS angebotene Beschäftigung anzunehmen, in der Aussage der Arbeitslosen gegenüber einem Mitarbeiter der regionalen Geschäftsstelle des AMS, sie sei (nur) deswegen an der Beschäftigung interessiert, weil sie dazu verpflichtet sei, nicht erblickt werden kann. Ob ein Arbeitsloser eine ihm angebotene Beschäftigung gerne oder ungerne annimmt, ist unerheblich (VwGH 19.03.2003, 98/08/0175). Im hier zu beurteilenden Fall handelte es sich jedoch bereits dem äußeren Anschein sowie
den getroffenen Feststellungen dem Willen der Beschwerdeführerin nach um ein an den potenziellen Dienstgeber gerichtetes Schreiben. Eine ordnungsgemäße Bewerbung ist hingegen zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Der Beschwerdeführerin musste daher bewusst sein, dass sie die beschwerdegegenständliche Stelle nicht erhalten kann, wenn sie in ihrer Bewerbung schreibt, dass sich ihre Freude über die zugewiesene Beschäftigung in Grenzen hält und sich auch in weiterer Folge nicht auf angemessene Weise beim potenziellen Dienstgeber bewirbt. Die Beschwerdeführerin hat sich somit nicht an der zugewiesenen Beschäftigung interessiert gezeigt. Dadurch hat die Beschwerdeführerin zumindest mit bedingtem Vorsatz eine mögliche Arbeitsaufnahme dadurch vereitelt, dass sie sich nicht ordnungsgemäß beworben hat. (vgl. dazu VwGH 28.06.2006, Zl. 2005/08/0173).Der Beschwerdeführerin musste daher bewusst sein, dass sie die beschwerdegegenständliche Stelle nicht erhalten kann, wenn sie in ihrer Bewerbung schreibt, dass sich ihre Freude über die zugewiesene Beschäftigung in Grenzen hält und sich auch in weiterer Folge nicht auf angemessene Weise beim potenziellen Dienstgeber bewirbt. Die Beschwerdeführerin hat sich somit nicht an der zugewiesenen Beschäftigung interessiert gezeigt. Dadurch hat die Beschwerdeführerin zumindest mit bedingtem Vorsatz eine mögliche Arbeitsaufnahme dadurch vereitelt, dass sie sich nicht ordnungsgemäß beworben hat. vergleiche dazu VwGH 28.06.2006, Zl. 2005/08/0173). Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
§ 10Abs 1 Z 3 Al
VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2283435.1.00