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{'item': 'W141 2283752-1'}

Obsah (17)Art 133§ 38§ 13§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 56§ 15§ 32§ 33§ 292§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2024 GeschäftszahlW141 2283752-1 Spruch, W141 2283752-1/19E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Korneuburg (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) vom 31.08.2023 wurde

§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 21.08.2023 bis 15.10.2023 verloren hat.1. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Korneuburg (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) vom 31.08.2023 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 21.08.2023 bis 15.10.2023 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die von der belangten Behörde zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX ab 21.08.2023 als kaufmännische Mitarbeiterin durch das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die von der belangten Behörde zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 ab 21.08.2023 als kaufmännische Mitarbeiterin durch das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12.09.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie die Zugangsdokumente zu ihrem „e-AMS“-Konto erst am 25.08.2023 erhalten habe. Danach habe sie festgestellt, dass der Bewerbungslink des potenziellen Dienstgebers nicht funktioniert habe. Auf der Homepage sei dann lediglich eine kaufmännische Angestellte in der Bundesrepublik Deutschland gesucht worden. Eine telefonische Kontaktaufnahme am 23.08.2023 sei fehlgeschlagen, da sie den Dienstgeber nicht erreicht habe. Die zumutbare Beschäftigung habe es somit nicht gegeben.
  2. Aufgrund der Beschwerde vom 12.09.2023 sprach die belangte Behörde mittels separatem – nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid vom 26.09.2023 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG aus.3. Aufgrund der Beschwerde vom 12.09.2023 sprach die belangte Behörde mittels separatem – nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid vom 26.09.2023 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus.

  1. Gegen den Bescheid vom 26.09.2023 betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhob die Beschwerdeführerin am 03.10.2023 fristgerecht Beschwerde.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ W141 2278903-1/5E, vom 05.10.2023 wurde die Beschwerde vom 03.10.2023 als unbegründet abgewiesen.
  3. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2023 wies die belangte Behörde in der Hauptsache die Beschwerde vom 12.09.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2023 als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung durch das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht zustande gekommen sei.

der im Akt befindlichen Hinterlegungsanzeige wurde am 09.11.2023 versucht, die Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführerin zuzustellen. Das Dokument wurde ab 10.11.2023 zur Abholung bereitgehalten. Eine Abholung ist nicht erfolgt.

  1. Mit E-Mail vom 06.12.2023 erhob die Beschwerdeführerin das als „Einspruch“ bezeichnete verfahrensgegenständliche Rechtsmittel. Darin nahm sie erneut zum Vorwurf der Vereitelung Stellung, machte jedoch keinerlei Angaben zum Zustellvorgang.
  2. Die als Vorlageantrag gewertete Eingabe vom 06.12.2023 wies die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 11.12.2023 als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2023 mittels RSb-Sendung an die Adresse der Beschwerdeführerin gesandt worden und am 09.11.2023 ein Zustellversuch unternommen worden sei. Der Beginn der Abholfrist sei der 10.11.2023 gewesen, weshalb der Fristenlauf zur Einbringung eines Vorlageantrags mit diesem Tag begonnen habe. Die Vorlagefrist habe sohin am 24.11.2023 geendet. Der Vorlageantrag vom 06.12.2023 sei daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
  3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mittels E-Mail vom 21.12.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie – soweit es das gegenständliche Verfahren betrifft – aus, dass sie durchgehend an ihrem Wohnort anzutreffen gewesen sei, es jedoch keinen Zustellversuch gegeben habe. Dies habe sie der Post auch mitgeteilt. Da sie zu dieser Zeit nicht mobil gewesen sei, habe sie dieses Schriftstück nicht abholen können. Eine kostenpflichtige Abholung habe sie nicht veranlasst, da die erste Zustellung gratis sei.
  4. Mittels Beschwerdevorlage vom 02.01.2024 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 04.01.2024 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt.
  5. Am 21.02.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BHV), die Beschwerdeführerin XXXX (BF) und der Zeuge XXXX (Z1) an der Verhandlung teil.
  6. Am 21.02.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen eine Vertreterin der belangten Behörde, römisch 40 (BHV), die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF) und der Zeuge römisch 40 (Z1) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Das gegenständliche Schriftstück hätte ihr persönlich übergeben werden können, da sie durchgehend zuhause gewesen sei. Die Frage danach, was ein RSb-Brief sei, sei für sie unzumutbar. Sie wisse, dass dieser persönlich zu übernehmen sei. Sie habe mit ihrem Gatten im gemeinsamen Haushalt gelebt und denke sie schon, dass es ihm möglich gewesen wäre, den Brief von der Post abzuholen. Fallweise seien auch ihre Kinder anwesend, aber überwiegend am Wochenende, wenn eine Abholung nicht möglich sei. Wo sie lebe, gebe es auch durchaus öffentliche Verkehrsmittel. Sie hätte den Brief auch mit dem Fahrrad oder zu Fuß beheben können. Sie sehe es aber nicht ein, weshalb sie dies hätte tun sollen. Schließlich arbeite sie nicht bei der Post und wolle sie nicht deren Arbeit verrichten. Zwar habe sie Zeit gehabt, doch sei dies nicht ihre Aufgabe. Zudem sei ihr Auto kaputt gewesen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Er habe der BF bezüglich des Bescheides mitgeteilt, um welche Schriftstücke es sich handle. Ihm sei auch von der BF mitgeteilt worden, dass sie sich nicht mehr in das eAMS-Konto einloggen könne, weshalb neuerlich die Zugangsdaten per RSa übermittelt worden seien.

  1. Mit Eingabe, hiergerichtlich eingelangt am 28.02.2024, reichte die Beschwerdeführerin eine von ihr versendete E-Mail an die Post nach, demzufolge sie den verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht erhalten habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 12.09.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2023 als unbegründet ab. Das Dokument wurde am 08.11.2023 an den Zusteller übergeben und versandt. Am 09.11.2023 versuchte das Zustellorgan, das Dokument der Beschwerdeführerin an ihrer Wohnadresse XXXX , zuzustellen.Das Dokument wurde am 08.11.2023 an den Zusteller übergeben und versandt. Am 09.11.2023 versuchte das Zustellorgan, das Dokument der Beschwerdeführerin an ihrer Wohnadresse römisch 40 , zuzustellen. Obwohl die Beschwerdeführerin zuhause war, reagierte sie aus nicht mehr feststellbaren Gründen nicht auf diesen Zustellversuch. Das Zustellorgan warf daraufhin eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin ein. Das Dokument wurde ab dem 10.11.2023 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten. Eine Abholung durch die Beschwerdeführerin ist nicht erfolgt. Es wäre ihr jedoch möglich und zumutbar gewesen, das Dokument abzuholen bzw. die Abholung zu veranlassen. Zudem wurde ein Wiedereinsetzungsantrag von ihr nicht gestellt. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags begann daher am Freitag, dem 10.11.2023 zu laufen und endete am Freitag, dem 24.11.
  3. Am 06.12.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine weitere Bescheidausfertigung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2023 per Mail. Die dagegen gerichtete und als Vorlageantrag zu wertende Eingabe der Beschwerdeführerin wurde von ihr erst am 06.12.2023 versendet. Der Vorlageantrag wurde somit verspätet eingebracht.
  4. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen Verfahrensakt. Es wurde von der Beschwerdeführerin weder bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung am 08.11.2023 an das Zustellorgan übergeben wurde und

der im Akt befindlichen Hinterlegungsanzeige ein Zustellversuch am 09.11.2023 dokumentiert ist. Weiters war es unstrittig, dass das Dokument – ebenfalls

der im Akt befindlichen Hinterlegungsanzeige – ab dem 10.11.2023 zur Abholung bereitgehalten wurde und die Beschwerdeführerin ihr dagegen gerichtetes Rechtsmittel erst am 06.12.2023 versendet hat. Strittig war hingegen lediglich, ob am 09.11.2023 ein Zustellversuch unternommen wurde. Dazu ist festzuhalten, dass

dem im Akt befindlichen Rückschein ein erfolgloser Zustellversuch am 09.11.2023 dokumentiert ist. Aus diesem ergibt sich ebenfalls, dass die Hinterlegungsanzeige nach dem erfolglosen Zustellversuch in die Abgabeeinrichtung eingelegt und das Dokument ab 10.11.2023 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten worden ist. Der Rückschein ist eine öffentliche Urkunde und macht als solche vollen Beweis über die Zustellung. Er begründet die (widerlegliche) Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs. Diese Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit konnte die Beschwerdeführerin mit dem bloßen Hinweis darauf, zuhause gewesen zu sein, nicht entkräften. So kann es nämlich zahlreiche Gründe haben, weshalb die Beschwerdeführerin das Dokument nicht entgegengenommen hat. So wären beispielsweise ein technischer Defekt der Türglocke oder die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin diese schlicht überhört hat, mögliche Erklärungen hierfür. Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der erkennende Senat von der Beschwerdeführerin gewinnen konnte, erscheint es ebenso denkbar, dass sie das Dokument schlicht nicht entgegennehmen wollte und deshalb nicht auf den Zustellversuch reagiert hat. Bei Gesamtbetrachtung der Umstände erscheint es somit jedenfalls sehr unwahrscheinlich, dass die in der Hinterlegungsanzeige dokumentierten Tatsachen falsch sind. Ein diesbezüglicher Beweis ist der Beschwerdeführerin erst recht nicht gelungen, woran auch die von ihr vorgelegte E-Mail an die Post nichts zu ändern vermag, da dadurch lediglich belegt wird, dass sie den Zustellvorgang bemängelt hat. Eine tatsächliche Mangelhaftigkeit des Zustellvorganges konnte sie aber auch damit nicht belegen. Dass es ihr möglich gewesen wäre, das Dokument beim zuständigen Postamt zu beheben, hat sie zuletzt in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten, sondern sich im Wesentlichen darauf berufen, dass dies die Aufgabe der Post sei. Aufgrund ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung war daher zweifelsohne davon auszugehen, dass es ihr möglich gewesen wäre, trotz ihres defekten Pkw das Dokument zu beheben, da ihr ein Fußmarsch zum zuständigen Postamt bzw. die Bewältigung der Strecke mit dem Fahrrad oder den öffentlichen Verkehrsmitteln durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre. Auch ist anhand ihrer Angaben davon auszugehen, dass es ihr möglich gewesen wäre, die Behebung durch Dritte zu veranlassen. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache:

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

§ 13Abs. 1 Zust

G sind Dokumente dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Paragraph 13, Absatz eins, ZustG sind Dokumente dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs 1 ZustG).Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Paragraph 17, Absatz eins, ZustG). Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§ 17 Abs 2 ZustG).Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Paragraph 17, Absatz 2, ZustG). Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (§ 17 Abs 3 ZustG). Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (§ 17Abs 4 ZustG). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (Paragraph 17 A, b, s, 4 ZustG).

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33Abs.

1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

§ 33Abs.

3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

§ 33Abs.

4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung

§ 17Abs. 3 Zust

G. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung

§ 17Abs. 3 Zust

G nicht ein (vgl. VwGH 1.2.2019, Ro 2018/02/0014, Rn. 14, mwN). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

§ 292Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VSt

G und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097, vgl. auch etwa VwGH 20.2.2014, 2013/07/0237, mwN).Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein vergleiche VwGH 1.2.2019, Ro 2018/02/0014, Rn. 14, mwN). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097, vergleiche auch etwa VwGH 20.2.2014, 2013/07/0237, mwN). Da der Beschwerdeführerin ein solcher Beweis nicht gelungen ist, war

den getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 08.11.2023 der Beschwerdeführerin am 09.11.2023 ordnungsgemäß zuzustellen versucht wurde. Da Das Dokument ab Freitag, dem 10.11.2023, zur Abholung bereitgehalten wurde, begann die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags an diesem Tag zu laufen und endete somit am Freitag, dem 24.11.2023. Der unstrittig erst mit Wirksamkeit 06.12.2023 eingebrachte Vorlageantrag wurde daher von der belangten Behörde mit Bescheid vom 11.12.2023 zu Recht zurückgewiesen, weshalb die dagegen fristgerecht eingereichte Beschwerde abzuweisen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Das Erkenntnis hat lediglich die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels vom 06.12.2023 zum Gegenstand, wobei dies unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung verneint wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im konkreten Fall ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Das Erkenntnis hat lediglich die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels vom 06.12.2023 zum Gegenstand, wobei dies unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung verneint wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2283752.1.00

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