Obsah (14)
§ 38Artikel 133§ 14§ 10§ 25§ 17§ 9Art. 130§ 6§ 7§ 58§ 56§ 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2024 GeschäftszahlW141 2284189-1 Spruch, W141 2284189-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 38i
Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Bei der am 19.10.2023 vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift wegen Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung am 04.10.2023 des Veranstalters XXXX teilzunehmen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass die Stellungnahme des Leiters, der zufolge er nicht anwesend gewesen sei, nicht stimme. Er sei bei der Veranstaltung anwesend gewesen.
- Bei der am 19.10.2023 vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift wegen Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung am 04.10.2023 des Veranstalters römisch 40 teilzunehmen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass die Stellungnahme des Leiters, der zufolge er nicht anwesend gewesen sei, nicht stimme. Er sei bei der Veranstaltung anwesend gewesen.
- Mit Bescheid vom 20.10.2023 wurde
§ 38i
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 04.10.2023 bis 28.11.2023 verloren hat.2. Mit Bescheid vom 20.10.2023 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 04.10.2023 bis 28.11.2023 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass er zum SÖBÜ-Bewerberinnentag bei XXXX nicht erschienen sei und somit den Erfolg einer Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass er zum SÖBÜ-Bewerberinnentag bei römisch 40 nicht erschienen sei und somit den Erfolg einer Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 23.10.2023 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er zum SÖBÜ-Bewerberinnentag um 14.10 Uhr erschienen sei und seine Daten aufgenommen worden seien. Erst danach sei er davon in Kenntnis gesetzt worden, dass ihm der Zugang verweigert werde. Es sei nicht kommuniziert worden, dass absolute Pünktlichkeit vorausgesetzt werde und sei auch nicht auf etwaige Konsequenzen hingewiesen worden.
- Mit Bescheid vom 29.11.2023 wurde die Beschwerde vom 23.10.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 29.11.2023 wurde die Beschwerde vom 23.10.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde an, dass der Beschwerdeführer am 12.09.2023, von ihm gelesen am 13.09.2023, zum „SÖBÜ-Bewerber_innentag XXXX “ am 04.10.2023 mit Beginn 14:00 Uhr eingeladen worden sei. Laut eingelangter Rückmeldung sei der Beschwerdeführer zu spät gewesen. Aufgrund seiner 10-minütigen Verspätung habe er den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht, weshalb der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, da bereits zwei Sanktionen
§ 10Al
VG verhängt worden seien, für die Dauer von acht Wochen gerechtfertigt sei.Begründend führte die belangte Behörde an, dass der Beschwerdeführer am 12.09.2023, von ihm gelesen am 13.09.2023, zum „SÖBÜ-Bewerber_innentag römisch 40 “ am 04.10.2023 mit Beginn 14:00 Uhr eingeladen worden sei. Laut eingelangter Rückmeldung sei der Beschwerdeführer zu spät gewesen. Aufgrund seiner 10-minütigen Verspätung habe er den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht, weshalb der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, da bereits zwei Sanktionen
Paragraph 10, AlVG verhängt worden seien, für die Dauer von acht Wochen gerechtfertigt sei.
- Mit Eingabe vom 11.12.2023 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend führte er aus, dass es weder stimme, dass er nicht erschienen sei noch könne eine 10-minütige Verspätung als Weigerung, ein Stellenangebot anzunehmen, angesehen werden. Seiner Beschwerde sei daher stattzugeben.
- Am 12.01.2024 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt.
- Am 21.02.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie der Schriftführer Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BHV), sowie die Zeugen XXXX (Z1), XXXX (Z2), XXXX (Z3) und XXXX (Z4) an der Verhandlung teil.
- Am 21.02.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie der Schriftführer Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, römisch 40 (BHV), sowie die Zeugen römisch 40 (Z1), römisch 40 (Z2), römisch 40 (Z3) und römisch 40 (Z4) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
§ 25Vw
GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. Der nicht berufsmäßig vertretene BF wird
§ 17Vw
GVG iVm § 51 AVG iVm § 49 AVG belehrt. Der nicht berufsmäßig vertretene BF wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) Folgendes hervor: Es stimme, dass er zur gegenständlichen Veranstaltung 10 Minuten zu spät gekommen sei. Der Tonfall sei sehr harsch gewesen und es wären nur seine Personalien aufgenommen worden. Man habe ihm gesagt, dass er gleich wieder gehen könne, aber es stimme nicht, dass er eine Beschäftigung nicht angenommen habe. Er sei ja nicht einmal hereingelassen worden. Er sei deshalb zu spät gekommen, da er der Antrittsvorlesung eines Freundes an der WU Wien beigewohnt und er in weiterer Folge die Wegzeit unterschätzt habe. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) Folgendes hervor: Sie habe dem BF die Einladung geschickt, letztverantwortlich für die Veranstaltung sei aber die Leitung der Geschäftsstelle. Sie sei nicht vor Ort gewesen, wisse aber, wie dies üblicherweise ablaufe. Ob man jemanden, der 10 Minuten zu spät komme, noch einlasse, hänge davon ab, ob der Vortrag bereits angefangen habe. Was dort besprochen werde, wisse sie jedoch nicht. Normalerweise würden wohl Projekte und einzelne Jobangebote vorgestellt werden. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) Folgendes hervor: Sie sei Mitorganisatorin des „Bewerber:innentages“ und auch vor Ort gewesen. An die konkrete Situation mit dem BF könne sie sich nicht erinnern, aber es seien mehrere Leute zu spät gekommen. Wenn der Träger mit dem Vortrag bereits begonnen habe, seien die Türen geschlossen und das heiße, dass man niemanden mehr hineinlassen könne. Dies seien die Vorgaben, die wohl von den Führungskräften vor Ort kommen würden. Die Präsentation habe um 14:00 Uhr begonnen und danach hätten die Bewerbungsgespräche stattgefunden. Wenn jemand zu spät komme, dürfe man ihn nicht mehr hineinlassen. Präsentationen würden im Normalfall wohl eine Viertelstunde dauern. Die Firma werde vorgestellt und die Kunden würden Bewerbungsbögen erhalten und aufgerufen werden. Es stimme, dass man dann, wenn man zu spät komme, gar nicht wisse, welche Jobangebote es gebe und man auch keine Nummer und keinen Bewerbungsbogen hätte und so auch nicht aufgerufen werden könne. An diesem Tag seien etwa 300 Leute eingeladen worden, die Anwesenheitsquote sei bei 40% gelegen. Der Raum sei voll gewesen. Ausnahmen seien nicht gemacht worden, da sich dies ansonsten potenziere und für jeden eine Ausnahme gemacht werden müsse. Wie pünktlich der Vortrag beginne, hänge auch von den Firmen und von der Teilnehmerzahl ab. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z3) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z3) Folgendes hervor: Sie sei die Betreuerin des BF. Grundsätzlich sei er zu den Terminen bei ihr immer pünktlich erschienen. Die Zubuchung sei aufgrund seiner längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erfolgt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z4) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z4) Folgendes hervor: Der BF sei bei ihm in einem Projekt gewesen. Da gehe es um Beratung und Betreuung. Das letzte Ziel sei immer die Aufnahme einer Beschäftigung. In diesem Fall habe es sich nicht um einen SÖB gehandelt. Er könne sich schon an den BF erinnern, wisse aber keine Daten und Fakten mehr. Wenn in seinem Bericht stehe, dass seitens des BF alles ordnungsgemäß und zeitgerecht erledigt worden sei, dann würde dies wohl stimmen. Grundsätzlich würde er dem BF die Teilnahme am „Bewerber:innentag“ empfehlen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.02.2020 erstmalig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 29.08.2020 Notstandshilfe. Sein letztes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis war vom 01.12.2015 bis 31.01.2020 als Angestellter an der XXXX .Sein letztes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis war vom 01.12.2015 bis 31.01.2020 als Angestellter an der römisch 40 . In den von dem Beschwerdeführer eingereichten Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat dieser durch Zustimmung zur Verpflichtungserklärung unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgender Passage zugestimmt: „Ich weiß, dass Geld- und Versicherung vom AMS gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete.“ In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von Seiten der belangten Behörde eine Vermittlung in alle
§ 9Al
VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von Seiten der belangten Behörde eine Vermittlung in alle
Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. Am 12.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Einladung zum „SÖBÜ-Bewerber_innentag XXXX “ via „e-AMS“ übermittelt und von diesem am 13.09.2023 gelesen. Als Veranstaltungsort und Uhrzeit waren angegeben:Am 12.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Einladung zum „SÖBÜ-Bewerber_innentag römisch 40 “ via „e-AMS“ übermittelt und von diesem am 13.09.2023 gelesen. Als Veranstaltungsort und Uhrzeit waren angegeben: „Tag der Veranstaltung 04.10.2023 Begin 14:00 Uhr Ende 16:00 Uhr Veranstalter_in AMS Wien Landesgeschäftsstelle Ort der Veranstaltung 1200 Wien, AMS Jägerstrasse 66“ Betreffend die zu vermittelnden Stellenangebote enthielt die Einladung nachstehende Informationen: Entgelt Alle angebotenen Beschäftigungen werden mindestens kollektivvertraglich entlohnt. Arbeitsort Einsatzbereiche in ganz Wien Arbeitszeit Voll- und Teilzeitbeschäftigungen im Ausmaß von 20 – 40 Stunden pro Woche“ Der Beschwerdeführer wurde weiters auf nachstehende Weise über die Rechtsfolgen des Fernbleibens von dieser Veranstaltung informiert: „Die Teilnahme an dieser Veranstaltung und die Annahme einer dort zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung sind verpflichtend (§10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie zu dieser Veranstaltung nicht erscheinen oder sich weigern, ein solches Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“ Der Beschwerdeführer ist am angegebenen Ort tatsächlich 10 Minuten verspätet, sohin erst um 14:10 Uhr, erschienen, da er die Antrittsvorlesung eines Freundes besucht und die Wegzeit unterschätzt hatte. Triftige Gründe für die Verspätung liegen nicht vor. Als er ankam, hatte die Veranstaltung bereits begonnen. Bei dieser waren Mitarbeiter des Veranstalters XXXX sowie der belangten Behörde anwesend. Der Beschwerdeführer bekundete sein Interesse daran, an der Veranstaltung teilnehmen zu wollen, woraufhin seitens der belangten Behörde seine Daten aufgenommen wurden. Der Zutritt zur Veranstaltung wurde ihm jedoch nicht gestattet, da die diese bereits um 14:00 Uhr begonnen hatte.Als er ankam, hatte die Veranstaltung bereits begonnen. Bei dieser waren Mitarbeiter des Veranstalters römisch 40 sowie der belangten Behörde anwesend. Der Beschwerdeführer bekundete sein Interesse daran, an der Veranstaltung teilnehmen zu wollen, woraufhin seitens der belangten Behörde seine Daten aufgenommen wurden. Der Zutritt zur Veranstaltung wurde ihm jedoch nicht gestattet, da die diese bereits um 14:00 Uhr begonnen hatte. Während der ersten 15 Minuten fand ein Vortrag statt, bei welchem die angebotenen Stellen vorgestellt wurden. Zudem hatten die Teilnehmer zu Beginn bereits Nummern erhalten, welche im Anschluss in einer festgelegten Reihenfolge aufgerufen werden sollten. Im Falle eines Einlasses nach 10 Minuten hätte der Beschwerdeführer wesentliche Informationen über die vorgestellten Stellenangebote versäumt und wäre auch der Ablauf der Veranstaltung gestört worden. Im Zuge der Veranstaltung sollte eine Vermittlung der Teilnehmer an potenzielle Dienstgeber am „ersten Arbeitsmarkt“ sowie allenfalls auch eine Beschäftigung am „zweiten Arbeitsmarkt“ im Rahmen eines SÖB erfolgen. Bei den angebotenen Beschäftigungsverhältnissen wurden die arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten und die in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards erfüllt. Der Beschwerdeführer wusste auch, dass im Rahmen dieser Veranstaltung Stellenangebote vermittelt werden sollten. Indem es der Beschwerdeführer verabsäumte, pünktlich zur angegebenen Zeit zur Veranstaltung zu erscheinen, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen eines ihm zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln. Da er zu spät eintraf und an der Veranstaltung nicht mehr teilnehmen konnte, kam ein Beschäftigungsverhältnis auch tatsächlich nicht zustande. Mit den Bescheiden vom 15.11.2021 und vom 10.03.2022 wurden für die Zeiträume 09.11.2021 bis 20.12.2021 sowie 09.03.2022 bis 03.05.2022 bereits zwei rechtskräftige Sanktionen
§ 10Al
VG gegen den Beschwerdeführer verhängt.Mit den Bescheiden vom 15.11.2021 und vom 10.03.2022 wurden für die Zeiträume 09.11.2021 bis 20.12.2021 sowie 09.03.2022 bis 03.05.2022 bereits zwei rechtskräftige Sanktionen
Paragraph 10, AlVG gegen den Beschwerdeführer verhängt. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 12.01.2024, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass das Einladungsschreiben dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 12.09.2023 übermittelt und von ihm am 13.09.2023 gelesen wurde, ergibt sich aus dem Verfahrensakt und wurde von ihm auch nicht bestritten. Insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben unmissverständlich, dass die Veranstaltung um 14:00 Uhr beginnt. Ein vom Beschwerdeführer geforderter gesonderter Hinweis, dass „absolute Pünktlichkeit“ vorausgesetzt wird, ist daher auch nicht erforderlich. Da das Einladungsschreiben die in den Feststellungen getroffene Rechtsbelehrung aufwies, war weiters davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Umstand, dass konkrete Beschäftigungsverhältnisse vermittelt werden sollten, auch bewusst war. Insbesondere wurde er auch darüber belehrt, dass auch ein Verhalten, das darauf abzielt, dass er nicht eingestellt wird, zu einem Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe führt. Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer am 04.10.2023 erst um 14:10 Uhr an der angegebenen Adresse eingetroffen ist. Seine diesbezüglichen Schilderungen betreffend die Geschehnisse bei seinem Eintreffen erschienen durchaus lebensnahe und konnte er diese auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und widerspruchsfrei darlegen, weshalb sich die diesbezüglichen Feststellungen auf seine – im Übrigen unbestritten gebliebenen – Angaben stützen. Soweit er ausführt, die Antrittsvorlesung eines Freundes besucht zu haben und in weiterer Folge die Wegzeit unterschätzt zu haben, ist es zwar nachvollziehbar, dass er dieser Vorlesung beiwohnen möchte. Gerade deshalb, da ihm die exakte Wegzeit nicht bekannt war, wäre es aber seine Aufgabe gewesen, sich darüber zu informieren, um sein zumindest pünktliches Eintreffen zu gewährleisten. Die Feststellungen zum Kursablauf gründen auf das Einladungsschreiben, die lebensnahen Ausführungen der Zeugin XXXX sowie der belangten Behörde. Wenn der Veranstalter den Vortrag pünktlich und ohne weiteres Zuwarten beginnen möchte – wie dies auch vorliegend der Fall war – so ist dies grundsätzlich legitim, da von Bewerbern allgemein erwartet werden kann, dass diese ein paar Minuten vor Beginn der Veranstaltung oder zumindest pünktlich eintreffen. Wenn ein Veranstalter im Falle von Verspätungen den Bewerbern dennoch Zutritt gewährt, so handelt es sich dabei um ein Entgegenkommen, welches jedoch nicht erwartet werden kann. Wie die Zeugin XXXX zudem ausgeführt hat, dauern die Präsentationen zu Beginn üblicherweise etwa 15 Minuten, sodass davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer wesentliche Informationen versäumt hätte. Aufgrund der hohen Teilnehmerzahl erscheint es auch durchaus nachvollziehbar, dass der überwiegende Teil der Veranstaltung den Vorstellungsgesprächen dienen sollte. Wie die Zeugin XXXX zudem glaubhaft dargelegt hat, sind zahlreiche Personen zu spät gekommen. Wenn der Veranstalter es nicht wünscht, dass verspätet erschienene Personen hereingelassen werden, ist dies grundsätzlich zu akzeptieren, da es ansonsten, wie von der Zeugin XXXX nachvollziehbar dargelegt wurde, zu einer Störung des Ablaufs und der sonstigen Teilnehmer käme.Die Feststellungen zum Kursablauf gründen auf das Einladungsschreiben, die lebensnahen Ausführungen der Zeugin römisch 40 sowie der belangten Behörde. Wenn der Veranstalter den Vortrag pünktlich und ohne weiteres Zuwarten beginnen möchte – wie dies auch vorliegend der Fall war – so ist dies grundsätzlich legitim, da von Bewerbern allgemein erwartet werden kann, dass diese ein paar Minuten vor Beginn der Veranstaltung oder zumindest pünktlich eintreffen. Wenn ein Veranstalter im Falle von Verspätungen den Bewerbern dennoch Zutritt gewährt, so handelt es sich dabei um ein Entgegenkommen, welches jedoch nicht erwartet werden kann. Wie die Zeugin römisch 40 zudem ausgeführt hat, dauern die Präsentationen zu Beginn üblicherweise etwa 15 Minuten, sodass davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer wesentliche Informationen versäumt hätte. Aufgrund der hohen Teilnehmerzahl erscheint es auch durchaus nachvollziehbar, dass der überwiegende Teil der Veranstaltung den Vorstellungsgesprächen dienen sollte. Wie die Zeugin römisch 40 zudem glaubhaft dargelegt hat, sind zahlreiche Personen zu spät gekommen. Wenn der Veranstalter es nicht wünscht, dass verspätet erschienene Personen hereingelassen werden, ist dies grundsätzlich zu akzeptieren, da es ansonsten, wie von der Zeugin römisch 40 nachvollziehbar dargelegt wurde, zu einer Störung des Ablaufs und der sonstigen Teilnehmer käme. Zum festgestellten Verschuldensgrad ist festzuhalten, dass es von einem Arbeitslosen selbstverständlich verlangt werden kann, zu Terminen pünktlich zu erscheinen und wäre es dem Beschwerdeführer künftig in der Tat sogar anzuraten, einige Minuten vor anberaumten Terminen vor Ort zu sein. Dass ein Dienstgeber nämlich kein Interesse daran haben wird, einen Bewerber einzustellen, der zu spät zum Vorstellungsgespräch erscheint, kann als notorisch vorausgesetzt werden. Dies gilt freilich auch für den Veranstalter des „Bewerber:innentages“, da auch dieser ein nachvollziehbares Interesse daran hat, nur wirklich interessierte Bewerber einzustellen bzw. an potenzielle Dienstgeber zu vermitteln. Zwar ist es zutreffend, dass der Beschwerdeführer, wie er dies auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, zur Veranstaltung grundsätzlich erschienen ist und er ein Beschäftigungsverhältnis auch nicht dezidiert abgelehnt hat, doch musste es ihm aus den dargelegten Gründen bewusst sein, dass aufgrund seiner 10-minütigen Verspätung, welche er durch die verspätete Anreise billigend in Kauf genommen hat, von einem potenziellen Dienstgeber bzw. im konkreten Fall vom Veranstalter auf sein fehlendes Interesse geschlossen werden kann und dieser Umstand auch zu einem Ausschluss von der Veranstaltung führen kann. Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 12.01.2024 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit 01.02.2020 erstmalig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht. In zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat der Beschwerdeführer keine neue die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen. Die bereits gegen ihn verhängten Sanktionen ergeben sich aus dem Verfahrensakt und wurden seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 56Abs. 2 Al
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
- Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 04.10.2023 bis 28.11.
- Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (§ 9 Abs. 4 AlVG).Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (Paragraph 9, Absatz 4, AlVG). Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (§ 9 Abs. 7 AlVG).Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (Paragraph 9, Absatz 7, AlVG). Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (§ 9 Abs. 8 AlVG).Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (Paragraph 9, Absatz 8, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
§ 38Al
VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum 12.01.2024 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Es steht fest, dass dem Beschwerdeführer am 12.09.2023 eine verpflichtende wahrzunehmende Einladung zum „SÖBÜ-Bewerberinnentag“ übermittelt wurde. Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)“ als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb - somit die Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung bzw. die Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung - kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. VwGH 17.3.2014, 2012/08/0073, mwN). Voraussetzung der Verhängung der Sanktion ist insbesondere, dass eine derartige angebotene Beschäftigung der Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall (vgl. § 9 Abs. 7 AlVG) standhält, somit insbesondere den Kriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entspricht (vgl. VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Eine Erfüllung des Tatbestandes nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG kommt aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn überhaupt keine Zuweisung zu einer Beschäftigung - somit kein Angebot eines konkreten Dienstverhältnisses - erfolgt ist (vgl. VwGH 15.5.2013, 2012/08/0184).Der Gesetzgeber hat in Paragraph 9, Absatz 7, AlVG ausdrücklich auch „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)“ als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb - somit die Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung bzw. die Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung - kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen vergleiche VwGH 17.3.2014, 2012/08/0073, mwN). Voraussetzung der Verhängung der Sanktion ist insbesondere, dass eine derartige angebotene Beschäftigung der Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall vergleiche Paragraph 9, Absatz 7, AlVG) standhält, somit insbesondere den Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entspricht vergleiche VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Eine Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG kommt aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn überhaupt keine Zuweisung zu einer Beschäftigung - somit kein Angebot eines konkreten Dienstverhältnisses - erfolgt ist vergleiche VwGH 15.5.2013, 2012/08/0184). Unzweifelhaft ist daher, dass die Teilnahme an dieser Veranstaltung dem Beschwerdeführer zumutbar nach den Kriterien des Arbeitslosenversicherungsgesetzes war. Konkrete Anhaltspunkte für eine etwaige Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigungsverhältnisse liegen weder vor noch wurden solche vom Beschwerdeführer behauptet. Unzweifelhaft ist weiters, dass der Beschwerdeführer zu diesem Termin nicht, wie vorgesehen, um 14:00 Uhr, sondern erst um 14:10 Uhr erschienen ist. Soweit sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage zu beschäftigen hatte, inwieweit eine Verspätung von wenigen Minuten als (vorsätzliche) Vereitelungshandlung angesehen werden kann, hat er bereits in seinem Erkenntnis vom
- März 2005, 2003/08/0059, ausgesprochen, dass davon auszugehen ist, dass einerseits Personen, die an der Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes interessiert sind, ausnahmslos danach trachten werden, pünktlich zum Vorstellungsgespräch zu erscheinen, und dass andererseits unpünktliches Erscheinen von Stellenbewerbern - von unvorhersehbaren oder sonst entschuldbaren Hindernissen abgesehen - von einem potenziellen Dienstgeber entweder als Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung oder als Ausdruck der Unzuverlässigkeit gewertet werden kann. Ein solches Verhalten ist daher geeignet, den Dienstgeber von einer Einstellung solcher Bewerber abzuhalten. Grundsätzlich kann jede nicht ganz unerhebliche Verfehlung der vereinbarten oder vom Dienstgeber angegebenen Zeit zu Zweifeln an der Verlässlichkeit des Stellensuchenden oder an der Ernsthaftigkeit der Stellensuche führen. Zu einem ähnlichen Ergebnis kam der VwGH in seinem Erkenntnis vom 16.11.2011, 2008/08/0241, wobei er im dort zu beurteilenden Fall – aufgrund anderer Verfehlungen des dortigen Beschwerdeführers – offengelassen hat, ob eine Verspätung von fünf Minuten zu einem Vorstellungsgespräch bereits für sich einen Grund für den Dienstgeber darstellen kann, von einer Einstellung des Bewerbers abzusehen. Im Lichte der hier dargestellten Rechtsprechung war somit auf Grundlage der getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass durch die 10-minütige Verspätung des Beschwerdeführers die Schwelle zum Eventualvorsatz überschritten wurde. Der Beschwerdeführer durfte nämlich nicht damit rechnen, noch an der Veranstaltung teilzunehmen zu dürfen, da es nachvollziehbar ist, dass ein Veranstalter an potenziellen Bewerbern, die zu spät erscheinen, kein Interesse haben wird. Zudem muss ein Veranstalter es auch nicht hinnehmen, dass die Veranstaltung durch zu spät eintreffende Bewerber, denen in weiterer Folge auch wichtige Informationen fehlen werden, gestört wird. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen war die dem Beschwerdeführer vorzuwerfende Verspätung auch kausal für das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses, da aufgrund seines gerechtfertigten Ausschlusses ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen sollte. Da die 10-minütige Verspätung des Beschwerdeführers somit auf dolus eventualis zurückzuführen war und auch kausal für das Nichteintreten des Erfolgs der Wiedereingliederungsmaßnahme bzw. das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses war, lag somit eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall vor.Da die 10-minütige Verspätung des Beschwerdeführers somit auf dolus eventualis zurückzuführen war und auch kausal für das Nichteintreten des Erfolgs der Wiedereingliederungsmaßnahme bzw. das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses war, lag somit eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall vor. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
§ 10Abs 1 Z 1 zweiter Fall Al
VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen rechtfertigt, da gegen den Beschwerdeführer in den Zeiträumen 09.11.2021 bis 20.12.2021 sowie 09.03.2022 bis 03.05.2022 bereits zwei rechtskräftige Sanktionen
§ 10Al
VG verhängt wurden. Eine neue Anwartschaft hat er seither nicht erworben.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen rechtfertigt, da gegen den Beschwerdeführer in den Zeiträumen 09.11.2021 bis 20.12.2021 sowie 09.03.2022 bis 03.05.2022 bereits zwei rechtskräftige Sanktionen
Paragraph 10, AlVG verhängt wurden. Eine neue Anwartschaft hat er seither nicht erworben. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich hat sich der erkennende Senat ein umfassendes Bild von dem dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Verhalten gebildet und das Vorliegen von dolus eventualis bejaht. Weiters konnte sich der erkennende Senat ein Bild von der Art der Wiedereingliederungsmaßnahme verschaffen und ist anhand dessen nach reiflicher Überlegung zur Überzeugung gelangt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls im konkreten Fall seinen Ausschluss zu rechtfertigen vermochte und somit auch kausal für den ausgebliebenen Erfolg der Veranstaltung war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich hat sich der erkennende Senat ein umfassendes Bild von dem dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Verhalten gebildet und das Vorliegen von dolus eventualis bejaht. Weiters konnte sich der erkennende Senat ein Bild von der Art der Wiedereingliederungsmaßnahme verschaffen und ist anhand dessen nach reiflicher Überlegung zur Überzeugung gelangt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls im konkreten Fall seinen Ausschluss zu rechtfertigen vermochte und somit auch kausal für den ausgebliebenen Erfolg der Veranstaltung war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2284189.1.00