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{'item': 'W147 2281735-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2024 GeschäftszahlW147 2281735-1 Spruch, W147 2281735-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 28Abs. 1, 2 und Abs. 5 – Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, ersatzlos aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz eins, 2 und Absatz 5, – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am
  2. Dezember 2022 langte bei der GIS Gebühren Info Service GmbH ein nicht unterfertigtes Antragsformular auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mit dem Namen der Beschwerdeführerin, der Adresse XXXX , und der Teilnehmernummer: XXXX ein. Auf der Rückseite findet sich ein handschriftlicher Vermerk: „wohnt nicht mehr in der XXXX Dem Anbringen angeschlossen wurde die Kopie einer Zentralen Meldeauskunft der Beschwerdeführerin übermittelt.
  3. Am
  4. Dezember 2022 langte bei der GIS Gebühren Info Service GmbH ein nicht unterfertigtes Antragsformular auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mit dem Namen der Beschwerdeführerin, der Adresse römisch 40 , und der Teilnehmernummer: römisch 40 ein. Auf der Rückseite findet sich ein handschriftlicher Vermerk: „wohnt nicht mehr in der römisch 40 Dem Anbringen angeschlossen wurde die Kopie einer Zentralen Meldeauskunft der Beschwerdeführerin übermittelt. Die belangte Behörde wertete dieses Anbringen als Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.
  5. Mit Schreiben vom
  6. Jänner 2023 wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen: ● Kopien der Meldebestätigung des/der Antragsstellers/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, ● Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie ● Nachweise aller Bezüge der Beschwerdeführerin sowie der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Dezidiert wurden Nachweise der Anspruchsgrundlage und des Einkommens, wie zum Beispiel eine AMS-Taggeldbestätigung oder ein Bescheid über die Mindestsicherung, sowie der der Bezüge ihres Mitbewohners gefordert.
  7. Hierauf langten keine weiteren Unterlagen bei der belangten Behörde ein.
  8. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
  9. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Seitens des zum damaligen nicht-gerichtlichen Erwachsenenvertreters wurde vorgebracht, dass ● sich am Standort XXXX , an welchem der Erwachsenenvertreter Hauptmieter sei, keine Empfangsgeräte befinden, sich am Standort römisch 40 , an welchem der Erwachsenenvertreter Hauptmieter sei, keine Empfangsgeräte befinden, ● auch die Beschwerdeführerin dort keine Empfangsgeräte besitze und betreibe und ● die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren gestellt habe.
  10. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am
  11. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  12. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom
  13. Jänner 2024 nahm die belangte Behörde mit Schreiben vom
  14. Februar 2024 Stellung. In Einem übermittelte die belangte Behörde den Beschluss des XXXX , mit welchem der im Spruch genannte Rechtsanwalt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt wurde.In Einem übermittelte die belangte Behörde den Beschluss des römisch 40 , mit welchem der im Spruch genannte Rechtsanwalt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt wurde.
  15. Mit Schreiben vom
  16. Februar 2024 wurde der nunmehrige gerichtliche Erwachsenenvertreter über den Stand des Beschwerdeverfahrens informiert und ihm die Gelegenheit geboten, hiezu Stellung zu nehmen.
  17. Die Stellungnahme des gerichtlichen Erwachsenenvertreters der Beschwerdeführerin langte am
  18. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX an der Adresse XXXX gemeldet. Bis dahin war sie an der Adresse XXXX gemeldet.1.
  21. Die Beschwerdeführerin ist seit römisch 40 an der Adresse römisch 40 gemeldet. Bis dahin war sie an der Adresse römisch 40 gemeldet. 1.
  22. Die Rundfunkmeldung zur Teilnehmernummer XXXX lautend auf die Beschwerdeführerin war bis XXXX am XXXX aufrecht. Bis
  23. Februar 2023 bestand zur angeführten Teilnehmernummer eine Befreiung von den Rundfunkgebühren (Fernsehgeräte inkl. Radio) sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.1.
  24. Die Rundfunkmeldung zur Teilnehmernummer römisch 40 lautend auf die Beschwerdeführerin war bis römisch 40 am römisch 40 aufrecht. Bis
  25. Februar 2023 bestand zur angeführten Teilnehmernummer eine Befreiung von den Rundfunkgebühren (Fernsehgeräte inkl. Radio) sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. 1.
  26. Am Standort XXXX bestand für den Zeitraum vom XXXX unter der Teilnehmernummer XXXX , lautend auf den Mitbewohner der Beschwerdeführerin, eine Radiomeldung. Diese Meldung wurde durch Übermittlung eines Abmeldeformulars beendet.1.
  27. Am Standort römisch 40 bestand für den Zeitraum vom römisch 40 unter der Teilnehmernummer römisch 40 , lautend auf den Mitbewohner der Beschwerdeführerin, eine Radiomeldung. Diese Meldung wurde durch Übermittlung eines Abmeldeformulars beendet. 1.
  28. Zur Meldung Teilnehmernummer XXXX , lautend auf die Beschwerdeführerin, wurde seitens der GIS Gebühren Info Service GmbH am XXXX , nach Erhalt des „Befreiungsantrages“ samt aktuellem Meldezettel als auch handschriftlichem Vermerk der Übersiedelung eine Adressenänderung auf XXXX vorgenommen.1.
  29. Zur Meldung Teilnehmernummer römisch 40 , lautend auf die Beschwerdeführerin, wurde seitens der GIS Gebühren Info Service GmbH am römisch 40 , nach Erhalt des „Befreiungsantrages“ samt aktuellem Meldezettel als auch handschriftlichem Vermerk der Übersiedelung eine Adressenänderung auf römisch 40 vorgenommen. 1.
  30. Das nicht unterfertigte Antragsformular vom
  31. Dezember 2022 wurde von der GIS Gebühren Info Service GmbH als neue Antragstellung gewertet. Das verwendete Formular wurde ursprünglich in Form einer Ablaufverständigung (Erinnerung zur Verlängerung der Befreiung) von der GIS Gebühren Info Service GmbH postalisch an die Beschwerdeführerin übermittelt. 1.
  32. Eine gesonderte Abmeldung mittels Abmeldeformular zur Teilnehmernummer XXXX erfolgte nicht. 1.
  33. Eine gesonderte Abmeldung mittels Abmeldeformular zur Teilnehmernummer römisch 40 erfolgte nicht. 1.
  34. Am Standort XXXX , befanden sich ab
  35. Juni 2022 keine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.1.
  36. Am Standort römisch 40 , befanden sich ab
  37. Juni 2022 keine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.
  38. Beweiswürdigung: Die unbestrittenen Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Stellungnahmen der belangten Behörde und des gerichtlichen Erwachsenenvertreters.
  39. Rechtliche Beurteilung: 3.
  40. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. 3.2. Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg cit).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Mit Inkrafttreten maßgeblicher Bestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. 112/2023, entfielen mit 01. Jänner 2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte, an deren Stelle wird nunmehr der ORF- Beitrag eingehoben.

§ 21Abs.

7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf Befreiungsverfahren, die, wie im gegenständlichen Fall, zum

  1. Jänner 2024 bereits anhängig waren bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden. Mit Inkrafttreten maßgeblicher Bestimmungen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, entfielen mit
  2. Jänner 2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte, an deren Stelle wird nunmehr der ORF- Beitrag eingehoben.

Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf Befreiungsverfahren, die, wie im gegenständlichen Fall, zum

  1. Jänner 2024 bereits anhängig waren bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden. 3.
  2. Zu Spruchteil A) Aufhebung des Bescheides: 3.3.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters ankommt. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind aber davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Keinesfalls ist es der Behörde gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (VwGH 23.01.2023, Ra 2020/04/0129, VwGH 19.3.2013, 2012/21/0082, mwN). Die belangte Behörde beurteilte den Willen der Beschwerdeführerin ausschließlich auf Basis des von ihr selbst übermittelten Formularvordrucks, ohne den getätigten Äußerungen hinreichend Bedeutung zuzumessen. So sind diese auch als Bekanntgabe einer Adressänderung bzw. als Abmeldung zu werten. Bei bestehenden Zweifeln wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, den wahren Willen des Anbringens der Beschwerdeführerin zu hinterfragen. Das nunmehr seitens des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, das am nunmehrigen Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin keine Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen vorhanden sind. Der Mitbewohner der Beschwerdeführer hat den zuletzt bestandenen Betrieb einer Radioempfangseinrichtung an diesem Standort XXXX abgemeldet.Das nunmehr seitens des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, das am nunmehrigen Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin keine Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen vorhanden sind. Der Mitbewohner der Beschwerdeführer hat den zuletzt bestandenen Betrieb einer Radioempfangseinrichtung an diesem Standort römisch 40 abgemeldet. 3.3.
  4. Da dem angefochtenen Bescheid somit kein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen zugrunde lag, war der angefochtenen Bescheid folglich in Folge der Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. 3.
  5. Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes –

§ 24Abs. 1 und 4 Vw

GVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes –

Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. 4. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W147.2281735.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.