RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2024 GeschäftszahlW161 2280357-1 Spruch, W161 2280357-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Kairo vom 05.09.2023, Zahl XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Ägypten, vertreten durch XXXX , über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 08.06.2023, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Kairo vom 05.09.2023, Zahl römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ägypten, vertreten durch römisch 40 , über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 08.06.2023, Zahl römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Ägyptens, stellte am 16.05.2023 bei der Österreichischen Botschaft Kairo (in der Folge: ÖB Kairo) einen Antrag auf Erteilung eines für 52 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visum Typ C. Als Zweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Die derzeitige berufliche Tätigkeit wurde mit „ XXXX “ angegeben, der Familienstand mit „ XXXX “, als einladende Person wurde XXXX genannt.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Ägyptens, stellte am 16.05.2023 bei der Österreichischen Botschaft Kairo (in der Folge: ÖB Kairo) einen Antrag auf Erteilung eines für 52 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visum Typ C. Als Zweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Die derzeitige berufliche Tätigkeit wurde mit „ römisch 40 “ angegeben, der Familienstand mit „ römisch 40 “, als einladende Person wurde römisch 40 genannt. Im Zuge der Antragstellung wurden vom BF folgende Unterlagen vorgelegt: - Elektronische Verpflichtungserklärung der einladenden Person - Buchungsbestätigung über zwei Flüge betreffend den beantragten Zeitraum- Polizze einer Reiseversicherung betreffend den beantragten Zeitraum- Elektronische Verpflichtungserklärung der einladenden Person , - Buchungsbestätigung über zwei Flüge betreffend den beantragten Zeitraum, - Polizze einer Reiseversicherung betreffend den beantragten Zeitraum - Auszug, ausgestellt von einer ägyptischen Steuerbehörde über die dort aufliegenden Daten des BF - „ XXXX “, ausgestellt durch eine „ XXXX , Ablaufdatum XXXX - „ römisch 40 “, ausgestellt durch eine „ römisch 40 , Ablaufdatum römisch 40 - Schreiben eines „ XXXX “ über die Registrierung des BF XXXX - Schreiben eines „ römisch 40 “ über die Registrierung des BF römisch 40 - Kontonachricht über eine auf den BF laufende Kontoverbindung bei einer „ XXXX “ für den Zeitraum XXXX - Kontonachricht über eine auf den BF laufende Kontoverbindung bei einer „ römisch 40 “ für den Zeitraum römisch 40 - Kaufvertrag betreffend eine in Ägypten gelegene Immobilie - Geburtsurkunde des BF - Kopie des aktuell gültigen Reisepasses des BF - Kopie eines bereits abgelaufenen Reisepasses des BF, in dem ein österreichisches Schengen-Visum des Typs C mit Gültigkeit vom XXXX (einmalige Einreise, Dauer des Aufenthalts 30 Tage) einliegt- Kopie eines bereits abgelaufenen Reisepasses des BF, in dem ein österreichisches Schengen-Visum des Typs C mit Gültigkeit vom römisch 40 (einmalige Einreise, Dauer des Aufenthalts 30 Tage) einliegt
- Mit Mandatsbescheid vom 22.05.2023 verweigerte die ÖB Kairo das Visum und stützte die Entscheidung dabei auf folgenden Grund: „Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen.“ Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Antrag des BF keinerlei schlüssige Unterlagen oder Nachweise beigefügt worden seien, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könnte. Der BF habe keine Nachweise vorgelegt, die einen anderen Schluss unterstützen würden. Das dem BF zuvor erteilte Schengen-Visum habe er aufgrund eines „overstays“ von drei Tagen nicht vorschriftsmäßig benutzt.
- Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der BF am 29.05.2023 bei der ÖB Kairo fristwahrend das Rechtsmittel der Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG und legte dabei folgende Unterlagen neu vor:
- Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der BF am 29.05.2023 bei der ÖB Kairo fristwahrend das Rechtsmittel der Vorstellung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG und legte dabei folgende Unterlagen neu vor: - Kopie eines dem BF ausgestellten österreichischen Schengen-Visum des Typs C mit Gültigkeit vom XXXX (einmalige Einreise, Dauer des Aufenthalts 47 Tage)- Kopie eines dem BF ausgestellten österreichischen Schengen-Visum des Typs C mit Gültigkeit vom römisch 40 (einmalige Einreise, Dauer des Aufenthalts 47 Tage) - Rechnung vom XXXX über eine Verbindlichkeit des BF gegenüber einer XXXX im Zusammenhang mit anfallende Gebühren im Zuge von XXXX - Rechnung vom römisch 40 über eine Verbindlichkeit des BF gegenüber einer römisch 40 im Zusammenhang mit anfallende Gebühren im Zuge von römisch 40 - XXXX - römisch 40 Der BF brachte zusammengefasst vor, dass er in den Jahren XXXX jeweils vor Ablauf seines jeweiligen Visums das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vorschriftsmäßig verlassen habe; ein Umstand, der auch aus den Einträgen in seinem Pass hervorgehe. Dass er keine schlüssigen Unterlagen oder Nachweise für eine glaubwürdige Verwurzelung vorgelegt habe, erweise sich als unzutreffend. Der BF habe seinem Antrag eine Eigentumsurkunde eines XXXX , das bei einer Buchungsplattform registriert sei, beigelegt. XXXX seine Tätigkeit als XXXX verdiene der BF seinen Lebensunterhalt. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass er in den Jahren römisch 40 jeweils vor Ablauf seines jeweiligen Visums das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vorschriftsmäßig verlassen habe; ein Umstand, der auch aus den Einträgen in seinem Pass hervorgehe. Dass er keine schlüssigen Unterlagen oder Nachweise für eine glaubwürdige Verwurzelung vorgelegt habe, erweise sich als unzutreffend. Der BF habe seinem Antrag eine Eigentumsurkunde eines römisch 40 , das bei einer Buchungsplattform registriert sei, beigelegt. römisch 40 seine Tätigkeit als römisch 40 verdiene der BF seinen Lebensunterhalt.
- Mit Bescheid der ÖB Kairo vom 08.06.2023 wurde der Antrag des BF gemäß Art. 32 Abs. 1 Visakodex abgewiesen.
- Mit Bescheid der ÖB Kairo vom 08.06.2023 wurde der Antrag des BF gemäß Artikel 32, Absatz eins, Visakodex abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine neuerliche Prüfung der Angaben des BF unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben habe, dass der Antrag des BF gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b des Visakodex abzuweisen sei, da begründete Zweifel an seiner Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestünden. Begründend wurde ausgeführt, dass eine neuerliche Prüfung der Angaben des BF unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben habe, dass der Antrag des BF gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, des Visakodex abzuweisen sei, da begründete Zweifel an seiner Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestünden. Der BF habe seinem Antrag keine schlüssigen Unterlagen oder Nachweise beigefügt, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könnte. Im Rahmen der Vorstellung sei lediglich ein Kaufvertrag eines Hauses mit einer ausgewiesenen Kaufpreissumme von rund XXXX aus dem Jahr XXXX vorgelegt worden. Unbestritten bleibe jedoch, dass der BF sein vergangenes Schengen-Visum nicht vorschriftsmäßig benutzt habe. Dem BF sei XXXX ein Visum mit einer Aufenthaltsdauer von insgesamt 47 Tagen gewährt worden – eine Einreise sei am XXXX erfolgt, eine Ausreise jedoch nachweislich erst am XXXX und somit nach insgesamt 50 Tagen. Folglich sei es zu einem „overstay“ von drei Tagen gekommen. Die eingebrachte Vorstellung habe jedenfalls keine neuen Erkenntnisse gebracht und daher auch keine Änderung der Entscheidung herbeiführen können.Der BF habe seinem Antrag keine schlüssigen Unterlagen oder Nachweise beigefügt, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könnte. Im Rahmen der Vorstellung sei lediglich ein Kaufvertrag eines Hauses mit einer ausgewiesenen Kaufpreissumme von rund römisch 40 aus dem Jahr römisch 40 vorgelegt worden. Unbestritten bleibe jedoch, dass der BF sein vergangenes Schengen-Visum nicht vorschriftsmäßig benutzt habe. Dem BF sei römisch 40 ein Visum mit einer Aufenthaltsdauer von insgesamt 47 Tagen gewährt worden – eine Einreise sei am römisch 40 erfolgt, eine Ausreise jedoch nachweislich erst am römisch 40 und somit nach insgesamt 50 Tagen. Folglich sei es zu einem „overstay“ von drei Tagen gekommen. Die eingebrachte Vorstellung habe jedenfalls keine neuen Erkenntnisse gebracht und daher auch keine Änderung der Entscheidung herbeiführen können.
- Gegen den Bescheid der ÖB Kairo wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Teilweise neu vorgebracht wurde, dass der BF stets in seiner Heimatstadt gelebt und ein Studium im Jahr XXXX abgeschlossen habe. XXXX . XXXX . Der BF verfüge in Ägypten über Liegenschaftseigentum und sei beruflich XXXX tätig, auch lebe seine gesamte Familie (Eltern, acht Geschwister) in Ägypten. Seit XXXX sei der BF mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX in einer Beziehung, die ihn zweimal jährlich für mehrere Wochen in Ägypten besuche. Das Paar habe keine gemeinsamen Kinder. Teilweise neu vorgebracht wurde, dass der BF stets in seiner Heimatstadt gelebt und ein Studium im Jahr römisch 40 abgeschlossen habe. römisch 40 . römisch 40 . Der BF verfüge in Ägypten über Liegenschaftseigentum und sei beruflich römisch 40 tätig, auch lebe seine gesamte Familie (Eltern, acht Geschwister) in Ägypten. Seit römisch 40 sei der BF mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 in einer Beziehung, die ihn zweimal jährlich für mehrere Wochen in Ägypten besuche. Das Paar habe keine gemeinsamen Kinder. Der BF sei unbescholten und habe sich aus fremdenrechtlicher Sicht – mit Ausnahme eines auf einem Irrtum beruhenden „overstays“ von drei Tagen im Jahr XXXX – noch nie etwas zu Schulden kommen lassen. XXXX sei er mit einer niederländischen Staatsbürgerin in einer Lebensgemeinschaft gewesen und habe – ebenso wenig wie in seiner jetzigen Beziehung – keinerlei Ambitionen gehabt, seinen Lebensmittelpunkt in seiner Heimatstadt auszugeben. Der BF sei in den Jahren XXXX bereits jeweils mit einem Schengen-Visum in Europa ein- und regelmäßig rechtzeitig ausgereist. Zuletzt sei dem BF XXXX von der ÖB Kairo ein Schengen-Visum ausgestellt worden, und sei er ohne fremdenbehördliche Intervention am XXXX freiwillig ausgereist. Der BF sei dabei irrtümlich davon ausgegangen, dass er spätestens erst am XXXX hätte ausreisen müssen, was zu einem „overstay“ von drei Tagen geführt habe. Der BF sei unbescholten und habe sich aus fremdenrechtlicher Sicht – mit Ausnahme eines auf einem Irrtum beruhenden „overstays“ von drei Tagen im Jahr römisch 40 – noch nie etwas zu Schulden kommen lassen. römisch 40 sei er mit einer niederländischen Staatsbürgerin in einer Lebensgemeinschaft gewesen und habe – ebenso wenig wie in seiner jetzigen Beziehung – keinerlei Ambitionen gehabt, seinen Lebensmittelpunkt in seiner Heimatstadt auszugeben. Der BF sei in den Jahren römisch 40 bereits jeweils mit einem Schengen-Visum in Europa ein- und regelmäßig rechtzeitig ausgereist. Zuletzt sei dem BF römisch 40 von der ÖB Kairo ein Schengen-Visum ausgestellt worden, und sei er ohne fremdenbehördliche Intervention am römisch 40 freiwillig ausgereist. Der BF sei dabei irrtümlich davon ausgegangen, dass er spätestens erst am römisch 40 hätte ausreisen müssen, was zu einem „overstay“ von drei Tagen geführt habe. Weiters wurde insbesondere ausgeführt, dass die belangte Behörde dem BF vor Abweisung des Antrags keine Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme gegeben habe. Hätte die ÖB Kairo dem BF Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, hätte er darlegen können, dass er sich in der Vergangenheit bei seinen zahlreichen Aufenthalten im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten aus fremdenrechtlicher Sicht nie etwas zu Schulden habe kommen lassen, sonst auch unbescholten sei und das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten immer rechtzeitig verlassen habe. Er hätte weitere und detailliertere Angaben zur Verwurzelung im Heimatstaat und seinem „overstay“ von drei Tagen machen können. Es wäre zudem an der belangten Behörde gelegen, den BF anzuleiten, welche Nachweise er konkret vorzulegen habe, damit die Behörde von seiner Wiederausreiseabsicht ausgehen könne. Der BF hätte dann umfassende Unterlagen vorlegen können, aus denen sich eine Verwurzelung in seinem Heimatstaat zweifelsfrei ergebe. Folgende Unterlagen wurden mit der Beschwerde neu vorgelegt: - Konvolut an Schengen-Visa aus den Jahren XXXX - Konvolut an Schengen-Visa aus den Jahren römisch 40 - Weitere Rechnungen über Verbindlichkeiten des BF gegenüber einer Buchungsplattform XXXX - Weitere Rechnungen über Verbindlichkeiten des BF gegenüber einer Buchungsplattform römisch 40 - XXXX - römisch 40 - Verifizierungs-E-Mail einer XXXX - Verifizierungs-E-Mail einer römisch 40 - Buchungsübersichten XXXX - Buchungsübersichten römisch 40 - Lebenslauf des BF - Weitere Kontonachricht über eine auf den BF laufende Kontoverbindung bei einer XXXX - Weitere Kontonachricht über eine auf den BF laufende Kontoverbindung bei einer römisch 40
- Die ÖB Kairo erteilte dem BF am 02.08.2023 einen Verbesserungsauftrag. Der BF wurde aufgefordert, die vorgelegten Unterlagen („Ticketreservierungen, Reisekrankenversicherung, XXXX , Reisebewilligung des ägyptischen Touristensyndikats, Kontoauszüge der XXXX , XXXX und Geburtsurkunde“) unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche vorzulegen.
- Die ÖB Kairo erteilte dem BF am 02.08.2023 einen Verbesserungsauftrag. Der BF wurde aufgefordert, die vorgelegten Unterlagen („Ticketreservierungen, Reisekrankenversicherung, römisch 40 , Reisebewilligung des ägyptischen Touristensyndikats, Kontoauszüge der römisch 40 , römisch 40 und Geburtsurkunde“) unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche vorzulegen. Dem Verbesserungsauftrag kam der BF daraufhin am 07.08.2023 nach.
- In weiterer Folge erließ die ÖB Kairo am 05.09.2023 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
- In weiterer Folge erließ die ÖB Kairo am 05.09.2023 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass der Antrag des BF mit Mandatsbescheid abgewiesen worden sei, da er das vergangene Visum nicht vorschriftsgemäß genutzt habe und auch sonst aufgrund der abgelaufenen Steuerkarte und Lizenz der Eindruck entstanden sei, dass die wirtschaftliche Verwurzelung des BF nicht sehr stark ausgeprägt sei. Die Bedenken hätten mit der dann erhobenen Vorstellung auch nicht ausgeräumt werden können, und sei der Antrag des BF mit Bescheid abgelehnt worden. Die vom BF im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Urkunden unterlägen dem Neuerungsverbot und könnten daher nicht gewertete werden. Dem Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums seien keine schlüssigen Unterlagen oder Nachweise beigefügt worden, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könnte. Zwar deute ein XXXX auf eine wirtschaftliche Verwurzelung hin, allerdings seien die am XXXX abgelaufene XXXX und die ebenfalls abgelaufene Steuerkarte keine Indizien für eine starke berufliche und familiäre Verwurzelung, zumal die Partnerin des BF in Österreich lebe. Die vom BF im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Urkunden unterlägen dem Neuerungsverbot und könnten daher nicht gewertete werden. Dem Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums seien keine schlüssigen Unterlagen oder Nachweise beigefügt worden, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könnte. Zwar deute ein römisch 40 auf eine wirtschaftliche Verwurzelung hin, allerdings seien die am römisch 40 abgelaufene römisch 40 und die ebenfalls abgelaufene Steuerkarte keine Indizien für eine starke berufliche und familiäre Verwurzelung, zumal die Partnerin des BF in Österreich lebe. Die ÖB Kairo habe die vorgelegten Unterlagen sorgfältig geprüft sowie abgewogen und sei zum Schluss gekommen, dass die Verwurzelung im Verhältnis zur nicht vorschriftgemäßen Nutzung eines erteilten Visums und der Missachtung des Fremdenrechts keinen schlüssigen Nachweis einer fristgerechten Wiederausreise aus dem Hoheitsgebiet darstelle. Der BF sei sich im Rahmen der erhobenen Vorstellung keiner nicht ordnungsgemäßen Nutzung seines vorherigen Visums bewusst gewesen und habe keine Umstände höherer Gewalt wie Flugverspätungen oder gesundheitliche Notfälle nachgewiesen. Überdies gehe das in der Beschwerde erwähnte Argument, es handle sich beim „overstay“ von drei Tagen um einen Irrtum, ins Leere, da der BF gerade aufgrund der Tatsache, dass er bereits mehrere Vorvisa gehabt habe, habe wissen müssen, dass er sich nicht länger als erlaubt im Schengen-Raum aufhalten dürfe. Auch die Vorlage eines ordnungsgemäß genutzten Visums aus XXXX habe es nicht vermocht, die Bedenken der belangten Behörde hinsichtlich einer fristgerechten Ausreise zu zerstreuen, da das rezentere Visum nicht ordnungsgemäß genutzt worden sei. Die ÖB Kairo habe die vorgelegten Unterlagen sorgfältig geprüft sowie abgewogen und sei zum Schluss gekommen, dass die Verwurzelung im Verhältnis zur nicht vorschriftgemäßen Nutzung eines erteilten Visums und der Missachtung des Fremdenrechts keinen schlüssigen Nachweis einer fristgerechten Wiederausreise aus dem Hoheitsgebiet darstelle. Der BF sei sich im Rahmen der erhobenen Vorstellung keiner nicht ordnungsgemäßen Nutzung seines vorherigen Visums bewusst gewesen und habe keine Umstände höherer Gewalt wie Flugverspätungen oder gesundheitliche Notfälle nachgewiesen. Überdies gehe das in der Beschwerde erwähnte Argument, es handle sich beim „overstay“ von drei Tagen um einen Irrtum, ins Leere, da der BF gerade aufgrund der Tatsache, dass er bereits mehrere Vorvisa gehabt habe, habe wissen müssen, dass er sich nicht länger als erlaubt im Schengen-Raum aufhalten dürfe. Auch die Vorlage eines ordnungsgemäß genutzten Visums aus römisch 40 habe es nicht vermocht, die Bedenken der belangten Behörde hinsichtlich einer fristgerechten Ausreise zu zerstreuen, da das rezentere Visum nicht ordnungsgemäß genutzt worden sei.
- Der BF brachte am 13.09.2023 fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
- Der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt langte daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht am 27.10.2023 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF, ein Staatsangehöriger Ägyptens, stellte am 16.05.2023 unter Vorlage zahlreicher Urkunden und unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars einen Antrag auf Erteilung eines 52 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums Typ C bei der ÖB Kairo. Als Zweck der Reise gab er den Besuch von Familienangehörigen oder Freunden an. Als Einlader nannte er Frau XXXX .Der BF, ein Staatsangehöriger Ägyptens, stellte am 16.05.2023 unter Vorlage zahlreicher Urkunden und unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars einen Antrag auf Erteilung eines 52 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums Typ C bei der ÖB Kairo. Als Zweck der Reise gab er den Besuch von Familienangehörigen oder Freunden an. Als Einlader nannte er Frau römisch 40 . Der BF verfügte in den letzten zehn Jahren über insgesamt zwei Schengen-Visa des Typs C: - ein von der ÖB Kairo ausgestelltes, vom XXXX für 30 Tage gültiges und zur einmaligen Einreise berechtigendes Schengen-Visum Typ C (Einreise via XXXX ), welches von ihm ordnungsgemäß genutzt wurde;- ein von der ÖB Kairo ausgestelltes, vom römisch 40 für 30 Tage gültiges und zur einmaligen Einreise berechtigendes Schengen-Visum Typ C (Einreise via römisch 40 ), welches von ihm ordnungsgemäß genutzt wurde; - ein von der ÖB Kairo ausgestelltes, vom XXXX für 47 Tage gültiges und zur einmaligen Einreise berechtigendes Schengen-Visum Typ C (Einreise via XXXX ), wobei es zu einer Überschreitung der zulässigen Gesamtaufenthaltsdauer von 3 Tagen kam. - ein von der ÖB Kairo ausgestelltes, vom römisch 40 für 47 Tage gültiges und zur einmaligen Einreise berechtigendes Schengen-Visum Typ C (Einreise via römisch 40 ), wobei es zu einer Überschreitung der zulässigen Gesamtaufenthaltsdauer von 3 Tagen kam. Der BF ist XXXX und hat keine Kinder. Der BF ist römisch 40 und hat keine Kinder. Der BF verfügte in Ägypten über eine Lizenz als XXXX für die Gegend von XXXX , welche am XXXX abgelaufen ist. Eigenen Angaben zufolge XXXX . XXXX . Der BF verfügt über ein eigenes Bankkonto, das am XXXX ein Guthaben in Höhe von XXXX aufwies. Der BF verfügte in Ägypten über eine Lizenz als römisch 40 für die Gegend von römisch 40 , welche am römisch 40 abgelaufen ist. Eigenen Angaben zufolge römisch 40 . römisch 40 . Der BF verfügt über ein eigenes Bankkonto, das am römisch 40 ein Guthaben in Höhe von römisch 40 aufwies. Es bestehen begründete Zweifel an der vom BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Umstände, dass eine Einreise des BF in das Bundesgebiet aus besonderen humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig erschiene, oder, dass seine Einreise im nationalen Interesse gelegen wäre, sind nicht ersichtlich.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung ergeben sich aus dem Akt der ÖB Kairo. Dass der BF in den letzten zehn Jahren über insgesamt zwei Schengen-Visa des Typs C verfügte, ergibt sich aus einer Einsicht in Kopien des Reisepasses des BF. Die Ein- und Ausreisen wurden im Reisepass mittels Vermerk zweifelsfrei festgehalten. Der BF brachte im Rahmen der Antragstellung selbst vor, XXXX zu sein. Unterlagen im Zusammenhang mit einer Vaterschaft wurden nicht vorgelegt, das Vorhandensein von Kindern auch nicht behauptet. Weitere Feststellungen zu etwaigen Verwandtschaftsverhältnissen im Herkunftsstaat können nicht getroffen werden, da bis zur Beschwerdeerhebung keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt und dementsprechende Angaben nicht getätigt wurden. Das in der Beschwerde erhobene Vorbringen, wonach die Eltern sowie acht Geschwister des BF in Ägypten leben würden, unterliegt dem im gegenständlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot gemäß § 11a Abs. 2 FPG. Der BF brachte im Rahmen der Antragstellung selbst vor, römisch 40 zu sein. Unterlagen im Zusammenhang mit einer Vaterschaft wurden nicht vorgelegt, das Vorhandensein von Kindern auch nicht behauptet. Weitere Feststellungen zu etwaigen Verwandtschaftsverhältnissen im Herkunftsstaat können nicht getroffen werden, da bis zur Beschwerdeerhebung keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt und dementsprechende Angaben nicht getätigt wurden. Das in der Beschwerde erhobene Vorbringen, wonach die Eltern sowie acht Geschwister des BF in Ägypten leben würden, unterliegt dem im gegenständlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG. Dass der BF in Ägypten als XXXX tätig war, darüber hinaus XXXX und dass er über ein eigenes Bankkonto verfügt, das am XXXX ein Guthaben in Höhe von XXXX aufwies, ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem Hintergrund der bis zur Beschwerdeerhebung vorgelegten Unterlagen. Aus der vorgelegten XXXX ergibt sich, dass dem BF eine solche am XXXX ausgestellt wurde und diese am XXXX abgelaufen ist. Daran vermag auch die weiters vorgelegte, undatierte Bestätigung des XXXX , ausgestellt für die österreichische Botschaft, wonach dieser keine Einwände gegen eine Auslandsreise des BF habe, nichts zu ändern. Zur Umrechnung wurde ein von Google Finanzen per 25.03.2024 elektronisch zur Verfügung gestellter Umrechnungskurs von 1 Ägyptisches Pfund = 0,019 Euro zu Grunde gelegt. Weitere, erstmals im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation des BF, können aufgrund des im gegenständlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht berücksichtigt werden. Dass der BF in Ägypten als römisch 40 tätig war, darüber hinaus römisch 40 und dass er über ein eigenes Bankkonto verfügt, das am römisch 40 ein Guthaben in Höhe von römisch 40 aufwies, ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem Hintergrund der bis zur Beschwerdeerhebung vorgelegten Unterlagen. Aus der vorgelegten römisch 40 ergibt sich, dass dem BF eine solche am römisch 40 ausgestellt wurde und diese am römisch 40 abgelaufen ist. Daran vermag auch die weiters vorgelegte, undatierte Bestätigung des römisch 40 , ausgestellt für die österreichische Botschaft, wonach dieser keine Einwände gegen eine Auslandsreise des BF habe, nichts zu ändern. Zur Umrechnung wurde ein von Google Finanzen per 25.03.2024 elektronisch zur Verfügung gestellter Umrechnungskurs von 1 Ägyptisches Pfund = 0,019 Euro zu Grunde gelegt. Weitere, erstmals im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation des BF, können aufgrund des im gegenständlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht berücksichtigt werden. Zu der weiters vorgelegten Steuerkarte, wonach der BF XXXX , fällt neben der Tatsache, dass diese jedenfalls abgelaufen ist, auch auf, dass die englische und die deutsche Übersetzung nicht übereinstimmen. In der englischen Version ist als Issuance Date (Ausstellungsdatum) der XXXX und als Expiry Date (Ablaufdatum) der XXXX genannt sowie die Zl. XXXX angegeben. In der deutschen Version wird als Ausstellungsdatum der XXXX , als Verfallsdatum der XXXX angegeben und die Zl. XXXX vermerkt.Zu der weiters vorgelegten Steuerkarte, wonach der BF römisch 40 , fällt neben der Tatsache, dass diese jedenfalls abgelaufen ist, auch auf, dass die englische und die deutsche Übersetzung nicht übereinstimmen. In der englischen Version ist als Issuance Date (Ausstellungsdatum) der römisch 40 und als Expiry Date (Ablaufdatum) der römisch 40 genannt sowie die Zl. römisch 40 angegeben. In der deutschen Version wird als Ausstellungsdatum der römisch 40 , als Verfallsdatum der römisch 40 angegeben und die Zl. römisch 40 vermerkt. Aufgrund folgenden Erwägungen war festzustellen, dass begründete Zweifel an der vom BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen: Der BF ist weder verheiratet, noch hat er Kinder, sodass seine familiäre Verwurzelung im Herkunftsstaat mangels Vorhandenseins einer Kernfamilie als gering anzusehen ist. Aus anderen Gründen bestehende Obsorgeverpflichtungen oder die Übernahme einer Vormundschaft bzw. Pflege gegenüber volljährigen Familienmitgliedern wurden auch nicht vorgebracht. Sofern in der Beschwerde erstmals ausgeführt wird, dass der BF mit der einladenden Person (einer österreichischen Staatsbürgerin) eine Beziehung führe, so ist eingangs erneut auf das im gegenständlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot gemäß § 11a Abs. 2 FPG zu verweisen, da die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem BF und der einladenden Person bis zum gegenständlichen Bescheid vom BF nicht konkretisiert wurde. Aber selbst bei Annahme einer bestehenden Paarbeziehung stellt eine in Österreich lebende österreichische Staatsbürgerin keinen familiären Anknüpfungspunkt im Herkunftsstaat des BF dar, sondern vielmehr einen bereits bestehenden Anknüpfungspunkt für den BF in Österreich.Der BF ist weder verheiratet, noch hat er Kinder, sodass seine familiäre Verwurzelung im Herkunftsstaat mangels Vorhandenseins einer Kernfamilie als gering anzusehen ist. Aus anderen Gründen bestehende Obsorgeverpflichtungen oder die Übernahme einer Vormundschaft bzw. Pflege gegenüber volljährigen Familienmitgliedern wurden auch nicht vorgebracht. Sofern in der Beschwerde erstmals ausgeführt wird, dass der BF mit der einladenden Person (einer österreichischen Staatsbürgerin) eine Beziehung führe, so ist eingangs erneut auf das im gegenständlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG zu verweisen, da die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem BF und der einladenden Person bis zum gegenständlichen Bescheid vom BF nicht konkretisiert wurde. Aber selbst bei Annahme einer bestehenden Paarbeziehung stellt eine in Österreich lebende österreichische Staatsbürgerin keinen familiären Anknüpfungspunkt im Herkunftsstaat des BF dar, sondern vielmehr einen bereits bestehenden Anknüpfungspunkt für den BF in Österreich. Soziale Bindungen im Herkunftsstaat – wie etwa enge Freundschaften oder Vereinsmitgliedschaften – wurden vom BF nicht ins Treffen geführt. Eine entsprechende wirtschaftliche Anbindung des BF an seinen Herkunftsstaat ist ebenfalls nicht erkennbar. Der BF war zuletzt XXXX tätig und steht somit in keinem aufrechten Arbeitsverhältnis, zu dem er zurückkehren müsste. XXXX Vom BF wurden im gesamten Verfahren auch keine genauen Angaben zu seinen tatsächlichen Einkommensverhältnissen, die sich aus seiner bisherigen Tätigkeit als XXXX und danach sowie der XXXX auseinandersetzen, gemacht und eine aussagekräftige Auflistung seiner kombinierten Einkünfte auch nicht vorgelegt. Vielmehr wurde von ihm im Rahmen der Vorstellung in diesem Zusammenhang auf Kontoauszüge verwiesen, die am XXXX ein Guthaben in Höhe von XXXX aufwiesen. Die Bestätigung einer Bank über dieses zum damaligen Zeitpunkt vorhandene Sparguthaben kann jedoch keinen überzeugenden Anknüpfungspunkt an den Herkunftsstaat liefern, zumal ein Sparguthaben von (umgerechnet) XXXX keine Konstante ist und Sparkonten aufgelöst bzw. Guthaben mittels Auslandsüberweisung transferiert werden können. Eine im Eigentum stehende Immobilie kann zudem veräußert werden. Es ist der ÖB Kairo daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass dem Antrag des BF keine schlüssigen Unterlagen oder Nachweise beigefügt wurden, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden konnte. Eine entsprechende wirtschaftliche Anbindung des BF an seinen Herkunftsstaat ist ebenfalls nicht erkennbar. Der BF war zuletzt römisch 40 tätig und steht somit in keinem aufrechten Arbeitsverhältnis, zu dem er zurückkehren müsste. römisch 40 Vom BF wurden im gesamten Verfahren auch keine genauen Angaben zu seinen tatsächlichen Einkommensverhältnissen, die sich aus seiner bisherigen Tätigkeit als römisch 40 und danach sowie der römisch 40 auseinandersetzen, gemacht und eine aussagekräftige Auflistung seiner kombinierten Einkünfte auch nicht vorgelegt. Vielmehr wurde von ihm im Rahmen der Vorstellung in diesem Zusammenhang auf Kontoauszüge verwiesen, die am römisch 40 ein Guthaben in Höhe von römisch 40 aufwiesen. Die Bestätigung einer Bank über dieses zum damaligen Zeitpunkt vorhandene Sparguthaben kann jedoch keinen überzeugenden Anknüpfungspunkt an den Herkunftsstaat liefern, zumal ein Sparguthaben von (umgerechnet) römisch 40 keine Konstante ist und Sparkonten aufgelöst bzw. Guthaben mittels Auslandsüberweisung transferiert werden können. Eine im Eigentum stehende Immobilie kann zudem veräußert werden. Es ist der ÖB Kairo daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass dem Antrag des BF keine schlüssigen Unterlagen oder Nachweise beigefügt wurden, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden konnte. Wie bereits festgestellt, verfügte der BF über ein von der ÖB Kairo ausgestelltes, vom XXXX für 47 Tage gültiges und zur einmaligen Einreise berechtigendes Schengen-Visum Typ C. Eine Einreise in das Bundesgebiet erfolgte dabei am XXXX , eine Ausreise dann am XXXX . Der BF hielt sich trotz eines für maximal 47 Tage gültigen Visums somit insgesamt für 50 Tage im Bundesgebiet auf.Wie bereits festgestellt, verfügte der BF über ein von der ÖB Kairo ausgestelltes, vom römisch 40 für 47 Tage gültiges und zur einmaligen Einreise berechtigendes Schengen-Visum Typ C. Eine Einreise in das Bundesgebiet erfolgte dabei am römisch 40 , eine Ausreise dann am römisch 40 . Der BF hielt sich trotz eines für maximal 47 Tage gültigen Visums somit insgesamt für 50 Tage im Bundesgebiet auf. Es trifft zu, dass sich der BF im Rahmen der erhobenen Vorstellung keiner nicht ordnungsgemäßen Nutzung seines vorherigen Visums bewusst war und keine Umstände höherer Gewalt wie Flugverspätungen oder gesundheitliche Notfälle nachgewiesen hat. Es ist der belangten Behörde auch zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass auch das in der Beschwerde erwähnte Argument, es handle sich beim „overstay“ von drei Tagen um einen Irrtum, ins Leere geht. Die ordnungsgemäße Nutzung eines auf einen Antrag hin ausgestellten Schengen-Visums umfasst schließlich zweifelsfrei auch die Einhaltung der erlaubten Aufenthaltsdauer in einem gewährten Zeitraum. Vor diesem Hintergrund vermag die Vorlage eines ordnungsgemäß genutzten Visums aus XXXX es tatsächlich nicht, die Bedenken hinsichtlich einer fristgerechten Ausreise zu zerstreuen, da das rezentere Visum nicht ordnungsgemäß genutzt wurde. Das in der Beschwerde erhobene Vorbringen, wonach der BF von XXXX eine Paarbeziehung mit einer niederländischen Staatsbürgerin gehabt habe und im Zuge dessen mehrfach in den Schengen-Raum gereist sei und die dabei erteilten Visa ordnungsgemäß genutzt habe, unterliegt einerseits dem Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG (da dieses Vorbringen erst im Rahmen des Beschwerdeverfahren erhoben wurde), andererseits lässt auch der mittlerweile vergangene Zeitraum von gut XXXX Jahren keine gesicherten Schlüsse auf eine jetzt vorliegende Wiederausreiseabsicht des BF zu. Vor diesem Hintergrund vermag die Vorlage eines ordnungsgemäß genutzten Visums aus römisch 40 es tatsächlich nicht, die Bedenken hinsichtlich einer fristgerechten Ausreise zu zerstreuen, da das rezentere Visum nicht ordnungsgemäß genutzt wurde. Das in der Beschwerde erhobene Vorbringen, wonach der BF von römisch 40 eine Paarbeziehung mit einer niederländischen Staatsbürgerin gehabt habe und im Zuge dessen mehrfach in den Schengen-Raum gereist sei und die dabei erteilten Visa ordnungsgemäß genutzt habe, unterliegt einerseits dem Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG (da dieses Vorbringen erst im Rahmen des Beschwerdeverfahren erhoben wurde), andererseits lässt auch der mittlerweile vergangene Zeitraum von gut römisch 40 Jahren keine gesicherten Schlüsse auf eine jetzt vorliegende Wiederausreiseabsicht des BF zu. Es ist somit davon auszugehen, dass nur eine schwache familiäre, soziale und wirtschaftliche Bindung des XXXX BF an Ägypten besteht. Darüber hinaus begründet die nicht ordnungsgemäße Nutzung des im Jahr XXXX erteilten Visums begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht des BF; ein Verbleib des BF im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums erweist sich vor dem fallgegenständlichen Hintergrund daher nicht als unwahrscheinlich. Der Abschluss einer Reiseversicherung sowie die nachgewiesene Buchung eines Rückflugs sind aufgrund des teilweise geringen finanziellen Aufwands (so belaufen sich die Kosten für die abgeschlossene Reiseversicherung auf lediglich 300 Ägyptische Pfund bzw. € 5,79) auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften. Es ist somit davon auszugehen, dass nur eine schwache familiäre, soziale und wirtschaftliche Bindung des römisch 40 BF an Ägypten besteht. Darüber hinaus begründet die nicht ordnungsgemäße Nutzung des im Jahr römisch 40 erteilten Visums begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht des BF; ein Verbleib des BF im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums erweist sich vor dem fallgegenständlichen Hintergrund daher nicht als unwahrscheinlich. Der Abschluss einer Reiseversicherung sowie die nachgewiesene Buchung eines Rückflugs sind aufgrund des teilweise geringen finanziellen Aufwands (so belaufen sich die Kosten für die abgeschlossene Reiseversicherung auf lediglich 300 Ägyptische Pfund bzw. € 5,79) auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften. Bei Gesamtbetrachtung seiner familiären, sozialen und finanziellen Verhältnisse drängt sich – wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend festgestellt – unter Berücksichtigung der nicht vom Neuerungsverbot umfassten Unterlagen und Angaben des BF sehr wohl der Verdacht auf, dass der BF nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Sein Vorbringen im Verfahren war nicht geeignet, diese Bedenken zu zerstreuen. Die Negativfeststellung bezüglich humanitärer Gründe und nationaler Interessen, die eine Einreise in das Bundesgebiet indizieren könnten, ergibt sich daraus, dass der BF derartige Gründe nicht geltend gemacht hat und auch nicht ersichtlich ist, welches nationale Interesse an seiner Einreise bestehen sollte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten wie folgt: „Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.“ „Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. (…)“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Grundsätzlich ist gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum u.a. zu beurteilen, ob der Antragsteller beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Grundsätzlich ist gemäß Artikel 23, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum u.a. zu beurteilen, ob der Antragsteller beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Im Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560, heißt es: „[B]ei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 1 2 FPG (Wiederausreise) muss sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen; Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden.“Im Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560, heißt es: „[B]ei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, 2 FPG (Wiederausreise) muss sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen; Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden.“ Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Dabei sei nur ergänzend angemerkt, dass bei der Beurteilung des Versagungsgrundes im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. die große Kammer des EuGH vom 19.12.2013 in der Rechtssache C-84/12, „Rahmanian Koushkaki“, ebenso VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185). Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates der Antragstellerin als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigten (vgl. BVwG, 28.04.2015, W185 2008127).Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Dabei sei nur ergänzend angemerkt, dass bei der Beurteilung des Versagungsgrundes im Sinne des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt vergleiche die große Kammer des EuGH vom 19.12.2013 in der Rechtssache C-84/12, „Rahmanian Koushkaki“, ebenso VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185). Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates der Antragstellerin als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigten vergleiche BVwG, 28.04.2015, W185 2008127). Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte sowie begründete Zweifel an der Absicht des BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen insbesondere daraus, dass der BF eine entsprechende familiäre, soziale, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnte. Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte sowie begründete Zweifel an der Absicht des BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen insbesondere daraus, dass der BF eine entsprechende familiäre, soziale, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnte. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die belangte Behörde dem BF vor Abweisung des Antrags keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, so ist darauf zu verweisen, dass die ÖB Kairo ihrer Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör mit der Erlassung eines Mandatsbescheids nachgekommen ist. In diesem Mandatsbescheid wurden die Gründe für die Versagung des Visums dem BF näher dargelegt und somit zur Kenntnis gebracht. In weiterer Folge kann dem BF daher auch das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG entgegengehalten werden.Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die belangte Behörde dem BF vor Abweisung des Antrags keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, so ist darauf zu verweisen, dass die ÖB Kairo ihrer Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör mit der Erlassung eines Mandatsbescheids nachgekommen ist. In diesem Mandatsbescheid wurden die Gründe für die Versagung des Visums dem BF näher dargelegt und somit zur Kenntnis gebracht. In weiterer Folge kann dem BF daher auch das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG entgegengehalten werden. Soweit zudem vorgebracht wird, dass die belangte Behörde auch eine Verletzung ihrer Manuduktionspflicht im Zusammenhang mit den vom BF vorgelegten Unterlagen zu verantworten habe, so ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Akt er ÖB Kairo ergibt, dass im Zuge der Antragstellung eine Checkliste für benötigte Dokumente gemeinsam mit dem BF ausgefüllt wurde. Diese Checkliste führt beispielhaft diverse Unterlagen an, die im Zusammenhang mit einem Nachweis einer Verwurzelung im Herkunftsstaat vorgelegt werden können („e.g. employment certificate, student record, certificate of company ownership, pension payments“ sowie „Up-to-date personal bank account statement fort he last 6 months“). Dem BF ist es somit zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich nach Durchführung von umfassenden Ermittlungen begründet ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG ist das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG ist das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W161.2280357.1.00