RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2024 GeschäftszahlW170 2249110-2 Spruch, W170 2249110-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2022, W170 2249110-1/2E, wurde einer Beschwerde des XXXX (in Folge: Antragsteller) gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2021, Zl. 1280901308/210969435, stattgegeben, dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zukommt. Im Spruch des Erkenntnisses wurde der XXXX als das Geburtsdatum des Beschwerdeführers – dem bekämpften Bescheid folgend – festgehalten, es wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2022, W170 2249110-1/2E, wurde einer Beschwerde des römisch 40 (in Folge: Antragsteller) gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2021, Zl. 1280901308/210969435, stattgegeben, dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zukommt. Im Spruch des Erkenntnisses wurde der römisch 40 als das Geburtsdatum des Beschwerdeführers – dem bekämpften Bescheid folgend – festgehalten, es wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. 1.
- Am 11.03.2024 brachte der Antragsteller einen Schriftsatz folgenden Inhalts beim Bundesverwaltungsgericht ein: „Ich beantrage die Richtigstellung meines Geburtsdatums, welches sowohl im Bescheid des BFA als auch des BVwGs fälschlich mit XXXX protokolliert wurde, wobei das Richtige XXXX lauten sollte.“„Ich beantrage die Richtigstellung meines Geburtsdatums, welches sowohl im Bescheid des BFA als auch des BVwGs fälschlich mit römisch 40 protokolliert wurde, wobei das Richtige römisch 40 lauten sollte.“
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der klaren Aktenlage und dem schriftlich vorliegenden Antrag des Antragstellers.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß §§ 62 Abs. 4 AVG, 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Erkenntnissen und Beschlüssen jederzeit von Amts wegen berichtigen; zur Anwendbarkeit von § 62 Abs. 4 AVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten siehe VwGH 05.10.2023, Ra 2022/02/0170 und VwGH 02.08.2019, Ra 2019/09/0056.3.
- Gemäß Paragraphen 62, Absatz 4, AVG, 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Erkenntnissen und Beschlüssen jederzeit von Amts wegen berichtigen; zur Anwendbarkeit von Paragraph 62, Absatz 4, AVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten siehe VwGH 05.10.2023, Ra 2022/02/0170 und VwGH 02.08.2019, Ra 2019/09/
- 3.
- Der Antrag auf Berichtigung des Erkenntnisses ist schon deswegen zurückzuweisen, weil das Gesetz nur eine Berichtigung von Amts wegen kennt. 3.
- Selbst wenn der Antrag zulässig wäre, wäre er aber abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung hinsichtlich des Geburtsdatums dem Bescheid gefolgt, insoweit liegt – selbst wenn das Geburtsdatum im Bescheid falsch wäre – kein Schreib- und Rechenfehler oder eine diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis vor. Das Geburtsdatum im Erkenntnis ist daher nicht berichtigungsfähig. 3.
- Daher ist der Antrag zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf Grund des klaren Wortlauts des Gesetzes liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf Grund des klaren Wortlauts des Gesetzes liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2249110.2.00