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{'item': 'W176 2275060-1'}

Obsah (14)Art. 133Art. 56§ 24Art. 267§ 6§ 27Art. 51Art. 61Art. 62Art. 63Art. 64Art. 60§ 73§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2024 GeschäftszahlW176 2275060-1 Spruch, W176 2275060-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) vom 15.05.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, in seinem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO verletzt worden zu sein. Demnach sei die Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der Datenschutzbehörde (in der Folge auch: mitbeteiligte Partei) mit Sitz in Malta seinem Auskunftsbegehren zu Unrecht nicht nachgekommen.
  2. Mit Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) vom 15.05.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, in seinem Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO verletzt worden zu sein. Demnach sei die Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der Datenschutzbehörde (in der Folge auch: mitbeteiligte Partei) mit Sitz in Malta seinem Auskunftsbegehren zu Unrecht nicht nachgekommen.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.05.2023 setzte die belangte Behörde das Verfahren betreffend die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung durch letztere bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses aus. Begründend stellte die belangte Behörde fest, dass die gegenständliche Beschwerde einen Sachverhalt betreffe, der nicht der alleinigen Zuständigkeit der Österreichischen Datenschutzbehörde unterliege. Demnach liege die Zuständigkeit als federführende Aufsichtsbehörde nach den einschlägigen Bestimmungen der DSGVO bei jener Aufsichtsbehörde, in deren Sprengel die mitbeteiligte Partei ihre Hauptniederlassung oder einzige Niederlassung habe, dies sei im gegenständlichen Fall vermutlich die maltesische Aufsichtsbehörde.

Art. 56Abs. 1 i

Vm § 24 Abs. 10 Z 2 DSG habe die österreichische Datenschutzbehörde für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde

Art. 56oder Art.

60 DSGVO von Amts wegen das Beschwerdeverfahren

§ 24DSG auszusetzen.

Begründend stellte die belangte Behörde fest, dass die gegenständliche Beschwerde einen Sachverhalt betreffe, der nicht der alleinigen Zuständigkeit der Österreichischen Datenschutzbehörde unterliege. Demnach liege die Zuständigkeit als federführende Aufsichtsbehörde nach den einschlägigen Bestimmungen der DSGVO bei jener Aufsichtsbehörde, in deren Sprengel die mitbeteiligte Partei ihre Hauptniederlassung oder einzige Niederlassung habe, dies sei im gegenständlichen Fall vermutlich die maltesische Aufsichtsbehörde.

Artikel 56

, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG habe die österreichische Datenschutzbehörde für die Zeit des Verfahrens zur Ermittlung einer federführenden Aufsichtsbehörde und während der federführenden Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde

Artikel 56

, oder Artikel 60, DSGVO von Amts wegen das Beschwerdeverfahren

Paragraph 24, DSG auszusetzen. Gegen den oben bezeichneten Bescheid der Datenschutzbehörde richtet sich die rechtzeitige Bescheidbeschwerde. Diese bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde das Verfahren mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht aussetzen hätte dürfen. Dabei wird u.a. ausgeführt, dass durch das rechtswidrige, systematische Vorgehen der mitbeteiligten Partei, die in Österreich ohne Lizenz Glücksspiele nach dem österreichischen Glückspielgesetz anbiete, nur betroffene Personen erheblich beeinträchtigt seien. 3. In der Folge legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) zur Entscheidung vor. Im Zuge der Aktenvorlage nahm sie zur Bescheid wie folgt Stellung: Es sei unstrittig, dass der „Information and Data Protection Commissioner" in Malta (maltesische Aufsichtsbehörde) die federführende Aufsichtsbehörde im gegenständlichen Verfahren sei, dies in Hinblick auf den auf den IMI-Report, wonach sich die maltesische Aufsichtsbehörde am 17.06.2023 als zuständig für das gegenständliche Verfahren, beziehungsweise zur federführenden Aufsichtsbehörde erklärt habe („Lead Supervisory Authority“). Darüber hinaus hätten sich im gegenständlichen Verfahren die schwedischen, irischen und italienischen Aufsichtsbehörden sowie jene von Bayern und Nordrhein-Westfalen, für ebenfalls betroffen erklärt. Zwar handle es sich bei der Frage, welche Aufsichtsbehörde federführende Aufsichtsbehörde sei, streng genommen um keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, jedoch gleiche die verfahrensrechtliche Situation durchaus jener bei Einholung einer Vorabentscheidung

Art. 267AEUV.

Zwar handle es sich bei der Frage, welche Aufsichtsbehörde federführende Aufsichtsbehörde sei, streng genommen um keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG, jedoch gleiche die verfahrensrechtliche Situation durchaus jener bei Einholung einer Vorabentscheidung

Artikel 267, AEUV.

  1. Mit Schreiben vom 16.11.2023 gewährte das Bundesverwaltungsgericht den am Verfahren beteiligten Parteien Parteiengehör zu den von anderen Verfahrensparteien erstatteten Schriftsätzen.
  2. Mit Schriftsatz vom 04.12.2023 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass § 24 Abs. 10 Z 2 DSG keine Rechtsgrundlage für eine Aussetzung enthalte und die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 AVG nicht vorlägen.
  3. Mit Schriftsatz vom 04.12.2023 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG keine Rechtsgrundlage für eine Aussetzung enthalte und die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 38, AVG nicht vorlägen.
  4. Mit Schriftsatz ebenfalls vom 04.12.2023 stellte die mitbeteiligte Partei, nunmehr vertreten durch die im Spruch angeführte Rechtsvertreterin den Antrag, die Stellungnahmefrist zu erstrecken.
  5. Dem kam das Bundesverwaltungsgericht in der Folge nach; gleichwohl langte keine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: In seiner Datenschutzbeschwerde vom 15.05.2023 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Demnach sei die mitbeteiligte Partei mit Sitz in Malta seinem Auskunftsbegehren nicht nachgekommen.In seiner Datenschutzbeschwerde vom 15.05.2023 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO. Demnach sei die mitbeteiligte Partei mit Sitz in Malta seinem Auskunftsbegehren nicht nachgekommen. Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren betreffend die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde beziehungsweise des Europäischen Datenschutzausschusses aus.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt

§ 27DSG Senatszuständigkeit vor.

Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt

Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A): 3.1. Anzuwendendes Recht § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ § 38a AVG lautet:Paragraph 38 a, AVG lautet: „

(1)Hat die Behörde dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt, so dürfen bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.„
(1)Hat die Behörde dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Artikel 267, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt, so dürfen bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(2)Erachtet die Behörde die noch nicht ergangene Vorabentscheidung für ihre Entscheidung in der Sache als nicht mehr erforderlich, so hat sie ihren Antrag unverzüglich zurückzuziehen.“ Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ("DSGVO") – Begriffsbestimmungen – lautet:Artikel 4, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ("DSGVO") – Begriffsbestimmungen – lautet: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
  3. „Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat

Art. 51eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;21.

„Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat

Artikel 51, eingerichtete unabhängige staatliche Stelle; 22.

„betroffene Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil

  1. a)der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieser Aufsichtsbehörde niedergelassen ist,
  2. b)diese Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen mit Wohnsitz im Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde hat oder haben kann oder
  3. c)eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht wurde;" Art. 51 DSGVO – Aufsichtsbehörde – lautet:Artikel 51, DSGVO – Aufsichtsbehörde – lautet: „[...]

(2)Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission

Kapitel VII

zusammen.
(2)Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission

Kapitel römisch sieben zusammen. [...]“ Art. 56 DSGVO – Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde – lautet:Artikel 56, DSGVO – Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde – lautet: „

(1)Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

dem Verfahren nach Art. 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.„

(1)Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

dem Verfahren nach Artikel 60, die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.

(2)Abweichend von Absatz 1 ist jede Aufsichtsbehörde dafür zuständig, sich mit einer bei ihr eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen Verstoß gegen diese Verordnung zu befassen, wenn der Gegenstand nur mit einer Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt.
(3)In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall

dem Verfahren nach Art. 60 befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.

(3)In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall

dem Verfahren nach Artikel 60, befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.

(4)Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren nach Art. 60 Anwendung. Die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Art. 60 Absatz 3 weitestgehend Rechnung.
(4)Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren nach Artikel 60, Anwendung. Die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Artikel 60, Absatz 3 weitestgehend Rechnung.
(5)Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall nicht selbst zu befassen, so befasst die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, sich mit dem Fall

den Artikeln 61 und 62.

(6)Die federführende Aufsichtsbehörde ist der einzige Ansprechpartner der Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiter für Fragen der von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführten grenzüberschreitenden Verarbeitung.“ Art. 60 DSGVO – Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden – lautet: Artikel 60, DSGVO – Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden – lautet: „
(1)Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem Art. zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.„
(1)Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem "Art". zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.
(2)Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene Aufsichtsbehörden um Amtshilfe

Art. 61

ersuchen und gemeinsame Maßnahmen

Art. 62

durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.

(2)Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene Aufsichtsbehörden um Amtshilfe

Artikel 61

, ersuchen und gemeinsame Maßnahmen

Artikel 62

, durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.

(3)Die federführende Aufsichtsbehörde übermittelt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich die zweckdienlichen Informationen zu der Angelegenheit. Sie legt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor und trägt deren Standpunkten gebührend Rechnung.
(4)Legt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Wochen, nachdem sie

Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren

Art. 63für die Angelegenheit ein.

(4)Legt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Wochen, nachdem sie

Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren

Artikel 63, für die Angelegenheit ein.

(5)Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, sich dem maßgeblichen und begründeten Einspruch anzuschließen, so legt sie den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen überarbeiteten Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor. Der überarbeitete Beschlussentwurf wird innerhalb von zwei Wochen dem Verfahren nach Absatz 4 unterzogen.
(6)Legt keine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden Einspruch gegen den Beschlussentwurf ein, der von der federführenden Aufsichtsbehörde innerhalb der in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Frist vorgelegt wurde, so gelten die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden als mit dem Beschlussentwurf einverstanden und sind an ihn gebunden.
(7)Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss und teilt ihn der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder gegebenenfalls des Auftragsverarbeiters mit und setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss von dem betreffenden Beschluss einschließlich einer Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten und Gründe in Kenntnis. Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Beschluss.
(8)Wird eine Beschwerde abgelehnt oder abgewiesen, so erlässt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, abweichend von Absatz 7 den Beschluss, teilt ihn dem Beschwerdeführer mit und setzt den Verantwortlichen in Kenntnis.
(9)Sind sich die federführende Aufsichtsbehörde und die betreffenden Aufsichtsbehörden darüber einig, Teile der Beschwerde abzulehnen oder abzuweisen und bezüglich anderer Teile dieser Beschwerde tätig zu werden, so wird in dieser Angelegenheit für jeden dieser Teile ein eigener Beschluss erlassen. Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss für den Teil, der das Tätigwerden in Bezug auf den Verantwortlichen betrifft, teilt ihn der Hauptniederlassung oder einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats mit und setzt den Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis, während die für den Beschwerdeführer zuständige Aufsichtsbehörde den Beschluss für den Teil erlässt, der die Ablehnung oder Abweisung dieser Beschwerde betrifft, und ihn diesem Beschwerdeführer mitteilt und den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter hiervon in Kenntnis setzt.
(10)Nach der Unterrichtung über den Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde

den Absätzen 7 und 9 ergreift der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die erforderlichen Maßnahmen, um die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union mit dem Beschluss in Einklang zu bringen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter teilt der federführenden Aufsichtsbehörde die Maßnahmen mit, die zur Einhaltung des Beschlusses ergriffen wurden; diese wiederum unterrichtet die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.

(11)Hat — in Ausnahmefällen — eine betroffene Aufsichtsbehörde Grund zu der Annahme, dass zum Schutz der Interessen betroffener Personen dringender Handlungsbedarf besteht, so kommt das Dringlichkeitsverfahren nach Art. 66 zur Anwendung.
(11)Hat — in Ausnahmefällen — eine betroffene Aufsichtsbehörde Grund zu der Annahme, dass zum Schutz der Interessen betroffener Personen dringender Handlungsbedarf besteht, so kommt das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66, zur Anwendung.
(12)Die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermitteln einander die nach diesem Art. geforderten Informationen auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats.“
(12)Die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermitteln einander die nach diesem "Art". geforderten Informationen auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats.“ Art. 65 DSGVO – Streitbeilegung durch den Ausschuss – lautet: Artikel 65, DSGVO – Streitbeilegung durch den Ausschuss – lautet: „
(1)Um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Verordnung in Einzelfällen sicherzustellen, erlässt der Ausschuss in den folgenden Fällen einen verbindlichen Beschluss:
  1. a)wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde in einem Fall nach Art. 60 Absatz 4 einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Behörde eingelegt hat oder die federführende Behörde einen solchen Einspruch als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat. Der verbindliche Beschluss betrifft alle Angelegenheiten, die Gegenstand des maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind, insbesondere die Frage, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt;
  2. a)wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde in einem Fall nach Artikel 60, Absatz 4 einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Behörde eingelegt hat oder die federführende Behörde einen solchen Einspruch als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat. Der verbindliche Beschluss betrifft alle Angelegenheiten, die Gegenstand des maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind, insbesondere die Frage, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt;
  3. b)wenn es widersprüchliche Standpunkte dazu gibt, welche der betroffenen Aufsichtsbehörden für die Hauptniederlassung zuständig ist,
  4. c)wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in Art. 64 Absatz 1 genannten Fällen keine Stellungnahme des Ausschusses einholt oder der Stellungnahme des Ausschusses

Art. 64nicht folgt.

In diesem Fall kann jede betroffene Aufsichtsbehörde oder die Kommission die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegen.c) wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in Artikel 64, Absatz 1 genannten Fällen keine Stellungnahme des Ausschusses einholt oder der Stellungnahme des Ausschusses

Artikel 64, nicht folgt. In diesem Fall kann jede betroffene Aufsichtsbehörde oder die Kommission die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegen.

(2)Der in Absatz 1 genannte Beschluss wird innerhalb eines Monats nach der Befassung mit der Angelegenheit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses angenommen. Diese Frist kann wegen der Komplexität der Angelegenheit um einen weiteren Monat verlängert werden. Der in Absatz 1 genannte Beschluss wird begründet und an die federführende Aufsichtsbehörde und alle betroffenen Aufsichtsbehörden übermittelt und ist für diese verbindlich.
(3)War der Ausschuss nicht in der Lage, innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen einen Beschluss anzunehmen, so nimmt er seinen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des in Absatz 2 genannten zweiten Monats mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses an. Bei Stimmengleichheit zwischen den Mitgliedern des Ausschusses gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.
(4)Die betroffenen Aufsichtsbehörden nehmen vor Ablauf der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen keinen Beschluss über die dem Ausschuss vorgelegte Angelegenheit an.
(5)Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet die betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich über den in Absatz 1 genannten Beschluss. Er setzt die Kommission hiervon in Kenntnis. Der Beschluss wird unverzüglich auf der Website des Ausschusses veröffentlicht, nachdem die Aufsichtsbehörde den in Absatz 6 genannten endgültigen Beschluss mitgeteilt hat.
(6)Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, trifft den endgültigen Beschluss auf der Grundlage des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beschlusses unverzüglich und spätestens einen Monat, nachdem der Europäische Datenschutzausschuss seinen Beschluss mitgeteilt hat. Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, setzt den Ausschuss von dem Zeitpunkt, zu dem ihr endgültiger Beschluss dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter bzw. der betroffenen Person mitgeteilt wird, in Kenntnis. Der endgültige Beschluss der betroffenen Aufsichtsbehörden wird

Art. 60Absätze 7, 8 und 9 angenommen.

Im endgültigen Beschluss wird auf den in Absatz 1 genannten Beschluss verwiesen und festgelegt, dass der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beschluss

Absatz 5 auf der Website des Ausschusses veröffentlicht wird. Dem endgültigen Beschluss wird der in Absatz 1 des vorliegenden _Artikels genannte Beschluss beigefügt.“

(6)Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, trifft den endgültigen Beschluss auf der Grundlage des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beschlusses unverzüglich und spätestens einen Monat, nachdem der Europäische Datenschutzausschuss seinen Beschluss mitgeteilt hat. Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, setzt den Ausschuss von dem Zeitpunkt, zu dem ihr endgültiger Beschluss dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter bzw. der betroffenen Person mitgeteilt wird, in Kenntnis. Der endgültige Beschluss der betroffenen Aufsichtsbehörden wird

Artikel 60, Absätze 7, 8 und 9 angenommen.

Im endgültigen Beschluss wird auf den in Absatz 1 genannten Beschluss verwiesen und festgelegt, dass der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beschluss

Absatz 5 auf der Website des Ausschusses veröffentlicht wird. Dem endgültigen Beschluss wird der in Absatz 1 des vorliegenden _Artikels genannte Beschluss beigefügt.“ § 24 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten („DSG“) – Beschwerde an die Datenschutzbehörde – lautet:Paragraph 24, des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten („DSG“) – Beschwerde an die Datenschutzbehörde – lautet: „[...]

(10)In die Entscheidungsfrist

§ 73AVG werden nicht eingerechnet:

(10)In die Entscheidungsfrist

Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:

  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.“
  3. die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO.“ 3.2.
  4. Zum Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 DSGVO 3.2.
  5. Zum Vorgehen nach Artikel 56, Absatz 2, DSGVO Wie festgestellt, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das Verfahren über die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschuss ausgesetzt. Begründend führt die belangte Behörde hierzu aus, die gegenständliche Datenschutzbeschwerde betreffe einen Sachverhalt, der nicht der alleinigen Zuständigkeit der Österreichischen Datenschutzbehörde unterliege. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde in ihrem Bescheid davon aus, dass eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung vorliegen könnte. Konkret führte sie aus, dass die federführende Zuständigkeit jener Aufsichtsbehörde obliege, in deren Sprengel die Beschwerdegegnerin ihre Hauptniederlassung oder einzige Niederlassung habe, und dies sei im gegenständlichen Verfahren vermutlich Malta. Somit hat die Datenschutzbehörde eine erste Beurteilung dahingehend, ob es sich um eine grenzüberschreitende Verarbeitung handelt, vorgenommen; eine abschließende Beurteilung dieser Frage ist jedoch von der federführenden Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 56 Abs. 1 DSGVO vorzunehmen. Somit hat die Datenschutzbehörde eine erste Beurteilung dahingehend, ob es sich um eine grenzüberschreitende Verarbeitung handelt, vorgenommen; eine abschließende Beurteilung dieser Frage ist jedoch von der federführenden Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 56, Absatz eins, DSGVO vorzunehmen. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde argumentiert, es sei davon auszugehen, dass durch das Vorgehen der mitbeteiligten Partei nur betroffene Personen in Österreich erheblich beeinträchtigt seien, folglich Art. 56 Abs. 2 DSGVO anwendbar sei, so trifft dies nicht zu. Wie oben dargestellt, kann fallbezogen keinesfalls davon ausgegangen werden, dass nur betroffene Personen in Österreich erheblich beeinträchtigt wären. Dem im Akt befindlichen IMI-Bericht zufolge haben sich Aufsichtsbehörden mehrerer Mitgliedstaaten als betroffene Aufsichtsbehörden (Art. 4 Z 22 DSGVO) deklariert. Wie bereits von der belangten Behörde im Zuge der Aktenvorlage zutreffend festgehalten, liegt bereits dann ein grenzüberschreitendes Verfahren vor, wenn es potentiell von der gegenständlichen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Personen in anderen Mitgliedstaaten geben kann. Das ist gegenständlich jedenfalls der Fall. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde argumentiert, es sei davon auszugehen, dass durch das Vorgehen der mitbeteiligten Partei nur betroffene Personen in Österreich erheblich beeinträchtigt seien, folglich Artikel 56, Absatz 2, DSGVO anwendbar sei, so trifft dies nicht zu. Wie oben dargestellt, kann fallbezogen keinesfalls davon ausgegangen werden, dass nur betroffene Personen in Österreich erheblich beeinträchtigt wären. Dem im Akt befindlichen IMI-Bericht zufolge haben sich Aufsichtsbehörden mehrerer Mitgliedstaaten als betroffene Aufsichtsbehörden (Artikel 4, Ziffer 22, DSGVO) deklariert. Wie bereits von der belangten Behörde im Zuge der Aktenvorlage zutreffend festgehalten, liegt bereits dann ein grenzüberschreitendes Verfahren vor, wenn es potentiell von der gegenständlichen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Personen in anderen Mitgliedstaaten geben kann. Das ist gegenständlich jedenfalls der Fall. 3.2.
  6. Zur Aussetzung des Verfahrens Mit Erkenntnis vom 14.11.2023, Zl. Ro 2020/04/0009-5, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, ob die belangte Behörde zur Aussetzung im Regelungsbereich von Art. 56 DSGVO berechtigt ist, ausgesprochen, dass sich aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 10 DSG bzw. aus seiner Systematik, die klar zwischen den Konstellationen der Z 1 (Aussetzen des Verfahrens und Vorfrage) und der Z 2 (Kohärenzverfahren nach der DSGVO) unterscheidet, ergibt, dass es sich im zweiten Fall um keine zu lösende Vorfrage handelt, die ein bescheidmäßiges Aussetzen des datenschutzrechtlichen Verfahrens gebieten würde. Anderenfalls bräuchte es den Tatbestand der Z 2 nicht und müsste dem Gesetzgeber folglich zugesonnen werden, hier Überflüssiges zu regeln (Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ro 2015/15/0015). Eine Verfahrensaussetzung mit Bescheid sei daher nicht statthaft. Mit Erkenntnis vom 14.11.2023, Zl. Ro 2020/04/0009-5, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, ob die belangte Behörde zur Aussetzung im Regelungsbereich von Artikel 56, DSGVO berechtigt ist, ausgesprochen, dass sich aus dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 10, DSG bzw. aus seiner Systematik, die klar zwischen den Konstellationen der Ziffer eins, (Aussetzen des Verfahrens und Vorfrage) und der Ziffer 2, (Kohärenzverfahren nach der DSGVO) unterscheidet, ergibt, dass es sich im zweiten Fall um keine zu lösende Vorfrage handelt, die ein bescheidmäßiges Aussetzen des datenschutzrechtlichen Verfahrens gebieten würde. Anderenfalls bräuchte es den Tatbestand der Ziffer 2, nicht und müsste dem Gesetzgeber folglich zugesonnen werden, hier Überflüssiges zu regeln (Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ro 2015/15/0015). Eine Verfahrensaussetzung mit Bescheid sei daher nicht statthaft. In Hinblick auf diese eindeutige Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass eine Aussetzung des Verfahrens in einer Situation wie der gegenständlichen nicht in Betracht kommt und der Aussetzungsbescheid somit rechtswidrig ist. Der gegenständliche Bescheid war daher spruchgemäß zu beheben. II.1.
  7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.1.
  8. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Insofern konnte, trotz des Antrages auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde vom 30.06.2023, eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (vgl etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12).Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist vergleiche etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich. II.1.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.1.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil die Rechtsfrage, ob das Verfahren in einer Situation wie der gegenständlichen Bescheid ausgesetzt werden kann, vom Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis vom 14.11.2023, Zl. Ro 2020/04/0009-5, beantwortet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W176.2275060.1.00

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